Geld & Arbeit

Versicherung zahlt nicht super-pünktlich

Deswegen muss die Versicherte nicht sofort einen Anwalt einschalten

Eine Münchnerin hatte eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Mit dem Versicherungsunternehmen war vereinbart, dass es die Versicherungssumme als einmalige Kapitalabfindung von 23.815 Euro auszahlen sollte - am 1. März 2011. Als das Geld an diesem Tag nicht auf ihrem Girokonto einging, schaltete die Versicherte auf der Stelle einen Anwalt ein, der die Zahlung anmahnte. Am 6. März wurde dann der Betrag überwiesen.

Darüber hinaus forderte die Frau vom Versicherer Schadenersatz für die Anwaltskosten von 294 Euro. Das Unternehmen winkte ab: Einen Anwalt zu beauftragen, sei überflüssig gewesen. Ein Anruf hätte genügt. So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage der Versicherten ab (133 C 7736/11).

Die Versicherung müsste die Anwaltskosten nur erstatten, wenn es notwendig und zweckmäßig gewesen wäre, einen Anwalt einzuschalten. Für einfach gelagerte Fälle wie diesem - eine etwas zu spät ausgezahlte Versicherungssumme - brauche man keine Rechtskenntnisse. Die Versicherte hätte ohne weiteres beim Versicherer anrufen und nachfragen können, warum sich die Auszahlung verzögerte.

Allein die Tatsache, dass der Betrag nicht pünktlich am 1. März auf dem Konto gelandet sei, begründe nicht den Verdacht, dass die Zahlung böswillig versäumt bzw. verzögert werde. Da müsse man sein Anliegen nicht gleich durch ein Anwaltsschreiben verfolgen. Die Versicherte hätte erst mal selbst nachhaken sollen. Am Telefon hätte sie dann ja ankündigen können, dass sie das Geld dringend brauchte und demnächst einen Anwalt einschalten werde.

Nachts Kartoffelröllchen fritiert ...

... und nicht aufgepasst: Muss der Mieter für den Brandschaden einstehen?

Nach einem Abend mit Freunden kam der 33-Jährige um vier Uhr früh nach Hause. Da er Hunger hatte, beschloss er, tiefgefrorene Kartoffelröllchen in einem Kochtopf mit Fritiereinsatz zuzubereiten. Er machte darin Fett warm. Als es geschmolzen war, legte er die Kartoffelröllchen hinein. Anschließend ging er ins Wohnzimmer, um den Fernseher einzuschalten. Da blieb er "irgendwie beim Zappen etwas hängen".

Währenddessen erhitzte sich das Fett im Topf so stark, dass es sich entzündete. Der Brand erfasste zuerst die Küche der Dachgeschosswohnung, von dort aus den Dachstuhl und schließlich das ganze Haus. Der Mieter wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung zu Geldstrafe verurteilt. Darüber hinaus forderte der Feuerversicherer des Hauseigentümers, der den Brandschaden von fast 150.000 Euro reguliert hatte, vom Mieter Ersatz für diese Summe.

Der Mieter habe wohl leichtsinnig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt, urteilte der Bundesgerichtshof (VI ZR 196/10). Versicherer dürften sich an Mietern nur schadlos halten (juristisch: sie in Regress nehmen), wenn diese einen Brandschaden grob fahrlässig verursachten. Öl oder Fett dürften zwar in einem offenen Kochtopf nicht unbeaufsichtigt bleiben - das Gefahrenpotenzial sei hoch. Dennoch könne man dem Mieter hier nicht "schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten" vorwerfen.

Er sei als Hausmann total unerfahren, führe erst seit kurzem einen eigenen Haushalt und habe früher nie Essen zubereitet. Deshalb sei er in Bezug auf die große Brandgefahr durch siedendes Fett "nicht ausreichend sensibilisiert" gewesen. Zu Beginn des Fritiervorgangs habe der Mann "nur ganz kurz" die Küche verlassen wollen und sich dann vom Fernseher ablenken lassen - ein klassisches Augenblicksversagen, das sein Fehlverhalten etwas abmildere.

Unbewiesen sei der Vorwurf des Versicherers, der Mieter sei betrunken gewesen und deshalb vor dem Fernseher eingeschlafen. Eine Blutprobe sei damals nicht genommen worden. Der Mann habe aber glaubwürdig geschildert, dass er in ca. sechs Stunden vier, höchstens fünf 0,33-Flaschen Pils getrunken und sich absolut "fit" gefühlt habe.

