Geld

AGB-Klausel einer Bank unzulässig

Das Kreditinstitut ersetzte sie durch eine inhaltsgleiche Klausel und muss dafür Vertragsstrafe zahlen

Ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein hatte vor Jahren gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Genossenschaftsbank geklagt. Die Regelung sei unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden, lautete damals das Urteil. Andernfalls werde eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro fällig. Es ging um folgende Klausel:

"Die-Bank ist verpflichtet, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

Diese Regelung wurde für rechtswidrig erklärt. Begründung: Zum einen fehle der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, dass Kunden der Bank die Auslagen nur dann erstatten müssten, wenn sie "erforderlich" waren.

Zum anderen räume der zweite Teil des Satzes der Bank die Möglichkeit ein, Erstattung auch für Tätigkeiten zu fordern, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellten. Banken bestellten, verwalteten und verwerteten Sicherheiten vorwiegend im eigenen Interesse. Auslagenersatz dürften sie laut Gesetz aber nur für Tätigkeiten im Interesse der Kunden verlangen.

Einige Jahre später entdeckte der Verbraucherschutzverein im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank eine fast identische AGB-Klausel: "Der Kunde trägt alle Auslagen (soweit gesetzlich zulässig), die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)." Der Verein verlangte nun von der Bank die Vertragsstrafe.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (1 U 47/19). Die Bank habe sich verpflichtet, die fragliche Klausel nicht mehr zu verwenden. Gegen diese Pflicht habe sie verstoßen, indem sie die unwirksame Klausel durch eine inhaltsgleiche Klausel ersetzte. Alle Einwände, die gegen die erste Regelung sprachen, sprächen auch gegen die Ersatzklausel — sie benachteilige die Kunden unangemessen. Allein die in Klammern hinzugefügte Formulierung "soweit gesetzlich zulässig" rette die rechtswidrige Regelung nicht.

PIN im Geldbeutel notiert?

Bankkunde will Schadenersatz für den Missbrauch seiner gestohlenen Kreditkarte

Einem Urlauber wurde auf Honolulu der Geldbeutel samt Kreditkarte aus der hinteren Hosentasche geklaut. Er ließ die Karte sofort sperren. Der Dieb hob in Honolulu mit der Karte mehrmals Geld an Automaten ab, insgesamt umgerechnet 4.683,16 DM. Zwischen der letzten Abhebung des Urlaubers und der ersten Benützung der Karte durch den Dieb lagen nur 90 Minuten. Der Karteninhaber verlangte von der Bank, den Verlust zu ersetzen.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt muss die Bank jedoch nichts zurückzahlen (32 C 3336/94-19). An Bargeldautomaten könne der Dieb mit der Kreditkarte nur Geld abheben, wenn er die Geheimnummer eingebe. An den Automaten in Honolulu sei bei jeder Abhebung auch die richtige PIN eingetippt worden, stellte das Gericht fest.

Also müsse man davon ausgehen, dass der Urlauber die Geheimnummer entweder im Geldbeutel aufbewahrt oder auf der Karte selbst notiert habe. Durch dieses fahrlässige Verhalten habe er es dem Dieb überhaupt erst ermöglicht, die Karte missbräuchlich einzusetzen. Innerhalb der kurzen Zeit von 90 Minuten die Codenummer mit Hilfe eines elektronischen Lesegerätes oder anderer elektronischer Hilfsmittel herauszubekommen, sei nämlich praktisch unmöglich.

Anlagevermittlerin verspricht 6% Rendite

In Werbevideos müssen Anlagevermittler deutlich vor dem Risiko des Kapitalverlustes warnen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete zwei Werbevideos der Anlagevermittlerin Exporo AG, die über ihre Internetplattform bei Kleinanlegern Geld einsammelt — als Darlehen für Immobilien-Projektentwickler. Die Filme auf Youtube warben für das Immobilien-Investment mit einer angeblichen Rendite von bis zu sechs Prozent im Jahr.

Der Haken an der Sache: Die Darlehen sind im Grundbuch nur "nachrangig besichert", d.h.: Geht ein Immobilien-Projektentwickler pleite, erhalten erst alle anderen Gläubiger ihr Geld. Den Anlegern droht dann der Verlust des angelegten Betrags.

Deshalb muss laut Vermögensanlagengesetz in der Werbung für solche Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen deutlich vor dem Risiko gewarnt werden: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen". Die Werbespots der Exporo AG zeigten den vorgeschriebenen Hinweis, allerdings nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift — also kaum lesbar.

Das Landgericht Hamburg gab dem Verbraucherschutzverband Recht (312 O 279/18). In dieser Form sei der Warnhinweis ungenügend, die Werbevideos des Unternehmens entsprächen den Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes nicht. Die Warnung müsse für die Zuschauer während des ganzen Werbespots deutlich zu erkennen sein. In viel zu kleiner Schrift kurz eingeblendet, könnten Verbraucher den Hinweis kaum zur Kenntnis nehmen.

