Geld & Arbeit

Goldene Schokohasen nur von Lindt!

Confiserie Heilemann darf keine golden verpackten Hasen mehr verkaufen

Seit 1997 bietet Schokoladenhersteller Lindt "Goldhasen" im aktuellen Farbton an: sitzende Schokoladenhasen, eingepackt in goldfarbenes Glanzpapier. Das Unternehmen produziert nach eigenen Angaben jährlich rund 150 Millionen "Goldhasen" in 50 Ländern.

Und seit jeher wehrt es sich juristisch gegen ähnlich aussehende Konkurrenzprodukte. Letzte "Opfer" dieser Unternehmenspolitik: Goldhasen von Lidl, die in der Schweiz nicht mehr verkauft werden dürfen. Und sitzende, golden verpackte Hasen der Confiserie Heilemann.

Heilemann darf künftig seine Schokohasen nicht mehr in goldfarbenes Papier einpacken, urteilte das Oberlandesgericht München: Sie sähen nämlich den Lindt-Hasen so ähnlich, dass Konsumenten die Produkte verwechseln könnten (29 U 6389/19). Kleine Abweichungen im Farbton und in der Gestaltung reichten nicht aus, um diese Gefahr auszuschließen. Und der Lindt-Goldton sei seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) als Marke geschützt.

Farbtöne genießen nur ausnahmsweise Markenschutz: Das setzt voraus, dass sie am Markt so bekannt und durchgesetzt sind, dass Verbraucher sie eindeutig einem Produkt und dessen Hersteller zuordnen (Nivea-blau z.B.). Das treffe beim Goldhasen von Lindt zu, hatte der BGH entschieden: Dessen Farbton werde von 70 Prozent der Konsumenten mit dem Schweizer Schoko-Hersteller identifiziert. (Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist noch nicht rechtskräftig, Heilemann kann Revision zum BGH einlegen.)

Dackel von Jäger überfahren

Beißt der verletzte Hund deshalb den Tierhalter, haftet die Kfz-Versicherung für die Folgen

Ende April 2017 trafen sich zwei Jagdfreunde im Wald, um einen Hochsitz zu bauen. Jäger A brachte mit seinem Pick-up das Material. Jäger B wartete bereits vor Ort, mit seinem Rauhaardackel an der langen Leine. A wollte sein Geländefahrzeug auf dem Waldweg in eine bessere Position bringen, fuhr noch einmal an und übersah dabei den Hund, der unter ein Vorderrad geriet.

Der entsetzte B hielt den Dackel für tot und hob ihn auf. Doch der zunächst leblos wirkende Hund biss den Tierhalter plötzlich ins linke Handgelenk. Die tiefe Verletzung entzündete sich und musste operiert werden. Jäger B war bis September arbeitsunfähig. Seine Krankenversicherung übernahm die Behandlungskosten und verlangte den Betrag von rund 11.220 Euro anschließend von der Kfz-Versicherung des Pick-up-Fahrers.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (14 U 19/22). Der Hund hätte nicht zugebissen, wenn Jäger A ihn nicht zuvor mit dem Fahrzeug überrollt hätte. In dieser Ausnahmesituation habe der Dackel nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden können, sondern instinktiv abwehrend reagiert. Das sei direkt auf das gerade erlebte Überfahren zurückzuführen. Daher sei der Hundebiss dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen.

Allerdings müsse die Kfz-Versicherung nur 75 Prozent der Behandlungskosten ersetzen, weil sich hier auch die so genannte Tiergefahr — das prinzipiell unberechenbare Verhalten von Tieren — ausgewirkt habe, für das der Tierhalter selbst einstehen müsse. Das mit der tierischen Unberechenbarkeit verbundene Gefahrenpotential steige, wenn ein Tier bei einem Unfall verletzt werde. Der Dackel habe auf das Überfahren mit einem instinktiven Beißreflex reagiert. Deshalb müsse auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung von B ein Viertel des Schadens tragen.

Unzulässiger SCHUFA-Eintrag

Inkassounternehmen meldete der Auskunftei eine angeblich unzuverlässige Zahlerin

Überraschend erhielt Frau T Post von einem Inkassounternehmen: Man sei beauftragt, bei ihr eine Forderung von rund 900 Euro einzutreiben … Es handle sich um einen Zahlungsrückstand aus einem lange zurückliegenden Mietstreit.

Frau T schrieb zurück, die Forderung sei unbegründet: Sie sei ihrem ehemaligen Vermieter nichts schuldig geblieben. Danach hörte sie erst einmal nichts mehr vom Inkassounternehmen und dachte, die Sache sei erledigt.

Doch weit gefehlt. Monate später folgte die zweite Überraschung, als ihre Kreditkarte gesperrt wurde. Zahlungen mit der Kreditkarte wurden nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Auf Nachfrage von Frau T verwies die Bank auf ihren negativen SCHUFA-Eintrag: Sie sei eine unzuverlässige Zahlerin.

