Geld

18 Euro Kontoentgelt jährlich

Bausparkasse darf ohne echte Gegenleistung für die Kunden keine Gebühr verlangen

Ende 2017 schrieb die Landesbausparkasse (LBS) Nord ihren Kunden, sie werde in mehreren Bauspartarifen die Vertragsbedingungen ändern. Ab Januar 2018 müssten die Bausparer pro Jahr ein Kontoentgelt von 18 Euro zahlen. Zu diesem Schritt sehe sich die LBS angesichts der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt gezwungen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse alle Leistungen, die nötig seien, um den Kunden die "Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen" zu verschaffen.

Dazu seien Bausparkassen sowieso verpflichtet, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen: Das stelle also keine echte Gegenleistung für die Kunden dar. Die Verbraucherschützer klagten gegen die geänderte Vertragsklausel in den Geschäftsbedingungen der LBS Nord und setzten sich beim Landgericht Hannover durch (74 O 19/18).

Das Kontoentgelt benachteilige die Bausparer unangemessen und sei unwirksam, entschied das Landgericht. Es gehöre zu den wesentlichen Aufgaben einer Bausparkasse, Bausparmittel zu verwalten, Bausparverträge zu bewerten und Bauspardarlehen zu vergeben — dazu sei sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet. Daher dürfe sie dafür keine Gebühr verlangen. Kreditinstitute dürften Betriebskosten wie Verwaltungs- und Kontrollaufwand generell nicht auf ihre Kunden abwälzen.

Das gelte trotz der aktuell sehr niedrigen Zinsen. Dass die sich ungünstig auswirkten — weil die Bausparkasse bei Verträgen mit relativ hoher Verzinsung die ursprünglich erhofften Erträge nicht mehr erwirtschaften könne —, sei zwar nicht zu bestreiten. Aber die Bausparkasse dürfe nicht allein deshalb, weil ihre Annahmen bei der Tarifkalkulation unzutreffend waren, Entgelt kassieren. Kreditinstitute gingen mit Zinszusagen ein wirtschaftliches Risiko ein, das sie nicht den Kunden aufbürden dürften.

Die LBS Nord muss nun betroffene Kunden über das Urteil informieren und das Entgelt erstatten.

Onlinebanking-Trojaner

Bankkunden müssen vor der TAN-Eingabe die Daten auf dem Mobiltelefon überprüfen

Ein Bankkunde war auf einen Banking-Trojaner, eine Betrugssoftware, hereingefallen. Getarnt als Mitteilung der Bank und angeblich von deren Onlinebanking-Seite aus gesendet, kam beim Kunden folgende Botschaft an: Er wurde aufgefordert, eine Testüberweisung vorzunehmen, bei der es um die Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus gehe. Der Kontoinhaber sollte mit einer TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, die Überweisung bestätigen.

In der Überweisungsmaske auf dem PC stand in den Feldern "Name", "IBAN" und "Betrag" jeweils das Wort "Muster". Der Bankkunde bestätigte die vermeintliche Testüberweisung mit der TAN. Tatsächlich erfolgte daraufhin eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Über 8.000 Euro waren "weg". Vergeblich forderte der Mann diesen Betrag von der Bank zurück.

Der Verlust gehe allein auf sein "Konto", urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, weil er grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen habe (8 U 163/17). Onlinebanking-Kunden seien verpflichtet, vor einer Bestätigung per TAN die Überweisungsdaten zu kontrollieren, die in der SMS erneut mitgeteilt würden. Das habe der Kunde nicht getan, stattdessen habe er lediglich die TAN in die Computermaske eingetippt.

Ansonsten wäre ihm nämlich aufgefallen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigab. Den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die Ziel-IBAN vor der TAN-Eingabe nicht zu überprüfen, sei ausgesprochen leichtsinnig. Außerdem hätte der Bankkunde schon bei der außergewöhnlichen Aufforderung, eine Testüberweisung auszuführen, misstrauisch werden müssen.

Schließlich habe die Bank auf ihrer Log-In-Seite eindringlich vor solchen Betrugsmanövern gewarnt und auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Kunden niemals zu "Testüberweisungen" auffordere. Daher müsse das Kreditinstitut nicht für den so entstandenen Verlust geradestehen.

Sparkasse akzeptiert Vorsorgevollmacht nicht

Tochter sollte für ihre kranke, alte Mutter Geld abheben: Extra-Bankvollmacht nötig?

