Geld & Arbeit

Ehemann bietet bei eBay Ware an …

… unter dem Namen seiner Frau: Sie haftet nicht für die Aktion

Über das eBay-Mitgliedskonto seiner Frau bot Herr X eine komplette Gastronomieeinrichtung an - zum Minimalgebot von 1 Euro. Interessent Y gab daraufhin ein Maximalgebot von 1.000 Euro ab. Bereits einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig beendet und das Angebot zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war Y immer noch der Höchstbietende.

Y schrieb an die Inhaberin des eBay-Kontos und forderte die Gastronomieeinrichtung. Als Höchstbieter habe er sie für 1.000 Euro ersteigert. Wert war sie annähernd 34.000 Euro. Frau X wollte von dem schlechten Geschäft nichts wissen: Ihr Ehemann habe das Angebot ohne ihr Wissen eingestellt. Daraufhin verlangte Herr Y 32.820 Euro Schadenersatz dafür, dass der Kaufvertrag nicht erfüllt wurde.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internetauktionshauses eBay steht: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden". Trotzdem wies der Bundesgerichtshof die Schadenersatzklage von Y ab (VIII ZR 289/09). Zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.

Geschäftliche Erklärungen, die jemand unter dem Namen eines anderen abgebe, verpflichteten den Namensträger nur, wenn er sie nachträglich genehmige oder wenn er dieser Person eine Vollmacht dafür erteilt habe. X habe aber nicht als Vertreter seiner Frau gehandelt. Vielmehr habe er, indem er Namen und Account seiner Frau benutzte, beim Geschäftspartner Y den falschen Eindruck erweckt, er schließe mit Frau X ein Geschäft ab.

Offenbar habe Frau X die Kontaktdaten ihres eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig aufbewahrt, sonst hätte ihr Mann diese nicht unbefugt benutzen können. Allein diese Tatsache führe aber nicht dazu, dass die Inhaberin des Accounts sich geschäftliche Erklärungen zurechnen lassen müsse, die ein Dritter "unter unbefugter Verwendung des Kontos abgegeben" habe. Auch die AGB von eBay änderten daran nichts: Diese seien jeweils nur zwischen eBay und dessen Mitgliedern vereinbart, nicht zwischen Anbieter und Bieter.

Öllaster in der Jauchegrube

Lkw war zu schwer für die Betonabdeckung: Schadenersatz für Landwirt

Der Heizöllieferant eines Bauern fuhr mit seinem Lastwagen auf den Hof. Angeblich hatte die Mutter des Landwirts den Fahrer davon abhalten wollen - das bestritt später der Fahrer. Fest steht: Die Jauchegrube inmitten des Hofes war mit einer Betonplatte abgedeckt. Für diese Abdeckung war der Lastwagen zu schwer - als der Fahrer darüber fuhr, brach sie ein. Der Landwirt forderte vom Heizöllieferanten 5.400 Euro Schadenersatz für die Abdeckung.

Das wies das Unternehmen weit von sich: Die Betonplatte sei schon marode gewesen und wäre über kurz oder lang sowieso eingebrochen. Das habe ihr der Fahrer jedoch nicht ansehen können. Dieses Argument überzeugte das Landgericht Coburg nicht (14 O 532/09).

Die Betonplatte habe man optisch eindeutig erkennen können, so das Landgericht. Also habe der Fahrer nicht davon ausgehen dürfen, dass der gesamte Hof schwerste Lasten verkraften könne. Außerdem sei der Schlauch, den er dabei habe, lang genug, um den Heizöltank auch von der Straße her aufzufüllen. Das Befahren des Hofes sei unnötig gewesen. Im Prinzip hafte daher das Heizölunternehmen für den Schaden.

Allerdings sei die Forderung des Landwirts deutlich zu hoch. Wie ein Sachverständiger bestätigt habe, war der Stahl der Betonplatte bereits hochgradig korrodiert. Ihre Lebensdauer sei längst am Ende gewesen, der Landwirt hätte die Abdeckung ohnehin austauschen müssen. Durch den Unfall habe er also nur insofern einen Verlust erlitten, als er die Unfallstelle absichern musste und das Hofpflaster beschädigt wurde. Dafür müsse ihm der Heizöllieferant 750 Euro zahlen.

Epileptiker stornierte Reise zu spät

Eine Reiserücktrittskostenversicherung versichert nicht die Hoffnung, dass es schon klappen wird

Ein Münchner buchte im Januar für sich und seine Frau eine Moskaureise, die im Mai stattfinden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Im Februar erlitt der Mann einen epileptischen Anfall und wurde neun Tage im Krankenhaus behandelt. Am Morgen des Tages, an dem das Ehepaar nach Moskau fliegen wollte, erlitt der Ehemann erneut einen Anfall.

