Nach der Scheidung blieben die zwei minderjährigen Kinder des Ehepaares bei der Mutter. Der unterhaltspflichtige Vater verlor 2011 seinen Arbeitsplatz, vorher hatte er 2.060 Euro netto im Monat verdient. Danach kümmerte er sich öfter und länger um die Kinder, als es ursprünglich mit der Ex-Frau vereinbart war. Das war der Mutter recht. Nicht erfreut war sie allerdings darüber, dass der Vater für die Kinder immer weniger Unterhalt zahlte.
Als er schließlich nicht einmal mehr das Minimum überwies, zog die Mutter im Namen der Kinder vor Gericht und forderte Mindestunterhalt. Das Amtsgericht verdonnerte den Vater dazu. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein und erklärte sich für zahlungsunfähig:
Zwischendurch habe er spärliche Leistungen vom Jobcenter bezogen. Derzeit habe er wieder einen Job, allerdings mit nur 30 Wochenstunden und einem Monatsgehalt von 1.700 Euro brutto. Länger könne er gar nicht arbeiten. Denn an den Tagen, an denen er die Kinder betreue, müsse er sie ja schon am Nachmittag vom Kindergarten abholen.
Damit kam der Vater jedoch beim Kammergericht in Berlin nicht durch (13 UF 164/15). Er sei weiterhin dazu verpflichtet, den Unterhalt für die Kinder aufzubringen — auch wenn er sie über das übliche Maß hinaus betreue und versorge. Wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten sei der Unterhalt schon auf den Mindestunterhalt gesenkt worden. Ihn noch mehr zu kürzen, komme nicht in Frage. Er müsse mehr arbeiten oder sich selbst finanziell einschränken.
Der Vater dürfe seine Erwerbstätigkeit nicht so weit reduzieren, dass er nicht einmal mehr das Minimum aufbringen könne. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er wegen der intensiven Mithilfe bei der Kinderbetreuung daran gehindert sei, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Dass er keine Chance habe, adäquate Beschäftigung zu finden, behaupte der Unterhaltspflichtige nur, überzeugend dargelegt habe er das nicht.