Die 82 Jahre alte Frau hatte Krebs und zog im März 2017 in ein Hospiz. Ihrer Tochter stellte sie eine Vorsorgevollmacht aus. Die Tochter sollte für sie Geld abheben, weil die Seniorin nicht mehr selbst zur Bank gehen konnte. Doch die Sparkasse Hamburg rückte kein Geld heraus. Eine Vorsorgevollmacht reiche da nicht aus, erklärte ein Mitarbeiter des Kreditinstituts. Fürsorglich empfahl er, die Mutter möge doch im Rollstuhl kommen, um eine Bankvollmacht zu erteilen.

Dazu war die kranke Frau aber nicht in der Lage, sie konnte das Bett nicht mehr verlassen. Doch nicht einmal ein ärztliches Attest brachte die Sparkasse zum Nachgeben. Daraufhin wandte sich die Tochter ans Amtsgericht, das sie als Betreuerin für die Vermögenssorge einsetzte. Die Kosten des Betreuungsverfahrens wurden "wegen groben Verschuldens" der Sparkasse auferlegt.

Das Landgericht Hamburg wies die Rechtsbeschwerde der Sparkasse gegen den Kostenbescheid ab (301 T 280/17). Wenn sie jetzt behaupte, die Vorsorgevollmacht und das Attest nicht zu kennen, sei das unglaubwürdig. Wieso sollte wohl die Tochter der Kontoinhaberin mutwillig ein Betreuungsverfahren einleiten, um ans Geld der Mutter heranzukommen — wenn sie doch mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht berechtigt sei, Geld abzuheben?

Kostspielige gerichtliche Betreuungsverfahren zu vermeiden, sei gerade der Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten. Nur das unverständliche Handeln des Kreditinstituts habe das Betreuungsverfahren notwendig gemacht, so das Gericht. Eine Bank dürfe sich nicht weigern, so eine Vollmacht zu akzeptieren — es sei denn, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie gefälscht sein könnte oder nicht im Interesse des Kontoinhabers ausgeübt werde.

Hier habe es aber keinerlei Indizien dafür gegeben, dass die Vollmacht unwirksam sein könnte. Im Übrigen hätte sich das Kreditinstitut bei der Kontoinhaberin erkundigen können. Wenn die Sparkasse des Weiteren einwende, schwer kranke Kontoinhaber könnten auch "geistig nicht mehr auf der Höhe" (= nicht mehr uneingeschränkt geschäftsfähig) sein, sei das Argument nur vorgeschoben. Im ärztlichen Attest werde der Seniorin Krebs in fortgeschrittenem Stadium und Bettlägerigkeit bescheinigt. Von geistigem Verfall sei nicht die Rede.

"Schnipp, schnapp — Gebühren ab"

Irreführende Werbung einer Bank für ein "gebührenfreies" Girokonto

Auf ihrer Internetseite warb eine Bank für ein gebührenfreies Girokonto unter der poetischen Überschrift "Schnipp, schnapp — Gebühren ab". "Bargeld gibt's kostenlos an tausenden Automaten, Tankstellen, Bau- und Supermarktkassen", versprach das Kreditinstitut. Es handelte sich um ein "Lohn-/Gehalts-/Rentenkonto für Mitglieder bei Erwerb von 52 Euro Genossenschaftsanteil mit attraktiver Dividende."

Der Erwerb von Anteilen war aber nicht die einzige Bedingung für das gebührenfreie Konto. In der Rubrik "Alle Vorteile … auf einen Blick" fand sich der Hinweis: "Gebührenfreie … Rückerstattung der jährlichen Kartengebühr von 10 Euro ab 100 bargeldlosen Umsätzen pro Jahr". Ein Verbraucherschutzverband kritisierte die Internetreklame als irreführend: Tatsächlich kassiere die Bank eben doch Kontogebühren.

Die Werbeaussage täusche die Verbraucher, fand auch das Landgericht Stuttgart (35 O 57/17 KfH). Angesichts der Werbung erwarteten sie von der Bank, dass sie die beim Girokonto üblichen Dienstleistungen ohne Entgelt anbiete. Doch das treffe nicht zu, weil die Bank 52 Euro als "Eintrittsgebühr" verlange und zudem jährlich zehn Euro für die Ausgabe einer Bankkarte. Und das Karten-Entgelt werde nur erstattet, wenn die Kunden für viel Umsatz auf dem Konto sorgten.

Ohne die Bankkarte könnten Kunden ein Girokonto nur bedingt nutzen. Nur mit Karte könnten sie rund um die Uhr an den Bankautomaten des Kreditinstituts Bargeld abheben. Auch das großartige Werbeversprechen "Bargeld gibt's kostenlos an tausenden Automaten, Tankstellen, Bau- und Supermarktkassen" setze voraus, dass sich der Kontoinhaber eine Bankkarte ausstellen lasse. Wenn eine Bank ein gebührenfreies Konto verspreche, dürften Verbraucher davon ausgehen, dass sie für Bankkarte, die sie zum Abheben von Bargeld benötigten, keine Gebühr zahlen müssten.

