Geschäfte unter Verbrauchern

Bockiges Pferd erworben

Laut Vertrag haftet die Verkäuferin nicht für eine Ankaufsuntersuchung mit falschen Ergebnissen

Wie sehr man auch und gerade beim Pferdekauf aufs "Kleingedruckte" im Vertrag achten sollte, zeigt dieser Fall: Eine Reiterin kaufte einer anderen für 8.000 Euro ein Pferd ab. Per Kaufvertrag bürdete die Verkäuferin alle Risiken der Käuferin auf: Zum einen schloss der Vertrag jede Haftung der Verkäuferin für Mängel des Tieres aus. Zum anderen wurde vereinbart, dass vor dem Kauf eine Tierärztin das Pferd untersuchen sollte. Sollte die Ankaufsuntersuchung zu zweifelhaften Resultaten führen, haftete die Verkäuferin dafür ebenfalls nicht.

Diese Klausel wurde für die Käuferin zum Stolperstein. Obwohl die Tierärztin bei dem Pferd nur unbedeutende Engstellen in der Wirbelsäule diagnostiziert hatte, zeigten sich schon bald mehrere Macken. Beim Longieren stoppte das Pferd häufig ab und stieg mit den Vorderbeinen in die Luft — mit und ohne Reiterin. Beim Satteln und Putzen wich das Tier aus, bockte und biss. Darüber hinaus stellte ein anderer Tierarzt gesundheitliche Mängel fest.

Deshalb erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Doch die Verkäuferin verwies auf die einschlägigen Klauseln im Kaufvertrag und bekam vom Oberlandesgericht Oldenburg Recht (5 U 159/14). Die Käuferin könne trotz der vielen Mängel und Auffälligkeiten des Pferdes von der Verkäuferin nicht verlangen, das Tier zurückzunehmen.

Denn der Kaufvertrag weise das Risiko einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung unmissverständlich der Käuferin zu. So habe sie es mit der Verkäuferin vertraglich vereinbart, daran müsse sie sich festhalten lassen. Wie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen belege, seien die Ergebnisse der Untersuchung tatsächlich zum Teil falsch. Wenn die Käuferin deswegen Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen wolle, müsse sie sich aber an die Tierärztin halten und nicht an die Verkäuferin.

Auto für 1 Euro!

Bieter erwirbt bei eBay-Auktion Gebrauchtwagen zum Schnäppchenpreis

Achtung eBay-Verkäufer - Vorsicht beim Startpreis: Der Bundesgerichtshof hat trotz eines extremen Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert des angebotenen Wagens einen per Internetauktion geschlossenen Kaufvertrag für wirksam erklärt!

Herr X wollte seinen Gebrauchtwagen bei eBay verkaufen und setzte nur ein Mindestgebot von 1 Euro fest. Interessent Y bot direkt nach dem Beginn der Auktion genau 1 Euro und beschränkte den Preis auf höchstens 555,55 Euro. Einige Stunden später brach X die Internetauktion ab. An Y, der mit seinem Anfangsgebot von 1 Euro Höchstbietender blieb, schickte der Anbieter eine E-Mail: Leider werde aus dem Geschäft nichts. Unabhängig von der Auktion habe er jetzt einen Käufer gefunden, der 4.200 Euro zahle.

Y war der Ansicht, er habe mit Anbieter X einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Wenn X diesen Vertrag nicht erfülle und das Auto für 1 Euro verkaufe, stehe ihm als Bieter Schadenersatz in Höhe von 5.249 Euro zu, denn das Auto sei 5.250 Euro wert.

Vergeblich argumentierte Verkäufer X, der Kaufvertrag sei wegen groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert der Kaufsache sittenwidrig. Bieter Y hatte mit seiner Zahlungsklage in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof Erfolg (VIII ZR 42/14).

Sittenwidrig sei ein Kaufvertrag nur, wenn eine Partei die andere in krasser Weise und mit "verwerflicher Gesinnung" übervorteile, erklärten die Bundesrichter. Bei einer Internetauktion könne man aus dem groben Missverhältnis zwischen Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Objekts jedoch nicht ohne weiteres auf eine verwerfliche Gesinnung schließen. Der Reiz einer Versteigerung bestehe doch gerade darin, den Auktionsgegenstand zum Schnäppchenpreis zu erwerben.

Umgekehrt nehme der Anbieter seine Chance wahr, einen guten Preis dadurch zu erzielen, dass sich die Interessenten gegenseitig überbieten. Dass der Wagen für nur 1 Euro verkauft wurde, habe sich Anbieter X selbst zuzuschreiben. Wer einen niedrigen Startpreis wähle und kein realistisches Mindestgebot festsetze, gehe aus freien Stücken das Risiko ein, dass die Auktion ungünstig verlaufe. Durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion habe X dann auch noch dafür gesorgt, dass es wirklich so kam.

"TÜV neu"

So ein Hinweis in einem eBay-Angebot für Gebrauchtwagen ist verbindlich

Im August 2011 versteigerte Herr A auf der Internetplattform eBay seinen Chevrolet, einen amerikanischen Pickup (Mindestpreis 12.700 Euro). Das Angebot enthielt Fotos vom Wagen und eine ausführliche Beschreibung: "Hallo eBayer … Gegenstand dieser Auktion ist ein ehrlicher Chevrolet Avalanche Z71 Pickup, Baujahr 2002, Tachostand 78.321 Miles, TÜV & AU neu … Die kleinen Steinschläge, die leider bei so einem Riesen nicht ausbleiben, können von jedem Lackdoktor für kleines Geld beseitigt werden."