Mitarbeiterin klaut Geld aus Hoteltresor

Pech für die Hotelchefin: Der spezielle Trick beim Diebstahl war vom Versicherungsschutz nicht umfasst

Gehen Diebe nicht nach 08/15-Methode vor, nützt auch eine Diebstahlversicherung nichts, wie eine Hotelbesitzerin erfahren musste. Die Hotelangestellte E hatte 1.730 Euro aus dem Tresor genommen und war verschwunden. Doppeltes Pech für die Hotelchefin: Sie war gegen Einbruch versichert und gegen Diebstahl mit nachgemachten Schlüsseln. Doch der Tresor war nicht aufgebrochen worden, Einbruchspuren fehlten.

Frau E hatte ihn außerdem mit dem richtigen Schlüssel geöffnet - weshalb der Versicherer es ablehnte, den Betrag zu ersetzen. Zu Recht, wie das Landgericht Dortmund entschied (2 S 63/10). Der Tresor werde im Prinzip mit Hilfe eines Tastenfelds und programmierter Zahlenkombination geöffnet. Für Notfälle (z.B. Ausfall der Batterie des Tastenfelds) gebe es zusätzlich ein Schloss, um den Tresor mit Schlüssel öffnen zu können.

Weil die Hotelchefin Frau E bereits in Verdacht hatte, Geld zu unterschlagen, hatte sie kurz vor dem Diebstahl die Zahlenkombination geändert. Doch Frau E habe da ihre Vorbereitungen schon getroffen gehabt, erläuterte das Landgericht: Sie habe das Schloss am Tresor ausgewechselt. Daher konnte sie ihn mit ihrem Schlüssel öffnen, der zum ausgetauschten Schloss gehörte.

Dieser Tathergang sei vom Vertrag der Hotelchefin mit ihrer Versicherung nicht gedeckt. Es handle sich nicht um einen Diebstahl mit kopiertem Schlüssel. Frau E habe vielmehr das Schloss vertauscht - eine besondere Form der List, die vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei.

Lahmer Gaul

Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn das Pferd schon "bei der Übergabe mangelhaft" war

Hobby-Gespannfahrer H kaufte im November 2006 von einer Pferdezüchterin Warmblutpferde für den Fahrsport, darunter das Pferd U. Im schriftlichen Kaufvertrag sicherte die Verkäuferin zu, dass es gesund sei und keine verdeckten Mängel habe. H verkaufte das Tier bald weiter. Der Käufer war mit dem Fahrpferd unzufrieden und ließ es vom Tierarzt untersuchen.

Der Tierarzt diagnostizierte Lahmheit, die er auf Arthrose am linken Vorderbein zurückführte. Für Fahrsport sei U ungeeignet, erklärte er. H machte den Weiterverkauf rückgängig und verlangte seinerseits von der Züchterin den Kaufpreis für U zurück. Da die vertragliche Vereinbarung nicht eingehalten worden sei, mache er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch.

Das dürfte er nur, wenn das Pferd erwiesenermaßen bereits bei der Übergabe krank gewesen wäre, stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken fest (4 U 34/10). Davon könne aber keine Rede sein. Die Verkäuferin habe zugesichert, dass das Tier ihrem Wissen nach gesund und für den Fahrsport geeignet war - im November 2006. Sie hafte aber nicht für den Fortbestand dieses Zustandes.

Lebewesen entwickelten sich nun einmal, nicht jedes Tier habe "ideale Anlagen". Das sei für sich genommen nicht vertragswidrig. Dass U bei der Übergabe an Käufer H lahmte, sei auszuschließen. Immerhin habe er das Pferd zunächst selbst als Fahrpferd benutzt und nach zwei Monaten - offenbar auch als mangelfrei - weiterverkauft.

Möglicherweise sei die im Februar 2007 beim Röntgen festgestellte Arthrose im Herbst bereits vorhanden gewesen. Die Arthrose beeinträchtige jedoch die Brauchbarkeit von U als Fahrpferd nicht. Und dass es die Arthrose war, die zum Lahmen des Tieres führte, stehe damit keineswegs fest: Lahmheit sei ein Symptom, das auf verschiedenen Ursachen beruhen könne.

Neonazis mieten Reisebusse ...