Daraufhin wandte sich Frau T per Eilverfahren an die Justiz und verlangte, das Inkassounternehmen müsse die Meldung an die SCHUFA widerrufen: Es habe nie eine "Zahlungsstörung" gegeben. Das Landgericht Frankenthal gab ihr Recht (8 O 163/22). Vor der Übermittlung der Daten an die Wirtschaftsauskunftei müsse das Unternehmen den Schuldner bzw. die Schuldnerin über die geplante Weitergabe der Daten unterrichten.

Wenn es dem Inkassounternehmen nicht gelinge, eine Forderung einzuziehen, weil — wie hier — eine vermeintliche Schuldnerin die Forderung bestreite, dürfe überhaupt kein SCHUFA-Eintrag erfolgen. Behaupte die Schuldnerin, dass keine Zahlungsstörung vorliege, könne sie verlangen, dass die SCHUFA-Meldung widerrufen und der Eintrag gelöscht werde.

Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Weitergabe personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen notwendig sei und die Weitergabe keine Rechte der betroffenen Person verletze. Wer eine Forderung bestreite, müsse deshalb die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig gegen so einen Eintrag und seine unangenehmen Folgen zu wehren. Frau T habe diese Chance vom Inkassounternehmen nicht bekommen.

Keine Freizeitfischerei im "Fehmarnbelt"

Im Naturschutzgebiet in der Ostsee soll vor allem der Dorsch geschützt werden

Zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der dänischen Ostseeinsel Lolland liegt das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt, das zum europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehört. Auf 23 Prozent der Fläche des Naturschutzgebiets, genannt "Zone", ist Freizeitfischerei verboten.

Dagegen klagten Fischer, die mit ihren Fischkuttern gegen Entgelt Angelfahrten für Freizeitfischer anbieten: Das Verbot gefährde ihre wirtschaftliche Existenz, so ihr Argument. Die Kunden seien in erster Linie daran interessiert, in der "Zone" Dorsche zu angeln.

Das zu verhindern, sei gerade der Sinn des Verbots, erklärte das Verwaltungsgericht Köln (14 K 325/20). Schutzwürdig und schutzbedürftig sei das gesamte Naturschutzgebiet aufgrund seiner Riffstrukturen, vor allem aber der Dorsch. Er halte sich vorwiegend in diesem Gebiet auf und befinde sich bereits in einem äußerst schlechten Erhaltungszustand. Das Verbot der Freizeitfischerei sei rechtmäßig, denn es geeignet und erforderlich, um die Dorsche zu schützen.

Umweltschutz besitze Verfassungsrang und überwiege hier das Recht der Kläger, ihr Gewerbe uneingeschränkt zu betreiben. In weiten Teilen des Schutzgebietes und auch außerhalb sei im Rahmen der EU-Vorschriften Freizeitfischerei zulässig. Die Anbieter von Angelfahrten hätten nicht belegen können, dass das Ausweichen auf andere Fanggründe ihren Gewinn wirklich in existenzgefährdendem Umfang reduziert habe. Träfe das zu, könnten sie beim Bundesamt für Naturschutz eine Ausnahmeerlaubnis beantragen.

Landwirt modernisierte Wohnung

Die Kosten sind als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abziehbar, auch wenn die Immobilie dem Betriebsvermögen entnommen wurde

Die Wohnung hatte ursprünglich zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört. 2011 nahm der Landwirt die Immobilie aus dem Betriebsvermögen heraus und ließ sie bis 2013 gründlich sanieren und modernisieren: Erneuert wurden die Fassaden, Fenster, Dach und Türen, sämtliche Böden sowie Elektro-, Sanitär und Heizungsinstallationen. Trotz der Arbeiten war die Wohnung in allen drei Jahren zumindest vorübergehend vermietet.

Die Renovierungskosten machte der Landwirt beim Finanzamt als Erhaltungsaufwand geltend, der seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern sollte. Doch das Finanzamt war der Ansicht, nach der Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen seien die Baukosten kein (sofort abziehbarer) Erhaltungsaufwand mehr. Vielmehr gehe es nun um "anschaffungsnahe Herstellungskosten", die der Steuerzahler nur im Wege der Abschreibung steuerlich geltend machen könne (d.h. verteilt auf die Nutzungsdauer der Immobilie).

Doch der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Landwirt Recht (IX R 7/21). Werde eine Wohnung aus dem Betriebsvermögen genommen, stelle dies keine Anschaffung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, so die obersten Finanzrichter. Nach dem Wortsinn setze eine Anschaffung voraus, dass ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt von einer Person zu einer anderen Person übergehe.

Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen "verschiebe" jedoch die Immobilie nur aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Privatvermögen - logischerweise ohne Gegenleistung. Die Sanierungskosten seien daher nicht abzuschreiben, sondern als Erhaltungsaufwand sofort von den Einkünften des Landwirts abzuziehen.

Schulanfänger will mit Kita-Freunden lernen

Es besteht kein Anspruch auf Einschulung an einer Schule außerhalb des Schulbezirks

Im Namen des Kindes beantragten die Eltern eines Sechsjährigen bei Gericht, den Jungen einer Grundschule zuzuweisen, die außerhalb des Schulbezirks liegt: Das Kind habe in diesem Stadtteil auch die Kindertagesstätte besucht. Alle Freunde aus der Kita würden nun in der Wunschschule eingeschult. Müsste der Junge auf die Grundschule im Schulbezirk gehen, verlöre er seine sozialen Kontakte, so begründeten die Eltern ihren Antrag.

