Geld

Sparguthaben schon ausgezahlt

Bankkundin bekommt kein Geld, obwohl sie ein nicht entwertetes Sparbuch vorlegt

1992 hatte die Bankkundin ein Sparkonto eröffnet. Der letzte Eintrag stammt vom 21.3.1997: eine Zinsgutschrift und eine Bareinzahlung. Im Januar 2020 kündigte die Kundin den Sparvertrag, legte der Bank das nicht entwertete Sparbuch vor und verlangte das Guthaben von 70.100 DM. Das sei schon vor über 20 Jahren ausgezahlt worden, erklärte dagegen die Bank.

Auf telefonische Anweisung des (bevollmächtigten) Ehemannes habe sie, die Bank, am 16.4.1998 das Sparbuch aufgelöst und das Guthaben mit Zinsen auf dem Girokonto der Kundin als Bareinzahlung verbucht. Anschließend sei der Betrag auf Weisung der Kundin jeweils zur Hälfte für sie und für ihren Ehemann als Festgeld angelegt worden.

Nach dieser Auskunft zog die Kundin vor Gericht, um die Auszahlung des Guthabens durchzusetzen. Doch Landgericht und Oberlandesgericht Karlsruhe waren nach der Vernehmung der damaligen Bankmitarbeiter davon überzeugt, dass die Klägerin das Sparguthaben bereits erhalten hatte (17 U 151/21).

Wenn ein nicht entwertetes Sparbuch existiere, müsse allerdings die Bank beweisen, dass der Sparbetrag ausgezahlt wurde. Sie dürfe die Forderung nicht schon deshalb ablehnen, weil im Sparbuch lange Zeit nichts eingetragen wurde und ihre Aufbewahrungspflicht fürs Sparbuch abgelaufen sei. Und: Allein mit internen Unterlagen könne das Kreditinstitut nicht belegen, dass es über das im Sparbuch dokumentierte Guthaben nicht mehr verfüge.

Wenn aber weitere Umstände dafür sprechen, könne dies als Beweis ausreichen. Im konkreten Fall entspreche die Bareinzahlung auf dem Girokonto, durchgeführt von der Bank am 16.4.1998, dem Guthaben (plus Zinsen) auf dem Sparkonto exakt bis auf den letzten Pfennig. Die Vermutung der Bankkundin, diese Bareinzahlung stamme aus Bareinnahmen ihres seinerzeit betriebenen Obsthandels, sei unglaubwürdig — zumal alle Zeugen die Richtigkeit der bankinternen Buchungsunterlagen bestätigt hätten.

Die ehemaligen Bankmitarbeiter sagten ausnahmslos und übereinstimmend aus, dass der Ehemann der Bankkundin telefonisch die Auflösung des Sparbuchs, die Einzahlung des Guthabens auf das Girokonto und die Anlage als Festgeld beauftragt hatte. Damit stand für das Gericht fest, dass die Bankkundin keine Ansprüche mehr geltend machen konnte.

Pflegende Mutter überschuldet

An pflegende Personen weitergeleitetes Pflegegeld ist nicht als Arbeitseinkommen pfändbar

Die Mutter eines autistischen Sohnes pflegt ihn alleine und erhält dafür sein Pflegegeld. Die verschuldete Frau musste sich einem Privatinsolvenzverfahren unterziehen. Bei der Berechnung ihres pfändbaren Einkommens wollte der Insolvenzverwalter auch das Pflegegeld berücksichtigen, das der Sohn an sie weiterleitete: Auch das Pflegegeld sei als Arbeitseinkommen anzusehen, fand der Insolvenzverwalter.

Dagegen wehrte sich die Schuldnerin und bekam vom Amtsgericht Recht. Auch der Bundesgerichtshof urteilte, das Pflegegeld sei bei der/bei dem Pflegenden unpfändbar (IX ZB 12/22). Dafür spreche in erster Linie der Sinn dieser Leistung, so die Bundesrichter. Der autistische Sohn, der das Geld an seine Mutter weiterleite, bekomme durch ihre Pflege die Möglichkeit, sein Leben eigenständig und selbstbestimmt zu führen.

Das Pflegegeld sei sozusagen die Belohnung dafür, dass die Pflegeperson Opfer bringe und ein Anreiz, um die Pflegebereitschaft zu erhöhen. Diesen Sinn würde die Geldleistung verlieren, wenn sie wie Arbeitseinkommen pfändbar wäre. Würde es einem Gläubiger der Mutter zugesprochen, widerspräche das dem Interesse des Pflegebedürftigen, die Mutter für ihre Opferbereitschaft zu belohnen.

Bankgebühr für eine Rechenaktion?

Rechnet die Bank für einen Kunden die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung aus, darf das nichts kosten

Wenn Kreditnehmer ihren Kredit vorzeitig ablösen — d.h. dem Kreditinstitut das geliehene Geld vor dem Ende der Vertragslaufzeit zurückzahlen —, erhalten sie vom Kreditinstitut eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung. Um festzustellen, ob es sich lohnt, können Kreditnehmer von der Bank ausrechnen lassen, wie hoch die Entschädigung ausfallen würde.

Im konkreten Rechtsstreit ging es darum, ob eine Bank dafür Gebühren kassieren darf. Nach dem Preisverzeichnis einer Bank waren private Kreditnehmer verpflichtet, eine Pauschale von 100 Euro für das Ausrechnen des Entschädigungsbetrags zu zahlen. Diese Pauschale kassierte die Bank für die Rechenaktion immer, auch dann, wenn die Kunden den Kredit nicht vorzeitig ablösten.

