Geld

Immobilienkäufer reingelegt

Finanzierende Bank kann ihre Darlehen nicht zurückfordern

Mehrere geschäftlich unerfahrene Kapitalanleger waren beim Immobilienkauf übers Ohr gehauen worden. Eine Treuhand-Gesellschaft hatte vor Jahren Eigentumswohnungen in einem größeren Wohnkomplex verkauft und dabei mit einer großen deutschen Bank eng zusammen gearbeitet. Die Bank empfahl Kunden den Erwerb der Immobilien als Kapitalanlage und viele Anleger schlossen mit ihr Kreditverträge, um einen Teil des Kaufpreises mit Kredit zu finanzieren.

Der Anlageprospekt der Treuhand-Gesellschaft unterschlug einige der von den Käufern zu tragenden Kosten. Insbesondere die so genannte "Innenprovision", d.h. die Vermittlungsprovision, welche die Bank bei dem Geschäft verdiente. Sie betrug satte 18 Prozent des Kaufpreises der Immobilie, verschlechterte also für die Käufer die Anlagekonditionen erheblich. Jahre später stellten einige Käufer ihre Ratenzahlungen an die Bank ein. Das Kreditinstitut wollte das ausstehende Geld per Zwangsvollstreckung eintreiben.

Dagegen wehrten sich die geprellten Käufer und bekamen vom Oberlandesgericht Oldenburg Recht (8 U 53/10). Nicht immer müsse eine Bank Kunden darüber informieren, wenn im Kaufpreis eine versteckte Innenprovision für den Vertrieb der Immobilie enthalten sei. In diesem Fall aber schon: Denn die finanzierende Bank sei darüber informiert gewesen, dass die Kunden in Bezug auf die Vermittlungsprovision arglistig getäuscht wurden.

Da das Kreditinstitut mit der Immobilienverkäuferin "institutionalisiert zusammenwirkte", konnten oder mussten die Bankmitarbeiter wissen, dass den Kunden die im Kaufpreis enthaltene hohe Innenprovision verschwiegen wurde. Die Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Kapitalanleger darüber aufzuklären. Wenn eine Bank die Kunden - im Einverständnis mit der Immobilienverkäuferin - täusche, habe sie keinen Anspruch auf Rückzahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens.

"Sichere Einnahmen, maximale Flexibilität"

Einseitige Werbung für Kapitalanlage ohne Risikohinweise ist unzulässig

Bundesweit warb ein Finanzdienstleister 2010 für Kapitalanlageprodukte - genannt "Genussrechte" -, unter anderem in Flyern und Kurzprospekten: "Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung", ... eine Geldanlage, die "Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet" ... "Investieren Sie in die ... Windparks und damit in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte" ... "Sicherheit zum Anfassen! Maximale Flexibilität!".

Eine Verbraucherschutzorganisation hielt die Reklame für irreführend und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Itzehoe verbot die Werbung und drohte dem Finanzunternehmen bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro an (5 O 66/10). Es dürfe nicht länger für die "Genussrechte" werben, ohne zugleich auf die Risiken (Totalverlust, fehlende Einlagensicherung, ungesicherte Zinszahlungen) hinzuweisen.

Die Risiken würden total abgeschwächt dargestellt, die Beschreibung des Produkts hebe einseitig Vorteile hervor - zum Teil rein fiktive. Zum Beispiel die "maximale Flexibilität". Diese Formulierung führe Kunden in die Irre: Schließlich könnten Geldanleger das Anlageprodukt frühestens nach drei Jahren zurückgeben. Das sei ganz und gar nicht flexibel.

Auch die Tatsache, dass der Markt der Erneuerbaren Energien relativ stabil sei - weil von der Politik gefördert, gesetzlich begleitet und geordnet -, mache das Versprechen "sicherer Einnahmen" nicht verlässlich. Solche Anlagen seien keineswegs so sicher wie ein Banksparbuch oder eine Lebensversicherung.

Bei Geldanlage schlecht beraten?

Anleger beruft sich darauf, einen veralteten Prospekt über den Immobilienfonds bekommen zu haben

1999 hatte der Kunde einer Finanzberatungsgesellschaft (kreditfinanziert) 200.000 DM in einem Immobilienfonds angelegt. Einnahmen und Steuervorteile durch die Geldanlage in den folgenden Jahren wogen Zins und Tilgung für den Kredit knapp auf, doch am Ende war von der Anlagesumme nicht mehr allzuviel übrig.

