Geld & Arbeit

Tochter betreut eigenes Kind ...

... und beginnt erst danach ein Studium: Damit verwirkt sie nicht den Ausbildungsunterhalt

2001 hatte die 20-Jährige das Abitur gemacht und anschließend ein freiwilliges soziales Jahr geleistet. Anfang 2003 bekam die unverheiratete junge Frau ein Kind, das sie dreieinhalb Jahre betreute. Ab Oktober 2006 studierte sie Sozialpädagogik und schloss das Studium 2009 ab. Da ihr (geschiedener) Vater keinen Ausbildungsunterhalt zahlte, bekam sie vom BAföG-Amt 585 Euro monatlich als Vorschuss. Vom Vater des Kindes erhielt die Studentin kein Geld.

Ihren eigenen Vater verklagte sie auf Unterhalt, um die Schuldenlast beim BAföG-Amt zu reduzieren. Er müsse der Tochter nachträglich 206 Euro pro Monat zahlen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil (XII ZR 127/09). Vergeblich wandte der Vater ein, die Tochter habe ihre Ausbildung alles andere als zielstrebig und konsequent betrieben. Daher schulde er keinen Unterhalt.

Die junge Frau habe das Studium verzögert begonnen, aber aus gutem Grund, fand der BGH. Ein "soziales Jahr" sei ihr im Rahmen einer Orientierungsphase zuzugestehen. Und ein Kind zu erziehen, verletze erst recht nicht die Pflicht, sich zügig und ernsthaft um eine Berufsausbildung zu bemühen. Sie habe daher Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

In den ersten drei Lebensjahren sei es geboten, ein Kind persönlich zu betreuen. Danach habe die Tochter zum nächstmöglichen Termin mit dem Studium begonnen und es in der Regelstudienzeit beendet. Der Vater müsse ebenso wie die Mutter für einen Teil des Bedarfs der Tochter einstehen. Dass die Tochter - immer noch traumatisiert durch die Scheidung der Eltern - Kontakt mit ihm ablehne, berechtige ihn auch nicht dazu, den geringen Unterhaltsbetrag zu verweigern.

Wer am meisten zahlt, ist Spitze!?

LG Berlin verbietet manipuliertes Ranking eines Hotelbuchungsportals

Die deutsche Wettbewerbszentrale beanstandete die Methoden von "booking.com" - eines Internetportals für Hotelbuchungen, das von einer niederländischen Gesellschaft betrieben wird. In der Rubrik "Beliebtheit" listete das Buchungsportal Hotelbetriebe in einer Reihenfolge auf, die nicht durch eine Meinungsumfrage bzw. durch Noten von Hotelgästen zustande kam. Vielmehr konnten die teilnehmenden Hotels das Ranking selbst beeinflussen, und zwar durch Provisionszahlungen an das Buchungsportal.

So werde das Publikum getäuscht, kritisierte die Wettbewerbszentrale und forderte, das Pseudo-Ranking zu verbieten. Vom Landgericht Berlin bekam sie Recht (16 O 418/11). Von einer Skala beliebter Hotels erwarteten Nutzer des Portals, dass sie auf unabhängigen Bewertungen von Gästen beruhe, die hier ihre Erfahrungen einfließen lassen. Keinesfalls rechneten potenzielle Reisende damit, dass Hotels die Möglichkeit bekämen, die Reihenfolge durch die Zahlung von Provision zu ihren Gunsten zu verändern.

Bei so einem "gekauften" Ranking hätten Hotelbetriebe das Nachsehen, die von ihren Kunden gut bewertet würden, aber keine Provision zahlen wollten. Die Praxis von "booking.com" entwerte zudem die Glaubwürdigkeit der gesamten Zunft von Hotelbuchungsportalen, die ihre Rankings in der Regel gemäß den Bewertungen der Kunden aufstellten. "Booking.com" dürfe keine gekauften Rankings mehr publizieren und Hotelbetrieben diese Möglichkeit nicht mehr anbieten. (Die Betreiber des Portals haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Elektriker kämpft um Werklohn und Verzugszinsen

Fälligkeit des Werklohns kann u.U. vom Erteilen einer Rechnung abhängen

Elektriker P ist Inhaber eines Handwerksbetriebs, der 2005 für eine Firma L einen Schaltschrank fertigen und liefern sollte. Während er daran arbeitete, rief der Geschäftsführer der Firma L an und erweiterte den Auftrag: P sollte den Schaltschrank auch montieren und an Steuerleitungen anschließen. Dieses Telefongespräch bestritt die Firma L später und verweigerte den Werklohn für die zusätzliche Arbeit.

P klagte das Geld ein und forderte zusätzlich Verzugszinsen. Monatelang habe man ihm den Werklohn vorenthalten, obwohl er mit Abnahme des Werks fällig gewesen wäre. Also stünden ihm Verzugszinsen zu. Dass der Auftrag mündlich erteilt wurde und noch einige Montagestunden zu vergüten waren, stand nach den Zeugenaussagen der Mitarbeiter für das Gericht fest.

Verzugszinsen könne der Handwerker aber nicht verlangen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Zum Zeitpunkt der Abnahme hatte er nämlich noch keine Rechnung gestellt, also sei Firma L mit der Zahlung nicht "in Verzug geraten" (21 U 119/10). Ob bei einem BGB-Werkvertrag der Werklohn immer mit der Abnahme fällig sei oder ob das auch vom Ausstellen einer Rechnung abhängen könne, sei in der Rechtsprechung umstritten, so das OLG. Das müsse hier aber nicht prinzipiell entschieden werden.

Denn im konkreten Fall könne man von einer stillschweigenden Einigung der Parteien darüber ausgehen, dass der Werklohn erst mit Rechnung fällig werden sollte. Der Auftrag sei per Telefon erfolgt und die Höhe des Werklohns hing ab von Umständen, die bei Vertragsschluss unbekannt waren (Kosten des Materials, Zahl der Arbeitsstunden). Da kein Festbetrag vereinbart wurde, habe der Auftraggeber ohne Rechnung gar nicht wissen können, für welche konkrete Leistung welcher Betrag von ihm verlangt werde.