Geld & Arbeit

Mit geklauter ec-Karte Konto geplündert

PIN beim Bezahlen im Supermarkt ausgespäht: Kein fahrlässiges Verhalten der Bankkundin

Mit ihrer ec-Karte hatte die Bankkundin im Supermarkt um 10.30 Uhr ihren Einkauf bezahlt. Dass ihr im Kassenbereich danach jemand den Geldbeutel stahl, bemerkte sie nicht. Drei Tage später rief ein Bankmitarbeiter bei der Frau an: Von ihrem Konto seien mit der richtigen persönlichen Geheimzahl ungewöhnlich schnell nacheinander hohe Beträge abgebucht worden, teilte er mit. Insgesamt 18.545 Euro — ob sie darüber Bescheid wisse?

Die schockierte Frau ließ sofort die Karte sperren und erstattete Strafanzeige. Wie in diesen Fällen üblich, lehnte es die Bank ab, den Verlust zu ersetzen. Sie warf der Kontoinhaberin fahrlässiges Verhalten vor: Dass der Dieb/die Diebin ihre PIN benutzt habe, sei nur zu erklären, wenn die Kundin die Geheimzahl zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.

Daraufhin verklagte die Frau die Bank auf Erstattung des Gesamtbetrags. Entschieden bestritt sie, dass sie die Geheimzahl im Portemonnaie notiert hatte: Die unbekannte Person, die das Konto geplündert habe, müsse sie bei der PIN-Eingabe an der Supermarkt-Kasse beobachtet haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (9 U 200/22). Dass sie grob fahrlässig gegen die Pflichten im Umgang mit der ec-Karte verstoßen habe, sei nicht bewiesen, so das OLG.

Wenn ein Unberechtigter eine Originalkarte und die richtige Geheimzahl am Bankautomaten verwende, sei dies meistens, aber nicht zwangsläufig immer darauf zurückzuführen, dass beides zusammen aufbewahrt wurde. Im konkreten Fall habe die Kundin das Ausspähen der PIN nicht nur als theoretische Möglichkeit behauptet. Vielmehr stehe fest, dass sie nur zehn Minuten vor der ersten, von ihr nicht autorisierten Abhebung am Geldautomaten mit der ec-Karte an der Supermarkt-Kasse bezahlt habe.

Da die Karte direkt nach dem Bezahlen dort gestohlen wurde, sei die PIN sehr wahrscheinlich vorher ausgespäht worden. Das sei keineswegs unmöglich, wie die Bank behaupte. Auch wenn ein Karteninhaber bei der PIN-Eingabe vorschriftsmäßig eine Hand über das Gerät halte, schließe dies nicht aus, dass jemand über die Schulter blicke und die Zahl oder zumindest die Handbewegung beobachte. Mit einer Hand sei das Tastaturfeld nicht vollständig zu verdecken.

Außerdem müsse der Karteninhaber ja auch selbst die Tasten sehen, um die Nummer einzugeben. Dass ein Dieb/eine Diebin die Bankkundin bei der PIN-Eingabe mit einem Smartphone oder einem anderen Gerät fotografierte oder filmte, sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Bank vermute nur, dass Mitarbeiter des Supermarkts dies "auf alle Fälle bemerkt und die Polizei gerufen hätten". Fakt sei aber: Die wenigsten Trickdiebe würden bemerkt.

Motorsportboot mit Schäden verkauft

Kann der Verkäufer die Mängel nicht vollständig beseitigen, muss er zusätzlich den Preis mindern

Ein Paar hatte 2018 für 90.000 Euro ein Motorsportboot gekauft (Quicksilver Activ 875 Sundeck), das schon bei der Lieferung Mängel aufwies. Der Verkäufer war bereit, sie auszubessern. Allerdings brauche er dafür eine beheizte Halle mit Wasseranschluss, teilte er mit. So eine Werkstatt hatten die Käufer natürlich nicht.

Nach einigem Hin und Her bot der Verkäufer doch an, das Boot zwecks Reparatur abzuholen. Zusätzlich den Kaufpreis zu mindern, lehnte er aber ab: Werde von den Käufern Nachbesserung verlangt, könnten sie daneben keine weiteren Ansprüche erheben.

Das Landgericht sah das genauso. Doch beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatten die Käufer mit ihrer Berufung Erfolg (8 U 85/23). Käufer einer mangelhaften Sache dürften auch dann Nachbesserung verlangen, wenn feststehe, dass der Verkäufer die Mängel nicht vollständig beseitigen könne, so das OLG. Und so liege der Fall hier: Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei das Motorsportboot auch bei fachgerechter Reparatur weniger wert.

An den schadhaften Stellen könnten sich — trotz der Ausbesserungen, allein durch normalen Gebrauch des Bootes — weitere Risse bilden, weil die Struktur von Laminat und Gelcoat dort erschüttert sei. Ebenso an Ecken, Kanten und Nischen. Die Käufer müssten also bei einem Weiterverkauf die Reparatur offenbaren und den Interessenten natürlich einen Preisnachlass anbieten, weil die Möglichkeit bestehe, dass die Mängel wieder auftreten.

