Geld & Arbeit

"Oberpfälzer Bierkönigin"

Brauereien streiten um Werbegag: Königinnenwahl ist kein unlauterer Wettbewerb!

Eine Oberpfälzer Brauerei kürte auf einer PR-Veranstaltung mit großem Tamtam eine "Oberpfälzer Bierkönigin". Eine hübsche junge Frau wurde gewählt und absolvierte danach Werbeauftritte für die Brauerei. Das rief eine Brauerei aus dem Landkreis Cham auf den Plan, die gegen die Werbekampagne protestierte.

Da werde der falsche Eindruck erweckt, die "Bierkönigin" repräsentiere die Biere der gesamten Oberpfalz. Dabei mache sie nur Reklame für eine von siebzig Oberpfälzer Brauereien. So täusche man die Verbraucher. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah jedoch keinen Grund, die Werbung zu verbieten (3 U 2521/10).

Zwar weise die Brauerei nicht ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur zu Werbezwecken veranstalte. Das sei aber so offenkundig, dass die Reklame nicht als unlauterer Wettbewerb anzusehen sei. Sie beeinträchtige die Konkurrenten nicht: Das Auftreten der gewählten "Hoheit" werde von den Verbrauchern nicht als Aussage über die Qualität der beworbenen Biere (miss-)verstanden.

Selbst wenn einige Leute glauben sollten, die Bierkönigin werde von einer neutralen Stelle gekürt - z.B. von einem Gremium, das alle Oberpfälzer Brauereien repräsentiere -, so durchschauten doch alle Verbraucher, dass diese Wahl eng mit dem Absatzinteresse der betreffenden Brauerei verbunden sei. Das sei ein gelungener Werbegag, darüber täusche sich niemand.

Inzwischen ahmten viele Unternehmen diese Art Werbekampagne nach: Die beklagte Brauerei habe jedoch nichts unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch andere Brauereien zu verhindern. Ihre Reklame setze die Konkurrenz auch nicht durch Vergleiche herab. Allein dadurch, dass eine Bierkönigin bei Veranstaltungen einer Brauerei auftrete, würden die Produkte anderer Brauereien nicht als minderwertig dargestellt. Fazit: Die Aktion stelle keinen unlauteren Wettbewerb dar.

Autokauf und "erheblicher Mangel"

Der Zeitpunkt des Rücktritts vom Kauf wirkt sich darauf aus, wie ein Mangel einzustufen ist

Herr S kaufte 2003 einen neuen Mazda Kombi für 25.860 Euro. Schon bald nach der Lieferung rügte der Käufer eine Vielzahl von Mängeln. Er musste das Auto häufig in die Werkstatt bringen. Etwa zwei Jahre nach dem Kauf erklärte Herr S den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Autohändler den Kaufpreis zurück (minus Abzug für gefahrene Kilometer). Da sich der Händler darauf nicht einließ, kam es zum Rechtsstreit.

Ein vom Gericht bestellter Kfz-Sachverständiger begutachtete den Wagen. Er stellte Rost am Unterboden und Fehler an der vorderen Achseinstellung fest. Diesen Mangel zu beseitigen, koste nicht einmal fünf Prozent des Kaufpreises, so das Oberlandesgericht. Es handle sich um eine Bagatelle, die den Käufer nicht dazu berechtige, das Geschäft rückgängig zu machen.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 139/09). Wenn es um die Frage gehe, ob der Mangel eines Neufahrzeugs erheblich sei - und der Käufer deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten durfte -, komme es wesentlich auf den Zeitpunkt an, an dem der Käufer den Rücktritt erklärte. Das sei im Herbst 2005 geschehen, nachdem der Verkäufer wegen der beanstandeten Mängel 2004 und 2005 mehrere erfolglose Reparaturversuche unternommen hatte.

Warum der Mazda so auffällig fehlerhaft fuhr, habe die Werkstatt des Händlers nicht klären können. Daher wäre es für den Käufer damals unzumutbar gewesen, den Wagen weiterhin zu benutzen. Er hätte ständig mit Problemen rechnen müssen. Aus diesem Grund sei der Mann wirksam vom Kauf zurückgetreten. Dass nachträglich aufgedeckt wurde - durch das im Prozess eingeholte Gutachten -, dass man die Fehlerursache mit verhältnismäßig geringem Aufwand hätte beheben können, ändere daran nichts.

Kündigung für eine Frau

Das Schreiben wird ihrem Ehemann am Arbeitsplatz übergeben: Ist es damit "zugegangen"?

Die Frau war seit fünf Jahren in einem kleinen Betrieb beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt das Kündigungsschutzgesetz nicht, die Kündigungsfrist betrug nur einen Monat. Nach einem heftigen Konflikt verließ die Frau am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verfasste sofort ein Kündigungsschreiben und teilte mit, er beende das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2008.