Telefonisch einigte sich A mit Bieter B. Bei der Übergabe des Fahrzeugs schlossen die Parteien einen Kaufvertrag (ADAC-Formular), der die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausschloss. In die Rubrik Ausstattung trug der Anbieter ein "Siehe eBay-Auktion!" Zugleich übergab A dem Käufer den TÜV-Bericht.

Bei der Hauptuntersuchung im Mai 2011 hatte der Pickup zwar die Prüfplakette erhalten. Im Bericht wurde jedoch Korrosion "an tragenden Teilen" bemängelt, die der Kfz-Halter "unverzüglich beseitigen" müsse. A hatte gegen den Rost nichts unternommen. Nach der Lektüre des TÜV-Berichts forderte Herr B vom Verkäufer, die Mängel beheben zu lassen. Da A darauf nicht reagierte, trat B vom Kauf zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied (9 U 233/12). Korrosion an tragenden Teilen sei grundsätzlich ein erheblicher Mangel, der die Verkehrssicherheit eines Wagens beeinträchtige. Auf den Gewährleistungsausschluss für Mängel könne sich A nicht berufen: Der gelte prinzipiell nicht für Eigenschaften des Wagens, die eigens vertraglich vereinbart wurden.

Und A habe "TÜV & AU neu" zugesichert. Wenn ein Wagen kurz vor dem Kauf die TÜV-Untersuchung erfolgreich bestanden habe, dürfe der Käufer darauf vertrauen, dass entweder keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt wurden oder der Verkäufer vom TÜV diagnostizierte Mängel beseitigt habe. "TÜV & AU neu" bedeute für den Käufer das Versprechen eines verkehrssicheren Autos, in das er in absehbarer Zeit nichts investieren müsse, um eine TÜV-Plakette zu erhalten.

So ein Hinweis im eBay-Angebot sei eine verbindliche Erklärung zur Beschaffenheit des Fahrzeugs. Auch die ausführliche Beschreibung — inklusive kleiner Mängel des Pickups — könne der Käufer nur so verstehen, dass der Verkäufer im Angebot alles Wichtige zum Auto mitgeteilt habe. Dann müsse B nicht damit rechnen, dass A einen Sicherheitsmangel wie Rost verschweige.

Internetauktion: Angebot zurückgezogen

War der Abbruch der Auktion berechtigt, kommt kein Kaufvertrag zustande

Herr X bot über die Internetauktionsplattform eBay einen Kraftfahrzeugmotor zum Verkauf. Nach wenigen Tagen beendete er vorzeitig die Auktion und zog das Angebot zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte Bieter Y mit 1.509 Euro das höchste Gebot für den Motor abgegeben. Y bestand auf dem Geschäft und forderte von X Schadenersatz für entgangenen Gewinn: Den Motor hätte er sicher für 5.000 Euro weiter verkaufen können ...

X begründete die Rücknahme des Angebots so: Der Motor sei im Straßenverkehr gar nicht mehr zugelassen. Das habe er nicht gewusst, als er die Anzeige auf eBay freischaltete. Wegen dieses Irrtums habe er die Auktion abbrechen dürfen.

Dennoch ging das Landgericht von einem wirksamen Kaufvertrag aus und gab Bieter Y Recht. Gegen dieses Urteil legte Anbieter X mit Erfolg Revision ein: Der Bundesgerichtshof (BGH) hob es auf und verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück (VIII ZR 63/13).

Beim Ablauf einer Internetauktion oder bei vorzeitigem Abbruch komme in der Regel ein Kaufvertrag zustande, indem der Höchstbietende das Verkaufsangebot des Anbieters annehme, so der BGH. Die Ausnahme von der Regel: Wenn der Anbieter dazu berechtigt sei, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen, werde kein wirksamer Vertrag geschlossen.

Das Angebot des Verkäufer gelte immer nur unter dem Vorbehalt, dass es der Verkäufer nicht berechtigt zurückzieht. Unter welchen Umständen ein Abbruch der Auktion zulässig sei, erläuterten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay: die AGB und daran anknüpfende "Weitere Informationen".

Im konkreten Fall liege ein Irrtum des Anbieters über eine wesentliche Eigenschaft des Angebots vor. Vorausgesetzt, dem Motor fehlte tatsächlich die Zulassung für den Straßenverkehr.

Treffe das zu — was nun die Vorinstanz klären müsse —, wäre hier kein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn es um einen Irrtum dieses Kalibers gehe, könnte der Verkäufer auch einen wirksamen Kaufvertrag im nachhinein anfechten. Auf keinen Fall stehe dem Bieter Y Schadenersatz zu.

Das lahme Reitpferd

Gewährleistungsausschluss wirksam: Käuferin erhält den Kaufpreis nicht zurück

Frau Z kaufte zum Preis von 2.800 Euro einen zehn Jahre alten Warmblutwallach als Reitpferd für ihre Tochter. Vorher hatte der Sprössling das Pferd in allen Gangarten geritten und war damit zufrieden. Auf die übliche Ankaufsuntersuchung vor dem Abschluss des Kaufvertrags verzichtete Frau Z, um Geld zu sparen.