Schuldner arbeitete halbtags

Schuldner im Privatinsolvenzverfahren müssen sich um Vollzeitbeschäftigung bemühen

Im Privatinsolvenzverfahren tragen Schuldner unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters ihre Schulden ab. In der Regel werden ihnen nach sechs Jahren die restlichen Schulden erlassen ("Restschuldbefreiung"), unter bestimmten Bedingungen schon nach drei Jahren. Bemüht sich der Schuldner jedoch nicht ausreichend darum, die Schulden zu tilgen, kann ihm das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung verweigern.

So erging es einem geschiedenen Mann, der seit 2010 halbtags arbeitete. Da sein monatliches Nettoeinkommen niedriger war als der Pfändungsfreibetrag, gingen die Gläubiger leer aus. Zu ihnen gehörte seine Ex-Frau, der er jahrelang den Unterhalt für zwei Kinder schuldig blieb. 2014 beantragte die Frau beim Insolvenzgericht, dem Vater die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er hartnäckig gegen seine Erwerbspflicht verstoße. Das Gericht bewilligte den Antrag.

Darauf reagierte der Mann. Er erhöhte seine Arbeitszeit auf 25 Stunden pro Woche, nun überstieg sein Einkommen den Pfändungsfreibetrag. Den Differenzbetrag führte er an den Insolvenzverwalter ab. Das half aber nichts mehr. Seine Beschwerde gegen die Sanktion wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (IX ZB 32/17). Um Einkünfte zu erzielen, müssten Schuldner eine angemessene Arbeit suchen, betonten die Bundesrichter.

Notfalls müssten arbeitslose Schuldner berufsfremde Aushilfstätigkeiten annehmen, um den Ansprüchen der Gläubiger gerecht zu werden. Teilzeitbeschäftigte seien verpflichtet, sich um einen Vollzeitjob zu bemühen. Das habe der Vater nicht ernsthaft getan und so die Interessen der Gläubiger beeinträchtigt. Zum Beispiel habe er sich durchschnittlich nur vier Mal pro Jahr auf eine Vollzeitstelle beworben — anstatt zwei, drei Mal pro Woche.

Angesichts der Lage am Arbeitsmarkt und der Qualifikation des Schuldners könne man davon ausgehen, dass Bewerbungen Erfolg gehabt hätten. Bei einem anderen Arbeitgeber hätte er mit einem Ganztagsjob mindestens 3.400 Euro brutto verdienen können. Das entspreche bei Steuerklasse V einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.783 Euro. Dieses Gehalt hätte während des gesamten Insolvenzverfahrens zu pfändbaren Beträgen geführt.

Verschuldeter Ruheständler

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit des Schuldners darf der Insolvenzverwalter nicht pfänden

Mit seiner Rente von ca. 2.500 Euro kam der Ruheständler offenbar nicht aus. Jedenfalls war er so verschuldet, dass er selbst bei Gericht ein Privatinsolvenzverfahren beantragte. Nach wie vor arbeitete der Pharmazierat ehrenamtlich als Gutachter und Kontrolleur von Apotheken. Auf die Aufwandsentschädigungen, die ihm die Apothekerkammer zahlte, wollte die Insolvenzverwalterin zugreifen, um sie an die Gläubiger zu verteilen.

Dagegen wehrte sich der Schuldner und beantragte bei Gericht Pfändungsschutz. Das wurde zunächst mit dem Argument abgelehnt, Entgelt für Arbeitsleistungen sei pfändbar. Beim Bundesgerichtshof (BGH) erreichte der Pharmazierat zumindest einen Teilerfolg (IX ZB 40/16). Zwar betonte auch der BGH, dass Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erziele, in vollem Umfang zur Insolvenzmasse gehörten.

Die Bundesrichter stuften die Einnahmen des Pharmazierats jedoch überwiegend als Aufwandsentschädigung ein. Eine Aufwandsentschädigung vergüte keine Arbeitsleistung, sondern ersetze Ausgaben des Schuldners — wenn sie notwendig seien, um die ehrenamtliche Funktion zu erfüllen. Solle eine Zahlung tatsächlichen Aufwand des Schuldners ausgleichen, sei der Betrag unpfändbar. Würde man Schuldnern berufsbedingte Ausgaben durch Pfändung nochmals entziehen, erschwere man ihnen die Tätigkeit.