Vergeblich pochte die Exporo AG darauf, die Warnpflicht treffe sie nicht, weil sie die Darlehen nicht selbst aufnehme. Ihre Webseite vermittle die Kapitalanlagen nur an Immobilien-Projekte. Da die Exporo AG nach außen erkennbar als Anbieter für die Nachrangdarlehen auftrete, müsse sie sich ans Gesetz halten, urteilte das Landgericht.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen forderte nach diesem Urteil einmal mehr, nun müsse die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) endlich auch die Aufsicht über private Finanzanlagenvermittler übernehmen.

Prämiensparverträge bis 2096

Sparkasse darf die teuren Verträge mit 99 Jahren Laufzeit nicht vorzeitig kündigen

1994 und 1996 hatte eine sächsische Sparkasse mit verschiedenen Mitgliedern der Familie W drei Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren abgeschlossen: 1.188 Monate stand in den Verträgen. Kunden können diese Sparverträge vorzeitig kündigen - nicht jedoch die Sparkasse, wie das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied (8 U 1770/18).

2015 waren alle Verträge unverändert auf Frau W umgeschrieben worden. Das bereute die Sparkasse bald: Je mehr die Zinsen sanken, desto dringlicher wollte sie die festverzinsten Prämiensparverträge loswerden. Von der langen Vertragsdauer wollte sie nun nichts mehr wissen: Die sei nicht als Mindestlaufzeit gemeint, sondern als Höchstdauer, erklärte die Sparkasse. Und die Höchstdauer könne sie jederzeit durch Kündigung abkürzen. 2017 kündigte die Sparkasse die Verträge.

Frau W hatte dagegen geklagt. Nach ihrem Tod führte ihre Tochter als Erbin den Rechtsstreit weiter und bekam vom OLG Dresden Recht. Laut ihren Geschäftsbedingungen könnten Sparkassen beim Vorliegen eines sachlichen Grundes Sparverträge kündigen, sofern keine feste Laufzeit vereinbart wurde. Im konkreten Fall sei jedoch eine Laufzeit vom 1.188 Monaten vereinbart worden, so das OLG, zuerst beim Vertragsschluss und nochmals 2015. Die Kündigungen seien daher unwirksam.

Die Laufzeit "1.188 Monate" werde von der Datenverarbeitung der Sparkasse automatisch ausgedruckt, wenn Altverträge umgeschrieben werden. Die verstorbene Frau W habe also Vertragsformulare mit der vorausgefüllten Vertragsdauer von 1.188 Monaten unterschrieben. Nun behaupte die Sparkasse, sie habe den Ausdruck technisch nicht vermeiden können, diese Laufzeit letztlich aber gar nicht vereinbaren wollen. Wenn das zuträfe, hätte sie ohne weiteres die Zahl 1.188 von Hand durchstreichen und durch eine niedrigere ersetzen oder eine unbestimmte Vertragsdauer vereinbaren können.

Das Argument, die 99 Jahre seien nur als Höchstfrist gemeint, überzeuge erst recht nicht. "Laufzeit" bedeute eindeutig "Geltungsdauer eines Vertrags". Zudem habe die Sparkasse allen drei Prämiensparverträgen eine Prämienstaffel über 99 Jahre beigefügt. Die Prämienstaffel habe für jedes einzelne Jahr, in 99 Zeilen, den jeweils fälligen Bonus ausgewiesen. Auch das spreche dafür, dass eine Vertragsdauer von 99 Jahren vereinbart werden sollte. Wenig glaubwürdig, wenn die Sparkasse jetzt so tue, als hätte der Wortlaut eines von ihr selbst formulierten Vertrags von vornherein nicht gelten sollen.

Sparkonten für die Enkel angelegt

Der Sozialhilfeträger kann das Geld von den Beschenkten zurückfordern, wenn die Oma pflegebedürftig wird

Für ihre beiden Enkel hatte eine Großmutter je ein Sparkonto eröffnet. Elf bzw. neun Jahre lang zahlte sie jeden Monat auf diese Konten je 50 Euro ein, um für die Enkel eine Starthilfe für Studium oder Beruf anzusparen. Die Großmutter lebte von ca. 1.250 Euro Rente. Als sie für Medikamente und Behandlungen mehr Geld brauchte, stoppte sie die Zahlungen. Schließlich musste die Seniorin vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht werden.

Den Kostenanteil für das Heim konnte sie jedoch nicht mit eigenen Mitteln finanzieren. Der Sozialhilfeträger sprang ein und verklagte gleichzeitig die Enkel auf Rückzahlung der geschenkten Beträge. In der ersten Instanz ohne Erfolg: Das Landgericht hielt die Zahlungen auf die Sparkonten für so genannte "Anstandsschenkungen", die nicht zurückgefordert werden dürfen. Gemeint sind Geschenke, mit denen der Schenker einer "sittlichen Pflicht" entsprochen hat oder dem, "was sich gehört".

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Sozialhilfeträger Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht Celle durch (6 U 76/19). Die Zahlungen auf die Sparkonten stellten weder eine sittliche gebotene Pflicht dar, noch eine Schenkung, die auf moralischer Verantwortung beruhe. In diese Kategorie wären z.B. Geschenke zu bestimmten Anlässen einzuordnen, etwa an Weihnachten oder an Geburtstagen. Solche Geschenke hatten die Enkel von ihrer Großmutter zusätzlich bekommen.

