Geld

Vorsicht am Bankautomaten!

Wer einem Kontoinhaber am Geldautomaten Bargeld wegnimmt, begeht Diebstahl

An Geldautomaten müssen sich die Bankkunden nicht nur vor Datenklau hüten, der Online-Betrügern den Zugriff aufs Konto ermöglicht. Es gibt auch noch "das gute alte Handwerk", wie folgender Fall zeigt. Und das heißt: Straftäter, die den Bankkunden Bargeld direkt am Automaten abnehmen.

Vier Täter gingen so vor: Sie stellten sich neben Bankkunden, die Geld abheben wollten, an den Geldautomaten. Kaum hatten die Kontoinhaber ihre EC-Karte hineingesteckt und die PIN eingegeben, wurden sie von den Tätern abgelenkt oder weggedrängt. Diese gaben dann flugs eine Auszahlungssumme (500 bis 800 Euro) ein und verschwanden mit den Geldscheinen. Einige Male bedrohten die Täter vorher die Bestohlenen, sie sollten sie nur ja nicht verfolgen, sonst werde es ihnen übel ergehen.

Das Landgericht Dortmund verurteilte die Täter zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und mehr — wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Nötigung und/oder Körperverletzung. Gegen die Urteile legten alle Angeklagten Revision zum Bundesgerichtshof ein, allerdings ohne Erfolg (4 StR 338/20).

Ihrer Ansicht nach waren die Strafen zu hoch ausgefallen: Die geschädigten Bankkunden hätten das Geld noch nicht eingesteckt gehabt. Also hätten sie, die Täter, ihnen nichts "weggenommen". Die "Wegnahme" mache aber laut Gesetz einen Diebstahl aus.

Auch Geldscheine im offenen Ausgabefach gehörten dem jeweiligen Kontoinhaber, erklärten die Bundesrichter — so ähnlich wie einem Gemüsehändler auch Waren draußen vor dem Laden gehörten. Er könne über sie verfügen, auch wenn er nicht den ganzen Tag danebenstehe (juristisch: "Gewahrsam" — der Händler übe die Sachherrschaft über die Waren aus). Wer Geld aus dem Ausgabefach eines Automaten nehme, breche damit die Sachherrschaft des betroffenen Bankkunden.

Also handle es sich um eine Wegnahme und damit um Diebstahl. Bargeld, das ein Automat am Ende eines korrekten Abhebevorgangs ausgebe, stehe im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt habe. Es werde nur infolge seiner Eingabe und unter Belastung seines Bankkontos freigegeben: Dass im konkreten Fall nicht die Kontoinhaber, sondern die Angeklagten den Auszahlungsbetrag eingaben, ändere daran nichts.

Betrug beim Online-Banking

Ist die Kontoinhaberin für "Phishing" verantwortlich, weil sie ihrem Mann Kontodaten weitergab?

Beim Online-Banking hatten Betrüger die Kontodaten einer Bankkundin "abgefischt" und unberechtigt Geld von ihrem Konto abgehoben. Anschließend erklärte die Bank, sie werde den abgebuchten Betrag nicht erstatten.

Begründung: Den Verlust habe sich die Kundin selbst zuzuschreiben, weil sie dem Ehemann ihre Kontodaten mitgeteilt habe. So habe die Frau die Phishing-Attacke überhaupt erst möglich gemacht. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank dürften Kontoinhaber ihre Zugangsdaten nicht weitergeben.

Die Bankkundin forderte vom Kreditinstitut das Geld zurück: Schließlich habe sie schon bei der Eröffnung des Kontos die E-Mail-Adresse ihres Mannes angegeben. Auch die TANs seien per SMS nur ans Handy ihres Mannes übermittelt worden. So habe das immer problemlos funktioniert — auch wenn sie vergessen habe, der Bank mitzuteilen, dass es sich um das Smartphone ihres Mannes handelte.

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth gab der Bankkundin Recht (6 O 5935/19). Die Weitergabe der Daten verstoße zwar gegen die AGB der Bank, räumte das LG ein. Doch laut EU-Zahlungsdienste-Richtlinie müssten Kontoinhaber für Verluste auf dem Konto nur dann aufkommen, wenn sie diese durch eine Pflichtverletzung selbst herbeigeführt haben. Und das sei im konkreten Fall nicht ersichtlich.

Dass die Bankkundin ihrem Mann die Kontoführung überlassen habe, habe den unberechtigten Zugriff auf ihr Girokonto nicht verursacht. Hätte sie ein eigenes Handy benutzt, hätte das die Gefahr eines Phishing-Angriffs nicht verringert. Oder andersherum: Das Risiko sei nicht dadurch gestiegen, dass der Ehemann das Konto mit seinem Smartphone verwaltet habe. Daher müsse die Bank den Verlust trotz des pflichtwidrigen Handelns der Kundin ausgleichen.

Kein Wettbewerbsverstoß von Flixbus

Das Busunternehmen darf für die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung eine Extra-Gebühr kassieren

Das Fernbus-Unternehmen Flixbus bietet seinen Kunden vier Möglichkeiten, eine Busreise zu bezahlen: mit EC-Karte, mit Kreditkarte, per Sofortüberweisung oder PayPal. Zahlen Kunden per Sofortüberweisung oder PayPal, verlangt Flixbus dafür zusätzliches Entgelt.

Diese Praxis wurde von der Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 270a BGB) beanstandet: Demnach dürfen Unternehmer von Kunden keine Extra-Gebühr für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verlangen.

