Geld

Lohnpfändung im privaten Insolvenzverfahren

Welche Gehaltszuschläge darf der Arbeitgeber einer Schuldnerin an den Treuhänder abführen?

Die verschuldete Frau arbeitete als Hauspflegerin bei einem Unternehmen, das Sozialstationen betreibt. Sie hatte sich einem privaten Insolvenzverfahren unterzogen, d.h. sie stotterte unter Aufsicht eines Treuhänders ihre Schulden ab. Jeden Monat wurde ein Teil ihres Netto-Gehalts gepfändet. Der Arbeitgeber führte den Betrag an den Treuhänder ab, der es den Gläubigern zukommen ließ.

Dabei berücksichtigte das Unternehmen auch Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Samstagen, Nacht- und Wechselschichten, die die Angestellte gemäß Tarifvertrag erhielt. Dagegen protestierte die Frau. Diese Zuschläge waren ihrer Ansicht nach unpfändbare Erschwerniszulagen, die sie behalten durfte. Insgesamt habe der Arbeitgeber 1.145 Euro zu viel an den Treuhänder abgeführt, beanstandete die Hauspflegerin, und forderte den Betrag zurück.

Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) erreichte die Angestellte allerdings nur einen Teilerfolg (10 AZR 859/16). Ihre Forderung sei in Bezug auf die Zulagen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit berechtigt, urteilte das BAG. Das seien Erschwerniszulagen und damit unpfändbar.

Nachtarbeit werde vom Gesetzgeber als besonders "beschwerlich" eingestuft. Und an Sonn- und Feiertagen herrsche grundsätzlich Beschäftigungsverbot. Deshalb werde auch hier eine besondere "Erschwernis" angenommen, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet werde. Das gelte aber nicht für Samstagsarbeit und Schichtarbeit. Die Zulagen dafür müsse der Arbeitgeber an den Treuhänder abführen.

Dass Schuldner Erschwerniszulagen behalten dürften, sei eine Sonderregelung zu deren Gunsten. Der Gesetzgeber habe ihnen zumindest den finanziellen Ausgleich für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten als Einkommen belassen wollen. Dabei dürfe man aber die Interessen der Gläubiger nicht aus den Augen verlieren: Die unpfändbaren Zulagen müssten sachlich begrenzt bleiben.

Aus Inkasso wird kein Institut!

Ein Geldeintreiber darf sich nicht "Deutsches Vorsorgeinstitut" nennen

Ein Inkassounternehmen beantragte beim zuständigen Amtsgericht, seinen Firmennamen im Handelsregister zu ändern. Künftig wollte sich die Handelsgesellschaft "Deutsches Vorsorgeinstitut KG" nennen.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab: Die Bezeichnung führe Kunden wie Geschäftspartner in die Irre, weil sie den Tätigkeitsschwerpunkt des Inkassounternehmens nicht richtig charakterisiere. Unter dem Namen "Institut" verstehe man in Deutschland eine öffentliche Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, die der Allgemeinheit und der Wissenschaft diene. Nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung (27 W 179/16). Private Firmen dürften das Wort "Institut" im Namen nur verwenden, wenn durch einen Zusatz eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche — oder unter öffentlicher Aufsicht stehende — Einrichtung handle. Beispiele dafür seien Bezeichnungen wie "Beerdigungsinstitut", "Schönheitsinstitut" oder "Kreditinstitut". Da wisse jeder, woran er sei.

Nicht so bei der Bezeichnung "Deutsches Vorsorgeinstitut": Dieser Titel sei sogar in besonderem Maße irreführend. Denn der Zusatz "Vorsorge" verschleiere das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft — den Einzug finanzieller Forderungen. Stattdessen werde der Eindruck erweckt, es gehe hier um ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld, das der Vorsorge diene. Vorsorge gegen Krankheiten oder Unfälle, das verbinde jedermann mit etwas Positivem.

115.000 Euro verschwunden

Sparkasse entlässt Kassiererin wegen einer Straftat: Arbeitsgericht erklärt "Verdachtskündigung" für unwirksam

Eine Angestellte der Herner Sparkasse hatte bei der Bundesbank einen Betrag von 115.000 Euro in 50-Euro-Scheinen angefordert. Ein Geldtransporter lieferte das Geld in einem verplombten Geldkoffer bei der Kassiererin ab. Im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich war sie mit dem Koffer ca. 20 Minuten allein. Die Frau öffnete ihn auch allein, obwohl sie das eigentlich nur mit einem Kollegen hätte tun dürfen.

Erst danach rief die Angestellte einen Kollegen und zeigte ihm den Koffer. Darin lag eine Packung Waschpulver und Babynahrung — von Bargeld keine Spur. Als sie die Plombe aufbrach, habe sie genau diesen Inhalt vorgefunden, behauptete die Kassiererin. Die polizeilichen Ermittlungen verliefen im Sande — das Geld blieb verschwunden.

Schließlich kündigte die Sparkasse der Angestellten wegen "dringenden Verdachts einer Straftat" fristlos. Dafür sprächen viele Verdachtsmomente, vor allem auffällige Überweisungen nach dem Verschwinden des Geldes. Außerdem habe es in der Filiale keinen Anlass gegeben, so viel gestückeltes Bargeld zu bestellen. Mit Erfolg klagte die Kassiererin gegen die Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm erklärte sie für unwirksam (17 Sa 1540/16). Eine so genannte Verdachtskündigung sei nur zulässig, wenn mit "hoher Wahrscheinlichkeit" feststehe, dass der betroffene Mitarbeiter eine Straftat zum Nachteil des Arbeitgebers begangen habe. Trotz einiger Indizien treffe das hier aber nicht zu, so das LAG. Denn es sei nicht sicher auszuschließen, dass andere Personen den Kofferinhalt ausgetauscht und das Bargeld genommen hätten.