Das Tier machte einen guten Eindruck und der private Verkäufer versicherte, es "sei in Ordnung". Seine Tierärztin, die sich den Wallach angesehen habe, habe nichts Auffälliges festgestellt. Im Kaufvertrag wurden keine bestimmten Eigenschaften der "Kaufsache" vereinbart und jede Gewährleistung des Verkäufers für Mängel ausgeschlossen: Die Käuferin habe den Wallach "begutachtet und probegeritten — gekauft wie gesehen".

Fünf Monate später lahmte das Pferd an beiden Vorderbeinen. Röntgenbilder bestätigten einen irreparablen Schaden. Der Wallach war damit dauerhaft als Reitpferd untauglich. Frau Z zog vor Gericht, um den Kauf rückgängig zu machen. Ihrer Ansicht nach war das (mittlerweile eingeschläferte) Pferd schon vor Vertragsschluss krank — der Verkäufer habe sie in Bezug auf dessen Gesundheitszustand arglistig getäuscht.

Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nicht (15 U 7/12). Der Sachverständige habe erläutert, dass sich die Lahmheit auch erst nach dem Kauf entwickelt haben könnte, z.B. durch Überlastung. Um verborgenen Mängeln auf die Spur zu kommen, hätte die Käuferin eine Ankaufsuntersuchung in Auftrag geben müssen. Ob Frau Z das Pferd schon mit einem verdeckten Mangel gekauft habe, könne letztlich aber offen bleiben, so das OLG.

Denn im Vertrag sei die Gewährleistung für Mängel wirksam ausgeschlossen worden ("gekauft wie gesehen"). Daher müsste der Verkäufer für den Mangel "Lahmheit" nur haften, wenn er ihn arglistig verschwiegen hätte. Das treffe aber nicht zu. Wenn er sagte, das "Pferd sei in Ordnung", stelle das keine Garantie dar. Die Aussage bedeute nur, dass ihm keine Krankheit des Tieres bekannt war. Das habe die Tiermedizinerin bestätigt.

Die Parteien hätten auch nicht konkret vereinbart, dass der Wallach als Reitpferd geeignet sein müsse. Dann läge ein Sachmangel vor. Im Vertrag stehe aber nichts dergleichen. Der Käufer eines Pferdes müsse damit rechnen, dass es keine idealen Anlagen habe und/oder sich Krankheiten entwickelten — zumal dann, wenn das Tier schon älter sei. Das damit verbundene Risiko sei nicht vertragswidrig.

"Womo" mit gelber Umweltplakette gekauft

Kann die Käuferin den Gebrauchtwagen zurückgeben, wenn sie keine neue gelbe Plakette bekommt?

Für 7.500 Euro hatte die Käuferin das alte Wohnmobil (Baujahr 1986) erstanden, das der private Verkäufer selbst schon gebraucht gekauft hatte. Laut Kaufvertrag bestand "keine Garantie" für Mängel. An der Windschutzscheibe des "Womos" klebte eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Bei den Vertragsverhandlungen fragte die Frau danach. Die Plakette "sei schon vorhanden gewesen, als er das Fahrzeug kaufte", antwortete der Verkäufer. Er wisse keinen Grund, warum das Wohnmobil die gelbe Plakette nicht wieder bekommen sollte.

Als die Käuferin das Wohnmobil ummeldete, wurde ihr jedoch eine gelbe Plakette verweigert, weil das Fahrzeug "nicht schadstoffarm" sei. Sie erkundigte sich beim Hersteller, der bestätigte, dass der Motor keine Euronorm erfüllt. Den 27 Jahre alten Motor umzurüsten, sei leider unmöglich. Daraufhin forderte die Frau den Verkäufer auf, das Geschäft rückgängig zu machen und den Kaufpreis herauszurücken. Als er ablehnte, zog sie vor Gericht.

Mit ihrer Forderung scheiterte die Käuferin in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 186/12). Ob es einen Sachmangel des Wohnmobils darstellt, dass die Käuferin damit keine Umweltzone befahren darf, ließen die Bundesrichter offen. Denn selbst wenn ein Mangel vorläge, müsse der Verkäufer dafür nicht geradestehen. Die Vertragsklausel "für das Fahrzeug besteht keine Garantie" sei zwar laienhaft formuliert. Aber bei Geschäften unter Verbrauchern werde damit die Gewährleistung für Mängel wirksam ausgeschlossen.

Der Verkäufer habe der Käuferin auch nicht zugesagt, dass sie das Wohnmobil in Umweltzonen benutzen könne (juristisch ausgedrückt: Diese Beschaffenheit der Kaufsache wurde nicht vereinbart). Im Gegenteil: Er habe erklärt, ihm sei nicht bekannt, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe. Außerdem wisse er nicht, warum die Zulassungsbehörde keine neue Plakette erteilen sollte.

Prinzipiell liege keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, wenn sich ein Verkäufer bei Verkaufsverhandlungen ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle beziehe: z.B. durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief". Damit bringe er nämlich klar zum Ausdruck, dass er kein eigenes Wissen formuliere und für diese Aussage keine Gewähr übernehmen wolle bzw. könne.