Der Bundesgerichtshof entschied den Streit nun endgültig zu Gunsten von Flixbus (I ZR 203/19). Die Zusatzgebühr sei zulässig, so die Bundesrichter, weil sie nicht für den Zahlungsvorgang selbst, sondern für zusätzliche Leistungen erhoben werde. Wenn ein Kunde per Sofortüberweisung oder PayPal zahle, finde keine direkte SEPA-Überweisung von ihm zu Flixbus statt. Vielmehr werde ein drittes Unternehmen eingeschaltet, das jeweils eine eigene Dienstleistung erbringe.

Der Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" überprüfe die Bonität des Kunden und unterrichte den Empfänger der Zahlung über das Ergebnis dieser Prüfung. Auch bei PayPal beziehe sich das Zusatzentgelt nicht allein auf die Nutzung des Zahlungsmittels. Der Zahlungsdienstleister PayPal wickle die Zahlung vom PayPal-Konto des Kunden auf das PayPal-Konto des Empfängers Flixbus ab, indem er E-Geld übertrage.

Dinklager Friedhofs-Goldschatz

Kein Finderlohn für einen Gärtner, der versteckte Geldscheine und Goldmünzen entdeckte

2016 hatte eine katholische Kirchengemeinde ein Gartenbauunternehmen beauftragt, auf ihrem Friedhofsgelände Gebüsch und Strauchwerk zu entfernen. Während der Rodungsarbeiten sah ein Gärtner in der Baggerschaufel eine Kunststoffbox. Darin befanden sich 105.800 Euro in bar. Sofort verständigte der Mann die Polizei.

Im Gebüsch an der Friedhofsmauer und in den Grünabfällen wurden weitere Kunststoffboxen gefunden: gefüllt mit Goldmünzen im Wert von über 500.000 Euro, einige erst 2016 geprägt. Bis heute ist ungeklärt, wem die Wertsachen gehören und wer sie auf dem Friedhof versteckt hat. Der "Goldschatz" landete im städtischen Fundamt.

Finderlohn bekommt der ehrliche Gärtner nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg: Den müsste der Besitzer des "Goldschatzes" zahlen und der sei unbekannt (1 W 17/20). Da sich der Besitzer seit Jahren nicht gemeldet habe, würde dem Gärtner allerdings die Fundsache selbst zustehen. Normalerweise. Doch hier gehe es nicht um eine Fundsache.

Denn Münzen und Bargeld seien offenkundig nicht verloren gegangen, sondern versteckt worden. Versteckte Sachen blieben zunächst Besitz desjenigen, der sie versteckt habe. Aufgrund des Prägedatums der jüngsten Münzen stehe fest, dass die Wertsachen erst kurz vor der Entdeckung auf den Friedhof gebracht wurden. Große Plastikboxen mit so einem Inhalt verliere niemand aus Versehen.

Sie seien vielmehr gezielt hinter einer Grabreihe und unter Büschen und Sträuchern verborgen worden. Man könne daher davon ausgehen, dass der Eigentümer die Wertsachen wieder an sich nehmen möchte — es handle sich nicht um herrenlose Sachen, also Gegenstände, die niemandem gehörten. Diese gehen nach sechs Monaten in das Eigentum des Finders über.

Das sei gerechtfertigt, weil sich "Verlierer" nach den Erfahrungen der Fundbüros, wenn überhaupt, meist in den ersten Monaten nach dem Verlust meldeten. Nach einem halben Jahr könne man sie als "aufgegeben" betrachten. Wenn dagegen ein Eigentümer Sachen verstecke, könne es sein, dass er sie — aus welchen Gründen auch immer — über Jahre unangetastet dort lasse. Sie bleiben letztlich unter seiner "Herrschaft". Der Entdecker der Wertsachen könne daran kein Eigentum erwerben.

Autokreditvertrag nach drei Jahren widerrufen

Verbraucher können wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag aussteigen

Grundsätzlich können Verbraucher Kreditverträge mit Unternehmen und Banken innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn der Kreditnehmer über sein Widerrufsrecht nicht richtig informiert wurde. Dann können sich Verbraucher zeitlich unbefristet vom Vertrag lösen. Im konkreten Fall widerrief ein Autokäufer im Juni 2019 einen Darlehensvertrag, den er im März 2016 mit der VW-Bank abgeschlossen hatte.

2016 hatte er den Kauf eines VW Passat mit einem Kredit der VW-Bank finanziert. 2019 verlangte er von der Bank — gegen Rückgabe des Fahrzeugs — die gezahlten Kreditraten zurück. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle (3 U 47/20). Nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei die Widerrufsbelehrung der Volkswagen Bank unklar, also fehlerhaft.

Laut Widerrufsbelehrung beginne die Widerspruchsfrist des Kreditnehmers zu laufen, wenn er alle Pflichtangaben zum Verbraucherkreditvertrag "nach § 492 Abs.2 BGB" erhalten habe. Dieser BGB-Paragraf verweise wiederum auf "vorgeschriebene Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch". Der Hinweis auf § 492 sei deshalb vom EuGH als unverständlicher Kaskadenverweis kritisiert worden: Der Verbraucher müsse mehrere Gesetze studieren, um zu ermitteln, wann die Widerspruchsfrist zu laufen beginne (EuGH-Urteil vom 26.3.2020, Az. C-66/19).