Soweit die Zahlungen Arbeitsleistungen vergüteten, seien sie zwar pfändbar. Aber der Pharmazierat könne beim Insolvenzgericht beantragen, ihm einen Teilbetrag zu lassen. Dabei solle das Gericht bedenken, dass der Rentner nicht mehr erwerbspflichtig sei. Schuldner müssten motiviert werden, zu ihrem eigenen Wohl und im Interesse der Gläubiger Einkünfte zu erzielen. Müsse ein Rentner diese zu 100 Prozent abgeben, entfalle aber jeder Anreiz, während des Ruhestandes zu arbeiten.

Keine Abbuchung von Luxemburger Konto

Online-Versandhändler muss Zahlung der Kunden über ein EU-Auslandskonto akzeptieren

Ein Kunde bestellte Waren bei einem Online-Versandhändler. Auf dessen Internetseite versuchte der Kunde vergeblich, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Als er die Kontonummer eingab, erschien sofort eine Fehlermeldung. Der Kunde fragte beim Kundenservice des Unternehmens nach und erhielt die Auskunft, bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland sei es "leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen."

Darüber beschwerte sich der Kunde beim Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Verbraucherschützer hielten die Zahlungsbedingungen des Online-Versandhändlers für unzulässig und verlangten, er müsse sie ändern.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihnen Recht (4 U 120/17). Der Online-Versandhändler dürfe die Zahlung über ein Konto im EU-Ausland nicht verweigern. Dieses Vorgehen verstoße gegen die SEPA-Verordnung, die im Euro-Raum eine freie Wahl des Kontos ermögliche.

Zahlungsempfänger dürften nicht bestimmen, in welchem EU-Mitgliedsland das Konto zu führen sei, von dem aus die Zahlungen erfolgen sollten. Wenn ein Online-Versand Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Zahlung per Lastschrift anbiete, dürfe er den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen. Die SEPA Verordnung verfolge das Ziel, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu erleichtern und das solle auch dem Schutz der Verbraucher dienen.

Insolvenzverwalter verlangt Riester-Guthaben

Wird der Riester-Rentenvertrag staatlich gefördert, ist der angesparte Betrag im Privatinsolvenzverfahren unpfändbar

Frau S hatte 2010 bei einem Versicherungsunternehmen einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen, um zusätzlich zur gesetzlichen Rente privat für das Alter vorzusorgen. Bald darauf verlor sie ihren Job und geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Auf ihren Antrag hin stellte die Versicherung den Vertrag "beitragsfrei" — da hatte Frau S erst 333 Euro angespart. Nur die Schulden wuchsen immer weiter.

Im April 2014 eröffnete das Amtsgericht ein privates Insolvenzverfahren und bestellte einen Insolvenzverwalter, unter dessen Aufsicht Frau S ihre Schulden abtragen sollte. Während dieses Verfahrens können Gläubiger nicht mehr direkt (per Zwangsvollstreckung) auf den Besitz des Schuldners zugreifen. Stattdessen prüft der Insolvenzverwalter das Vermögen (pfändbares Gehalt, Sparguthaben, Gegenstände) und verteilt "Verwertbares" an die Gläubiger.

Im konkreten Fall kündigte er den Riester-Vertrag und forderte von der Versicherung das Riester-Guthaben. Es könne in der Insolvenz zu Gunsten der Gläubiger verwertet werden, meinte der Insolvenzverwalter. Das gelte auch deshalb, weil die Schuldnerin bisher keine staatliche Zulage zum Riester-Vertrag erhalten habe.

Die Versicherung verweigerte jedoch die Auszahlung: Altersvorsorge sei vor Pfändung geschützt, erklärte sie. Der Vertrag sehe zwar ein Kündigungsrecht vor, aber auf die Insolvenzmasse dürfe das Vermögen nicht übertragen werden. Die Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung scheiterte beim Bundesgerichtshof (IX ZR 21/17). Das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben sei unpfändbar, urteilten die Bundesrichter.

Pfändungsschutz bestehe jedenfalls dann, wenn die vom Schuldner eingezahlten Altersvorsorgebeiträge durch staatliche Zulagen gefördert wurden. Und eine Förderung des Riester-Vertrags sei zu bejahen, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung "förderfähig" gewesen sei, der Schuldner bereits einen Antrag auf Zulagen für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt habe und die Voraussetzungen dafür vorlagen.

Kündigungsklausel im Bausparvertrag

OLG Karlsruhe erklärt eine Vertragsklausel für unwirksam, weil sie Bausparer unangemessen benachteiligt

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete eine Kündigungsklausel in den Verträgen einer Bausparkasse, die von den "Musterbedingungen" des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V. abwich. Die Verbraucherschützer zogen gegen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Bausparkasse vor Gericht und forderten, die Verwendung folgender Vertragsklausel zu verbieten:

"Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen."