Außerdem hätte das Kreditinstitut im Rahmen seiner Bemühungen um Aufklärung die Kassiererin persönlich anhören und mit den Indizien konfrontieren müssen, auf die sich der Verdacht gründete. Das sei versäumt worden. Deshalb bestehe das Arbeitsverhältnis der seit 1991 beschäftigten, 52-jährigen Sparkassenangestellten fort.

TAN am Telefon verraten

Leichtsinnige Bankkundin fällt auf Betrug herein: Bank muss das Geld nicht erstatten

Ein Ehepaar nutzt für sein Girokonto bei der HypoVereinsbank das Internetangebot "Direct Banking". Eines Tages erhielt die Ehefrau eine Phishing-E-Mail mit dem Absender "HypoVereinsbank [mailto:direct-b@hypovereinsbank]". Ihr Inhalt: Der Zugang zum "Direct B@nking" laufe bald ab, sofern die Synchronität der SEPA-Umstellung nicht aktualisiert werde. Die Bankkundin wurde aufgefordert, zu diesem Zweck auf einen Link zu klicken.

Das tat sie und gab ihre Daten an (Namen, Kontonummer, Telefonnummer). Am folgenden Tag rief eine Frau an, angeblich eine Mitarbeiterin der Bank. Sie bat die Ehefrau, sich Transaktionsnummern (TAN) zu notieren und diese mit den Nummern zu vergleichen, die ihr sogleich per SMS mitgeteilt werden würden. Falls die Buchstaben/Ziffern übereinstimmten, sollte sie die letzte Ziffernfolge in der SMS der Anruferin mitteilen.

Die Ehefrau erhielt folgende SMS: "Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES (...) mit BIC (...) lautet: 253844". Die Ziffernfolge 253844 teilte sie der Anruferin mit. In der Folge wurde ein Betrag von 4.444,44 Euro auf das Konto ES (...) mit BIC (...) überwiesen. Am Tag nach dem Telefonat begriff die Bankkundin, dass sie auf eine Betrugsmasche hereingefallen war. Sie ließ das Konto sperren und stellte Strafanzeige gegen Unbekannt.

Doch das Geld war futsch und die Bank weigerte sich, die 4.444,44 Euro zu ersetzen. Vergeblich erhob das Ehepaar Klage. Wer eine TAN am Telefon an Dritte weitergebe, handle grob fahrlässig, urteilte das Amtsgericht München (132 C 49/15). Die Bank sei deshalb nicht verpflichtet, den per Phishing ergaunerten Betrag zu ersetzen.

Beim mobilen TAN-Verfahren werde eine TAN immer für eine konkrete Überweisung erzeugt und per SMS ans Mobiltelefon des Kunden geschickt. Die SMS enthalte immer auch den Hinweis, für welchen konkreten Vorgang die TAN gelte, bei einer Überweisung den Betrag und das Empfängerkonto. Die Bankkundin habe diese deutlichen Hinweise ignoriert und die TAN am Telefon einer dritten Person verraten. Dass das die Gefahr beinhalte, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen, müsste eigentlich jedem einleuchten.

"smsTAN" darf etwas kosten

Die Sparkasse darf aber nicht für "jede smsTAN" zehn Cent kassieren: Preisklausel ist zu ändern

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete eine Klausel im Preisverzeichnis für die Privatkunden einer Sparkasse: Unabhängig vom jeweiligen Kontomodell sollte beim Online-Banking jede smsTAN zehn Cent kosten, die den Kunden zugesandt wird.

Die Verbraucherschützer waren der Ansicht, diese Klausel benachteilige die Sparkassenkunden unangemessen, weil das Entgelt nicht für die eigentliche Zahlung verlangt werde. SmsTANs dienten letztlich der Sicherheit des Zahlungsverkehrs, das sei nur eine Nebenpflicht der Kreditinstitute.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Online-Banking setze Mittel voraus, mit denen die Kunden ihre Identität belegten (XI ZR 260/15). PIN und TAN gehörten als Zahlungsauthentifizierungsmittel durchaus zum Zahlungsauftrag. Für das Versenden dürften Banken und Sparkassen daher Entgelt verlangen.

Trotzdem müsse die Preisklausel geändert werden. Denn so allgemein formuliert — für "jede smsTAN" seien zehn Cent zu zahlen — sei die Klausel unzulässig. Der Wortlaut der Klausel sehe keine Ausnahmen vor. Doch nicht jede TAN, die per SMS an Kunden versendet werde, diene tatsächlich der Durchführung eines Zahlungsauftrages.

Das sei z.B. nicht der Fall, wenn Kunden auf Grund eines Phishing-Verdachts die TAN nicht verwendeten. Oder wenn Kunden die TAN nicht einsetzten, weil ihre Geltungsdauer überschritten sei. Manche TAN erreiche wegen einer technischen Fehlfunktion den Adressaten gar nicht. Entgelt dürften die Kreditinstitute für das Versenden einer TAN per SMS nur kassieren, wenn der Kunde die TAN wirklich für einen Zahlungsauftrag verwende.

