Geld

Vater hinterließ ein Sparbuch

Eine Tochter verlangt 20 Jahre später ohne Sparbuch von der Sparkasse das Guthaben — zum zweiten Mal?

Ein 1998 verstorbener Mann hinterließ vier Töchter und ein kleines Vermögen: rund 97.000 DM auf einem Sparbuch und ein Guthaben von ca. 12.000 DM auf dem Girokonto bei der Sparkasse. Jedenfalls gab Tochter A — Vertreterin der Erbengemeinschaft aus vier Schwestern — diese Beträge 1999 beim Nachlassgericht an. Das Girokonto wurde aufgelöst und an die Schwestern ausgezahlt. Trotzdem verlangte Frau A 15 Jahre später von der Sparkasse Auskunft über den Verbleib der Guthaben.

Da Kreditinstitute ihre Unterlagen nur zehn Jahre lang aufbewahren müssen, waren diese mittlerweile längst vernichtet worden. Frau A erstattete erfolglos Strafanzeige wegen Unterschlagung — ihr Ehemann klagte erfolglos auf erneute Auszahlung des Girokonto-Guthabens. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass Zweifel aufkamen, als Frau A im Jahr 2016 behauptete, sie habe erst 2014 von der Existenz des Sparkontos erfahren: Die Erbengemeinschaft habe das Sparguthaben nie erhalten, das Sparbuch sei nicht mehr auffindbar.

Frau A beantragte, das Sparbuch für "kraftlos" zu erklären. Das bedeutet, dass das verloren gegangene Dokument selbst keinen Anspruch mehr auf das Guthaben verleiht, damit kein "Unberechtigter" (Finder, Dieb) das Guthaben mit dem Sparbuch abheben kann. Auf diese Erklärung gestützt forderte Frau A von der Sparkasse das angeblich seit 1998 auf dem Sparkonto verbliebene Guthaben.

Das OLG Dresden verurteilte die Sparkasse zumindest zu Auskunft: Die Klägerin sei zwar wenig glaubwürdig, aber zwingend bewiesen habe es die Sparkasse nicht, dass seinerzeit das Sparguthaben an die vier Schwestern ausgezahlt worden sei.

Mit Erfolg wandte sich die Sparkasse an den Bundesgerichtshof: Er hob das Urteil des OLG auf (XI ZR 380/20). Wenn ein Erbe ein nicht entwertetes Sparbuch vorlege, müsse das Kreditinstitut 100-prozentig beweisen, dass das Guthaben schon ausgezahlt wurde. Das gelte jedoch nicht ohne Weiteres, wenn ein Anspruchsteller nur eine "Kraftloserklärung" vorlegen könne, betonten die Bundesrichter. Dieser Umstand spreche doch sehr dafür, dass das Sparbuch nach Auszahlung des Guthabens entwertet und/oder vernichtet wurde. Das habe das OLG außer Acht gelassen.

Obendrein sei hier das fragwürdige Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes zu berücksichtigen: Immerhin hätten sie in Kenntnis der Auszahlung 1999 das Girokonto-Guthaben erneut gefordert. Das OLG habe dem Paar deshalb selbst schon eine "niedrige, zu unlauteren Handlungen bereite Gesinnung" attestiert. Frau A habe sich die "Kraftloserklärung" mit der falschen Behauptung erschlichen, sie habe erst 2014 erfahren, dass zum Nachlass des Vaters ein Sparbuch gehörte.

Dabei zeige das von ihr 1999 erstellte Nachlassverzeichnis, dass sie über das Sparbuch und die Höhe des Guthabens Bescheid wusste. Dass sie es sich nicht auszahlen ließ, sei doch sehr unwahrscheinlich: Diesem Widerspruch hätte das OLG nachgehen müssen. Da das OLG ohne diese Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, müsse es sich mit dem Fall noch einmal befassen.

Fehlerhafter Kapitalanlageprospekt

Kapitalanlagebetrug setzt Falschangaben voraus, die ein Anleger bei seiner Entscheidung berücksichtigen würde

Ein enttäuschter Anleger verlangte Schadenersatz. Die Gesellschaft, die die Wertpapiere ausgegeben habe, habe ihn mit einem fehlerhaften Kapitalanlageprospekt "geködert". So sei eine in der Broschüre dargestellte Regelung zur Stornohaftung stillschweigend geändert worden. Auch der Aufwand für Provisionen sei tatsächlich viel höher gewesen als in der Broschüre angegeben. Der Verantwortliche habe also nachteilige Tatsachen verschwiegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig verurteilte den Prospektverantwortlichen zu einer Geldstrafe von ca. 3.000 Euro, wurde jedoch vom Bundesgerichtshof "zurückgepfiffen" (III ZR 84/21). Das OLG sei von einem geringfügigen Mehraufwand für Provisionen ausgegangen (0,117 Prozent des Anlagebetrags). Dass der Aufwand ein wenig beschönigt wurde, sei ein Fehler, rechtfertige aber nicht den Vorwurf des Anlagebetrugs.

Für falsche Angaben in einem Anlageprospekt hafteten die Verantwortlichen nur, wenn Fehler so erheblich seien, dass ein "verständiger, durchschnittlich vorsichtiger" Anleger diese Angaben bei seiner Investitionsentscheidung auf jeden Fall berücksichtigen würde. Es müsse sich schon um wesentliche Prospektfehler handeln, die geeignet seien, die Anleger wirklich zu beeinflussen.

Kontogebühr plus Strafzinsen = unzulässig

Banken dürfen für Girokonten mit Kontoführungsgebühr nicht zusätzlich Verwahrentgelt kassieren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Volksbank Rhein-Lippe. Demnach mussten Inhaber von Girokonten für Einlagen von mehr als 10.000 Euro jährlich 0,5 Prozent Strafzinsen zahlen. Laut Gesetz gebe es keinen Anspruch auf ein so genanntes "Verwahrentgelt" zusätzlich zur Kontoführungsgebühr, so die Verbraucherschützer: Die Guthabenverwahrung sei keine Extraleistung von Banken und Sparkassen.