Hier sei es um Kapitalaufbau gegangen und nicht um ein kleines Taschengeld oder um "dem Anstand entsprechende" Geburtstagspräsente. Angesichts der Summe der jährlich geleisteten Beträge einerseits und den finanziellen Verhältnissen der Großmutter andererseits könne von Gelegenheitsgeschenken keine Rede sein. Da die Schenkerin mittlerweile pflegebedürftig und auf Leistungen vom Sozialhilfeträger angewiesen sei, habe dieser Anspruch auf Rückzahlung. Die Enkel müssten die Guthaben auf den Sparkonten herausgeben.

Wettbewerbszentrale verliert gegen Flixbus

Dürfen Unternehmen beim Onlinekauf Extragebühren für besondere Zahlungsarten verlangen?

Diese Frage wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München mit "Ja" beantwortet. Hintergrund: Die EU hat die Mitgliedsstaaten aufgefordert, das Zahlungswesen im Euro-Zahlungsraum (Sepa: Single Euro Payments Area) für die Bürger günstiger und schneller zu gestalten.

Die einschlägige deutsche Regelung (§ 270a BGB) verbietet es Unternehmern, für folgende Arten von Online-Zahlungen Gebühren zu erheben: Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Gebühren-Vereinbarungen, die dem widersprechen, sind unwirksam, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Auf dieses Gebührenverbot hat sich die Wettbewerbszentrale berufen und das Fernbusunternehmen "Flixbus" auf Unterlassung verklagt. Denn das Unternehmen kassiert Gebühren von Kunden, die ihre Busfahrt mit Paypal oder Sofortüberweisungen bezahlen. Während das Landgericht der Wettbewerbszentrale Recht gab, verlor sie den Streit in der nächsten Instanz.

Das OLG München war der Ansicht, das Gebührenverbot gelte für diese beiden bargeldlosen Zahlungsarten nicht (29 U 4666/18). Die BGB-Vorschrift dürfe auf Zahlungen per Paypal und auf Sofortüberweisungen nicht angewendet werden, so das OLG. Denn bei diesen Zahlungen werde jeweils ein drittes Unternehmen eingeschaltet (Paypal, Sofort GmbH). Es finde also gar keine direkte Sepa-Überweisung bzw. Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das OLG München die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, um den Streit über die Rechtmäßigkeit der Flixbus-Gebühren vom Bundesgerichtshof endgültig klären zu lassen.

Geld im Heizkessel versteckt

Haus-Hüter verbrannte aus Versehen 520.000 Euro: keine Haftung

Sachen gibt’s, die gibt’s gar nicht … Vor Erfindung der Banken soll es ja viele Leute gegeben haben, die ihre Ersparnisse unter der Matratze aufbewahrten. Aber im Heizkessel? Ein echt origineller Einfall mit hier sehr unangenehmen Folgen.

Der Besitzer einer Werkstatt fuhr zwei Wochen lang in Winterurlaub und bat einen Freund, währenddessen im Haus "nach dem Rechten" zu sehen. Die Heizanlage, die seine gesamten Ersparnisse von ca. 540.000 Euro enthielt, hatte der Urlauber vorher teilweise demontiert. Doch der Haus-Hüter fand es in der Werkstatt sehr kalt und setzte die Anlage wieder zusammen. Auf die Geldscheine im Heizkessel stieß er dabei nicht. Ahnungslos stellte der Freund die Heizung an und verfeuerte das Bargeld.

Als der Urlauber zurückkehrte, hatten sich seine Ersparnisse fast komplett in Asche verwandelt. Mit Hilfe der Bundesbank konnte er immerhin 20.000 Euro rekonstruieren. Von seinem Freund — dem er mittlerweile die Freundschaft aufgekündigt hatte — verlangte der Mann die restlichen 520.000 Euro ersetzt. Nach einem Urteil des Landgerichts Arnsberg hat er jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz (I-2 O 347/18).

Der "Ex-Kumpel" müsse die versehentlich verfeuerte Summe nicht ersetzen, so das Gericht. Zwar stehe fest, dass der Haus-Hüter die Heizung angestellt habe und der Werkstatt-Inhaber habe auch glaubwürdig dargelegt, welche Summe er dort "versteckt" hatte. Dieses Versteck sei aber so bizarr, dass eine Haftung des Freundes für den Verlust ausgeschlossen sei. Niemand komme auf die Idee, dass im Heizkessel Bares deponiert sein könnte.

Kreditkartenbetrug auf der Reeperbahn

Schadenersatz von der Bank erhält nur, wer sich einen Beleg für den Abbruch des Zahlungsvorgangs geben lässt

In einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn wollte ein Kunde spät nachts die Rechnung mit seiner Kreditkarte begleichen. Das lief nach seiner Schilderung so ab: Er überreichte die Karte einer Mitarbeiterin und gab in das Kartenlesegerät verdeckt seine PIN ein. Danach entfernte sich die Frau mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten. Als sie zurückkam, behauptete sie, die Transaktion habe nicht funktioniert.