Verschimmeltes Kajütboot gekauft

Keine Rückgabe: Käufer setzten dem Verkäufer keine Frist zur Beseitigung der Mängel

Über das Internetauktionshaus eBay verkaufte Herr Z einem Berliner Ehepaar sein gebrauchtes Motorkajütboot mit Anhänger für 2.010 Euro. Laut Beschreibung "ein schönes Wanderboot", mit dem man prima auf Reisen gehen kann. Doch bald stellte sich heraus, dass es nicht mehr seetüchtig war. Schimmel hatte das Holzboot befallen, das Holz war schon erheblich geschädigt. Als sich das Ehepaar beim Verkäufer beschwerte, verwies der nur auf den Gewährleistungsausschluss für Mängel im Kaufvertrag.

Die Käufer schalteten einen Sachverständigen ein, der die Reparaturkosten auf fast 13.000 Euro schätzte — bei einem Zeitwert des Bootes von 1.400 Euro. Kurz darauf brachten sie das Boot auf die Insel Usedom und stellten es dort unter. Vom Verkäufer, der ebenfalls in Berlin wohnte, verlangten sie, die Mängel zu beseitigen. In Berlin würde er sie sich ansehen und eventuell "etwas ausbessern", antwortete Z, nicht aber in Usedom. Daraufhin erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dazu seien sie nicht berechtigt, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 96/12). Vorher hätten sie dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, die Mängel zu beheben, und ihm dafür eine Frist setzen müssen. Das sei nicht geschehen. Das Ehepaar habe Herrn Z zwar aufgefordert, das Boot in Usedom zu reparieren, darauf müsse sich der Verkäufer aber nicht einlassen.

Sei eine Kaufsache mangelhaft, müssten die reklamierenden Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zur Verfügung stellen, damit er die Mängelrügen prüfen könne. Und zwar am Wohnort der Parteien (sofern nichts anderes vereinbart sei), im konkreten Fall also in Berlin.

Im konkreten Fall hätte sich der Verkäufer allerdings auch auf das eklatante Missverhältnis zwischen dem Wert des Boots und den geschätzten Reparaturkosten berufen und das Beseitigen der Mängel als unverhältnismäßig ablehnen können. Allein mit dem vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss hätte Z dagegen die Forderung nach Reparatur nicht abwehren können: Denn seetüchtig muss "ein prima Wanderboot" auf jeden Fall sein.

Bei eBay alten Mercedes ersteigert

Lässt der Käufer eine Macke reparieren, kann er das Auto nicht mehr deswegen zurückgeben

Bei einer Versteigerung im Internetauktionshaus eBay erwarb Käufer A für 2.411 Euro einen 17 Jahre alten Mercedes, ein Dieselfahrzeug mit 167.000 km auf dem Tacho. Verkäufer B hatte das Auto damit angepriesen, dass es "15 Jahre lang im Besitz einer Familie" war. Außerdem teilte er mit, dass die "Vorglühanzeige" defekte Glühkerzen anzeigte, und schloss jede Gewährleistung für Mängel aus: "keine Garantie + keine Rücknahme, da Privatverkauf".

Der neue Eigentümer stellte bald fest, dass ein Gewinde für Glühkerzen am Zylinderkopf falsch aufgebohrt war. Für 500 Euro ließ A den Fehler beheben. Ein halbes Jahr später meldete er sich beim Verkäufer und wollte den Kauf rückgängig machen. Als B dies ablehnte, zog A vor Gericht, forderte den Kaufpreis zurück und Ersatz der Reparaturkosten. Beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte seine Klage keinen Erfolg (3 U 22/12).

Ein Käufer dürfe vom Kaufvertrag nur zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft sei, so das OLG. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an: Als A dem Verkäufer mitgeteilt habe, er wolle das Geschäft rückgängig machen, sei der Zylinderkopf bereits repariert gewesen. A verhalte sich widersprüchlich: Erst habe er den Mangel beseitigt und dann verlange er, den Kauf wegen eines Mangels rückabzuwickeln, der nicht mehr vorhanden sei.

Der Käufer könne diese Forderung auch nicht darauf stützen, dass B falsche Angaben zur Anzahl der Vorbesitzer gemacht habe. B habe "Familienbesitz" behauptet, und die beiden Vorbesitzer seien Schwiegervater und Schwiegersohn gewesen. Diese Angehörigen zur Familie zu zählen, sei vertretbar.

Der Verkäufer hafte auch nicht deshalb für die Reparaturkosten, weil er einen Mangel des Wagens arglistig verschwiegen hätte. Dann müsste er den Zustand des Glühkerzengewindes gekannt haben und das sei nicht belegt. Um den zu erkennen, müsse man das Gewinde erst ausbauen.

Ebay-Auktion vorzeitig abgebrochen

Zentralverriegelung des Mercedes ging nach Auktionsstart kaputt

Ein Autobesitzer bot seinen Mercedes — einen nicht mehr ganz taufrischen A 140 — über das Internetauktionshaus eBay an. Als die Auktion schon begonnen hatte, ging die Zentralverriegelung des Autos kaputt. So könne er das alte Auto nicht verkaufen, dachte der Verkäufer wohl. Jedenfalls brach er die Auktion vorzeitig ab, obwohl schon einige Gebote vorlagen.

Der Interessent, der das zu diesem Zeitpunkt höchste Gebot abgegeben hatte, bestand auf dem Geschäft. Doch der Autobesitzer weigerte sich, den Mercedes herauszugeben. Da zog der Bieter vor Gericht und forderte den Wagen — allerdings ohne Erfolg.

