Ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein hatte vor Jahren gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Genossenschaftsbank geklagt. Die Regelung sei unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden, lautete damals das Urteil. Andernfalls werde eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro fällig. Es ging um folgende Klausel:
"Die-Bank ist verpflichtet, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."
Diese Regelung wurde für rechtswidrig erklärt. Begründung: Zum einen fehle der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, dass Kunden der Bank die Auslagen nur dann erstatten müssten, wenn sie "erforderlich" waren.
Zum anderen räume der zweite Teil des Satzes der Bank die Möglichkeit ein, Erstattung auch für Tätigkeiten zu fordern, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellten. Banken bestellten, verwalteten und verwerteten Sicherheiten vorwiegend im eigenen Interesse. Auslagenersatz dürften sie laut Gesetz aber nur für Tätigkeiten im Interesse der Kunden verlangen.
Einige Jahre später entdeckte der Verbraucherschutzverein im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank eine fast identische AGB-Klausel: "Der Kunde trägt alle Auslagen (soweit gesetzlich zulässig), die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)." Der Verein verlangte nun von der Bank die Vertragsstrafe.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (1 U 47/19). Die Bank habe sich verpflichtet, die fragliche Klausel nicht mehr zu verwenden. Gegen diese Pflicht habe sie verstoßen, indem sie die unwirksame Klausel durch eine inhaltsgleiche Klausel ersetzte. Alle Einwände, die gegen die erste Regelung sprachen, sprächen auch gegen die Ersatzklausel — sie benachteilige die Kunden unangemessen. Allein die in Klammern hinzugefügte Formulierung "soweit gesetzlich zulässig" rette die rechtswidrige Regelung nicht.