Ende 2017 schrieb die Landesbausparkasse (LBS) Nord ihren Kunden, sie werde in mehreren Bauspartarifen die Vertragsbedingungen ändern. Ab Januar 2018 müssten die Bausparer pro Jahr ein Kontoentgelt von 18 Euro zahlen. Zu diesem Schritt sehe sich die LBS angesichts der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt gezwungen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse alle Leistungen, die nötig seien, um den Kunden die "Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen" zu verschaffen.
Dazu seien Bausparkassen sowieso verpflichtet, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen: Das stelle also keine echte Gegenleistung für die Kunden dar. Die Verbraucherschützer klagten gegen die geänderte Vertragsklausel in den Geschäftsbedingungen der LBS Nord und setzten sich beim Landgericht Hannover durch (74 O 19/18).
Das Kontoentgelt benachteilige die Bausparer unangemessen und sei unwirksam, entschied das Landgericht. Es gehöre zu den wesentlichen Aufgaben einer Bausparkasse, Bausparmittel zu verwalten, Bausparverträge zu bewerten und Bauspardarlehen zu vergeben — dazu sei sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet. Daher dürfe sie dafür keine Gebühr verlangen. Kreditinstitute dürften Betriebskosten wie Verwaltungs- und Kontrollaufwand generell nicht auf ihre Kunden abwälzen.
Das gelte trotz der aktuell sehr niedrigen Zinsen. Dass die sich ungünstig auswirkten — weil die Bausparkasse bei Verträgen mit relativ hoher Verzinsung die ursprünglich erhofften Erträge nicht mehr erwirtschaften könne —, sei zwar nicht zu bestreiten. Aber die Bausparkasse dürfe nicht allein deshalb, weil ihre Annahmen bei der Tarifkalkulation unzutreffend waren, Entgelt kassieren. Kreditinstitute gingen mit Zinszusagen ein wirtschaftliches Risiko ein, das sie nicht den Kunden aufbürden dürften.
Die LBS Nord muss nun betroffene Kunden über das Urteil informieren und das Entgelt erstatten.