Die einschlägige Gebührenklausel im Preisverzeichnis benachteilige die Bankkunden unangemessen, kritisierten Verbraucherschützer: Sie sei deshalb unwirksam. So entschied auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (17 U 132/21). Die Bank dürfe diese Klausel nicht länger anwenden.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die Verbraucher schwer nachvollziehen könnten, betonte das OLG. Dagegen könne die Bank mithilfe eines Computerprogramms die Höhe der Entschädigung ohne großen Aufwand ausrechnen. Zudem sei die Rechenaktion keine Sonderleistung der Bank für die Kunden, für die sie Vergütung verlangen könnte.

Kreditinstitute müssten Kreditnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Für eine Dienstleistung, zu der die Bank vertraglich verpflichtet sei, von den Kunden Extra-Entgelt zu kassieren, sei unzulässig. Dass diese Dienstleistung mit ein wenig Verwaltungsaufwand verbunden sei, müssten Banken daher hinnehmen.

Ehemann will sein Einkommen nicht offenlegen

Von der Auskunftspflicht im Scheidungsverfahren kann man sich nicht mit hoher Zahlung freikaufen

In einem Scheidungsverfahren ging es unter anderem um die Höhe des nachehelichen Unterhalts für die Ehefrau. Sie verlangte vom Ehemann Auskunft über sein Einkommen, doch das wollte er auf keinen Fall offenlegen. Um die Frau milde zu stimmen, überwies ihr der vermögende Gatte eine Million Euro.

Gleichzeitig teilte er mit, die Summe sei mit "etwaigen Ansprüchen auf Trennungs- und gegebenenfalls nachehelichen Unterhalt zu verrechnen" und als Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleich anzusehen. Mit diesem Betrag sei ihr Unterhaltsbedarf ja wohl für längere Zeit gedeckt.

Mit der Verrechnung sei sie einverstanden, erklärte die Frau, dennoch bestehe sie auf der Auskunft. Ein Unterhaltsanspruch sei trotz dieser Zahlung nicht ausgeschlossen. Ohne Auskunft könne sie ihre Ansprüche nicht einschätzen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Ehefrau Recht (5 UF 197/21).

Schließlich habe der Gatte sie dazu aufgefordert, die hohe Einmalzahlung mit Unterhalt und Zugewinnausgleich zu verrechnen. Dazu müsse die Ehefrau aber erst einmal ihren Unterhaltsanspruch kennen. Wenn es darum gehe, den Unterhaltsbedarf der Partnerin zu ermitteln, sei die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Von dessen Einkommen hänge es auch ab, ob und wie lange der Unterhalt zeitlich befristet werde.

Im Scheidungsverfahren entfalle die Auskunftspflicht des/der Unterhaltspflichtigen nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststehe, dass kein Unterhaltsanspruch des Partners/der Partnerin bestehe.

Automatische Zustimmung zu neuen "Bank-AGB"?

Bankkunden, die ihr Girokonto nutzen, billigen damit nicht zugleich Vertragsänderungen

Im Mai und im Juli 2022 schrieb die Sparda-Bank Hannover ihren Kunden und bat sie darum, neuen Vertragsbedingungen ausdrücklich zuzustimmen. Die Kunden, die darauf nicht reagierten, erhielten im September erneut Post von der Bank. In diesen Schreiben teilte die Sparda-Bank mit, sie werde nun die weitere Nutzung des Kontos als Zustimmung werten: z.B. wenn der Verbraucher Geld überweise, am Automaten Geld abhebe oder dem Rechnungsabschluss nicht widerspreche.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beantragte bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese "aggressive geschäftliche Handlung der Bank". Kunden müssten Vertragsänderungen aktiv zustimmen. Von automatischer Zustimmung auszugehen, sei unzulässig: So ein Vorgehen benachteilige die Verbraucher in unangemessener Weise.

Das sei als Wettbewerbsverstoß anzusehen, fand das Landgericht Hannover, und untersagte der Sparda-Bank diese Praxis (13 O 173/22). Allein dadurch, dass sie ihr Girokonto nutzten, billigten Bankkunden nicht automatisch irgendwelche Vertragsänderungen. Vielmehr müssten sie neuen Vertragskonditionen prinzipiell ausdrücklich zustimmen. Das habe der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil zu unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klargestellt (BGH-Urteil vom 27.4.2021, onlineurteile-Artikel Nr. 56828).

Tipp der Verbraucherschützer: Bankkunden mit vergleichbaren Problemen können sich an ihr Beschwerdepostfach wenden: verbraucherzentrale.de

Ausbildungsdarlehen des Arbeitgebers

Ob ein Pilot 60.000 Euro zurückzahlen musste, hing vom Zugang einer E-Mail ab

Ein künftiger Pilot erhielt von einer großen deutschen Fluggesellschaft ein Darlehen von 60.000 Euro: Das war der geforderte Eigenanteil an der Pilotenausbildung, den der Mann nicht selbst hätte finanzieren können. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Airline auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten würde — für den Fall, dass sie dem Mann nicht innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung die Übernahme in ein "Cockpit-Arbeitsverhältnis" anbieten könne.