Hintergrund: "Zuteilungsreif" ist ein Bausparvertrag, wenn der Bausparer die Hälfte der Bausparsumme angespart hat — dann kann er ein Darlehen in Höhe der Bausparsumme bekommen. Doch seit die Zinsen am Geldmarkt auf "Null" gesunken sind, nehmen viele Bausparer kein Baudarlehen auf, auch wenn ihr Vertrag eigentlich zuteilungsreif wäre. Sie kassieren stattdessen lieber die — beim Bausparvertrag langfristig festgelegten — höheren Zinsen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Verbraucherschutzverband Recht und erklärte die Kündigungsklausel für unwirksam (17 U 131/17). Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige die Bausparer unangemessen. Denn aufgrund der Klausel seien Fälle denkbar, in denen der Kunde — selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt kein Bauspardarlehen benötige — die Zuteilung des Darlehens akzeptieren müsse, um eine Kündigung zu vermeiden.

Laut Gesetz stehe Bausparern eine lange Überlegungsfrist zu, um zu entscheiden, ob sie das Darlehen in Anspruch nehmen wollten oder nicht — das entspreche dem Zweck des Bausparvertrags. Wenn man diese Überlegungsfrist drastisch abkürze, widerspreche das der vom Gesetzgeber gewollten Dispositionsfreiheit des Bausparers und vereitle den Zweck des Bausparvertrags.

Teure Münzen

Bank knöpft Verbrauchern für die Bareinzahlung von Münzen eine Gebühr von 7,50 Euro ab!

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank. Demnach mussten Bankkunden für eine "Bartransaktion", d.h. für die Bareinzahlung von Münzen auf ihr Konto, eine Gebühr von 7,50 Euro zahlen. Diese "Münzgeldklausel" hielt der Verband für unzulässig.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihm Recht: Die Klausel sei unwirksam, die Bank dürfe sie nicht länger verwenden (17 U 147/17). Grundsätzlich könnten Kreditinstitute zwar für Zahlungsdienste ein Entgelt verlangen. Doch die "Münzgeldklausel" erfasse auch den Fall, dass ein Bankkunde durch die Einzahlung von Münzgeld sein "Minus" auf dem Girokonto ausgleiche.

In diesem Fall müssten Verbraucher Gebühren dafür zahlen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllten — nur weil sie ein bestimmtes Zahlungsmittel benützten. Das sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn das vereinbarte Entgelt die Kosten übersteige, die dem Kreditinstitut durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (BGB § 312a). Die "Münzgeldklausel" sei mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar: Sie benachteilige die Kunden einseitig und unangemessen.

Das Oberlandesgericht hat gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Heimkind muss nicht für Pflege der Mutter zahlen

Kurzartikel

Können pflegebedürftige Senioren die Pflegekosten nicht oder nur teilweise aufbringen, sind grundsätzlich deren Kinder verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten einzuspringen. Aber nicht ausnahmslos: Eine 55 Jahre alte Frau, die von der Mutter nach der Geburt weggegeben wurde, im Kinderheim aufgewachsen ist und zu ihrer Mutter keinerlei Kontakt hatte, muss keinen Elternunterhalt zahlen. Das zuständige Sozialamt kann von der vernachlässigten Tochter kein Geld für die Pflege eintreiben.

Neues Sparkonto für das Kind

Getrennt lebende Mutter muss dem Vater Auskunft über den Verbleib des Vermögens geben

Die verheirateten Eltern leben getrennt, der 2009 geborene Junge wohnt bei der Mutter. Das Sorgerecht für den Sohn üben die Eltern gemeinsam aus, doch beim Thema Geld trauten sie sich nicht über den Weg. Angeblich, weil sie das Sparguthaben vor dem Vater in Sicherheit bringen musste, eröffnete die Mutter für den Sohn ein neues Sparkonto und zahlte das Vermögen des Kindes von rund 15.300 Euro auf das Konto ein.

Darauf reagierte der Vater ebenso misstrauisch. Umgehend forderte er Auskunft über den Verbleib des Sparguthabens. Dass er darauf ein Recht hat, bestätigte nach einigem juristischen Hin und Her das Oberlandesgericht Oldenburg (4 WF 11/18). Selbst wenn die Ehefrau möglicherweise gute Gründe dafür anführen könne, dass sie das Vermögen des Kindes auf ein neues Konto transferiert habe: Sie sei verpflichtet, den Vater als Inhaber des Sorgerechts über diese Maßnahme zu informieren.