Nun stornierte das Paar die Reise. Wegen der späten Absage blieb es auf 80 Prozent des Reisepreises sitzen. Die Reiserücktrittskostenversicherung ersetzte nur die Stornokosten, die angefallen wären, wenn der Versicherungsnehmer die Reise nach seinem ersten epileptischen Anfall "gecancelt" hätte. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, so das Unternehmen, schließlich plage ihn eine Grunderkrankung, die immer wieder ausbrechen könne.

So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (281 C 8097/10). Vergeblich hatte der Mann darauf gepocht, dass man nie wissen könne, wann der nächste Anfall komme. Folge man der Logik des Versicherers, könnte er überhaupt nicht mehr verreisen. Immerhin habe ihn die Klinik als arbeits- und reisefähig entlassen.

Aber nicht als geheilt, hielt ihm die Amtsrichterin entgegen. Die Grunderkrankung bestehe weiterhin. Gerade weil der Zeitpunkt weiterer Anfälle nicht kalkulierbar sei, wisse der Patient, dass die Reise klappen könne - oder eben auch nicht. Deshalb hätte er die Reise gleich nach dem ersten Anfall stornieren müssen.

Nach den Versicherungsbedingungen seien Reisende verpflichtet, im Interesse aller Versicherten die Stornokosten so gering wie möglich zu halten. Natürlich könne der Epileptiker trotzdem verreisen. Doch weil das Gelingen bei ihm prinzipiell unsicher sei, müsse er das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls selbst tragen - und nicht die Versichertengemeinschaft.

Computerfachmann muss für PC ...

... keine Extra-Rundfunkgebühr zahlen, wenn der PC ein Zweitgerät ist

Ein freiberuflich tätiger Computerfachmann wohnt und arbeitet in seinem Einfamilienhaus. Privat nutzt er Radio und Fernsehgeräte, für die er Rundfunkgebühren zahlt. Die GEZ forderte von ihm jedoch doppelte Gebühr: Für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen Computer sollte der Mann extra zahlen.

Gegen die doppelte Zahlungspflicht klagte der Computerfachmann und setzte sich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch (7 BV 443/10). Internetfähige PCs seien zwar im Prinzip gebührenpflichtig, stellten die Verwaltungsrichter fest, aber nicht als Zweitgerät. Zweitgeräte seien von der GEZ-Gebühr befreit.

Der Computerfachmann verfüge im Haus bereits über "empfangsbereite Rundfunkgeräte", also sei der PC ein Zweitgerät. Ob das Erstgerät im gleichen Haushalt beruflich oder privat genutzt werde, darauf komme es nicht an. (Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.)

"Brustfilet" darf nicht zerschnitten sein

Amt für Lebensmittelsicherheit beanstandete zerteiltes Geflügelfleisch

Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) kontrollierte einen Produzenten von Geflügelfleisch. Dabei stellten die Kontrolleure fest, dass bei einer Vielzahl der verpackten "Hähnchenbrustfilets" das so genannte "Innenfilet" abgetrennt worden war (= der innere Brustmuskel).

Die LAVES-Mitarbeiter verwiesen auf die einschlägigen Vorschriften des Europarechts und verboten der Firma, das Produkt unter dem Namen "Hähnchenbrustfilet" zu verkaufen. Dagegen klagte die Firma, scheiterte damit jedoch beim Verwaltungsgericht Oldenburg (7 B 1107/11).

Gemäß den europarechtlichen Vorschriften dürfe grundsätzlich nur unzerschnittenes, entbeintes Brustfleisch als "Brustfilet" bezeichnet werden, so das Gericht. Brustfleisch umfasse den äußeren und den inneren Brustmuskel. Erlaubt sei es allenfalls, das Filet am Brustbein entlang zu halbieren, nicht aber, das Innenfilet abzuschneiden.

Daran gemessen erfüllten die Produkte der Firma nicht die Anforderungen an "Hähnchenbrustfilet". Da ihre Etiketten dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprächen, sei die Vermarktung der Ware unzulässig. Das LAVES habe sie zu Recht verboten. (Die Firma legte gegen die Entscheidung Berufung ein.)

Anlagevermittler verspricht "das Blaue vom Himmel"

Geldanlage kann nicht 100-prozentig sicher sein und zugleich hohe Rendite abwerfen

Dem Geldanleger pries der Anlagevermittler 2006 das Geschäft so an: Über eine ausländische Gesellschaft könne er sich am "geheimen Handel mit internen Bankprodukten" der Weltbanken beteiligen. Wer 15, 16 Monate lang 100.000 Euro anlege, könne 350.000 Euro zurückbekommen. Anstatt misstrauisch zu werden, legte der Kunde tatsächlich 100.000 Euro an. Ausgeschüttet wurde nichts und der "Chairman" der Gesellschaft wurde in anderer Sache verhaftet.

