Wie sehr man auch und gerade beim Pferdekauf aufs "Kleingedruckte" im Vertrag achten sollte, zeigt dieser Fall: Eine Reiterin kaufte einer anderen für 8.000 Euro ein Pferd ab. Per Kaufvertrag bürdete die Verkäuferin alle Risiken der Käuferin auf: Zum einen schloss der Vertrag jede Haftung der Verkäuferin für Mängel des Tieres aus. Zum anderen wurde vereinbart, dass vor dem Kauf eine Tierärztin das Pferd untersuchen sollte. Sollte die Ankaufsuntersuchung zu zweifelhaften Resultaten führen, haftete die Verkäuferin dafür ebenfalls nicht.
Diese Klausel wurde für die Käuferin zum Stolperstein. Obwohl die Tierärztin bei dem Pferd nur unbedeutende Engstellen in der Wirbelsäule diagnostiziert hatte, zeigten sich schon bald mehrere Macken. Beim Longieren stoppte das Pferd häufig ab und stieg mit den Vorderbeinen in die Luft — mit und ohne Reiterin. Beim Satteln und Putzen wich das Tier aus, bockte und biss. Darüber hinaus stellte ein anderer Tierarzt gesundheitliche Mängel fest.
Deshalb erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Doch die Verkäuferin verwies auf die einschlägigen Klauseln im Kaufvertrag und bekam vom Oberlandesgericht Oldenburg Recht (5 U 159/14). Die Käuferin könne trotz der vielen Mängel und Auffälligkeiten des Pferdes von der Verkäuferin nicht verlangen, das Tier zurückzunehmen.
Denn der Kaufvertrag weise das Risiko einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung unmissverständlich der Käuferin zu. So habe sie es mit der Verkäuferin vertraglich vereinbart, daran müsse sie sich festhalten lassen. Wie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen belege, seien die Ergebnisse der Untersuchung tatsächlich zum Teil falsch. Wenn die Käuferin deswegen Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen wolle, müsse sie sich aber an die Tierärztin halten und nicht an die Verkäuferin.