Das Landgericht Düsseldorf erklärte die AGB-Klausel zum Verwahrentgelt für unwirksam, weil sie die Bankkunden unangemessen benachteilige (12 O 34/21). Ohne die Funktion, das Guthaben zu verwahren, könne kein Kreditinstitut Girokonten anbieten. Die Verwahrung des Guthabens mache Zahlungsdienste, die Hauptleistung eines Girokontos, überhaupt erst möglich. Sie sei dafür eine notwendige Bedingung (= Nebenleistung), also keine extra zu vergütende Sonderleistung.

Im Girovertrag werde die Kontoführungsgebühr als Gegenleistung der Kunden für die von der Bank erbrachten Zahlungsdienste vereinbart. Werde darüber hinaus Verwahrentgelt erhoben, bedeute dies: Die Verbraucher wären verpflichtet, für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung zu entrichten. (Die Volksbank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

PS: Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Leipzig (vgl. gri-Artikel 56911), das die Strafzinsklausel einer Sparkasse für zulässig erklärt hatte, betraf Girokonten, für die keine Kontoführungsgebühr erhoben wurde.

Das Landgericht Leipzig setzte zudem voraus, dass das Verwahrentgelt nicht per vorformulierter AGB-Klausel geregelt, sondern die einschlägige Vertragsklausel zwischen Bank und Kontoinhaber individuell ausgehandelt wird. In den Beratungsgesprächen bei Vertragsschluss würden Kunden dann hinreichend darüber aufgeklärt, dass das Verwahrentgelt allein die Gegenleistung für die Verwahrung ihres Guthabens sei.

Voreilige Negativmeldung an die SCHUFA

Die Kreditkarten des Betroffenen wurden gekündigt: Inkassobüro muss Schadenersatz zahlen

Weil Herr X eine Stromrechnung trotz Mahnung nicht bezahlt hatte, schaltete der Energieversorger ein Inkassounternehmen ein. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen erwirkten die Geldeintreiber einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht. Da belief sich die Forderung mit Zinsen und Mahngebühren auf 493 Euro. Am selben Tag meldete das Inkassobüro Herrn X als säumigen Schuldner der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA.

Obwohl der Stromkunde wenige Tage später seine Schuld beglich, blieb die Negativmeldung bei der SCHUFA bestehen ("uneinbringliche Forderung: 493 Euro"). Aus diesem Grund wurden mehrere Kreditkarten des Herrn X gesperrt, eine Immobilienfinanzierung drohte zu scheitern. Vom Inkassobüro verlangte X, sie müsse die Negativmeldung widerrufen und für die wirtschaftlichen Folgen Schadenersatz zahlen. Erst nach dem Widerruf löschte die SCHUFA den Negativeintrag.

Das Landgericht Mainz sprach Herrn X 5.000 Euro Schadenersatz zu (3 O 12/20). Einen konkreten finanziellen Verlust habe er zwar nicht belegt, auch wenn seine Kreditkartenverträge aufgelöst wurden. Doch prinzipiell gelte: Ein negativer SCHUFA-Eintrag beeinträchtige das soziale Ansehen, weil der Betroffene als unwilliger oder unzuverlässiger Zahler und damit nicht mehr als kreditwürdig angesehen werde. Dafür stehe X eine Entschädigung zu.

Die Negativmeldung des Inkassobüros sei rechtswidrig gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe nicht festgestanden, ob Herrn X die Mahnbescheide überhaupt wirksam zugestellt worden waren und ob er genügend Zeit hatte, Einspruch einzulegen. Nach dem Vollstreckungsbescheid hätte das Inkassobüro eine Karenzfrist abwarten müssen, bevor es der SCHUFA die Schuldnerdaten übermittelte. Es komme gar nicht so selten vor, dass Schuldner aufgrund von Fehlern bei der Zustellung der Mahnbescheide nicht rechtzeitig reagieren und ihre Schuld begleichen könnten. Herr X habe jedenfalls den Zugang sämtlicher Mahnschreiben bestritten.

Eine Negativmeldung an die Auskunftei setze nach Bundesdatenschutzgesetz voraus, dass der Schuldner mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sei. Wenn die Daten übermittelt würden, müsse die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen. Außerdem müsse der Schuldner in einem Mahnschreiben darüber informiert werden, dass demnächst ein negativer SCHUFA-Eintrag drohe.

Trennung: Ehefrau plünderte Gemeinschaftskonto

Hebt ein Partner über die Hälfte des Guthabens ab, besteht Anspruch auf Ausgleich

Nach über 35 Jahren Ehe trennte sich das Ehepaar F im Juli 2014. Bei der X-Bank hatten die Partner zwei gemeinsame Konten ("Oder-Konten"), über die Guthaben konnten beide frei verfügen. Am 2.10.2014 hob der Ehemann von einem Konto 33.000 Euro ab. Weitere 10.000 Euro von diesem Konto sicherte sich die Ehefrau einige Tage später. Vom zweiten Konto hob sie rund 116.000 Euro ab. Die Beträge, insgesamt 126.500 Euro, zahlte Frau F auf ein neues Konto ein, das auf ihren Namen lautete.

Auf den Gemeinschaftskonten blieben weniger als 600 Euro zurück. Vergeblich forderte Herr F seine Frau auf, die Hälfte des Betrags zurückzugeben. Ein Strafverfahren gegen sie wegen Untreue wurde vorläufig eingestellt, jedoch mit der Auflage, dass sie 37.500 Euro zurückzahlen müsse. Da Frau F jedoch nur 6.000 Euro herausrückte, zog der — inzwischen geschiedene — Mann erneut vor Gericht und verlangte finanziellen Ausgleich.

