Geld

Streit um Kindesunterhalt

Ein unterhaltspflichtiger Vater muss auch dann Mindestunterhalt zahlen, wenn er sich intensiv um die Kinder kümmert

Nach der Scheidung blieben die zwei minderjährigen Kinder des Ehepaares bei der Mutter. Der unterhaltspflichtige Vater verlor 2011 seinen Arbeitsplatz, vorher hatte er 2.060 Euro netto im Monat verdient. Danach kümmerte er sich öfter und länger um die Kinder, als es ursprünglich mit der Ex-Frau vereinbart war. Das war der Mutter recht. Nicht erfreut war sie allerdings darüber, dass der Vater für die Kinder immer weniger Unterhalt zahlte.

Als er schließlich nicht einmal mehr das Minimum überwies, zog die Mutter im Namen der Kinder vor Gericht und forderte Mindestunterhalt. Das Amtsgericht verdonnerte den Vater dazu. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein und erklärte sich für zahlungsunfähig:

Zwischendurch habe er spärliche Leistungen vom Jobcenter bezogen. Derzeit habe er wieder einen Job, allerdings mit nur 30 Wochenstunden und einem Monatsgehalt von 1.700 Euro brutto. Länger könne er gar nicht arbeiten. Denn an den Tagen, an denen er die Kinder betreue, müsse er sie ja schon am Nachmittag vom Kindergarten abholen.

Damit kam der Vater jedoch beim Kammergericht in Berlin nicht durch (13 UF 164/15). Er sei weiterhin dazu verpflichtet, den Unterhalt für die Kinder aufzubringen — auch wenn er sie über das übliche Maß hinaus betreue und versorge. Wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten sei der Unterhalt schon auf den Mindestunterhalt gesenkt worden. Ihn noch mehr zu kürzen, komme nicht in Frage. Er müsse mehr arbeiten oder sich selbst finanziell einschränken.

Der Vater dürfe seine Erwerbstätigkeit nicht so weit reduzieren, dass er nicht einmal mehr das Minimum aufbringen könne. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er wegen der intensiven Mithilfe bei der Kinderbetreuung daran gehindert sei, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Dass er keine Chance habe, adäquate Beschäftigung zu finden, behaupte der Unterhaltspflichtige nur, überzeugend dargelegt habe er das nicht.

Auch Sparbücher können "verjähren"

30 Jahre nach der letzten Eintragung gibt es kein Geld mehr zurück

1994 fanden die Erben eines 1976 verstorbenen Mannes ein Sparbuch von 1957: Es war auf dessen Namen ausgestellt und wies ein Guthaben von 5.259,60 DM auf. Die Erben verlangten von der Bank 35.195 DM. Dieser Betrag stehe ihnen zu, meinten sie, die Zinsen hätten sie gemäß dem 1957 vereinbarten Zinssatz von 5,75 Prozent berechnet.

Die Bank behauptete, das Guthaben sei längst ausgezahlt und das Sparbuch aufgelöst worden. Damals seien Verfügungen ohne Vorlage des Sparbuchs durchaus üblich gewesen. Vor dem Landgericht Bonn zogen die Erben den Kürzeren, weil sich die Bank jedenfalls auf die Verjährungsfrist berufen konnte (2 O 42/95).

Die Verjährungsfrist betrage nach der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch beim Auszahlungsanspruch gegen Banken 30 Jahre, erklärte das Landgericht. Der letzte Eintrag im Sparbuch, der für den Beginn der Frist maßgebend sei, liege aber schon mehr als 30 Jahre zurück. Da die Hauptforderung verjährt sei, gebe es auch keine Zinsen mehr.

Darlehensgebühr beim Bausparvertrag

Eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr ist unzulässig, weil sie die Bausparer benachteiligt

Wer einen Bausparvertrag abschließt, zahlt in der Regel eine Abschlussgebühr. Manche Bausparkassen knöpfen den Kunden zusätzlich eine Darlehensgebühr ab, darum ging es in folgendem Rechtsstreit. Die AGB einer Bausparkasse enthielten diese Klausel: "Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig …". Ein Bausparer verlangte die Gebühr zurück, weil er sie für unzulässig hielt.

Die Bausparkasse hielt dagegen: Die Darlehensgebühr sei ein Teilentgelt für den Bausparvertrag. Sie zu fordern, benachteilige die Bausparer nicht, weil die Bausparer dafür eine Gegenleistung erhielten: Erstens den Zinssicherungseffekt. Zweitens verzichte sie, die Bausparkasse, auf eine Entschädigung im Falle vorzeitiger Auflösung des Vertrags.

Das Amtsgericht Ludwigsburg gab dem Bausparer Recht und erklärte die AGB-Klausel für unwirksam (10 C 133/15). Die Gebühr sei kein Entgelt für die Überlassung des Darlehens: dafür zahlten die Bausparer Zinsen. Zusätzliches Entgelt dürfe das Kreditinstitut nur kassieren, wenn dessen Höhe — genauso wie die Zinsen — von der Laufzeit des Vertrags abhänge.

Eine einmalige Abschlussgebühr dürften die Bausparkassen verlangen, weil sie damit den Vertrieb finanzierten: Der solle zum Abschluss neuer Bausparverträge führen und komme so der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute.