Schon das Amtsgericht Bochum hatte dem Autobesitzer Recht gegeben: Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay habe der Verkäufer die Auktion vorzeitig beenden dürfen. Das sei zulässig, wenn der zu versteigernde Artikel nicht funktioniere oder ein Teil fehle. Und das treffe hier zu. Nach dem Start der Auktion habe die Zentralverriegelung des Wagens plötzlich nicht mehr funktioniert.

Das Landgericht Bochum bestätigte dieses Urteil und wies die Berufung des Höchstbietenden ab (9 S 166/12). Wenn eine Ware während einer laufenden eBay-Auktion beschädigt werde oder wenn ein technischer Defekt auftrete, dürfe der Verkäufer die Auktion trotz bereits vorliegender Angebote beenden. Sei bei einem Auto die Zentralverriegelung defekt, handle es sich um einen erheblichen Mangel der Kaufsache. Hätte der Bieter den Mercedes erstanden, hätte er wegen dieses Defekts sogar vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Das Landgericht hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Denn die Frage, ob bei einer eBay-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel an der Ware den Verkäufer dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Diese Frage betrifft eine Vielzahl vergleichbarer Fälle.

eBay-Mitgliedskonto "gehackt"?

Der Kontoinhaber bestritt, 34.000 Euro für ein Motorrad geboten zu haben

Im Frühjahr 2010 hatte Herr X ein Motorrad über das Internetauktionshaus zum Verkauf angeboten, unter seinem eBay-Mitgliedsnamen "f". Angeblich hatte er das Fahrzeug selbst mit Bauteilen besonderer Qualität "aufgemotzt" — allein diese Teile seien 40.000 Euro wert, behauptete er in der Anzeige. Über ein eBay-Mitgliedskonto, das unter dem Pseudonym "j" geführt wurde, gab jemand ein Gebot von 34.000 Euro ab. Das war das Höchstgebot und erhielt den Zuschlag.

Nun erklärte allerdings der Inhaber dieses Kontos, Herr Y, er habe sich an der Internetauktion gar nicht beteiligt. Sein Mitgliedskonto sei wohl "gehackt" worden. Y benannte sogar eine konkrete Person, die es gewesen sein könnte. Das ignorierte Anbieter X: Erfolglos setzte er dem Y eine Frist, um das Motorrad abzuholen und zu bezahlen. Schließlich verkaufte X das Fahrzeug für 14.000 Euro an eine Frau E. Von Y verlangte er Schadenersatz in Höhe des Differenzbetrags, also 20.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Bremen wies die Zahlungsklage ab (3 U 1/12). Dass Kontoinhaber Y das Höchstgebot von 34.000 Euro für das Motorrad abgegeben habe, stehe nicht fest. Da Verkäufer X aus dem Kaufvertrag Ansprüche ableiten wolle, hätte er jedoch den Vertragsschluss mit Y beweisen müssen. Anders gesagt: Er hätte beweisen müssen, dass die Person, deren Passwort verwandt wurde (= Y), auch die elektronische Erklärung (= das Gebot) abgab.

Das sei nicht allein dadurch zu belegen, dass das Gebot über dessen eBay-Mitgliedskonto abgeschickt worden sei. Denn der Sicherheitsstandard im Internet sei (zumindest derzeit) nicht so hoch, dass man "aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender schließen (könnte), dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt" wurde.

Aus dem gleichen Grund könne man Kontoinhaber Y auch nicht vorwerfen, dass er seine Zugangsdaten nicht sicher verwahrt habe. Der Kontoinhaber könne den Missbrauch seines eBay-Accounts durch Dritte weder erkennen, noch verhindern. Wenn ein Dritter unter seinem Namen handle, sei ihm das nicht zuzurechnen (das wäre nur der Fall, wenn es wiederholt vorkäme).

Y habe Daten eines möglichen Hackers genannt. Diesem Hinweis sei Verkäufer X aber nicht nachgegangen. (Dem "Bieter unter fremdem Namen" zu beweisen, dass er das Gebot abgab, wäre freilich auch schwierig gewesen.)

Was ist unter Austauschmotor zu verstehen?

Ein privater Autoverkäufer übernimmt mit dieser Angabe im Vertrag keine Qualitätsgarantie

2006 hatte Herr W einen 15 Jahre alten Wagen für 6.700 Euro an Herrn B verkauft, "ohne Garantie und Gewährleistung". Das Auto hatte fast 150.000 km auf dem Tacho, in der Rubrik "Sonstiges" wurde im Kaufvertrag zusätzlich festgehalten: "Austauschmotor, Kilometerstand: circa 10.000 km". Den Motor hatte schon Vorbesitzer A einbauen lassen, von dem Herr W den Wagen erworben hatte. Käufer B fuhr ca. 19.000 km damit — dann wollte er ihn wegen eines Motorschadens an W zurückgeben.

Darauf ließ sich der Verkäufer nicht ein. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied (1 U 122/11-35). Ein privater Autoverkäufer müsste für den Motorschaden nur einstehen, wenn die vertragliche Vereinbarung "Austauschmotor" gleichzusetzen wäre mit dem Versprechen eines sach- und fachgerecht instand gesetzten Motors. Das treffe aber nicht zu.