46.750 Euro stehen ihm zu, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (9 UF 5/21). Die geschiedene Frau behaupte nun — ohne jeden Beleg —, dass sie sich erst Anfang 2015 von ihrem Mann getrennt habe. Es könne aber sogar offenbleiben, ob die Kontoabhebungen nach der Trennung oder vorher stattfanden. Denn "ehedienlich" seien sie so oder so nicht gewesen. Beide Partner hätten ohne Absprache Konten abgeräumt, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden.

Guthaben auf Gemeinschaftskonten gehörten Eheleuten zu gleichen Anteilen, außer sie regelten dies mit der Bank anders. Hebe ein Partner mehr als die Hälfte des Guthabens ab, habe der andere Partner Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Solange eine Ehe intakt sei, könne man allerdings — jedenfalls in der Regel — von einem Verzicht auf gegenseitige Ansprüche ausgehen, weil der Betrag für gemeinsame Zwecke ausgegeben werde.

Gebe jedoch ein Partner das Guthaben rücksichtslos für eigene Interessen aus und enttäusche das Vertrauen des anderen, müsse er auch während der Ehe Ausgleich leisten. Nach einer Trennung könne man in so einem Fall grundsätzlich nicht von einem stillschweigenden Verzicht auf Ausgleich ausgehen. Nachdem die Frau die Konten geplündert habe, seien sie fast leer gewesen — sie habe die Oder-Konten quasi aufgelöst. Diesen Verfügungen habe der Mann nie zugestimmt, er habe Anspruch auf die Hälfte des Guthabens.

"Fake-Vertrag" nach Identitätsdiebstahl

Inkassounternehmen will Geld für einen Mobilfunkvertrag eintreiben, den die Betroffene nicht abgeschlossen hatte

Böse Überraschung im Briefkasten: Frau H erhielt ein Schreiben von einem Inkassounternehmen. Darin wurde sie aufgefordert, für einen im November 2017 abgeschlossenen Mobilfunkvertrag 650 Euro zu zahlen. Allerdings hatte die Frau diesen Vertrag nicht selbst geschlossen — eine andere Person hatte beim Mobilfunkanbieter ihre Daten angegeben.

Frau H war das Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden. Leistungen vom Mobilfunkunternehmen (z.B. eine SIM-Karte) hatte sie nie erhalten. Deshalb bat sie einen Verbraucherschutzverband um Hilfe. Der Verband mahnte zunächst das Inkassounternehmen wegen unlauterer Geschäftspraktiken ab. Als die Abmahnung erfolglos blieb, zogen die Verbraucherschützer vor Gericht.

Die Inkassofirma dürfe keine Forderungen erheben, denen kein Vertragsverhältnis zugrunde liege, erklärte der Verband. Das seien unlautere Geschäftsmethoden. So sah es auch der Bundesgerichtshof: Die Zahlungsaufforderung sei unlauter und gegenstandslos, da die Behauptung der Inkassofirma falsch sei, Frau H habe einen Mobilfunkvertrag geschlossen (I ZR 17/21).

Solche unbegründeten Forderungsschreiben könnten die betroffenen Adressaten in die Irre führen. Da per Telefon oder per Klick im Internet schnell mal ein Vertrag geschlossen sei, manchmal auch unfreiwillig, könnten sich auch verständige Durchschnittsverbraucher von solchen Forderungen täuschen lassen. Wer davon ausgehe, versehentlich einem Vertrag zugestimmt zu haben, werde wahrscheinlich der Zahlungsaufforderung nachkommen und die vermeintliche "Schuld" begleichen.

Negativer SCHUFA-Eintrag

Erfolgt ein Eintrag rechtswidrig, muss der Landesdatenschutzbeauftragte auf dessen Löschung "hinwirken"

Ein Bankkunde steckte tief im "Minus". Die Bank kündigte sein Kreditkartenkonto und beauftragte ein Inkassounternehmen damit, die Schulden einzutreiben. Das Unternehmen vereinbarte mit dem Schuldner mündlich, dass er sie in Raten zurückzahlen könne. Das funktionierte einwandfrei.

Doch vorher hatte das Inkassounternehmen die Zahlungsschwierigkeiten des Bankkunden der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA gemeldet. Die bewertete deshalb die Bonität des Mannes negativ — was bei Vertragsschlüssen aller Art zu Problemen führen kann. Da er seine Schulden tilgte, widerrief zwar das Inkassounternehmen die Meldung gegenüber der SCHUFA. Aber die Auskunftei löschte den Negativeintrag nicht.

Nun wandte sich der Bankkunde an den Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes Hessen und forderte ihn auf, gegen den rechtswidrigen Eintrag vorzugehen. Das gehöre nicht zu seinen Aufgaben, erklärte der Datenschutzbeauftragte.

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden sah das allerdings anders: Als Datenschutzbeauftragter sei er sozusagen die Aufsichtsbehörde der SCHUFA und müsse sich für die Löschung des Negativeintrags einsetzen (6 K 549/21).

Darauf habe der Bankkunde Anspruch, wenn die Daten rechtswidrig gespeichert wurden. Zweifelhaft sei schon, ob das Inkassounternehmen der Wirtschaftsauskunftei den Vorgang überhaupt melden durfte, erklärte das VG, denn die Bank habe das Unternehmen mit der Meldung nicht beauftragt. Auf alle Fälle sei der Eintrag aber rechtswidrig erfolgt, weil der Kunde mit dem Inkassounternehmen Ratenzahlung vereinbart habe.

