Geld & Arbeit

"33 % auf alle Küchen"

Irreführende Blickfangwerbung eines Küchenhändlers mit großem Preisnachlass

Ein Küchenhändler versprach auf seiner Homepage potenziellen Kunden beträchtlichen Rabatt: 33?% AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1). Ganz wörtlich war das allerdings nicht gemeint, wie sich einige Seiten später zeigte.

In Fußnote (1) wurden die Bedingungen für den Rabatt erläutert: "Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei K erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von 6.900 Euro 33% Rabatt." Günstigere Küchen waren von dem Angebot also ausgenommen. Zudem musste der Kaufpreis von 6.900 Euro ohne Einbaugeräte von Miele und Bora und ohne Montagekosten erreicht werden.

Wegen dieser Einschränkungen beanstandete ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb — dem auch Konkurrenten des Händlers angehören — die Internetwerbung des Küchenhändlers K. Sie sei wettbewerbswidrig und täusche die Verbraucher, bestätigte das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 747/22). Die Rabattankündigung werde drucktechnisch besonders hervorgehoben, um so die Aufmerksamkeit der Internetnutzer und potenziellen Kunden zu erregen, typische "Blickfangwerbung".

Das Rabattversprechen sei eine dreiste Lüge, denn es gelte eben nicht für "alle Küchen". Für den Zusatz "ab einem Kaufpreis von 6.900 Euro" wäre auf der Seite genügend Platz gewesen. Stattdessen stehe der richtigstellende Fußnotentext, anders als vorgeschrieben, weit weg von der Blickfangwerbung. Da müsse sich der interessierte Leser erst einmal hin-scrollen, könne also den Zusammenhang zwischen der falschen Blickfangangabe und dem erläuternden Hinweis nicht auf einen Blick erkennen.

Der Händler könne sich daher nicht darauf berufen, dass der mit der falschen Werbeaussage beim Verbraucher erzeugte Irrtum, das gesamte Küchensortiment werde zum stark reduzierten Preis angeboten, durch die Fußnote korrigiert werde. Was zusätzlich verwirre: Nach der Blickfangwerbung folge ein umfangreicher Text mit Lichtbildern zum AEG-Ofen, zur individuellen Küchenplanung etc. Bei der Lektüre dürften die meisten Verbraucher die Suche nach der Fußnote (1) aus den Augen verlieren. Daher sei die Reklame künftig zu unterlassen.

Kundin stürzt im Möbelhaus

Das Unternehmen muss beweisen, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt wird

Die Kundin hatte ein Kieler Möbelhaus aufgesucht und war im Erdgeschoss vor dem Pflanzenbereich gestürzt. Nach dem Unfall musste der älteren Dame eine künstliche Hüfte eingesetzt werden. Dem Inhaber des Einrichtungshauses warf sie vor, er habe den Boden im Verkaufsraum nicht ausreichend reinigen lassen. Andernfalls wäre sie nicht auf einer Weintraube ausgerutscht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig wies die Schadenersatzklage der Verletzten ab: Kunden könnten beim Essen immer etwas fallen lassen. Für Trauben oder andere glitschige Essensreste auf dem Boden hafte der Unternehmer nicht, wenn er im Prinzip seine Reinigungs- und Kontrollpflicht erfüllt habe. Versäumnisse in dieser Hinsicht habe die Kundin nicht beweisen können.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (VI ZR 1283/20). Händler müssten dafür sorgen, dass Besucher ihrer Verkaufsräume nicht durch einen rutschigen Fußboden bzw. Dinge auf dem Boden zu Schaden kämen. Die vom Inhaber des Möbelhauses behaupteten Reinigungsmaßnahmen im Pflanzenbereich seien grundsätzlich ausreichend.

Er lasse von einem externen Dienstleister stündlich eine — von eigenen Mitarbeitern kontrollierte — Sichtreinigung durchführen und setze zusätzlich, wenn nötig auf "Zuruf", eine extra dafür abgestellte Reinigungskraft ein. Ob diese vorbeugenden Maßnahmen gegen Verunreinigungen des Fußbodens tatsächlich konsequent durchgeführt wurden, sei aber offengeblieben.

Fehlerhaft sei die Ansicht des OLGs, dass die Kundin Versäumnisse des Händlers beweisen müsse, um ihren Anspruch auf Schadenersatz zu begründen. Die Beweislast liege hier vielmehr beim Unternehmer: Um sich zu entlasten, müsse er belegen, dass erstens alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle getroffen wurden und zweitens die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Pflichten auch tatsächlich sorgfältig erfüllt hätten. Wenn in diesem Punkt Zweifel blieben, gingen diese zu Lasten des Unternehmers.