Zwar könnten Verbraucherkreditverträge trotz dieses Mangels nicht ohne Weiteres widerrufen werden, so das OLG: Deutsche Banken verwendeten nämlich die kritisierte Formulierung, weil sie in einem gesetzlichen Musterformular stehe. Sie müssten sich also daran halten, bis der Gesetzgeber das Formular im Sinne des EuGH korrigiere.

Im konkreten Fall sei der Widerruf aber wirksam, weil das gesetzliche Muster falsch umgesetzt worden sei: Die Bank habe in die Widerrufsbelehrung den unnötigen Hinweis aufgenommen, dass der Kreditnehmer bei einem Widerruf nicht mehr an die Restschuldversicherung gebunden sei, die der VW-Kunde jedoch gar nicht abgeschlossen habe.

Wegen dieses Hinweises entspreche die Belehrung nicht der gesetzlichen Vorgabe, so das OLG. Das sei zwar nur ein formaler Fehler. Es sei aber nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kreditnehmer sich darauf berufe. Daher dürfe er das Auto zurückgeben und könne die Rückzahlung der Kreditraten verlangen. Den Wertverlust durch die Nutzung des Wagens müsse er allerdings ersetzen.

Mieterin entdeckt Geld in der Wand

Hat ein verstorbener Vormieter Bargeld versteckt, handelt es sich nicht um eine herrenlose Fundsache

Die Münchnerin war gerade in die Mietwohnung eingezogen und hatte einen Elektriker bestellt, um einige Installationen zu überprüfen. Darunter auch eine defekte Steckdose. Handwerker und Mieterin schraubten gemeinsam die Schutzvorrichtung ab. In einem Hohlraum in der Wand, verdeckt durch die Steckdose, entdeckten sie Bargeld: fast 80.000 Euro in Euronoten und Dollarnoten.

Mit dem Elektriker brachte die Frau das Geld zur Polizei, die es später dem städtischen Fundbüro übergab. Ein Fundbüro-Mitarbeiter forschte nach und kam zu dem Schluss, der Betrag gehöre wohl zum Nachlass des — 2010 in der Wohnung verstorbenen — Vormieters T. Für dessen Nachlass habe das Amtsgericht seinerzeit eine Nachlasspflegerin bestellt, die immer noch ermittle, welche Verwandte als Erben in Frage kommen könnten. Das Fundbüro übergab das Bargeld der Nachlasspflegerin.

Wer die Banknoten im Hohlraum versteckt habe, stehe überhaupt nicht fest, fand dagegen die Mieterin. Man habe die ehemaligen Mieter nicht alle ausfindig machen können. Daher stehe ihr das gefundene Geld zu: Der Finder erwerbe das Eigentum an der Fundsache, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb der nächsten sechs Monate melde. Die 6-Monats-Frist beginne mit der Anzeige der Fundsache bei den Behörden zu laufen.

Doch die Nachlasspflegerin wies die Forderung der Mieterin zurück: Sie war sicher, dass der 2010 verstorbene Vormieter die Banknoten in der Wand aufbewahrt hatte. Nach seinem Tod hätten die Angehörigen vergeblich die Wohnung durchsucht. Auch das Fundbüro sei wegen passender Datumsangaben auf dem Packpapier davon ausgegangen, dass Herr T der Eigentümer gewesen sei. Seinen Erben stehe daher der Betrag zu.

So sah es auch das Amtsgericht München, also ging die Mieterin leer aus (111 C 21915/19). Die Mieterin habe die Banknoten zwar gefunden. Sie seien aber keine herrenlose Sache, die in das Eigentum der Finderin übergehen könnte. Vormieter T habe sein Eigentum daran nicht aufgegeben. Das Geld sei versteckt worden und nicht verloren gegangen. Demnach gehe das Eigentum an dem Barvermögen auf den oder die Erben von T über.

Die Mieterin habe keine plausiblen Argumente dafür vorgetragen, warum das Geld nicht von T stammte. Sie habe auch keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, welcher andere Vormieter die Banknoten versteckt haben könnte.

Riskante Zahlungsanweisung per Fax

Eine Firmenbuchhalterin fällt auf Fälschung herein: Die Bank haftet nicht für den Verlust

Ein Unternehmen nutzte für Gehaltszahlungen und andere Überweisungen grundsätzlich Faxanweisungen an die Bank. Da diese Zahlungsweise riskant ist, forderte die Bank, das Unternehmen müsse verbindlich zusagen, sie von der Haftung für Faxanweisungen freizustellen: Das Sicherheitsrisiko sei hoch, weil gefälschte Anweisungen oder Aufträge kaum zu erkennen seien. Zudem bestand die Bank darauf, dass kein Mitarbeiter Zahlungsaufträge allein autorisieren dürfe.

Der Geschäftsführer und die Leiterin der Finanzbuchhaltung unterschrieben die verlangte Haftungsfreistellung. Ein paar Jahre später fiel die Angestellte auf gefälschte Mails herein: Betrüger täuschten eine Mail-Korrespondenz mit dem Geschäftsführer vor, der gerade im Ausland war. Demnach stand der Ankauf einer Firma direkt bevor, für den die Buchhalterin fast drei Millionen Euro auf ein Konto in Hongkong transferieren sollte.

Die Frau druckte die — vermeintlich vom Vorgesetzten geschickte — Zahlungsanweisung aus und unterschrieb sie mit ihrem Namen sowie mit dem elektronisch erzeugten Namen des Geschäftsführers. Per Fax ging der Auftrag an die Bank, die den Betrag nach Hongkong überwies. So verschwand das Geld auf Nimmerwiedersehen. Das Unternehmen verlangte vom Kreditinstitut, die Hälfte des Verlustes zu ersetzen.