... für die Fahrt zu einer Demonstration: Busunternehmer durfte stornieren

Herr T mietete bei einem Reiseveranstalter, spezialisiert auf Busreisen, zwei Busse für eine Fahrt von Aachen nach Dresden. Ob der Reiseveranstalter selbst nicht wusste, dass T eine Gruppe von Neonazis vertrat, war später umstritten. Jedenfalls teilte der Reiseveranstalter diesen Umstand dem Busunternehmer nicht mit, mit dem er zusammenarbeitete. Die Rechtsradikalen wollten zu einem politischen Aufmarsch nach Dresden reisen.

Als der Busunternehmer erfuhr, wer die Kunden waren, rief er den Reiseveranstalter an und sagte die Busreise ab: Neonazis werde er nicht transportieren. Ersatzbusse fand der Reiseveranstalter nicht mehr, die Demonstration fand ohne die Aachener Extremisten statt. Da T von ihm wegen vertragswidriger Stornierung Schadenersatz verlangte, verklagte der Reiseveranstalter seinerseits den Busunternehmer.

Damit blitzte er beim Landgericht Bonn ab (5 S 288/10). Der Busunternehmer habe die Fahrt stornieren dürfen, weil ihm der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss die politische Gesinnung der Reisegruppe verschwiegen habe. Dass sie dem Reiseveranstalter selbst unbekannt war, habe er behauptet, aber nicht belegen können.

Die politische Einstellung sei üblicherweise kein Umstand, den Kunden offenbaren müssten: Ein Reisevertrag habe nichts mit der Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppen zu tun. Hier lägen die Dinge jedoch ausnahmsweise anders, weil es sich um eine radikale Gruppe handle. Eine Zusammenarbeit mit ihr könne in der Öffentlichkeit zu erheblichen Reaktionen führen und das Image des Busunternehmens schädigen.

Wegen des hohen Konfliktpotenzials rechtsextremer Gruppen hätten T oder der Reiseveranstalter den Busunternehmer über diesen Punkt aufklären müssen. Da er nicht darüber informiert wurde, was für heikle Kunden er fahren solle, dürfe er den Busreisevertrag rückgängig machen.

Sportwagen mit zu wenig PS

Motorminderleistung ist ein Mangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt

Für stolze 66.488 Euro erwarb im Herbst 2006 der Geschäftsführer einer GmbH einen Sportwagen des Herstellers A. Laut Bestellschreiben und Fahrzeugschein brachte es der Wagen auf eine Leistung von 420 PS. In den folgenden zwei Jahren erschien der Fahrer mehrmals bei einer vom Hersteller autorisierten Markenwerkstatt, der T-GmbH, und beanstandete, dass der Wagen die Höchstgeschwindigkeit nur schleppend erreichte. Reparaturen wurden jedoch nicht durchgeführt.

Im Sommer 2008 ließ der Geschäftsführer das Fahrzeug auf einem Leistungsprüfstand prüfen, dort wurde eine Motorminderleistung von 65 PS festgestellt. Ein paar Wochen später brachte er das Auto noch einmal zur T-GmbH und bemängelte, es schaffe die angegebene Endgeschwindigkeit nicht. Aber auch diesmal behob die Werkstatt keinen Mangel des Motors.

Nun trat der Fahrer vom Kauf zurück und verlangte vom Hersteller den Kaufpreis. Zu Recht, wie das Landgericht Wuppertal entschied (16 O 134/08). Ein Kfz-Experte habe keine Defekte oder Manipulationen am Motor festgestellt, welche die Leistung nachträglich hätten mindern können. Der Sportwagen sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Laut Sachverständigengutachten müsse man von einer Motormaximalleistung von 386 PS ausgehen.

Der Geschäftsführer habe auch keine Frist für die Nachbesserung mehr setzen müssen. Er habe sich an einen autorisierten Vertragshändler gewandt, der das Auto drei Mal ohne Effekt geprüft habe. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liege auch dann vor, wenn der Verkäufer bzw. die autorisierte Werkstatt praktisch nichts unternehme und die Kaufsache dem Käufer mit dem Mangel zurückgebe. Darüber habe der Käufer den Hersteller informiert.

Der Rücktritt vom Kauf wäre nur ausgeschlossen, wenn es sich um eine Bagatelle handelte. Das treffe jedoch nicht zu, auch wenn es "nur" um eine Minderleistung des Motors von 8 bis 10 Prozent gehe. Hersteller dürften nicht mit hoher Motorleistung werben und tatsächlich etwas anderes liefern. Hier gehe es um ein besonders hochwertiges, sportliches Fahrzeug, bei dem die Motorleistung für Kunden von besonderer Bedeutung sei. Der Käufer erwarte bei so einem Wagen, schnell beschleunigen und fahren zu können.