Nun fiel dem Anleger auf, dass das Gewinnversprechen unrealistisch war. Er verklagte den Anlagevermittler wegen fahrlässig falscher Beratung auf Schadenersatz. Der verteidigte sich damit, dem Kunden die schriftlichen Informationen der ausländischen Gesellschaft korrekt vorgestellt zu haben. Außerdem sei seine Einlagesumme ja noch da: Sie könne nur gerade nicht ausgezahlt werden, weil die Staatsanwaltschaft Hamburg die Konten der Gesellschaft beschlagnahmt habe.

Das Landgericht Coburg verurteilte den Anlagevermittler zu 100.000 Euro Schadenersatz (23 O 100/10). Wenn ein Vermittler dem Kunden verschweige, dass sein positives Urteil über eine Geldanlage ausschließlich auf nicht überprüfbaren Informationen des Kapitalsuchenden beruhe, handle er schuldhaft. Absolut sichere Geldanlagen mit einer Rendite von 350 Prozent in 15 Monaten existierten nicht.

Der Vermittler habe das Anlagekonzept nicht einmal ansatzweise auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft - wozu er verpflichtet sei -, sonst hätte er es nicht empfohlen. Die dubiosen Angaben zu "geheimen, internen Bankinstrumenten" seien durch nichts belegt. Der Anlagevermittler habe diese noch nicht einmal namentlich benennen können, das offenbare "erschreckende Unkenntnis" über die gelobte Geldanlage. Vor der Kapitalgesellschaft - die der Vermittler irrtümlich für eine Aktiengesellschaft gemäß deutschem Recht hielt - habe die Presse bereits 2006 gewarnt.

Gaspreiserhöhung nicht durchsetzbar

Preisanpassungsklausel in Verträgen mit Versorgern ist unwirksam

Über 60 Niedersachsen klagten gegen zwei Gasversorger, die zwischen 2004 und 2008 die Preise erhöht hatten. Diese Kunden hatten mit den Versorgern keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag "Erdgas Classic" abgeschlossen. Die Kunden setzten sich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle durch (13 U 6/10 (Kart)).

Die allgemeinen Regeln zur Preisänderung - entsprechend der "Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" - kommen hier nicht zur Anwendung, entschied das OLG. Denn die Sonderverträge "Erdgas Classic" enthielten eine eigene Preisanpassungsklausel und die sei unwirksam.

Die Klausel lautet so: "Bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst". Diese Regelung benachteilige die Kunden in unzumutbarer Weise: Denn der Versorger knüpfe sein Recht, die Preise heraufzusetzen, ausschließlich an die Entwicklung am Heizölmarkt, ohne einen möglichen Ausgleich durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vorzusehen.

Zudem sei da ausschließlich vom Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung die Rede. Eine Pflicht, die Preise herabzusetzen, wenn die Bezugskosten von Gas sinken, gebe es dagegen nicht. Das verschiebe das Gleichgewicht zwischen Versorger und Kunden einseitig zu Gunsten der Versorger.

Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl:

Dabei fällt das Alter eines Mitarbeiters mehr ins Gewicht als die Zahl der Kinder

Will ein Arbeitgeber betriebsbedingt mehreren Mitarbeitern kündigen, muss er diese gemäß festgelegten Kriterien aus dem Kreis der Arbeitnehmer auswählen. Zu berücksichtigen sind bei der so genannten "Sozialauswahl" die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, familiäre Unterhaltspflichten der Betroffenen und gegebenenfalls eine Schwerbehinderung.

Der konkrete Fall: In einem Unternehmen der Metallverarbeitung waren zwei verheiratete Führungskräfte in etwa gleich lang beschäftigt. Der eine war 53 Jahre alt und kinderlos. Der andere war 35 Jahre alt und hatte zwei Kinder. Deswegen kündigte der Arbeitgeber dem älteren Arbeitnehmer, der gegen diese Entscheidung vor Gericht zog. Beim Landesarbeitsgericht Köln bekam er Recht (4 Sa 1122/10).

Die Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl die Kriterien falsch gewichtet habe: Das Alter des 53-Jährigen spiele eine größere Rolle als die Frage, ob er Kinder unterhalten müsse. Denn der jüngere Mitarbeiter habe im Unterschied zum wesentlich älteren Arbeitnehmer eine reelle Chance, bald eine neue Arbeitsstelle zu finden. Sehr wahrscheinlich habe er trotz der Kündigung kein Problem damit, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen.