Das treffe auf die Darlehensgebühr nicht zu, die ausschließlich den Gewinn der Bausparkasse erhöhe. Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sei als Gegenleistung der Bausparkasse für die Gebühr zu bewerten. Der Zinssicherungseffekt entspreche ihrer gesetzlichen Pflicht, ein Bauspardarlehen zu niedrigen Zinsen zu gewähren. Das sei keine besondere Leistung der Bausparkasse.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung (= Ausgleich für den Zinsverlust durch vorzeitige Tilgung des Darlehens) könnte die Bausparkasse nur von Bausparern verlangen, die ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlten. Doch die Darlehensgebühr fordere sie unabhängig von der Laufzeit des Vertrags von allen Bausparern. Sie erstatte sie auch nicht bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens. Die Gebühr stelle also kein Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse dar, sondern vielmehr ein Sonderopfer aller Bausparer für die Bausparkasse.

Die zerrissenen Geldscheine

Bundesbank muss Banknoten ersetzen, die eine verwirrte Seniorin zerstört und im Kühlschrank versteckt hat

Eine mittlerweile 89 Jahre alte Frau hat Anfang 2014 ihr kleines Vermögen zerstört. Sie bewahrte 37 "500 Euro-Scheine" zu Hause auf, also 18.500 Euro. Aus Angst vor Einbrechern — so erklärte es die Seniorin später ihrer Enkelin — hatte sie eines Abends die Banknoten zerrissen, in einen Gefrierbeutel ge-steckt und im Eisfach des Kühlschranks ver-steckt.

Ihre Enkelin wurde daraufhin vom Amtsgericht zur Betreuerin der Oma bestellt. Die Enkelin forderte von der Bundesbank, die zerstörten Geldscheine umzutauschen bzw. zu ersetzen. Das lehnte die Bundesbank ab und verwies auf einen verbindlichen Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Stückelung bzw. zum "Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten": Ersatz sei grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Inhaber von Banknoten diese vorsätzlich zerstört habe.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage der Enkelin gegen die Deutsche Bundesbank ab. Doch der Verwaltungsgerichtshof Kassel kippte das Urteil und verpflichtete die Bundesbank dazu, die Geldscheine zu ersetzen (6 A 682/15). Zwar habe die Seniorin die Banknoten absichtlich zerrissen. Aber es bestehe Grund zu der Annahme, dass dies im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit geschah.

Dann handelte die Inhaberin der Banknoten im juristischen Sinne "gutgläubig" und nicht mit Vorsatz. Die "für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen, im Detail nicht mehr aufklärbaren Tatumstände", aber auch die inzwischen erhobenen medizinischen Befunde sprächen dafür, dass die Seniorin schon damals krankheitsbedingt geistig verwirrt gewesen sei. Unter diesen Umständen davon sprechen, dass die Geldscheine orsätzlich zerstört wurden.

Bausparvertrag gekündigt

Ob Bausparkassen "fällige" Bausparverträge kündigen dürfen, um Zinsen zu sparen, ist strittig

1978 hatte Frau X einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 Euro) abgeschlossen. Auf das in Raten eingezahlte Guthaben erhielt sie während der Laufzeit des Vertrags drei Prozent Zinsen. Der Vertrag wurde 1993 "zuteilungsreif", d.h. Frau X hatte so viel eingezahlt, dass sie das Bauspardarlehen hätte in Anspruch nehmen können. (Bei den meisten Verträgen ist das der Fall, wenn die Hälfte der Bausparsumme angespart ist — das kann aber unterschiedlich geregelt sein.)

Die Bausparerin beantragte kein Darlehen, zahlte aber auch keine Raten mehr ein. 22 Jahre lang zahlte die Bausparkasse Zinsen auf das Guthaben, weiter passierte nichts. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Guthaben ca. 15.000 Euro, die Bausparsumme war also noch nicht vollständig angespart. Frau X klagte gegen die Kündigung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hielt sie für unberechtigt (9 U 171/15). Hätte die Bausparerin die Zahlungen fortgesetzt, wäre die Bausparsumme bis 2003 vollständig angespart worden. Die überlange Vertragsdauer sei im konkreten Fall darauf zurückzuführen, dass die Bausparerin vertragswidrig die Zahlungen eingestellt habe. Nach den Vertragsbedingungen hätte die Bausparkasse schon 1993 kündigen können, weil sich Frau X weigerte, weiterhin Raten zu zahlen.

Auf diese Weise hätte die Bausparkasse die überlange Bindung an den hohen Vertragszinssatz verhindern können. Doch die Bausparkasse habe es zugelassen, dass Frau X den Bausparvertrag faktisch "ruhen" ließ, und habe trotzdem den Vertrag nicht gekündigt. Dann dürfe sie jetzt aber auch nicht nachträglich kündigen.

Hintergrund: Beim Bausparvertrag gilt in der Ansparphase die Bausparkasse als Darlehensnehmer, der Bausparer ist solange Darlehensgeber. Der Darlehensnehmer darf das Darlehen zehn Jahre nach dessen "vollständigem Empfang kündigen".