"Weltweit Null-Gebühr" fürs Geld-Abheben

OLG Hamburg stoppt irreführende Werbung einer Bank für ihre Kreditkarten

In Schreiben an potenzielle Kunden warb die Barclays Bank PLC für ihre Gold-Kreditkarte. Auf der Vorderseite des Werbebriefs und auf einem Gutschein prangte groß hervorgehoben der Riesen-Vorteil: "Null Bargeldabhebungsgebühr weltweit". Doch leider war diese Werbebotschaft nicht wahr. Im "Kleingedruckten" auf der Rückseite des Werbeschreibens stand, dass außerhalb der Eurozone sehr wohl eine Extra-Gebühr für den Auslandseinsatz der Kreditkarte anfiel.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) beanstandete deshalb die Werbung als irreführend: Verbraucher müssten sich darauf verlassen können, dass "Werbeaussagen zu Kosten Bestand haben und nicht an anderer Stelle wieder eingeschränkt werden", erklärte der vzbv. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg und verbot die Werbebotschaft (5 U 38/14).

Wenn eine Bank bzw. ein Kreditkartenunternehmen mit der Aussage "Null Gebühr" für das Abheben von Bargeld "weltweit" werbe, dürften Verbraucher davon ausgehen, dass sie mit der Kreditkarte überall im Ausland kostenfrei Geld am Automaten abheben könnten. Treffe das nicht zu, müssten sie deutlich auf die Einschränkungen hingewiesen werden, urteilte das OLG.

Erläuterungen auf der Rückseite des Werbebriefs taugten nicht dazu, den falschen Eindruck richtig zu stellen, den die Bank auf der Vorderseite erwecke. Denn das Anschreiben der Barclays Bank PLC sei so gehalten, dass Leser annehmen müssten, auf der Vorderseite ständen alle wichtigen Informationen zur Visa Card Gold. Und Regelungen zur Höhe der Gebühren beim Abheben von Bargeld im In- und Ausland seien für Verbraucher von zentraler Bedeutung. (Die Bank hat gegen dieses Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)

Keine Kontogebühr beim Bauspardarlehen

Bundesgerichtshof kippt eine Klausel in den Vertragsbedingungen einer Bausparkasse

Gemäß ihren Allgemeinen Bausparbedingungen forderte eine Bausparkasse von ihren Bausparern in der Darlehensphase eine Kontogebühr von jährlich 9,48 Euro. Diese Gebühr berechne sie für "bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und für die Führung einer Zuteilungsmasse", stand in den Verträgen. Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Kontogebühr als unzulässig und forderte vom Kreditinstitut, die Klausel künftig nicht mehr anzuwenden.

Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (XI ZR 308/15). Die Aktivitäten, die die Bausparkasse als Gegenleistung für die erhobene Gebühr aufzähle, führe sie nicht im Interesse der Kunden aus, sondern für ihren Geschäftsbetrieb. Wenn sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbuche, stelle das keine Leistung für den Kunden dar. Dass eine Bausparkasse die Darlehensverträge verwalte, sei selbstverständlich.

Mit der Gebühr werde nur Aufwand für Verwaltungstätigkeiten vergütet: Die Bausparkasse wälze diese Kosten auf die Kunden ab, obwohl sie diese Tätigkeiten überwiegend in ihrem eigenen Interesse durchführe. Daher benachteilige die Vertragsklausel die Kunden unangemessen und weiche vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab: keine Gegenleistung ohne Leistung. Die Abweichung sei weder sachlich gerechtfertigt, noch werde sie durch "bausparspezifische" Vorteile für die Kunden ausgeglichen.

Lastschrift allein genügt nicht

Stromanbieter müssen ihren Kunden auch im Basistarif mehrere Zahlungsmöglichkeiten eröffnen

Eine Verbraucherzentrale beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromanbieters: Er bot den Verbrauchern verschiedene Tarife zu unterschiedlichen Bedingungen und mit verschiedenen Zahlungsarten an. Bestellten Kunden jedoch online den Tarif "Strom Basic", gab es keine Wahlmöglichkeit. Das Energieunternehmen forderte ihre Kontodaten, die Kunden mussten ihm ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale: Nach EU-Recht und deutschem Energiewirtschaftsgesetz müssten Energieversorger ihren Haushaltskunden vor dem Vertragsschluss unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten eröffnen.

Über 90 Prozent der Haushaltskunden entschieden sich sowieso für die Lastschrift, konterte der Stromanbieter. Wenn er diese Zahlungsart vorgebe, könne er im günstigen Basistarif den Zahlungsverkehr einfacher überwachen. Die eingesparten Kosten kämen den Kunden zugute.

Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht Köln nicht einverstanden (6 U 146/16). Wortlaut und Sinn des Gesetzes seien eindeutig: Energieversorger müssten für jeden Tarif verschiedene Zahlungsarten anbieten. Einkommensschwache Kunden, die über kein Konto verfügten, könnten nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. Ausgerechnet sie wären damit vom preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen. Die Praxis des Stromanbieters benachteilige sie unangemessen.

Außerdem sei der Basistarif nicht nur wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens so günstig, sondern auch deshalb, weil der Energieversorger in anderen Tarifen mehr Leistungen biete. Seine berechtigten wirtschaftlichen Interessen könne er auch wahren, wenn er Kunden im Basistarif Bar-Überweisungen ermögliche: Wenn diese oder andere aufwändigere Zahlungsweisen Mehrkosten verursachten, dürfe das Unternehmen diese Kosten an die Kunden weitergeben.

