Geld & Arbeit

Gekaufte Kundenbewertungen

Sie sind "getarnte Werbung": Amazon muss bezahlte Rezensionen kenntlich machen

Dass kaum eine Kundenbewertung im Internet wirklich von "Otto Normalverbraucher" stammt, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Ausgerechnet eine Firma, die selbst gegen Entgelt Händlern auf Online-Verkaufsplattformen bezahlte Kundenrezensionen vermittelt, klagte nun gegen die Verkaufsplattform Amazon.

Der Firma passte es nicht, dass bei Amazon bezahlte Bewertungen ausländischer "Beurteiler" unerkannt in das Gesamtbewertungsergebnis einfließen. Kunden müssten erfahren, welche Rezensionen bezahlt worden seien und welchen Anteil die bezahlten Rezensionen am Gesamtbewertungsergebnis hätten.

Das Amazon-Bewertungssystem enthalte "unlautere getarnte Werbung", betonte das Oberlandesgericht Frankfurt (6 U 232/21). Zwar sei das Geschäft mit bezahlten Rezensionen nicht verboten. Diese müssten aber für die Kunden erkennbar sein. Künftig müsse die Verkaufsplattform bezahlte Rezensionen kenntlich machen.

Ob Internetnutzer tatsächlich damit rechneten, dass ein Gesamtbewertungsergebnis immer auch Bewertungen enthalte, die nicht sachlich begründet seien, könne offenbleiben. Jedenfalls dürfe dies kein "Freibrief" dafür sein, sachfremd beeinflusste Rezensionen zu verwenden.

Werde ein "Beurteiler" für eine Bewertung belohnt, beeinflusse dieser Umstand naturgemäß den Inhalt der Bewertung. Urteile über ein Produkt fielen dann positiver aus, denn die Rezensenten wollten ja weiterhin Produkte besprechen und dafür belohnt werden.

Ohne Corona-Test kein Gehalt

Arbeitgeber dürfen Tests anordnen — auch die Bayerische Staatsoper

Zu Beginn der Spielzeit 2020/21 mussten Mitarbeiter der Bayerischen Staatsoper einen negativen PCR-Test vorlegen. Andernfalls durften sie nicht an Proben und Aufführungen teilnehmen. Die Oper organisierte die Gratis-Abstriche. Im Laufe der Spielzeit wurden die Musiker alle ein bis drei Wochen stichprobenmäßig auf eine Corona-Infektion kontrolliert (kostenlos im Haus oder extern auf eigene Kosten).

An diesem Hygienekonzept wollte sich eine Flötistin nicht beteiligen, deshalb wurde ihr das Gehalt gestrichen. Als sie sich zwei Monate später doch mal testen ließ, war das Ergebnis positiv. Nun erhielt die Musikerin wieder Geld. Für die Zwischenzeit müsse ihr die Staatsoper zwei Monatsgehälter nachzahlen, verlangte die Frau: Sie habe nun mal Angst vor Nasenbluten und Würgereizen, außerdem gebe es für anlasslose PCR-Tests keine Rechtsgrundlage,.

Arbeitgeber könnten auf der Basis eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests anordnen, entschied das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 28/22). Sie müssten die Arbeitsbedingungen so regeln, dass ihre Arbeitnehmer soweit gegen Gesundheitsrisiken geschützt seien, wie es die Natur der Arbeitsleistung gestatte. Die Staatsoper habe eine Fürsorgepflicht für fast 1.000 feste Mitarbeiter, darunter ca. 140 Orchestermusiker.

Dieser Pflicht sei sie z.B. mit Umbauten nachgekommen, mit denen sie den Abstand zwischen den Künstlern vergrößerte. Aber letztlich verschafften nur regelmäßige Tests eine gewisse Sicherheit. Deshalb — und auch, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen — habe die Staatsoper mit dem Institut für Virologie der TU München und dem Klinikum rechts der Isar ein Hygienekonzept erarbeitet, das für Orchestermusiker regelmäßige PCR-Tests vorsehe.

Flötisten könnten ja keine Masken tragen und Blasinstrumente wie eine Querflöte verteilten Tröpfchen und Aerosole. Zu Recht habe der Arbeitgeber daher die Gehaltszahlung wegen "fehlenden Leistungswillens" der Flötistin verweigert, weil sie die PCR-Tests strikt ablehnte. Der mit Tests verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer sei minimal und damit verhältnismäßig.

Operative Magenverkleinerung

Muss die Krankenkasse den Eingriff nur dann finanzieren, wenn alle anderen Therapien erfolglos waren?

Ein stark übergewichtiger, gesetzlich versicherter Mann ließ sich in einer Klinik den Magen operativ verkleinern. Klinikaufenthalt und Schlauchmagen-OP kosteten 7.204 Euro. Seine Krankenkasse, die AOK Bayern, hatte nach Rücksprache mit dem "Medizinischen Dienst der Krankenversicherung" (MDK) die Kostenübernahme verweigert.