Das OLG Hamm ist der Ansicht, mit der Zuteilungsreife sei "das Darlehen vollständig empfangen", danach dürfe die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Dagegen argumentierte das OLG Stuttgart so: Bausparer müssten ihre Regelsparbeiträge bis zur Auszahlung der Bausparsumme zahlen. Vorher habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht "vollständig empfangen" und dürfe nicht kündigen.

Da die Oberlandesgerichte in Bezug auf zuteilungsreife Bausparverträge unterschiedlich urteilen, wird wohl der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden müssen. Das OLG Stuttgart hat gegen sein Urteil die Revision zum BGH zugelassen.

Wucherisches Darlehen

Zwangsvollstreckung eines Kredithais gegen Rentnerin gestoppt

1980 nahm eine 58-jährige Frau einen Kredit von 10.000 DM auf. Aufgrund ihres geringen Einkommens und des ungewöhnlich hohen Zinses war es ihr unmöglich, den Kredit zu tilgen. Nach etwa 15 Jahren hatte die Frau - mittlerweile längst in Rente - schon mehr als 30.000 DM "zurück"-gezahlt! Dennoch kündigte sich der Gerichtsvollzieher an.

Nun drohte die Pfändung des bescheidenen Eigentums. In einem gerichtlichen Verfahren versuchte die Rentnerin, sich dagegen zu wehren. Das war "eigentlich" aussichtslos, da sie gemäß rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid zur Zahlung verpflichtet war. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt verhinderte die weitere Zwangsvollstreckung und verwies auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(23 U 25/95).

Demnach sei ein Kreditvertrag unwirksam, wenn er für einen Vertragspartner "jegliche Zukunftsperspektive" vernichte. Ein solches "Ungleichgewicht" verletze die Grundsätze des Sozialstaats. Zwar sei es aufgrund des überhöhten Zinssatzes für die Frau absehbar gewesen, dass sie für den Rest ihres Lebens verschuldet bleiben würde. So einen Vertrag zu unterschreiben, sei sehr leichtsinnig. Weil die Rentnerin aber schon fast das Dreieinhalbfache des Nettokredits abbezahlt habe, sei es nicht mehr vertretbar, die Restschuld zwangsweise bei ihr einzutreiben.

Phishing-Attacke aufs Bankkonto

Angriff auf vermeintlich sicheres Online-Banking-Verfahren: Wer haftet für den Verlust?

15 Jahre lang hatte Bankkunde W Glück beim Online-Banking, alles ging gut. Doch dann wurde auch er Opfer von Web-Kriminalität. W nutzte das mTAN-Verfahren, das als besonders sicher gilt. Bei dieser Form des Online-Bankings bekommt ein Kunde, der z.B. Geld überweisen will, von der Bank eine SMS aufs Handy. Um sich am PC als Verfügungsberechtigter auszuweisen, schickt er deren Inhalt (TAN, Codewort) an die Bank zurück. Damit wird sein Bankauftrag freigegeben.

Auch dieses vermeintlich sichere Verfahren wurde offenbar von Kriminellen gehackt. Innerhalb von vier Tagen verschwanden im März 2015 11.244 Euro von W‘s Konto. Als er vom Geldinstitut verlangte, die unberechtigt abgebuchten Beträge zu ersetzen, verwies es nur darauf, wie sicher das mTAN-Verfahren sei.

Ihr Sicherheitssystem habe keine Lücken, erklärte die Bank, also müsse sich der Bankkunde grob fahrlässig verhalten haben. Bestimmt habe er Apps auf sein Mobiltelefon geladen, die nicht aus sicheren Quellen stammten. Da habe er sich wohl Schadsoftware "eingehandelt".

Mit seiner Schadenersatzklage gegen die Bank setzte sich Herr W beim Landgericht Oldenburg durch (8 O 1454/15). Nicht der Kunde müsse beweisen, dass er einer Phishing-Attacke zum Opfer fiel und die 44 strittigen Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte ausgeführt wurden. Umgekehrt: Das Geldinstitut müsse einwandfrei nachweisen, dass der Kunde die Zahlungsvorgänge doch selbst autorisiert oder grob fahrlässig gehandelt habe.

Dass die Bank diese Vorgänge elektronisch aufgezeichnet habe, belege das nicht. Auch wenn der oder die "Abbucher" sich mit dem Benutzernamen, PIN und TAN des Bankkunden legitimieren konnten, beweise das keine von W autorisierte Zahlung. Das Geldinstitut müsse den Verlust ausgleichen, der durch die Phishing-Attacke entstanden sei.

Sparbuch des Sohnes geplündert

Eltern dürfen Sparguthaben ihrer Kinder nicht für den Unterhalt verwenden

Die unverheirateten Eltern des 2008 geborenen Jungen, nennen wir ihn Max, lebten bis 2011 zusammen. Nach seiner Geburt legten die Großeltern väterlicherseits ein Sparbuch auf seinen Namen an und zahlten 1.000 Euro ein. Das Sparbuch gaben sie dem Vater, der im gleichen Jahr weitere 1.350 Euro für Max einzahlte ("Geburts- und Taufgeld").