Ihre Bitte wurde jedoch weder von der Schulbehörde, noch vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz erhört (4 L 819/22.KO). Die Zuweisung zu einer Grundschule außerhalb des Schulbezirks, in dem ein Schüler wohne, komme nur aus wichtigen pädagogischen oder organisatorischen Gründen in Betracht, betonte das VG. Das setze voraus, dass nur so erhebliche Nachteile für das Kind vermieden werden könnten.

Allein der Wunsch, mit Freunden eingeschult zu werden - was sich erfahrungsgemäß viele Schulanfänger wünschten -, rechtfertige keinen Wechsel des Schulbezirks. Dem stehe aber die Notwendigkeit entgegen, die Schüler sinnvoll auf die Grundschulen zu verteilen. Zudem blieben die Bezugsgruppen von Kindern in diesem Alter nicht konstant. Nach der Einschulung veränderten sich in der Regel auch die sozialen Kontakte.

Darüber hinaus spreche auch der Schulweg gegen die Wunschschule. Sie liege zwei Kilometer weiter weg von der Wohnung als die Schule im Schulbezirk. Für den längeren Schulweg, der teilweise eine Bundesstraße entlangführe, bräuchte das Kind etwa 20 Minuten mehr. Nach den gesetzlichen Vorgaben für den Schulweg wäre das gar nicht zumutbar. Also würden die Eltern den Jungen mit dem Auto zur Schule bringen. Das wiederum würde pädagogischen Zielen widersprechen: Grundschulkinder sollten es lernen, selbständig zu handeln sowie auf Natur und Umwelt zu achten.

Unfallgeschädigter darf und muss auf Schadensgutachten vertrauen

Wenn er mit der Reparatur lange wartet, geht der Wertverlust zu seinen Lasten

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekommen Autobesitzer die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt.

Als der fast neue Wagen eines Autohändlers beschädigt wurde, wollte er das Fahrzeug nicht gleich nach Erstellung des Gutachtens instandsetzen lassen oder verwerten. Weil er die Kostenschätzung des Kfz-Sachverständigen bezweifelte, wartete er lieber ab und ließ das Unfallauto erst einmal herumstehen.

Erst ca. zwei Jahre später wurde die Kostenschätzung - im Rahmen eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens - durch ein weiteres Gutachten bestätigt. Nun forderte der Unfallgeschädigte zusätzlich Entschädigung für den inzwischen eingetretenen Wertverlust. Das Kammergericht in Berlin wies seine Zahlungsklage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab (12 U 2903/93).

Nach der Besichtigung durch den ersten Sachverständigen hätte der Autohändler sofort die Reparatur in Auftrag geben oder den Wagen unrepariert verkaufen können. Dies sei längst von den Gerichten so entschieden worden. Als Fachmann wisse er genau, dass ein Neufahrzeug in den ersten Jahren überproportional an Wert verliere. Der Wertverlust gehe daher auf seine Kappe.

Beziehungs-Aus: Geschenke zurück?

Geht es um für das Paar "üblichen Konsum", kann die Ex-Freundin Geld und Diamanten behalten

Nach etwa eineinhalb Jahren beendete eine Frau eine einträgliche Liebesbeziehung. Der Freund hatte ihr eine Kredit-Zweitkarte überlassen, die sie mit gut 100.000 Euro belastete. Er hatte ihr zudem Reisen und Einkäufe bei Chanel finanziert und Diamant-Ohrringe geschenkt. Die Trennung war wohl schmerzlich. Jedenfalls kam es zu einem heftigen Streit inklusive Sachbeschädigungen durch den großzügigen, enttäuschten Liebhaber.

Die Strafanzeige der Frau führte zu einem Kontaktverbot. Daraufhin wollte sich der Mann wenigstens schadlos halten: Er verlangte die Ohrringe und das mit der Kreditkarte ausgegebene Vermögen zurück. Doch auch von der Justiz wurde der Mann enttäuscht. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt verneinten einen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Rückgabe (17 U 125/21).

Im konkreten Fall seien Geschenke Ausdruck eines exklusiven und luxuriösen Lebensstils. Das wohlhabende Paar habe regelmäßig teure Restaurants besucht und in teuren Geschäften eingekauft. Das sei vor der Beziehung so gewesen und habe sich währenddessen nicht geändert. Auch die Partnerin verdiene sehr gut: Sie habe keineswegs die Beziehung nützen müssen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Von grobem Undank könne daher hier keine Rede sein.

Bei Ausgaben für das gemeinsame Leben — d.h. den für das Paar "üblichen Konsum" — käme eine Rückforderung nur in Betracht, wenn sie außergewöhnlich hoch wären und wenn es für den Zahler unzumutbar wäre, die "Vermögensverschiebung" hinzunehmen. Die Beträge, die der Partner für die Freundin ausgegeben habe, seien für ihn jedoch eher "peanuts" und hätten sein Vermögen kaum geschmälert. Anspruch auf Ausgleich stehe ihm daher nach dem Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu.