Am gleichen Tag ließ der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben von einem Boten zu dem Baumarkt bringen, in dem der Ehemann der Frau arbeitete. Der Bote überreichte ihm am Nachmittag das Schriftstück. Doch der Mann ließ es am Arbeitsplatz liegen und gab es erst am nächsten Tag seiner Frau.

Sie zog vor Gericht und forderte Gehalt für März: Der Arbeitsvertrag laufe erst am 31.3.2008 aus, meinte sie. Denn das Kündigungsschreiben sei ihr am ersten Februar zugestellt worden, somit sei die Kündigungsfrist von einem Monat nicht eingehalten. Das Bundesarbeitsgericht sah das allerdings anders (6 AZR 687/09).

Wenn das Schriftstück dem Ehemann der Arbeitgeberin ausgehändigt werde, so spiele dieser die Rolle eines "Empfangsboten". Er sei berechtigt, das Schreiben in Empfang zu nehmen, und verpflichtet, es weiterzugeben. Dass ihm das Schreiben außerhalb der Wohnung am Arbeitsplatz übergeben wurde, ändere daran nichts.

Unter normalen Umständen dürfe der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Ehemann das Schreiben am gleichen Abend übergebe - nach der Rückkehr von der Arbeit. Ab diesem Zeitpunkt gelte die Kündigung als zugestellt, auch wenn es tatsächlich erst später weitergegeben wurde. Also sei das Kündigungsschreiben am 31.1. "zugegangen" und das Arbeitsverhältnis wirksam zum 29.2.2008 beendet worden.

Am Arbeitsplatz Zeiterfassung umgangen

Im Prinzip ein Kündigungsgrund, allerdings nicht bei "minimaler Manipulation"

In einem Autohaus mit Werkstatt arbeiten die Monteure im Leistungslohn, der nach so genannten Arbeitswerten pro Stunde abgerechnet wird. Die Arbeitnehmer müssen sich jeweils in ein Zeiterfassungssystem einstempeln. Arbeitet ein Auszubildender mit, ändert sich der Arbeitswert etwas zu Ungunsten der anderen.

Ein 58-jähriger Mechaniker wollte die Verkleidung eines Autos auf der Hebebühne abschrauben. Er bat einen Auszubildenden, währenddessen die Verkleidung zu halten. Das dauerte exakt eine Minute. Für diese kurze Zeit müsse er sich nicht ins Zeiterfassungssystem einstempeln, sagte der Arbeitnehmer zum Azubi.

Diese Bagatelle nahm das Autohaus zum Anlass, dem Mechaniker, der seit über 20 Jahren für den Betrieb arbeitete, fristlos zu kündigen. Dessen Kündigungsschutzklage war beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolgreich (2 Sa 533/10).

Die systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung, so das Gericht, die prinzipiell eine fristlose Kündigung rechtfertige. Das gelte auch dann, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen dazu anstifte, um selbst ein höheres Entgelt zu erzielen.

Doch im konkreten Fall sei das Fehlverhalten des Mechanikers "minimal". Eine Kündigung aus diesem Grund sei unangemessen, angesichts seiner langen Betriebszugehörigkeit erst recht. Der Auszubildende habe den Mechaniker nur eine Minute lang unterstützt. Außerdem fehlten im Betrieb präzise Anweisungen zum Einstempeln in die verschiedenen Arbeiten.

Wer sein Auto immer "billig" reparieren lässt ...

... kann nach einem Unfall nicht die höheren Reparaturkosten einer Markenwerkstatt verlangen

Der Mercedes eines Münchner Taxifahrers wurde bei einem Unfall beschädigt. Ein Kfz-Sachverständiger begutachtete den Wagen und legte bei der Kalkulation des Schadens die Reparatur-Stundensätze einer Mercedes-Markenwerkstatt zugrunde. Doch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers fand heraus, dass der Taxiunternehmer seine Autos nie in einer Fachwerkstatt, sondern in der eigenen Werkstatt reparieren ließ.

Deshalb ersetzte sie nur die Stundensätze einer freien Werkstatt. Den Differenzbetrag von 1.400 Euro klagte der Taxler ein, erlitt jedoch beim Amtsgericht München eine Niederlage (343 C 12758/09). Ein Unfallgeschädigter, der den Schaden auf Gutachtenbasis abrechne, könne sein Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren lassen oder den Geldbetrag anderweitig verwenden, betonte die Amtsrichterin.

Er habe aber nicht die Wahl, sich auf Kosten des Unfallgegners "eine möglichst teure Reparaturmethode auszusuchen". Im konkreten Fall stehe fest, dass der Taxiunternehmer seine Autos ausschließlich in seiner eigenen Werkstatt instand setzen lasse. Also richte sich sein Anspruch auf Schadenersatz nach den dort anfallenden Kosten.