Rasender Pflegedienst

Sind die Fahrer nicht zu ermitteln, muss der Pflegedienst für alle Firmenautos ein Fahrtenbuch führen

Erstaunlich: Ein häuslicher Alten- und Krankenpflegedienst leistet sich einen Fuhrpark mit Luxusfahrzeugen (Land Rover Discovery, Daimler Chrysler ML 320 und GL 320). Und die Pfleger fahren anscheinend alle gern schnell. Jedenfalls wurden sie 2010 vier Mal auf Bundesautobahnen geblitzt - mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 km/h über dem erlaubten Wert.

Die Straßenverkehrsbehörde konnte die Fahrer nicht ermitteln, weil die Inhaberin des Pflegedienstes - und Halterin der Firmenfahrzeuge - die Kooperation verweigerte. Sie machte entweder überhaupt keine Angaben dazu, wer gefahren war. Oder sie behauptete, die Fahrer wohnten in Lettland bzw. Russland und "seien nicht mehr da".

Weil sie die Verkehrsverstöße nicht aufklären konnte, ordnete die Behörde an, dass die Firma für ihren gesamten Fuhrpark ein Fahrtenbuch führen muss. Vergeblich beschwerte sich die Fahrzeughalterin über diese "unverhältnismäßige" Auflage. Vier gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von wenigen Monaten rechtfertigten allemal eine generelle Fahrtenbuchauflage, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG 11 K 128/11).

Die Firmeninhaberin schütze offenkundig die Fahrer: Dass sie als Geschäftsleiterin von Fernfahrten ihrer Angestellten mit derart hochwertigen Oberklassenautos zum Teil nichts wusste - so eine der Ausreden -, sei kaum zu glauben. Sie wolle nur verhindern, dass deren grob verkehrswidriger Fahrstil geahndet werde.

In der Vergangenheit habe die Geschäftsfrau zudem die Autos häufig ausgewechselt. Auch das mache eine generelle Auflage für alle Firmenautos notwendig. Denn die Verkehrsbehörde müsse in der Lage sein, alle Änderungen zu erfassen, ohne wöchentlich den Fahrzeugbestand der Firma zu prüfen und ständig Fahrtenbücher für neue Fahrzeuge anzuordnen.

Zahlen Versicherungsnehmer ihre Beiträge in Raten ...

... müssen sie über die dadurch entstehenden Kosten informiert werden

Die Hamburger Verbraucherzentrale beanstandete die Vertragsklauseln eines Versicherungsunternehmens zur Ratenzahlung. Wie allgemein üblich, ließ der Versicherer den Kunden, die eine Renten- oder Lebensversicherung abschlossen, bei den Versicherungsbeiträgen die Wahl: Sie können die gesamte Prämie zu Beginn jedes Jahres begleichen oder in Raten zahlen (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich). Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für Ratenzahlung, wird dafür ein Zuschlag erhoben.

Darauf weist der Versicherer in den Vertragsbedingungen hin. Dennoch kritisierten die Verbraucherschützer, den Klauseln sei nicht zu entnehmen, wie viel diese Art der Zahlung die Versicherungsnehmer genau koste. Denn einen effektiven Jahreszinssatz - wie bei einem Kredit - gebe das Unternehmen nicht an. Das verstoße gegen die Preisangabenverordnung und müsse geändert werden.

Das Landgericht Hamburg gab der Verbraucherzentrale Recht (312 O 334/10). Ratenzahlung gegen Aufpreis bedeute, den Kunden werde für Entgelt ein Zahlungsaufschub eingeräumt - also ein Kredit. Gemäß der auch für Kreditverträge gültigen Preisangabenverordnung müssten die dafür zu veranschlagenden Mehrkosten als effektiver Jahreszins beziffert werden. Ohne diese Angabe seien die einschlägigen Klauseln in den Versicherungsbedingungen unwirksam.

Sie seien unklar und dürften nicht länger verwendet werden. Die Verbraucher könnten auch nicht erkennen, wie hoch der Zuschlag bei den Varianten der Ratenzahlung (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) jeweils ausfalle. Darüber würden die Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag nicht ausreichend informiert. Auf Grundlage dieser Klauseln dürfe der Versicherer keine Ratenzuschläge mehr kassieren. (Das Versicherungsunternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Kfz-Kaskoversicherer zahlte spät

... nach Streit um die Reparaturkosten: keine Nutzungsausfallentschädigung

Herr X besaß ein Mercedes-Benz Coupé und hatte für das Luxusauto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Unbekannte Täter (Unfallflucht) beschädigten es erheblich. Der Kfz-Sachverständige des Versicherers schätzte die Reparaturkosten auf 17.306 Euro brutto. Dagegen veranschlagte die vom Autobesitzer gefragte Mercedes-Fachwerkstatt ca. 30.000 Euro.

