Die verschuldete Frau arbeitete als Hauspflegerin bei einem Unternehmen, das Sozialstationen betreibt. Sie hatte sich einem privaten Insolvenzverfahren unterzogen, d.h. sie stotterte unter Aufsicht eines Treuhänders ihre Schulden ab. Jeden Monat wurde ein Teil ihres Netto-Gehalts gepfändet. Der Arbeitgeber führte den Betrag an den Treuhänder ab, der es den Gläubigern zukommen ließ.
Dabei berücksichtigte das Unternehmen auch Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Samstagen, Nacht- und Wechselschichten, die die Angestellte gemäß Tarifvertrag erhielt. Dagegen protestierte die Frau. Diese Zuschläge waren ihrer Ansicht nach unpfändbare Erschwerniszulagen, die sie behalten durfte. Insgesamt habe der Arbeitgeber 1.145 Euro zu viel an den Treuhänder abgeführt, beanstandete die Hauspflegerin, und forderte den Betrag zurück.
Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) erreichte die Angestellte allerdings nur einen Teilerfolg (10 AZR 859/16). Ihre Forderung sei in Bezug auf die Zulagen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit berechtigt, urteilte das BAG. Das seien Erschwerniszulagen und damit unpfändbar.
Nachtarbeit werde vom Gesetzgeber als besonders "beschwerlich" eingestuft. Und an Sonn- und Feiertagen herrsche grundsätzlich Beschäftigungsverbot. Deshalb werde auch hier eine besondere "Erschwernis" angenommen, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet werde. Das gelte aber nicht für Samstagsarbeit und Schichtarbeit. Die Zulagen dafür müsse der Arbeitgeber an den Treuhänder abführen.
Dass Schuldner Erschwerniszulagen behalten dürften, sei eine Sonderregelung zu deren Gunsten. Der Gesetzgeber habe ihnen zumindest den finanziellen Ausgleich für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten als Einkommen belassen wollen. Dabei dürfe man aber die Interessen der Gläubiger nicht aus den Augen verlieren: Die unpfändbaren Zulagen müssten sachlich begrenzt bleiben.