Pausen können zur Arbeitszeit gehören

Muss sich ein Beamter in einer Pause für den Einsatz bereithalten, stellt sie keine "Ruhezeit" dar

Im Juli 2013 beantragte ein Bundespolizist, ihm Pausenzeiten als Arbeitszeit anzurechnen: Es ging um zahlreiche Pausen von 30 bis 45 Minuten. In dieser Zeit hatte sich der Beamte in Uniform und mit Dienstwaffe für einen möglichen Einsatz bereithalten müssen. Da die Dienstherrin des Beamten, die Bundesrepublik Deutschland, seinen Antrag ablehnte, zog der Mann vor Gericht.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seinen Anspruch auf Freizeitausgleich (2 C 24.21). In den betroffenen Pausen habe sich der Beamte nicht entspannen oder Freizeitaktivitäten widmen können, so die Bundesrichter. Vielmehr habe er ständig erreichbar sein müssen, um sofort für einen eventuell notwendigen Einsatz verfügbar zu sein (z.B. für Durchsuchungsmaßnahmen oder die Vollstreckung eines Haftbefehls).

Unter derartigen Umständen seien Pausen als Arbeitszeit einzustufen. Wenn ein Beamter auf diese Weise pro Woche mehr arbeite als eigentlich vorgesehen (im Beamtendeutsch: "Zuvielarbeit" leiste), stehe ihm dafür Freizeitausgleich zu. Das gelte für alle Pausen in "Bereitschaft", auch für diejenigen, in denen der Beamte nicht zu einem Einsatz gerufen wurde.

Der Anspruch bestehe allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Antrag gestellt habe — nicht rückwirkend.

Bei Auktion lahmes Dressurpferd ersteigert?

Pferdezuchtverband schließt jede Gewährleistung aus — außer beim "Verbrauchsgüterkauf"

Eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, die in ihrem Gestüt in England eigene Pferde hält und Turniere ausrichtet, hatte im Oktober 2015 für 119.000 Euro die dreieinhalbjährige Siegerstute einer deutschen Eliteschau ersteigert. Die Auktion wurde von einem westfälischen Pferdezuchtverband organisiert.

Nach dessen Auktionsbedingungen war jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, außer beim Verbrauchsgüterkauf. Verbrauchsgüterkauf bedeutet: Ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache. Ein zentraler Punkt bei diesem Rechtsstreit.

Dazu kam es, weil eine englische Tierklinik bei der Stute eine geringfügige Lahmheit der Vorderfüße feststellte, die ihrer Ansicht nach bereits zum Zeitpunkt der Auktion bestand. Wegen dieses Mangels verlangte die Reiterin vom Pferdezuchtverband im März 2016 die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der frühere Eigentümer und der Verband bestritten, dass die Stute lahmte. Letztlich komme es darauf aber gar nicht an, meinten sie. Denn die Käuferin habe den Kaufvertrag nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin geschlossen. Also gelte der Haftungsausschluss.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 49/19). Die Haftung des Zuchtverbands für eventuelle Mängel der Stute sei nicht ausgeschlossen, denn die Dressurreiterin habe das Tier nicht als Pferdehändlerin erworben. Man dürfe den Umstand, dass die Frau reich sei, einen Vermögensverwalter in der Schweiz und in ihrem Gestüt viel Personal für Turniere beschäftige, nicht mit unternehmerischem Handeln verwechseln. Die Reiterin biete keine entgeltlichen Leistungen am Markt an, übe also kein Gewerbe aus und leite keinen "Pferdebetrieb".

Sie kaufe vielmehr Sportpferde, um sie privat als Dressurpferde zu reiten, und verkaufe sie wieder, wenn sie ihren reiterlichen Ansprüchen nicht genügten. Auch die Stute habe die Reiterin als Verbraucherin erworben. Wenn ein Verbraucher ein Tier ersteigere, verjährten nach den Auktionsbestimmungen die Sachmängelansprüche erst zwölf Monate nach der Übergabe des Pferdes. Im konkreten Fall habe die Pferdekäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag fünf Monate nach der Auktion erklärt, also innerhalb der einjährigen Frist.

Sie habe daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn die Diagnose der englischen Klinik zutreffe und tatsächlich ein Mangel vorliege, d.h. bei der Stute eine ernsthafte Erkrankung bestehe oder sich zumindest dieses Risiko abzeichne. Diese Frage habe die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, nicht geklärt, weil es fehlerhaft einen Verbrauchsgüterkauf verneint habe. Dies sei nun nachzuholen.