Es folgte ein Tauziehen: X forderte ein unabhängiges Gutachten, der Versicherer forderte ihn auf, den Mercedes in eine Fachwerkstatt zu bringen, wo man ihn erneut begutachten könnte. X beauftragte einen Sachverständigen, der einen Reparaturaufwand von 25.667 Euro brutto ermittelte. Erneut verlangte X Geld vom Versicherer. Erst müsse man das Gutachten prüfen, hieß es. Etwa acht Monate nach dem Unfall erhielt Herr X 20.489 Euro.

Nun verklagte er die Versicherung auf Entschädigung für den Nutzungsausfall seines Wagens für sieben Monate: Sie habe es noch nicht einmal für notwendig gehalten, den von ihr selbst festgestellten Betrag auszuzahlen. Er habe das Fahrzeug nicht reparieren lassen können, solange das Unternehmen Einwände gegen die geforderte Summe erhob.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab (20 U 108/10). Der Versicherer sei zwar mit der Zahlung "im Verzug" gewesen: Immerhin habe er selbst eine Zahlungspflicht von über 17.000 Euro ermittelt. Aber der Nutzungsausfall sei keine direkte Folge der verspäteten Kaskoleistungen und daher kein "ersatzfähiger Verzugsschaden".

Der vom Versicherer geschuldete Schadenersatz sei nicht zweckgebunden: Der Unfallgeschädigte könne den Betrag verwenden, um das Auto zu reparieren oder den Betrag für andere Zwecke einsetzen. Schon deshalb sei die zögerliche Regulierung nicht als Ursache des Nutzungsausfalls anzusehen. Darüber hinaus musste X die Reparatur nicht unbedingt monatelang hinausschieben, nur um den Wagen dem Sachverständigen des Gerichts unrepariert vorführen zu können.

Er hätte bei seinem Einkommen die Reparatur selbst (vor-)finanzieren und beim Versicherer beantragen können, einen Sachverständigenausschuss einzusetzen. So sei es in den Versicherungsbedingungen vorgesehen: "Bei Meinungsverschiedenheiten (über die Höhe des Schadens) können Sie einen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen".

BMW nach Unfall "vollständig repariert"?

Kfz-Versicherungsklausel: Vollständig ist ein Auto repariert, wenn es fahrtüchtig und unfallsicher ist

Bei einem Unfall wurde ein BMW erheblich beschädigt. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf über 19.000 Euro. Die Autofahrerin ließ den Wagen für 17.805 Euro instandsetzen. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers setzte einen weiteren Kfz-Experten auf den Fall an.

Der zweite Experte stellte fest, dass die Reparatur unzulänglich war. Der Mechaniker habe die Radhäuser nicht ausgetauscht, so wie es laut dem ersten Gutachten vorgesehen war. Das jetzt nachzuholen - nachdem die Arbeiten abgeschlossen seien -, wäre jedoch technisch und wirtschaftlich unvernünftig. Denn das Fahrzeug sei fahrtüchtig und unfallsicher.

Gestützt auf dieses Gutachten erstattete die Versicherung der Unfallgeschädigten nur 7.000 Euro. So stehe es in den Versicherungsbedingungen: Werde eine Reparatur nicht vollständig ausgeführt, ersetze sie nur den Wiederbeschaffungswert des Wagens minus Restwert. Das ließ sich die Autofahrerin nicht bieten und klagte auf Ersatz der gesamten Reparaturkosten.

Vom Oberlandesgericht Karlsruhe bekam sie Recht (9 U 41/10). Die Versicherungsklausel mache vollständigen Schadenersatz davon abhängig, dass die Reparatur "vollständig ausgeführt" werde. Diese Bedingung sei erfüllt, wenn das Auto fahrtüchtig und unfallsicher sei. Eben dies habe der Kfz-Sachverständige des Versicherers bestätigt. Dass die Reparatur einwandfrei durchgeführt sein müsse, sei der Klausel nicht zu entnehmen.

Nach Ansicht des Kfz-Experten führe das Versäumnis der Werkstatt zu einem vernachlässigbaren Risiko: Nur im äußersten Extremfall eines Frontalzusammenstoßes könnte möglicherweise die Knautsch-Zone nicht mehr ihre volle Wirkung entfalten. Deshalb seien aus technischer Sicht weitere Maßnahmen nicht zwingend erforderlich. Demnach sei das Fahrzeug "vollständig repariert" und der Versicherer müsse die "erforderlichen Kosten der Wiederherstellung" ersetzen. Dass weitere Arbeiten technisch möglich wären, ändere daran nichts.

