Ein 1962 geborener Schreiner ist seit 2002 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Bei der Arbeit muss er öfter schwere Gegenstände tragen. Im Jahr 2018 meldete sich der Arbeitnehmer an 75 Tagen krank und legte ein Attest seines Hausarztes vor: Demnach sollte er aus gesundheitlichen Gründen nichts Schweres mehr heben oder tragen. Ab 28.12.2018 war der Mann erneut für längere Zeit krankgeschrieben.
Mitte Januar 2019 forderte ihn der Arbeitgeber auf, sich beim ärztlichen Dienst vorzustellen: Wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sei, Gegenstände über 10 kg zu heben, könne er wohl den Beruf des Schreiners nicht mehr ausüben, vermutete die Personalabteilung.
Der Arbeitnehmer ließ zwei Termine beim Amtsarzt verstreichen, ohne zu erscheinen. Da er arbeitsunfähig sei, müsse er sich nicht untersuchen lassen, so sein Standpunkt. Der Arbeitgeber bewertete dies als Fehlverhalten und mahnte den Schreiner ab. Das fand wiederum der Arbeitnehmer "völlig daneben": Der Personalleiter müsse die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernen, forderte er.
Seine Klage scheiterte beim Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (7 Sa 304/19). Bei so vielen Fehltagen und angesichts des ärztlichen Attestes habe die Personalabteilung mit gutem Grund daran gezweifelt, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin erfüllen könne, erklärte das LAG. Dies überprüfen zu lassen, sei ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers. Deshalb sei es zulässig gewesen, eine medizinische Untersuchung anzuordnen.
Unter diesen Umständen sei der Arbeitnehmer verpflichtet, den Termin beim Amtsarzt wahrzunehmen. Dass der Schreiner krankgeschrieben gewesen sei, ändere daran nichts. Im Gegenteil: Gerade während einer längeren Krankheit des Arbeitnehmers sei es für den Arbeitgeber unzumutbar, die notwendige Untersuchung so lange hinauszuschieben, bis dieser wieder gesund sei. Die Abmahnung sei zu Recht ausgesprochen worden.