Die Ausbildung schloss der "Flugführer" am 26.10.2013 ab, demnach endete die Frist für das Arbeitsangebot am 26.10.2018. Ein entsprechendes Schreiben des Flugunternehmens erreichte den Piloten erst am 27.10. Doch die Airline pochte darauf, sie habe am vorletzten Tag der Frist eine E-Mail mit einem Arbeitsangebot abgeschickt. Der Pilot wurde eingestellt und musste in Raten von 500 Euro pro Monat das Ausbildungsdarlehen abstottern.

Nach fast zwei Jahren forderte er die Raten zurück und den Erlass des restlichen Darlehens: Der Arbeitgeber habe die vereinbarte Frist für das Arbeitsangebot nicht gewahrt: Am 25.10. und am 26.10.2018 sei ihm keine E-Mail dieses Inhalts zugegangen. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer Recht (4 Sa 315/21).

Die Fluggesellschaft behaupte, das Schreiben als Anhang einer E-Mail am 25.10.2018 an die Mailadresse des Piloten gesendet zu haben. Dass eine E-Mail verschickt worden sei, belege jedoch nicht, dass sie dem Empfänger auch zugegangen sei. Das sei vielmehr ungewiss. Wie auch bei Briefpost sei es technisch möglich, dass eine Nachricht nicht ankomme: Dieses Risiko müsse nicht der Adressat der E-Mail tragen.

Der Versender einer E-Mail (hier: der Arbeitgeber) entscheide, auf welche Art er dem Empfänger seine Willenserklärung (hier: das Angebot auf einen Arbeitsvertrag) übermittle. Daher trage der E-Mail-Versender auch das Risiko, dass die Nachricht möglicherweise nicht ankomme. Zudem könne der Absender dieses Risiko ohne Weiteres vermeiden. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht habe, hätte der Arbeitgeber nur eine Lesebestätigung anfordern müssen.

"Verwahrentgelt" für Spareinlagen ist unzulässig

Die Commerzbank durfte von ihren Kunden keine Strafzinsen kassieren

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank geklagt, nach denen Bankkunden auf ihre Spareinlagen ein Verwahrentgelt von 0,5% jährlich zahlen mussten. Neukunden mussten die Strafzinsen berappen, wenn sie mehr als 50.000 Euro anlegten, für Bestandskunden waren höhere Freibeträge vorgesehen. Diese Klauseln benachteiligten Kunden unangemessen und dürften künftig nicht mehr verwendet werden, fanden die Verbraucherschützer.

Seit Sommer 2022 erhebt die Commerzbank das Verwahrentgelt nicht mehr. Und nun hat sie es "amtlich", dass diese Praxis unzulässig war: Das Landgericht Frankfurt erklärte die einschlägigen Klauseln im Preisverzeichnis für unwirksam. Begründung: Wenn eine Bank Verwahrentgelt kassiere, wälze sie damit ihre Betriebskosten auf die Kunden ab — ohne eine echte Gegenleistung für die Kunden (2-25 O 228/21).

Mit einer Spareinlage vertrauten Kunden der Bank ihr Geld an, um durch die Zinsen eine Rendite zu erzielen. Da die Bank mit dem Geld arbeiten wolle, müsse sie es logischerweise auch verwahren. Dafür eine negative Zinsen — d.h. eine Gebühr — zu verlangen, widerspreche dem gesetzlichen Leitbild von einer Spareinlage.

Zudem seien die Klauseln intransparent. Über das Verwahrentgelt werde in versteckten und leicht zu übersehenden Fußnoten im Preisverzeichnis informiert, weit entfernt von den Erläuterungen zum Spareinlagenmodell. Die Commerzbank habe zwar bereits aufgehört, Sparzinsen zu kassieren. Nun müsse sie den betroffenen Verbrauchern aber auch noch mitteilen, dass die Verwahrentgelt-Klauseln nicht mehr gültig seien.

Bausparkasse muss sich mit Abschlussgebühr begnügen

In der Ansparphase müssen Bausparer nicht zusätzlich Jahresentgelt zahlen

Beim Bausparvertrag zahlt der Sparer zuerst regelmäßig ein und erhält Zinsen für das Guthaben ("Ansparphase"). Ist das Guthaben "zuteilungsreif" — weil die Hälfte des vereinbarten Sparziels erreicht ist —, kann der Bausparer von der Bausparkasse einen günstigen Kredit für den Immobilienkauf oder für eine Immobiliensanierung bekommen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Gebührenklausel der BHW Bausparkasse AG, die zur Deutschen Bank gehört. Sie verlangte von ihren Kunden nicht nur eine Abschlussgebühr beim Vertragsschluss, sondern zusätzlich zwölf Euro Verwaltungsgebühren jährlich. So eine Jahresgebühr benachteilige die Sparer unangemessen, kritisierten die Verbraucherschützer.

Bausparer müssten während der Ansparphase kein Jahresentgelt zahlen, fand auch der Bundesgerichtshof, und erklärte die einschlägige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BHW Bausparkasse AG für unwirksam (XI ZR 551/21). Denn mit der Jahresgebühr wälze das Geldinstitut Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer ab.

Zu diesen Tätigkeiten sei die Bausparkasse aber gesetzlich verpflichtet, das seien keine Leistungen für die Kunden. Vorteile für die Bausparer, die so ein Entgelt rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Sie müssten es in der Ansparphase ohnehin schon akzeptieren, dass ihre Spareinlagen relativ niedrig verzinst würden. Außerdem dürften Bausparkassen beim Abschluss des Bausparvertrags bereits Abschlussgebühr von den Kunden vereinnahmen.