Wenn Käufer eine Nachbesserung wünschten, obwohl die Mängel dadurch nicht nachhaltig zu beheben seien, stehe ihnen darüber hinaus finanzieller Ausgleich für den Minderwert der Kaufsache zu. Der Bootsverkäufer müsse den Kaufpreis um 14.590 Euro mindern. Sollte die Kombination von "Mängelreparatur" und Preisminderung für den Verkäufer unzumutbar sein, bleibe ihm noch die Alternative, den Käufern stattdessen ein neues, einwandfreies Ersatzprodukt zu liefern.

Treppenhaus mit zu niedriger Durchgangshöhe

Der Architekt muss dafür sorgen, dass von ihm geplante Bauwerk öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt

Ein Architekt übernahm die Ausführungsplanung für mehrere Stadthäuser. Diese waren noch im Rohbau, als dem Auftraggeber auffiel, dass die Durchgangshöhe in den Treppenhäusern zu niedrig geplant war. Nach der einschlägigen DIN-Vorschrift (18065 Ziff. 6.4) muss die lichte Treppendurchgangshöhe im mittleren Treppenbereich mindestens zwei Meter betragen. In den Rohbauten war sie niedriger.

Der Auftraggeber ließ den Mangel beheben und verlangte dafür vom Architekten Schadenersatz. Der wollte den "schwarzen Peter" weiterschieben und erklärte, das ausführende Bauunternehmen hätte die Mindesthöhe auch unabhängig von seinen Vorgaben einhalten müssen. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Der Architekt verkenne da seine Pflichten (22 U 67/21).

Architekten müssten durch genaue Planung dafür sorgen, dass nach ihren Plänen errichtete Gebäude öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen. Der Architekt müsse detaillierte Vorgaben liefern und dürfe sich dabei nicht auf andere Baubeteiligte verlassen. In einzelnen Fällen sei ein erfahrener Bauunternehmer wohl in der Lage, Planungsfehler zu erkennen. Das schränke aber keinesfalls die Verantwortung des Architekten ein.

Im Rahmen der Leistungsphase 5 müssten Architekten Ausführungspläne für alle Gewerke erstellen und mit allen Details zeichnerisch darstellen. Nur bauliche Selbstverständlichkeiten — wie etwa technische Regeln, die zum handwerklichen Grundwissen gehörten — müssten in der Ausführungsplanung nicht ausführlich beschrieben werden.

Mangelhaften Austauschmotor eingebaut?

Der Kunde zahlte nicht, brachte das Fahrzeug aber auch nicht zum Nachbessern in die Werkstatt

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs brachte seinen Transporter im Oktober 2020 in die Kfz-Werkstatt. Dort wurde für rund 6.000 Euro der Motor ausgetauscht. Der Handwerker zahlte nur einen Teil der Rechnung (1.300 Euro). Nach zwei Wochen stellte er Ölverlust fest: Daraufhin tauschte die Werkstatt die Ventildeckel-Dichtung aus, ohne dafür etwas zu berechnen. Wegen des ausstehenden Betrags mahnte der Automechaniker den Kunden mehrmals vergeblich.

Im Juli 2021 beanstandete der Handwerker erneut Ölverlust: Das Motorproblem sei noch nicht behoben, erst dann werde er den restlichen Werklohn zahlen. Doch in der Werkstatt erschien der Kunde nicht mit dem Fahrzeug.

2022 reichte es dem Werkstattinhaber, er klagte den Restbetrag ein: Dass die Kfz-Reparatur im Oktober 2020 mangelhaft gewesen sei, stehe nicht fest. Erst acht Monate danach habe der Kunde Ölundichtigkeit moniert, dann aber keinen weiteren Reparaturtermin vereinbart.

Das Landgericht Ravensburg entschied den Streit zu Gunsten des Mechanikers (5 O 101/22). Dass die Werkstatt fehlerhaft gearbeitet habe, sei in der Tat nicht bewiesen. Denn der erneute Ölverlust sei frühestens Mitte 2021 aufgetreten. Weder gebe es Fotos, die eine Undichtigkeit nach dem Austausch der Dichtung belegten, noch schriftliche Reklamationen des Kunden vor Juli 2021.

Nach acht Monaten könne Ölverlust durchaus schon auf Verschleiß an der zweiten Dichtung zurückzuführen sein — das hänge von der Laufleistung des Fahrzeugs nach der Reparatur ab. Für Verschleiß sei der Werkstattinhaber nicht verantwortlich.

Letztlich könne dies hier aber offenbleiben. Der restliche Werklohn sei nämlich schon deshalb fällig, weil der Handwerker die Nachbesserung — sprich: eine weitere Reparatur des undichten Motors — vereitelt habe. Daher habe er kein Recht, den geschuldeten Betrag zurückzuhalten. Eine angeblich mangelhafte Reparatur nur zu rügen, genüge nicht: Der Kunde müsse der Werkstatt auch Gelegenheit geben, es besser zu machen. Der Mechaniker wäre jedenfalls dazu bereit gewesen. (Der Kunde hat gegen das Urteil Berufung eingelegt).

Mangelhafte Einbauküche?

Mängel rechtfertigen keinen Rücktritt vom Kauf, wenn es weniger als 5 % des Preises kostet, sie zu beheben

Bei einem Händler hatten Eheleute eine Einbauküche für ihr neu errichtetes Fertighaus gekauft: Inklusive Elektrogeräte und Montage kostete sie 21.250 Euro. Kaum war die Küche montiert, rügten die Käufer unzählige Mängel. Sie setzten dem Händler erst erfolglos eine Frist zur Nachbesserung und erklärten dann den Rücktritt vom Kaufvertrag. Diverse Gutachten zu den Fehlern der Küche wurden angefertigt.