2011 trennten sich die Eltern. Die Frau zog mit Max und seinem Sparbuch aus der gemeinsamen Wohnung aus. Sie leerte das Sparkonto und kaufte mit dem Guthaben von 2.367,97 Euro ein: Möbel und Kleidung für den Jungen, Autokindersitz, Spielzeug, Waschmaschine und Trockner. Das war ihrer Ansicht nach notwendig: Der Ex-Lebensgefährte habe ihr für den neuen Haushalt 5.000 Euro versprochen, aber nicht gezahlt.

Im Sommer 2012 übertrug das Amtsgericht das alleinige Sorgerecht für Max von der Mutter auf den Vater. Seither wohnt das Kind beim Vater, der im Namen des Jungen auf Rückzahlung des Sparguthabens klagte.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (5 UF 53/15). Kontoinhaber sei Max, da die Großeltern ihm bzw. dem Vater als seinem gesetzlichen Vertreter das Sparbuch aushändigten. Wer es besitze, könne über das Guthaben verfügen. Das Guthaben gehöre aber nicht den Einzahlern oder den Kindeseltern, sondern dem Jungen. Es sei dem Kind anlässlich seiner Geburt und Taufe von den Großeltern und anderen Verwandten geschenkt worden.

Die Mutter sei deshalb verpflichtet, das Sparguthaben zurückzuzahlen. Dabei könne es offen bleiben, ob sie den Betrag tatsächlich überwiegend für Max ausgegeben habe. Denn auch das wäre rechtswidrig und verletzte die Vermögensinteressen des Kindes. Eltern seien verpflichtet, ihre Kinder zu unterhalten. Kleidung und Einrichtungsgegenstände für die Kinder müssten Eltern aus eigenen Mitteln bestreiten: Vermögen der Kinder dürften sie dafür nicht heranziehen.

Das gelte erst recht für Haushaltsgegenstände wie eine Waschmaschine. Für eine alleinerziehende Mutter, die nur 1.100 Euro netto im Monat verdiene, sei es natürlich schwierig, eine Wohnung einzurichten, räumte das Gericht ein. Doch das rechtfertige es nicht, das Sparguthaben des Kindes auszugeben. Die Mutter hätte gegenüber dem Kindesvater Sonderbedarf geltend machen oder den Sozialhilfeträger um Unterstützung bitten müssen.

Bank ignoriert Vorsorgevollmacht

Sie berechtigt den Bevollmächtigten, über das Bankkonto des Vollmachtgebers zu verfügen

Eine erkrankte Seniorin erteilte einem Angehörigen, Herrn F, eine Vorsorgevollmacht: Er sollte sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Für andere Bereiche wie z.B. die Gesundheitsfürsorge hatte das Amtsgericht für sie bereits einen Betreuer bestellt. Der Verwandte, der sich ums Geld kümmern sollte, schickte ihrer Bank die Vorsorgevollmacht.

Daraufhin meldete sich die Bank beim Amtsgericht: Die Unterschrift auf der Vollmacht stimme zwar mit der bei ihr hinterlegten Vergleichsunterschrift der Kontoinhaberin überein. Dennoch müsse sie, die Bank, darauf bestehen, dass Herr F darüber hinaus eine Bestellungsurkunde als Betreuer und einen Betreuerausweis vorlege. Andernfalls dürfe er nicht auf Konto und Sparguthaben der Seniorin zugreifen.

Obwohl das Amtsgericht antwortete, die Vorsorgevollmacht sei zweifellos wirksam, beharrte die Bank auf ihrem Standpunkt. Nun beauftragte Herr F einen Anwalt, der ihm schließlich Zugriff auf das Bankkonto verschaffte. Für das Anwaltshonorar verlangte F anschließend Schadenersatz von der Bank. Zu Recht, entschied das Landgericht Detmold (10 S 110/14).

Die Bank habe die Ausführung von Überweisungen nicht von weiteren Bedingungen abhängig machen dürfen. Eine wirksame Vorsorgevollmacht berechtige den Bevollmächtigten, über das Bankkonto und eventuelle Sparguthaben des Vollmachtgebers zu verfügen. Dass Herr F wirksam bevollmächtigt sei, habe das zuständige Amtsgericht der Bank gegenüber unmissverständlich klargestellt.

Unter diesen Umständen dürfe die Bank vom Inhaber der Vollmacht nicht zusätzliche Beweise für seine Zuständigkeit verlangen (wie Betreuerausweis bzw. eine Bestellungsurkunde als Betreuer für Vermögenssorge). Deshalb müsse die Bank Herrn F das Anwaltshonorar ersetzen. Hätte sie gleich, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, die Vorsorgevollmacht beachtet, hätte er keinen Anwalt einschalten müssen.

Kreditkarten-Gebühren

Bank zieht Kunden zu viel Geld aus der Tasche

Banken erleiden mit ihren vielfältigen Gebührenforderungen bei Gericht immer wieder Schiffbruch. Diesmal ging es um Gebühren für Kreditkarten. In Kreditkartenverträgen war vorgesehen, dass die Benutzer neben einer festen Jahresgebühr eine weitere Vergütung zahlen sollten: 2,39 Prozent des jeweils im Ausland getätigten Kartenumsatzes. Diese zusätzliche Gebühr hielt ein Verbraucherschutzverein für unzulässig und klagte gegen die Bank.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die zusätzliche "Auslandsgebühr" rechtswidrig ist (324 O 220/95). Die Bank dürfe sie in Zukunft nicht mehr von den Kunden verlangen. Banken machten für ihre Kreditkarten explizit Reklame mit dem Versprechen, sie seien "weltweit einsetzbar".