Unzulässiger SCHUFA-Eintrag

Inkassounternehmen meldete der Auskunftei eine angeblich unzuverlässige Zahlerin

Überraschend erhielt Frau T Post von einem Inkassounternehmen: Man sei beauftragt, bei ihr eine Forderung von rund 900 Euro einzutreiben … Es handle sich um einen Zahlungsrückstand aus einem lange zurückliegenden Mietstreit.

Frau T schrieb zurück, die Forderung sei unbegründet: Sie sei ihrem ehemaligen Vermieter nichts schuldig geblieben. Danach hörte sie erst einmal nichts mehr vom Inkassounternehmen und dachte, die Sache sei erledigt.

Doch weit gefehlt. Monate später folgte die zweite Überraschung, als ihre Kreditkarte gesperrt wurde. Zahlungen mit der Kreditkarte wurden nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Auf Nachfrage von Frau T verwies die Bank auf ihren negativen SCHUFA-Eintrag: Sie sei eine unzuverlässige Zahlerin.

Daraufhin wandte sich Frau T per Eilverfahren an die Justiz und verlangte, das Inkassounternehmen müsse die Meldung an die SCHUFA widerrufen: Es habe nie eine "Zahlungsstörung" gegeben. Das Landgericht Frankenthal gab ihr Recht (8 O 163/22). Vor der Übermittlung der Daten an die Wirtschaftsauskunftei müsse das Unternehmen den Schuldner bzw. die Schuldnerin über die geplante Weitergabe der Daten unterrichten.

Wenn es dem Inkassounternehmen nicht gelinge, eine Forderung einzuziehen, weil — wie hier — eine vermeintliche Schuldnerin die Forderung bestreite, dürfe überhaupt kein SCHUFA-Eintrag erfolgen. Behaupte die Schuldnerin, dass keine Zahlungsstörung vorliege, könne sie verlangen, dass die SCHUFA-Meldung widerrufen und der Eintrag gelöscht werde.

Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Weitergabe personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen notwendig sei und die Weitergabe keine Rechte der betroffenen Person verletze. Wer eine Forderung bestreite, müsse deshalb die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig gegen so einen Eintrag und seine unangenehmen Folgen zu wehren. Frau T habe diese Chance vom Inkassounternehmen nicht bekommen.

Beziehungs-Aus: Geschenke zurück?

Geht es um für das Paar "üblichen Konsum", kann die Ex-Freundin Geld und Diamanten behalten

Nach etwa eineinhalb Jahren beendete eine Frau eine einträgliche Liebesbeziehung. Der Freund hatte ihr eine Kredit-Zweitkarte überlassen, die sie mit gut 100.000 Euro belastete. Er hatte ihr zudem Reisen und Einkäufe bei Chanel finanziert und Diamant-Ohrringe geschenkt. Die Trennung war wohl schmerzlich. Jedenfalls kam es zu einem heftigen Streit inklusive Sachbeschädigungen durch den großzügigen, enttäuschten Liebhaber.

Die Strafanzeige der Frau führte zu einem Kontaktverbot. Daraufhin wollte sich der Mann wenigstens schadlos halten: Er verlangte die Ohrringe und das mit der Kreditkarte ausgegebene Vermögen zurück. Doch auch von der Justiz wurde der Mann enttäuscht. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt verneinten einen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Rückgabe (17 U 125/21).

Im konkreten Fall seien Geschenke Ausdruck eines exklusiven und luxuriösen Lebensstils. Das wohlhabende Paar habe regelmäßig teure Restaurants besucht und in teuren Geschäften eingekauft. Das sei vor der Beziehung so gewesen und habe sich währenddessen nicht geändert. Auch die Partnerin verdiene sehr gut: Sie habe keineswegs die Beziehung nützen müssen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Von grobem Undank könne daher hier keine Rede sein.

Bei Ausgaben für das gemeinsame Leben — d.h. den für das Paar "üblichen Konsum" — käme eine Rückforderung nur in Betracht, wenn sie außergewöhnlich hoch wären und wenn es für den Zahler unzumutbar wäre, die "Vermögensverschiebung" hinzunehmen. Die Beträge, die der Partner für die Freundin ausgegeben habe, seien für ihn jedoch eher "peanuts" und hätten sein Vermögen kaum geschmälert. Anspruch auf Ausgleich stehe ihm daher nach dem Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu.

Dass der Mann seiner Freundin die Kreditkarte nur leihweise überlassen habe - also vereinbart war, dass sie die damit getätigten Einkäufe selbst finanzieren sollte -, habe der Mann nicht beweisen können.

Corona-Prämien sind unpfändbar

"Erschwerniszulagen" sind im Fall der Privatinsolvenz vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt

Frau V arbeitete in einem Lokal als Küchenhelferin und Thekenkraft. Zusätzlich zum Arbeitslohn (und Zuschlägen für Wochenendarbeit) zahlte ihr der Gastwirt eine Corona-Prämie von 400 Euro monatlich. So wollte der Arbeitgeber honorieren, dass sich die Helferin im Lokal dem Ansteckungsrisiko aussetzte. Trotz des regelmäßigen Einkommens musste die verschuldete Arbeitnehmerin Privatinsolvenz anmelden.