Dass der Mann seiner Freundin die Kreditkarte nur leihweise überlassen habe - also vereinbart war, dass sie die damit getätigten Einkäufe selbst finanzieren sollte -, habe der Mann nicht beweisen können.

Unverheiratetes Paar in gemeinsam gemietetem Haus

Voller Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer eines Partners

Ein Angestellter hat mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit 150 qm Wohnfläche gemietet. Ein 15 qm großes Zimmer nutzte er als Arbeitszimmer, das den "Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit" bildete.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Angestellte für das häusliche Arbeitszimmer Werbungskosten geltend: Jährlich gebe er dafür 2.661 Euro aus, zehn Prozent der auf das Haus entfallenden Kosten. Das Finanzamt sollte den Betrag vom zu versteuernden Einkommen abziehen.

Das Finanzamt anerkannte jedoch nur die Hälfte der Ausgaben als abzugsfähig: Die Kosten der Immobilie seien dem Steuerzahler und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Daher könne er auch nur die Hälfte der Ausgaben für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen.

Mit dieser Erklärung gab sich der Mann jedoch nicht zufrieden: Mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Miete finanziere er sein Arbeitszimmer — das nur er nutze — allein. Also seien die Ausgaben auch in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Der Steuerzahler klagte gegen den Bescheid des Finanzamts und bekam vom Finanzgericht Düsseldorf Recht (3 K 2483/20 E). Wenn nur ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem gemeinsam angemieteten Haus einen Raum ausschließlich als Arbeitszimmer nutze, seien seine darauf entfallenden Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. (Das Finanzamt kann gegen das Urteil noch Revision einlegen.)

"Klimaneutraler" Müllbeutel

Ist so eine Werbeaussage auf der Müllbeutel-Verpackung irreführend?

Ein Unternehmen produziert und vertreibt Haushalts- und Hygieneartikel, unter anderem Müllbeutel. Unter dem Markennamen X werden die Beutel in unterschiedlichen Varianten angeboten, darunter auch eine Produktserie "X klimaneutral". "X klimaneutral" steht über der Reklame und auf der Verpackung der Müllbeutel. Daneben findet sich ein blau unterlegter Hinweis, dass das Unternehmen zertifizierte Klimaschutzprojekte unterstützt.

Verbraucherschützer beanstandeten die Werbung als unlauter: Ohne CO²-Ausstoß könne man keine Müllbeutel herstellen. Deshalb müssten die Werbung und der Aufdruck auf der Verpackung als irreführend verboten werden. Zumindest seien sie um zusätzliche Informationen zu ergänzen.

Die Angabe "klimaneutral" sei nicht irreführend, fand dagegen das Oberlandesgericht Schleswig: Es wies die Klage ab (6 U 46/21). Die Werbeaussage behaupte nicht, dass das Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere. Diesen falschen Schluss könne der Verbraucher schon deshalb nicht ziehen, weil der Hersteller in den Supermärkten neben den "klimaneutralen" Müllbeuteln auch deutlich preiswertere Müllbeutel der Marke X ohne den Zusatz "klimaneutral" anbiete.

Vor allem enthalte der Begriff "klimaneutral" — anders als der unscharfe und durchaus erläuterungsbedürftige Begriff "umweltfreundlich" — eine eindeutige Aussage. "Klimaneutral" bedeute, dass die so beworbene Ware eine ausgeglichene CO²-Bilanz aufweise. Damit sei nichts Unmögliches gemeint, da werde keineswegs eine emissionsfreie Produktion versprochen.

Vielmehr werde auf der Verpackung gut sichtbar darauf aufmerksam gemacht, dass Klimaneutralität durch Kompensation, also durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten erreicht werde. Genauere Erläuterungen zu den Projekten fänden sich auf einer Internetseite, die auf der Verpackung ebenfalls angegeben sei.

Geburtstagsgutscheine für Stammkunden

Auf diese Weise Kunden zum Einkauf anzulocken, widerspricht dem fairen Wettbewerb

Ein Unternehmen, das eine Reihe von Bekleidungshäusern betreibt, verschickte an seine Stammkunden Glückwunschschreiben. Darin gratulierten ihnen "die freundlichen Mitarbeiter" zum Geburtstag. Dazu bekamen die Kunden einen Gutschein im Wert von 10 DM, den sie beim nächsten Einkauf in einem der Häuser des Unternehmens einlösen konnten.

Das Landgericht Frankfurt untersagte die Reklame (3/12 O 132/93). Kunden dürften in ihrem Kaufentschluss nicht auf diese Weise beeinflusst werden. Das verleite sie dazu, etwas zu kaufen, um die Vergünstigung zu erhalten - anstatt Waren danach zu beurteilen, welche Qualität sie hätten und wie preisgünstig sie seien.