Fenstereinbau mit Bagatellmängeln

Dies berechtigt den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern und Werklohn zurückzuhalten

Ein Schreiner hatte für ein Einfamilienhaus speziell angepasste Fensterläden geliefert und eingebaut. Zunächst zeigte sich der Bauherr mit der Montage zufrieden. Doch als der Handwerker den Werklohn von rund 11.300 Euro forderte, entdeckte der Auftraggeber viele kleine Fehler der Handwerkerleistung. Unter Berufung auf erhebliche Werkmängel verweigerte er die Abnahme des Werks und bezahlte die Rechnung des Fensterbauers nicht.

Nach der Abnahme — d.h. der Billigung des "Werks" als im Wesentlichen vertragsgerecht — hat ein Handwerker Anspruch auf seinen Werklohn. Da der Schreiner der Ansicht war, er habe, abgesehen von wenigen Bagatellmängeln, korrekt gearbeitet, klagte er seine Vergütung ein. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart: Der Werklohn sei fällig, weil der Auftraggeber die Abnahme nicht hätte ablehnen dürfen (13 U 98/21).

Tatsächlich lägen hier nämlich nur geringfügige Montagemängel vor. Bauherren hätten nicht das Recht, unter Verweis auf die fehlende Abnahme die Zahlung des Werklohns zu verweigern, wenn es dabei nur um einzelne Mängel gehe und wenn diese nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihren Auswirkungen unbedeutend seien.

Eben dies treffe nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen im konkreten Fall zu. Bei einem Schiebeladenpaar stimme die Höhe nicht, dieser Fehler könne aber laut Gutachten mit einem Aufwand von ca. 60 Euro behoben werden. Der Bauherr dürfe einen Betrag in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten einbehalten, also 120 Euro. Aber keinesfalls den gesamten Werklohn.

Ist gebrauter Glühwein "echter" Glühwein?

Brauerei bietet mit Bockbierwürze versetztes Getränk als Glühwein an

Gerade noch rechtzeitig vor dem Beginn der Weihnachtsmärkte klärte das Landgericht München I die Frage, ob der gebraute Glühwein ("Glühbo") einer sächsischen Brauerei als Glühwein bezeichnet werden darf.

Aufgeworfen hat diese Frage eine Weinkellerei, die gegen das Brauhaus klagte: Das mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränk als Glühwein anzubieten, täusche die Verbraucher, fand die Weinkellerei. Sie produziert, wen wundert’s, ebenfalls Glühwein.

Das von einem Weinsachverständigen beratene Landgericht München I gab der Weinkellerei Recht (17 HKO 8213/18). Bockbierwürze werde historisch bedingt "Würze" genannt, führte der Sachverständige aus, sachlich sei das aber nicht korrekt. Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern gewürzte Flüssigkeit, die viel Wasser enthalte. So gelange ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent ins Getränk.

Zu viel, um noch als Wein "durchzugehen", entschied die Richterin. Glühwein dürfe laut EU-Verordnung von 2014 nur aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Wasser dürfe nur in ganz kleiner Menge zum Süßen oder mit Gewürzen in das Traditionsgetränk Glühwein gelangen.

Den gebrauten "Glühbo" als Wein zu bezeichnen, würde den Begriff Wein im wahrsten Sinn des Wortes "verwässern" und Verbraucher in die Irre führen. Denn die Eigenschaften von Glühwein könne "Glühbo" wegen seines hohen Wassergehalts nicht haben.

An chronischer Müdigkeit erkrankt

Fehlt dafür eine Standard-Therapie, muss die Krankenkasse ausnahmsweise ihre Leistungen erweitern

Ein 55 Jahre alter Mann leidet an zahlreichen Krankheiten und ist aufgrund seiner chronischen Müdigkeit ("Chronisches Fatigue-Syndrom" — CFS) pflegebedürftig. Bei seiner gesetzlichen Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme der Arzneimittel Biomo-Lipon und Dekristol (Vitamin D). Die Krankenkasse lehnte sie ab, weil für eine ärztliche Verordnung dieser Arzneimittel die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen fehlten.