Bei relativ neuen Fahrzeugen (bis zu drei Jahren) dürften Unfallgeschädigte zwar in der Regel die Kosten einer Reparatur in der Markenwerkstatt ansetzen. Wenn dies aber, wie hier, von vornherein nicht geplant sei, komme es auf das Alter des Wagens - ca. ein Jahr lief das Taxi - nicht an. Zudem gälten für Taxis ohnehin andere Marktbedingungen als bei "normalen" Wagen. Die Wertminderung durch Reparaturen in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt spiele bei Taxis keine so große Rolle.

Durch die Parkhaus-Schranke gemogelt ...

Wer sich um Parkgebühren drückt, muss dem Parkhausbetreiber auch Anwaltskosten ersetzen

Ein Münchner Fitnessstudio kooperiert mit einem Parkhaus im gleichen Gebäude: Die sportlichen Kunden durften zwei Stunden kostenlos parken, ab der dritten Stunde waren dann 2,50 Euro pro Stunde zu zahlen. So war es mit dem Inhaber des Parkhauses vereinbart. Im Herbst 2010 stellten Mitarbeiter des Parkhauses anhand von Videoaufzeichnungen fest, dass sich ein Besucher des Studios mehrfach um die Parkgebühr gedrückt hatte.

Und das ganz wörtlich: Obwohl der Sportler sein Auto bei jedem Aufenthalt im Studio länger als zwei Stunden parkte, drückte er beim Wegfahren einfach die Ausfahrtsschranke hoch, anstatt zu zahlen. Der Inhaber des Parkhauses beauftragte einen Anwalt damit, die Parkgebühr einzutreiben.

Nun zahlte der Studio-Kunde nachträglich die Parkgebühr - doch 39 Euro Anwaltsgebühren waren ihm zuviel: Der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen, meinte er, denn er sei ja bereit, den Schaden gutzumachen. Der Parksünder ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er beim Amtsgericht München verlor (163 C 5295/11).

Er habe wiederholt das Parkhaus verlassen, ohne zu zahlen (juristisch: eine "Leistung erschlichen"), stellte die Amtsrichterin fest. Wer so handle, zeige fehlendes Unrechtsbewusstsein. Daher sei es erforderlich und zweckmäßig gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Zum Schadenersatz, den der Zahlungsunwillige dem Inhaber des Parkplatzes schulde, gehörten auch die Anwaltskosten.

(P.S.: Prozessgebühren musste der Mann als Unterlegener im Rechtsstreit nun zusätzlich berappen.)

Depressiver Arbeitnehmer beleidigt Kolleginnen

"Eventuelle" Schuldunfähigkeit bewahrt ihn nicht vor der Kündigung

Fast 25 Jahre war Sachbearbeiter T bei einem Automobil-Zulieferbetrieb beschäftigt. 2008 ließ sich seine Frau scheiden und der Mann stürzte in eine tiefe Krise. Er brach zusammen, war lange arbeitsunfähig und musste sich in psychologische Behandlung begeben. Als T in den Betrieb zurückkehrte, war der Mitarbeiter kaum noch wieder zu erkennen.

Ständig mobbte er Kolleginnen, tat sich mit sexuellen Anspielungen "hervor". Im Februar 2010 ermahnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, anzügliche Bemerkungen gegenüber weiblichem Personal zu unterlassen. Zwei Tage später sagte T im Großraumbüro lautstark zu seiner Vorgesetzten und zwei Kolleginnen: "Besser eine Frau mit Charakter als drei Schlampen". Daraufhin erhielt er eine Abmahnung vom Personalchef.

Nun eskalierte die Lage. In einer Mittagspause forderte T alle Anwesenden auf zu bleiben, er werde gleich eine "Bombe platzen lassen". Als die Vorgesetzte erschien, behauptete er, sie habe die Nacht bei einem Geschäftspartner verbracht. Der Mann sei "HIV-positiv" und nun wisse sie ja, was sie sich da eingefangen habe. Die Vorgesetzte und der Geschäftspartner zeigten T nach diesem Auftritt wegen Verleumdung an, der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies seine Kündigungsschutzklage ab (5 Sa 509/10). Vergeblich pochte der Arbeitnehmer - der inzwischen unter Betreuung stand - auf das Attest einer Spezialklinik: Er sei manisch-depressiv und "könne daher nichts dafür". Darauf komme es hier nicht mehr an, erklärten ihm die Richter. Mit Unterstellungen und süffisanter Diktion habe T seine Vorgesetzte grob beleidigt.

Er habe sie gezielt bloßgestellt, in dem er vor ihr den Kollegen (vermeintliche) Intimitäten "verriet". Wegen derlei sexuell gefärbten Beleidigungen sei T bereits abgemahnt worden. Da T den Betriebsfrieden kontinuierlich und nachhaltig gestört habe, sei es für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen - selbst wenn T infolge seiner psychischen Erkrankung schuldlos gehandelt haben sollte.