Motorschaden durch gerissenen Zahnriemen

Kfz-Werkstatt wies den Autobesitzer nicht auf notwendigen Austausch hin

Autohersteller A empfiehlt, die Zahnriemen seiner Fahrzeuge nach 60.000 Kilometern zu überprüfen und sie spätestens nach 120.000 Kilometern bzw. fünf Jahren auszutauschen. Ende 2007 brachte eine Autobesitzerin ihren Wagen der Marke A (Erstzulassung 2003, 58.393 km auf dem Tacho) zur Inspektion in die Werkstatt. Dort wurden die Reifen gewechselt und unter anderem Öl, Luftfilter, Scheibenwischer erneuert.

Im Inspektionsbogen kreuzte der Kfz-Mechaniker bei der Frage "Steuerriemenwechsel fällig?" die Antwort "nein" an. Ein halbes Jahr später gab der Motor den Geist auf: Der Zahnriemen war gerissen. Für einen Austauschmotor berappte die Frau 6.120 Euro. Sie verklagte den Inhaber der Kfz-Werkstatt auf Schadenersatz: Er hätte sie darauf aufmerksam machen müssen, dass der Austausch des Zahnriemens bald fällig war.

Das Oberlandesgericht Schleswig gab ihr Recht: Es gehöre zu den Pflichten einer Werkstatt, bei einer Inspektion auf anstehende Maßnahmen hinzuweisen (4 U 171/09). Arbeiten stünden dann unmittelbar bevor, wenn sie innerhalb einer Laufleistung von 5.000 Kilometern oder in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten nach der Inspektion fällig werden.

Inspektionen dienten auch dazu, notwendige Wartungs- und Reparaturmaßnahmen festzustellen: Auf diesen Service dürften Kunden vertrauen. Und es liege im beiderseitigen Interesse, solche Arbeiten sofort (mit) zu erledigen, damit der Besitzer das Auto nicht erneut in die Werkstatt bringen müsse. Im konkreten Fall habe der Zahnriemen kurz nach der Inspektion das Höchstalter von fünf Jahren erreicht. Kfz-Mechaniker müssten das wissen.

Vermutlich habe es die Werkstatt aus Versehen versäumt, das Zusatzgeschäft eines Zahnriemenwechsels zu nutzen. Dieser Fehler habe den Schaden verursacht, deshalb schulde die Werkstatt der Kundin Schadenersatz. Der Kfz-Sachverständige habe ausgesagt, bei einem Wagen dieses Typs und dieser Laufleistung sei es "sehr unwahrscheinlich", dass ein Defekt im Motor zum Riss im Zahnriemen geführt habe. In 99 von hundert Fällen sei es umgekehrt, führe Verschleiß am Zahnriemen zum Motorschaden.

Ehepaar hatte sich getrennt:

Finanzamt überwies die gesamte Steuererstattung aufs Konto der Ehefrau

Zu dem Zeitpunkt, an dem die Eheleute ihre gemeinsame Steuererklärung eingereicht hatten, lebten sie noch zusammen. Als Überweisungskonto für die Steuererstattung hatten sie ein Bankkonto des Ehemannes angegeben. Dann trennte sich das Paar. Die Ehefrau rief beim Finanzamt an und erklärte, die Kontonummer habe sich geändert.

Kurz darauf erhielt der Sachbearbeiter ein Schreiben, in dem die Frau ihr eigenes Bankkonto nannte. Scheinbar war das Schreiben wieder von beiden Partnern unterschrieben - doch die Ehefrau hatte die Unterschrift ihres ungetreuen Gatten nachgeahmt. Prompt überwies ihr das Finanzamt den gesamten Betrag (fast 7.000 Euro), der dem Ehepaar jeweils zur Hälfte zustand.

Der Ehemann meldete sich beim Finanzamt und beschwerte sich, dass es die Steuererstattung nicht auf sein Konto eingezahlt habe. Seine Frau habe seine Unterschrift gefälscht. Das hätten die Finanzbeamten durch einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Steuererklärung leicht erkennen können. Das bestritt wiederum das Finanzamt: Man habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt. Die Summe auf das zuletzt genannte Bankkonto zu überweisen, sei korrektes Vorgehen.

Das Finanzamt schulde dem Ehemann nach wie vor die Hälfte des Betrags, urteilte dagegen das Finanzgericht Düsseldorf (4 K 3880/09 AO). In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hätten beide Partner beantragt, den Erstattungsbetrag auf das dem Ehemann zuzurechnende Bankkonto auszuzahlen. Wenn so eine ausdrückliche Anweisung vorliege, dürfe das Finanzamt den Betrag nicht auf ein anderes Konto überweisen.