Der Durchschnittsverbraucher gehe also davon aus, dass er mit der Jahresgebühr alle Leistungen vergüte, die sein Kreditinstitut im Zusammenhang mit dem zweckmäßigen Einsatz der Karte erbringe. Eine zusätzliche Gebühr für Auslandsgeschäfte benachteilige die Kunden unangemessen und verstoße gegen das Prinzip von "Treu und Glauben".

Bankkunde überzieht Guthabenkonto

Lässt eine Bank die Kontoüberziehung zu, ist der Kunde nicht allein fürs "Minus" verantwortlich

2008 hatte ein arbeitsloser Mann bei der X-Bank ein Giro-Plus-Konto eröffnet. Er vereinbarte mit dem Kreditinstitut, dass das Konto als reines Guthabenkonto geführt werden sollte. Das bedeutet: als Konto ohne Dispositions- oder Überziehungskredit, das nicht ins Minus geraten darf. Das Jobcenter überwies von da an die monatlichen Zahlungen für den Mann auf dieses Konto.

2011 hob der Bankkunde mit seiner X-Bankcard mehrmals am Geldautomaten Geld ab, obwohl er dadurch das Konto überzog. Ende September war er mit 602,19 Euro "in den Miesen". Danach ließ die X-Bank keine Abbuchungen mehr zu. Da der Kunde sein Defizit nicht ausglich, löste die Bank das Konto schließlich auf und verlangte von ihm die entsprechende Summe.

Doch das Amtsgericht Köln gestand der Bank nur einen Betrag von 312,91 Euro zu (142 C 3/14). Einerseits habe der Bankkunde seine vertraglichen Pflichten verletzt, so das Gericht. Kunden müssten Fehlbuchungen und Verfügungen außerhalb des vereinbarten Kreditrahmens vermeiden. Bei einem Konto auf Guthabenbasis müsse der Kunde darauf achten, es nicht zu überziehen. Auf ein Versehen könne sich der Kontoinhaber jedenfalls nicht berufen: Online habe er jederzeit Zugriff auf seine Kontoauszüge gehabt und sich über den Kontostand informieren können.

Andererseits müsse sich die Bank ein Mitverschulden anrechnen lassen, das sich auf ihren Anspruch auswirke. Bei einem "normalen" Konto mit Dispositionskredit werde dem Kontoinhaber das Recht eingeräumt, das Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. So eine Art Kreditvertrag habe man hier nicht geschlossen, bei der Kontoeröffnung sei bewusst keine Kreditlinie vereinbart worden. Stattdessen sollten Anweisungen nur bei Guthaben ausgeführt werden. Daran müsse sich auch die Bank halten.

Sie dürfe es nicht zulassen, wenn der Inhaber eines Guthabenkontos ohne Deckung Geld abhebe oder überweise. Das müsse sie im eigenen Interesse verhindern, aber auch im Interesse des Kunden. Der habe ja extra ein Guthabenkonto eingerichtet, um nicht durch unbedachte Abhebungen Schulden zu machen. Schon nach der ersten Überziehung hätte die Bank eingreifen müssen. Stattdessen habe sie den vertragswidrigen Zustand zwei Monate lang geduldet.

Reklame fürs Tagesgeldkonto

Wer mit einem "Superzinssatz" wirbt, muss auch auf seine Veränderlichkeit hinweisen

Eine Autobank warb im Internet für ihr Tagesgeldkonto und stellte dabei blickfangmäßig den (zumindest derzeit) günstigen Zinssatz heraus. Unter der Überschrift "Tagesgeld: So macht Sparen Spaß" versprach sie potenziellen Kunden für die Geldanlage "1,5% Zinsen pro Jahr vom ersten bis zum letzten Cent".

Doch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank klang das etwas anders: Man behalte es sich vor, den Zinssatz tagesaktuell den Marktbedingungen anzupassen. Der jeweils neueste Stand werde im Internet veröffentlicht.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Internetreklame als Täuschung der Verbraucher. Sie erwecke den Eindruck, dass Kunden für das Tagesgeld mindestens ein Jahr lang einen festen Zinssatz von 1,5 Prozent bekämen. Jeder Hinweis auf die Veränderlichkeit des Zinssatzes fehle.

Während das Landgericht Düsseldorf diese Information für überflüssig hielt — Verbraucher wüssten, dass der Tagesgeldzinssatz prinzipiell variabel sei —, gab das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf der Wettbewerbszentrale Recht (I-20 U 145/14). Dass der Zinssatz veränderlich sei, sei keineswegs selbstverständlich, fand das OLG. Denn am Markt tummelten sich viele Anbieter mit unterschiedlichen Varianten von Tagesgeldkonten.