Holztreppe mit optischen Mängeln

Sind diese im eingebauten Zustand nicht zu beheben, muss der Handwerker die Treppe ausbauen

Das Schreinerunternehmen hatte im Haus des Auftraggebers schon 1996 eine Buchenholztreppe eingebaut, vom Erdgeschoss in den ersten Stock. 2002 beauftragte der Hausbesitzer den Handwerker, die Treppe vom ersten Stock zum Dachboden weiterzuführen. Schon nach der Grobmontage jedoch beanstandete er diverse Mängel. Vor allem: Die neue Treppe passte optisch nicht zur bereits vorhandenen.

Nun wurde um Beseitigung der Mängel und den Werklohn gestritten. Ein Sachverständiger stellte fest, die Mängel an der Treppe seien im eingebauten Zustand nicht zu beheben. Sie auszubauen, lehnte der Handwerker jedoch ab. Daraufhin kündigte der Hausbesitzer den Werkvertrag mit dem Schreiner.

Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht: Denn der Handwerker habe die Nachbesserung der Treppe nicht verweigert. Er habe nur darauf bestanden, dass er als Auftragnehmer darüber entscheide, wie er sie ausführe. Mit diesem Urteil war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VII ZR 28/10).

Hier gehe es um eine Anzahl von Mängeln, an deren Beseitigung der Auftraggeber großes Interesse habe, insbesondere, weil sich die neue Treppe optisch nicht einfüge. Prinzipiell sei es zwar die Angelegenheit des Unternehmers, wie er einen "vertragsgerechten Zustand herstelle", räumten die Bundesrichter ein.

Aber: Wenn die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich sei, sei der Auftragnehmer verpflichtet, sie auf diese Weise auszuführen. Der Auftraggeber könne ein fachlich untaugliches "Reparatur-Angebot" von vornherein zurückweisen. Seien die Mängel der Treppe ohne Ausbau der Treppenanlage nicht zu beheben, müsse der Schreiner die Treppe ausbauen. Diese Forderung sei nicht unverhältnismäßig.

Neues Wohnmobil vier Mal in der Werkstatt

Das stellt für sich genommen noch keinen erheblichen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Kauf rechtfertigt

Ein wohlhabender Ruheständler leistete sich 2006 ein Wohnmobil der Luxusklasse für 134.437 Euro. Schon bald musste das Fahrzeug in der Werkstatt des Autohändlers nachgebessert werden. Vier Mal gab es der Käufer beim Verkäufer wegen diverser Mängel ab.

12 Monate nach dem Kauf trat er vom Kaufvertrag zurück. Darauf ließ sich der Händler nicht ein, weil "es nur um unerhebliche Mängel gehe". Nach einigem Hin und Her verklagten ihn die Töchter des mittlerweile verstorbenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises (minus Abzug für gefahrene Kilometer).

Damit hatten sie zunächst Erfolg: Ein viermaliger Aufenthalt in der Werkstatt stelle einen erheblichen Mangel dar, urteilte das Oberlandesgericht, obwohl die Reparaturkosten nur knapp ein Prozent des Kaufpreises ausmachten. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 202/10).

Wenn Sachmängel durch eine Reparatur, die weniger koste als ein Prozent des Kaufpreises, behoben werden könnten, seien sie als unerheblich einzustufen. Wegen Bagatellen dürften Käufer einen Wagen nicht zurückgeben.

Anders läge der Fall nur, wenn die Ursache der Mängel 2007 (d.h. zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers) unklar gewesen wäre. Wenn ungewiss sei, ob es sich um eine Bagatelle handle und welcher Aufwand letztlich notwendig werden würde, sei es für den Käufer nicht zumutbar, trotz misslungener Reparaturversuche am Kaufvertrag festzuhalten.

Streit um Bezeichnung für Pralinen

"Warendorfer Pferdeleckerli" kann man nicht mit "Warendorfer Pferdeäppeln" verwechseln

Zwei Süßwarenhersteller gingen aufeinander los: A vertreibt in seiner Konditorei und übers Internet Pralinen unter dem Namen "Warendorfer Pferdeäppel". Die Bezeichnung ist seit langem als Marke registriert. Konkurrent B vermarktet seit 2009 eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die er "Warendorfer Pferdeleckerli" nennt.

Konditor A verlangte Unterlassung, weil der Vertrieb von "Pferdeleckerli" sein Geschäft schädige und sein Markenrecht verletze. Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm (4 U 216/10).

Die Richter sahen keine Verwechslungsgefahr: Die Kunden orientierten sich nicht an der geographischen Herkunftsbezeichnung "Warendorf". Und der zweite Bestandteil des Namens unterscheide sich nach Klang, Schriftbild und Wortsinn so erheblich, dass Verbraucher die Pralinen der zwei Hersteller problemlos auseinander halten könnten.