Es verlor den Rechtsstreit in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (XI ZR 294/19). Bankkunden seien verpflichtet, beim Zahlungsverkehr die Gefahr von Fälschungen soweit wie möglich auszuschalten, betonten die Bundesrichter. Im konkreten Fall habe jedoch die Leiterin der Finanzbuchhaltung leichtfertig gegen die vereinbarten Modalitäten für das Fax-Verfahren verstoßen. Ihr Fehlverhalten sei dem Unternehmen zuzurechnen, es habe keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Faxanweisungen seien ein prinzipiell unsicherer Zahlungsweg, was alle Beteiligten wussten. Trotzdem habe die Leiterin der Finanzbuchhaltung auch noch das Vier-Augen-Prinzip außer Acht gelassen: Sie habe den Überweisungsauftrag per Fax übermittelt, ohne dass ihn der Geschäftsführer gegengezeichnet habe. Damit habe die Angestellte bewusst die Bedingungen ignoriert, die das Unternehmen mit der Bank vereinbart habe, um das Fälschungsrisiko zu verringern.

Kranker gab seinem Bruder die EC-Karte

Karteninhaber dürfen in so einem Fall Vertraute beauftragen, Geld abzuheben

Jeder Bankkunde weiß, dass er seine EC-Karte und die dazugehörige PIN getrennt aufbewahren muss und sie nicht an Dritte weitergeben darf. Aber was tun, wenn man selbst nicht einkaufen oder zum Geldautomaten gehen kann?

Über so einen Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden: Der schwer kranke A hatte seinem Bruder B die EC-Karte mit PIN gegeben, damit er für ihn Geld abheben konnte. Der Bruder besorgte Bares und kaufte ein.

Als A gestorben war, hob B weiter Geld von dessen Konto ab. Er beglich damit offene Rechnungen des Verstorbenen und finanzierte die Beerdigung. Am Ende rutschte das Girokonto von A ins "Minus". Sogleich bekam der hilfsbereite Bruder die Quittung von der Bank präsentiert. Sie forderte den Minus-Betrag zurück und buchte ihn kurzerhand von B’s eigenem Konto ab. B führte bei diesem Kreditinstitut ebenfalls ein Girokonto.

Damit nicht genug: Die Bank meldete die "Miesen" bei der Schufa, was dem Mann einen negativen Schufa-Eintrag einbrachte. Und sie verdächtigte B des Kartenmissbrauchs. Nun drehte der Bankkunde den Spieß um, verlangte das Geld zurück und obendrein Schadenersatz für Anwaltskosten. Den Anwalt hatte er eingeschaltet, um den Schufa-Eintrag löschen zu lassen.

Das Landgericht Hamburg gab dem Bankkunden Recht (318 S 15/20). Wegen des Minus-Betrags müsse sich die Bank an die Erben des Kontoinhabers halten — auf das Konto des Bruders hätte sie nicht zugreifen dürfen. Den Verdacht, dass er Karte und PIN eigenmächtig an sich genommen habe, habe das Kreditinstitut nicht belegen können. Dass B sie verwendet habe, stehe zwar im Widerspruch zu den Bankbedingungen. Dennoch handle es sich hier nicht um Kartenmissbrauch.

B habe die EC-Karte nicht "unbefugt verwendet", sondern mit Einwilligung des berechtigten A benutzt. B habe als Bevollmächtigter seines Bruders, des Kontoinhabers, Geld abgehoben und das Guthaben nicht für sich verwendet. Da die Meldung an die Schufa deshalb unberechtigt gewesen sei, habe B Anspruch auf Schadenersatz für die Anwaltskosten.

Auch wenn dieser Streit für den Beschuldigten gut ausging: Wer für andere Leute Geldangelegenheiten regeln muss oder möchte, lässt sich besser eine richtige Bankvollmacht ausstellen. So kann man sich Ärger ersparen.

Fertighaus bestellt: Finanzierung ungewiss

Hat der Fertighaus-Hersteller bei Kündigung des Vertrags Anspruch auf Schadenersatz?

Das Ehepaar S sprach auf einer Musterhaus-Ausstellung mit dem Bauberater eines Fertighaus-Herstellers über den Bau eines Kompletthauses. Die Eheleute teilten von vornherein mit, sie könnten nur mit einem Bankdarlehen ein Grundstück kaufen und das Fertighaus finanzieren. Ob sie einen Kredit zu akzeptablen Bedingungen bekämen, wüssten sie nicht. Der Berater notierte diese Angaben des Paares in einem so genannten "First-Contact-Protokoll".

Trotz der ungewissen Finanzierung schlossen die Parteien einen Bauvertrag über ein Kompletthaus zum Pauschalfestpreis. Schon bald wurde den Eheleuten jedoch klar, dass sie die monatliche Kreditrate von ihrem Einkommen nicht würden finanzieren können. Bei der Bank hatten sie noch gar kein Darlehen beantragt, als sie den Vertrag mit dem Fertighaus-Hersteller kündigten.

Der Unternehmer forderte wegen "Nichterfüllung des Vertrags" zehn Prozent der vereinbarten Vergütung als Schadenersatz. Doch das Oberlandesgericht Naumburg ersparte dem Ehepaar S die Zahlung (2 U 21/18). Beiden Vertragsparteien sei beim Vertragsschluss klar gewesen, dass die potenziellen Bauherren ein Haus nur mit Kredit finanzieren konnten und dass diese Fremdfinanzierung unsicher war. So stehe es auch im Protokoll des Bauberaters.

Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Parteien unausgesprochen eine "aufschiebende Bedingung" vereinbarten. Mit anderen Worten: Der Vertrag sollte nur unter der Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung gelten. Wenn diese Bedingung nicht eintrete, komme kein wirksamer Vertrag zustande. Ein Anspruch auf pauschalen Schadenersatz bestehe daher nicht.

Das Unternehmen könne den Kunden auch nicht vorwerfen, die Finanzierungsanfrage bei der Bank unterlassen zu haben. Nach Vertragsschluss hätten sich die Vermögensverhältnisse der Eheleute S weiter verschlechtert. Deshalb sei unabhängig von Verhandlungen mit der Bank offenkundig gewesen, dass sie das Bauvorhaben nicht finanzieren konnten.

NFC-Bankkarte weg?

Hat der Kunde der Bank den Verlust gemeldet, muss sie das kontaktlose Zahlen sperren

Ein österreichischer Verbraucherverband beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der DenizBank für NFC-Karten (NFC = Nahfeldkommunikationsfunktion für kontaktloses Zahlen). Er kritisierte eine AGB-Klausel als rechtswidrig, in der die Bank ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen ausschloss.

Beim Verlust der Karte sollte der Kontoinhaber das Risiko des Kartenmissbrauchs tragen. Angeblich war es technisch ausgeschlossen, in diesem Fall die NFC-Funktion zu sperren. Der Einwand der Verbraucherschützer: Wenn die Bank eine Sperre verweigere, könnten Diebe oder unehrliche Finder einer verlorenen Bankkarte nach Herzenslust damit einkaufen. Denn beim kontaktlosen Bezahlen mit NFC-Karten oder mit Smartphones verlangten die Banken — jedenfalls bei kleinen Beträgen — nicht die Eingabe eines PIN-Codes.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hielt es technisch durchaus für möglich, die NFC-Funktion zu sperren — was die Bank vor Gericht auch nicht mehr bestritt. Die österreichischen Richter fragten beim Europäischen Gerichtshof nach, ob unter diesen Umständen die fragliche AGB-Klausel der DenizBank unwirksam ist (C-287/19).

Eindeutig "Ja", lautete die Antwort des Europäischen Gerichtshofs. Die DenizBank wolle mit der falschen Behauptung, eine Sperre für das kontaktlose Zahlen sei ausgeschlossen, das Risiko von Kartenmissbrauch in unzulässiger Weise auf ihre Kunden abwälzen. Wenn der Bankkunde den Verlust einer Karte bei der Bank gemeldet habe, hafte er nicht für Zahlungen, die danach mit dieser Karte getätigt werden.

Bankkunden müssten die Möglichkeit haben, den Verlust einer Karte oder Kartenmissbrauch sofort und kostenlos zu melden. Anschließend dürften für sie keine finanziellen Nachteile mehr entstehen — es sei denn, sie hätten nachweislich selbst in betrügerischer Absicht gehandelt.

Zu Unrecht Stellenzulage kassiert

Beamte müssen "Bezügemitteilungen" des Dienstherrn gründlich prüfen

Bevor die Lehrerin 2003 ihre erste Planstelle bekam, erhielt sie ein Schreiben ihres künftigen Dienstherrn: Sie werde in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft und erhalte obendrein eine Stellenzulage von 51,13 Euro im Monat. Als die Frau vier Jahre später zur Förderschullehrerin ernannt und in die Besoldungsgruppe A 13 befördert wurde, war in der entsprechenden Mitteilung von einer Stellenzulage nicht mehr die Rede.

Dennoch zahlte der Dienstherr die Stellenzulage bis zum Jahr 2019 weiter. Die Lehrerin dachte sich nichts dabei und fiel aus allen Wolken, als sie 2019 überzahlte Bezüge von fast 4.000 Euro zurückzahlen sollte. Auf die Stellenzulage habe sie seit 2007 keinen Anspruch mehr, teilte der Dienstherr mit.

Die Beamtin klagte gegen die Rückforderung: Sie kenne sich im Besoldungsrecht nicht aus, erklärte sie, die Definition einer Stellenzulage sei ihr unbekannt. Dass sie nach ihrer Beförderung 2007 keine Mitteilung über eine Stellenzulage erhalten habe, habe bei ihr keine Bedenken ausgelöst. Letztlich handle es sich um ein Organisationsverschulden bei der Personalabteilung des Dienstherrn: Sie habe offenbar in ihrer Software keine Plausibilitätsprüfung vorgesehen.

Mit dieser Argumentation kam die Lehrerin beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz nicht durch (5 K 137/20.KO). Sie müsse den zu viel gezahlten Betrag zurückzahlen, entschied das VG. Wenn sich Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf das Gehalt auswirkten, gehöre es zu den Sorgfaltspflichten von Beamten, Bezügemitteilungen sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Hätte sich die Lehrerin pflichtgemäß verhalten, hätte ihr ohne Weiteres auffallen können und müssen, dass ihr die Stellenzulage nicht mehr zustand. Dieser Gedanke hätte schon deshalb nahegelegen, weil sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über einen Anspruch auf Stellenzulage erhalten habe, so das VG. Zudem habe sie 2002 ein Merkblatt zur Gehaltsberechnung bekommen. Darin werde erläutert, dass Stellenzulagen nur ausgezahlt würden, wenn die Personaldienststelle sie vorher festgesetzt und dies per Anschreiben mitgeteilt habe.