Wenn Eltern getrennt lebten, könne der Elternteil, bei dem das Kind lebe, über alltägliche Dinge allein entscheiden. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssten sie aber gemeinsam und einvernehmlich entscheiden. Wenn die Mutter über ein Sparvermögen des Kindes in dieser Höhe verfüge, sei das allemal eine bedeutende Angelegenheit. Darüber hätte sie nicht allein entscheiden dürfen. Wenn sie das trotzdem tue und eigenmächtig handle, könne der Vater Auskunft über die näheren Umstände verlangen.

Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Bankkonto!

Wer arglistig Vermögen verschweigt, muss die Sozialleistungen ans Jobcenter zurückzahlen

Rund 175.000 Euro muss ein Ehepaar zurückzahlen, das fast zehn Jahre lang zu Unrecht Grundsicherungsleistungen bezogen hatte. Beim Jobcenter hatten die Antragsteller 2005 angegeben, kein verwertbares Vermögen zu besitzen. Der Schwindel flog auf, als das Bundesland Rheinland-Pfalz 2014 eine CD mit Kontodaten deutscher Staatsbürger bei der Schweizer Bank "Credit Suisse" erwarb.

Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass der Ehemann bei der "Credit Suisse" ein Konto mit einem Guthaben von ca. 147.000 Euro unterhielt. Daraufhin forderte das Jobcenter die gezahlten Leistungen zurück: Die Hilfeempfänger seien keineswegs hilfebedürftig. Vergeblich klagte das Ehepaar dagegen und behauptete, dass es sich nicht um sein Vermögen handle.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte den Anspruch der Sozialbehörde auf Rückzahlung (L 13 AS 77/15). Das Ehepaar habe verwertbares Vermögen auf dem Schweizer Konto arglistig verschwiegen. Die Hartz-IV-Empfänger hätten auf das Girokonto Bargeld eingezahlt, ein Auto finanziert, den Hauskredit getilgt. Gleichzeitig hätten sie beim Jobcenter mit Kontoauszügen den Eindruck der völligen Überschuldung erweckt.

So hätten sie einen Kontoauszug mit einem Saldo von Minus 33.000 Euro vorgelegt. Gleich danach hätten die Eheleute diesen Fehlbetrag ausgeglichen— durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro. Bei der Sozialbehörde habe das Paar mit ständigen aggressiven Beschwerden und Beleidigungen planvoll versucht, sich genauerer Überprüfung zu entziehen.

Der Ehemann könne sich nicht darauf berufen, dass er bereits in einem Strafverfahren wegen querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden sei. Das hindere ihn nämlich nicht daran, beim Jobcenter die Wahrheit zu sagen. Zumal er immer dann, wenn es ihm opportun erscheine, auch in der Lage sei, seine Anliegen sachlich und höflich zu vertreten.

Kein Ratenvertrag für Senioren

Betagten Kunden eine Ratenzahlung zu verweigern, ist sachlich begründete, also zulässige Altersdiskriminierung

Eine 84 Jahre alte Freiburgerin bestellte bei einem Münchner Unternehmen, einem Teleshoppingsender mit Onlinehandel, einige Schmuckstücke. Als gewünschte Zahlungsform wählte sie Teilzahlung in Raten. Doch der Händler lehnte ab und teilte der Kundin mit, sie überschreite leider die intern für Kreditvergaben festgelegte Altersgrenze. Man könne ihr nur die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte anbieten.

Die Seniorin war empört und forderte vom Händler 3.000 Euro Entschädigung: Das Unternehmen benachteilige sie wegen ihres Alters, das verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sachlich sei die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Zum einen habe der Händler keine individuelle Bonitätsprüfung durchgeführt, sonst hätte er festgestellt, dass sie über festes Einkommen verfüge. Zum anderen bestehe die Gefahr des Ablebens auch bei jungen Menschen.

Doch das Amtsgericht München schlug sich auf die Seite des Händlers (171 C 28560/15). Die Diskriminierung sei hier sachlich begründet, so der Richter. "Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode ende", dürfe das Gericht "als bekanntes Faktum voraussetzen". Mit steigendem Alter steige statistisch auch das Risiko des Ablebens. Ein Teilzahlungsgeschäft sei der Natur der Sache nach auf einen längeren Zeitraum angelegt. Sich darauf ohne Alterslimit einzulassen, wäre für den Händler ein großes Risiko — selbst wenn die Käuferin über ein sicheres Einkommen verfüge.