Da der Steuerpflichtige bestreite, mit der Änderung der Bankverbindung einverstanden gewesen zu sein und behaupte, seine Unterschrift sei gefälscht, sei ihm der Inhalt dieses Schreibens auch nicht zuzurechnen.

EU-Zahlungsdiensterichtlinie

Dürfen Banken Entgelt verlangen, wenn sie Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift informieren?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Meißen. Nach dieser Klausel kann die Sparkasse von Kunden ein Entgelt für die schriftliche Mitteilung verlangen, dass eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten ihres Kontos mangels Deckung nicht eingelöst werden kann.

Die Verbraucherschützer pochten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, laut der die Banken verpflichtet sind, ihre Kunden kostenlos zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied jetzt anders und erklärte die strittige Klausel der Sparkasse für wirksam (8 U 1989/10).

Das OLG stützte sein Urteil auf die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die Rechte und Pflichten von Banken und Bankkunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht hat und die vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Mitgliedsstaaten dürfen abweichende Regelungen nicht aufrechterhalten.

Die EU-Richtlinie sieht u.a. bei Abbuchungsauftragslastschriften vor, dass Kreditinstitute für einschlägige Mitteilungen Entgelt verlangen können. Nach Ansicht des OLGs trifft das auch für Einzugsermächtigungslastschriften zu. Kreditinstitute seien zu so einer Nachricht nicht verpflichtet. Wenn die Sparkasse einen Service biete, der über ihre vertraglichen Pflichten hinausgehe, dürfe sie dafür eine Vergütung kassieren.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor Inkrafttreten der EU-Richtlinie) abweicht.

Gewerbemieter zieht vor dem Mietende aus

Trotzdem darf er die Miete mindern, wenn der Vermieter renoviert!

Ein Mieter gewerblicher Räume kündigte das Mietverhältnis und zog mehrere Monate vor dessen Ende aus. Vorher meldete er noch dem Vermieter einen Schaden im Badezimmer. Den ließ der Hauseigentümer beheben. Die Renovierungsarbeiten wurden noch vor dem Ende der Mietzeit durchgeführt und dauerten zwei Wochen. Für diesen Zeitraum zahlte der Mieter keine Miete.

Zu Recht, entschied das Kammergericht in Berlin und wies die Zahlungsklage des Vermieters ab (8 U 187/10). Während der Sanitärarbeiten sei es ausgeschlossen gewesen, die Räume zu benutzen. Zwei Wochen lang sei kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache möglich gewesen. Auf diesen objektiven Sachverhalt komme es an und nicht darauf, ob der Mieter das Objekt tatsächlich noch nutzte.

Zwar sei der Mieter nach seinem Auszug weder durch den Mangel der Mietsache, noch durch die Renovierung beeinträchtigt worden. Dennoch bedeuteten die Arbeiten faktisch einen vorübergehenden Entzug der Mietsache. Deshalb habe der Mieter für die Dauer der Arbeiten die Miete auf Null reduzieren dürfen.

Gemobbter Angestellter erkrankt psychisch

Versicherer muss auch für diese Art von Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zahlen

Der Angestellte hatte bei einem privaten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Nach 20 Jahren Arbeit für seine Firma kam er mit dem Chef und neuen Kollegen nicht mehr klar, die ihn konsequent "mobbten". Der Stress war so groß, dass der Mann psychisch erkrankte (Depressionen, Panikattacken) und ärztlich behandelt werden musste.

Der Versicherer hatte im Mai und Juni 2008 das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt. Anschließend stellte er die Zahlungen ein, weil sein medizinischer Gutachter zu dem Schluss gekommen war, der Versicherungsnehmer sei arbeitsfähig. Hier liege nur eine "konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit" vor, die keinen Anspruch auf Krankentagegeld begründe.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (BGH) und entschied, der Versicherer müsse auch für Juli und August 2008 Krankentagegeld zahlen (IV ZR 137/10). Natürlich stelle das "Mobbing" am Arbeitsplatz selbst keine Krankheit dar, so der BGH. So eine Anspannungssituation könne aber zu psychischer Erkrankung mit physischen Auswirkungen führen. Auch dann sei ein Versicherungsnehmer arbeitsunfähig.

Dass der Angestellte seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit beim konkreten Arbeitgeber von Mai bis August 2008 nicht nachgehen konnte, stehe fest: Das habe der behandelnde Arzt bestätigt. Gemäß dem Wortlaut des Versicherungsvertrags komme es bei der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Ursache der Krankheit an - psychische Erkrankungen seien nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wenn Mobbing einen Arbeitnehmer so beeinträchtige, dass er darüber krank und arbeitsunfähig werde, könne man ihm nicht entgegen halten - genau so wenig wie bei anderen Krankheiten -, er wäre gar nicht krank, wenn er die Ursache der Krankheit, d.h. den Konflikt, beseitigen würde.