Vergleiche man den Wert der einzelnen Verkaufsartikel von etwa 50 DM mit dem Gutschein, stelle der Gutschein für die Kunden schon einen erheblichen Kaufanreiz dar. Käufer derart unsachlich zu beeinflussen, widerspreche dem Grundgedanken fairen Wettbewerbs. Dabei solle schließlich die Leistung eines Anbieters entscheiden.

Versuchter Betrug bei eBay

Ein Versteigerer bot über einen gehackten eBay-Account ein Rennrad an

Auf dem eBay-Account von Herrn A wurde für 2.765 Euro ein gebrauchtes Rennrad angeboten. Offenbar war der Account von einer anderen Person gehackt worden, denn von der Rad-Auktion wusste Herr A nichts. Unvermutet konfrontierte ihn dann aber ein Auktionsteilnehmer — Herr B — per Mail mit der Forderung, das Fahrrad zu liefern.

Er habe das höchste Gebot abgegeben, schrieb B, also sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn A das Rad nicht liefere, schulde er ihm, dem potenziellen Käufer B, 1.735 Euro Schadenersatz: Erstens, weil A den Vertrag nicht erfülle und zweitens, weil das hochwertige Rad mit geringer Laufleistung mehr wert sei als 2.765 Euro — mindestens 4.500 Euro.

Account-Inhaber A antwortete, er habe nie ein Rad versteigert, also könne es auch keinen Kaufvertrag geben. Gegen den Hacker seines eBay-Accounts habe er Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe einen Herrn J als Verkäufer ermittelt. Aufgrund der Strafanzeige habe die eBay GmbH seinen Account nunmehr geschlossen.

Die Schadenersatzklage von Bieter B gegen Kontoinhaber A scheiterte beim Amtsgericht Frankenthal (3c C 113/22). Dass Account-Inhaber A das Rennrad-Angebot selbst bei eBay eingestellt oder zumindest davon gewusst habe, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht. Also gebe es auch keinen gültigen Kaufvertrag. Allein die Tatsache, dass A‘s eBay-Account verwendet wurde, stelle angesichts der unzulänglichen Sicherheitsstandards im Internet keinen Beweis dar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe auch die (von allen registrierten eBay-Nutzern akzeptierte) Formularklausel, nach der Mitglieder für alle Aktivitäten auf ihrem Mitgliedskonto hafteten, keine Haftung gegenüber den Auktionsteilnehmern. Das gelte erst recht, wenn sich dem Bieter/Käufer der Verdacht geradezu aufdrängen müsse, dass ein Account von Dritten rechtswidrig benützt worden sein könnte. Und so liege der Fall hier.

Dem Gericht liege die Mail-Korrespondenz des Bieters B vor. Anbei eine Nachricht des Anbieters mit der Bitte, den Kaufpreis "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen. Das begründe der angebliche Rad-Anbieter fadenscheinig damit, dass er bei der letzten Auktion wochenlang auf die Auszahlung habe warten müssen. Bei so einer Bitte sei der Gedanke an einen Betrugsversuch naheliegend — auch wenn die Mail die Absenderkennung von A trage. Um die Telefonnummer von A habe es sich jedenfalls nicht gehandelt.

Trennwand mangelhaft schallisoliert

Der Kostenvorschuss der Bauträgerin für die WEG reichte nicht aus, um den Mangel zu beseitigen

Eine Immobiliengesellschaft hatte ein Mehrfamilienhaus umfassend renoviert und die Wohnungen anschließend verkauft. Schon bald stellten sich gravierende Schallschutzmängel heraus: Insbesondere waren die Geräusche aus dem Badezimmer einer Familie im angrenzenden Raum der Nachbarwohnung deutlich hörbar. Die Eigentümergemeinschaft (WEG) verlangte von der Bauträgerin einen Kostenvorschuss, um die unzulänglich isolierte Trennwand zu sanieren.

Ein Sachverständiger schätzte die Kosten auf rund 16.000 Euro und das Landgericht (LG) Köln verurteilte die Immobiliengesellschaft zur Zahlung. Da man nicht ausschließen könne, dass es letztlich teurer werde, müsse die Bauträgerin — falls notwendig — auch weitere Aufwendungen ersetzen, stellte das LG fest. Und so kam es dann auch. Da sich die Bauträgerin weigerte, weitere ca. 24.700 Euro Vorschuss zu zahlen, zog die WEG erneut vor Gericht.

Die Nachforderung sei gerechtfertigt, urteilte das Oberlandesgericht Köln (11 U 33/20). Das LG habe in einem ersten Urteil zur Vorschussklage der WEG festgestellt, dass die Immobiliengesellschaft die Mängelbeseitigungskosten tragen müsse. Wenn sich bei der Sanierung oder schon bei ihrer Planung herausstelle, dass der gezahlte Vorschuss nicht ausreichen werde, um den Baumangel zu beseitigen, könne die WEG weiteren Kostenvorschuss gerichtlich geltend machen.