Begründung: So einen Eingriff müsse sie nur finanzieren, wenn er die "ultima ratio" darstelle, d.h. wenn alle anderen Behandlungsmöglichkeiten ohne Erfolg durchgeführt worden seien. Eine konservative Therapie gegen Fettleibigkeit sei im konkreten Fall aber nicht dokumentiert, also gar nicht erst versucht worden. Dass die Operation medizinisch notwendig gewesen sei, stehe daher nicht fest.

Die Klinik verklagte die Krankenkasse auf Zahlung und bekam vom Landessozialgericht (LSG) Recht. Doch das Bundessozialgericht befand, die bisherigen Feststellungen reichten nicht aus, um die Frage zu entscheiden, ob der Eingriff medizinisch notwendig war und der Klinik deshalb Vergütung zustehe (B 1 KR 19/21 R). Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit ans LSG zurück — mit folgendem Hinweis für die Entscheidung:

Bei Fettleibigkeit dürfe in der Tat eine operative Magenverkleinerung nur als "letztes Mittel" angewandt werden, wenn anders kein Fortschritt zu erzielen sei. Anders als die Krankenkasse meine, setze das jedoch nicht zwingend voraus, dass alle anderen Therapien vorher praktisch angewandt wurden und gescheitert seien. Es sei ausreichend, wenn feststehe, dass die voraussichtlichen Ergebnisse der Operation den zu erwartenden Resultaten anderer Behandlungsmöglichkeiten eindeutig überlegen seien.

Schadenersatz für folgenreichen Katzenbiss

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung stellt den Fall vor Gericht anders dar als die Tierhalterin

Herr B hatte eine Bekannte besucht und in ihrem Haus übernachtet. Als er am Morgen mit der Hand unter die Schlafcouch griff, um sie zusammenzuschieben, wurde er von der Katze der Hausbesitzerin gebissen. Vor Gericht schilderte der Mann später, dass das Tier noch an seiner Hand hing, als er sie hochgehoben habe. Weil sich die Bisswunde stark entzündete, musste Herr B in einer Unfallklinik sechs Mal operiert werden.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Frau zahlte ihm freiwillig 1.000 Euro Schadenersatz. Als der Mann mehr Geld verlangte, bestritt die Versicherung jedoch plötzlich ihre Zahlungspflicht: Er sei Miteigentümer und Mithalter der Katze, also stehe ihm schon deshalb kein Schadenersatz zu. Außerdem seien Katzen nicht bissig, B müsse das Tier provoziert und in die Enge getrieben haben.

Dieser Ansicht war auch das Landgericht. Es wies die Klage des Verletzten auf weiteren Schadenersatz ab, obwohl die Tierhalterin dessen Version des Geschehens bestätigte: Die Couch mit dem Fuß einzuschieben, sei dem Freund nicht gelungen. Daraufhin habe er mit der Hand nach unten gegriffen und sie sofort schreiend wieder herausgezogen. Die Katze, die im Übrigen ihr allein gehöre, habe "noch drangehangen".

Herr B wehrte sich gegen das Urteil des Landgerichts und hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (VI ZR 1321/20). Zu Unrecht habe das Landgericht die Haftung der Tierhalterin mit dem Argument verneint, dass nicht feststehe, wie sich der Vorfall im Einzelnen ereignet habe. Darauf komme es hier gar nicht an, betonten die Bundesrichter.

Die Tierhalterin hafte für die Bissfolgen, weil ihre Katze aufgrund des für Tiere typischen, unberechenbaren Verhaltens den Besucher verletzt habe. Daher müsse die Tierhalterhaftpflichtversicherung den Verletzten entschädigen.

Dass die Versicherung dessen Aussagen bestreite, dürfe nicht berücksichtigt werden. Da ihre (interessierte) Stellungnahme den Erklärungen der versicherten Tierhalterin widerspreche, sei sie "unbeachtlich". Die Frau habe glaubwürdig versichert, dass sie die Katze alleine halte und dass sich der Vorfall so zugetragen habe wie von Herrn B geschildert. Das Landgericht hätte deshalb von dessen Darstellung des Geschehens ausgehen müssen.

Ermäßigter Steuersatz für Überstunden-Nachzahlung

Er gilt nur, wenn die Überstunden in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr geleistet wurden

Der Angestellte X hatte mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen: Demnach sollte das Arbeitsverhältnis am 30.11.2016 enden und die Arbeitgeberin rückwirkend Überstunden vergüten. In den Jahren 2013 bis 2015 hatte X nämlich 330 — bisher unbezahlte — Überstunden geleistet. Die Zahlung gaben X und seine Frau bei der Einkommensteuererklärung für 2016 als "Arbeitslohn für mehrere Jahre" an.

Da mit dem Einkommen auch die Einkommensteuer steigt, kann sich durch Nachzahlungen eine unerwünschte Mehrbelastung für Steuerpflichtige ergeben. Deshalb hat der Gesetzgeber einen ermäßigten Steuersatz für den Fall vorgesehen, dass Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit in einem Gesamtbetrag (nach-)gezahlt werden.

Doch im konkreten Fall verwehrte das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz, weil es sich nicht um Nachzahlung von Arbeitslohn, sondern um Überstundenvergütung handle. Das Ehepaar klagte gegen den Steuerbescheid und setzte sich beim Bundesfinanzhof durch: Hier sei nicht der normale Einkommensteuertarif anzuwenden, entschieden die Bundesrichter (VI R 23/19).