Mit gefälschter ec-Karte Geld abgehoben

Gericht: Das Auslesen und Kopieren der Daten würde 2700 Jahre dauern

Eine Bankkundin hatte ihre ec-Karte verloren. Die Karte wurde einen Monat später gefunden und an die Bank geschickt, die sie ihrer Kundin wieder aushändigte. Die Frau beantragte und bekam von ihrem Kreditinstitut eine neue ec-Karte, allerdings mit derselben Geheimnummer. Ein knappes Jahr nach dem vorübergehenden Verschwinden der alten Karte wurde vier Mal am Automaten Geld abgehoben und das Konto mit insgesamt 2.600 DM belastet.

Die Kundin versicherte, sie habe diesen Betrag nicht abgehoben, das müsse ein Fremder gewesen sein. Der habe offenkundig die persönliche Geheimnummer (PIN) "herausgelesen" und auf eine Blankokarte übertragen. Für die 2.600 DM müsse die Bank aufkommen, weil sie ihr mit der neuen Karte keine neue Geheimnummer zugeteilt habe.

Das Amtsgericht München wies die Klage der Bankkundin ab (111 C 29965/93). Das unbefugte Abheben von Geld sei nicht darauf zurückzuführen, dass die Bank keine neue Geheimzahl vergeben habe. Um eine Doublette herzustellen, müsste man den Kartensicherheitscode und die PIN ermitteln. Das sei nach dem heutigen Stand der Technik aber ausgeschlossen.

1992 - das Jahr, in dem die Karte gefälscht worden sein sollte - hätte das Auslesen der Daten nach den Angaben eines Sachverständigen 2700 Jahre gedauert. Daher sei davon auszugehen, dass das Geld mit der richtigen ec-Karte und der Geheimnummer abgehoben wurde.

Betrug beim Online-Autokauf

Käufer fälschte Bankbescheinigung: Verkäufer um den Kaufpreis für Mercedes geprellt

Im Mai 2015 bot ein Bremer auf einem Internetportal seinen Mercedes Benz E 200 CDI zum Verkauf an. Auf seine Anzeige hin meldete sich per E-Mail ein Interessent. Er benutzte, wie sich später herausstellen sollte, den Namen eines Dritten: den Namen eines Herrn X aus Hannover, der von nichts wusste. Der Bremer schloss mit dem vermeintlichen Herrn X schriftlich einen Kaufvertrag.

Er schicke einen Transporter, um das Auto abzuholen, schrieb "X", vorher überweise er den Kaufpreis auf das Girokonto des Verkäufers. Postwendend erhielt der Bremer per Mail eine (gefälschte) Bankbescheinigung, die den Überweisungsauftrag des Herrn X bestätigte. Im Vertrauen darauf übergab der Verkäufer dem Transportunternehmen das Fahrzeug. Das Geld kam natürlich nie auf seinem Konto an. Der Bremer erstattete Strafanzeige, nach dem Mercedes wurde gefahndet.

In der Zwischenzeit hatte der Betrüger das Auto auf einem Gebrauchtwagenmarkt für 15.500 Euro an Herrn Y verkauft. Der angebliche Eigentümer besaß die Fahrzeugpapiere und Schlüssel und wies sich mit einem serbischen Reisepass aus. Die Namen in den Papieren stimmten zwar nicht überein. Aber Herr Y dachte sich nichts dabei und zahlte bar. Als er den Wagen auf seinen Namen anmelden wollte, beschlagnahmte die Polizei den Mercedes.

Herr Y erklärte, er habe geglaubt, dass der Wagen dem Verkäufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehörte. Bezahlt habe er auch, also sei der Mercedes jetzt sein Eigentum. Doch der Bremer forderte den Wagen zurück und gewann den Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen und beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Der Bremer sei immer noch Eigentümer des Autos, urteilten die Gerichte (5 U 69/16). Herr Y könne sich nicht darauf berufen, den Mercedes "in gutem Glauben" erworben zu haben.

Denn in den Fahrzeugpapieren stand nicht der Name des serbischen Verkäufers, sondern der Name der Ehefrau des Bremers. Wenn ein Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen sei, müsse der Käufer prüfen, ob der Verkäufer berechtigt sei, den Wagen zu verkaufen. Er dürfe sich nicht auf die Angaben des Verkäufers verlassen, als Zwischenhändler habe er den Mercedes einer Frau abgekauft, die ihn unbedingt loswerden wollte.

Wenn der Verkäufer die Fahrzeugpapiere und -schlüssel besitze, mache dies die gebotene Überprüfung durch den Käufer keineswegs überflüssig. Generell sei bei Fahrzeugkäufen per Internet ohne jeden persönlichen Kontakt Vorsicht geboten, warnte das OLG Hamm. Überweisungsaufträge und Bankbescheinigungen würden "gerne" gefälscht. Dass das vermeintlich angewiesene Geld auf dem Empfängerkonto ankommen werde, belegten sie nicht.

Bei Einbruch Bargeld erbeutet

Wirt ohne Tresor: Die Hausratversicherung muss gestohlenes Bargeld nicht voll ersetzen

Ein Wirt bewahrte in seiner Wohnung, die über dem Restaurant lag, regelmäßig größere Summen auf: Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb. Darauf hatten es wohl die Einbrecher abgesehen, die ihn heimsuchten. Jedenfalls ließen sie das gesamte Bargeld mitgehen.