Eine Nachforderung setze nicht voraus, dass sich der Sachverhalt grundlegend geändert habe. Eine so genannte Vorschussklage decke vielmehr Erhöhungen der Sanierungskosten mit ab — unabhängig davon, worauf die höheren Kosten zurückzuführen seien. Die Prognose eines Sachverständigen könne sich als falsch erweisen. Wenn sich im Zuge der Arbeiten oder bei ihrer Vorbereitung zeige, dass der Aufwand unterschätzt wurde, könne der Auftraggeber (bzw. hier: die WEG) mehr verlangen.

Sturz einer Heimbewohnerin

Eine Pflegekraft ließ die demente Frau im Flur zu lange aus den Augen

Die gesetzliche Krankenkasse der bei einem Treppensturz verletzten Heimbewohnerin H verklagte den Träger des Seniorenheims auf Schadenersatz für die Behandlungskosten. Das Oberlandesgericht Rostock gab der Krankenkasse Recht: Der Heimträger müsse für die Unfallfolgen haften, weil der Sturz der Seniorin auf eine Pflichtverletzung der Pflegehelferin X zurückzuführen sei (6 U 7/19). Das Fehlverhalten sei dem Träger zuzurechnen.

Frau X habe die demente Patientin auf einem Wohnflur des Heims begleitet. Mit einem Gehwagen sollte sie mobilisiert werden. Es sei kein Zufall, dass dies mit einer Pflegehelferin stattfand, die sich nur auf die Seniorin konzentrieren sollte. Denn diese neigte zu motorischer Unruhe und sei auch schon öfter gestürzt. Während der Mobilisierungsübungen sei Frau X von einer Kollegin gerufen worden.

Die Kollegin habe einen Patienten zur Toilette gebracht und hatte wohl Mühe, ihn zurück in den Rollstuhl zu setzen. Das sei aber kein Notfall gewesen, der es gerechtfertigt hätte, eine sturzgefährdete, desorientierte Heimbewohnerin — wenn auch nur kurz — im Gehwagen alleine zu lassen. Angesichts des Gesundheitszustands von Frau H könne es nicht überraschen, dass sie sich in einem unbeobachteten Moment entfernt habe. Zudem sei die Tür zum Treppenhaus ungesichert und könne mit einem Druckknopf von jedem Patienten einfach geöffnet werden.

Spätestens, als Frau X die Seniorin durch die Toilettentür nicht mehr gesehen und den Türöffner gehört habe, hätte sie sofort tätig werden müssen. Ihr habe klar sein müssen, dass die hilflose Patientin, die dazu neigte, sich unkontrolliert fortzubewegen, durch die Flurtür das Treppenhaus erreichen konnte. Frau X hätte bei ihrer Hilfeleistung für die Kollegin ihre Patientin H im Auge behalten oder eine weitere Pflegekraft herbeirufen müssen.

"Versandkosten Wucher!!"

Dieser Kommentar eines eBay-Käufers im Verkäufer-Bewertungsprofil von eBay ist zulässig

Internetnutzer A erwarb auf der Internet-Handelsplattform eBay von einer Händlerin vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto. Der Kaufpreis enthielt 4.90 Euro Versandkosten. Nach dem Erhalt der Ware schrieb Käufer A im eBay-Bewertungsprofil der Verkäuferin folgenden Kommentar: "Ware gut, Versandkosten Wucher!!"

Daraufhin zog die gewerbliche Verkäuferin vor Gericht und forderte, die negative Bewertung zu entfernen. Dabei bezog sie sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen alle Nutzer zustimmen müssen: "Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten."

Der Bundesgerichtshof urteilte, ein Werturteil wie "Wucher" sei zulässig und keine Schmähkritik, die aus dem Bewertungsprofil entfernt werden müsste (VIII ZR 319/20). Das Urteil "Wucher" sei vielleicht zugespitzte, aber dennoch sachbezogene Kritik: A beanstande die Höhe der Versandkosten, also einen Teil der gewerblichen Leistung. Ob ein Werturteil zulässig sei, hänge nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen sei oder nicht.

Den Begriff der Schmähkritik müsse man eng auslegen, um nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit über Gebühr einzuschränken. Auch eine überzogene oder ungerechte Kritik mache ein Werturteil noch nicht zu einer Schmähung. Um Schmähkritik handle es sich erst dann, wenn bei einer Aussage die Diffamierung des/der Betroffenen im Vordergrund stehe, wenn also jemand quasi "an den Pranger gestellt" werde. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Steuerfahnder kommt in die Wohnung

Das Finanzamt bezweifelte die Angaben einer Steuerzahlerin zum "häuslichen Arbeitszimmer"

Die angestellte Geschäftsführerin eines Restaurants begann 2015, nebenbei als selbständige Unternehmensberaterin zu arbeiten. In ihrer Einkommensteuererklärung für dieses Jahr beantragte sie zum ersten Mal, Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer (567 Euro) als Werbungskosten anzuerkennen. Ihr Steuerberater reichte eine Wohnungsskizze ein.

Dem Sachbearbeiter des Finanzamts kam die Skizze verdächtig vor: Bei einem Zimmer war das Wort "Schlafen" durchgestrichen und handschriftlich durch "Arbeit" ersetzt worden. "Wo wird stattdessen geschlafen?" fragte er sich und bat einen Steuerfahnder der Behörde, die Wohnung zu inspizieren.