So eine Vereinbarung führe zu einem Zahlungsaufschub, die Forderung sei also nicht mehr fällig gewesen. Halte sich der Schuldner an die Abrede und tilge seine Schulden, gelte die Vereinbarung sogar dann, wenn sie nur mündlich (und damit im Grunde unwirksam) getroffen wurde. Sei eine Forderung nicht mehr fällig, stelle ein Negativeintrag von Seiten der SCHUFA eine unrechtmäßige Datenverarbeitung dar.

Klagen gegen Negativzinsen

Verbraucherschützer wollen klären lassen, ob Kreditinstitute Verwahrentgelt für Kontoguthaben verlangen dürfen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat an mehreren Gerichten Klage gegen unterschiedliche Kreditinstitute eingereicht, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein "Verwahrentgelt" für Geld auf Girokonten und Tagesgeldkonten vorsehen. Darunter die Sparda-Bank Berlin, die seit August 2020 entsprechende Klauseln in ihr Preisverzeichnis aufgenommen hat.

Seither verlangt die Bank ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr für Einlagen auf Girokonten, die höher sind als 25.000 Euro. Auf Tagesgeldkonten liegt die Grenze bei Guthaben über 50.000 Euro. Die Bankkunden zahlen seither auf einen Teil ihres Kontoguthabens Negativzinsen.

Im Verfahren gegen die Sparda-Bank Berlin setzte sich der vzbv schon mal durch: Das Landgericht Berlin erklärte die einschlägigen AGB-Klauseln für unzulässig (16 O 43/21).

Einlagen auf dem Girokonto seien keine "Sonderleistung" der Bank, für die Kreditinstitute eine Extra-Gebühr berechnen dürften, so das Landgericht: Ohne Geld dort zu verwahren, könne man ein Girokonto schlicht und einfach nicht führen. Das Verwahrentgelt verstoße daher gegen den gesetzlichen Grundgedanken "Leistung gegen Gegenleistung". Und zwar auch dann, wenn die Bank keine Gebühr für die Kontoführung kassiere.

Rechtlich gesehen seien Banken die Darlehensnehmer des Guthabens, das Kunden auf ihren Konten hätten. Und als Darlehensnehmer seien sie zur Zinszahlung verpflichtet. Der Zinssatz auf Einlagen dürfe höchstens auf Null sinken, aber nicht ins Minus abdriften. Dem Bankkunden müsse zumindest der eingezahlte Betrag bleiben. Daran ändere auch die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) nichts, mit der das Verwahrentgelt gerechtfertigt werde. (Abgesehen davon, hätten Banken bei der EZB Freibeträge für geparktes Geld … so horrend seien ihre eigenen Negativzinsen also auch wieder nicht.)

Die Sparda-Bank müsse den betroffenen Kunden die unrechtmäßig kassierten Entgelte unaufgefordert zurückzahlen, entschied das Landgericht. Damit dies überprüft werden könne, müsse die Bank die Kundendaten dem vzbv oder Personen übermitteln, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet seien (Notare, Anwälte).

Geld verliehen oder verschenkt?

Kurzartikel

Überweist eine 86-Jährige ihrem Sohn 15.000 Euro — immerhin zehn Prozent ihres Vermögens! —, so spricht dies dafür, dass dies ein Darlehen sein sollte: Mutter und Sohn haben stillschweigend einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Auch wenn der Sohn davon ausging, das Geld geschenkt zu bekommen, ist er daher zur Rückzahlung verpflichtet.

Vater verdient nur 1.400 Euro

Sind die Großeltern zahlungskräftig, müssen sie beim Kindesunterhalt einspringen

Die Eltern des 2010 geborenen Mädchens M sind geschieden. Die Mutter, bei der das Kind lebt, arbeitet in Teilzeit und verdient rund 1.000 Euro. Das Nettoeinkommen des Vaters betrug 2017 1.400 Euro. Für das Kind zahlte er im Monat nur 100 Euro Unterhalt. Das Bundesland Sachsen sprang ein und überwies der Mutter von Sommer 2016 bis Ende 2017 Unterhaltsvorschuss. Anschließend versuchte das Bundesland, zumindest einen Teilbetrag vom Vater zurückzuholen.

Der Mann pochte jedoch auf eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1603, Abs. 2): Da seine Eltern finanzkräftig seien, hafte er für den Kindesunterhalt nur begrenzt. Er dürfe von seinem Verdienst 1.300 Euro behalten, den so genannten "angemessenen Selbstbehalt" (die Grenze dafür lag 2017 bei 1.300 Euro, inzwischen wurde sie auf 1.400 Euro erhöht). Der Großvater von M habe ein Einkommen von rund 3.500 Euro, die Großmutter ein Einkommen von ca. 2.200 Euro.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Zahlungsklage des Bundeslandes gegen den Vater ab (XII ZB 123/21). Grundsätzlich müssten Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt gewähren, so der BGH. Eltern minderjähriger Kinder treffe sogar eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb bei ihnen die Grenze für den Selbstbehalt niedriger angesetzt werde. Das sei der "notwendige Selbstbehalt", 2017 habe er 1.080 Euro betragen (2021: 1.160 Euro). Im Prinzip hätte der Vater also für seine Tochter mehr Unterhalt zahlen müssen.

Doch die gesteigerte Unterhaltspflicht entfalle, wenn — wie im konkreten Fall — zahlungskräftige Verwandte in gerader Linie vorhanden seien, erklärte der BGH. Die müssten dann beim Kindesunterhalt einspringen. Von 1.080 Euro im Monat leben zu müssen, sei schon hart. Wenn Großeltern den Unterhalt problemlos finanzieren könnten, wäre es nicht gerechtfertigt, dem Vater für den Kindesunterhalt jeden Euro abzuknöpfen, der diesen Betrag übersteige.