Doch die Klage der Käufer auf Ausbau der Küche und Rückzahlung des Kaufpreises wurde vom Landgericht Landshut abgewiesen. Ihre Berufung scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) München (7 U 4188/21). Da die Vergütung für die Montage nur einen Bruchteil des Gesamtpreises der Küche ausgemacht habe (7,2%), sei der Vertrag als Kaufvertrag einzustufen und nicht als Werkvertrag, stellte das OLG zunächst fest.

Geringfügige Mängel der Kaufsache berechtigten Käufer nicht dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Laut Sachverständigengutachten seien viele Mängel, die das Ehepaar beanstandet habe, nicht als solche anzusehen. Ziehe man diese von der langen Liste ab, bleibe Folgendes übrig: Die Dunstabzugshaube sei nicht exakt mittig zwischen den Fenstern platziert. Das sei von einem Handwerker leicht zu korrigieren (für 141 Euro). Des Weiteren fänden sich Lappalien wie eine kratzende Schubladenschiene (46 Euro) und eine fehlende Zierleiste (58 Euro).

Dass es die Monteure des Verkäufers waren, die zusätzlich Kratzer an der Oberfläche verursacht hätten, sei gar nicht bewiesen. Selbst wenn man jedoch die paar Kratzer mit-berücksichtige, koste die Mängelbeseitigung insgesamt nur 538 Euro brutto (inklusive Anfahrt des Handwerkers). Das seien 2,53 Prozent des Gesamtpreises. Wenn es weniger als fünf Prozent des Kaufpreises koste, Mängel zu korrigieren, sei von einer unerheblichen Vertragsverletzung des Verkäufers auszugehen, die die Käufer nicht berechtige, das Geschäft rückgängig zu machen.

Widerruf eines Handwerkervertrags

Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei telefonischer Auftragsvergabe am Tag nach dem Angebot

Ein Hauseigentümer ließ von einem Dachdeckerbetrieb die Dachrinnen erneuern. Bei dieser Arbeit fiel einem der Handwerker auf, dass der Wandanschluss des Daches undicht war. Darauf wies er den Auftraggeber hin. Vor Ort erläuterte der Dachdeckermeister dem Hauseigentümer, was zu tun wäre und schätzte die Kosten auf ca. 1.200 Euro. Am nächsten Tag meldete sich der Auftraggeber per Telefon und erteilte den zusätzlichen Auftrag.

Nachdem der Handwerksbetrieb alles einwandfrei erledigt hatte, widerrief der Hauseigentümer beide Aufträge schriftlich und verlangte den Werklohn zurück. Diese Möglichkeit, Geld zu sparen, hatte er in einem Flyer entdeckt, den er nun dem Handwerker überreichte. Titel des Flyers: "Der Handwerker-Widerruf — Schützen Sie sich vor unseriösen Handwerkern". Der überaus seriöse Dachdecker ließ sich darauf allerdings nicht ein.

Von der Justiz wurde der Streit unterschiedlich beurteilt: Während das Amtsgericht den Widerruf der Handwerkerverträge für missbräuchlich hielt, gab das Landgericht Hannover dem Hauseigentümer in Bezug auf den Zusatzauftrag Recht.

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil wieder auf. Begründung: Wenn das Angebot des Handwerkers und die Vertragsannahme durch den Verbraucher zeitlich und räumlich auseinanderfallen, besteht kein Widerrufsrecht (VII ZR 151/22).

Das Landgericht habe unzulässig den Einwand des Dachdeckers ignoriert, dass die Parteien den Zusatzauftrag nicht schon am Haus geschlossen haben, so der BGH. Beim Ortstermin habe der Handwerker dem Hauseigentümer erklärt, welche Arbeiten erforderlich seien, um den defekten Wandanschluss zu reparieren. Dieser habe das Angebot des Handwerkers aber erst am Folgetag telefonisch angenommen. Erst damit sei der Vertrag zustande gekommen.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers setze nicht nur voraus, dass ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei. Darüber hinaus müssten auch beide Vertragsparteien beim Vertragsschluss persönlich anwesend sein, Angebot und Annahme müssten gleichzeitig erfolgen. Schließlich solle das Widerrufsrecht Verbraucher davor schützen, außerhalb von Geschäftsräumen — also in einer möglicherweise überraschenden Situation — vorschnell eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Wenn ein Verbraucher jedoch — wie hier — "eine Nacht drüber schlafen" könne, habe er die Möglichkeit, sich die Entscheidung gründlich zu überlegen. Unter diesen Umständen benötige er kein Widerrufsrecht. Der Hauseigentümer habe weder unter Zeitdruck gestanden, noch habe die Gefahr bestanden, von einem überraschenden Angebot "überrumpelt" zu werden. Wer das Angebot eines Handwerkers vom Vortag telefonisch annehme, bekomme kein Geld zurück, wenn er nach getaner Arbeit den Vertrag widerrufe.

Falsch dimensionierte Heizungsanlage

Ist eine Anlage schon deshalb mangelhaft, weil ihr die bauaufsichtliche Zulassung fehlt?