Ihre vom Gericht bestellte Insolvenzverwalterin forderte den Gastwirt auf, die Corona-Prämie an sie abzuführen. Den besonderen Pfändungsschutz für Corona-Prämien habe der Gesetzgeber auf die Pflege-Branche beschränkt, erklärte die Insolvenzverwalterin: Dass Arbeitnehmer dafür keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten, bedeute nicht, dass solche Prämien unpfändbar wären.

Gegen diese Forderung wehrte sich die Arbeitnehmerin und setzte sich in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht durch: Die Sonderzahlung des Gastwirts stelle einen vor Pfändung geschützten Erschwerniszuschlag dar, entschieden die Bundesrichter (8 AZR 14/22). Der Arbeitgeber müsse den Betrag nicht an die Insolvenzverwalterin auszahlen, da die Prämie nicht zum pfändbaren Einkommen gehöre.

Der Restaurantinhaber habe damit einen Umstand berücksichtigt, der die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin tatsächlich erschwert habe. Prämien, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig zahlten, um die ungewöhnlichen Belastungen durch die Pandemie auszugleichen, seien im Fall einer Insolvenz dem Zugriff der Gläubiger entzogen — solange ihre Höhe im Rahmen des Üblichen bleibe. Das treffe bei der Corona-Zulage der Frau V zu.

Scheckkarten-Dieb bedient sich

Die Bank haftet für unbefugt abgehobenen Betrag, wenn sie das Konto erst nach einem Monat sperrt

Einem Bankkunden war seine ec-Karte abhanden gekommen. Er zeigte der Bank den Verlust an und beantragte, das Konto zu sperren. Diesen Antrag wiederholte er einige Tage später. Trotzdem ließ sich die Bank Zeit und sperrte die Bank das Konto erst nach ca. vier Wochen. Deshalb konnte ein Dieb ungehindert mit der ec-Karte Geld vom Girokonto abheben.

Die Bank muss dem Kontoinhaber diese Summe erstatten, entschied das Landgericht Hanau (7 O 9/95). Nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernehme das Kreditinstitut die Haftung für alle Schäden durch unbefugtes Abheben an Geldautomaten - unter der Bedingung, dass der Karteninhaber den Verlust der ec-Karte angezeigt habe.

Vergeblich behauptete die Bank, der Geschädigte habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil er nicht gleichzeitig mit der Verlustanzeige mitgeteilt habe, dass der Dieb möglicherweise auch an die Geheimnummer gekommen sei. Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten: Der Karteninhaber habe sich überhaupt nichts vorzuwerfen: Er habe die Geheimzahl getrennt von der Karte in einer Schmuckkassette aufbewahrt und den Verlust der Karte sofort angezeigt.

Verbraucherkreditvertrag widerrufen

Die Bank muss die Kreditraten nur zurückzahlen, wenn der Kreditnehmer das kreditfinanzierte Auto zurückgibt

2014 hatte Autokäufer M einen Verbraucherkreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen, den das Autohaus vermittelt hatte. Mit dem Darlehen von 22.335 Euro finanzierte er einen Neuwagen für 31.152 Euro — den restlichen Betrag brachte M selbst auf. Vier Jahre später widerrief er den Kreditvertrag und verlangte von der Bank, die bis dahin geleisteten Kreditraten zurückzuzahlen. Das Kreditinstitut könne den Wagen mit Schlüssel und Papieren bei ihm abholen, bot er an.

Darauf ließ sich die Bank nicht ein. M verkaufte das Fahrzeug und verklagte die Bank auf Rückabwicklung des Kreditvertrags. Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab: Die Zwei-Wochen-Frist für den Widerruf des Kreditvertrags sei sowieso abgelaufen. Sie habe sich auch nicht aufgrund von Fehlern in den Vertragsunterlagen verlängert: Der Verbraucher sei damals korrekt über sein Recht auf Widerruf informiert worden.

Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, befasste sich gar nicht mehr mit der Frage, ob der Widerruf des Vertrags berechtigt war (4 U 36/21). Im Ergebnis habe das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so das OLG. Selbst wenn man unterstelle, dass M den Verbraucherkreditvertrag wirksam widerrufen habe, müsse die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten nicht zurückzahlen. Sie dürfe die Leistung nämlich verweigern, weil der Kreditnehmer das finanzierte Auto nicht zurückgegeben habe.

Wer eine Ware mit einem Verbraucherdarlehen finanziere, müsse die Ware herausgeben — sozusagen als Vorleistung —, wenn er den Darlehensvertrag widerrufe. Erst nach Rückgabe der Ware könne er vom Kreditgeber die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten verlangen.

Diese Rückgabepflicht erfülle der Kreditnehmer nicht, wenn er — wie Autokäufer M — das Kreditinstitut auffordere, den Wagen an seiner Adresse abzuholen. Wenn nichts anderes vereinbart worden sei, müsse der Verbraucher der Bank die kreditfinanzierte Ware am Firmensitz zurückgeben oder die Ware dorthin schicken.

Unautorisierte Kreditkarten-Abbuchungen

Bank haftet trotz ihres angeblich 100-prozentig sicheren SMS-TAN-Verfahrens für die eingezogene Summe

Laut Kreditkartenabrechnung der Bank hatte Kontoinhaber X sieben Mal Geld an eine Firma "Bigo Live" überwiesen. Doch das bestritt der Bankkunde: Er kenne diesen Empfänger nicht. Weder habe er diese Verfügungen autorisiert, noch habe er SMS-TANs oder andere Sicherheitsmerkmale an Dritte weitergegeben. Dieses Verfahren sei ohnehin nicht besonders sicher. Deshalb müsse die Bank den eingezogenen Gesamtbetrag seinem Konto wieder gutschreiben.

