Manche Leute werden richtig kreativ bei der Suche nach Schuldigen für ein Malheur, das sie mit etwas Aufmerksamkeit leicht hätten vermeiden können. So zum Beispiel ein Radfahrer, dem es gelang, auf einem Radweg mit zwei leeren Mülltonnen zusammenzustoßen. Er hatte die Tonnen zwar gesehen, fuhr beim Ausweichmanöver jedoch gegen eine Tonne, stürzte und verletzte sich.
Das Landgericht Frankenthal wies die Schadenersatzklage des Radfahrers gegen die Abfallentsorgungsfirma ab (4 O 25/21). Das Landgericht räumte zwar ein, dass die Müllwerker ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Sie dürften auf dem Radweg nicht einfach ein Hindernis aufstellen. Die Tonnen beeinträchtigten natürlich den "Verkehrsfluss".
Allerdings seien sie schon von weitem gut erkennbar gewesen. Der Radfahrer hätte den Mülltonnen also ohne Weiteres ausweichen können, möglichst vorsichtig und weiträumig. Stattdessen sei er so knapp daran vorbeigefahren, dass er eine Tonne streifte und das Gleichgewicht verlor. Nicht die dort abgestellten Mülltonnen hätten den Sturz verursacht, sondern die grob fahrlässige Fahrweise des Radfahrers. Den Unfall habe er sich selbst zuzuschreiben, das schließe jeden Anspruch auf Schadenersatz aus.