Als der Restaurantbesitzer seiner Hausratversicherung den Verlust meldete, teilte diese mit, mehr als 1.100 Euro werde er nicht erhalten. So stehe es in den Versicherungsbedingungen: Werde Bargeld nicht im Tresor aufbewahrt, ersetze die Versicherung den Verlust nur bis zu einer Höchstsumme von 1.100 Euro.

Damit fand sich der Wirt nicht ab und verklagte das Versicherungsunternehmen: Die Klausel sei unwirksam, weil für Versicherungsnehmer überraschend. Die Versicherung müsste bei einem Restaurantbesitzer davon ausgehen, dass er Trinkgelder in bar aufbewahre. Zudem habe man ihn bei Vertragsschluss nicht auf diese Regelung hingewiesen, also dürfe sich die Versicherung nicht darauf berufen.

Doch das Oberlandesgericht Oldenburg ließ den Wirt abblitzen (5 U 162/16). Die Versicherung sei nicht verpflichtet, ihre Versicherungsnehmer auf Klauseln im Versicherungsvertrag extra aufmerksam zu machen: Den Vertrag müssten sie schon im eigenen Interesse lesen. Die einschlägige Klausel benachteilige die Kunden nicht und sei auch keineswegs überraschend. Es sei vielmehr naheliegend oder selbstverständlich, dass das Unternehmen den Versicherungsschutz für Bargeld einschränke, das offen und ungeschützt in einer Wohnung herumliege.

Auch einem Laien müsse klar sein, dass er in so einem Fall nicht mit vollem Ersatz rechnen könne. Darüber hinaus handle es sich schon um den zweiten Einbruch beim Wirt, bei dem Bargeld verschwunden sei. Die Hausratversicherung habe auch beim ersten Versicherungsfall nur einen gekürzten Betrag ersetzt. Der Versicherungsnehmer habe die Klausel also kennen müssen.

Kündigungsrecht der Bausparkassen

Ist ein Bausparvertrag zehn Jahre "zuteilungsreif", darf ihn die Bausparkasse kündigen

Vor Jahrzehnten haben die Bausparkassen für ihre Bausparverträge durchaus mit dem Argument geworben, sie seien eine prima Geldanlage. Vier oder gar fünf Prozent Zinsen waren damals üblich, davon können Geldanleger heute nur noch träumen. In der Nullzinsphase fiel den Bausparkassen wieder ein, dass ihre Bausparverträge eigentlich nicht als Geldanlage gedacht waren.

Ihr Zweck sollte vielmehr sein, für "Otto Normalverbraucher" den Kauf, den Bau oder die Sanierung von Immobilien zu erleichtern. Hatten Kunden die Hälfte der Bausparsumme angespart, konnten sie ein Darlehen in Höhe der Bausparsumme bekommen. Doch je mehr die Zinsen sanken, desto weniger Bausparer nahmen ein Baudarlehen auf. Viele zogen es vor, weiterhin zu sparen und die langfristig vereinbarten hohen Guthabenzinsen einzustreichen.

Darauf reagierten die Bausparkassen, indem sie immer mehr Alt-Verträge kündigten. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden hat (XI ZR 185/16 u.a.). Im konkreten Fall hatte die Kundin mit ihrer Bausparkasse im September 1978 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 Euro) geschlossen. Bis zur Zuteilungsreife sollte sie drei Prozent Guthabenzins bekommen, für das eventuelle Darlehen später fünf Prozent Zins zahlen.

Zuteilungsreif wurde der Bausparvertrag am 1.4.1993. "Zuteilungsreif" bedeutet: Ab diesem Tag war die Hälfte der Bausparsumme angespart und die Kundin hätte das Darlehen abrufen können. Sie sparte aber weiter, bis die Bausparkasse im Januar 2015 den Vertrag kündigte. Die Klage der Kundin auf dessen Fortsetzung scheiterte nun beim BGH. Bausparer hätten keinen Anspruch darauf, dauerhaft an einem zuteilungsreifen Vertrag festzuhalten und von den günstigen Konditionen zu profitieren, urteilten die Bundesrichter.

Während der Ansparphase eines Bausparvertrags sei der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin — sie bekomme vom Kunden Geld und zahle dafür Zins. Laut Gesetz habe jeder Darlehensnehmer nach zehn Jahren die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag zu kündigen. Das gelte nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Bausparkassen.

Für den Bausparer bestehe der Vertragszweck darin, solange zu sparen, bis er Anspruch habe auf ein günstiges Bauspardarlehen. Der Vertragszweck sei erfüllt, wenn nach der Zuteilungsreife der Bausparer den "Rollenwechsel" vom Darlehensgeber zum Darlehensnehmer vollziehe und die Bausparsumme in eine Immobilie investiere.

Kein Unterhalt für herzlosen Vater

Vernachlässigte Tochter muss für den Vater keinen Elternunterhalt zahlen

Seit sie denken konnte, war die Tochter von ihrem Vater mies behandelt worden. Als er sich von der Mutter trennte, hatte er per Einschreiben (!) mitgeteilt, er wolle von der alten Familie nichts mehr wissen. Die alleinerziehende Mutter strampelte sich ab, um den Lebensunterhalt für sich und das Kind zu sichern. Der Vater zahlte dagegen über sechs Jahre lang für das Kind überhaupt nichts, obwohl er durchaus hätte Arbeit finden können.

Als er in späteren Jahren in Finanznöte geriet, erinnerte er sich an seine Tochter und verklagte sie auf Zahlung von Elternunterhalt. Darauf habe er keinen Anspruch, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (4 UF 166/15). Der jetzt bedürftige Vater habe seine frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind derart grob vernachlässigt, dass es ungerecht wäre, sie für den Vater zahlen zu lassen. Schließlich habe die Tochter als Kind Armut erleben müssen, weil sich der Vater nicht um Erwerbstätigkeit bemüht habe.