Vom Bauträger hatten acht Ehepaare acht Doppelhaushälften erworben, die nach dessen Baubeschreibung im Energiestandard "KfW-Effizienzhaus 70" errichtet werden sollten. Nach dem Einzug beanstandeten alle Käufer ihre Heizung:

Die baugleichen Heizungsanlagen seien zu gering dimensioniert, weshalb sie nun zusätzlich elektrisch heizen müssten. Trotzdem werde es im Winter in den Bädern nicht richtig warm, von den hohen Zusatzkosten ganz zu schweigen. Der vertraglich vereinbarte KfW-70-Standard werde so nicht erreicht.

Da der Bauträger jeden Mangel bestritt, zogen die Käufer vor Gericht und verlangten von ihm einen Kostenvorschuss für die Nachbesserung von insgesamt 225.000 Euro. Zu Recht, entschieden das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (4 U 113/18). Während das Landgericht ganz darauf abstellte, dass die Heizungsanlagen nicht so energieeffizient funktionierten wie vereinbart, ließ das OLG diese Frage sogar offen.

Im konkreten Fall seien die Heizungsanlagen schon deshalb mangelhaft, weil ihnen die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung fehle, so das OLG. Da sie das CE-Prüfzeichen tragen, könnten sie zwar grundsätzlich auch ohne bauaufsichtliche Genehmigung in der EU verkauft und eingebaut werden. Liege diese nicht vor, sei das daher nicht prinzipiell ein Mangel, hier aber schon.

Denn die Käufer wollten für ihre Häuser die öffentliche KfW-Förderung in Anspruch nehmen — was der Bauträger natürlich gewusst habe. Dafür sei zusätzlich die bauaufsichtliche Zulassung der Anlagen notwendig: Die KfW-Bank verlange diese Bescheinigung als Nachweis, dass ein Haus die Kennwerte der Energieeinsparverordnung für ein KfW-70-Effizienzhaus erreiche. Ohne bauaufsichtlich zugelassene Heizung gebe es keine Fördermittel, der Bauträger habe also den Bauvertrag nicht erfüllt. (Das Urteil wurde am 10.5.2023 vom Bundesgerichtshof bestätigt, AZ.: VII ZR 127/22)

Wasserschaden in der Wohneigentumsanlage

Gebäudeversicherung: Ist die Hausverwaltung Versicherungsnehmer, kann nur sie Rechte geltend machen

Für eine Eigentumswohnanlage mit 36 Wohnungen besteht seit 2008 eine Wohngebäudeversicherung, die auch das Risiko von Schäden durch austretendes Leitungswasser abdeckt. Als Versicherungsnehmer ist im Versicherungsschein die Hausverwaltung eingetragen. 2018 kam es zu einem Leitungswasserschaden im Gebäude. Betroffene Wohnungseigentümer forderten von der Gebäudeversicherung Ersatz für die Renovierungskosten.

Das Landgericht Ingolstadt wies ihre Klage als unzulässig ab (21 O 3045/21). Nur die Versicherungsnehmerin — also die Hausverwaltung — könne Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Weder die Eigentümergemeinschaft, noch einzelne Eigentümer seien dazu berechtigt.

Für die betroffenen Eigentümer könne dies zu einer problematischen Situation führen, räumte das Landgericht ein, wenn die Hausverwaltung die Versicherung nicht verklagen wolle. Dann müssten die Eigentümer zunächst gegen die Hausverwaltung vorgehen. Dennoch sei diese Regelung zweckmäßig und richtig. Denn die Versicherung habe ein berechtigtes Interesse daran, nur mit der Versicherungsnehmerin zu verhandeln.

Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft könnten jederzeit durch Verkauf einer Wohnung wechseln. Könnte jedes einzelne versicherte Mitglied der Eigentümergemeinschaft gegen die Versicherung klagen, müsste das Unternehmen jedes Mal prüfen, ob die Person, die aktuell Ansprüche geltend macht, tatsächlich der Gemeinschaft angehört oder nicht.

Gerade bei Wasserschäden seien oft mehrere Wohnungen und damit mehrere Sondereigentümer betroffen. Im konkreten Fall werde daher deutlich, wie wichtig es für die Versicherung sei, es im Streitfall nur mit der Hausverwaltung und nicht parallel mit mehreren Beteiligten mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen zu tun zu haben.

Heimlich den Klassenlehrer fotografiert

Schüler verschickte die Bilder an Mitschüler: Ein schriftlicher Verweis ist angemessen

Ein Berliner Schüler hatte während des Unterrichts heimlich mit dem Tablet seinen Klassenlehrer fotografiert und die Bilder über Nachrichtendienste unter den Mitschülern verbreitet. So sprach es sich natürlich herum … auch unter den Lehrern. Nach dem Motiv befragt, gab der Achtklässler an, er habe sich so schrecklich gelangweilt.

Auf einer Klassenkonferenz beschloss das Kollegium, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen und den Verweis ins Schuljahreszeugnis einzutragen. Dagegen wehrten sich die Eltern im Namen ihres Sohnes ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte die Reaktion für angemessen (3 K 211/22).

Ein schriftlicher Verweis habe nicht den Charakter einer Strafe. Vielmehr diene die pädagogische Maßnahme der Erziehung des Schülers und dazu, das Funktionieren des Unterrichts zu gewährleisten. Der Übeltäter habe objektiv gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterricht gestört und das Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Den Sachverhalt pädagogisch zu beurteilen, sei Sache der Schule: Hier habe sie einen Ermessensspielraum.