Daraufhin wandte der Versicherte ein, im System der gesetzlichen Krankenversicherung mit ihrem Standard-Leistungskatalog werde er mit seiner Grunderkrankung CFS nicht hinreichend versorgt. Allgemein anerkannte Therapien gebe es kaum. Liponsäure und Vitamin D würden aber immerhin gegen die Symptome eines CFS, also gegen den chronischen Erschöpfungszustand, helfen. Der Mann klagte gegen den ablehnenden Bescheid.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete die Krankenkasse dazu, zumindest vorläufig die Kosten für die beiden Arzneimittel zu übernehmen (L 4 KR 373/22 B ER). Für ihre Wirksamkeit gebe es zwar keine eindeutigen, wissenschaftlich gesicherten Beweise, räumte das Gericht ein. Deshalb zählten sie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier gehe es aber um einen Ausnahmefall.

Der zum Rechtsstreit befragte medizinische Sachverständige habe ausgeführt, dass im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für das CFS keine Standard-Therapie zur Verfügung stehe, deren Wirkung wissenschaftlich belegt wäre. Die Ursachen des CFS seien unklar, infolgedessen existierten noch keine gezielten Therapien. Auch die medizinische Wissenschaft diskutiere lediglich, wie man gegen die Symptome vorgehen könne.

Daher müsse die Krankenkasse hier ausnahmsweise ihren Leistungskatalog erweitern, so die Schlussfolgerung des Gerichts, auch wenn nach ihren allgemein geltenden Maßstäben die Kostenübernahme für die betreffenden Arzneimittel ausgeschlossen sei.

Weihnachtsbaum von stürmischem Wind umgeweht

Haben ihn städtische Mitarbeiter nicht standsicher aufgestellt, haftet die Kommune für Unfallschäden

In der Weihnachtszeit Einzelhandelsgeschäfte mit Weihnachtsbäumen zu schmücken, ist in Innenstädten üblich. Die Stadt Düsseldorf bietet Werbegemeinschaften von Händlern an, für sie Weihnachtsbäume aufzustellen, wenn sie die Kosten tragen. Jedes Jahr bestellt auch das "Kö-Center" einen Baum. Sechs Wochen vor Heiligabend 2013 stellten kommunale Mitarbeiter an einer windgeschützten Stelle vor dem Einkaufszentrum einen ca. sechs Meter hohen Baum auf.

Am Nachmittag des 5. Dezember fiel die Tanne um. Am nächsten Morgen wurde sie wieder aufgestellt. An Heiligabend herrschte stürmischer Wind, der den Baum erneut zu Fall brachte. Diesmal traf er eine Kurierfahrerin und verletzte sie schwer. Die Frau verklagte das "Kö-Center" erfolgreich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Haftpflichtversicherung des Einkaufszentrums musste einspringen und verlangte anschließend den Entschädigungsbetrag von der Stadt zurück.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-22 U 137/21). Vor Gericht war es zunächst um die Frage gegangen, wer die Tanne nach dem ersten Umfallen wieder aufgerichtet hatte. Mitarbeiter des Einkaufszentrums waren es nicht, versicherten alle Zeugen. Daher sei davon auszugehen, so das OLG, dass die städtische Baumkolonne die Tanne — und andere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume — am Morgen des 6. Dezember zu nachlässig wieder aufgestellt habe.

Im Vertrag der Stadt mit der Eigentümergemeinschaft "Kö-Center" stehe, die Kommune sei verpflichtet, den Weihnachtsbaum "standsicher zu errichten". Demnach müsse der Baum Windstärken standhalten, die üblicherweise im Stadtgebiet zu erwarten seien. Da die Tanne am 24. Dezember bei einer Windstärke von acht Beaufort umgestürzt sei, habe die städtische Baumkolonne offenkundig ihre vertragliche Pflicht nicht erfüllt. Dieser Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sei der Stadt zuzurechnen, die daher für die Unfallfolgen einstehen müsse.

"Skikauf - nach Gebrauch zurück"

Sportgeschäft erstattet den halben Preis bei Rückgabe: Das Angebot ist wettbewerbswidrig

Ein Sportgeschäft bot seinen Kunden unter dem Motto "Skikauf - nach Gebrauch zurück" die Möglichkeit, Skier und Snowboards nach einem Jahr zurückzugeben. Wenn die Sportgeräte keine wesentlichen Mängel zeigten, erstattete das Sportgeschäft dann die Hälfte des Kaufpreises. Gegen dieses großzügige Angebot zog die Konkurrenz gerichtlich zu Felde: Sie hielt die Rücknahmegarantie für unzulässig, sie verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.

So sah es auch das Oberlandesgericht München: Es untersagte die Werbemethode (29 U 3019/94). Die Garantie verstoße gegen die Zugabeverordnung: Neben der Hauptleistung, den Skiern und Snowboards, werde das Rückgaberecht als nicht berechnete Nebenleistung angeboten, um so Kunden anzulocken. Die Gratis-Zugabe, mit der Kunden unabhängig von der Qualität der Ware zum Kauf animiert werden sollten, bestehe hier nicht in einer weiteren Ware, sondern in der Rückgabegarantie. Das sei unlauterer Wettbewerb.