Der Anleger zog vor Gericht und forderte Schadenersatz von der Finanzberatungsgesellschaft, weil ihm diese nur veraltetes Prospektmaterial über den Immobilienfonds gegeben habe. Er sei schlecht beraten worden. Erst nach einigem Hin und Her im Prozess gab der Kunde zu, seinerzeit auch einen neuen Prospekt erhalten zu haben, "jedoch viel zu spät".

Das sei unerheblich, urteilte das Oberlandesgericht Bamberg, denn der Unterschied zwischen den beiden Prospekten sei nicht groß (6 U 45/08). Der Anleger habe eingeräumt, schon den alten Prospekt nicht gründlich gelesen zu haben. Er habe sich weder nach dem Grund dafür erkundigt, dass der Immobilienfonds den Prospekt aktualisiert hatte, noch mit dem Inhalt eines der beiden Prospekte auseinander gesetzt.

Dass die ein wenig ausführlichere Beschreibung der Anlagerisiken im neuen Prospekt zu einer anderen Anlageentscheidung des Kunden geführt hätte, sei daher unwahrscheinlich. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen angeblich falscher Information durch den Anlageberater und dem finanziellen Verlust sei nicht bewiesen. Die Finanzierungsberatungsgesellschaft schulde dem Anleger deshalb keinen Schadenersatz.

Bankgebühr für "Zwangskontoauszug" ist unzulässig

Banken müssen die Kunden einmal im Monat kostenlos über Kontobewegungen informieren

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Bank. Gemäß ihren AGB schickt die Bank Kunden ihren Kontoauszug automatisch per Post zu, wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Für diesen "Zwangskontoauszug" knöpft ihnen die Deutsche Bank eine Gebühr von 1,94 Euro ab. Und nicht nur sie: Viele Banken und Sparkassen verwenden ähnliche Gebührenklauseln in ihren AGBs.

Die Verbraucherschützer hielten diese Gebühr für unzulässig. So sah es auch das Landgericht Frankfurt (2-25 O 260/10). Banken seien gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal monatlich über die Zahlungsvorgänge auf dem Konto zu informieren - sei es nun online, am Auszugsdrucker oder per Kontoauszug mit der Post. Wer gesetzliche Pflichten erfülle, dürfe dafür kein Entgelt verlangen.

Nur im Ausnahmefall - z.B. wenn der Kunde explizit einen zusätzlichen Kontoauszug zugesandt bekommen wolle -, gehe eine Gebühr in Ordnung. Wer den Auszug am Kontoauszugsdrucker nicht abhole, verlange damit aber keine Extra-Zusendung des Kontoauszugs mit der Post.

Bearbeitungsgebühr für Kreditvergabe?

Geschäftsbedingungen einer Bank sehen Entgelt von mindestens 50 Euro vor

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank. Ihr "Preis- und Leistungsverzeichnis" enthielt eine Klausel, nach der private Kunden für "Anschaffungsdarlehen" eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des Kredits, mindestens jedoch 50 Euro zahlen mussten. Dieses Entgelt sei unzulässig, so die Schutzgemeinschaft: Die Bank dürfe die Klausel nicht länger verwenden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stimmte dem zu (17 U 192/10). Die Klausel sei unklar und schon deshalb unwirksam: Fraglich sei nicht nur, was ein Anschaffungsdarlehen sein solle. Die Klausel lasse die Kunden auch im Ungewissen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr anfalle (beim Abschluss des Vertrags? bei der Auszahlung?) und wie sie zu zahlen sei. Vor allem benachteilige diese Regelung die Kunden in unangemessener Weise.

Kreditnehmer seien nur verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr solle den Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, z.B. die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers. Die stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene den Interessen der Bank, die Forderungsausfälle vermeiden wolle. Entgelt von Kunden zu verlangen für Arbeiten, welche die Bank nicht in deren Interesse durchführe, sei unzulässig.

P.S.: Die Rechtsprechung in dieser Frage ist nicht einheitlich (anders z.B. OLG Celle - 3 W 109/09). Das OLG Karlsruhe hat auch deshalb gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Anlagevermittler verspricht "das Blaue vom Himmel"

Geldanlage kann nicht 100-prozentig sicher sein und zugleich hohe Rendite abwerfen

Dem Geldanleger pries der Anlagevermittler 2006 das Geschäft so an: Über eine ausländische Gesellschaft könne er sich am "geheimen Handel mit internen Bankprodukten" der Weltbanken beteiligen. Wer 15, 16 Monate lang 100.000 Euro anlege, könne 350.000 Euro zurückbekommen. Anstatt misstrauisch zu werden, legte der Kunde tatsächlich 100.000 Euro an. Ausgeschüttet wurde nichts und der "Chairman" der Gesellschaft wurde in anderer Sache verhaftet.