Gerichtlich zu überprüfen sei nur, ob die Schule den Sachverhalt richtig ermittelt habe und ob die beschlossene Maßnahme verhältnismäßig sei. Dies sei hier zu bejahen. Die Fotos hätten sich an der Schule "viral" verbreitet: Es bestehe also durchaus die Gefahr, dass Mitschüler diese Aktion nachahmten. Wenn man dazu noch das uneinsichtige Verhalten des Schülers berücksichtige, sei der schriftliche Verweis die mildeste Ordnungsmaßnahme, die hier in Frage komme.

Irreführende E-Mail von der Fluggesellschaft

Kunde klickt die Option "Ich möchte eine Erstattung anfordern" an und storniert damit die Flugbuchung

Herr H hatte bei einer Fluggesellschaft einen Hin- und Rückflug von Nürnberg über Zürich nach Miami gebucht und dafür rund 4.000 Euro gezahlt. Ein halbes Jahr vor dem USA-Urlaub teilte das Unternehmen per E-Mail mit, in Nürnberg werde die Maschine eineinhalb Stunden später starten als geplant. Der Kunde könne die geänderte Buchung akzeptieren, die Reise verschieben oder eine Erstattung anfordern. Diesen drei Optionen waren Buttons zugeordnet, per Mausklick sollte H eine Option wählen.

H klickte Button 3 an, dessen Text lautete: "Ich möchte eine Erstattung anfordern". Eine Warnung, dass er damit den Beförderungsvertrag kündigte, erfolgte nicht. Die Airline bestätigte auch nicht, dass nun die Buchung storniert war. Zwei Tage später erhielt H ohne weitere Hinweise eine Erstattung von 432 Euro. Er meldete sich beim Online-Service-Center und wurde informiert. Nun forderte er die Airline auf, die Buchung wiederherzustellen: Das sei ja wohl ein Irrtum gewesen.

Da das Unternehmen darauf nicht reagierte, kam es zum Streit über die Ticketkosten. Die Fluggesellschaft müsse sie zurückzahlen, entschied das Amtsgericht Köln: H habe mit dem Klick auf Button 3 die Buchung nicht wirksam storniert (133 C 189/22). Formulierungen auf Buttons zum Anklicken müssten eindeutig sein. Die Regeln für Online-Verbraucherbestellungen seien auch auf standardisierte E-Mails anwendbar, in denen Unternehmen Verbrauchern per Auswahl-Button die Vertragsbeendigung ermöglichten.

Zum Schutz der Verbraucher müssten in beiden Fällen die Schaltflächen verständlich sein und korrekt auf alle Konsequenzen des Klicks hinweisen. Gegen diese Regel werde hier im E-Mail-Text und mit dem Button-Text krass verstoßen. Die Formulierung "Ich möchte eine Erstattung anfordern" sei komplett irreführend: Denn der Kunde erhalte nach den Tarifbedingungen des Unternehmens nicht den Ticketpreis zurück, sondern nur Steuern und Gebühren.

Dabei sei im Begleittext der Mail sogar vom "Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises" die Rede. Erst bei Prüfung der Reiseunterlagen könnten Kunden entdecken, dass damit in Wahrheit nicht der Ticketpreis, sondern Steuern und Gebühren gemeint seien. Der E-Mail-Text lasse auch keinen Schluss darauf zu, dass der Kunde mit einem Klick auf Option 3 den Beförderungsvertrag kündige — ohne dazwischen geschaltete Sicherheitsabfrage (Wollen Sie die Buchung wirklich stornieren?) und ohne Aussicht auf Erstattung des Flugpreises.

Arbeitgeber "sponsert" Mitarbeiter-Fortbildung

Rückzahlungspflicht, wenn die geförderte Arbeitnehmerin das Examen nicht antritt?

Eine Buchhalterin arbeitete drei Jahre für eine Steuerberatungskanzlei. 2017 absolvierte sie einen Lehrgang, der die Teilnehmer auf die Steuerberaterprüfung vorbereitete. Ihr Arbeitgeber beteiligte sich mit 8.000 Euro an den Lehrgangskosten. Mit der Buchhalterin vereinbarte er schriftlich, dass sie unter bestimmten Bedingungen den Betrag zurückzahlen muss.

Dazu war sie nach den Vertragsbedingungen verpflichtet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Examen kündigte oder wenn sie die Prüfung wiederholt nicht antreten sollte. In Härtefällen wie z.B. einer dauerhaften Krankheit bestand dagegen keine Rückzahlungspflicht.

Tatsächlich trat die Angestellte von 2018 bis 2020 nicht zur Steuerberaterprüfung an. 2020 kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Daraufhin verklagte der Steuerberater die Ex-Angestellte auf Rückzahlung von 4.000 Euro, zunächst erfolgreich. Doch das Bundesarbeitsgericht entschied den Streit zu ihren Gunsten (9 AZR 187/22).

Die Rückzahlungsklausel im Vertrag differenziere nicht ausreichend nach den möglichen Gründen dafür, dass die Prüfung nicht abgelegt wurde. Deshalb benachteilige sie die Arbeitnehmerin unangemessen. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, eine Rückzahlungspflicht für den Fall zu vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildung abbricht, betonten die Bundesrichter.