Autofahrer beschädigt Fahrbahnteiler

Kein Fall von Fahrerflucht, wenn die Behörde den Schaden nicht behebt

Ein Auto geriet auf der Autobahn zu weit nach links und demolierte dabei die Eisenstäbe des Fahrbahnteilers. Weil sich der Fahrer nach dem Unfall "verdünnisierte", anstatt ihn der Polizei zu melden, wollte seine Kaskoversicherung nicht für die Autoreparatur aufkommen: Nach einer Fahrerflucht müsse sie nicht zahlen. Die Fahrbahnbegrenzung instandzusetzen, würde ca. 1.800 DM kosten. Hier handle es sich also nicht um einen geringfügigen Schaden, bei dem man sich von der Unfallstelle entfernen dürfe, ohne wegen Fahrerflucht belangt zu werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das in diesem Fall anders (12 U 145/92). Offenbar habe die Straßenbehörde den Schaden am Fahrbahnteiler als harmlos angesehen, weil sie die verbogenen Stäbe auch zwei Jahre nach dem Unfall noch nicht repariert habe. Es sei also davon auszugehen, dass der Unfall die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt habe.

Deshalb komme es hier nicht darauf an, wieviel die Reparatur kosten würde: Da die Behörde den Schaden nicht für reparaturbedürftig gehalten habe, liege im Ergebnis kein erheblicher Schaden vor, der den Unfallfahrer dazu verpflichtet hätte, die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu warten. Also müsse die Kaskoversicherung die Fahrzeugreparatur finanzieren.

Fahrradkurs dient nicht der Weiterbildung

Der Arbeitgeber muss einen Mitarbeiter dafür nicht freistellen

Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, tätig im Raumplanungsamt, beantragte die Freistellung für eine Weiterbildungsveranstaltung. Eine Woche wollte er sich mit dem Thema "Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs" beschäftigen. Doch der Arbeitgeber lehnte es ab, den Arbeitnehmer dafür von der Arbeit freizustellen und ihm den Lohn weiterzuzahlen.

Der Beschäftigte wehrte sich: Schließlich sei er an seinem Arbeitsplatz mit dem Projekt "Fahrradfreundliche Städte und Gemeinden" befasst. Außerdem sei die Veranstaltung vom zuständigen Ministerium als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt worden. Mit diesen Argumenten konnte der Arbeitnehmer jedoch auch die Justiz nicht überzeugen: Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers (9 AZR 185/94).

Die einwöchige Veranstaltung diene nach ihrem didaktischen Konzept weder der politischen, noch der beruflichen Weiterbildung. Bei diesem Kurs ständen vielmehr Fitnesstraining auf dem Fahrrad und gesunde Ernährung im Vordergrund. Daran ändere sich auch nichts, wenn nebenbei ein paar für den Beruf nützliche Kenntnisse in Gesundheits- und Umweltpolitik vermittelt würden. Der Arbeitgeber müsse den Beschäftigten für so einen Kurs nicht freistellen und Lohnfortzahlung gewähren.

Bausparkasse muss sich mit Abschlussgebühr begnügen

In der Ansparphase müssen Bausparer nicht zusätzlich Jahresentgelt zahlen

Beim Bausparvertrag zahlt der Sparer zuerst regelmäßig ein und erhält Zinsen für das Guthaben ("Ansparphase"). Ist das Guthaben "zuteilungsreif" — weil die Hälfte des vereinbarten Sparziels erreicht ist —, kann der Bausparer von der Bausparkasse einen günstigen Kredit für den Immobilienkauf oder für eine Immobiliensanierung bekommen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Gebührenklausel der BHW Bausparkasse AG, die zur Deutschen Bank gehört. Sie verlangte von ihren Kunden nicht nur eine Abschlussgebühr beim Vertragsschluss, sondern zusätzlich zwölf Euro Verwaltungsgebühren jährlich. So eine Jahresgebühr benachteilige die Sparer unangemessen, kritisierten die Verbraucherschützer.

Bausparer müssten während der Ansparphase kein Jahresentgelt zahlen, fand auch der Bundesgerichtshof, und erklärte die einschlägige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BHW Bausparkasse AG für unwirksam (XI ZR 551/21). Denn mit der Jahresgebühr wälze das Geldinstitut Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer ab.