Nun fiel dem Anleger auf, dass das Gewinnversprechen unrealistisch war. Er verklagte den Anlagevermittler wegen fahrlässig falscher Beratung auf Schadenersatz. Der verteidigte sich damit, dem Kunden die schriftlichen Informationen der ausländischen Gesellschaft korrekt vorgestellt zu haben. Außerdem sei seine Einlagesumme ja noch da: Sie könne nur gerade nicht ausgezahlt werden, weil die Staatsanwaltschaft Hamburg die Konten der Gesellschaft beschlagnahmt habe.

Das Landgericht Coburg verurteilte den Anlagevermittler zu 100.000 Euro Schadenersatz (23 O 100/10). Wenn ein Vermittler dem Kunden verschweige, dass sein positives Urteil über eine Geldanlage ausschließlich auf nicht überprüfbaren Informationen des Kapitalsuchenden beruhe, handle er schuldhaft. Absolut sichere Geldanlagen mit einer Rendite von 350 Prozent in 15 Monaten existierten nicht.

Der Vermittler habe das Anlagekonzept nicht einmal ansatzweise auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft - wozu er verpflichtet sei -, sonst hätte er es nicht empfohlen. Die dubiosen Angaben zu "geheimen, internen Bankinstrumenten" seien durch nichts belegt. Der Anlagevermittler habe diese noch nicht einmal namentlich benennen können, das offenbare "erschreckende Unkenntnis" über die gelobte Geldanlage. Vor der Kapitalgesellschaft - die der Vermittler irrtümlich für eine Aktiengesellschaft gemäß deutschem Recht hielt - habe die Presse bereits 2006 gewarnt.

EU-Zahlungsdiensterichtlinie

Dürfen Banken Entgelt verlangen, wenn sie Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift informieren?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Meißen. Nach dieser Klausel kann die Sparkasse von Kunden ein Entgelt für die schriftliche Mitteilung verlangen, dass eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten ihres Kontos mangels Deckung nicht eingelöst werden kann.

Die Verbraucherschützer pochten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, laut der die Banken verpflichtet sind, ihre Kunden kostenlos zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied jetzt anders und erklärte die strittige Klausel der Sparkasse für wirksam (8 U 1989/10).

Das OLG stützte sein Urteil auf die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die Rechte und Pflichten von Banken und Bankkunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht hat und die vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Mitgliedsstaaten dürfen abweichende Regelungen nicht aufrechterhalten.

Die EU-Richtlinie sieht u.a. bei Abbuchungsauftragslastschriften vor, dass Kreditinstitute für einschlägige Mitteilungen Entgelt verlangen können. Nach Ansicht des OLGs trifft das auch für Einzugsermächtigungslastschriften zu. Kreditinstitute seien zu so einer Nachricht nicht verpflichtet. Wenn die Sparkasse einen Service biete, der über ihre vertraglichen Pflichten hinausgehe, dürfe sie dafür eine Vergütung kassieren.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor Inkrafttreten der EU-Richtlinie) abweicht.

Monatliche Gebühr für ein Darlehenskonto?

Banken dürfen den Kunden keine Tätigkeit berechnen, die sie im eigenen Interesse ausführen

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Allgemeinen Bedingungen einer Bank für Darlehensverträge: Beim Abschluss eines Kreditvertrags mussten sich Privatkunden einverstanden erklären, eine monatliche Gebühr dafür zu zahlen, dass die Bank ein Darlehenskonto führte.

Diese Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, fanden die Verbraucherschützer. So sah es auch der Bundesgerichtshof (XI ZR 388/10). Hier handle es sich nicht um eine übliche Preisklausel, die den Preis für eine von der Bank angebotene vertragliche Leistung festlege.

Von einer Leistung für den Kunden könne keine Rede sein: Die Bank führe das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen Abrechnungszwecken. Bankkunden könnten ihre Zahlungspflichten dem Kreditvertrag oder dem Zins- und Tilgungsplan entnehmen: Die benötigten kein Darlehenskonto beim Kreditinstitut.

Auch wenn die Bank ihren Kunden am Ende des Jahres eine Bestätigung über Zins und Saldo zusende (zur Vorlage beim Finanzamt), rechtfertige dies die monatliche Gebühr nicht: Nach der strittigen Klausel sei sie nicht für die Jahresbescheinigung zu zahlen, sondern für die Kontoführung. Die geschehe jedoch im Interesse der Bank.