So, wie die Klausel hier formuliert sei, seien aber Fallkonstellationen denkbar, bei denen der Grund für den Abbruch der Fortbildung nicht der Arbeitnehmerin anzulasten sei und die dennoch die Rückzahlungspflicht auslösten. Die Klausel erfasse z.B. nicht den Fall, in dem die Angestellte kündigt, der Arbeitgeber jedoch dazu beigetragen habe. Dieses Phänomen kommt nach Ansicht der Bundesrichter häufiger vor und muss daher in einer Rückzahlungsklausel berücksichtigt werden.

Zeitarbeiter nach der Krankmeldung entlassen

Arbeitgeber zweifelt die AU-Bescheinigung an und verweigert die Entgeltfortzahlung

14 Monate war Arbeitnehmer B bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Am 2.5.2022 meldete er sich für vier Tage krank. Darauf reagierte die Arbeitgeberin noch am selben Tag mit Kündigung zum Monatsende. Das Schreiben ging dem Arbeitnehmer am nächsten Tag zu. Bis zum 31.Mai legte der entlassene Zeitarbeiter mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines Hausarztes mit unterschiedlichen Diagnosen vor.

Kündigung und Krankschreibung seien hier doch sehr auffällig zusammengetroffen, fand die Firma. Sie bezweifelte die AU-Bescheinigungen des Mediziners und verweigerte B die Entgeltfortzahlung für den Monat Mai. Der Zeitarbeiter klagte sie ein und bekam vom Arbeitsgericht Hildesheim Recht. Gegen das Urteil legte die Arbeitgeberin erfolglos Berufung ein.

Es wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen bestätigt (8 Sa 859/22). Ernste Zweifel an einer ärztlichen AU-Bescheinigung seien angebracht, wenn sich ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung sozusagen "postwendend" krank melde. Das gelte vor allem dann, betonte das LAG, wenn mehrere AU-Bescheinigungen lückenlos die gesamte Dauer der Kündigungsfrist abdeckten.

Anders sei der Sachverhalt aber zu bewerten, wenn sich ein Arbeitnehmer — wie B im konkreten Fall — erst krank melde und danach entlassen werde. Damit stehe keineswegs fest, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankheit des Arbeitnehmers bestehe. Der "Beweiswert" der AU-Bescheinigung sei hier nicht erschüttert. Daher sei es nicht gerechtfertigt, dem Mann die Entgeltfortzahlung vorzuenthalten. (Die Zeitarbeitsfirma hat gegen das Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.)

Steuerbonus bei doppelter Haushaltführung

Die Ermäßigung ist auch bei ledigen Arbeitnehmern möglich

Ein Zeitsoldat behielt seine Mietwohnung im Kölner Raum, obwohl er in einer 650 km entfernten Kaserne stationiert war. Er bat um Versetzung in die Nähe seines Heimatorts, wo seine schwerbehinderte Mutter wohnte. Das klappte aber erst nach mehr als drei Jahren. Die Ausgaben für seine Wohnung am Heimatort machte er in diesen drei Jahren beim Finanzamt steuermindernd geltend: wegen doppelter Haushaltsführung.

Der Bundesfinanzhof billigte die Steuervergünstigung, obwohl der Soldat ledig war - und änderte damit seine Rechtsprechung (VI R 62/90). Bisher sei die doppelte Haushaltsführung nur dann als steuermindernd bewertet worden, wenn (trotz der berufsbedingten Abwesenheit des Steuerzahlers) in der Wohnung weiterhin "hauswirtschaftliches Leben" stattfand. Mit anderen Worten: Wenn der Steuerzahler verheiratet war.

Das sei nicht mehr zeitgemäß, fanden die obersten Finanzrichter nun. Nicht nur der Kontakt zur Familie, sondern auch andere Gründe rechtfertigten den Wunsch, die bisherige Wohnung trotz Abwesenheit beizubehalten. Der Soldat habe den verständlichen Wunsch gehabt, während der Besuche bei der pflegebedürftigen Mutter in einer eigenen Wohnung unterzukommen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich am Heimatort auch sein Freundeskreis befinde.

Medizinische Beratung zum Reiserücktritt

Bietet eine Versicherung Kunden so einen Service an, ist der ärztliche Rat für sie verbindlich

Eine Münchnerin hatte für sich und ihre Freundin S eine kurze Pauschalreise nach Ibiza gebucht und für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Kurz vor der Reise wurde bei ihr ein Knoten in der Schilddrüse festgestellt. Erst für den Tag vor dem Hinflug konnte sie einen Arzttermin zur weiteren Abklärung des Befunds bekommen.

Die Reiserücktrittsversicherung bot als Service eine medizinische Stornoberatung an: "Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann sie ihre Reise stornieren sollten", versprach das Unternehmen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Bei diesem Beratungsservice rief nun Frau S an und erhielt von einer Ärztin den Rat, den Ibiza-Urlaub sofort zu stornieren. Daran hielten sich die Freundinnen.

Zu ihrem Erstaunen weigerte sich jedoch das Versicherungsunternehmen, die vom Reiseveranstalter berechneten Stornokosten zu ersetzen. Begründung: Eine "unerwartete schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen habe nicht vorgelegen. Die Stornoberatung gebe nur Empfehlungen zum Zeitpunkt des Reiserücktritts, treffe aber keine Aussage dazu, ob ein "versichertes Ereignis" vorliege (sprich: eine "unerwartete schwere Erkrankung").

