Ein Lamborghini-Fan meldete sich auf eine Internetanzeige, in der so ein Luxuswagen "günstig" zum Kauf angeboten wurde. Die Anzeige stammte von zwei Brüdern, die behaupteten, das Auto im Namen des in Spanien lebenden Eigentümers zu verkaufen. Zur Besichtigung des Fahrzeugs trafen sich die Beteiligten auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden. Die Übergabe sollte einige Tage später bei einer Essener Tankstelle stattfinden. Vorher benötigten sie den Wagen für eine Hochzeitsfahrt, erklärten die Brüder.
Zur Übergabe erschienen sie verspätet: Um ein Uhr nachts unterschrieb der Käufer im Schnellimbiss neben der Tankstelle den Kaufvertrag. Vorher zeigten ihm die Brüder eine Kopie — angeblich vom Personalausweis des Eigentümers. Die Schreibweisen von Namen und Adresse in der Kopie, im Vertrag und in den Zulassungsbescheinigungen unterschieden sich auffällig. Trotzdem gab der Käufer seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und übergab den Verkäufern 70.000 Euro Bargeld.
Als er das Fahrzeug anmelden wollte, erfuhr er, dass es zur Fahndung ausgeschrieben war. Der "echte" spanische Eigentümer hatte den Lamborghini einer Agentur vermietet, die ihn an die Brüder weitervermietet hatte. Und die hatten damit das Weite gesucht ... Nun forderte der Eigentümer den Wagen zurück.
Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Kaufvertrag wirksam war: Konnte der Käufer wirklich nicht ahnen, dass die Anbieter nicht im Namen des wirklichen Eigentümers handelten? Kann er sich darauf berufen, den Wagen "gutgläubig" erworben zu haben?
Nein, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (9 U 52/22). Obwohl der Käufer die Original-Zulassungsbescheinigungen erhalten habe, sei er nicht wirksam Eigentümer des Sportwagens geworden und müsse ihn herausgeben. Die Umstände seien derart verdächtig gewesen, dass der Mann das Geschäft nicht hätte abschließen dürfen. Beim Erwerb eines Luxusfahrzeugs sei besondere Vorsicht geboten, wenn es in Deutschland erst kurz vorher zugelassen worden sei.
Mit dem von den Brüdern genannten Eigentümer habe der Käufer keinen Kontakt gesucht, habe sich nicht einmal eine Vollmacht vorlegen lassen. Schon der nächtliche Verkauf in einem Schnellimbiss hätte Zweifel wecken müssen. Dass die "Vermittler" den Wagen für eine Hochzeitsfeier benötigten, dass sie den alten Lamborghini in Zahlung nahmen, ohne ihn zu prüfen, die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien — jeder dieser Punkte hätte Anlass dafür sein müssen, Nachforschungen anzustellen. Das Verhalten des Käufers sei grob fahrlässig gewesen, auf gutgläubigen Erwerb könne er sich daher nicht berufen.