Die Deutsche Bundesbahn eröffnete im Hamburger Hauptbahnhof eine Einkaufspassage, genannt die "Wandelhalle", und verpachtete die Läden. In den Pachtverträgen waren Geschäftszeiten vorgesehen, die weit über die normalen Ladenöffnungszeiten hinausgingen. Abends sowie an Sonn- und Feiertagen sollten die Geschäftsleute aber nur Reisebedarf verkaufen.
Trotzdem wurden während dieser Zeit in den Läden auch Damen- und Herrenoberbekleidung, Modeschmuck, Schuhe und Schallplatten angeboten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz. Der Bundesgerichtshof sah dies ebenso und entschied, während der örtlich geltenden Ladenschlusszeiten dürften nur Waren verkauft werden, die zum üblichen Reisebedarf zählten (I ZR 92/93).
Im Einzelfall könne es zwar schon sein, dass ein Reisender mal ein Paar Schuhe oder ein Kleidungsstück benötige. Entscheidend sei aber nicht die individuelle Bedarfssituation eines bestimmten Reisenden, sondern allein, ob eine Ware zum normalen Reisebedarf gehöre - bei Oberbekleidung oder Schuhen sei dies nicht der Fall. Das Warenangebot, das abends nach Ladenschluss im Hamburger Hauptbahnhof verkauft werde, locke viele Kunden in die "Wandelhalle". Das schädige Wettbewerber in der Stadt, die sich an die Ladenöffnungszeiten halten müssten. Die Deutsche Bahn AG müsse dort das Ladenschlussgesetz durchsetzen.