Zu diesen Tätigkeiten sei die Bausparkasse aber gesetzlich verpflichtet, das seien keine Leistungen für die Kunden. Vorteile für die Bausparer, die so ein Entgelt rechtfertigten, seien nicht zu erkennen. Sie müssten es in der Ansparphase ohnehin schon akzeptieren, dass ihre Spareinlagen relativ niedrig verzinst würden. Außerdem dürften Bausparkassen beim Abschluss des Bausparvertrags bereits Abschlussgebühr von den Kunden vereinnahmen.

Corona: Veranstalter bot Reise-Umbuchung an

Kurzartikel

Wenn ein Reiseveranstalter während der Corona-Pandemie Kunden auf seiner Homepage empfiehlt, eine Reise zu verschieben und umzubuchen, rechtfertigt das nicht den von Verbraucherschützern erhobenen Vorwurf der Irreführung. Verbraucher verstehen die Aussage nicht so, als hätten sie kein Recht, die Reise zu stornieren. Ist die Umbuchung freiwillig, handelt es sich um ein Angebot. Damit hält das Unternehmen Verbraucher nicht davon ab, die Reise zu stornieren und sich den Reisepreis erstatten zu lassen.

"eBay-Profi" ist als gewerbliche Händlerin anzusehen

Kurzartikel

Eine eBay-Verkäuferin, die bei privaten Haushaltsauflösungen Gegenstände erwirbt, im Lauf von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform eBay diese Waren in ca. 3.000 Auktionen versteigert und so Einnahmen von etwa 380.000 Euro erzielt, ist keine private Anbieterin, sondern übt umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische Tätigkeit aus. Daher muss sie ihre Einnahmen entsprechend versteuern.

Von der Klassenfahrt ausgeschlossen

Hat sich ein Schüler bei einem Schulausflug unerlaubt entfernt, ist so eine Sanktion gerechtfertigt

Bei einem Schulausflug im Juli 2022 hatte sich der 14-jährige Schüler eines Hamburger Gymnasiums — mit Erlaubnis seiner Mutter — unerlaubt von der Klasse entfernt. Nach dem Plan des Klassenlehrers sollte die Klasse geschlossen zurück zum Hauptbahnhof fahren.

Die Mutter hatte ihrem Jungen per WhatsApp geschrieben, er könne auch früher allein nach Hause fahren. Der Lehrer wollte dies aber nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Mutter akzeptieren. Auf dessen Einwände hörte der Schüler nicht. Damit brachte er sich um die für September vorgesehene Klassenfahrt.

Der Schüler habe sich unerlaubt vom Schulausflug entfernt und damit eine Regel gebrochen, stellte die so genannte Klassenkonferenz fest (eine von der Schulleitung geleitete Konferenz mit Lehrern und gewählten Schüler- und Elternvertretern). Dieses Fehlverhalten ahndete die Klassenkonferenz mit dem Ausschluss von der Klassenfahrt. Dagegen wehrte sich der Schüler erfolglos.

Die Sanktion sei rechtmäßig, auch wenn so ein Ausschluss ein "herber Eingriff ins Schulleben" sei, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg (5 E 3639/22). Schließlich gehörten Klassenfahrten zur wichtigen Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen. Dennoch sei die Entscheidung der Klassenkonferenz richtig.

Wer sich unerlaubt bei einem Schulausflug entferne, würde möglicherweise auch während einer Klassenfahrt Anordnungen des Lehrers nicht befolgen. Lehrer müssten sich bei so einer Fahrt jedoch darauf verlassen können, dass Schüler ihren Anweisungen Folge leisteten — im eigenen Interesse, aber auch im Interesse aller Beteiligten. Und zwar unabhängig von Absprachen mit ihren Eltern.

Gebrauchtwagenhändler verliert Vorsteuerabzug

Den Rechnungen angekaufter "Gebrauchter" war nicht zu entnehmen, wer der Autoverkäufer war

Unternehmer können beim Finanzamt den sogenannten Vorsteuerabzug geltend machen: Sie dürfen die ihnen von Geschäftspartnern berechnete Umsatzsteuer abziehen von der eigenen Umsatzsteuer, die sie ans Finanzamt zahlen müssen.

Dies verwehrte das Finanzamt einem Unternehmer, der Gebrauchtwagen ankaufte. Er zahlte die Autos bar oder per Scheck an den jeweiligen Fahrer und ließ sich den Fahrzeugbrief aushändigen. Manchen Rechnungen war nicht zu entnehmen, wer der tatsächliche Verkäufer (= Eigentümer) des Fahrzeugs war. In diesen Fällen wurde dem Händler kein Vorsteuerabzug eingeräumt.