Sterbe die Kundin, bevor der Kaufpreis bezahlt sei, seien die regelmäßigen Ratenzahlungen nicht mehr gesichert. Dann würden die Forderungen des Händlers und Kreditgebers (d.h. die ausstehenden Raten) auf den Nachlass übergehen, also auf die Erben. Wer den Nachlass mitsamt den Schulden der Kundin erbe, sei womöglich unklar. Niemand wisse, ob das Nachlassgericht einen Erben, die Erben oder eine Erbengemeinschaft ausfindig machen könne. Und wenn das gelinge, ob der Erbe oder die Erben für den Händler praktisch "greifbar" wären. (Das Urteil, vom Berufungsgericht bestätigt, ist nach Rücknahme der Revision seit 9.1.2018 rechtskräftig.)

Mal wieder Streit um Bankgebühren

Bankkunden müssen für die vorzeitige Abwicklung eines Kreditvertrags nicht 300 Euro zahlen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Degussa Bank. Laut deren Preisverzeichnis wurde eine Gebühr von 300 Euro fällig, wenn Kunden ein Immobiliendarlehen "einvernehmlich vorzeitig" zurückzahlten. Die Gebühr vergüte den hohen Verwaltungsaufwand für die vorzeitige Abwicklung eines Kreditvertrags, so die Bank.

Das Zusatzentgelt benachteilige die Kreditkunden in unangemessener Weise, fand dagegen der vzbv und forderte von der Bank, die einschlägige AGB-Klausel nicht länger zu verwenden. Das Landgericht Frankfurt erklärte die Klausel für unwirksam (2-10 O 177/17). Mit der Gebühr erschwere es die Bank den Kunden in unzulässiger Weise, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Dieses Recht stehe Kreditnehmern zum Beispiel zu, wenn sie die Immobilie verkaufen oder nach Auslaufen der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln wollten. Kündige ein Kreditnehmer aus diesem Grund den Darlehensvertrag, seien Banken gesetzlich verpflichtet, das Darlehen vor dem Ende der Vertragslaufzeit abzuwickeln.

Ihren Verwaltungsaufwand dafür dürften Banken nicht extra berechnen. Den hätten die Kreditnehmer schon mit den Zinsen für das Darlehen bezahlt. Die vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits abzuwickeln, sei keine besondere Leistung der Bank, für die sie den Kunden zusätzlich zu den Zinsen weiteres Entgelt abknöpfen dürfe.

Nachträglich Negativzinsen eingeführt

Kurzartikel

Ändert eine Bank ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und führt so nachträglich für bestehende Geldanlagen (Tages- und Festgeldkonten) von Privatkunden Negativzinsen ein, ist dieses Vorgehen rechtswidrig. Kreditinstitute dürfen nicht einseitig das "Kleingedruckte" in den Anlageverträgen verändern und auf diese Weise eine Geldanlage in eine kostenpflichtige "Verwahrung" von Geld verwandeln. Die geänderten Klauseln sind unwirksam.

Auto-Kreditvertrag widerrufen

Autokäufer darf Verbraucherkredit wegen unzulänglicher Informationen im Vertrag kündigen

Herr P hatte im Sommer 2014 für 22.800 Euro einen neuen VW Touran gekauft. 8.000 Euro zahlte er direkt an das Autohaus. Den restlichen Betrag finanzierte er per Darlehensvertrag mit der VW-Bank, den ihm das Autohaus vermittelte. Die VW-Bank übergab P mit den Unterlagen für den Darlehensvertrag die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Belehrung über das Widerrufsrecht.

Im März 2016 widerrief der Autokäufer den Darlehensvertrag. Die Hausbank des Autoherstellers lehnte es ab, das Geschäft rückgängig zu machen. Daraufhin zog Herr P vor Gericht, um gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Anzahlung und Darlehensraten von ca. 17.300 Euro zurückzubekommen. Das Landgericht Berlin gab ihm teilweise Recht und sprach ihm 12.400 Euro zu (4 O 150/16).

Im Prinzip müssten Kunden einen Kreditvertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen, so das Landgericht. Hier liege der Fall aber anders, denn Verbraucher P sei über die Vertragsbedingungen nicht korrekt informiert worden. Deswegen habe er den Vertrag auch nach eineinhalb Jahren noch wirksam widerrufen können. Vom geforderten Betrag sei allerdings ein Nutzungsentgelt für gefahrene Kilometer abzuziehen.

Zu den Möglichkeiten der Kündigung enthalte der Vertrag unzureichende Angaben. Verbraucher müssten klar und verständlich darüber aufgeklärt werden, unter welchen Bedingungen sie den Darlehensvertrag kündigen könnten, z.B. aus wichtigem Grund.