Wenn variable Lohnbestandteile — dazu gehöre die Überstundenvergütung — "geballt" nachgezahlt würden, gelte die Tarifermäßigung genauso wie für die Nachzahlung von Festlohn. Bedingung dafür sei nur, dass die vergütete Tätigkeit "mehrjährig" sei: Sie müsse sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume (Steuerjahre) und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstrecken.

Parkett verformt sich durch Fußbodenheizung

Architektenbüro hatte das Parkett nicht auf Temperaturbeständigkeit geprüft

Ein Wohnungsbauunternehmen hatte eine Architekten-GmbH, mit der es schon öfter zusammengearbeitet hatte, mit dem Neubau einiger Mehrfamilienhäuser beauftragt. Die meisten Wohnungen wurden mit Parkett ausgestattet. Das Bauunternehmen wünschte Parkett der bewährten Marke B. Als jedoch der Parkettverleger dem Architekturbüro das Fabrikat C anbot, waren alle Beteiligten einverstanden.

Mit der Temperaturbeständigkeit des Produkts setzten sich die Architekten nicht auseinander. Schon bald nach dem Einzug der Mieter verformte sich das über Fußbodenheizungen verlegte Parkett durch zu große Hitze: Es vertrug nur eine Oberflächentemperatur von maximal 26 Grad Celsius. Das Bauunternehmen als Auftraggeber forderte von der Architekten-GmbH Schadenersatz für die Kosten des Parkett-Austauschs.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach dem Auftraggeber nur ein Drittel des erforderlichen Betrags zu (23 U 153/20). Grundsätzlich hafte das Architekturbüro für die Folgen seiner Pflichtverletzung, das Bauunternehmen nicht auf das Temperaturproblem hingewiesen (genauer: es nicht daran erinnert) zu haben. Um Parkettschäden zu vermeiden, dürfe man die Fußbodenheizung nicht mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 26 Grad betreiben.

Als die Handwerksfirma anbot, Parkett des Fabrikats C zu verlegen, hätten die Architekten vor einer Zusage die Gleichwertigkeit dieses Produkts mit dem in der Ausschreibung genannten Parkett B prüfen müssen — gerade im Punkt Temperaturbeständigkeit. Das Bauunternehmen und sein Heizungs-Fachplaner hätten dann das Problem bei der Planung berücksichtigen können, d.h. sie hätten die Oberflächentemperatur mit technischen Maßnahmen begrenzt oder eventuell doch ein anderes Parkett gewählt.

Schadenersatz in voller Höhe stehe dem Auftraggeber jedoch wegen überwiegenden Mit-Verschuldens nicht zu. Das Wohnungsbauunternehmen habe nämlich in der Vergangenheit mehrmals Parkett auf Fußbodenheizungen verlegen lassen und das Temperaturproblem gekannt. Also hätte sich der Auftraggeber über die Anforderungen des Parketts C in erster Linie selbst informieren und die technische Lösung mit dem Architekten und dem Fachplaner abstimmen müssen. (Das Bauunternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Dicke Luft in der Pferdebox

Die Tierhaftpflichtversicherung muss nicht für eine ramponierte Trennmauer zwischen zwei Boxen einstehen

Reiterin B hatte ihr Pferd in einem Reiterhof eingestellt. Aus irgendeinem Grund konnte es das Tier in der Nachbarbox von Anfang an nicht leiden. Das Pferd von Frau B war permanent unruhig und schlug häufig nach dem anderen Pferd aus. Dabei traf es immer wieder die Trennmauer zwischen den beiden Boxen.

Nach ca. 15 Monaten brachen durch die ständigen Pferdetritte Steine aus der Mauer heraus. Der Inhaber des Reiterhofs präsentierte Frau B den Kostenvoranschlag einer Baufirma für die Reparatur (2.112 Euro brutto) und verlangte Schadenersatz in dieser Höhe.

Als die Tierhalterin den Schaden ihrer Tierhaftpflichtversicherung meldete, verwies diese nur auf ihre Versicherungsbedingungen: Grundsätzlich seien zwar auch Mietsachen mitversichert, aber nicht bei "übermäßiger Beanspruchung". Und die liege hier vor. Im konkreten Fall gehe es nicht um ein "einmaliges Ereignis". Das versicherte Pferd habe den Schaden offenkundig durch kontinuierliches Treten über einen längeren Zeitraum verursacht.

So sah es auch das Amtsgericht Kassel: Es wies die Zahlungsklage der Reiterin gegen das Versicherungsunternehmen ab (435 C 3646/18). Sie habe selbst ausgeführt, dass ihr Pferd auffällig auf das Pferd in der Nachbarbox reagiert habe. Kaum habe sie ihr Tier in diesem Stall untergebracht, habe es damit begonnen, gegen die Trennmauer zu treten. Das Pferd habe sich in dieser Nachbarschaft offensichtlich unwohl gefühlt.