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte das Vorgehen der Steuerbehörde (I 103/93). Der Steuerzahler sei verpflichtet, Rechnungen vorzulegen, aus denen sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergebe, wer der Lieferant des angekauften Fahrzeugs gewesen sei. Auch die Fahrzeugbriefe würden hier nicht weiterhelfen, weil die früheren Eigentümer nicht unbedingt die Verkäufer der Autos sein müssten.

Audi nach Probefahrt futsch

Der vermeintliche Kaufinteressent verkaufte den Wagen an einen Dritten: Ist der Vertrag gültig?

Der vermeintliche Kaufinteressent wollte einen Audi Q5 testen und gab im Autohaus falsche Personalien an. Von der einstündigen, unbegleiteten Probefahrt mit dem Wagen kehrte er nicht zurück. Stattdessen bot der Mann den Audi auf eBay an und verkaufte ihn für 31.000 Euro. Der Käufer erhielt von der Ehefrau des "Autobesitzers" gefälschte Fahrzeugpapiere und zahlte bar.

Einige Wochen später flog die Sache auf. Der düpierte Käufer brachte das Auto zur Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Als das Unternehmen den Wagen für 35.000 Euro losschlagen konnte, verlangte der Betrogene allerdings den Erlös. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle: Er habe den Audi "gutgläubig" erworben, also in der Annahme, dass der Wagen dem eBay-Anbieter gehörte (7 U 974/21). Der Kaufvertrag sei wirksam.

Der so genannte "gutgläubige Erwerb" scheide nur aus, wenn die Kaufsache dem richtigen Eigentümer gestohlen wurde oder anderweitig abhandengekommen sei. Das Autohaus habe dem Betrüger den Audi aber freiwillig für eine unbegleitete Probefahrt überlassen, also den Besitz am Wagen aus freien Stücken aufgegeben.

Dass man den Audi über eingebaute SIM-Karten orten könne, ändere daran nichts. Denn diese Art Kontrolle sei unsicher — anders als die Mitfahrt eines Verkäufers bei der Probefahrt. Eine Ortung über Polizei und Hersteller sei möglich, aber nur mit Zeitverlust, also nicht während der Probefahrt.

Ein Anspruch des Käufers auf den Kaufpreis wäre auch zu verneinen, wenn er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Auto dem Verkäufer nicht gehörte. Der sei aber äußerst geschickt vorgegangen. Alles in allem könne man dem Käufer nicht vorwerfen, sich leichtfertig verhalten zu haben.

Die Zulassungsbescheinigung sei absolut professionell gefälscht worden. Der Kaufpreis sei nicht auffallend günstig gewesen, was Verdacht hätte erregen müssen. Beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen sei es auch nicht unüblich, Bargeld zu verlangen. Dass der Käufer keinen Zweitschlüssel erhielt, habe der Verkäufer durchaus plausibel erklärt: Der Käufer sei zu spät gekommen. Er, der Verkäufer, habe einen Termin gehabt, nicht länger warten können und in der Eile vergessen, vor dem Weggehen seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.

Deutsche Einheit führt zu größeren Schulklassen

Berliner Lehrervertretung darf trotz Mehrbelastung nicht mitbestimmen

Als 1989 in Berlin viele Kinder aus der Ex-DDR in die Grundschulen aufzunehmen waren, erhöhte die Schulverwaltung die Anzahl der Schüler pro Klasse. Dagegen wehrte sich die Vertretung der Lehrer. Sie wollte bei dieser Änderung mitbestimmen, da die Maßnahme eindeutig die Arbeitsbelastung für die Lehrer erhöhe.

Das Berliner Verwaltungsgericht unterstützte den Personalrat in seiner Haltung. In den beiden höheren Gerichtsinstanzen setzte sich jedoch die Schulverwaltung durch, die auf die Notwendigkeit verwies, alle schulpflichtigen Kinder zu unterrichten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte zwar ein, dass die höheren Klassenstärken zu Mehrbelastungen für die Lehrer führten (6 P 47/93).

Klassenstärken zwischen 20 und 28 Schülern festzulegen, habe aber vornehmlich pädagogische Gründe. Auch könnten Lehrer die mit zusätzlichen Schülern verbundene Mehrbelastung durch eigenverantwortliche Änderung des Betreuungsaufwandes ausgleichen. Damit einhergehende Qualitätsverluste im Unterricht seien in gewissen Grenzen hinzunehmen.