Daher müsse der Vater über die bereits gezahlten 100 Euro hinaus keinen Kindesunterhalt leisten, solange er nicht mehr als 1.400 Euro verdiene — was dem "angemessenen Selbstbehalt" entspreche.

Zinsänderungsklausel unwirksam

Erneut streiten Verbraucherschützer mit einer Sparkasse über Prämiensparverträge

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Vertragsbedingungen einer Sparkasse für ihre Prämiensparverträge. Das Sparguthaben wurde variabel verzinst, ab dem dritten Vertragsjahr zahlte das Kreditinstitut gestaffelt verzinste Prämien. Für den Zinssatz galt folgende Regelung:

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes … mit der Änderung des Aushangs in Kraft …".

Diese Vertragsklausel hielten die Verbraucherschützer für unwirksam. Um die Zinsen für die Sparer besser kalkulierbar zu machen, forderten sie außerdem einen Referenzzinssatz für Prämiensparverträge. Dem Referenzzinssatz müsste der Zins in regelmäßigen Abständen angepasst werden. Mit diesen Forderungen setzte sich der Verband beim Bundesgerichtshof durch (XI ZR 234/20).

Kreditinstitute dürften sich nicht durch Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst das Recht einräumen, einseitig die versprochene Leistung zu ändern, erklärten die Bundesrichter. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Abweichung für den Vertragspartner unzumutbar sei. Die Zinsänderungsklausel sei unwirksam, weil sich die Sparkasse damit das Recht vorbehalte, den Vertragszinssatz jederzeit per Aushang in ihrem Kassenraum zu ändern. Für die Sparer seien mögliche Zinsänderungen überhaupt nicht kalkulierbar.

Bei Prämiensparverträgen mit langer Laufzeit sei es interessengerecht, als Orientierung für den Zins einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Danach könne sich das Oberlandesgericht Dresden richten, das nun einen Referenzzinssatz für Prämiensparverträge festlegen müsse. Da der für "langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz" in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlicht werde, sei auch der Zins für Prämiensparverträge monatlich anzupassen.

EC-Karte weg!

Gericht wertet eine Verlustmeldung nach 30 Minuten als "Sorgfaltspflichtverletzung" der Bankkundin

Um 10.42 Uhr rief eine Kontoinhaberin bei ihrer Bankfiliale an und meldete, ihre EC-Karte sei weg und müsse sofort gesperrt werden. In der später nachgereichten schriftlichen Verlustmeldung gab sie an, den Verlust um 10.10 Uhr bemerkt zu haben. Wahrscheinlich habe sie ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg verloren, möglicherweise habe es auch jemand aus der Handtasche gestohlen.

Als die Frau mit der Bank telefonierte, da war "es" allerdings schon passiert: Gegen 10.15 Uhr waren kurz hintereinander zwei Mal 500 Euro von ihrem Konto abgehoben worden — mit der richtigen PIN-Nummer. Den Verlust von 1.000 Euro müsse das Kreditinstitut ersetzen, forderte die Bankkundin: Die PIN müsse ausgespäht worden sein, sie habe die Nummer nicht bei sich getragen. Zumindest die zweite Abhebung hätte die Bank stoppen müssen, sei doch die PIN einmal falsch eingegeben worden.

Die Schadenersatzklage der Bankkundin scheiterte beim Amtsgericht Frankfurt (32 C 6169/20 (88)). Das Kreditinstitut müsse für den Verlust nicht einstehen, entschied das Gericht. Die Transaktionsprotokolle belegten, dass die Abhebungen mit Originalkarte und PIN stattfanden. Daher könne man nicht ausschließen, dass die Kontoinhaberin gegen ihre Pflicht verstoßen habe, die PIN nicht auf der Karte zu notieren und getrennt von ihr aufzubewahren.

Anhaltspunkte für ein unzureichendes Sicherheitssystem der Bank gebe es dagegen nicht. Dass bei den Abhebungen ein Geldautomat genutzt wurde, der sich ca. 50 km entfernt vom Wohnort der Bankkundin befinde, sei nicht ungewöhnlich. Auch eine einmalige Falscheingabe der PIN falle keineswegs aus dem Rahmen des Üblichen (wie das bei mehrfach falscher Eingabe der Fall wäre oder bei einer ungewöhnlich hohen Auslandsverfügung). Deswegen müsse keine Sicherheitswarnung "anspringen".

Doch der Kundin sei ein weiterer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten anzulasten: Laut ihrer Schadensanzeige habe sie den Verlust schon bemerkt, bevor das Geld abgehoben wurde. Obwohl sie ein Mobiltelefon bei sich hatte, sei sie zuerst nach Hause gegangen und habe von dort aus die Bankfiliale angerufen. So ging Zeit verloren: Hätte sie sofort telefoniert, hätte die Kartensperre die Abhebungen vielleicht noch verhindern können.

Die Kontoinhaberin habe ihr Verhalten damit erklärt, dass sie ihre IBAN durchgeben wollte, die sie aber nicht bei sich gehabt habe. Das sei jedoch überflüssig: Wer die Kartensperre — nicht beim zentralen Sperrannahmedienst, sondern — bei der kontoführenden Stelle beantrage, benötige nach den Geschäftsbedingungen der Bank die IBAN nicht.

Sparkasse darf Prämiensparvertrag kündigen

Die höchste Prämienstufe war längst erreicht: Sparmöglichkeit besteht nicht unbegrenzt

1994 hatte ein Ehepaar bei einer Sparkasse einen Prämiensparvertrag abgeschlossen (d.h. einen Vertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem festgelegten Sparjahr steigen).