"Gelochtes" Sparbuch ist entwertet

Kurzartikel

Die Inhaberin eines gelochten Sparbuchs hat keinen Anspruch auf Auszahlung des darin aufgeführten Guthabens. Dass entwertete Sparbücher gelocht werden, sei gängige Praxis und allgemein bekannt, so das Amtsgericht Frankfurt. Sparbücher seien dann nicht mehr gültig. Die Behauptung der Bankkundin, sie habe ihr Sparbuch selbst gelocht, um es besser abheften zu können, sei unglaubwürdig. Das Sparbuch sei Ende 2008 aufgelöst und das Guthaben auf ihr zweites Sparbuch bei der Bank übertragen worden.

"Ehebedingte Nachteile"

Geschiedene Frau klagt gegen die Befristung ihres Aufstockungsunterhalts

Die Ehe war im Frühjahr 2019 geschieden worden. Die Ehefrau arbeitet wieder und verdient 3.017 Euro brutto. Ihren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat das Amtsgericht bis Dezember 2022 befristet. Sie bekam bis Dezember 2021 466 Euro im Monat zugesprochen, im Jahr 2022 soll sie nur noch 300 Euro erhalten. Gegen die Befristung wandte sich die Frau mit dem Argument, ihr seien durch die Ehe Nachteile entstanden, weil sie dafür ihren guten Job aufgegeben habe.

Sie ist staatlich geprüfte Sekretärin und hatte bis zur Heirat 1998 für einen Verband als Sekretärin der Geschäftsführung gearbeitet. Der damalige Arbeitgeber existiere zwar nicht mehr, erklärte die Frau. Aber es sei davon auszugehen, dass sie ohne die Rollenverteilung in der Ehe nach der Auflösung des Verbands eine besser dotierte Stelle angenommen und die ganze Zeit über gut verdient hätte. Nach der Lebenserfahrung sei ein Wechsel des Arbeitgebers meist mit einer Steigerung des Einkommens verbunden.

Dass die Sekretärin wieder ganztags ihren erlernten Beruf ausübe, spreche gegen fortdauernde Nachteile durch die Ehe, fand dagegen das Oberlandesgericht Karlsruhe (20 UF 83/19). Sie habe keine überzeugenden Argumente dafür vorgebracht, dass sie ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt hätte erreichen können.

Das Bruttoeinkommen von Sekretärinnen liege laut "gehalt.de" — bei einer 38-Stunden-Woche, ohne Zulagen, abhängig von Betriebsgröße und Berufserfahrung — zwischen 2.215 und 2.850 Euro monatlich. Die geschiedene Frau habe also wieder das Vergütungsniveau erreicht, das den vor der Ehe gegebenen beruflichen Möglichkeiten entspreche. Sie habe an ihren vorehelichen Lebensstandard problemlos anknüpfen können.

Die Hoffnung, sie hätte eventuell eine steile Karriere machen können, begründe keine rechtlichen Ansprüche gegen ihren Ex-Mann. Dessen nacheheliche Solidarität dürfe sie daher nur zeitlich begrenzt strapazieren.

Großmutter richtet für die Enkel Sparbücher ein

Gehört das Geld nach ihrem Tod der Tochter als Erbin oder den Enkeln?

Auf die Namen ihrer beiden Enkel hatte eine Großmutter je ein Sparbuch eröffnet, behielt die Sparbücher jedoch bei sich. Mit ihrem Tode wurde ihre Tochter Erbin. Sie verlangte von den beiden Söhnen, ihr das Geld auszuzahlen. Ihre Kinder forderten dagegen von der Mutter die Herausgabe der zwei Sparbücher.

Die Sparguthaben stehen den beiden Enkeln zu, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 854/94). Indem sie die Konten für die Enkel und auf deren Namen eröffnete, habe ihnen die Großmutter auch die Berechtigung eingeräumt, über die Guthaben zu verfügen. Allerdings erst nach deren Tod, da die Großmutter die Sparbücher zunächst behalten habe. Die Mutter müsse folglich die Sparbücher herausgeben, sie habe kein Recht auf die Guthaben.

Fehlüberweisung von der Bank

Der Empfänger will 170.000 Euro "verprasst" haben: Er muss das Geld zurückzahlen

Im Juli 2019 bekam Herr X von der Bank rund 170.000 Euro überwiesen, die eigentlich als Baufinanzierungsdarlehen für einen anderen Bankkunden vorgesehen waren: In der Auszahlungsabteilung arbeitete damals noch die Lebensgefährtin des Empfängers. Interne Ermittlungen der Bank ergaben, dass die Lebensgefährtin sich über das Benutzerkonto einer anderen Mitarbeiterin eingeloggt und X als Empfänger des Betrags eingesetzt hatte.

Als die Bank nun das Geld zurückforderte, erklärte Herr X ziemlich unverfroren, leider sei eine Rückzahlung unmöglich. Er habe das Geld sofort "verprasst" und für Luxus ausgegeben. So habe er 15.000 Euro im Casino verspielt und 18.500 Euro bei einem Besuch im Bordell zurückgelassen. In Hamburg habe man ihm dann auch noch 50.000 Euro in bar geklaut. Außerdem habe die Bank ihn viel zu spät zur Rückzahlung aufgefordert.