Prüfpflicht eines Hotelbewertungsportals

Freizeitparkbetreiberin wehrt sich gegen (erfundene?) negative Bewertungen

Die Betreiberin eines Ferienparks mit Hotel wehrte sich gegen negative Bewertungen in einem Hotelbewertungsportal. Da bemängelten Internetnutzer unter Angabe von Vornamen ("Sandra", "M und S", "Franzi", "Nadine") die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service. Insgesamt schnitt der Ferienpark nicht gut ab. Die Hotelinhaberin behauptete, die kritischen Kommentare stammten nicht von Gästen ihres Hauses.

Vom Hostprovider verlangte sie deshalb, die Beiträge zu prüfen. Doch der Betreiber des Bewertungsportals fand, die Hotelinhaberin müsse schon konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass da kein "Gästekontakt" stattgefunden habe. Auf Basis eines pauschalen Vorwurfs müsse er bei seinen Nutzern nicht nachforschen … Dazu sei er sehr wohl verpflichtet, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (VI ZR 1244/20).

Negative Bewertungen wirkten sich abträglich auf den Ferienpark und das unternehmerische Ansehen der Inhaberin aus, so die Bundesrichter. Denn sie schreckten potenzielle Kunden ab. Wenn der Vorwurf der Hotelinhaberin zutreffe, dann sei diese Beeinträchtigung rechtswidrig. Zwar sei der Hostprovider nicht für den Inhalt der Nutzer-Kommentare auf seinem Portal verantwortlich. Gemäß seinen Nutzungsrichtlinien dürften die Internetnutzer aber auf dem Portal nur Leistungen bewerten, die sie wirklich in Anspruch genommen hätten.

Wenn die Ferienpark-Betreiberin behaupte, dass diese Richtlinien verletzt seien, weil einige Negativ-Bewertungen nicht von Gästen stammten, sei das konkret genug. Bei einem Hotelbetrieb dieser Größe könnten Namen wie z.B. Sandra einer Vielzahl von Gästen zugeordnet werden. Die Angaben und damit den "Gästekontakt" könne das Hotel nicht prüfen und sicher feststellen. Die Hotelinhaberin müsse daher ihren Vorwurf nicht näher begründen.

Der Portalbetreiber sei auch ohne konkrete Indizien für "gefakte" Kommentare zu einer Prüfung verpflichtet, wenn ein bewerteter Betrieb so einen Vorwurf erhebe. Der Hostprovider könne problemlos bei den Nutzern nachfragen, wann sie den Ferienpark besucht hätten und kontrollieren, ob die Bewertungen plausibel seien. Da er seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen sei, müsse man davon ausgehen, dass der Vorwurf des bewerteten Betriebs zutreffe. Die einschlägigen Kommentare seien daher zu löschen.

Thailandflüge wegen Corona storniert

Hat das Reisebüro, das dem Kunden die Flugtickets vermittelt hat, Anspruch auf Kostenersatz?

Über ein Reisebüro hatte im Herbst 2019 ein Familienvater Flugtickets einer thailändischen Fluggesellschaft gebucht. Mit Familie und Freunden wollte er im Juli 2020 nach Bangkok reisen. Das Flugunternehmen stornierte jedoch im Sommer 2020 die Flüge — eine Folge der Corona-Pandemie und der einschlägigen Maßnahmen der thailändischen Regierung.

Wenn die Reise nicht stattfinde, erklärte der Kunde, müsse er dafür auch nicht zahlen. Doch das Reisebüro hatte die Tickets bereits bezahlt und wollte nicht auf den Kosten von rund 13.650 Euro sitzen bleiben. Die Chefin des Reisebüros verklagte den Kunden auf Kostenersatz und bekam vom Landgericht Mannheim Recht (15 O 106/21).

Das Reisebüro sei hier nur als Vermittler tätig geworden, so das Landgericht. Es habe für den Kunden kein "Reisepaket" zusammengestellt und ihn beraten, sondern nur die Flugtickets besorgt. Werde vom Kunden nur eine einzelne Beförderungsleistung gebucht, liege es auf der Hand, dass das Reisebüro diese Leistung nicht in eigener Verantwortung erbringe. Deshalb müsse es für den Ausfall des Fluges nicht einstehen.

Das Unternehmen habe seinen Auftrag ausgeführt, gemäß dem Reisevermittlungsvertrag mit dem Kunden für ihn die Flugtickets zu buchen. Mit diesem Auftrag übernehme der Reisevermittler keine Garantie dafür, dass der Beförderungsvertrag erfüllt, d.h. der Flug tatsächlich durchgeführt werde.