Nach über 35 Jahren Ehe trennte sich das Ehepaar F im Juli 2014. Bei der X-Bank hatten die Partner zwei gemeinsame Konten ("Oder-Konten"), über die Guthaben konnten beide frei verfügen. Am 2.10.2014 hob der Ehemann von einem Konto 33.000 Euro ab. Weitere 10.000 Euro von diesem Konto sicherte sich die Ehefrau einige Tage später. Vom zweiten Konto hob sie rund 116.000 Euro ab. Die Beträge, insgesamt 126.500 Euro, zahlte Frau F auf ein neues Konto ein, das auf ihren Namen lautete.
Auf den Gemeinschaftskonten blieben weniger als 600 Euro zurück. Vergeblich forderte Herr F seine Frau auf, die Hälfte des Betrags zurückzugeben. Ein Strafverfahren gegen sie wegen Untreue wurde vorläufig eingestellt, jedoch mit der Auflage, dass sie 37.500 Euro zurückzahlen müsse. Da Frau F jedoch nur 6.000 Euro herausrückte, zog der — inzwischen geschiedene — Mann erneut vor Gericht und verlangte finanziellen Ausgleich.
46.750 Euro stehen ihm zu, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (9 UF 5/21). Die geschiedene Frau behaupte nun — ohne jeden Beleg —, dass sie sich erst Anfang 2015 von ihrem Mann getrennt habe. Es könne aber sogar offenbleiben, ob die Kontoabhebungen nach der Trennung oder vorher stattfanden. Denn "ehedienlich" seien sie so oder so nicht gewesen. Beide Partner hätten ohne Absprache Konten abgeräumt, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden.
Guthaben auf Gemeinschaftskonten gehörten Eheleuten zu gleichen Anteilen, außer sie regelten dies mit der Bank anders. Hebe ein Partner mehr als die Hälfte des Guthabens ab, habe der andere Partner Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Solange eine Ehe intakt sei, könne man allerdings — jedenfalls in der Regel — von einem Verzicht auf gegenseitige Ansprüche ausgehen, weil der Betrag für gemeinsame Zwecke ausgegeben werde.
Gebe jedoch ein Partner das Guthaben rücksichtslos für eigene Interessen aus und enttäusche das Vertrauen des anderen, müsse er auch während der Ehe Ausgleich leisten. Nach einer Trennung könne man in so einem Fall grundsätzlich nicht von einem stillschweigenden Verzicht auf Ausgleich ausgehen. Nachdem die Frau die Konten geplündert habe, seien sie fast leer gewesen — sie habe die Oder-Konten quasi aufgelöst. Diesen Verfügungen habe der Mann nie zugestimmt, er habe Anspruch auf die Hälfte des Guthabens.