Dazu sei sie keinesfalls verpflichtet, so der Standpunkt der Bank, denn ihr Sicherheitssystem sei technisch quasi unüberwindbar. Die Authentifizierungsprotokolle belegten, dass die Vorgänge ordnungsgemäß abgewickelt wurden: An die Telefonnummer von Herrn X habe man jeweils eine SMS-TAN geschickt, mit der die Überweisung auch bestätigt worden sei.

Dass dieses Verfahren praktisch "unüberwindbar" sei, könne man nicht einfach unterstellen, entschied das Amtsgericht Langen: Das müsse die Bank schon beweisen (56 C 28/22). Nur dann stünde fest, dass die Zahlungsvorgänge mindestens durch grob fahrlässiges Handeln des Kontoinhabers veranlasst wurden, so das Amtsgericht. Herr X habe sich zu Recht darauf berufen, dass verschiedene andere Kreditinstitute das SMS-TAN-Verfahren bereits durch neuere und zuverlässigere Techniken ersetzt haben.

Die betroffene Bank habe sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Zahlungen müssten vom Kontoinhaber autorisiert worden sein. Dass ihr Sicherheitssystem nach dem aktuellen Stand der Erfahrungen dem höchsten Sicherheitsstandard entspreche, sei jedoch nicht belegt. Also könnten die Abbuchungen auch auf andere Weise als durch Fehlverhalten des Bankkunden zustande gekommen sein.

Leicht durchschaubarer Online-Banking-Betrug

Die Bank muss den Verlust einer leichtsinnigen Kundin nicht ersetzen

Die Bankkundin war Opfer des so genannten "Pharming"-Tricks geworden. Beim Einloggen ins Online-Banking ihrer Bank hatte ein Schadprogramm auf ihrem Computer ein Fenster geöffnet. Darin wurde die Frau aufgefordert, eine "Demoüberweisung" von mehreren 10.000 Euro an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Verblüfft meldete sie sich erneut zum Online-Banking an und wieder öffnete sich das Fenster mit der verdächtigen Anweisung.

Beim zweiten Mal kam die Bankkundin der Aufforderung nach und gab in den Computer die — vom TAN-Generator erzeugte — Sicherheitsnummer ein, ohne die das Banksystem nichts überweist. Das Schadprogramm des Betrügers hob mit dieser Nummer von ihrem Bankkonto 9.847,78 Euro ab. Danach erledigte die Frau mit dem echten Online-Banking die eigentlich beabsichtigten Bankgeschäfte. Dass die vermeintliche "Demoüberweisung" höchst real stattgefunden hatte, fiel ihr ein paar Tage später am Kontostand auf.

Nun sollte die Bank für den Verlust haften: Die Kundin war nämlich der Ansicht, die Betrugsmasche "Pharming" habe sie nicht erkennen können. Da sie zudem ihren Computer mit einem Virenprogramm geschützt habe, habe sie alles ihr Mögliche getan, um so ein Malheur zu verhindern. Diese Meinung wurde allerdings von der Bank nicht geteilt und auch das Landgericht Koblenz fand, die Bankkundin habe sich grob fahrlässig verhalten (3 O 378/21).

Das Täuschungsmanöver sei so plump gewesen, dass es kaum nachvollziehbar sei, wie jemand darauf hereinfallen könne, so das Landgericht. Von einem Computer-Nutzer könne man erwarten, dass er/sie das Online-Banking abbreche, wenn die Umstände auf ein dubioses Geschehen hindeuteten. Wenn keine reale, sondern eine Demoüberweisung ausgeführt werden solle, müsse der Bankkunde keine echte TAN eingeben. Das hätte die Kundin ebenso misstrauisch machen müssen wie die hohe Summe.

Zudem habe der TAN-Generator wie üblich die reale Ziel-Kontonummer und den tatsächlichen Überweisungsbetrag angezeigt. Ungeachtet dessen habe die Frau die Transaktionsnummer eingegeben. Wer einem derart offensichtlichen Online-Banking-Betrug aufsitze, der verstoße massiv gegen die Sorgfaltspflichten von Bankkunden. Die Frau müsse daher den Schaden selbst tragen. Die Bank müsse für den Leichtsinn der Kundin nicht haften.

Lange Trennungszeit vor der Scheidung

Sie kann ein Grund sein, den Versorgungsausgleich zeitlich zu begrenzen

Ein seit 1978 verheiratetes Paar hatte sich 2003 kurz getrennt, drei Jahre später endgültig. Im Juli 2006 schlossen die Eheleute beim Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Sie verzichteten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt, vereinbarten Gütertrennung und teilten das Vermögen auf. Der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Dabei stand fest, dass der Ehemann aufgrund niedrigeren Gehalts während der Ehe weniger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte als die Ehefrau.

Erst 2019 wurde die Scheidung eingereicht, die Ehe 2021 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht beschränkte den Versorgungsausgleich auf die Ehezeit und das erste Jahr der Trennung (bis Juni 2007).

Mittlerweile fand es die Frau aber nicht mehr gerecht, dass der Ex-Ehemann an ihrer Altersvorsorge teilhaben sollte: Er habe allein im Jahr 2006 100.000 Euro verspielt. Sie verlangte, Versorgungsausgleich komplett auszuschließen. Auch der Mann legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Beschwerde ein und forderte, den Versorgungsausgleich zeitlich unbeschränkt durchzuführen.

Dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich ab Juli 2007 ausgeschlossen habe, sei nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (13 UF 25/21). Grundsätzlich sollten Ehepartner zwar an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten inklusive der Altersvorsorge den gleichen Anteil erhalten. Von dieser Regel könne man aber abweichen, wenn sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken würde.

Das treffe hier zu, so das OLG, denn das Paar habe vor dem Scheidungsantrag bereits 13 Jahre getrennt gelebt. Seit 2006 seien die Ex-Partner wirtschaftlich vollständig unabhängig voneinander. In solchen Fällen sei der Versorgungsausgleich nur bis zu dem Zeitpunkt durchzuführen, an dem der Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können — also nach Ablauf des Trennungsjahres im Juli 2007.

Durch den Versorgungsausgleich bis Juni 2007 bekomme der Mann immerhin eine zusätzliche Altersversorgung von über 46.000 Euro. Einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wie von der Ehefrau gefordert, lehnte das OLG ab: Das komme nur bei grobem, persönlichem Fehlverhalten in Betracht, das sich direkt auf die gemeinsame Altersvorsorge ausgewirkt habe — nicht als Bestrafung für Spielsucht.

Schadenersatz für Kapitalanleger

Er hatte auf Wertpapierprospekte mit geschönten Jahresabschlüssen einer AG vertraut

Nach der Jahrtausendwende erwarb eine Aktiengesellschaft (AG) günstige Immobilien und modernisierte sie, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen. Dieses Geschäftsmodell finanzierte das Unternehmen mit der Ausgabe von Hypothekenanleihen. Acht Anleihen gab das Unternehmen im Lauf seiner Geschäftstätigkeit aus, nur zwei zahlte es zurück. Die übrigen blieb es den Kapitalanlegern schuldig: Sie hatten ein Emissionsvolumen von insgesamt 450 Millionen Euro.

Im Vertrauen auf die Wertpapierprospekte der AG hatte ein Anleger zwischen 2010 und 2013 Wertpapiere der Anleihen 5,6 und 7 gekauft — allerdings nicht direkt von der AG, sondern von einem anderen Marktteilnehmer. Bestandteil der Wertpapierprospekte waren die Jahresabschlüsse der AG in den Jahren 2008 und 2009, die ein hohes Eigenkapital auswiesen. Doch in Wirklichkeit stand das Unternehmen überhaupt nicht gut da: Bei den Jahresabschlüssen waren nämlich diverse Forderungsausfälle nicht berücksichtigt.

Diese Ausfälle führten die AG schließlich in die Pleite. Die korrigierten Jahresabschlüsse der AG wurden erst veröffentlicht, als der Kapitalanleger die fragwürdigen Anleihen schon erworben hatte. Später verklagte er die damaligen Vorstände des Unternehmens auf Rückzahlung des investierten Betrags: Sie müssten für die geschönten Bilanzen in den Wertpapierprospekten haften. Nur, weil man ihn über die tatsächliche Finanzlage des die Wertpapiere ausgebenden Unternehmens täuschte, habe er Anleihen gekauft.

Auch der Bundesgerichtshof ging von Kapitalanlagebetrug aus: Er verurteilte die Verantwortlichen zur Zahlung von Schadenersatz (III ZR 131/20). Die Vorstände könnten sich nicht darauf berufen, dass ein Wirtschaftsprüfer die strittigen Jahresabschlüsse uneingeschränkt bestätigt habe. Das wäre nur aussagekräftig, wenn der Prüfer alle Unterlagen einsehen konnte, die notwendig waren, um die Finanzlage des Unternehmens zu beurteilen. Dass die AG-Vorstände dem Wirtschaftsprüfer alle wesentlichen Unterlagen zur Verfügung stellten, stehe aber nicht fest. Das hätten sie nicht bewiesen.

Dass der Anleger die Wertpapiere nicht direkt vom ausgebenden Unternehmen erworben habe, spiele für seinen Anspruch auf Schadenersatz keine Rolle. Kapitalanlagebetrug sei strafbar — unabhängig davon, von wem das Papier gehandelt werde. Mit dem entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuchs (§ 264a) habe der Gesetzgeber alle potenziellen Kapitalanleger vor Verlust schützen und zugleich die Funktion des Kapitalmarkts sichern wollen.

Werbung für Restaurant mit nachgemachten Banknoten

Bundesgerichtshof: Bei deutlichem Textaufdruck ist das kein Fall von Geldfälschung

Dass jemand auf strafbare Weise Falschgeld verbreitet, davon geht die Justiz in der Regel auch dann aus, wenn Banknoten erkennbar schlecht nachgemacht sind: Denn das Zahlen mit Bargeld geht ja meistens schnell - nicht alle schauen da genau hin.

Der Bundesgerichtshof verneinte aber in folgendem Fall eine Geldfälschung: Dem "Anbieter" war es gelungen, 100.000-Lire-Scheine an den Mann zu bringen, die jeweils auf der Vorder- und Rückseite mit einem vierzeiligen Werbeaufdruck versehen waren. Der Text enthielt die Worte "FAC SIMILE" und den Namen eines Restaurants.

Die Karlsruher Richter betonten zwar, die Erfahrung lehre, dass selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sind (1 StR 681/94). Hier springe der Textaufdruck jedoch auch einem flüchtigen Betrachter ohne weiteres ins Auge. Mit echten Lire-Scheinen könne man die Falsifikate nicht verwechseln. Dass die Opfer dennoch übertölpelt worden seien, deute zwar auf Betrug hin, nicht jedoch auf Geldfälschung.

