Eine Münchnerin hatte eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Mit dem Versicherungsunternehmen war vereinbart, dass es die Versicherungssumme als einmalige Kapitalabfindung von 23.815 Euro auszahlen sollte - am 1. März 2011. Als das Geld an diesem Tag nicht auf ihrem Girokonto einging, schaltete die Versicherte auf der Stelle einen Anwalt ein, der die Zahlung anmahnte. Am 6. März wurde dann der Betrag überwiesen.
Darüber hinaus forderte die Frau vom Versicherer Schadenersatz für die Anwaltskosten von 294 Euro. Das Unternehmen winkte ab: Einen Anwalt zu beauftragen, sei überflüssig gewesen. Ein Anruf hätte genügt. So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage der Versicherten ab (133 C 7736/11).
Die Versicherung müsste die Anwaltskosten nur erstatten, wenn es notwendig und zweckmäßig gewesen wäre, einen Anwalt einzuschalten. Für einfach gelagerte Fälle wie diesem - eine etwas zu spät ausgezahlte Versicherungssumme - brauche man keine Rechtskenntnisse. Die Versicherte hätte ohne weiteres beim Versicherer anrufen und nachfragen können, warum sich die Auszahlung verzögerte.
Allein die Tatsache, dass der Betrag nicht pünktlich am 1. März auf dem Konto gelandet sei, begründe nicht den Verdacht, dass die Zahlung böswillig versäumt bzw. verzögert werde. Da müsse man sein Anliegen nicht gleich durch ein Anwaltsschreiben verfolgen. Die Versicherte hätte erst mal selbst nachhaken sollen. Am Telefon hätte sie dann ja ankündigen können, dass sie das Geld dringend brauchte und demnächst einen Anwalt einschalten werde.