Der Kunde verlangte keinen Beleg dafür, dass die Zahlung abgebrochen worden war. Stattdessen gab er der Mitarbeiterin eine andere Zahlungskarte. Am nächsten Tag stellte er fest, dass um 3.47 Uhr und etwas später noch einmal je 1.000 Euro von seinem Konto abgehoben worden waren — mit den Originalkarten an einem Geldautomaten. Von der Bank, die ihm die Kreditkarten ausgestellt hatte, verlangte der Mann das Geld zurück.

Darauf habe der Bankkunde keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Frankfurt, weil er sich grob fahrlässig verhalten und so den Schaden selbst herbeigeführt habe (30 C 4153/18 (20)). Karteninhaber müssten sich nach dem Abbruch eines Zahlungsvorgangs mit Kreditkarte einen Beleg für den Transaktionsabbruch aushändigen lassen. Ansonsten könnten sie im Falle des Kartenmissbrauchs von der Bank keinen Ersatz für den Verlust fordern.

Um nicht autorisierte Zahlungen zu verhindern, dürften es Karteninhaber nicht dulden, dass sich ein Zahlungsempfänger mitsamt Gerät und Karte "aus ihrem Sichtfeld entferne". Fordere der Zahlungsempfänger den Karteninhaber auf, die PIN nochmals einzugeben, dürfe sich der Karteninhaber darauf nur einlassen, wenn er für die angeblich gescheiterte Zahlung einen Abbruchbeleg bekommen habe. Nur dann könne der Bankkunde sicher sein, dass die Transaktion tatsächlich misslungen sei und bei erneuter PIN-Eingabe keine missbräuchlichen Abhebungen drohten.

"BestCredit"

Kurzartikel

Die Internetreklame einer Bank für ihren Ratenkredit ist unzulässig, wenn sie einen niedrigen "Bestzinssatz" ("schon ab 2,69% eff.Jahreszins") deutlich hervorhebt, die Pflichtangaben zu den Konditionen (Sollzins, Laufzeit, Effektivzins etc.) aber in einer winzigen Fußnote versteckt. Auf diese Weise erfahren nur Interessenten, die sich bis zur Fußnote auf der Folgeseite durch-"scrollen", dass der Effektivzins bei einer Kreditlaufzeit von 48 Monaten 5,99% beträgt — also weit höher ist als der werbewirksam herausgestellte Topzinssatz.

EC-Karte aus der Post geklaut?

Kunde beanstandet den Postversand: Kartenmissbrauch ist aber ohne PIN sehr unwahrscheinlich

Die alte EC-Karte hatte einen Knick und war damit unbrauchbar geworden. Die beantragte Ersatzkarte schickte die Bank dem Kunden mit der Post. Mit dieser Karte wurden von Geldautomaten insgesamt 2.000 DM abgehoben. Der Kunde behauptete, er habe die Karte nie erhalten und verlangte von der Bank den Betrag zurück. Das Kreditinstitut glaubte ihm nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Das Landgericht Köln stellte sich auf die Seite der Bank (11 S 338/92). An Geldautomaten könne man mit EC-Karten nur Geld abheben, wenn die persönliche Geheimnummer eingetippt werde. Diese Zahl stehe aber nicht in dem Begleitschreiben des Briefs mit der EC-Karte, sondern werde dem Kontoinhaber getrennt davon persönlich mitgeteilt.

Betrüger könnten die PIN auch nicht mit Hilfe der EDV herausfinden, da die Rechenzeit, selbst bei gleichzeitigem Einsatz von 32 marktgängigen Rechnern, 1900 Jahre betragen würde. Selbst ein Betrug durch einen Mitarbeiter der Bank komme nicht in Betracht, da die Sicherheitsbeauftragten der Bank jeweils nur teilweise Kenntnis davon hätten, wie die Geheimzahl berechnet werde. Daher sei es doch sehr wahrscheinlich, dass ein Familienmitglied des Bankkunden die Nummer gekannt und das Geld abgehoben habe.

Vater räumt Sparbuch der Tochter leer

Bundesgerichtshof: Kontoinhaber ist nicht automatisch derjenige, der das Sparbuch in Besitz hat

Als die 1996 geborene Tochter ein halbes Jahr alt war, richteten die — mittlerweile geschiedenen — Eltern für sie und auf ihren Namen ein Sparbuch ein. Der Vater verwahrte es, das Kind bekam es nie zu Gesicht. Im Laufe der Jahre wurden auf das Sparkonto 17.500 Euro eingezahlt. Der Betrag wurde vom Geld der Eltern angespart, nicht vom Taschengeld der Tochter oder Geldgeschenken von Verwandten.

2011 hob der Vater innerhalb von wenigen Monaten über 17.000 Euro vom Sparkonto ab, ohne Frau oder Kind zu informieren. Das Sparbuch überreichte er der Tochter 2015 mit einem kärglichen Guthaben von 242 Euro. Daraufhin zog die mittlerweile volljährige Tochter vor Gericht und forderte "ihr Geld" zurück. Beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt blitzte sie ab: Ihr Vater sei immer schon im Besitz des Sparbuchs gewesen und damit auch berechtigt, über das Guthaben zu verfügen, urteilte das OLG.