Das sei in der deutschen Rechtsprechung zwar umstritten. Aber in dieser Frage sei europäisches Recht ausschlaggebend: Man müsse hier die EU-Richtlinie zum Verbraucherkredit 2008/48/EG berücksichtigen.

Darüber hinaus fehlten im Darlehensvertrag von P Angaben dazu, wie die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde. Wenn ein Kreditnehmer vorzeitig kündige, könne die Bank Entschädigung verlangen, um den Zinsverlust durch die vorzeitige Kündigung auszugleichen. Daher müssten Kreditnehmer dem Vertrag wenigstens entnehmen können, welche Berechnungsmethode die Bank in diesem Fall anwenden würde. (Die VW-Bank hat gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt.)

7,50 Euro Gebühr für Münzen-Einzahlung!

Kurzartikel

Für Bareinzahlung von Münzen auf ein Konto kassierte die BBBank-eG von Bankkunden eine Gebühr von 7,50 Euro. Das Landgericht Karlsruhe gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht, die gefordert hatte, die Bank dürfe die entsprechende Entgeltklausel in ihrem Preisverzeichnis nicht länger verwenden. Die Klausel sei unwirksam, entschied das Gericht: Denn die Gebühr von 7,50 Euro übersteige die Kosten, die der Bank durch den Vorgang der Bareinzahlung tatsächlich entstehen.

Kindergeld für die Großeltern

Wird ein Kind überwiegend im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt, steht ihnen das Kindergeld zu

Bis Mai 2015 lebten drei erwachsene Kinder — die alle studierten oder eine Berufsausbildung absolvierten — und die Enkeltochter im Haushalt des Beamten F. Für die Kinder und die Enkelin bezog F Kindergeld. Im Mai 2015 zog seine Tochter C mit ihrem Kleinkind in eine eigene Wohnung. Da die junge Mutter noch studierte, unterstützten die Eltern sie weiterhin bei der Kindererziehung.

Das Mädchen besuchte halbtags einen Kindergarten, ansonsten betreuten und versorgten es überwiegend die Großeltern. An mehreren Tagen pro Woche übernachtete das Kind bei ihnen in einem eigenen Zimmer. Doch nach dem Umzug verweigerte die (für Kindergeld zuständige) Familienkasse dem Großvater das Kindergeld für die Enkelin: Sie gehöre nun zum Haushalt der alleinstehenden Kindesmutter und nicht mehr zum Haushalt von F, lautete die Begründung.

F klagte gegen den ablehnenden Bescheid und setzte sich beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch (4 K 2296/15). Enkelin M habe nach wie vor ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung der Großeltern, so das Finanzgericht. Dort habe sie seit der Geburt im März 2013 gelebt. Die elternähnliche, enge Beziehung zu den Großeltern sei mit dem Auszug im Mai 2015 nicht beendet worden.

Das Kind habe in deren Wohnung ein eigenes Zimmer behalten, übernachte häufig dort. Die Enkelin werde in erster Linie von F und seiner Frau versorgt und erzogen. Sie lebe also weiterhin praktisch in deren Haushalt. Die Großeltern hätten sich auch auf eine dauerhafte Betreuung eingerichtet: F arbeite an mehreren Wochentagen deshalb am häuslichen Telearbeitsplatz, die Oma extra in gleitender Arbeitszeit.

Wenn Kinder in mehreren Haushalten lebten, gebe es keinen vorrangigen Anspruch der leiblichen Eltern auf das Kindergeld. Die Tochter habe explizit zu Gunsten des Großvaters darauf verzichtet, und zwar aus folgendem Grund: F erhalte als Teil seiner Beamtenbesoldung einen "Familienzuschlag" und dessen Höhe hänge ab von der Anzahl der Kinder, für die der Beamte Anspruch auf Kindergeld habe. Spräche man das Kindergeld für die Enkelin nicht ihm, sondern der jungen Mutter zu, fiele sein Familienzuschlag pro Monat um 367 Euro geringer aus.

Minijob verschwiegen: Unterhalt gestrichen

Kurzartikel

Verschweigt eine Ehefrau im Prozess um Trennungsunterhalt von ihrem Mann ihr (wenn auch nur geringfügiges) Einkommen aus einem Minijob, verliert sie ihren Anspruch auf Unterhalt. Falsche Angaben vor Gericht verstoßen gegen das Gebot der ehelichen Solidarität, das trotz der Trennung gilt, urteilte das OLG. Es wäre für ihren Mann unzumutbar, dennoch für ihren Lebensunterhalt zahlen zu müssen. Die Frau müsse ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehnen und selbst für ihren Unterhalt sorgen.