Exkremente seien eine lästige Folge der Ernährung, so die Richter. Pralinen verfremdet als "Pferdeäppel" zu beschreiben, sei daher originell und präge sich dem Verbraucher ein. Das gelte für die Bezeichnung von Pralinen als "Pferdeleckerli" erst mal nicht. So nenne man eine - für Pferde bestimmte - leckere Zugabe zum Fressen.

Krankenversicherung falsch informiert?

Allein das vom Agenten ausgefüllte Antragsformular belegt den Vorwurf nicht

Im Antragsformular für die 2005 abgeschlossene private Krankenversicherung kreuzte der Versicherungsagent bei der Frage nach Krankheiten und Behandlungen in den letzten drei Jahren "nein" an. Dabei hatte ihm die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie zwischen 1999 und 2003 Zahnprobleme hatte: Ein Kieferchirurg hatte Implantate eingesetzt, ohne den nötigen Knochenaufbau vorzunehmen. Sie ragten deshalb in die Kieferhöhle. Operationen, Sinusitis und Abwehrschwäche waren die Folgen.

2006 kündigte die Krankenversicherung den Vertrag, weil die Versicherungsnehmerin beim Vertragsschluss Vorerkrankungen wie ihren allgemeinen Erschöpfungszustand verschwiegen habe. Zuerst klagte die Frau vergeblich gegen die Kündigung. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (IV ZR 130/09).

Was die Frau dem Agenten - quasi "Auge und Ohr des Versicherers" - mitgeteilt habe, sei auch dem Versicherer gesagt worden. Wenn der Agent Auskünfte der Antragstellerin nicht in das Formular aufnahm, habe nicht sie ihre Pflichten verletzt. Allein mit dem Inhalt des vom Agenten ausgefüllten Formulars könne der Versicherer Falschangaben der Antragstellerin nicht beweisen.

Immerhin habe die Frau laienhaft, aber glaubwürdig und nachvollziehbar erläutert, welche Krankheiten und Behandlungen sie dem Agenten aufgezählt habe. Sie habe Kieferhöhlenvereiterung und eine bakterielle Vergiftung angegeben, die zu einem schlechten Allgemeinzustand führten.

Das hätten alle Ärzte bestätigt, die der Versicherer um Atteste ersuchte. Mehr sei nicht zu verlangen: Von einem medizinischen Laien könne man nicht erwarten, den Agenten über alle Diagnosen und Therapiemaßnahmen im Rahmen einer langen Behandlung zu informieren. Die Vorinstanz müsse nun den Versicherungsagenten als Zeugen vernehmen.

"Eidesstattliche Versicherung" einer Ärztin

Gläubigerin verlangt Auskunft über Honorarforderungen

Eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie befand sich finanziell in der Klemme. Eine Gläubigerin hatte bei Gericht die Zwangsvollstreckung über einen (Teil-)Betrag von 25.000 Euro beantragt. Die Ärztin gab in diesem Verfahren eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen ab (früher: Offenbarungseid).

Doch die Gläubigerin verlangte noch mehr, nämlich Auskunft über Daten der Privatpatienten, welche die Medizinerin im Lauf des letzten Jahres behandelt hatte und die dabei erreichten Umsätze. Das lehnte die Schuldnerin ab und pochte auf ihre ärztliche Schweigepflicht. Damit kam sie nur teilweise durch.

Das Landgericht beschränkte ihre Auskunftspflicht auf Privatpatienten, die eine Rechnung aus den letzten zwölf Monaten noch nicht beglichen hatten oder für deren Behandlung noch keine Rechnung gestellt worden war. Da handele es sich um sichere künftige Einnahmen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung und wies die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück (I ZB 2/10).

Die Medizinerin könne sich allerdings nicht generell auf die ärztliche Schweigepflicht berufen, wenn die Angabe von Patientendaten und der Höhe der Forderungen gegen sie notwendig sei, um die Ansprüche der Gläubigerin durchzusetzen. Diese Angaben beträfen schließlich nicht die Krankheiten der Patienten.

Im Vollstreckungsverfahren müsse der Schuldner Vermögen offenbaren, auf das der/die Gläubiger im Weg der Zwangsvollstreckung zugreifen dürfe. Dazu könnten auch künftige Einnahmen zählen (die unter Umständen gepfändet werden können). Das gelte aber nur für laufende Geschäftsbeziehungen, bei denen Aussicht bestehe, dass der Schuldner auch künftig Aufträge erhalten, also Einkünfte erzielen werde.

Für den Fall der Medizinerin bedeute das: Sie müsse über Privatpatienten, deren Behandlung abgeschlossen und deren Rechnung beglichen sei, keine Auskunft erteilen. Da gehe es nicht um sichere künftige Einnahmen. Welche Patienten die Ärztin in absehbarer Zeit wieder aufsuchen werden, könne niemand voraussagen. Die bloße Annahme, sie könnten wieder kommen, rechtfertige es nicht, die Ärztin zu verpflichten, alle behandelten Privatpatienten anzugeben.