Dazu komme der rücksichtslose Abbruch des Kontakts bei der Trennung. Damit habe der Vater seine Pflicht verletzt, seinem Kind beizustehen. Von einem normalen Vater-Tochter-Verhältnis könne hier keine Rede sein, auch wenn er sie später einmal — zu seiner zweiten Hochzeit — eingeladen habe. Ihr Leben lang habe sie unter seiner emotionalen Kälte gelitten. Aus diesen Gründen müsse sie nun als Erwachsene nicht für den Vater sorgen.

Kostenloses Girokonto?

Wenn ein Bankinstitut für die EC-Karte Entgelt verlangt, darf es nicht gleichzeitig für ein Konto zum Nulltarif werben

Die Wettbewerbszentrale, der auch Konkurrenten des beklagten Bankinstituts angehören, beanstandete die Reklame der Sparda-Bank. Bundesweit wirbt die Bankengruppe damit, dass sie ihren Kunden ein kostenloses Girokonto anbietet. Kontoführungsgebühren verlangt sie tatsächlich nicht. Allerdings kassieren Sparda-Banken seit April 2016 für das Ausstellen einer EC-Karte (Girocard) eine Jahresgebühr von zehn Euro.

Aus diesem Grund kritisierte die Wettbewerbszentrale die Werbung mit dem Girokonto zum Nulltarif als irreführend. Entgegen dieser Ankündigung müssten Kunden für die Girocard zahlen und die bräuchten sie, um das Konto zu nutzen: um Geld vom Geldautomaten abzuheben, um das SB-Terminal zu betätigen und um Kontoauszüge auszudrucken. Der Betrag von zehn Euro sei zwar überschaubar, aber kostenlos sei das Konto damit nicht mehr.

Die Girocard sei nicht unbedingt nötig, um das Konto zu nutzen, verteidigte sich die Sparda-Bank: Kunden könnten sich auch eine "White Card" ausstellen lassen. Damit könnten sie immerhin Geld am Automaten holen, mehr Funktionen habe die White Card nicht. Dagegen gehöre die Girocard nicht zum üblichen Angebot des Girokontos.

Doch das Landgericht Düsseldorf gab der Wettbewerbszentrale Recht (38 O 68/16). Wenn Kunden für eine EC-Karte etwas zahlen müssten, dürfe das Bankinstitut nicht gleichzeitig für ein kostenloses Girokonto werben. Da werde Nulltarif versprochen und durch die Hintertür wieder eine (wenn auch eine geringe) Gebühr eingeführt.

Zwar sei es nicht von vornherein wettbewerbswidrig, wenn Kreditinstitute angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase Girokonten nicht mehr kostenlos zur Verfügung stellten. Sie müssten aber ihre potenziellen Kunden ehrlich über die Kosten informieren.

Bausparer müssen keine Darlehensgebühr zahlen

Bundesgerichtshof kippt AGB-Klausel einer Bausparkasse

Lange Zeit war die Darlehensgebühr für Bausparer umstritten. Mal ging ein Prozess zu Gunsten der Bausparer aus, mal zu Gunsten des Kreditinstituts. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es jetzt quasi amtlich: Bausparkassen dürfen ihren Kunden keine Darlehensgebühr abverlangen — also keine Extra-Gebühr zusätzlich zu Zinsen und Abschlussgebühr.

Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine Klausel in den "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge" der Bausparkasse Schwäbisch Hall beanstandet. Gemäß dieser Klausel kassierte das Kreditinstitut bei der Auszahlung des Bauspardarlehens zwei Prozent der Darlehenssumme als Darlehensgebühr. Diese Regelung benachteilige die Kunden, kritisierten die Verbraucherschützer: Die Bausparkasse dürfe die Klausel in ihren Verträgen nicht mehr verwenden.

Der BGH gab der Verbraucherzentrale Recht und erklärte die Klausel für unwirksam (XI ZR 552/15). Laut Gesetz müsse sich die Höhe des Entgelts für ein Darlehen — der Zins sowieso, aber auch Zusatzgebühren — nach der Laufzeit des Darlehensvertrags richten. Dem widerspreche die laufzeitunabhängige Darlehensgebühr. Unabhängig von der Vertragslaufzeit sei nur die Abschlussgebühr, mit der die Kunden Verwaltungsaufwand vergüteten.

Dagegen bezahle der Kunde mit der Darlehensgebühr keine konkrete Leistung, welche die Bausparkasse für ihn erbringe. Vielmehr fordere die Bausparkasse damit rechtswidrig von den Kunden Entgelt für Tätigkeiten, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse ausführe.

Diese Gebühr komme nicht Gemeinschaft der Bausparer zugute, sondern nur der Bausparkasse. Sie werde auch nicht durch individuelle Vorteile (z.B. günstige Zinsen) für die Bausparkunden ausgeglichen und benachteilige sie daher unangemessen.

Rente für eine Tote überwiesen

Die Rentenversicherung erhält das Geld von der Bank nicht zurück, wenn davon schon die Beerdigung bezahlt wurde

Die Rentenversicherung überwies einer Rentnerin einen Monat nach deren Tod nochmals 701 DM Rente aufs Girokonto. Als die Rentenversicherung kurz darauf erfuhr, wann die Frau gestorben war, verlangte sie das Geld von der Bank zurück. In der Zwischenzeit war allerdings das Konto bereits aufgelöst worden und die Bank weigerte sich, den Betrag zurückzuzahlen. Daraufhin zog die Rentenversicherung vor Gericht und klagte das Geld ein.