Romreise storniert

Auch die Verschlimmerung eines bekannten Leidens kann unerwartet sein

Herr W hatte eine Reiserücktrittskostenversicherung für alle zukünftigen Reisen abgeschlossen. Nur wenn W bei der Buchung einer Reise nicht mit dem Versicherungsfall rechnen konnte, musste der Versicherer die Rücktrittskosten ersetzen. Um diese Vertragsklausel ging es im Rechtsstreit.

Im Februar 2008 hatte Herr W einen Bandscheibenvorfall, der auf konservative Weise behandelt wurde. Nach Abschluss einer Spritzentherapie teilte ihm der Arzt mit, er müsse nicht operiert werden. Sein Krankheitsbild habe sich zu 90 Prozent gebessert. Weil W danach wieder sportlich aktiv und ein paar Mal verreist war, buchte er ohne Bedenken Ende August eine Romreise, die 1.553 Euro kostete und in der zweiten Novemberhälfte stattfinden sollte.

Doch das Rückenleiden verschlechterte sich jäh und W musste doch an der Bandscheibe operiert werden. Sofort stornierte er die Reise. Der Reiseveranstalter verlangte 916 Euro Stornogebühr, die Herr W von der Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt haben wollte. Die winkte ab: Er hätte überhaupt nicht buchen dürfen, weil er an einem nicht auskurierten Bandscheibenvorfall litt.

Das ließ Herr W nicht auf sich sitzen: Schließlich sei er zwischen Frühjahr und Herbst 2008 zum Skifahren, Wandern und Radfahren verreist - ohne Probleme. Er habe also keinen Grund zur Annahme gehabt, dass er die Romreise nicht würde antreten können. Das Amtsgericht München gab dem Versicherungsnehmer Recht (262 C 11943/09).

In Fällen wie diesem könne auch eine Krankheit, die bei der Buchung der Reise bereits bekannt war, "unerwartet und plötzlich" im Sinne der Versicherungsbedingungen sein. Wenn es darum gehe einzuschätzen, ob man sich eine Reise zutrauen könne, dürften Patienten auf die Ratschläge der Mediziner vertrauen.

Wenn der behandelnde Arzt bestätige, dass der Befund sich gebessert habe und keine Operation nötig sei, müsse der Patient nicht damit rechnen, wenig später reiseunfähig zu sein. "Unerwartet" bedeute nicht zwingend, dass eine Krankheit erst nach der Reisebuchung auftrete. Versicherungsschutz bestehe auch, wenn sich eine Krankheit plötzlich verschlechtere, die nach ärztlicher Auskunft eine Reise nicht in Frage stelle.

Friseur pfuscht - Kundin verliert alle Haare

4.000 Euro Schmerzensgeld für ein halbes Jahr mit Glatze und Perücke

Um ihr krauses Haar glätten zu lassen, ging eine Frau zum Friseur. Doch das Ergebnis sah ganz anders aus als erhofft: Der Angestellte verätzte Kopfhaut und Haare, unter den Folgen litt die Kundin monatelang. Die verletzte Haut tat weh und ihr Haupthaar musste komplett entfernt werden. Um die Glatze zu kaschieren, trug die Frau ein halbes Jahr eine Perücke.

Dazu kam die Unverschämtheit des Geschäftsinhabers, den sie auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagte. Erst bestritt er sogar, dass sie in seinem Friseurladen war. Er behauptete, die Kundin habe die unfachmännische Entkrausung selbst durchgeführt und versuche nun, die Folgen auf ihn abzuwälzen. Als das durch Zeugenaussagen widerlegt war, erklärte er, den Haarverlust habe die Frau doch problemlos durch die Perücke ausgleichen können.

Doch das Oberlandesgericht Bremen sprach der Kundin 4.000 Euro Schmerzensgeld zu (3 U 69/10). Der Mitarbeiter, der ihr Haar glätten sollte, habe gepfuscht und die Kundin verletzt. Sie habe zwar keinen dauerhaften Schaden davon getragen, aber durch die Verätzungen über Monate hinweg unter Schmerzen gelitten.

Entgegen der Ansicht des Friseurs "gleiche" eine Perücke den Haarverlust gerade nicht aus. Vielmehr sei es für eine "modebewusste Person" eine erhebliche psychische Belastung, eine Glatze zu haben und eine Perücke tragen zu müssen - gut nachvollziehbar, dass die Kundin aussagte, sie habe sich über Monate hinweg "kaum aus dem Haus getraut".