Gegen diese Entscheidung legte die junge Frau Beschwerde. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof — allerdings mit einer Begründung, die offen ließ, ob sie das Geld jemals bekommen wird (XII ZB 425/18). Das Argument des OLGs sei jedenfalls nicht haltbar, erklärten die Bundesrichter: Kontoinhaber sei nicht automatisch derjenige, der das Sparbuch besitze. Entscheidend sei, wer gemäß dem Willen der Beteiligten durch den Vertragsschluss mit der Bank Kontoinhaber werden sollte.

Aus dem Besitz allein lasse sich nicht viel ablesen: Für den Anspruch des Kindes gegen die Eltern sei letztlich das familiäre Verhältnis maßgeblich. Diese Frage sei unabhängig von der rechtlichen Beziehung zur Bank zu beantworten. Es sei möglich, dass die Eltern das Sparbuch nur selbst aufbewahrten, damit es das Kind nicht verliere. Vielleicht sahen sie das angesparte Geld aber auch als Reserve für finanzielle Engpässe der Familie und wollten sich deshalb die Verfügung darüber vorbehalten.

Hätten die Eltern das so handhaben wollen, dann stelle es keinen Verstoß gegen ihre Pflichten dar, das Guthaben abzuheben — vor allem, wenn es ohnehin aus ihrem Vermögen stammte. Dafür spreche der Umstand, dass auf das Sparkonto weder Einzahlungen Dritter, noch der Tochter selbst (etwa aus Taschengeld) erfolgten.

Anders liege der Fall, wenn mit Geldgeschenken von Verwandten, z.B. den Großeltern, für ein Kind ein Guthaben angespart werde. Dann sei es eher dem Vermögen des Kindes zuzurechnen und das "Plündern" des Sparbuchs durch ein Elternteil eine Pflichtverletzung. Nach diesen Richtlinien müsse sich das OLG noch einmal mit dem Fall befassen und klären, wem das Sparguthaben zustand.

Stromtarif "online"

Energieversorger dürfen beim Vertragsschluss mit Kunden nicht auf Zahlung per Lastschrift bestehen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete das Vorgehen der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH gegenüber Neukunden. Es ging um das Angebot des Online-Stromtarifs auf Vergleichsportalen. Verbraucher, die dort mit der GmbH einen Vertrag schließen wollten, mussten die Bezahlung per Lastschrift akzeptieren: Ohne Eingabe von Kontodaten konnte man die Bestellung im Internet nicht abschließen. Diese Praxis fanden die Verbraucherschützer rechtswidrig.

So sah es auch der Bundesgerichtshof (VIII ZR 56/18). Laut Gesetz müssten Energieversorger privaten Kunden vor dem Vertragsschluss unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Doch die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH lasse faktisch nur den Lastschrifteinzug zu. Das sei nicht gesetzeskonform und zudem diskriminierend.

Denn das Online-Angebot schließe Kunden aus, die kein Girokonto hätten, und Kunden, die nicht per Lastschrift zahlen wollten, weil sie die Kontodeckung nicht regelmäßig zu den Abbuchungsterminen sicherstellen könnten.

Erfolglos pochte das Energieunternehmen darauf, dass der Vertrag mit dem Kunden erst zustande komme, wenn der Versorger seinen Antrag auf Vertragsschluss annehme. Dann könne man dem Kunden immer noch verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten.

Da winkten die Bundesrichter gleich ab: Wenn sie online nicht bestellen könnten, würden Kunden von einem Wahlrecht, das ihnen nach der Bestellung eingeräumt werde, nichts erfahren — es nütze ihnen also nichts. Eine effektive Wahlmöglichkeit setze voraus, dass Kunden vor der Bestellung über unterschiedliche Zahlungswege informiert würden.

Bares am Bankschalter

Für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter dürfen Kreditinstitute eine Gebühr verlangen

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. beanstandete die Praxis einer Sparkasse, den Girokonto-Inhabern Gebühren für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter abzuknöpfen. Je nach Vertragsmodell kassierte die Sparkasse dafür 1 oder 2 Euro.

Die Sparkasse müsse die einschlägige Klausel aus ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis streichen, so die Zentrale, denn sie sei unwirksam. Das Kreditinstitut müsse den Kunden mindestens fünf Einzahlungen oder Auszahlungen am Bankschalter pro Monat kostenlos anbieten.

Diese früher geltende "Freipostenregelung" sei überholt, urteilte der Bundesgerichtshof (XI ZR 768/17). Gemäß der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie sei für alle Zahlungsdienste ein Entgelt zu entrichten. Zu den Zahlungsdiensten zählten auch Bareinzahlungen auf ein Girokonto und Barabhebungen von einem Girokonto. Also dürften Kreditinstitute dafür eine Gebühr verlangen, ohne eine gewisse Zahl "Freiposten" anzubieten.

Im Prinzip sei also die beanstandete Klausel der Sparkasse korrekt. Ob das Entgelt von 1 oder 2 Euro auch in der Höhe angemessen sei, müsse die Vorinstanz noch prüfen. Dabei sei zu beachten, dass Kreditinstitute nur solche Kosten auf die Kunden abwälzen dürften, die direkt durch die Nutzung des Zahlungsmittels, hier also durch die Barzahlung entstehen. Nicht umlagefähig seien allgemeine Personalkosten, Kosten für Geräte und alle anderen Kosten, die unabhängig von der konkreten Finanztransaktion ohnehin anfallen.