Damit kam der Mann allerdings beim Landgericht Hannover nicht durch (4 O 248/19). Herr X habe von Anfang an gewusst, dass es sich um eine Fehlüberweisung handelte und dass ihm diese Summe nicht zustand. Daher habe er von vornherein mit Rückzahlung rechnen müssen. Unter diesen Umständen könne sich der falsche Empfänger nicht darauf berufen, dass das Geld weg sei (juristisch: dass er "entreichert" sei). Herr X müsse der Bank die Summe zurückzahlen.

Öffentliche Fahndung nach einem Bankkunden

Die Überwachungskamera der Bank nahm ihn auf und die Polizei hielt ihn irrtümlich für einen Straftäter

In einer Bankfiliale hatte ein Unbekannter versucht, mit gefälschten Papieren ein Konto zu eröffnen. Bei der Prüfung der Papiere war die Straftat aufgefallen, der Mann getürmt und die Bank hatte Strafanzeige erstattet. Als die Polizei die Aufnahmen der Bank-Überwachungskamera auswertete, waren da einige Personen zu sehen. Warum die Ermittler ausgerechnet Herrn M für verdächtig hielten, teilten sie nicht mit.

Hätten die Beamten bei der Bank nachgefragt, hätten sie erfahren, dass M in der Filiale ein Konto führte. Er hatte an diesem Tag ein Gespräch mit einer Bankmitarbeiterin vereinbart. Die Polizei fragte aber nicht nach, sondern ließ in einer regionalen Tageszeitung Fahndungsfotos veröffentlichen: Bilder der Überwachungskamera von M. Obendrein bat die Polizei die Bevölkerung um Hinweise zur Identität des Mannes.

Sofort meldete sich Herr M bei der Polizei und klärte die Sache auf. Da die Bank bestätigte, M sei "regulärer Kunde" der Filiale, zog die Polizei nach ca. 24 Stunden den Fahndungsaufruf zurück. Damit begnügte sich der Bankkunde aber nicht.

Der Vorfall habe ihn erheblich belastet, dafür stehe ihm Schmerzensgeld von der Bank zu, meinte er: Sie hätte die Videobilder sichten müssen, bevor sie die Aufnahmen der Polizei übergab. Dann wäre ihm der falsche Verdacht erspart geblieben. Diesen Vorwurf wies die Bank zurück: Sie habe das Videomaterial aufgrund polizeilicher Anordnung sofort komplett übergeben. Die Aufnahmen zu sichten, sei nicht ihre Aufgabe, sondern die der Polizei.

So sah es auch das Landgericht Osnabrück: Es wies die Klage des Bankkunden auf Entschädigung ab (4 O 3406/19). Die Bank habe nur Anzeige erstattet: Wenn Verdacht auf eine Straftat bestehe, sei es Sache der Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt zu klären.

Außerdem habe die Bank mit so einem Vorgehen der Ermittler nicht rechnen können und müssen. Dass die Polizei ohne jede Rücksprache mit der Bank Herrn M als Verdächtigen identifizierte und öffentlich nach ihm fahndete, sei aus objektiver Sicht kaum nachvollziehbar und für das Kreditinstitut nicht vorhersehbar gewesen. Wie hätte sie also die Fahndung verhindern sollen?

Marke "geldmagnet"?

Eine Finanzberatungsfirma wollte den Namen für ihre Seminare und Publikationen schützen lassen

Eine Finanzberatungsgesellschaft beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt, den Begriff "geldmagnet" ins Markenregister einzutragen. Sie wollte ihn als Marke für allerlei Dienstleistungen rund ums Finanzwesen und zum Thema Geldanlage schützen lassen: für Publikationen, Hörbücher, Seminare, Unterrichtsmaterialien etc. Doch die Markenstelle der Behörde lehnte den Markenschutz ab.

Begründung: Mit dem Begriff werde eine ertragreiche Kapitalanlage bezeichnet oder auch eine Person, die Geld anziehe. In Form von E-Books, Apps etc. würden bereits viele Kurse zum Thema "Geld gewinnbringend anlegen" unter diesem Titel angeboten. Das zusammengesetzte Wort "geldmagnet" verweise nicht auf ein bestimmtes Unternehmen als Anbieter, sondern stelle eine sachliche Aussage zum Gegenstand der Dienstleistungen dar.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Behörde zurück (26 W (pat) 505/20). Der Begriff "geldmagnet" leiste nicht das, was eine Marke leisten müsse: Auf die betriebliche Herkunft von Waren und/oder Dienstleistungen hinzuweisen und diese so vom Angebot anderer Firmen zu unterscheiden.

Bei allen Wortkombinationen mit dem Bestandteil "Magnet" (Zuschauermagnet, Kassenmagnet) gehe es immer um eine Sache mit großer Anziehungskraft — hier um die Anziehungskraft auf Geld. Zahlreiche Publikationen (E-Books, Hörbücher usw.) erteilten Ratschläge zu Kapitalanlagestrategien unter Bezug auf den Begriff "geldmagnet" (z.B. "Ihr Geld-Magnet! Der schnelle Weg reich zu werden" von Frau Bernd oder: "Wie du mit dem Geldmagneten dein Vermögen aufbaust").

Gleiches gelte für Kurse und Seminare, die sich inhaltlich mit angeblich sicheren Methoden der Geldvermehrung beschäftigten (z.B. "Werden auch Sie zum Geldmagnet"). Auch Fondsgruppen bezeichneten sich in Reklameflyern oder im Internet gerne als "wahre Geldmagneten".