Dazu komme das Verhalten des Friseurs, dessen offenkundig falsche Unterstellungen die Frau zusätzlich kränkten. Aus diesem Grund habe das Gericht das Schmerzensgeld erhöht.

Gebrauchtwagenhändler verkaufte nachlackiertes Unfallauto

Käuferin focht den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung an

Für 9.500 Euro kaufte eine Frau einen Gebrauchtwagen, den der Händler bzw. dessen Mitarbeiter P von einem anderen Kunden in Zahlung genommen hatte. Im Kaufvertrag stand: "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: keine. Zahl, Art und Umfang von sonstigen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer: keine". 15 Monate später focht die Käuferin den Vertrag an, weil man ihr einen Unfallschaden arglistig verschwiegen habe.

Mitarbeiter P behauptete, die Nachlackierung am Heck nicht gesehen zu haben. Der Händler war der Ansicht, ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Unfall müsse er die Fahrzeuge nicht genauer untersuchen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies diese Ausreden zurück und gab der Kundin Recht (4 U 71/09). Der Händler müsse den Kaufpreis zurückzahlen.

Ein Schaden am Heck sei unzulänglich repariert, was sofort ins Auge falle, wenn man den hinteren Stoßfänger demontiere. Nach dem Unfall sei der Wagen nachlackiert worden. Das sei - belegt durch Fotos - wegen deutlicher Farbunterschiede im Lack auf den ersten Blick erkennbar. Für Fachleute sei damit klar, dass wahrscheinlich ein Unfallschaden vorliege. Und jeder Verkäufer wisse, wie wichtig diese Tatsache für den Kaufentschluss sei.

Zeuge P habe die Nachlackierung nicht dokumentiert und die Käuferin nicht über den Unfallverdacht informiert. Entweder wider besseres Wissen - dann sei ihm sowieso arglistiges Verschweigen eines erheblichen Mangels vorzuwerfen. Oder weil P noch nicht einmal eine oberflächliche Sichtprüfung des Fahrzeugs vorgenommen habe.

Händler müssten gebrauchte Autos vor dem Weiterverkauf aber (zumindest durch Sichtkontrolle) auf mögliche Schäden untersuchen. Jeder seriöse Händler tue das und die Kunden erwarteten dies auch. Werde nicht einmal eine einfache Sichtprüfung durchgeführt, könne auch das den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach dem Weiterverkauf ein Unfallschaden entdeckt werde.

Dass Zeuge P sich für Farbunterschiede im Lack offenbar nicht interessierte, sei dem Arbeitgeber zuzurechnen. Ein großes Handelsunternehmen müsse organisatorisch sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden registriert und dokumentiert sowie Informationen an die Verkaufsberater weitergegeben werden.

Tochter betreut eigenes Kind ...

... und beginnt erst danach ein Studium: Damit verwirkt sie nicht den Ausbildungsunterhalt

2001 hatte die 20-Jährige das Abitur gemacht und anschließend ein freiwilliges soziales Jahr geleistet. Anfang 2003 bekam die unverheiratete junge Frau ein Kind, das sie dreieinhalb Jahre betreute. Ab Oktober 2006 studierte sie Sozialpädagogik und schloss das Studium 2009 ab. Da ihr (geschiedener) Vater keinen Ausbildungsunterhalt zahlte, bekam sie vom BAföG-Amt 585 Euro monatlich als Vorschuss. Vom Vater des Kindes erhielt die Studentin kein Geld.

Ihren eigenen Vater verklagte sie auf Unterhalt, um die Schuldenlast beim BAföG-Amt zu reduzieren. Er müsse der Tochter nachträglich 206 Euro pro Monat zahlen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil (XII ZR 127/09). Vergeblich wandte der Vater ein, die Tochter habe ihre Ausbildung alles andere als zielstrebig und konsequent betrieben. Daher schulde er keinen Unterhalt.

Die junge Frau habe das Studium verzögert begonnen, aber aus gutem Grund, fand der BGH. Ein "soziales Jahr" sei ihr im Rahmen einer Orientierungsphase zuzugestehen. Und ein Kind zu erziehen, verletze erst recht nicht die Pflicht, sich zügig und ernsthaft um eine Berufsausbildung zu bemühen. Sie habe daher Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

In den ersten drei Lebensjahren sei es geboten, ein Kind persönlich zu betreuen. Danach habe die Tochter zum nächstmöglichen Termin mit dem Studium begonnen und es in der Regelstudienzeit beendet. Der Vater müsse ebenso wie die Mutter für einen Teil des Bedarfs der Tochter einstehen. Dass die Tochter - immer noch traumatisiert durch die Scheidung der Eltern - Kontakt mit ihm ablehne, berechtige ihn auch nicht dazu, den geringen Unterhaltsbetrag zu verweigern.