Die Sparer zahlten monatlich 200 DM — später 102,26 Euro — auf das Sparkonto ein. Die Sparkasse verzinste das Guthaben mit dem "jeweils gültigen Zinssatz" und zahlte ab dem dritten Jahr eine Prämie von drei Prozent. Diese Prämie sollte sich jährlich erhöhen und ab dem 15. Sparjahr 50 Prozent erreichen.

Am 15. Januar 2020 kündigte die Sparkasse den Prämiensparvertrag zum 30. April 2020. Gegen die Kündigung zogen die Sparer vor Gericht: Sie sei unwirksam, meinten sie. Dem widersprach das Oberlandesgericht Celle (3 U 42/21). Wenn die höchste Prämienstufe erreicht sei, dürfe das Kreditinstitut den Vertrag ordentlich kündigen (ordentlich =. unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten). So würden die Interessen beider Vertragsparteien gewahrt.

Versprochen werde im Vertrag die Zahlung einer Sparprämie nur bis zum 15. Vertragsjahr, das sei längst vorbei. Den Sparern seien die kontinuierlich steigenden Prämien bis 2010 gutgeschrieben worden, die bei einem Prämiensparvertrag den besonderen Sparanreiz bildeten. Sparer könnten "redlicherweise nicht erwarten", dass diese Sparmöglichkeit zeitlich unbegrenzt fortbestehe.

Ein sachgerechter Grund für die Kündigung der Sparkasse sei insbesondere im veränderten Zinsumfeld zu sehen, das es der Sparkasse erschwere, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötige, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen.

"Zu 100%" gesicherte Geldanlage

Irreführende Reklame einer Immobiliengesellschaft für eine riskante Kapitalanlage

Eine Münchner Immobiliengesellschaft — die BodenWert Immobilien AG — hatte in einer Zeitung für eine Kapitalanlage in Immobilien geworben. Wer die Überschrift ernst nahm, musste glauben, es handle sich um eine attraktive Anlage: "4,50% FESTZINS und 100% Besicherung" versprach das Unternehmen. Für die Anleger werde eine Grundschuld ins amtliche Grundbuch eingetragen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete die Reklame als irreführend. In Wirklichkeit werde eine hochriskante Anlage angeboten. Um diese Tatsache zu kaschieren, werde der falsche Eindruck erweckt, die Anleger würden durch eine Grundschuld vor Verlust geschützt. Beim Landgericht München I waren die Verbraucherschützer mit ihrer Unterlassungsklage erfolgreich.

Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte das Urteil der Vorinstanz (29 U 2664/20). Im Zeitungsinserat sei der Zinssatz für die Anleihe geschönt, so das OLG: Real seien es nur 4% statt 4,5%. Und die Anbieterin habe den Fehler auch noch mit der Behauptung verteidigt, Anleger würden nicht auf den Zinssatz achten — ausgerechnet in einer langanhaltenden Niedrigzinsphase, in der jeder Anleger nach einer halbwegs lohnenden Anlage suche!

Irreführend sei die Werbung aber vor allem deshalb, weil das hohe Risiko der Anlage schöngeredet werde. In Wahrheit werde nämlich die Grundschuld nicht auf die Namen der Geldanleger ins Grundbuch eingetragen, sondern zu Gunsten einer zwischengeschalteten Gesellschaft (das nennt man "Inhaberschuldverschreibung"). Gehe in so einem Fall das Immobilienunternehmen Pleite, habe der Anleger überhaupt keinen Zugriff auf die Immobilie.

Zwar weise die Immobiliengesellschaft im Kleingedruckten auf ihrer Webseite darauf hin, dass bei dieser Kapitalanlage ein Totalverlust des Anlagebetrags nicht ausgeschlossen sei. Das ändere aber nichts daran, dass ihre Reklame darauf abzielte, bei potenziellen Anlegern den gegenteiligen Eindruck zu erwecken. Sie könnten das Versprechen "100% Besicherung" nicht anders verstehen, als dass die Immobilie ihren Anlagebetrag absichere und sie im Falle der Insolvenz auf die Immobilie zugreifen könnten.

Pflichtangaben zu Überziehungszinsen

Banken müssen auf ihrer Webseite angeben, welchen Höchstzinssatz und Mindestzinssatz sie verlangen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte die Informationen zu den Überziehungszinsen auf der Internetseite einer Bank. Bei den Vertragskonditionen für ihr Girokonto "AktivKonto" stand der Hinweis: Überziehe ein Kunde sein Konto, falle dafür aktuell ein Zins von maximal 10,90 % an.

Ein kleingedruckter Zusatz in einer Klammer ergänzte die Information: "Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung". Nur in einem extra abrufbaren "Preisaushang" war der Mindestzins angegeben (7,90 % pro Jahr). Diese Informationen seien intransparent, beanstandeten die Verbraucherschützer.

So sah es auch der Bundesgerichtshof (XI ZR 46/20). Informationen zu Überziehungszinsen müssten klar und eindeutig sein. Das seien sie nicht, wenn der Mindestzinssatz im "Preisaushang" versteckt werde. Kontoinhaber, die nur die Textseite zu den Überziehungszinsen zur Kenntnis nähmen, könnten so das Angebot der Bank nur eingeschränkt mit den Angeboten anderer Kreditinstitute vergleichen, nämlich nur den genannten Höchstsatz.

Grundsätzlich könnten Banken auch eine Zinsspanne angeben. Um den Verbrauchern den Preisvergleich zu erleichtern, müssten aber beide Eckpunkte — Höchstzinssatz und Mindestzinssatz — benannt sein. Kunden müssten die Spannbreite der Überziehungszinsen auf einen Blick erkennen können. Obendrein müssten wichtige Verbraucherinformationen wie die Zinssätze optisch hervorgehoben und auffällig dargestellt werden, anstatt, wie hier, im restlichen Text optisch unterzugehen.

"Verwahrentgelt" für Geld auf dem Girokonto?