Der Steuerfahnder erschien unangekündigt an der Wohnungstür, wies sich aus und stellte fest, dass in dem fraglichen Raum tatsächlich gearbeitet wurde. Die Wohnung war größer als auf der Skizze zu sehen — auch ein Schlafzimmer war vorhanden.

Die Unternehmensberaterin hatte zwar der Besichtigung nicht widersprochen. Danach zog sie aber vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass der Hausbesuch rechtswidrig war: Die Aktion habe ihr berufliches Ansehen gefährdet und sei unverhältnismäßig gewesen. Das Finanzamt hätte beim Steuerberater um Auskunft fragen können.

Der Bundesfinanzhof gab der Frau Recht (VIII R 8/19). Wenn ein Steuerpflichtiger bereit sei, sich an der Aufklärung des Sachverhalts zu beteiligen, sei es nicht erforderlich, unangekündigt einen Steuerfahnder vorbeizuschicken. Die Finanzbehörde hätte sich zunächst Fotos von der Wohnung schicken lassen oder den Steuerberater um Aufklärung bitten können.

Erst, wenn eine Nachfrage zu nichts führe und danach immer noch Unklarheit herrsche, sei es angemessen, wenn das Finanzamt Ermittlungen einleite. Allerdings sollte auch dann zunächst ein Mitarbeiter der Veranlagungsstelle ermitteln und nicht der Steuerfahnder. Schließlich leide das persönliche Ansehen darunter, wenn zufällig anwesende Personen — seien es Besucher oder Nachbarn — glaubten, beim Steuerzahler finde eine strafrechtliche Untersuchung statt.

Wer darf ein Arbeitszeugnis unterschreiben?

Die Position des Unterzeichners muss jedenfalls höher sein als die des Beurteilten

Ein Lehrer, der bei einem Weiterbildungsverein angestellt war, erhielt bei seinem Ausscheiden ein Zeugnis, das ein "Geschäftsführer" des Vereins unterschrieben hatte. Da es sich dabei um einen Sozialarbeiter handelte, der der gleichen Vergütungsgruppe angehörte wie er selbst, war der Lehrer nicht zufrieden. Er meinte, ein Mitglied des Vereinsvorstands müsse das Arbeitszeugnis unterschreiben.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab ihm Recht (4 Sa 579/94). Der Sozialarbeiter habe nur einen Fachhochschulabschluss und keine akademische Ausbildung wie der Lehrer. Wenn ein Arbeitszeugnis von einem Mitarbeiter unterschrieben werde, der nicht auf höherer Stufe stehe, könne das als bewusste Herabwürdigung interpretiert werden. Außerdem kenne das Vereinsrecht keinen Geschäftsführer. Da auch der Vereinssatzung keine Regel für eine Vertretung des Vorstands zu entnehmen sei, müsse tatsächlich der Vereinsvorstand das Zeugnis untnerschreiben.

Was ist ein Totalschaden?

Kaskoversicherung verspricht im Vertrag, nach Totalschaden den Kfz-Neupreis zu ersetzen

Ein Autofahrer hatte für seinen Wagen eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Im Vertrag versprach das Versicherungsunternehmen, nach einem Unfall nicht nur den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs zu ersetzen, sondern den Neupreis. Allerdings nur, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Erstzulassung ein Totalschaden eintrat oder Verlust des Fahrzeugs.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Wagen schwer beschädigt worden war, berief sich der Versicherungsnehmer auf diese Vertragsklausel und forderte Entschädigung in Höhe des Neupreises. Der Kfz-Sachverständige der Versicherung hatte die Reparaturkosten auf rund 17.000 Euro geschätzt. Ein Neuwagen kostete dagegen 22.500 Euro. Das sei allemal ein Totalschaden, meinte der Versicherungsnehmer: Eine Reparatur für 17.000 Euro sei doch wirtschaftlich unsinnig.

Nach den Versicherungsbedingungen sei das keineswegs ein Totalschaden, erklärte das Versicherungsunternehmen und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm Recht (20 U 96/21). Die Versicherungsbedingungen seien Bestandteil jedes Versicherungsvertrags, so das OLG: Was in den Versicherungsbedingungen stehe, sei im Zweifelsfall ausschlaggebend.

Um einen technischen Totalschaden gehe es hier ohnehin nicht (d.h., das Fahrzeug ist so beschädigt, dass es nicht mehr repariert werden kann). Fraglich sei nur ein wirtschaftlicher Totalschaden. Und der liege nach den Versicherungsbedingungen nur vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Das sei nicht der Fall.

Auch wenn der Versicherungsnehmer es für unvernünftig halte, so eine teure Reparatur in Auftrag zu geben: Trotzdem koste ein neues Auto erheblich mehr als die Reparatur. Deshalb könne der Versicherungsnehmer nur die Reparaturkosten ersetzt verlangen. Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert, also auf Ersatz des Neupreises, habe er nicht.