Unverständlich, dass die Tierhalterin darauf über ein Jahr lang nicht reagiert habe. Schon, um das Wohlbefinden des Pferdes zu verbessern, hätte sie eine andere Box wählen sollen. Aber auch, um Schaden an der gemieteten Pferdebox abzuwenden, hätte die Reiterin ihr Pferd nicht so lange dort stehen lassen dürfen. Da sie nichts unternommen habe, gehe es letztlich auf ihr Konto, dass die Trennmauer nun reparaturbedürftig sei. Die Tierhaftpflichtversicherung müsse daher für den Schaden nicht einstehen.

Hausverbot für Maskenverweigerer

Bankkunde beantragt bei Gericht, ihm per einstweiliger Verfügung Zugang zur Filiale zu verschaffen

Im März 2022 bestand in allen Filialen einer großen deutschen Bank noch Maskenpflicht wegen der Corona-Pandemie. Ein Münchner Bankkunde ignorierte sie und erledigte im Selbstbedienungsbereich der kontoführenden Filiale Bankgeschäfte an den Automaten, ohne eine Maske zu tragen. Der Filialleiter machte sein Hausrecht geltend und rief die Polizei, die den renitenten Kunden aus den Geschäftsräumen hinauskomplimentierte. Die Bank erteilte ihm Hausverbot in allen Filialen.

Das sei rechtswidrig, fand der Kunde. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Onlinebanking komme für ihn nicht in Frage, weil er derzeit kein Mobiltelefon besitze. An den von außen zugänglichen Bankterminals könne er weder Geld einzahlen, noch Geld überweisen. Man könne es ihm doch nicht unmöglich machen, sein Girokonto zu nutzen.

Beim Amtsgericht München beantragte der Mann, es möge ihm per einstweiliger Verfügung Zugang zu seiner Bankfiliale verschaffen. Doch das Amtsgericht winkte ab: So groß sei die Not nun auch wieder nicht, dass man dringend das Hausverbot aufheben müsste (182 C 4296/22).

Wieso es für den Bankkunden unmöglich sein sollte, per Onlinebanking über sein Girokonto zu verfügen, sei nicht nachvollziehbar. Wenn er kein Mobiltelefon besitze, müsse er eben auf einen Computer oder einen Laptop zurückgreifen. Solche internetfähigen Endgeräte gebe es sogar in Internetcafés oder Bibliotheken. Der Bankkunde habe auch nicht plausibel erklärt, warum es für ihn gerade darauf ankomme, auf sein Girokonto an den Automaten im SB-Bereich der Filiale Bargeld einzuzahlen.

Die Maskenpflicht stimme mit den derzeit gültigen Corona-Regeln überein, der Filialleiter habe sein Hausrecht in korrekter Weise ausgeübt. Das Attest, mit dem der Bankkunde eine Ausnahme von der Maskenpflicht durchsetzen wolle, stamme vom Januar 2022 und sei nicht aktuell. Außerdem gehe aus dem Attest nicht hervor, warum es für den Mann unzumutbar sein könnte, während der Bankgeschäfte im SB-Bereich Mund und Nase zu bedecken: Da gehe es doch nur um eine Zeitspanne von ca. 2-5 Minuten.

Auf alle Ansprüche gegen die Firma verzichtet

Arbeitgeber muss dann ein schlechtes Arbeitszeugnis nicht mehr korrigieren

Nach dem Gesetz müssen Betriebe Arbeitnehmern ein Zeugnis ausstellen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Ein Beschäftigter hatte drei Tage vor Arbeitsende ein Arbeitszeugnis erhalten, mit dem er nicht einverstanden war. Als er eine Änderung verlangte, hielt ihm der Arbeitgeber eine Ausgleichsquittung mit dem Datum des letzten Arbeitstages vor. Darin hatte der Arbeitnehmer bestätigt, "keine weiteren Forderungen mehr an die Firma" zu haben, auch nicht "auf Urlaub und Zeugnis".

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied in dieser umstrittenen Frage, der Verzicht des Arbeitnehmers sei wirksam (4 Sa 185/94). Deshalb müsse der Arbeitgeber seine Beurteilung nicht korrigieren. Zwar seien Firmen prinzipiell verpflichtet, ausscheidenden Arbeitnehmern ein Zeugnis zu erteilen. Doch über solche Pflichten könnten die Beteiligten durchaus auch abweichende Vereinbarungen treffen. Das gelte zumindest bei dem Verzicht auf ein (weiteres) Zeugnis kurz vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Es sei hier nicht anzunehmen, dass der Verzicht auf "Urlaub und Zeugnis" aus einer besonderen Zwangslage entstanden sei.

Intransparentes "Knuspermüsli"?

Unterschiedliche Nährwert-Bezugsgrößen auf der Verpackung verwirren die Verbraucher

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Nährwertangaben auf der Verpackung eines Knuspermüslis von Dr. Oetker. Zwar hatte der Lebensmittelhersteller auf einer schmalen Seite der Müsliverpackung korrekt die vorgeschriebenen Kalorien-Angaben für die Verbraucher aufgedruckt.

Da waren der Nährwert von 100 Gramm Müsli und der Nährwert des mit Milch zubereiteten Müslis angegeben. Doch auf der Vorderseite stand nur der Brennwert des mit Milch zubereiteten Müslis.

