Herr F hat eine private Unfallversicherung abgeschlossen, mit einer Höchstleistung von 25.000 Euro für Invalidität. Nach den Versicherungsbedingungen sind "krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen — "auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden".
2020 meldete Herr F dem Versicherungsunternehmen einen Unfall und verlangte Leistungen wegen Invalidität: Er sei bei einem Sturz mit dem rechten Ellenbogen gegen einen Heizkörper geprallt. Infolge dessen habe sich der Arm großflächig entzündet und sei nur noch eingeschränkt zu bewegen. Die Armverletzung habe bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst.
Die Versicherung zahlte nicht und verwies auf den Leistungsausschluss. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer und erzielte beim Landgericht einen Teilerfolg: Es sprach ihm wegen der dauerhaften Unfallfolgen am Arm eine Versicherungsleistung von 12.500 Euro zu, verneinte aber den Anspruch wegen der psychischen Erkrankung.
Dabei blieb es auch in der nächsten Instanz: Weitere Leistungen ständen Herrn F nicht zu, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (7 U 88/21). Der Versicherungsnehmer berufe sich auf eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch die Armverletzung und ihre Dauerfolgen. Das Landgericht habe erwogen, ob so ein Unfall überhaupt zu psychischen Beschwerden führen könne, und dies in Zweifel gezogen. Ob die psychische Reaktion auf die körperliche Verletzung medizinisch nachvollziehbar sei, darauf komme es hier aber gar nicht an.
Der in den Versicherungsbedingungen aufgeführte Leistungsausschluss betreffe nicht nur psychische Fehlverarbeitungen eines körperlichen Geschehens. Nach der einschlägigen Klausel seien krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vielmehr auch dann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sie wirklich objektiv durch einen Unfall verursacht wurden, wenn also der Kausalzusammenhang feststehe.