Darf eine Bankauskunft 25 Euro kosten?

Kurzartikel

Stellt eine Bank ein Entgelt von 25 Euro in Rechnung, wenn sie "Dritte" (z.B. potenzielle Geschäftspartner) über die "wirtschaftlichen Verhältnisse" von Kunden, über deren Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit informiert, ist das zulässig. Denn dabei geht es nicht um eine Auskunft, die Bankkunden im Zusammenhang mit ihrer Kontoführung wünschen: Diese Auskunft darf nichts kosten. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, die mit der Kontoführungs-Gebühr nicht abgedeckt ist.

Auto-Kreditvertrag widerrufen

Verbraucher muss im Darlehensvertrag über sein Kündigungsrecht informiert werden

Weil er sich einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI kaufen wollte, nahm Autofahrer X Kredit auf. Im Mai 2014 unterschrieb er bei einer Bank einen Darlehensvertrag über rund 28.600 Euro zu einem Zinssatz von 4,79 Prozent. Den Betrag sollte der Kreditnehmer in 48 Monatsraten plus Schlussrate bis Juni 2018 zurückzahlen. Bis dahin blieb das finanzierte Fahrzeug Eigentum der Bank.

Im Dezember 2017 widerrief X den Darlehensvertrag und wollte das Auto zurückgeben. Doch die Bank akzeptierte dies nicht: Die Widerrufsfrist sei längst abgelaufen, teilte sie mit, ein Widerruf nicht mehr möglich. Die Frist habe gar nicht erst zu laufen begonnen, konterte Herr X: Denn in den Darlehensbedingungen fehlten nötige Angaben zu seinem Kündigungsrecht.

So sah es auch das Landgericht Hamburg und erklärte den Widerruf des Kreditvertrags für wirksam (318 O 141/18). Ein Verbraucherdarlehensvertrag müsse klare und verständliche Angaben darüber enthalten, welches Verfahren bei der Kündigung des Vertrags einzuhalten sei. Insbesondere müsse er auf das Recht des Kreditnehmers hinweisen, den Vertrag vorzeitig "aus wichtigem Grund" außerordentlich = fristlos zu kündigen (§ 314 BGB).

Dazu fehle im strittigen Vertrag des Herrn X jeder Hinweis. Hier fänden sich nur Angaben zum Kündigungsrecht der Bank. Da würden sogar vier unterschiedliche Fallgruppen aufgezählt, bei denen die Bank das Darlehen aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen könne. So werde gegenüber dem Kreditnehmer der unzutreffende Eindruck erweckt, ihm stehe kein Kündigungsrecht zu.

"S-Prämiensparen flexibel"

Sparkasse darf einen Prämiensparvertrag kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht wurde

1996 hatte eine Sparkasse für ihr Sparmodell "S-Prämiensparen flexibel" geworben. 1996 und 2004 hatte ein Ehepaar drei dieser Sparverträge abgeschlossen. Laut Vertrag sollte das Sparguthaben variabel verzinst werden. Nach Ablauf des dritten Jahres zahlte die Sparkasse eine Prämie — drei Prozent des im abgelaufenen Jahr gesparten Betrags. Diese Prämie sollte allmählich ansteigen, mit Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent des in diesem Jahr gesparten Betrags.

Im Dezember 2016 kündigte die Sparkasse den Sparvertrag von 1996 zum 1.4.2017 und die zwei Sparverträge von 2004 zum November 2019. Das begründete sie mit dem allgemein niedrigen Zinsniveau. Die Kunden hielten die Kündigungen für unwirksam und zogen vor Gericht, um den Fortbestand der Verträge klären zu lassen. Ihre Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (XI ZR 345/18).

Mit der Prämienstaffel habe das Kreditinstitut einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, solche Sparverträge abzuschließen, betonten die Bundesrichter. Vor dem Ablauf des 15. "Sparjahres" hätte die Sparkasse daher nicht kündigen dürfen — denn damit hätte sie den Sparern den Anspruch auf die Sparprämien entzogen. Während dieser Zeit konnten nur die Sparer selbst den Vertrag einseitig kündigen.

Nach Ablauf des 15. Sparjahres stehe der Sparkasse jedoch das Recht zu, den Vertrag — mit einer Auslauffrist von mindestens drei Monaten — zu beenden, weil damit die höchste Prämienstufe erreicht wurde. Zwar sei die Laufzeit der Verträge nicht befristet gewesen. Aber nach den Vertragsbedingungen habe die Sparkasse Prämien nur bis zum Ende des 15. "Sparjahres" Prämien zugesagt.

Ein weitergehender Ausschluss des Kündigungsrechts lasse sich auch nicht aus einem alten Werbeflyer von 1996 ableiten, wie die Kunden meinten. Darin habe die Sparkasse eine Musterrechnung durchgeführt und das Ansteigen des Guthabens über 25 Jahre dargestellt. Das sei jedoch nur ein Rechenbeispiel, so das Gericht, und keine verbindliche Aussage zur Laufzeit des Vertrages. Entscheidend sei der Inhalt des Vertragsantragsformulars: Festgelegt seien hier eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren und in dieser Zeit ansteigende Prämien.