Flugzeug muss nach dem Start umkehren

Kann ein Fluggast auch unter diesen Umständen Ausgleichszahlung verlangen?

Im September 2005 wollte ein deutscher Urlauber von Bangkok über Paris nach Hamburg fliegen. Das Flugzeug startete pünktlich, musste aber wegen eines Turbinenschadens umkehren und landete wieder in Bangkok. Der Urlauber wurde von der Fluggesellschaft umgebucht: Mit einer anderen Airline reiste er (nicht über Paris, sondern über Wien) zurück nach Hamburg.

Von der Fluggesellschaft forderte der Fluggast 600 Euro Ausgleichszahlung. Darauf habe er keinen Anspruch, teilte das Unternehmen mit: Denn der Flug sei nicht annulliert, sondern aus technischen Gründen abgebrochen worden. Die Zahlungsklage des Thailand-Urlaubers hatte beim Landgericht Hamburg Erfolg (332 S 104/10).

Werde ein Flug, für den ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt, sei das als "Annullierung" zu werten, erklärte das Gericht. Dass der Flug schon begonnen hatte, stehe dem nicht entgegen. Eine Annullierung liege nicht nur vor, wenn ein Flug schon vor dem Start gestrichen werde. Sondern auch nach einem Abbruch des ursprünglich geplanten Flugs, wenn die Fluggäste anschließend mit einem anderen Flug auf einer anderen Strecke befördert werden.

Auf unvermeidliche und "außergewöhnliche Umstände" könne sich die Airline auch nicht berufen. Denn technische Probleme mit Fliegern müsse sie im Griff haben: Das gehöre zur "normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens".

Autobesitzer versäumte Inspektion

Kann der Autohersteller deshalb trotz Garantie bei einem Defekt die Übernahme der Reparaturkosten verweigern?

Anfang 2005 hatte der Kunde eines Autohändlers einen sieben Monate alten Vorführwagen (Saab 9.5) gekauft und gegen Aufpreis eine "Saab-Protection"-Garantie erworben. Laut den Garantiebedingungen setzte ein Garantieanspruch voraus, dass das Fahrzeug bei einem Saab-Vertragshändler ordnungsgemäß gewartet wurde. Jährlich bzw. nach einer Fahrleistung von 20.000 Kilometern war eine Inspektion durchzuführen.

Der Kunde versäumte die 60.000-Kilometer-Inspektion. Das führte zu einem Streit, als Ende 2006 (bei Tachostand: 69.580 km) die Dieseleinspritzpumpe ihren Dienst einstellte. Die Markenwerkstatt verlangte für die Reparatur 3.138 Euro. Der Autobesitzer meldete dem Hersteller einen Garantiefall, doch das Unternehmen winkte ab: Es müsse die Reparaturkosten nicht übernehmen, weil sich der Autobesitzer nicht an die im Serviceheft vorgeschriebenen Wartungsintervalle gehalten habe.

Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, stellte aber grundsätzlich Folgendes klar: Wenn der Kunde beim Kauf des Fahrzeugs ein zusätzliches Entgelt für eine Kfz-Herstellergarantie gezahlt hat, darf der Hersteller die Kostenübernahme nur ablehnen, wenn die versäumte Inspektion die Ursache des Defekts ist (VIII ZR 293/10). Ansonsten müsse er die Reparatur finanzieren, auch dann, wenn die Wartungsintervalle überschritten wurden.

Der Hersteller dürfe eine Garantieleistung, die er gegen Entgelt zugesagt habe, nicht prinzipiell davon abhängig machen, ob das Auto regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde - ohne Rücksicht darauf, ob der Garantiefall auf die unterlassene Wartung zurückzuführen sei. Die einschlägige Klausel in den Garantiebedingungen sei unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.

Radfahrer fährt bei Rot über die Kreuzung

Wird er dabei von einem Lkw erfasst, muss er den Schaden selbst tragen

Ein Lkw-Fahrer wollte an einer Kreuzung rechts abbiegen, die Ampel für Autofahrer schaltete auf "Grün". Er musste jedoch kurz warten, weil einige Fußgänger die Straße überquerten. Als die Fußgängerampel "Rot" anzeigte, fuhr er los - und erfasste einen Radfahrer, der trotz Rotlichts in schnellem Tempo vom Bürgersteig auf die Straße gefahren war. Der Radfahrer wurde bei der Kollision schwer verletzt.

Er (und die gesetzliche Unfallversicherung) forderte vom Lkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung 80.000 Euro Schadenersatz für die Behandlungskosten und 250.000 Euro Schmerzensgeld. Aufgrund der Zeugenaussagen und eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang wiesen Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz die Klage ab (12 U 500/10).

Eine Haftung des Lkw-Fahrers komme nicht in Frage. Er habe nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer am Übergang für Fußgänger die Straße überqueren würde, obwohl die Ampel für Fußgänger bereits auf "Rot" umgeschaltet hatte. Auf dem Gehweg hätte der Radfahrer sowieso nicht fahren dürfen, der sei Fußgängern vorbehalten.