Da fehle die Nährwertangabe in Bezug auf 100 Gramm des Produkts, bemängelten die Verbraucherschützer: Diesen Fehler müsse das Unternehmen beheben.

Nach EU-Recht (Lebensmittel-Informationsverordnung) sei diese Angabe auf Lebensmittel-Verpackungen zwingend vorgeschrieben, bestätigte der Bundesgerichtshof (I ZR 143/19). Sie müsse auch auf der Vorderseite des Kartons wiederholt werden. Unterschiedliche Bezugsgrößen auf der Verpackung verwirrten die Verbraucher.

Zusätzliche Informationen auf der Vorderseite, die sich auf andere Referenzmengen beziehen, führten möglicherweise zu falschen Vorstellungen bei den Kunden. Dadurch könnten Verbraucher Kaufentscheidungen treffen, die nicht ihrem Bedarf entsprächen.

Erweiterte Biogasanlage undicht

Das Bauunternehmen haftet für Leckagen während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist

Ein Biogasanlagenbetreiber ließ die Anlage von einem Bauunternehmen erweitern. Zwei Betonbehälter bekamen eine Innenbeschichtung, die "Substrat und aggressiven Gasen" standhalten sollte. So war es vertraglich vereinbart. Doch der Schutzanstrich war nicht säurebeständig genug: Gelagertes Substrat trat aus, im Beton entstanden Risse. Der Auftraggeber verlangte vom Unternehmer Schadenersatz für die Reparaturkosten.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Schleswig (7 U 185/19). Als der Vertrag geschlossen wurde, habe es zwar noch keine technische Regel für die Beschichtung der Behälter von Biogasanlagen gegeben. Also fehle eine DIN-Vorschrift als objektiver Maßstab für die Überprüfung der Qualität der Werkleistung.

Dennoch könne man festhalten, dass die Werkleistung des Unternehmers objektiv mangelhaft gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die aufgebrachte Beschichtung nicht geeignet gewesen, die vertraglich vereinbarte Funktion zu erfüllen. Um "dichtzuhalten", hätte sie gegen saure Medien bis zu einem pH-Wert von 1 beständig sein müssen. Das war nicht der Fall.

Auch ohne technische Regeln als Anspruchsgrundlage dürfe der Betreiber einer Biogasanlage erwarten, dass neu beschichtete Behälter — eine ordnungsgemäße und regelmäßige Wartung der Anlage vorausgesetzt — zumindest während der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist so dicht seien wie nötig und keine Leckagen auftreten.

Flug annulliert, Reisebüro informiert

Das reicht nicht: Fluggesellschaft muss die Passagiere selbst rechtzeitig benachrichtigen

Für den Kroatien-Urlaub hatte eine Frau im Reisebüro zwei Flugtickets besorgt, für den Flug von München nach Split. 15 Tage vor dem Flug benachrichtigte die Fluggesellschaft das Reisebüro darüber, dass der Flug nicht stattfinden werde. Doch die Kundin erfuhr davon erst vier Tage vorher — so jedenfalls ihre Aussage vor Gericht. Deswegen verklagte sie die Airline auf 500 Euro Ausgleichszahlung für den annullierten Flug (250 Euro pro Person).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entfällt der Anspruch der Passagiere auf Entschädigung für einen annullierten Flug, wenn sie über den Ausfall rechtzeitig — d.h. zwei Wochen vorher — informiert worden sind.

Das gelte aber nicht, wenn die Airline nur das Reisebüro benachrichtige, entschied das Amtsgericht Erding (119 C 1903/21). Fluggesellschaften dürften sich nicht darauf verlassen, dass Reisebüros den Reisenden diese Information fristgemäß übermittelten. Airlines dürften ihre Pflicht, die Passagiere zu verständigen, nicht auf Reisevermittler (Reisebüros, Buchungs-Plattformen) abwälzen.

Wenn die Fluggesellschaft einen Flug streiche, müsse sie auch dafür sorgen, dass die Kunden dies früh genug erfahren: damit sie ohne Stress umplanen und sich um Alternativen kümmern könnten. Das sei nur gewährleistet, wenn Reisende mindestens zwei Wochen vorher Bescheid wüssten: Nur dann sei ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ausgeschlossen.

Die Airline trage die Verantwortung dafür, dass Fluggäste rechtzeitig benachrichtigt würden — sie müsse daher auch für die Folgen einstehen, wenn ein Reisevermittler die Nachricht nicht rechtzeitig weitergebe.

Neu eingebauter Kachelofen explodiert

Hauseigentümer und Kaminbauer müssen sich den Schaden teilen

Nur einen Monat nach dem Einbau eines Kachelofens kam es zu einer Gasentzündung, weil sich in dem ungewöhnlich verwinkelten Abzug des Ofens unverbrannte Gase gesammelt hatten. Durch die Explosion lösten sich Teile der Ofenbank und zerstörten den gesamten Kachelofen. Die Eigentümer beauftragten ein anderes Unternehmen mit der Rekonstruktion und verlangten anschließend Schadenersatz vom Kaminbauer.