Werbung, die ein Tagesgeldkonto als prima Alternative zu Sparanlagen anpreise, müsse angesichts der vielen, verschiedenen Modelle von Tagesgeldkonten auf die Variabilität des Zinssatzes hinweisen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Werbung den Zinssatz als besonders günstig herausstreiche und wenn sich die Bank gleichzeitig in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis vorbehalte, den Zinssatz jederzeit zu verändern. (Die Bank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Ersatz-ec-Karte darf nichts kosten

Sieht eine Klausel in den AGB einer Bank dafür Entgelt vor, ist sie unwirksam

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank zum Ersatz für verlorene bzw. gestohlene ec-Karten oder Girokarten. Demnach betrug das Entgelt für das Ausstellen einer "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden" 15 Euro.

Die Unterlassungsklage der Verbraucherschützer hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (XI ZR 166/14). Diese Klausel widerspreche gesetzlichen Regelungen und sei unwirksam, so die Bundesrichter. Für Dienstleistungen, mit denen sie gesetzliche Pflichten gegenüber den Kunden erfüllten, dürften Kreditinstitute kein Entgelt kassieren.

Bankkunden müssten den Verlust oder Diebstahl einer ec-Karte bei der Bank sofort melden, damit die Originalkarte gesperrt werden könne. Unter diesen Umständen komme es nicht in Frage, die Sperre bald wieder aufzuheben. Also sei es notwendig, den Kunden eine Ersatzkarte auszustellen.

Dazu seien Kreditinstitute verpflichtet. Daher dürften sie für eine neue Zahlungskarte nichts verlangen. Mit der Klausel wälze die Bank den Aufwand für eine Ersatzkarte auf die Kunden ab und benachteilige diese in unangemessener Weise.

Schwiegervater "stiftete" Geld fürs Eigenheim

Schwiegersohn muss Geldgeschenk nach dem Scheitern der Ehe teilweise zurückzahlen

Bei dieser Scheidung sahen sich nicht nur die Ex-Partner vor Gericht wieder, sondern auch Schwiegervater und Schwiegersohn. Der Schwiegervater hatte seiner Tochter und dem Schwiegersohn 224.320 Euro überwiesen, damit sie den Kredit für das Eigenheim abzahlen konnten. Nachdem die Ehe gescheitert war, sah der Mann nicht ein, warum der Ex-Schwiegersohn jetzt noch von seiner Großzügigkeit profitieren sollte.

Er verlangte 86.139,50 Euro zurück und berief sich auf die Regelung zum "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch): Schließt jemand aufgrund bestimmter Umstände ein Rechtsgeschäft ab, kann er das Geschäft rückgängig machen, wenn sich diese Umstände später ändern und damit die "Geschäftsgrundlage" entfallen ist.

Das treffe hier zu, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Bremen (4 UF 52/15). Mit der Schenkung habe der Schwiegervater das Paar unterstützen und dazu beitragen wollen, für die Familie ein dauerhaftes Zuhause zu schaffen. Natürlich habe er den Eheleuten das Geld in der Vorstellung geschenkt, dass die Ehe halten würde. Also sei mit der Scheidung die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen.

Vergeblich behauptete der Ex-Schwiegersohn, das Geld sei auf ein Konto der Frau überwiesen worden und somit nicht für ihn bestimmt gewesen. Da er nichts geschenkt bekam, müsse er auch nichts zurückzahlen.

Kontoinhaberin sei die Ehefrau gewesen, räumte das OLG ein. Trotzdem handelte es sich um ein gemeinsames Konto der Eheleute. Beide hätten Ausgaben über das Konto abgewickelt, ihre Gehälter seien auf dieses Konto geflossen. Der Ehemann habe dafür eine EC-Karte und Kontovollmacht gehabt. Wenn der Schwiegervater Geld auf ein Konto überweise, auf das beide Partner Zugriff haben, sei es auch für den Schwiegersohn gedacht.

Auch der bei der Überweisung angegebene Verwendungszweck — "Schenkung für die Rückzahlung des Hausdarlehens" — spreche dafür, dass der Schwiegervater nicht nur seine Tochter, sondern auch ihren Ehemann beschenken wollte: Das Geldgeschenk sollte es beiden Kreditnehmern ermöglichen, sich von der Zahlungspflicht gegenüber der Bank zu befreien. Der Betrag entsprach genau dem Betrag, den die Eheleute mit der Bank ausgehandelt hatten, um das Hausdarlehen abzulösen. Davon habe auch der Schwiegersohn profitiert.

Geistig "Minderbegabter" erhielt Kredit

Bundesgerichtshof erklärt Kreditvertrag über 123.000 DM für nichtig

Einem Mann, der nicht Schreiben und Lesen konnte, wurde 1992 ein Betreuer zur Seite gestellt, der sich um seine finanziellen Angelegenheiten kümmern sollte. Bereits 1990 hatte der Analphabet ein Darlehen über 123.000 DM aufgenommen, um eine Eigentumswohnung zu finanzieren.

Später zog der Betreuer im Namen des Betreuten vor Gericht, um den Kreditvertrag für unwirksam erklären zu lassen. Begründung: Er sei bei Abschluss des Vertrages geschäftsunfähig gewesen. Aufgrund seiner geistigen Behinderung sei er nicht in der Lage, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Der Bundesgerichtshof erklärte den Kreditvertrag zwischen der Bank und dem Mann für nichtig (XI ZR 70/95). Der Kläger sei zwar nicht im eigentlichen Sinne geistesgestört, sondern "minderbegabt". Dennoch müsse man hier davon ausgehen, dass der Betroffene nicht imstande sei, seinen Willen frei und unbeeinflusst zu bilden und "nach zutreffend gewonnenen Einsichten" zu handeln.