LG Leipzig: Sparkasse darf Negativzinsen kassieren, wenn sie dies mit dem Kunden individuell vereinbart

Dass es auf Sparguthaben keine Zinsen mehr gibt, daran hat sich "Otto Normalverbraucher" in der anhaltenden Niedrigzinsphase schon fast gewöhnt. Nun gehen immer mehr Kreditinstitute dazu über, von den Kunden sogar Geld dafür zu verlangen, dass sie Geld auf einem Konto liegen haben. Das nennt sich dann etwas schönfärberisch "Verwahrentgelt" … Die Verbraucherzentrale Sachsen verklagte deswegen die Sparkasse Vogtland.

Das Kreditinstitut hatte im Februar 2020 ein "Verwahrentgelt" eingeführt. Jährlich 0,7 Prozent der Einlagesumme sollten die Kunden berappen. Diese Negativzinsen wollte die Sparkasse schon ab einer Einlagesumme von 5.000,01 Euro kassieren, von neuen Privatkunden und auch von Bestandskunden nach einem Wechsel des Kontomodells. Bei einigen Kontomodellen sogar zusätzlich zur Kontoführungsgebühr.

Aus Sicht der Verbraucherschützer stellt das "Verwahrentgelt" eine unzulässige "Doppelbepreisung" dar. Zwar nahm die Sparkasse nach massivem Protest das Entgelt zurück. Trotzdem entschloss sich die Verbraucherzentrale zu einer Klage, um in einem Musterprozess eine offizielle Unterlassungserklärung der Sparkasse zu erreichen.

Mit diesem Anliegen scheiterte die Verbraucherzentrale Sachsen jedoch vorerst beim Landgericht Leipzig (05 O 640/20). Auf Girokonten dürfe die Sparkasse Negativzinsen sowohl von Bestandskunden als auch von neuen Kunden erheben, entschied das Landgericht, vorausgesetzt dies werde mit dem Kunden individuell vereinbart. Unzulässig sei Verwahrentgelt in Bezug auf Kontomodelle, die die Sparkasse gleichzeitig als kostenlos bewerbe — wie beim so genannten Jugendgirokonto geschehen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Schufa muss die Daten eines Insolvenzschuldners löschen

Die Auskunftei darf Daten nicht länger veröffentlichen als das amtliche Internetportal

Verschuldete Personen können bei Gericht ein privates Insolvenzverfahren beantragen und unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters ihre Schulden abtragen. Unter Umständen kann ihnen das Gericht auch die letzten Raten erlassen. So lief es bei Herrn X: Im Herbst 2019 erteilte ihm das Amtsgericht die so genannte Restschuldbefreiung. Das amtliche Internetportal für Insolvenzverfahren veröffentlichte diese Information.

Das war allerdings nicht das Ende seiner Finanzprobleme. Denn die Wirtschaftsauskunftei Schufa kopiert die Informationen im amtlichen "Insolvenzbekanntmachungsportal" und übernimmt sie in ihren Datenbestand. Fragen Vertragspartner nach der Bonität bestimmter Personen, gibt die Schufa diese Daten weiter.

Herr X zog vor Gericht und forderte, seine Daten zu löschen: Er sei nun alle Schulden los und könne trotzdem nicht uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen. Aufgrund des Schufa-Eintrags bekomme er keinen Kredit und könne keine Wohnung mieten.

Die Auskunftei wies die Kritik ungerührt zurück: Die Informationen zur Bonität möglicher Kunden/Mieter etc. seien für ihre Vertragspartner wichtig und würden daher drei Jahre lang gespeichert. So sähen es die Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." vor.

Das ändere nichts daran, dass diese Praxis dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, urteilte das Oberlandesgericht Schleswig (17 U 15/21). Die Schufa müsse die Informationen über Herrn X umgehend löschen. Sie dürfe die Daten von Insolvenzschuldnern nicht länger speichern und publizieren als dies im amtlichen Internetportal geschehe.

Die "Bekanntmachungen" dort seien genau geregelt: Werde ein Schuldner von der Restschuld befreit, stehe die entsprechende Information sechs Monate im amtlichen Internetportal. Danach sei dies nicht mehr zulässig.

Die Schufa könne sich nicht entgegen der rechtlichen Regelung darauf berufen, dass ihre Datenverarbeitung berechtigten Interessen Dritter diene. Wenn sie Informationen weitergebe, mache sie diese öffentlich zugänglich. Das komme einer Publikation im Internet gleich und müsse daher nach Ablauf der Frist von sechs Monaten unterbleiben.

Mietzahlung von der Bank fehlgeleitet

Erteilten die Mieter rechtzeitig den Zahlungsauftrag, ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs unberechtigt

Neun Jahre lang hatten Berliner Mieter immer pünktlich die Miete bezahlt. Im August 2019 passierte ein Missgeschick — allerdings nicht den Mietern, sondern ihrer Bank. Ihr Girokonto wurde am 1.8.2019 zwar mit der Miete belastet, aber der Betrag wurde dem Konto der Vermieterin nicht gutgeschrieben. Aufgrund eines Fehlers der Bank landete das Geld bei einem falschen Empfänger.

Aufgeklärt wurde das Versehen erst im März 2020, als die Bank der Vermieterin bei der Bank der Mieter um Auskunft bat. Da hatte die Vermieterin das Mietverhältnis bereits gekündigt: Denn im November 2019 hatten die Mieter die Miete nicht pünktlich überwiesen. Wegen eines Mietrückstands von insgesamt 1.796 Euro — zwei Monatsmieten — kündigte die Vermieterin am 12.11.2019.