Wenn er aber schon gegen diese Regel verstieß, hätte er beim Auffahren auf die Straße erst recht äußerst vorsichtig sein müssen. Statt dessen sei er in hohem Tempo bei "Rot" hineingebrettert, um mit einer schnellen Hakenbewegung noch vor dem Laster über die Straße zu kommen, obwohl dieser schon angerollt war. Der Radfahrer habe sich so extrem riskant und verkehrswidrig verhalten, dass er den Unfallschaden selbst tragen müsse.

Nachbarin contra Biogasanlage

Die Genehmigung für den geruchsintensiven Betrieb war rechtswidrig

Die zuständige Behörde hatte die Biogasanlage eines Landwirts genehmigt. Eine Anwohnerin, deren Haus unmittelbar neben der Anlage lag, klagte dagegen: Der Gestank sei nicht auszuhalten.

Nach den Messungen vor Ort trete die Geruchsbelästigung an 20 Prozent der Jahresstunden auf, stellte das Verwaltungsgericht Schleswig fest (6 A 60/10). Das sei zu viel, um die Immission pauschal als unbedenklich abhaken zu können. Daher müssten hier die Umstände des Einzelfalls bewertet werden und diese Bewertung falle zu Gunsten der Nachbarin aus.

In der ganzen Umgebung stehe bisher kein einziger Gewerbebetrieb. Auch wenn einige Landwirte im Dorfgebiet Tiere hielten: Die Konzentration von Gärsubstrat und Gärresten in einer Biogasanlage führe zu einer Geruchsbelästigung anderer Dimension. Diese Art der Nutzung des Geländes sei auch völlig neu: Mit so einer Beeinträchtigung habe die Nachbarin beim Hauskauf nicht rechnen können oder gar müssen.

Darüber hinaus verstoße der Betrieb der Anlage gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Grundstück der Frau werde durch Anlage direkt daneben und durch deren Betriebsabläufe geradezu "erdrückt". Dieser Zustand sei unzumutbar und wäre durch die Wahl eines anderen Standorts ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Mutter schickt den Sohn nicht zur Schule

Gefängnisstrafe - wegen hartnäckigen Verstoßes gegen die Schulpflicht

Von ihrem Ehemann lebt die Frau getrennt, um ihre Söhne kümmerte sie sich nicht. Zumindest, was deren Schulbesuch betraf. Schon als Zwölfjähriger fing der Jüngste - nennen wir ihn Paul - an, die Schule zu schwänzen. Wenn er doch erschien, störte er den Unterricht, beleidigte Lehrer und Mitschüler. Auf Gespräche mit der Schule oder Kooperation mit dem Jugendamt ließen sich die Eltern trotz zahlreicher Angebote nicht ein.

Mit 15 Jahren ging Paul kaum noch in die Schule. Er hatte den Wissensstand eines Sonderschülers der vierten Klasse, obwohl er altersgemäß die neunte Klasse hätte besuchen müssen. 2009 wurde Paul zum ersten Mal straffällig. Die Mutter wurde wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt - ohne Effekt.

Das Familiengericht entzog den Eltern das Sorgerecht für Paul, der zwischendurch monatelang "von zuhause abgehauen" war. Weil sich die Mutter auch danach "vorsätzlich und hartnäckig" nicht um den Schulbesuch scherte, brummte ihr das Landgericht schließlich die Höchststrafe auf, ein halbes Jahr Gefängnis ohne Bewährung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies ihre Berufung zurück und bestätigte die Sanktion (2 Ss 413/10). Wenn Eltern ihren Kindern die Teilnahme an Bildungsmöglichkeiten vorenthielten, beeinträchtige dies die Entwicklung ihrer Persönlichkeit erheblich. Es stelle einen aktiven Verstoß gegen die Schulpflicht dar, wenn sie die Kinder mehr oder weniger sich selbst überließen und sich nicht um den Schulbesuch kümmerten.

Nur in gravierenden Fällen - wenn Eltern das Wohl ihrer Kinder ernsthaft gefährdeten - werde solches Fehlverhalten strafrechtlich geahndet. Da hier aber alle milderen Mittel (Zwangstransport des Kindes in die Schule, teilweiser Entzug des Sorgerechts, Anordnung einer Pflegschaft durch das Jugendamt etc.) erfolglos geblieben seien, habe das Landgericht zu Recht die Höchststrafe verhängt.

Schwimmbad-Kassenkraft soll Deutschkurs besuchen

Es ist keine Diskriminierung, für die Arbeit nötige Kenntnisse zu erwerben

Seit 1985 arbeitet eine aus Kroatien stammende Frau in einem kommunalen Schwimmbad: zuerst als Reinigungskraft, seit 14 Jahren auch als Aushilfe an der Kasse, wenn die regulären Kassenkräfte krank oder in Urlaub sind. 2006 forderte der Betriebsleiter die Mitarbeiterin auf, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit sollte sie einen Sprachkurs absolvieren.