Wer am meisten zahlt, ist Spitze!?

LG Berlin verbietet manipuliertes Ranking eines Hotelbuchungsportals

Die deutsche Wettbewerbszentrale beanstandete die Methoden von "booking.com" - eines Internetportals für Hotelbuchungen, das von einer niederländischen Gesellschaft betrieben wird. In der Rubrik "Beliebtheit" listete das Buchungsportal Hotelbetriebe in einer Reihenfolge auf, die nicht durch eine Meinungsumfrage bzw. durch Noten von Hotelgästen zustande kam. Vielmehr konnten die teilnehmenden Hotels das Ranking selbst beeinflussen, und zwar durch Provisionszahlungen an das Buchungsportal.

So werde das Publikum getäuscht, kritisierte die Wettbewerbszentrale und forderte, das Pseudo-Ranking zu verbieten. Vom Landgericht Berlin bekam sie Recht (16 O 418/11). Von einer Skala beliebter Hotels erwarteten Nutzer des Portals, dass sie auf unabhängigen Bewertungen von Gästen beruhe, die hier ihre Erfahrungen einfließen lassen. Keinesfalls rechneten potenzielle Reisende damit, dass Hotels die Möglichkeit bekämen, die Reihenfolge durch die Zahlung von Provision zu ihren Gunsten zu verändern.

Bei so einem "gekauften" Ranking hätten Hotelbetriebe das Nachsehen, die von ihren Kunden gut bewertet würden, aber keine Provision zahlen wollten. Die Praxis von "booking.com" entwerte zudem die Glaubwürdigkeit der gesamten Zunft von Hotelbuchungsportalen, die ihre Rankings in der Regel gemäß den Bewertungen der Kunden aufstellten. "Booking.com" dürfe keine gekauften Rankings mehr publizieren und Hotelbetrieben diese Möglichkeit nicht mehr anbieten. (Die Betreiber des Portals haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Elektriker kämpft um Werklohn und Verzugszinsen

Fälligkeit des Werklohns kann u.U. vom Erteilen einer Rechnung abhängen

Elektriker P ist Inhaber eines Handwerksbetriebs, der 2005 für eine Firma L einen Schaltschrank fertigen und liefern sollte. Während er daran arbeitete, rief der Geschäftsführer der Firma L an und erweiterte den Auftrag: P sollte den Schaltschrank auch montieren und an Steuerleitungen anschließen. Dieses Telefongespräch bestritt die Firma L später und verweigerte den Werklohn für die zusätzliche Arbeit.

P klagte das Geld ein und forderte zusätzlich Verzugszinsen. Monatelang habe man ihm den Werklohn vorenthalten, obwohl er mit Abnahme des Werks fällig gewesen wäre. Also stünden ihm Verzugszinsen zu. Dass der Auftrag mündlich erteilt wurde und noch einige Montagestunden zu vergüten waren, stand nach den Zeugenaussagen der Mitarbeiter für das Gericht fest.

Verzugszinsen könne der Handwerker aber nicht verlangen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Zum Zeitpunkt der Abnahme hatte er nämlich noch keine Rechnung gestellt, also sei Firma L mit der Zahlung nicht "in Verzug geraten" (21 U 119/10). Ob bei einem BGB-Werkvertrag der Werklohn immer mit der Abnahme fällig sei oder ob das auch vom Ausstellen einer Rechnung abhängen könne, sei in der Rechtsprechung umstritten, so das OLG. Das müsse hier aber nicht prinzipiell entschieden werden.

Denn im konkreten Fall könne man von einer stillschweigenden Einigung der Parteien darüber ausgehen, dass der Werklohn erst mit Rechnung fällig werden sollte. Der Auftrag sei per Telefon erfolgt und die Höhe des Werklohns hing ab von Umständen, die bei Vertragsschluss unbekannt waren (Kosten des Materials, Zahl der Arbeitsstunden). Da kein Festbetrag vereinbart wurde, habe der Auftraggeber ohne Rechnung gar nicht wissen können, für welche konkrete Leistung welcher Betrag von ihm verlangt werde.