Austauschmotor bedeute nichts weiter als: Im Wagen befindet sich nicht mehr der Originalmotor, sondern ein anderer Motor gleicher Bauart und gleicher Leistung. Damit seien keine Qualitätskriterien festgelegt, die der Motor dann nicht erfüllt habe. Anders läge der Fall, wenn im Vertrag die Qualität des Motors genauer beschrieben worden wäre (z.B.: "Original-Austauschmotor"). Lege der Käufer Wert auf eine bestimmte Qualität, müsse er sie beim Kauf ausdrücklich vereinbaren.

Anders läge der Fall auch, wenn der Verkäufer ein Kfz-Profi mit technischem Sachverstand wäre: Wenn ein Sachkundiger ein Auto mit Austauschmotor verkaufe und eine bestimmte Laufleistung des Motors angebe, dürfe der Käufer das als Zusicherung auffassen, dass der Motor nicht stärker verschlissen sei als bei der angegebenen Laufleistung zu erwarten.

W habe den Wagen jedoch selbst schon mit dem Austauschmotor erworben. Als Laie könne er nicht beurteilen, wie gründlich der Motor überholt wurde (Austausch aller Teile oder nur der Verschleißteile, Einbau von Original-Ersatzteilen oder auch von gebrauchten etc.). In dem Fall könne der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer im Kaufvertrag konkrete Eigenschaften des Motors zusichern wollte. Über die wisse der Verkäufer nichts.

Motorrad im Internet ersteigert

Dass der Käufer den Account seiner Freundin nutzte, spielt bei der Rückabwicklung des Geschäfts keine Rolle

Motorradfahrer A stellte ein Motorrad in eine Internet-Auktion ein. Im Angebot behauptete er, es sei "nur von dem einzigen Vorbesitzer und von mir gefahren worden". Er verkaufe das Motorrad nur "gegen bar" und wenn es abgeholt werde. Das Gefährt wurde von Herrn B ersteigert, der dafür den Internet-Account seiner damaligen Lebensgefährtin benutzte. Wie vereinbart, holte er das Motorrad ab und zahlte den Kaufpreis von 2.170 Euro bar.

Als sich herausstellte, dass das Motorrad schon durch mehrere Hände gegangen war, erklärte B den Rücktritt vom Kaufvertrag: Verkäufer A habe ihn getäuscht, und zwar in einem Punkt, der für seinen Kaufentschluss wesentlich gewesen sei.

Da A sich weigerte, das Geschäft rückgängig zu machen, trafen sich die Kontrahenten vor Gericht wieder. A warf dem B vor, dass er einen fremden Account benutzt hatte: B habe ihn über seine Identität getäuscht. Nach den Vertragsbedingungen des Internetauktionshauses sei es gar nicht erlaubt, dass der Inhaber eines Accounts seine Kontodaten an andere Personen weitergebe.

Das spiele hier überhaupt keine Rolle, entschied das Landgericht Bonn (5 S 205/11). Für ihn als Verkäufer sei es hier nicht darauf angekommen, einen Kaufvertrag nur mit dem wahren Kontoinhaber abzuschließen. A habe bei der Auktion die Bedingung "Bargeschäft gegen Abholung" gestellt. Also sollte für ihn Vertragspartner derjenige werden, der das Motorrad abholte und bar bezahlte. So sei es geschehen. Dass Kontoinhaberin und Käufer nicht identisch waren, habe auf das Geschäft keinen Einfluss gehabt.

B sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil das Motorrad mangelhaft war. Anbieter A habe wissentlich eine falsche Erklärung zur Zahl der Vorbesitzer abgegeben und so getan, als wäre er erst der zweite Besitzer des Fahrzeugs. A habe den Käufer also über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs getäuscht. Daher müsse er den Kaufpreis zurückzahlen und schulde B obendrein Schadenersatz für die nutzlos aufgewendeten Fahrtkosten.

Luxushandy zum Schnäppchen-Preis ersteigert?

Der Käufer fordert Schadenersatz, weil es kein Original-Vertu-Handy war

Auf der Internetplattform eBay bot Frau X ein Luxushandy der Marke Vertu an ("Vertu Weiß Gold"). Zumindest behauptete sie das in der Beschreibung des Angebots: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu: Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt) … Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden". Einen Mindestpreis legte Frau X nicht fest, Startpreis war 1 Euro. Herr Y bot mit und erhielt den Zuschlag für 782 Euro.

Doch das Handy wollte er nicht haben. Es handle sich um ein Plagiat, erklärte er, ein Original der Firma Vertu koste 24.000 Euro. Da Frau X ihm trotz gültigen Kaufvertrags zum vereinbarten Kaufpreis von 782 Euro kein Original geliefert habe, stehe ihm Schadenersatz zu (24.000 Euro minus 782 Euro = 23.218 Euro). Herr Y verklagte die Anbieterin auf Zahlung dieser Summe.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) wies die Klage unter anderem mit folgender Begründung ab: Die Vertragspartner hätten bei diesem Geschäft keineswegs vereinbart, dass das Mobiltelefon ein Originalexemplar der Marke Vertu sein müsse. Dagegen spreche vor allem der von der Anbieterin gewählte Startpreis der Auktion von 1 Euro. Also könne der Käufer aus dem "Mangel", dass das Handy eine Kopie sei, keine Rechte ableiten.

Der Bundesgerichtshof fand diese Argumentation nicht überzeugend (VIII ZR 244/10). Der Startpreis sage bei einer Internetauktion über den Wert des angebotenen Gegenstands überhaupt nichts aus. Der erzielbare Preis sei vom Startpreis unabhängig. Er werde aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen könnten — vorausgesetzt, mehrere Bieter seien bereit, hohe Beträge dafür zu zahlen.