Doch das Sozialgericht Stuttgart stellte sich auf die Seite der Bank (S 2 J 3146/94). Wenn sich herausstelle, dass ein Rentenbetrag zu Unrecht gezahlt worden sei, müssten Geldinstitute zwar laut Gesetz so einen Betrag zurücküberweisen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Banken seien dann nicht verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen, wenn darüber - "bei Eingang der Rückforderung" - bereits anderweitig verfügt wurde. Das treffe hier zu, denn die Erben hätten die letzte Rentenzahlung für die Beerdigung der Frau ausgegeben. Daher habe die Rentenversicherung keinen Anspruch mehr gegen die Bank.

Der Anlageberaterin Bargeld übergeben

Finanzkauffrau legt Geld nicht auftragsgemäß als Festgeld bei einer Bank an: Rückzahlungspflicht

Die Finanzkauffrau M hatte das Ehepaar D zwischen 1995 und 1997 mehrmals in seiner Wohnung aufgesucht. Sie empfahl dem Paar, Geld als "Festgeld" anzulegen. 1995 übergaben ihr die Eheleute 65.000 DM in bar, 1997 40.000 DM in bar. Frau M quittierte den Empfang mit gebräuchlichen Quittungs-Formularen. Als Verwendungszweck war jeweils "für Festgeld" angegeben, ergänzt um "ein Jahr fest — 8 % Zins" bzw. "6,5 % Zins".

Beide Male bekamen die Geldanleger anschließend ein Schreiben von einer K&K-GmbH aus Würzburg, mit der Frau M zusammenarbeitete. Die GmbH bestätigte den Eingang der Beträge im Auftrag von Frau M, ohne eine Bank anzugeben, bei der das Geld angelegt wurde. Jedes Jahr schickte die GmbH eine "Zinsbestätigung". Doch eine Zinszahlung erhielt das Ehepaar nie, weder von der K&K-GmbH, noch von einer Bank.

Erst 2012 schrieb Herr D der Anlageberaterin, er kündige "die Festgeldanlage" und fordere das Bargeld mit Zinsen zurück. Frau M zahlte nicht: Sie habe die Beträge an die K&K-GmbH weitergeleitet — in dem Glauben, das Geld werde so angelegt, wie es vereinbart war. Das habe wohl nicht gestimmt. Zwischen ihr und dem Ehepaar D sei jedenfalls kein Vertrag zustande gekommen. Sie habe damals nicht im eigenen Namen gehandelt, sondern sei bei der GmbH angestellt gewesen.

Mit dieser Argumentation kam die Finanzkauffrau beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nicht durch (9 U 93/14). Frau M habe die ihr anvertrauten Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet, so das OLG. Daher sei verpflichtet, die 53.685,66 Euro (105.000 DM) zurückzuzahlen. Vertragspartner von Herrn D und seiner — mittlerweile verstorbenen — Ehefrau sei die Anlageberaterin gewesen und nicht etwa die K&K-GmbH.

Frau M habe beim Beratungsgespräch ihre Visitenkarte vorgelegt. Darauf habe "in Arbeitsgemeinschaft mit K&K-GmbH" gestanden, das bedeute: eine lose Kooperation. Die Finanzkauffrau sei nie nach außen als Vertreterin der GmbH aufgetreten. Auch auf den Quittungen habe sie den Empfang der Geldbeträge im eigenen Namen und nicht im Namen der GmbH bestätigt. Also habe Frau M persönlich den Auftrag übernommen, zu Gunsten des Ehepaares einen Festgeldvertrag mit einer Bank abzuschließen und das Bargeld dort einzuzahlen.

"Festgeld" meine eine Geldanlage bei einer Bank mit einer bestimmten Laufzeit zu einem bestimmten Zinssatz. Dass Frau M nun behaupte, das Geld der K&K-GmbH gegeben zu haben, sei rechtlich ohne Belang. Sie hätte das Geld bei einer Bank einzahlen oder sich vergewissern müssen, dass die GmbH das an ihrer Stelle veranlasste. Die K&K-GmbH selbst sei schließlich keine Bank, sondern ein Unternehmen für Finanzberatung und Vermögensverwaltung.

EC-Karte verloren

Wenn der Finder 30 Minuten nach dem Verlust einer ec-Karte 1.000 DM abhebt, spricht das dafür, dass er auch die Geheimzahl gefunden hat

Während einer Zugfahrt bemerkte eine Frau, dass sie ihre Geldbörse verloren hatte, in der sich auch ihre ec-Karte befand. Sie meldete den Verlust sofort nach der Ankunft am Bahnhof ihrer Bank. Bereits eine halbe Stunde nach dem Verschwinden der Geldbörse waren jedoch mit der ec-Karte 1.000 DM abgehoben worden. Die Kundin verlangte von ihrer Bank, die Lastschrift rückgängig zu machen.

Das Amtsgericht Diepholz wies ihre Klage ab (2 C 354/95 I). Laut den Sonderbedingungen für ec-Karten müsse jeder Kunde dafür sorgen, dass die Geheimzahl, die zum Abheben von Geld an Automaten nötig sei, wirklich geheim bleibe. Vor allem dürfe die so genannte PIN nicht auf der Karte vermerkt oder zusammen mit dieser aufbewahrt werden.