Dagegen wandte der Handwerker ein, er habe nur nach den Plänen und Vorstellungen der Auftraggeber gehandelt. Daher sei er nicht dazu verpflichtet, Schadenersatz zu leisten - er hätte den Ofen allenfalls reparieren müssen. Das Oberlandesgericht Koblenz sah das allerdings anders: Der Kaminbauer müsse die Kosten für den Bau des neuen Kachelofens übernehmen und alle weiteren Schäden im Wohnzimmer der Hauseigentümer ersetzen (5 U 1436/93).

Bei einem Werkvertrag, wie hier zwischen Hauseigentümer und Kaminbauer, müsse der Auftraggeber dem Handwerker zwar grundsätzlich eine Frist zur Nachbesserung einräumen, wenn dieser sein Werk mangelhaft ausgeführt habe. Doch diese Pflicht entfalle, wenn - wie im konkreten Fall - das Vertrauen des Auftraggebers in die Fachkompetenz und die Zuverlässigkeit des Handwerkers nachhaltig gestört sei.

Allerdings stellte das Gericht auch ein Mitverschulden der Hauseigentümer fest, da der Kaminbauer tatsächlich an ihre exakten Pläne gebunden gewesen sei. Dies befreie den Handwerker aber nicht von der Pflicht, die geplante Konstruktion fachlich zu überprüfen und Bedenken vorzutragen, wenn er die Konstruktion für ungeeignet halte. Letztlich seien beide Parteien für das Malheur verantwortlich: Eigentümer und Kaminbauer müssten sich den Schaden daher teilen.

Lockdown und Fitnessstudios

BGH entscheidet endgültig: In diesem Zeitraum eingezogene Mitgliedsbeiträge sind zurückzuzahlen

Überwiegend lag die Rechtsprechung ja auch bisher schon auf dieser Linie, nun ist es sozusagen "amtlich": Fitnessstudios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen, die sie während der Schließung im Corona-Lockdown per Lastschrift eingezogen haben, entschied der Bundesgerichtshof als höchste Instanz im Zivilrecht (XII ZR 64/21).

Studioinhaber könnten dem Rückzahlungsanspruch der Mitglieder nicht entgegenhalten, dass der Vertrag der besonderen Situation anzupassen sei, so die Bundesrichter: Die Vertragslaufzeit müsse nicht um die Lockdown-Zeit verlängert werden.

Aufgrund behördlicher Anordnung geschlossene Fitnessstudios seien für die Mitglieder nicht benutzbar. Sie könnten den Vertragszweck, dort regelmäßig zu trainieren, in dieser Zeit nicht umsetzen. Die Leistung des Studios sei für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und nach dieser Zeit nicht mehr nachholbar.

Dazu komme: Der allgemeine Grundsatz, dass Verträge einer veränderten Vertragsgrundlage angepasst werden müssten, gelte hier schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber eine spezielle gesetzliche Vorschrift für solche Corona-Fälle geschaffen habe. Um die Folgen der Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzumildern, habe der Gesetzgeber Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen vorübergehend erlaubt, statt einer Rückzahlung Wertgutscheine auszustellen.

Wenn eine Veranstaltung ausfalle oder eine Freizeiteinrichtung wie ein Studio nicht genutzt werden könne, könnten die Unternehmer mit einem Gutschein den Schaden der Kunden ausgleichen, ohne selbst finanzielle Einbußen zu erleiden. Die "Gutscheinlösung" vermindere so im Freizeitbereich die Verluste durch die Pandemie-Bekämpfung und berücksichtige dabei die Interessen beider Seiten.

"Haushaltsnahe Dienstleistungen"

Kein Steuerbonus für Kosten der kommunalen Müllabfuhr und für Abwassergebühren

Eine Hauseigentümerin bewertete in ihrer Einkommensteuererklärung kommunale Abgaben (für Restmülltonne, Komposttonne, Schmutzwasserentsorgung) als Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dafür gibt es bekanntlich eine Steuerermäßigung.

Aber nicht für kommunale Entsorgungsleistungen, die außerhalb des Haushalts stattfinden, erklärte das Finanzamt: Sie seien nicht "haushaltsnah". Außerdem habe die Regelung im Einkommensteuergesetz in erster Linie den Zweck, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Denn die einschlägigen Dienstleistungen (z.B. Reinigungs- oder Malerarbeiten) würden oftmals "schwarz" ausgeführt. Das komme aber bei den Diensten kommunaler Entsorgungsunternehmen gar nicht in Betracht.

Mit dieser Auskunft gab sich die Hauseigentümerin nicht zufrieden: Sie klagte gegen den Steuerbescheid. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht "im Haushalt" erbracht werden, fand die Steuerzahlerin. Und die Müllabfuhr beginne doch schon damit, dass die Mülltonne für den Haushalt bereitgestellt werde. Mit ihren Einwänden drang die Frau jedoch beim Finanzgericht Münster nicht durch (6 K 1946/21 E).

Begünstigt seien nur typische hauswirtschaftliche Arbeiten, die oft an der Steuer vorbei erledigt würden, so das Finanzgericht. Dazu zähle die Entsorgung nicht. Die Hauptleistung von Gemeinden bestehe auch nicht darin, Mülltonnen bereitzustellen.

