Ein Leiharbeiter war 24 Monate lang als Produktionshelfer beim Autohersteller Mercedes-Benz eingesetzt. Laut Gesetz beträgt die Höchstdauer für den Einsatz von Zeitarbeitern 18 Monate. Da sein Einsatz für den Autohersteller diese Grenze überschritten habe, begründe dies ein dauerhaftes reguläres Arbeitsverhältnis zwischen ihm (dem Leiharbeiter) und dem Autohersteller (d.h. dem Entleiher), meinte der Mann und klagte auf Festanstellung.
Doch das Unternehmen — Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg — verwies auf den aktuell gültigen, regionalen Metall-Tarifvertrag für Zeitarbeit, den der Verband mit der Gewerkschaft IG Metall 2017 abgeschlossen hatte. Demnach darf die Dauer von Leiharbeit ("Arbeitnehmerüberlassung") 48 Monate nicht überschreiten. Die tariflich vereinbarte Höchstdauer für Leiharbeit sei noch lange nicht erreicht, erklärte das Unternehmen.
Der Tarifvertrag gelte für ihn nicht, konterte der Zeitarbeiter, denn er sei kein Mitglied der IG Metall. Überhaupt sei diese Regelung verfassungswidrig. Mit seiner Klage scheiterte der Arbeitnehmer in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht (4 AZR 83/21).
Zwar sehe das "Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" eine Höchstdauer von 18 Monaten vor. Das Gesetz ermächtige aber auch die Tarifvertragsparteien einer Branche, für den Einsatz von Leiharbeitern eine abweichende Regelung zu vereinbaren, so die Bundesrichter. Wenn der Tarifvertrag eine längere Höchstdauer vorsehe als das Gesetz, sei das also rechtens.
Darüber hinaus sei der Tarifvertrag auch für den verliehenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (d.h. das Leiharbeitsunternehmen) verbindlich. Das gelte auch dann, wenn sie nicht an den Tarif gebunden seien, d.h. keiner Gewerkschaft und keinem Arbeitgeberverband angehörten. Verfassungswidrig sei der Tarifvertrag nicht: Die Höchstdauer von 48 Monaten für Leiharbeit halte sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.