Dagegen wehrten sich die Mieter zunächst erfolglos. Das Amtsgericht urteilte, das Risiko einer Fehlüberweisung treffe die Schuldner, d.h. die Mieter. Doch das Landgericht Berlin entschied den Rechtsstreit zu deren Gunsten: Die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil zu keiner Zeit ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete vorgelegen habe (65 S 189/20).

Eine Mietzahlung sei dann rechtzeitig, wenn die Mieter ihrem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung rechtzeitig (bis zum dritten Werktag des Monats) erteilten und wenn ihr Konto ausreichend gedeckt war. Das treffe hier zu.

Der Eingang der August-Miete sei nicht unterblieben, weil das Girokonto der Mieter zu wenig Guthaben aufgewiesen hätte, sondern wegen eines unstreitig fehlgeleiteten Betrags. Für ein Mitverschulden der Mieter gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Ob der Betrag dem Konto der Vermieterin gutgeschrieben werde, liege nicht in ihrer Hand.

Die Mieter hätten den Zahlungsauftrag fehlerfrei erteilt — also geleistet, was sie dem Vermieter schuldeten. Nur im November hätten sie acht Tage zu spät gezahlt. Eine Verzögerung von einer Woche stelle keine erhebliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen würde. Zudem hätten die Mieter den Fehlbetrag sofort nach Eingang des Kündigungsschreibens ausglichen.

Keine automatisch steigenden Kontogebühren mehr!

Der Bundesgerichtshof erklärt die Änderungsklauseln einer Bank für unwirksam

Wieder einmal hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Verbesserung für die Bankkunden erstritten. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen nicht mehr in Kraft treten, wenn die Kunden ihnen nur "stillschweigend zugestimmt" haben, d.h. indem sie auf Widerspruch verzichteten.

Bisher war es so: Wenn Banken AGB-Klauseln, z.B. zu den Kontogebühren, ändern wollten, verschickten sie die Information ca. zwei Monate vorher an die Bankkunden. Mit folgendem Angebot: Wer mit der Änderung nicht einverstanden sei, habe die Möglichkeit, das Girokonto zu kündigen. Wenn Kunden die Änderung nicht fristgerecht ablehnten, gelte das als Zustimmung (fristgerecht = bis zum Zeitpunkt, ab dem die Änderung gelten soll).

Gegen diese übliche Praxis der Kreditinstitute hatte der vzbv geklagt: Im konkreten Fall ging es um die Geschäftsbedingungen der Postbank. Und der Bundesgerichtshof kippte deren einschlägige AGB-Klauseln (XI ZR 26/20). Änderungen in den AGB dürften nicht dadurch wirksam werden, dass Kunden stillschweigen, also den Änderungen nicht widersprechen. Diese Praxis benachteilige die Bankkunden unangemessen, entschieden die Bundesrichter.

Bei weitreichenden Änderungen der Vertragsbeziehungen müssten die Kunden vielmehr aktiv zustimmen. Das gelte auch für Kontogebühren. Andernfalls könnten Banken das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig zu ihren Gunsten verschieben und die Position der Vertragspartner, also der Kunden, entwerten. Gebührenerhöhungen setzten voraus, dass Kunden explizit "Ja" dazu sagten.

Damit dürften so einige Gebührenerhöhungen in den letzten Jahren unwirksam gewesen sein. Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen arbeiten bereits Mustertexte aus, mit denen Verbraucher zu viel gezahlte Gebühren von ihren Geldinstituten zurückfordern können. Rückwirkend allerdings nur bis zum 1. Januar 2018.

Kreditinstitut verhandelt über Schuldenerlass

Der Kunde darf das Schweigen der Bank ausnahmsweise als Zustimmung auffassen

Die finanzielle Lage eines Geschäftsmannes, der bei vier Banken Kredite in Millionenhöhe aufgenommen hatte, verschlechterte sich zusehends. Weil seine Zahlungsfähigkeit unsicher war, setzten sich alle Beteiligten zusammen, um nach einer Lösung zu suchen, die den Konkurs des Kreditnehmers verhindern sollte.

Ergebnis langer Verhandlungen: Im Falle einer Rückzahlung der Kredite bis Ende des Monats wollten die Banken dem Kreditnehmer einen Nachlass von 20 Prozent gewähren. Der Vertreter einer Bank, bei der der Geschäftsmann etwa vier Millionen DM Schulden hatte, stellte ihm einen Erlass von 410.000 DM in Aussicht. Allerdings war dies noch nicht mit dem dafür zuständigen Gremium der Bank abgesprochen.

Einige Zeit später informierte der Kreditnehmer diese Bank, er werde von dem Angebot Gebrauch machen und den gesamten Kredit abzüglich der 410.000 DM bis Ende des Monats ablösen. Kurz darauf überwies er 3,4 Millionen DM. Eine Woche nach Eingang des Geldes verweigerte jedoch das zuständige Gremium der Bank die Zustimmung zu dem Teilerlass und forderte vom Kreditnehmer auch die restlichen 410.000 DM.

Der Bundesgerichtshof entschied den Streit zu seinen Gunsten (XI ZR 65/94). Zwar habe das zuständige Bankgremium dem "Deal" noch nicht zugestimmt gehabt. Doch die Bank habe auf die Ankündigung des Kreditnehmers, den Kredit (minus den Erlass von 410.000 DM) bis zum Monatsende zurückzuzahlen, nicht reagiert. Mit ihrem Schweigen habe die Bank das Angebot des Kunden angenommen.

In der Regel sei Schweigen zwar nicht als Zustimmung zu werten. Wenn es jedoch derartig präzise Vorverhandlungen gegeben habe, müsse man es als Einverständniserklärung verstehen. Der Kreditnehmer habe nach den Verhandlungen davon ausgehen können, dass die Bank, auch als sie sich nicht mehr äußerte, seine Zahlung zur Tilgung des Kredites annehmen werde.