Pferdekoppel neben der Tierarztpraxis

Nachbarin kann die Nutzung des Grundstücks für "Pferdepatienten" nicht verhindern

Eine Tierärztin unterhält neben ihrem Wohnhaus, in dem sich auch die Praxis befindet, eine Pferdekoppel mit Unterstand. Die Koppel war 2016 vom Landratsamt mit Auflagen genehmigt worden: Nur wenige Pferde sollten hier stehen und im Sommer nicht dauerhaft, sondern maximal fünf Stunden. Ein Bekannter der Tierärztin nutzte die Koppel gelegentlich für seine Pferde, ansonsten wurden hier "Pferdepatienten" zur Beobachtung untergebracht.

2021 beantragte die Tierärztin, die Beschränkung auf fünf Stunden aufzuheben — so sei eine Behandlung nicht praktikabel. Die Nachbarschaft werde durch die Koppel nicht beeinträchtigt: Ihre "Patienten" und auch die Pferde des "Pächters" ständen hier immer nur kurze Zeit. Und der anfallende Mist werde täglich zur nahegelegenen Reithalle gebracht. Das Landratsamt genehmigte die Änderung.

Eine Nachbarin, deren Haus etwa 40 Meter entfernt vom Pferdestall der Tierärztin liegt, erhob daraufhin prinzipiell Einspruch: Im "allgemeinen Wohngebiet" hätte die Koppel schon 2016 nicht genehmigt werden dürfen. Sie sei aufgrund der vorherrschenden West-Wetterlagen dem Urin- und Mistgeruch der Pferde ungehindert ausgesetzt. Da sie an einer Lungenkrankheit leide, sei der Ammoniak-Geruch für sie besonders schädlich und im Sommer unerträglich. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach (AN 3 S 22.01039). Der Standort sei kein reines Wohngebiet, sondern ein gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet am Ortsrand, stellte das VG fest: mit Tankstelle, Fahrschule, Reithalle etc. Nicht zuletzt präge die Pferdehaltung der Reithalle die Umgebung: Entsprechende Geräusche und Gerüche seien ortsüblich.

Als lärmscheue Tiere verursachten Pferde aber ohnehin kaum Geräusche. Ihr Wiehern überschreite nicht einmal die strengen Lärm-Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet. Die Geruchsbelastung auf dem Anwesen der Nachbarin sei — trotz der Lage ihres Grundstücks in der Westwindzone — bei einem Abstand von 40 Metern unerheblich. Auf der Koppel Mist zu lagern, sei sowieso verboten: Praxismitarbeiter entfernten ihn täglich.

Selbst wenn die Anwohnerin tatsächlich lungenkrank wäre - was sie nicht belegt habe -, hätte das Landratsamt mit der Genehmigung nicht gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verstoßen. Auch Gerichte müssten sich bei ihren Abwägungen am Empfinden von Durchschnittsmenschen orientieren: Gesundheitliche Besonderheiten der Nachbarn spielten da keine Rolle. Das Nachbarrecht regle allgemein die Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern und nicht die der konkret betroffenen Personen.

Ford Mondeo statt Porsche? Geht gar nicht!

Unfallgeschädigter Porschefan findet sein Zweitauto unzumutbar und fordert Nutzungsausfallentschädigung

Bei einem Verkehrsunfall war der Porsche 911 von Herrn X schwer beschädigt worden. Dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte und für den Schaden in vollem Umfang haften musste, stand fest. Strittig war dagegen die vom Unfallgeschädigten geforderte Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 112 Tagen — so lange hatte die Reparatur des Sportwagens gedauert.

Die Entschädigung stehe ihm zu, meinte Herr X, auch wenn ihm weitere vier Fahrzeuge gehörten. Diese zu nutzen, sei aber nicht zumutbar gewesen: Zwei Autos würden ständig von Familienangehörigen gebraucht. Ein drittes sei in besonderer Weise für Rennen ausgestattet und komme für den Straßenverkehr nicht in Betracht. Dann besitze er noch einen Ford Mondeo, der aber für den Stadtverkehr viel zu sperrig sei und von der Familie nur als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt werde.

Erfolglos verklagte X die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Nutzungsausfallentschädigung: Das Oberlandesgericht Frankfurt ersparte ihr die Zahlung (11 U 7/21). Wenn ein Unfallgeschädigter während der Reparatur des Unfallautos einen Zweitwagen fahren könne, habe er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Ein Ford Mondeo sei zwar kein Sportwagen, sondern nur ein Mittelklassefahrzeug. Sicherlich biete der Ford im Vergleich mit einem 911er Porsche weniger Fahrvergnügen.

Deshalb sei es aber keineswegs unzumutbar, ihn vorübergehend im Alltag für Fahrten zur Arbeit und zum Einkaufen zu benützen. Diese Möglichkeit gleiche objektiv den materiellen Schaden aus, der Herrn X durch den Unfall entstanden sei — dass nämlich der Porsche 911, den er normalerweise fahre, vorübergehend ausfiel. Dass X darüber hinaus, weil er eine Vorliebe für schnelle Fahrzeuge habe, unter der Einbuße an Fahrvergnügen "gelitten" habe, sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung. Dafür hafte der Unfallverursacher nicht.