Frau S verklagte das Unternehmen auf Zahlung und bekam vom Amtsgericht München Recht (122 C 7243/22). Dass es die Versicherung ablehne, die Stornokosten zu übernehmen, widerspreche eklatant ihren eigenen AVB, stellte das Gericht fest. Da stehe klipp und klar: Wenn die Stornoberaterin empfehle, eine Reise zu stornieren, seien Versicherungsnehmer verpflichtet, dies unverzüglich zu tun.

Zudem empfehle die Versicherung den Kunden, den Beratungsservice bei "Unsicherheit über das Eintreten des Versicherungsfalls" zu kontaktieren. Also gehe es bei der Beratung in erster Linie darum zu klären, "ob" sie stornieren sollten — und nicht nur um das "wann". Ansonsten wäre ja auch eine Rücksprache mit Medizinern überflüssig.

Wenn eine Reiserücktrittsversicherung so einen Service anbiete, müsse sie sich die Auskünfte der Mediziner an ihrem Servicetelefon auch zurechnen lassen. Gemäß den AVB dürften die Kunden jedenfalls darauf vertrauen, dass die ärztliche Empfehlung verbindlich sei. Könnte die Ärztin — anders als in den AVB behauptet — keine Aussage dazu treffen, ob ein Grund für eine Stornierung gegeben sei, dann müsste sie die Versicherungsnehmer darauf beim Beratungsgespräch hinweisen.

Mietkaution in Aktien investiert

Kurzartikel

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter den Kautionsbetrag in Aktien investiert, hat der Mieter Anspruch auf Herausgabe der Aktien, wenn das Mietverhältnis endet. Mieter müssen sich in so einem Fall nicht mit der Rückzahlung der Mietsicherheit begnügen. Erträge aus der Kaution stehen dem Mieter zu und zwar unabhängig von der Anlageform: bei Aktien auch etwaige Kursgewinne.

Flug-Handgepäck nur begrenzt kostenfrei

Kurzartikel

Eine Fluggesellschaft kann die kostenfreie Mitnahme von Handgepäck beschränken auf Gepäckstücke einer gewissen Größe (hier: 40 cm x 30 cm x 25 cm). Für das Befördern von Handgepäck dürfen Flugunternehmen prinzipiell keinen Aufpreis verlangen, wenn Gewicht und Größe vernünftigen Anforderungen entsprechen. Das ist hier aber der Fall: Die von der Airline vorgegebenen Maße sind so angemessen, dass sie nicht dazu führen, dass Passagiere praktisch immer Zuschlag für Gepäck zahlen müssen.

Dreijährige von Auto angefahren

Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Unfallschäden mit

Kinder unter sieben Jahren können für den von ihnen angerichteten Schaden nach dem Gesetz kaum verantwortlich gemacht werden. Als ein drei Jahre und neun Monate altes Mädchen, begleitet von der Großmutter, von einem Auto angefahren wurde, machte der Fahrer dennoch ein Mitverschulden des Kleinkindes geltend. Das Kind sei doch vor sein Auto gehüpft, erklärte der Mann: Also müsse er höchstens für die Hälfte der Behandlungskosten aufkommen.

Das Kammergericht Berlin entschied, dass im konkreten Fall eine Mithaftung des Kindes aus keinem Gesichtspunkt in Frage kommt (12 U 4031/93). Ein mögliches Fehlverhalten der Großmutter habe keinen Einfluss auf die Haftung des Mädchens. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Unfallgegner haftpflichtversichert sei. Auch dieser Umstand spreche gegen eine Beteiligung des Mädchens an den Folgekosten des Unfalls.

Einbruch mit einem gestohlenen "richtigen" Schlüssel

Hausratversicherter muss belegen, dass er es dem Täter nicht zu leicht gemacht hat

Einbruchdiebstähle sind in der Regel in der Hausratversicherung mit-versichert. Allerdings enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Einschränkung, die "erweiterte Schlüsselklausel": Dringt der Täter mit einem gestohlenen "echten" Schlüssel ein, handelt es sich nur dann um einen versicherten Einbruchdiebstahl, wenn dem Besitzer der Schlüssel nicht durch Leichtsinn fahrlässig abhandengekommen ist.

Gegen diese Klausel sei nichts einzuwenden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) und besiegelte damit den schmerzlichen Verlust eines Versicherungsnehmers (IV ZR 118/22). Der Mann hatte — während er einen Termin wahrnahm — seine Aktentasche im Auto liegen lassen. In der Aktentasche befand sich sein Schlüsselbund, darunter auch der Schlüssel zum häuslichen Tresor. Als der Mann zum Auto zurückkehrte, war die Aktentasche verschwunden. In der Wohnung fehlten Wertgegenstände und ca. 64.000 Euro Bargeld.

Vergeblich meldete der Versicherungsnehmer seiner Hausratversicherung den Verlust. Sie verwies nur auf die "Schlüsselklausel": Bei Einbrüchen mit dem passenden Haustürschlüssel ersetze sie die Schäden nicht, wenn der Besitzer den Diebstahl des Schlüssels fahrlässig ermöglicht habe. Im konkreten Fall treffe dieser Vorwurf zu.