Vater bleibt Kindesunterhalt schuldig

Löst der Unterhaltsschuldner seine Lebensversicherung auf, kann dieses Vermögen beschlagnahmt werden

Der von seiner Familie getrennt lebende Mann hatte Mühe, den Unterhalt für seine drei minderjährigen Kinder aufzubringen. Dafür reichte sein laufendes Gehalt nicht, also blieb er den Unterhalt oft schuldig und häufte obendrein weitere Schulden an. Eines Tages teilte der Mann seiner Frau mit, er wolle seine Lebensversicherung auflösen und sich die Summe von 37.400 Euro auszahlen lassen.

Daraufhin beantragte die Frau im Namen ihrer Kinder beim Amtsgericht, dieses Vermögen zu beschlagnahmen (juristisch: "Arrest"). Es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Vater die Versicherungssumme dazu verwende, seine Schulden zu tilgen — obwohl er in erster Linie verpflichtet sei, den Kindesunterhalt zu zahlen. Erfolglos widersprach der Vater diesem Antrag: Das Amtsgericht Nürnberg gab der Mutter Recht und entschied im Interesse der Kinder (103 F 1446/17).

Der Vater sei verpflichtet, den Unterhalt für seine minderjährigen Kinder sicherzustellen. Dafür müsse er Einkommen und Vermögen einsetzen. Verschuldet, wie der Mann sei, müsse man aber damit rechnen, dass er mit der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung seine Schulden bedienen werde. Würde man dann erst Zwangsvollstreckung anordnen, um den Unterhalt einzutreiben, liefe sie wahrscheinlich ins Leere. Um das zu verhindern, müsse man den Zugriff auf das Vermögen von vornherein durch Beschlagnahme sichern.

"ihreselbstauskunft.de"

Unter falscher Flagge: Eine Webseite tut so, als wäre sie von der SCHUFA und knöpft Verbrauchern Geld ab

Wegen eines Verbraucherkredits wollte eine Ehefrau für ihren Mann eine SCHUFA-Auskunft einholen: Er sollte damit seine Kreditwürdigkeit belegen (SCHUFA: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Im Internet suchte sie nach der Webseite der Wirtschaftsauskunftei und landete bei "ihreselbstauskunft.de". Nun glaubte die Frau irrtümlich, sie sei auf der Internetseite der SCHUFA und gab in einem Online-Formular die Daten ihres Ehemannes ein.

Der Ehemann erhielt für die Auskunft über seine Bonität eine Rechnung (14,95 Euro), die er nicht bezahlte. Der Betreiber der Webseite "ihreselbstauskunft.de" klagte den Betrag beim Amtsgericht Göttingen ein, allerdings ohne Erfolg (27 C 62/18). Schon die Gestaltung der Webseite widerspreche den Vorschriften zum Verbraucherschutz, so das Amtsgericht. Zahlungspflichtige Bestellungen müssten eindeutig als solche gekennzeichnet sein.

Das sei hier nicht der Fall — obwohl nebenbei eine "Preisauskunft" darauf hinweise, dass eine Selbstauskunft 14,95 Euro koste. Das Bestellen der Selbstauskunft funktioniere aber, ohne dass die Verbraucher dabei ausdrücklich bestätigen müssten, über die Zahlungspflicht Bescheid zu wissen. Schon deshalb sei hier kein Vertrag zwischen dem Webseitenbetreiber und der Ehefrau zustande gekommen. Doch selbst wenn man einen Vertrag annähme, müsste der Ehemann nicht zahlen.

Denn er könnte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ganz oben stehe auf der Webseite "Ihre Selbstauskunft". Weiter unten würden aber die Internetnutzer aufgefordert: "ihre SCHUFA Auskunft bitte ausfüllen und anfordern". Natürlich meine nun der unbedarfte Verbraucher, die Daten direkt auf der SCHUFA-Webseite einzugeben. Mit diesem Trick wolle der Webseiten-Betreiber Internetnutzer dazu verleiten, einen Vertrag über eine eigentlich kostenfreie Leistung abzuschließen.

Das anzukreuzende Feld mit der Preisauskunft ändere an der Täuschung der Verbraucher nichts. Nach der Eingabe der Daten wollten Verbraucher erfahrungsgemäß den vermeintlich kostenlosen Vorgang möglichst schnell abschließen. Darüber hinaus müssten Internetnutzer ständig irgendwo Haken setzen, um Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dergleichen mehr zuzustimmen. Da passe niemand mehr richtig auf und darauf spekuliere der Betreiber der Webseite.