Die Wortkombination umschreibe also Inhalt und Gegenstand der angebotenen Publikationen oder Trainings. So verständen das auch die Adressaten der Dienstleistungs-Angebote Sie fassten den schon fast inflationär gebrauchten Begriff keineswegs als betrieblichen Herkunftshinweis auf.

Bankgebühren fürs Basiskonto

Kreditinstitute dürfen den Mehraufwand dafür nicht allein auf die Basiskonten-Inhaber umlegen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kämpft sich mit einer Klage gegen die Deutsche Bank durch die Instanzen. Dabei ging es um die Entgeltklauseln für das so genannte Basiskonto, dem Konto für Kunden mit geringem Einkommen.

Kreditinstitute müssen es laut Gesetz sozial schwachen Personen zu einem "angemessenen Preis" zur Verfügung stellen. Diese dürfen das Konto nicht überziehen, das zudem nur grundlegende Funktionen bietet (Bargeldverkehr, Überweisungen, ec-Karte — aber keine Kreditkarte).

Die Deutsche Bank verlangt dafür 8,99 Euro Grundgebühr und je 1,50 Euro für bestimmte Leistungen wie z.B. beleghafte Überweisungen oder telefonischen Kundenservice. Zu teuer, fanden die Verbraucherschützer. So sah es auch der Bundesgerichtshof und erklärte die Entgeltklauseln für unwirksam. Außerdem definierte er, was unter "angemessenen Gebühren" zu verstehen ist — ohne allerdings eine genaue Obergrenze zu nennen (XI ZR 119/19).

Orientieren müssten sich die Kreditinstitute am Ziel des Gesetzgebers, Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr für Personen zu schaffen, die früher mangels Einkommen keine Chance hatten, ein Konto zu eröffnen. Dieser Zweck dürfe nicht durch zu hohe, abschreckend wirkende Entgelte unterlaufen werden.

Zwar klagten Kreditinstitute wohl nicht grundlos über hohe Kosten durch intensiven Betreuungsaufwand bei den Basiskonten. Diesen Zusatzaufwand dürften sie aber nicht allein auf die Inhaber von Basiskonten umlegen: So sei die Deutsche Bank vorgegangen, wie die von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen zeigten. Stattdessen müssten Kreditinstitute den Zusatzaufwand durch im freien Wettbewerb erzielbare Preise für alle ihre Leistungen erwirtschaften.

Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen

EuGH beanstandet die Widerrufsinformation in einem deutschen Immobilienkreditvertrag

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Information über das Widerrufsrecht in einem deutschen Immobiliendarlehensvertrag mit Vorgaben der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie unvereinbar ist.

Hintergrund: Verbraucher können Kreditverträge mit Unternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn die Kreditnehmer gemäß den gesetzlichen Vorgaben über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Viele Verbraucher haben wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase schon versucht, sich von einem älteren, höher verzinsten Kreditvertrag zu lösen — unter Berufung auf eine fehlerhafte "Widerspruchsbelehrung". So auch im konkreten Fall.

Das Landgericht Saarbrücken hatte den EuGH gebeten, die Widerspruchsinformation in einem Immobilienkreditvertrag zu beurteilen (C-66/19). Und der EuGH kritisierte an dem Vertrag einen so genannten Kaskadenverweis: Die einschlägige Klausel verweise auf § 492 Abs.2 BGB, die wiederum auf weitere Vorschriften verweise. Der Verbraucher müsse also eine Vielzahl von Gesetzeswerken studieren, um zu erfahren, wann die Widerspruchsfrist zu laufen beginne.

Der Vertragstext selbst informiere den Verbraucher nicht hinreichend klar darüber, wie diese Frist berechnet werde, und auch nicht über weitere Bedingungen für die Ausübung seines Widerrufsrechts. Allein auf Basis der Hinweise im Vertrag könnten Verbraucher weder den Umfang ihrer vertraglichen Pflichten bestimmen, noch überprüfen, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte. Soweit der EuGH.

Allerdings sollten sich Verbraucher nicht zu früh freuen: Ob sie jetzt alte Verbraucherkreditverträge widerrufen können, ist trotz dieses Urteils fraglich. Denn der Bundesgerichtshof sieht die Sache anders: Kreditinstitute müssten nicht genauer formulieren als der deutsche Gesetzgeber, teilte er bereits mit. Deutsche Banken verwendeten ein per Gesetz vorgegebenes Musterformular und das enthalte die vom EuGH beanstandete Klausel. Sie hätten die Klausel deshalb anwenden müssen.

Gerichte könnten sich über gesetzliche Vorgaben nicht hinwegsetzen: Für dieses Problem müsse daher der Staat eine Lösung suchen. Bisher habe der Gesetzgeber außerdem die Verbraucherkreditrichtlinie, soweit es Immobilienfinanzierungen betreffe, ohnehin noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Momentan sei also offen, ob sie auf Immobiliendarlehensverträge anwendbar sei.

BAföG-Leistungen nicht verlängert

Kurzartikel

Hat sich ihr Studium aus schwerwiegenden Gründen verzögert, können Studenten die Verlängerung der Ausbildungsförderung beantragen. Allein die psychische Belastung durch die Krankheit naher Angehöriger rechtfertigt es jedoch nicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit weiterhin BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es müssen vielmehr Gründe vorliegen, die das Studieren subjektiv oder objektiv unmöglich gemacht haben. Viele Menschen müssen Krankheiten in der Familie verarbeiten, das berührt die Ausbildung nur indirekt.