Schmutzwasser werde nicht auf privaten Grundstücken entsorgt, sondern über die städtische Kanalisation. Kommunale Abgaben zahle die Hauseigentümerin also nicht für Tätigkeiten auf ihrem Grundstück, sondern z.B. für das Bauen und Warten von Abwasserkanälen — Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs von Kommunen übernommen würden.

Händler-Auskunft über Herstellergarantie vorgeschrieben?

Onlinehandel muss über die Garantie (nur) umfassend informieren, wenn er sie werbewirksam herausstellt

Eine deutsche Handelsfirma bot auf Amazon das Taschenmesser eines Schweizer Herstellers an. Die Angebotsseite im Internet schwieg sich über eine Garantie für das Messer aus. Erst in der Rubrik "Weitere technische Informationen" fand sich ein Link, über den interessierte Internetnutzer auf ein Informationsblatt des Produzenten zur Garantie zugreifen konnten.

Eine Konkurrentin zog vor Gericht: Die Garantieangaben der Handelsfirma seien unzureichend und damit unzulässig, so ihr Einwand. Doch der Bundesgerichtshof (BGH), der den Rechtsstreit entscheiden sollte, reichte ihn erst einmal an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter.

Der BGH zweifelte nämlich daran, ob die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie Händler überhaupt dazu verpflichtet, die Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte zu informieren.

Ein Händler muss den Verbraucher über die Garantie des Herstellers nur dann umfassend informieren, wenn er sie zu einem zentralen Merkmal seines Angebots mache, erklärte der EuGH (C-179/21). Stelle ein Händler das Garantieversprechen des Produzenten als besonderes Verkaufsargument werbewirksam heraus, bestehe beim Verbraucher — mit Blick auf die Kaufentscheidung — ein besonderes Interesse an genauer Auskunft darüber.

Um diesem berechtigten Interesse Rechnung zu tragen, müsse der Händler Namen und Anschrift des Garantiegebers nennen. Außerdem müsse er die potenziellen Kunden über die Dauer, den räumlichen Geltungsbereich der Garantie und den Reparaturort bei Beschädigungen informieren sowie eventuelle Einschränkungen der Garantie erläutern.

Ein abgestelltes Paket ist nicht zugestellt

Abstellgenehmigung reicht nicht: Paketdienst muss die Empfänger über eine abgestellte Sendung auch informieren

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandete folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Paket- und Expresszustelldienstes: "Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist." Die AGB-Klausel benachteilige die Verbraucher in unangemessener Weise und sei unwirksam, fand die Verbraucherzentrale.

Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht (I ZR 212/20). Prinzipiell sei es durchaus zulässig, Pakete auf diese Weise zuzustellen. Liege eine Abstellgenehmigung des Empfängers vor, könne der Zusteller Sendungen am vereinbarten Ort ablegen, wenn der Paketempfänger nicht zu Hause sei. In diesem Fall müsse der Zusteller jedoch den Empfänger darüber informieren, dass und wann er das Paket an der "Ablieferungsstelle" hinterlassen habe.

Die Empfänger per E-Mail oder App zu verständigen, dass die Sendung dort abgestellt wurde, sei ohne Weiteres zumutbar. Das sehe aber die strittige AGB-Klausel nicht vor und benachteilige damit die Verbraucher. Wenn sich ein Paketdienst nicht dazu verpflichte, die Empfänger zu benachrichtigen, berücksichtige er die Interessen von Absender und Empfänger unzureichend und befreie sich einseitig von allen Risiken bei Verlust.

Werkvertrag oder Verbraucherbauvertrag?

Bei Haustürverträgen mit Handwerkern kommt es auf diesen Unterschied an

Ein Handwerker bot an Haustüren seine Leistungen an, z.B. Malerarbeiten. Mit einem Hauseigentümer vereinbarte er, zum Preis von 21.000 Euro Dachpfannen zu reinigen und zu versiegeln sowie eine Holzfassade zu sanieren. Der Kunde zahlte 12.500 Euro an. Doch als der Handwerker die Arbeiten teilweise schon ausgeführt hatte, widerrief der Kunde den Auftrag und forderte die Anzahlung zurück.

Der Handwerker machte eine Gegenrechnung auf. Für die bisher geleistete Arbeit ständen ihm 8.050 Euro zu: Mehr als den Differenzbetrag könne der Kunde daher nicht zurückfordern, meinte er. Doch da irrte der Handwerker. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab dem Kunden Recht (6 U 6/22).

Hätte der Handwerker mit dem Kunden einen Verbraucherbauvertrag abgeschlossen, dann wäre die Rechtslage so, wie von ihm angenommen, erklärte das OLG. Bei diesem 2018 neu geschaffenen Vertragstyp seien die Leistungen beider Vertragspartner im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren. Kunden müssten den Wert geleisteter Arbeiten ersetzen.

Um einen Verbraucherbauvertrag gehe es hier aber nicht. So ein Vertrag liege nur vor, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Neubau oder "erhebliche Umbaumaßnahmen" an einem Bestandsgebäude vereinbare.

Hier handle es sich um einen üblichen Werkvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Handwerker. Den könne der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Diese Frist für den Widerruf beginne allerdings nur zu laufen, wenn der Unternehmer den Kunden über sein Widerrufsrecht informiert habe.