Finanzkrise: Anleger verlor Geld durch Schiffsfonds

Ein Bankkunde, der keine Anlageprospekte lesen mag, verzichtet damit nicht komplett auf Anlageberatung

Auf die Empfehlung eines Anlageberaters seiner Bank hatte sich ein Geldanleger in den Jahren 2006 und 2007 mit insgesamt 75.000 Euro an verschiedenen Schiffsfonds beteiligt. Diese Investition sei hoch rentabel, hatte der Berater versprochen. Nun, sie ging im Strudel der Finanzkrise 2008 weitgehend unter — weg war das Geld. Von der Bank verlangte der Kunde Schadenersatz und begründete das mit dem Vorwurf, er sei falsch beraten worden.

Der Berater habe ihn nicht über Vertriebsprovisionen für die Bank informiert und auch nicht darüber, dass so ein Schiffsfonds eine riskante Anlage sei. Er habe auch keinen Emissionsprospekt bekommen.

Diesen Vorwurf ließ die Bank nicht auf sich sitzen: Die einschlägigen Broschüren habe der Anleger nicht lesen wollen. Mit dem Papierkram wolle er nichts zu tun haben, habe der Kunde erklärt, die Anlageprospekte seien "zu dick und zu schwer". Nicht einmal die Möglichkeit, Fragen dazu zu stellen, habe er seinerzeit wahrgenommen.

Das befreie einen Berater nicht von der Pflicht, den Kunden über die Risiken des Investments aufzuklären, urteilte der Bundesgerichtshof (III ZR 498/16). Aus der Tatsache, dass der Anleger keine Emissionsprospekte habe lesen wollen, sei nicht abzuleiten, dass er damit auf fundierte Anlageberatung komplett verzichtet habe. Diesen Schluss dürfe der Berater nur ziehen, wenn ein Kunde ausdrücklich jede Aufklärung für überflüssig erkläre.

Weigere sich der Kunde, das Informationsmaterial zu studieren, belege das kein "totales Desinteresse". Schließlich habe er das Gespräch gesucht. In so einem Fall müsse der Berater mündlich über die wesentlichen Aspekte des Anlagemodells und dessen Risiken informieren. Und er müsse den Kunden darauf hinweisen, dass man im Gespräch nicht alle wichtigen Punkte aus dem Prospekt intensiv erläutern könne. So ein Hinweis sei nicht erfolgt — der Vorwurf fehlerhafter Beratung könnte also durchaus zutreffen.

Das Angebot des Beraters, Fragen zum Material zu stellen, ändere daran nichts: Ohne Kenntnis der Prospekte könne der Kunde keine sinnvollen Nachfragen stellen. Anspruch auf Schadenersatz wegen mangelhafter Beratung bestehe aber nur, wenn sie auch ursächlich gewesen sei für die verlustreiche Anlageentscheidung. Die Vorinstanz müsse sich daher erneut mit dem Fall befassen und klären, ob der Anleger das Geld bei richtiger und vollständiger Risiko-Information nicht in Schiffsfonds gesteckt hätte.

Basiskonto für 8,99 Euro zu teuer

Der monatliche Konto-Grundpreis muss das "Nutzerverhalten" der Kontoinhaber angemessen widerspiegeln

Kreditinstitute müssen für kontolose Bürger ein Basiskonto eröffnen. So schreibt es eine EU-Richtlinie vor: Da ein Leben ohne Girokonto praktisch unmöglich sei, müssten schutzbedürftige Verbraucher möglichst kostengünstigen Zugang zu einem Zahlungskonto bekommen. Der Bundestag setzte diese EU-Richtlinie mit dem "Zahlungskontengesetz" in deutsches Recht um — soweit der Hintergrund folgenden Rechtsstreits.

Ein Verbraucherverband beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, genauer: diejenigen Preisklauseln, die das so genannte Basiskonto betrafen. Die Bank verlangt von den Kontoinhabern einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro. Darüber hinaus müssen die Kunden für jede Überweisung mit Beleg, per Telefon oder in der Filiale 1,50 Euro zahlen. Diese Kosten seien überhöht, fanden die Verbraucherschützer.

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stufte das Entgelt als unangemessen ein und erklärte die Preisklauseln für unwirksam (19 U 104/18). Die Bank weiche in rechtswidriger Weise zum Nachteil der Basiskonten-Inhaber von den Vorschriften des Zahlungskontengesetzes ab. Die Höhe des Entgelts müsse das "durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber widerspiegeln", so das OLG.

Wer ein Basiskonto beantrage, dessen wirtschaftliche Lage sei in der Regel prekär. Solche Nutzer wickelten meist nur wenige Zahlungen über das Konto ab und benötigten dabei manchmal individuelle Hilfe. Es gebe aber auch Kontoinhaber, die ihre Bankgeschäfte selbständig mit Mobilgeräten online erledigten, und sich mit dem Basiskonto begnügten. Gemessen an diesem Nutzerverhalten sei die Kontogebühr der Bank zu hoch.

Auf die Inhaber von Basiskonten würden Kosten umgelegt, mit denen die Bank andere Kunden nicht belaste. Basiskonto-Inhaber sollten sogar Kosten tragen, die durch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen entstünden oder dadurch, dass das Kreditinstitut seine gesetzliche Informationspflicht erfülle. Das sei unzulässig: Sei die Bank zu einer Leistung verpflichtet oder erbringe die Leistung überwiegend im eigenen Interesse, dürfe sie die Kosten nicht auf die Kunden abwälzen.