Der Mann habe beim Abschluss des Vertrages nicht einmal den Sachverhalt erfassen können, sondern ganz unter dem Einfluss seines Bruders gestanden. Die Annahme, dass er geschäftsunfähig sei, werde auch von den amtsärztlichen Untersuchungen bestätigt. Daher müsse der Mann den Kredit nicht zurückzahlen.

Kredit nur mit Konto?

Bank will Kredit von Einrichtung eines Kontos abhängig machen

Eine Bank verwandte bei Geschäften mit Privatkunden eine Vertragsklausel, mit der sie Kreditnehmer verpflichtete, ihr Gehaltskonto bei ihr, also der kreditgewährenden Bank zu unterhalten. Sollten sie ihr Gehaltskonto verlegen, müssten sie den Restkredit ablösen. Diese Klausel hielt ein Verbraucherschutzverein für unzulässig, weil sie die Bankkunden unangemessen benachteilige.

Das Oberlandesgericht Hamburg schloss sich dieser Auffassung an (5 U 71/94). Die Bank sichere sich so in übertriebener Weise ab - auch in den Fällen, in denen eine besondere Absicherung im Hinblick auf die Kredithöhe oder die Bonität des Kunden unnötig sei. Bankkunden dagegen würden in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Denn es werde ihnen verwehrt, eine Bank mit günstigeren Konditionen zu wählen. Die Bank dürfe diese Vertragsklausel in Zukunft nicht mehr verwenden.

10 DM Stornogebühr wegen fehlender Deckung auf dem Konto

Sparkasse muss klarstellen, dass der Betrag nur bei Verschulden anfällt

Im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse stand, für eine "Lastschriftrückgabe (nur bei Rückgabe mangels Deckung)" müsse der Kunde 10 DM entrichten. Ein Verbraucherschutzverein beanstandete diese Klausel. Der Kunde wisse nämlich nicht, ob die 10 DM auch dann fällig würden, wenn die Sparkasse sich über den Kontostand irre und den Auftrag nur deswegen storniere.

Das Landgericht Hannover pflichtete dem bei (14 O 156/95). Es komme vor, dass Kreditinstitute Fehlbuchungen durchführten, Gutschriften nicht verbuchten oder Abbuchungen versehentlich vornähmen. Dadurch könne das Konto ins Minus geraten, ohne dass dies dem Kunden anzulasten sei. Daher müsse die Sparkasse in ihren Bedingungen klarstellen, dass in diesen Fällen die Gebühr von 10 DM nicht zu zahlen seien.

"Sparkassen-Rot"

Zähes Tauziehen von Kreditinstituten um die Farbmarke "Rot — HKS 13"

Grundsätzlich dürfen Unternehmen keine Farben durch Markenschutz für sich monopolisieren. Alle Wettbewerber müssen alle Farben frei verwenden können: Sie werden "freigehalten", wie es im Markenrecht heißt. Verbraucher sähen in Farben sowieso ein "dekoratives Element", so der Bundesgerichtshof (BGH), und kein Produktkennzeichen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Markenschutz ist ausnahmsweise möglich, wenn sich ein Farbton am Markt tatsächlich als Kennzeichen eines Herstellers durchgesetzt hat.

Dieser Punkt ist auch beim Streit zwischen den Sparkassen und der spanischen Bank Santander um die Farbe "Rot — HKS 13" entscheidend, die seit 2007 als Farbmarke für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) im Markenregister eingetragen ist. Sparkassen verwenden den Farbton seit Jahrzehnten als Marke für "Bankdienstleistungen für Privatkunden", z.B. bei Sparbüchern, Briefpapier, Werbematerial etc.

Die Santander-Bank setzt ebenfalls schon lange das fast identische Signalrot "HKS 14" als Hausfarbe ein. Ihren traditionellen Unternehmensauftritt wollte sie auch in Deutschland beibehalten. Das machten ihr die Sparkassen streitig. Kann deren Monopol auf die Farbe Rot im internationalen Bankenmarkt Bestand haben? Das Bundespatentgericht sagte "Nein" und ordnete auf Antrag der spanischen Konkurrenz an, die Sparkassen-Farbmarke zu löschen (25 W (pat) 13/14).

Dass Verbraucher die Farbe "Rot" mit den Sparkassen und ihren Dienstleistungen identifizierten und sie als betrieblichen Herkunftshinweis auffassten, sei nicht nachgewiesen, so die Patentrichter. Eine Umfrage aus dem Jahr 2005, nach der fast 70 Prozent der Befragten Rot den Sparkassen zuordneten, sei mit wissenschaftlich fragwürdigen Methoden zustande gekommen.

Dass der Anmelder einer Farbmarke selbst ein Gutachten zu ihrer Bekanntheit beim Verbraucher vorlegen müsse, sei ebenso fragwürdig und begünstige Manipulation. Gutachten seien die Sache von Sachverständigen.