Online-Glücksspiel mit Kreditkarte

Der Zocker fordert von der Bank den abgebuchten Einsatz zurück, weil das Online-Casino illegal ist!

Mit seiner Kreditkarte, ausgestellt von einer großen deutschen Bank, zahlte ein Münchner im April 2020 über 3.000 Euro bei einem Online-Casino ein. Als die Bank den Betrag von seinem Girokonto abbuchte, veranlasste er eine Rücklastschrift. Der Bankkunde war der Ansicht, er müsse die Kreditkartenrechnung nicht begleichen.

Originell seine Begründung dafür: Das Online-Casino sei verboten, was der Bank seit Januar 2020 bekannt sei. Sie habe auch gewusst, wo er die Kreditkarte einsetzte. Denn Transaktionen an Anbieter von Online-Glückspielen würden bei Kreditkartenzahlung mit einem Buchstabencode gekennzeichnet ("MCC 7995").

Dieses Wissen bestritt die Bank. Außerdem könne der Kontoinhaber die Abbuchung schon deshalb nicht verhindern, weil er den Einsatz der Karte selbst autorisiert habe.

Das Kreditinstitut verklagte den Münchner auf Zahlung und bekam vom Amtsgericht München Recht (173 C 10459/21). Möglicherweise sei der Online-Glücksspielvertrag sittenwidrig. Nichtig sei dann aber nur der Vertrag zwischen dem Zocker und dem Glückspielveranstalter, nicht sein Vertrag mit der Bank. Setze ein Spieler beim illegalen Glücksspiel eine Kreditkarte ein, erfasse dies den Zahlungsdienste-Vertrag mit der Bank nicht. Der Anspruch der Kreditkartenausstellerin entfalle dadurch nicht.

Dass die Zahlungen mit "MCC 7995" gekennzeichnet waren, beweise keineswegs, dass die Bank über das illegale Treiben Bescheid wusste: Dieser Code unterscheide nicht zwischen legalem und illegalem Glücksspiel. Das Kreditinstitut müsse da auch keine Nachforschungen anstellen und dürfe von rechtstreuem Verhalten des Kunden ausgehen.

Die Rechtsansicht des Spielers würde zu einem absurden Ergebnis führen, das dem Willen des Gesetzgebers absolut widerspräche: Könnten Karteninhaber an illegalem Glücksspiel teilnehmen, ohne im Fall von Verlusten der Bank die Verluste erstatten zu müssen, wäre dies ein Freibrief fürs risikolose Zocken zu Lasten der Kreditkarteninstitute. Spieler könnten ihre Gewinne behalten, die Geldinstitute müssten das Verlustrisiko tragen.

Hausverbot für Maskenverweigerer

Bankkunde beantragt bei Gericht, ihm per einstweiliger Verfügung Zugang zur Filiale zu verschaffen

Im März 2022 bestand in allen Filialen einer großen deutschen Bank noch Maskenpflicht wegen der Corona-Pandemie. Ein Münchner Bankkunde ignorierte sie und erledigte im Selbstbedienungsbereich der kontoführenden Filiale Bankgeschäfte an den Automaten, ohne eine Maske zu tragen. Der Filialleiter machte sein Hausrecht geltend und rief die Polizei, die den renitenten Kunden aus den Geschäftsräumen hinauskomplimentierte. Die Bank erteilte ihm Hausverbot in allen Filialen.

Das sei rechtswidrig, fand der Kunde. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Onlinebanking komme für ihn nicht in Frage, weil er derzeit kein Mobiltelefon besitze. An den von außen zugänglichen Bankterminals könne er weder Geld einzahlen, noch Geld überweisen. Man könne es ihm doch nicht unmöglich machen, sein Girokonto zu nutzen.

Beim Amtsgericht München beantragte der Mann, es möge ihm per einstweiliger Verfügung Zugang zu seiner Bankfiliale verschaffen. Doch das Amtsgericht winkte ab: So groß sei die Not nun auch wieder nicht, dass man dringend das Hausverbot aufheben müsste (182 C 4296/22).

Wieso es für den Bankkunden unmöglich sein sollte, per Onlinebanking über sein Girokonto zu verfügen, sei nicht nachvollziehbar. Wenn er kein Mobiltelefon besitze, müsse er eben auf einen Computer oder einen Laptop zurückgreifen. Solche internetfähigen Endgeräte gebe es sogar in Internetcafés oder Bibliotheken. Der Bankkunde habe auch nicht plausibel erklärt, warum es für ihn gerade darauf ankomme, auf sein Girokonto an den Automaten im SB-Bereich der Filiale Bargeld einzuzahlen.

Die Maskenpflicht stimme mit den derzeit gültigen Corona-Regeln überein, der Filialleiter habe sein Hausrecht in korrekter Weise ausgeübt. Das Attest, mit dem der Bankkunde eine Ausnahme von der Maskenpflicht durchsetzen wolle, stamme vom Januar 2022 und sei nicht aktuell. Außerdem gehe aus dem Attest nicht hervor, warum es für den Mann unzumutbar sein könnte, während der Bankgeschäfte im SB-Bereich Mund und Nase zu bedecken: Da gehe es doch nur um eine Zeitspanne von ca. 2-5 Minuten.