Daher liege das OLG auch daneben, wenn es Herrn Y vorhalte, er habe grob fahrlässig ignoriert, dass das Mobiltelefon bei diesem Startpreis nicht echt sein könne. Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit an das OLG zurück: Es müsse sich nochmals mit dem Fall befassen und beurteilen, ob das Angebot von Frau X aus Sicht eines verständigen Bieters "ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte".

Taxi bei eBay versteigert

Wird ein "scheckheft-gepflegter Wagen" angeboten, ist diese Eigenschaft vereinbart

Der Inhaber eines Taxidienstes hatte bei einem seiner Fahrzeuge den Motor gegen einen schwächeren ausgetauscht und eine Autogasanlage einbauen lassen. Als er das Auto für die Firma nicht mehr brauchte, bot er es beim Internetauktionshaus eBay zum Verkauf an. Er beschrieb es so: "qualitativ hochwertige Autogasanlage", die Motorisierung "professionell geändert", "bis zuletzt scheckheft-gepflegt". Ein Bieter ersteigerte das Auto für 6.800 Euro.

Bereits beim Abholen des Wagens zeigten sich die ersten Tücken, es gab Startschwierigkeiten. Daraufhin reduzierte der Verkäufer den Kaufpreis um 300 Euro. Im Kaufvertragsformular kreuzte er "keine Sachmängelhaftung" an. Nach ein paar Tagen meldete sich der Käufer wieder: Er beanstandete erhebliche Mängel am Motor und an der nachträglich installierten Gasanlage. Außerdem sei der Wagen keineswegs scheckheft-gepflegt. Deshalb wollte der Käufer das Geschäft rückgängig machen.

Der Taxiunternehmer lehnte dies ab. So eine Beschreibung für eine eBay-Auktion habe doch nur "werbenden Charakter", meinte er. Zudem hätten er und der Käufer einen Vertrag unterschrieben und darin die Gewährleistung ausgeschlossen. Selbst wenn man das Internet-Angebot als verbindlich ansehe, sei diese Vereinbarung durch den nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben worden.

Dem widersprach das Kammergericht in Berlin (7 U 179/10). Der Verkäufer müsse dem Käufer den Kaufpreis, Anmelde- und Anwaltskosten ersetzen, entschied das Gericht. Weder sei das Auto scheckheft-gepflegt, noch sei die Autogasanlage fachgerecht eingebaut, wie ein Kfz-Sachverständiger festgestellt habe. Auf den Gewährleistungsausschluss im Vertrag könne sich der Taxiunternehmer nicht berufen, weil dem Wagen die vereinbarte Beschaffenheit fehlte.

Ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften würden davon nicht erfasst. Und die Eigenschaft "scheckheft-gepflegt" sei verbindlich vereinbart, auch wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr erwähnt werde. Mit diesem zusätzlichen Vertragsschluss werde der Kaufvertrag, der durch die eBay-Auktion wirksam zustande kam, keineswegs aufgehoben oder geändert.

Bei eBay eingestellte Angebote brächten verbindlich zum Ausdruck, dass der Anbieter einen Kaufvertrag zu den genannten Konditionen abschließen wolle und zwar mit dem Meistbietenden. Mit der Abgabe des Höchstgebots komme der Vertrag zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet veröffentlicht habe. Weise er auf bestimmte Eigenschaften des Angebots hin, würden diese Bestandteil des Kaufvertrags.

Ebay-Auktion vorzeitig abgebrochen

Das Höchstgebot von 56 Euro für einen Wohnwagen ist dennoch verbindlich

Bei eBay wollte ein Paar seinen Wohnwagen verkaufen. Frau A stellte das Angebot beim Internetauktionshaus online, und zwar mit einem Startpreis von 1 Euro. Zwei Tage später brach sie die Auktion vorzeitig ab, weil ihr Lebensgefährte den Wohnwagen lieber anderweitig losschlagen wollte. Doch da hatte Herr B im Internet bereits ein Gebot von 56 Euro abgegeben.

Das war zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot. Nach den Geschäftsbedingungen von eBay war damit ein Kaufvertrag zustande gekommen. Darauf pochte Herr B und verlangte den Wohnwagen. Frau A lehnte ab und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Doch den verlor sie beim Landgericht Detmold (10 S 163/11).

Wer bei eBay als Anbieter an einer Internetauktion teilnehme, erkläre sich damit einverstanden, das höchste Gebot zu akzeptieren, stellte das Gericht fest. Dies sei kein "normales" Geschäft, bei dem ein grobes Missverhältnis von Preis und Leistung unter Umständen bedeuten könne, dass der Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam sei.

Allen Teilnehmern einer Internetauktion sei bewusst, dass hier der "übliche Marktwert" nicht die zentrale Rolle spiele wie sonst im Handel. Die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem besonders günstigen "Schnäppchen” zu kommen, sei geradezu ein Wesensmerkmal so einer Auktion.

Dem widerspräche es, wenn die Angebote nur unter der Bedingung verbindlich wären, dass ein "angemessener” Preis erzielt wird. Der Anbieter könne sein Risiko durch die Angabe eines Mindestgebots, durch die Festlegung der "Bietschritte" und durch die Dauer der Auktion begrenzen.

