1992 hatte die Bankkundin ein Sparkonto eröffnet. Der letzte Eintrag stammt vom 21.3.1997: eine Zinsgutschrift und eine Bareinzahlung. Im Januar 2020 kündigte die Kundin den Sparvertrag, legte der Bank das nicht entwertete Sparbuch vor und verlangte das Guthaben von 70.100 DM. Das sei schon vor über 20 Jahren ausgezahlt worden, erklärte dagegen die Bank.
Auf telefonische Anweisung des (bevollmächtigten) Ehemannes habe sie, die Bank, am 16.4.1998 das Sparbuch aufgelöst und das Guthaben mit Zinsen auf dem Girokonto der Kundin als Bareinzahlung verbucht. Anschließend sei der Betrag auf Weisung der Kundin jeweils zur Hälfte für sie und für ihren Ehemann als Festgeld angelegt worden.
Nach dieser Auskunft zog die Kundin vor Gericht, um die Auszahlung des Guthabens durchzusetzen. Doch Landgericht und Oberlandesgericht Karlsruhe waren nach der Vernehmung der damaligen Bankmitarbeiter davon überzeugt, dass die Klägerin das Sparguthaben bereits erhalten hatte (17 U 151/21).
Wenn ein nicht entwertetes Sparbuch existiere, müsse allerdings die Bank beweisen, dass der Sparbetrag ausgezahlt wurde. Sie dürfe die Forderung nicht schon deshalb ablehnen, weil im Sparbuch lange Zeit nichts eingetragen wurde und ihre Aufbewahrungspflicht fürs Sparbuch abgelaufen sei. Und: Allein mit internen Unterlagen könne das Kreditinstitut nicht belegen, dass es über das im Sparbuch dokumentierte Guthaben nicht mehr verfüge.
Wenn aber weitere Umstände dafür sprechen, könne dies als Beweis ausreichen. Im konkreten Fall entspreche die Bareinzahlung auf dem Girokonto, durchgeführt von der Bank am 16.4.1998, dem Guthaben (plus Zinsen) auf dem Sparkonto exakt bis auf den letzten Pfennig. Die Vermutung der Bankkundin, diese Bareinzahlung stamme aus Bareinnahmen ihres seinerzeit betriebenen Obsthandels, sei unglaubwürdig — zumal alle Zeugen die Richtigkeit der bankinternen Buchungsunterlagen bestätigt hätten.
Die ehemaligen Bankmitarbeiter sagten ausnahmslos und übereinstimmend aus, dass der Ehemann der Bankkundin telefonisch die Auflösung des Sparbuchs, die Einzahlung des Guthabens auf das Girokonto und die Anlage als Festgeld beauftragt hatte. Damit stand für das Gericht fest, dass die Bankkundin keine Ansprüche mehr geltend machen konnte.