Die Zahlungsklage des Mannes gegen seine Hausratversicherung scheiterte in allen Instanzen bis hin zum BGH. Die Aktentasche habe für jedermann sichtbar im Auto gelegen, so die Begründung. Und der Versicherungsnehmer habe nicht beweisen können, dass er den Wagen abgeschlossen habe.

Die in der "Schlüsselklausel" formulierte Bedingung für den Versicherungsschutz entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Verständnis des durchschnittlich informierten Versicherungsnehmers, erklärte der BGH: Von einem "Einbruchdiebstahl" spreche man nur, wenn Straftäter Haus oder Wohnung gewaltsam öffneten, um etwas zu entwenden. In der Regel umfasse daher der Versicherungsschutz für "Einbruchdiebstahl" auch nur derartige Fälle.

Energieversorger gab Kundendaten weiter

Die "anlasslose Übermittlung von Daten" an Auskunfteien ist unzulässig

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Stromanbieters Eprimo, genauer: die Datenschutzhinweise des Energieversorgers. Demnach war das Unternehmen berechtigt, bei der Schufa oder anderen Auskunfteien Bonitätsauskünfte über potenzielle Kunden einzuholen. Zudem räumte sich Eprimo das Recht ein, auch selbst Kundendaten an Auskunfteien zu übermitteln, z.B. über das Ende einer Geschäftsbeziehung.

Letzteres verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung, kritisierten die Verbraucherschützer und forderten, diese AGB-Klausel nicht mehr zu verwenden. Der Energieversorger behalte es sich nicht nur vor, Daten von Kunden weiterzugeben, die sich vertragswidrig verhielten. Vielmehr sei die einschlägige AGB-Klausel so allgemein formuliert, dass Eprimo personenbezogene Daten auch ohne einen derartigen Anlass übermitteln dürfe.

Der vzbv könne als Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen auch gegen Datenschutzverstöße vorgehen, betonte das Landgericht Frankfurt (2-24 O 156/21). Datenschutz und Verbraucherschutz hingen sachlich zusammen. Laut Datenschutz-Grundverordnung dürften Daten nur aus einem anerkannten Grund verarbeitet und weitergegeben werden.

So ein Grund liege vor, wenn Energieversorger bei Auskunfteien die Verletzung vertraglicher Pflichten meldeten, z.B. verzögerte Zahlungen von Kunden. Solche Informationen seien wichtig, um Bonität und Zahlungsmoral von Kunden zu bewerten. Daten dürften auch übermittelt werden, wenn dies für die Vertragsabwicklung notwendig sei oder um berechtigte Interessen des Stromanbieters zu wahren.

Kundendaten ohne so einen Anlass an Schufa und Kollegen weiterzugeben, sei dagegen unzulässig. Die strittige AGB-Klausel sei unwirksam, weil sie so weit gefasst sei, dass man von einer grundlosen "Vorratsdatensammlung" sprechen könne. Eprimo dürfte so den Auskunfteien auch Informationen wie den Stromverbrauch und Vertragslaufzeiten melden. Das könne sogar für vertragstreue Kunden negative Folgen haben. Wer öfter den Anbieter wechsle, werde dadurch geringere Chancen auf einen neuen Vertragsabschluss haben.

Betriebsrats-Laptop wird nicht im Büro befestigt

Ein Betriebsrat hat Anspruch auf ein "standortunabhängig verwendbares" Gerät

Der Kampf eines Kölner Betriebsrats um ein Laptop beschäftigt die Justiz nun schon eine ganze Weile. Zuerst verpflichtete das Arbeitsgericht im Oktober 2021 die Arbeitgeberin, dem örtlichen Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, was sie lange verweigert hatte. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein, die vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Juni 2022 abgewiesen wurde.

Anschließend erklärte die Kölner Filialdirektorin des Unternehmens der Betriebsratsvorsitzenden, sie bekomme das Laptop nur, wenn es im Betriebsratsbüro befestigt werden könne: Auch wenn sie nun ein Laptop anschaffen müsse, bedeute das nicht, dass der Betriebsrat das Gerät "standortunabhängig" einsetzen dürfe. Zudem liege es im Interesse des Unternehmens, das Laptop auf diese Weise vor Verlust oder Beschädigung zu bewahren.

Darauf ließ sich der Betriebsrat nicht ein, zog erneut vor Gericht und setzte sich beim Arbeitsgericht Köln durch (14 BV 208/20). Die Arbeitgeberin verknüpfe ihre Pflicht, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, mit der Bedingung, das Gerät fest im Betriebsratsbüro zu montieren. Damit komme sie jedoch ihrer Verpflichtung nicht nach, entschied das Arbeitsgericht.

Ein Laptop sei ein mobiles Gerät und damit standortunabhängig verwendbar. Ein Mobilgerät zu befestigen, widerspreche dem "definitionsgemäßen" Einsatzbereich eines Laptops. Eine feste Montage sei auch nicht notwendig, um das Laptop vor Schaden zu bewahren: Der Betriebsrat sei ohnehin verpflichtet, mit den vom Arbeitgeber überlassenen Sachmitteln pfleglich umzugehen. Und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Hinsicht Anlass zur Sorge bestehe.

Auch gegen diesen Beschluss hat die Arbeitgeberin sofort Beschwerde eingelegt, die vom LAG Köln ebenso prompt wieder zurückgewiesen wurde (5 Ta 26/23).