Der Markeninhaber DSGV hat gegen den Beschluss Rechtsmittel zum BGH eingelegt. Der BGH wiederum stellte in einem Parallelverfahren fest, Unterlassungsansprüche des DSGV seien nicht auszuschließen (I ZR 78/14, Urteil vom 23.9.2015). Wenn, ja wenn, siehe oben, die rote Farbe wirklich als Sparkassen-Marke bekannt sei. Dann könnte das Publikum das Logo von Santander mit der Farbmarke des DSGV verwechseln. Damit solle sich jetzt das Oberlandesgericht Hamburg befassen. Nun hat also Hamburg wieder den schwarzen bzw. roten Peter …

Insolvenzantrag gegen GmbH

Ex-Geschäftsführerin muss über die GmbH, aber nicht über ihr persönliches Vermögen Auskunft erteilen

Frau B war bis März 2013 Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der M-GmbH, dann verkaufte sie ihre Geschäftsanteile an Herrn K. K wurde neuer Geschäftsführer der Firma. Einige Monate später beantragte eine gesetzliche Krankenversicherung bei Gericht, über das Vermögen der M-GmbH das Insolvenzverfahren zu eröffnen: Die Firma schuldete der Krankenversicherung Beiträge.

Das Insolvenzgericht beauftragte einen Sachverständigen damit, die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH zu prüfen. Die Ex-Geschäftsführerin informierte ihn über die GmbH. Zu ihren eigenen Vermögensverhältnissen wollte sie allerdings keine Angaben machen. Daraufhin ordnete das Insolvenzgericht an, Frau B zu verhaften — um die Auskunft über ihr privates Vermögen zu erzwingen.

Dagegen legte die Geschäftsfrau Rechtsbeschwerde ein, mit der sie beim Bundesgerichtshof Erfolg hatte (IX ZB 62/14). Die Interessen der Gläubiger hätten im Insolvenzverfahren Vorrang. Daher müssten Geschäftsführer Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der insolventen GmbH geben, so die Bundesrichter, und dabei auch Tatsachen offenlegen, die sich zu ihrem Nachteil auswirken könnten.

Es gehe bei der Befragung auch darum, eventuell bestehende Ansprüche des insolventen Unternehmens gegen den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin aufzudecken. Auch als ehemalige Geschäftsführerin sei Frau B zur Auskunft verpflichtet. Diese Regelung solle verhindern, dass Geschäftsführer in der Krise flugs ihr Amt niederlegten, um sich ihren Pflichten im Insolvenzverfahren zu entziehen.

Frau B — kurz vor dem Insolvenzantrag aus der Firma ausgeschieden — habe aber ihre Auskunftspflicht erfüllt und den Sachverständigen über alle Forderungen und Verbindlichkeiten der GmbH informiert. Die Auskunftspflicht sei nur auf das Vermögen des — gegenwärtig oder früher geleiteten — Unternehmens bezogen. Zu den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen müssten GmbH-Geschäftsführer keine Angaben machen. Auch nicht darüber, ob gegen sie gerichtete Forderungen realisierbar seien oder nicht.

Privatinsolvenz eines Arbeitnehmers

Schichtzulagen und Zuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten sind unpfändbar

Überschuldete Bürger haben die Möglichkeit, sich einem Privatinsolvenzverfahren zu unterziehen und so in sechs Jahren aus der Finanzmisere herauszukommen. Sobald dieses Verfahren beginnt, können Gläubiger und Gerichtsvollzieher nicht mehr per Zwangsvollstreckung auf den Besitz des Schuldners zugreifen.

Stattdessen prüft ein gerichtlich eingesetzter Treuhänder sein Vermögen, also das pfändbare Gehalt, eventuelle Sparguthaben oder wertvolle Gegenstände. Verwertbares verteilt der Treuhänder an die Gläubiger.

Lohn oder Gehalt sind bis zu gewissen Einkommensgrenzen unpfändbar: Bei Singles ohne Kinder liegt die Grenze derzeit bei 1.049,99 Euro. Unpfändbar sind auch andere Bezüge, z.B. Studienbeihilfen, Weihnachtsgratifikationen und andere Zulagen.

Über Zulagen stritten ein Angestellter und "seine" Treuhänderin. Der Mann warf ihr vor, sie habe — im Rahmen des Insolvenzverfahrens — von seinem Einkommen zu viel abgezwackt. Es enthalte auch tarifliche Zulagen für Wechselschichten und Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten, die er behalten dürfe.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Angestellten Recht (3 Sa 1225/14). Ansprüche eines Arbeitnehmers auf tarifliche Zulagen für anstrengende Wechselschichten sowie Zuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten seien im Privatinsolvenzverfahren "tabu". Sie zählten zu den "Erschwerniszulagen", die laut Zivilprozessordnung (§ 850a) unpfändbar seien.

Unerheblich sei dabei, um welche "Erschwernis" der Arbeit es sich handle. Das könne in der Art der Tätigkeit liegen, am Einsatz in wechselnden Dienstschichten oder eben daran, dass der Schuldner nachts oder an Sonn- und Feiertagen gearbeitet habe. Die Zuschläge dafür seien jedenfalls unpfändbar. Daher müsse der Angestellte diese Beträge nicht an die Treuhänderin abtreten.