Gebrauchtwagenkauf im Internet

"Bezahlung und Abholung innerhalb von sieben Tagen"

Herr X bot auf einer Internetplattform einen gebrauchten Mercedes an, einen "Oldtimer" mit Automatikgetriebe, Baujahr 1967. In dem Online-Angebot, eingestellt im Dezember 2010, hieß es unter anderem: "TÜV wird neu gemacht. … Reiner Privatverkauf, keine Gewährleistung, Bezahlung und Abholung innerhalb von sieben Tagen." Am 26. Dezember nahm Bieter Y (mit einem Gebot von 23.000 Euro) das Verkaufsangebot an.

Allerdings schickte er sogleich eine E-Mail, um dem Verkäufer mitzuteilen, er könne den Wagen erst in etwa drei Wochen abholen. X verwies in seiner Antwort auf den Wortlaut seines Angebots. Ab 4. Januar 2011 sei er geschäftlich wieder im Ausland. "Wäre toll, wenn Sie es vorher irgendwie hinbekommen". Doch das klappte nicht — daraufhin erklärte Anbieter X am 3. Januar 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Im Gegenzug setzte ihm Käufer Y eine Frist, innerhalb der X das Fahrzeug gegen Barzahlung von 23.000 Euro übergeben sollte. Als X darauf nicht reagierte, kaufte Y nach Ablauf der Frist ein anderes Fahrzeug für 29.700 Euro. Von X forderte er Schadenersatz für den Differenzbetrag von 6.700 Euro.

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Anbieter X den Kaufvertrag nicht rückgängig machen durfte (3 U 173/11). Wenn er unbedingten Wert darauf lege, dass das Auto innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt und abgeholt werde, müsse er das klarer formulieren. Für den Bieter müsse eindeutig feststehen, dass das Geschäft mit der Einhaltung der Frist "stehe und falle", d.h. der Anbieter nach dieser Frist nicht mehr an den Vertrag gebunden sein wolle.

X habe zwar sein Interesse daran ausgedrückt, die Übergabe des Fahrzeugs innerhalb einer Woche abzuwickeln. Ein klarer Hinweis, dass dies nach dem 3. Januar ausgeschlossen sei, fehle aber. Y hätte also weiterhin Anspruch darauf gehabt, dass X den Kaufvertrag erfüllt — wenn er den Mercedes von X noch hätte haben wollen.

Schadenersatz für den Differenzbetrag könne Y jedoch nicht verlangen, weil er keinen Ersatz für den nicht gelieferten Mercedes gekauft habe (sprich: keinen gleichwertigen Gegenstand). Dabei würden Mercedes-Fahrzeuge dieses Alters immer wieder mal im Internet und auch sonst auf dem Markt angeboten. Y habe also nicht auf ein anderes Fahrzeug ausweichen müssen. Wenn er aber ein anderes Auto erwerbe, seien die Mehrkosten nicht als Folge der Nichtlieferung von X einzustufen. Daher müsse X dafür nicht geradestehen.

Spielzeug-Toilettenhäuschen ersteigert

Nachbau statt Märklin-Original - eBay-Käufer muss es trotzdem behalten

Ein Freund alten Spielzeugs ersteigerte bei einer Internetauktion ein Spielzeug-Toilettenhäuschen von Märklin (so hoffte er jedenfalls). Hartnäckig schlug er die Mitbieter aus dem Feld und überwies schließlich dem Verkäufer - ebenfalls ein Hobby-Spielzeugsammler - die stolze Summe von 2.247 Euro. Doch als das kostbare Stück bei ihm ankam, stellte er fest, dass er kein Original von Märklin erstanden hatte, sondern einen Nachbau aus den 1980er Jahren.

Nun wollte der Käufer das Geschäft rückgängig machen. Doch der Sammler-kollege lehnte dies ab und bekam vom Landgericht München I Recht (34 S 20431/04). Wenn der Anbieter gewerblicher Händler wäre, stünde dem Käufer (gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für den Versandhandel) ein Widerrufsrecht zu. Doch der Anbieter sei kein Antiquitätenhändler, sondern Hobbysammler wie der Käufer selbst.

Und er habe das Angebot im Internet auch nicht falsch beschrieben. Der Verkäufer habe das Toilettenhäuschen als "alt" und als "Rarität" bezeichnet, was nach Aussagen des Gerichtsgutachters durchaus zutraf. Auch Nachbauten von Märklin-Toilettenhäuschen seien selten zu finden und dieser sei immerhin etwa 20 Jahre alt. In der Beschreibung des Spielzeugs werde nicht behauptet, dass es sich um ein Original von Märklin handelte. Vielmehr habe der Anbieter dort ein Fragezeichen gesetzt und betont, er könne "nicht garantieren, dass alles Original ist".

Den Frust habe sich der Käufer selbst zuzuschreiben. Wie es üblich sei, habe die Auktion bei einem Euro begonnen. Wenn der Käufer für eine Sache, deren Wert er so gut wie nicht überprüfen könne - d.h. nur anhand eines Fotos im Internet und anhand der dürftigen Beschreibung des Anbieters -, 2.247 Euro biete und obendrein das Geschäft abschließe, ohne ein Rückgaberecht zu vereinbaren, sei das äußerst leichtsinnig. Vor solchen Risikogeschäften könne ihn das Zivilrecht nicht schützen.