Da es die Stadt als Arbeitgeberin ablehnte, einen Kurs zu finanzieren, verweigerte die Arbeitnehmerin die Fortbildung. Deswegen wurde sie abgemahnt. Nun forderte die Frau von der Kommune 15.000 Euro Entschädigung: Man habe sie wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert.

Doch die Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht konnten hier keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erkennen (8 AZR 48/10). Wenn die Arbeitsaufgabe Sprachkenntnisse voraussetze, dürften Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, einen Sprachkurs zu besuchen - gleichgültig, ob es sich um Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Fremdsprache handle.

Im Einzelfall könne es gegen die Regeln eines Tarifvertrags oder gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, wenn der Arbeitnehmer nicht während der Arbeitszeit lernen dürfe und aufgefordert werde, den Kurs selbst zu bezahlen. Aber eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft - die einen Anspruch auf Entschädigung begründen würde - stelle das nicht dar.

Oberarzt verunglückt bei der Fahrt in die Klinik

Wird sein Privatauto während der "Rufbereitschaft" beschädigt, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen

Ein Oberarzt wohnte einige Kilometer von der Klinik entfernt, in der er arbeitete. An einem Sonntag im Winter 2008 hatte er Bereitschaftsdienst (eine so genannte "Rufbereitschaft", d.h. er wartete zu Hause auf eventuellen Arbeitseinsatz). Gegen neun Uhr früh rief das Klinikum an, er werde gebraucht. Der Oberarzt setzte sich in seinen Wagen und fuhr los.

Auf glatter Straße kam das Auto ins Schleudern und rutschte in den Straßengraben. Dem Mediziner passierte nicht viel, aber der Wagen war demoliert. Die Reparaturkosten von 5.727 Euro stellte er seinem Arbeitgeber in Rechnung. Doch der Klinikträger teilte mit, für Schäden auf dem Arbeitsweg sei er nicht zuständig. Daraufhin zog der Mediziner vor Gericht.

Zunächst erfolglos, doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Oberarzt zumindest im Prinzip Recht (8 AZR 102/10). Wenn ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten und das Privatauto notwendig sei, um den Arbeitsort rechtzeitig zu erreichen, sei die Fahrt dienstlich veranlasst, so das BAG.

Dann habe der Arbeitnehmer ausnahmsweise Anspruch auf Schadenersatz vom Arbeitgeber, wenn er bei der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz verunglücke und der Wagen beschädigt werde. Im konkreten Fall sei allerdings die Höhe des Schadens strittig, ebenso wie die Frage, ob der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft verursacht habe. Das könnte seinen Anspruch mindern. Darüber müsse die Vorinstanz entscheiden.

Verursacht ein betrunkener Autofahrer einen Unfall ...

... darf der Kfz-Versicherer unter Umständen jede Leistung ablehnen

Nach dem bis 1.1.2008 geltenden Versicherungsrecht musste der Kfz-Versicherer den Schaden nicht übernehmen, wenn ein Autofahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte. Seither war umstritten, ob das auch nach dem neuen Versicherungsrecht gilt oder ob es Versicherern nur die Möglichkeit eröffnet, die Leistung zu kürzen:

"Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". (§ 81 Versicherungsvertragsgesetz)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das unter Umständen auch Null Leistung bedeuten kann. Der konkrete Fall: Nach einem Rockkonzert und einer durchzechten Nacht fuhr ein Mann frühmorgens nach Hause. Um sieben Uhr kam er auf einer kurvigen Landstraße von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl. Am Auto entstand ein Schaden von 6.400 Euro.

Der Rockfan war mit 2,70 Promille unterwegs und musste wegen "fahrlässigen Vollrausches" Geldstrafe zahlen. Seine Vollkaskoversicherung regulierte den Unfallschaden nicht, ließ sich von ihm verklagen. Sie dürfe die Leistung verweigern, urteilte der Bundesgerichtshof - es sei denn, der Versicherungsnehmer wäre unzurechnungsfähig gewesen (IV ZR 225/10).

Wenn jemand so viel getrunken habe, sei das nicht auszuschließen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ließe sich dann nur halten, wenn der Versicherungsnehmer trotz seines Vorsatzes, Alkohol zu trinken, keinerlei Vorkehrungen dagegen getroffen hätte, betrunken zurückzufahren. Da die Vorinstanz dazu keine Feststellungen getroffen habe, müsse sie sich mit dem Fall nochmals befassen.

Wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass der Mann am Vorabend - als er noch nüchtern und schuldfähig war - erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass er betrunken und absolut fahruntüchtig einen Versicherungsfall riskieren würde, sei der Versicherervon jeder Leistung befreit.