Pilgerwallfahrt als Dienstreise

Katholischer Priester kann Reisekosten von der Steuer absetzen

Der Steuerpflichtige ist Pfarrer im bayerischen Ort K. Im Juni 2003 nahm er an einer Pilgerwallfahrt nach Rom teil. Die vom Pfarrgemeinderat initiierte Wallfahrt wurde vom Bischöflichen Ordinariat als Dienstreise genehmigt. Über den Gardasee ging es nach Rom zur Papstaudienz. Neben Kirchen wurden dort auch Sehenswürdigkeiten wie der Trevi-Brunnen und das Kolosseum besichtigt.

Bei seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Priester 574 Euro für Übernachtungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, das Finanzgericht Nürnberg ebenfalls. Der Pfarrer legte Revision ein: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (VI R 42/09).

Das Finanzgericht habe nicht geprüft, in welchem Umfang der Pfarrer die Pilger seelsorgerisch betreut habe, kritisierte der BFH. Bestätige sich die Argumentation des Steuerzahlers, dann sei von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise auszugehen und die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt sei nicht anders zu bewerten als seine seelsorgerische Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei. Wenn es zu seinen beruflichen Aufgaben gehöre, Pilger seiner Pfarrei auf der Wallfahrt zu begleiten und geistlich zu betreuen - wofür auch die Genehmigung des Ordinariats spreche -, sei die Romfahrt als Dienstreise anzusehen.

Sie sei vergleichbar mit der beruflich bedingten Klassenfahrt eines Lehrers. Auch bei Klassenfahrten besichtigten Lehrer mit den Schülern Sehenswürdigkeiten, profitierten damit auch privat von der Reise, weil dies das Allgemeinwissen erweitere. Das stehe jedoch dem Abzug von Werbungskosten nicht entgegen, es bleibe trotzdem eine Dienstreise.

Digitalkamera bei eBay angeboten

Wird sie gestohlen, darf der Anbieter die Auktion vorzeitig beenden

Ein privater Anbieter stellte beim Internetauktionshaus eBay eine gebrauchte Digitalkamera mit Zubehör zur Auktion ein. Doch schon am nächsten Tag brach er die Auktion ab: Am Nachmittag sei ihm die Kamera gestohlen worden, erklärte er später. An diesem Tag war Interessent X der Meistbietende.

X verlangte vom Anbieter Schadenersatz für das entgangene Geschäft, d.h. den Differenzbetrag zwischen seinem Gebot und dem angeblichen Verkehrswert der Ware (1.142 Euro). Hintergrund der Forderung: Nach den Geschäftsbedingungen von eBay kommt bei vorzeitigem Abbruch der Auktion durch den Anbieter ein Kaufvertrag mit dem Meistbietenden zustande - es sei denn, der Anbieter war berechtigt, sein Angebot zurückzunehmen.

Auf diese Ausnahmeregelung pochte nun der bestohlene Verkäufer und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (VIII ZR 305/10). Die Hinweise zum Auktionsablauf und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay seien auf der Website des Unternehmens für alle Auktionsteilnehmer einsehbar. Als ein Grund, der zum Abbruch einer Auktion berechtige, werde da der Verlust des angebotenen Artikels genannt. Darunter falle auch ein Diebstahl.

Monatliche Gebühr für ein Darlehenskonto?

Banken dürfen den Kunden keine Tätigkeit berechnen, die sie im eigenen Interesse ausführen

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Allgemeinen Bedingungen einer Bank für Darlehensverträge: Beim Abschluss eines Kreditvertrags mussten sich Privatkunden einverstanden erklären, eine monatliche Gebühr dafür zu zahlen, dass die Bank ein Darlehenskonto führte.

Diese Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, fanden die Verbraucherschützer. So sah es auch der Bundesgerichtshof (XI ZR 388/10). Hier handle es sich nicht um eine übliche Preisklausel, die den Preis für eine von der Bank angebotene vertragliche Leistung festlege.

Von einer Leistung für den Kunden könne keine Rede sein: Die Bank führe das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen Abrechnungszwecken. Bankkunden könnten ihre Zahlungspflichten dem Kreditvertrag oder dem Zins- und Tilgungsplan entnehmen: Die benötigten kein Darlehenskonto beim Kreditinstitut.

Auch wenn die Bank ihren Kunden am Ende des Jahres eine Bestätigung über Zins und Saldo zusende (zur Vorlage beim Finanzamt), rechtfertige dies die monatliche Gebühr nicht: Nach der strittigen Klausel sei sie nicht für die Jahresbescheinigung zu zahlen, sondern für die Kontoführung. Die geschehe jedoch im Interesse der Bank.