Die Bankkundin hatte zwar behauptet, sie habe die Geheimzahl nicht notiert, sondern sofort nach Erhalt auswendig gelernt und die Mitteilung vernichtet. Doch das Gericht glaubte ihr nicht: Es sei unmöglich, innerhalb von 30 Minuten die Geheimnummer mit einem Computer zu ermitteln. Daher müsse die Karteninhaberin die PIN auf der Karte oder im Portemonnaie notiert und so dem Täter grob fahrlässig ermöglicht haben, mit der ec-Karte unbefugt Geld abzuheben. Die Bank sei unter diesen Umständen nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Gebühr für Kontoüberziehung

Kreditinstitute dürfen für eine geduldete Kontoüberziehung kein pauschales "Mindestentgelt" kassieren

Ein Verbraucherschutzverein beanstandete die Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank, weil sie von Kunden, die ihr Girokonto überzogen, eine pauschale Gebühr verlangte. Die strittige Klausel:

"Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet." Diese Kosten fielen nicht an, wenn die Sollzinsen für die Überziehung höher lagen als die Gebühr.

Die Deutsche Bank dürfe diese Klausel nicht länger verwenden, so die Verbraucherschützer, denn sie benachteilige die Bankkunden in unangemessener Weise. Der Bundesgerichtshof gab dem Verbraucherschutzverein Recht und erklärte die Regelung in den Geschäftsbedingungen für unwirksam (XI ZR 9/15). Die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

Eine geduldete Überziehung sei als Darlehen an den Verbraucher anzusehen. Der Preis dafür sei der Zins. Mit dem Zins zahle der Bankkunde eine laufzeitabhängige Vergütung dafür, dass ihm die Bank per Überziehung Geld überlasse. Je länger der Kunde darüber verfügen könne, desto mehr Zins müsse er zahlen. So sollte es jedenfalls sein. Das Mindestentgelt berechne die Bank jedoch unabhängig von der Laufzeit des Darlehens, d.h. der Überziehung.

Gerade wenn es sich nur um geringe Überziehungsbeträge über kurze Zeit handle, belaste eine Pauschale die Kunden absolut unverhältnismäßig. Das zeige ein Rechenbeispiel: Bei einer geduldeten Überziehung von zehn Euro für einen Tag entspreche das Mindestentgelt von 6,90 Euro einem Zinssatz von 25.185 Prozent jährlich. Der Bearbeitungsaufwand, mit dem die Bank das Mindestentgelt begründe, rechtfertige so einen wucherähnlichen Zins nicht.

Geldanleger schlecht informiert

Kassiert eine Bank Provision für den Vertrieb von Kapitalanlagen, muss sie Anleger darüber aufklären

Sein Bankberater hatte ihm zu der Beteiligung an der V-GmbH geraten. Bankkunde X zahlte 104.000 Euro in den Fonds ein: 55 Prozent der offiziell vereinbarten Anlagesumme von 180.000 Euro plus Gebühren. Die Bank hatte von der V-GmbH den Auftrag, Kunden diese Anlage zu vermitteln und kassierte dafür Provision (8,25% der Anlagesumme). Das war dem Anlageprospekt nicht zu entnehmen, auch der Bankberater schwieg sich darüber aus.

Weil die Anlage jahrelang keine Zinsen abwarf und Herr X Verlust befürchtete, wollte er die Beteiligung rückgängig machen. Die Bank müsse das investierte Kapital zurückzahlen, meinte er, weil sie ihn schlecht beraten habe. Man hätte ihn auf die Provision hinweisen müssen.

Das Kreditinstitut konterte, der Geldanleger habe nicht danach gefragt. Provisionen seien üblich, das hätte er sich denken können … Deswegen im Nachhinein zu behaupten, die Bank habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, sei treuwidrig.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof entschieden (XI ZR122/14). Wenn Kreditinstitute Vertriebsprovisionen für bestimmte Geldanlagen kassierten, liege der Verdacht nahe, dass sie aus Eigeninteresse ihren Kunden diese Anlagen nachdrücklich empfehlen — selbst dann, wenn sie objektiv nicht empfehlenswert seien. Da könne es zu Interessenkonflikten kommen. Deshalb müssten Kreditinstitute ihre Kunden über derartige "Rückvergütungen" vor dem Vertragsschluss aufklären, und zwar ohne Nachfrage.

Der Vorwurf mangelhafter Beratung sei daher begründet. Um der Haftung dafür zu entgehen, hätte die Bank belegen müssen, dass der Kunde so eine Information unbeachtet gelassen, d.h. die Fondsbeteiligung auch im Wissen um die Provision erworben hätte. Das sei ihr nicht gelungen. Es spreche auch nichts dafür, dass Herr X aus anderer Quelle — z.B. aus Presseberichten über den Fonds — über das Provisionsinteresse der Bank Bescheid gewusst und dennoch gekauft habe.

Bankkunden müssten in so einem Fall nicht selbst Nachforschungen anstellen. Anleger müssten die Empfehlungen der Bank nicht mithilfe weitergehender Lektüre kontrollieren, sondern dürften sich auf die Angaben "ihres" Beraters verlassen. Das sei keineswegs vertrauensselig oder gar fahrlässig. Kapitalanleger müssten nicht nach Provisionen fragen, weil umgekehrt die Kreditinstitute dazu verpflichtet seien, Anleger über Rückvergütungen und deren Höhe ungefragt zu informieren.