Das habe der Handwerker im konkreten Fall jedoch versäumt. Der an der Haustür handschriftlich geschlossene Vertrag enthalte keine korrekte Belehrung zum Widerrufsrecht des Verbrauchers. Deshalb könne sich der Kunde vom Vertrag lösen und die Anzahlung zurückverlangen, ohne die Leistungen des Handwerkers bezahlen zu müssen.

Kollision an einer "beidseitigen" Fahrbahnverengung

Hier gilt nicht "rechts vor links", sondern das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme

Auf einer zweispurigen Hamburger Straße fuhr rechts Frau S mit ihrem Pkw, auf der linken Fahrspur ein Lastwagen. Nach einer Ampel folgten noch einige Markierungen zwischen den zwei Fahrstreifen, dann stand da ein Verkehrsschild mit dem Gefahrenzeichen 120: "Verengte Fahrbahn". Der Lkw-Fahrer zog den Laster nach rechts und stieß mit dem Wagen von Frau S zusammen, den er nicht bemerkt hatte.

Seine Kfz-Versicherung zahlte der Autofahrerin die Hälfte der Reparaturkosten. Damit gab sie sich jedoch nicht zufrieden: Schließlich sei sie doch auf der rechten Fahrspur gefahren, hätte also Vorfahrt gehabt. Frau S forderte vollen Schadenersatz, doch ihre Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 47/21) Der Schaden sei hälftig aufzuteilen, bestätigten die Bundesrichter.

Wenn zwei Fahrzeuge gleichauf in die Engstelle einfahren, bestehe keine Vorfahrt für eine der beiden Fahrspuren. Beim Zeichen 121 ("Einseitig verengte Fahrbahn") sei das anders: Wenn ein Fahrstreifen ende, hätten die Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen Vorrang. Im Bereich einer beidseitigen Fahrbahnverengung gelte dagegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Dagegen hätten bei dem strittigen Unfall beide Beteiligten verstoßen. Der Lkw-Fahrer habe die Gefahrenstelle nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das Auto nicht gesehen. Die Autofahrerin sei von — nicht bestehender — Vorfahrt ausgegangen und habe darauf vertraut, dass der Lkw-Fahrer sich hinter ihr einordnen werde. Vor so einer Engstelle müssten sich Kfz-Fahrer aber darüber verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren könne. Im Zweifel müsse jeder dem anderen den Vortritt lassen.

Arbeitnehmer müssen Überstunden belegen

Der Arbeitgeber muss zudem nur Überstunden vergüten, die er angeordnet oder zumindest gebilligt hat

Ein Auslieferungsfahrer kündigte sein Arbeitsverhältnis bei einer Einzelhandelsfirma und verlangte gleichzeitig Entgelt für 348 unbezahlte Überstunden. Die Arbeitgeberin bestritt diese Zahl rundweg. Anfang und Ende der Arbeitszeiten waren jeweils mit elektronischer Stempeluhr registriert worden, die Arbeitspausen jedoch nicht.

Pausen seien erstens vorgesehen, so die Arbeitgeberin, und zweitens habe sie der Fahrer als "starker Raucher" auch gebraucht. Die wolle er sich nun nachträglich vergüten lassen … Der Arbeitsstress beim Ein- und Ausladen von Lebensmitteln und Getränkekisten sei so groß, dass es für Pausen gar keine "Luft" gebe, behauptete dagegen der Fahrer. Er habe sich bei den Überstunden nicht verrechnet.

Das Arbeitsgericht stellte sich auf seine Seite und verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Der hatte vor einigen Jahren entschieden, Unternehmen müssten die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zuverlässig aufzeichnen. Sie dürften nicht nur die "Kommt- und Geht-Zeit" registrieren. Mit den Aufzeichnungen der Stempeluhr könne die Arbeitgeberin also nicht belegen, dass der Fahrer keine Überstunden gemacht habe, fand das Arbeitsgericht.

Doch das Bundesarbeitsgericht sah die Beweislast anders (5 AZR 359/21 u.a.). Bei einem Streit um Überstundenvergütung müssten Arbeitnehmer nachweisen, dass sie "Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers" dafür bereitgehalten hätten. Zudem müssten Unternehmen nur Überstunden bezahlen, die sie auch veranlasst hätten.

Daher müssten Arbeitnehmer auch belegen, dass geleistete Mehrarbeit vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet, zumindest geduldet oder nachträglich gebilligt worden sei. Im konkreten Fall habe der Arbeitnehmer nicht konkret genug dargelegt, dass er seine Auslieferungsfahrten nur erledigen konnte, wenn er ohne Pausen durcharbeitete. Die pauschale Behauptung dieser Tatsache genüge nicht, wenn der Umfang der Arbeiten nicht genau beschrieben werde.

Die vom Arbeitsgericht zitierte EuGH-Entscheidung zur EU-Arbeitszeitrichtlinie ändere daran nichts: Diese Richtlinie regle Aspekte der Arbeitszeit mit dem Zweck, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, so die Bundesrichter. In Fragen des Arbeitsentgelts sei sie nicht anzuwenden.