Ein kommunaler Angestellter fordert Schadenersatz von der Stadt: 1995 hatte ihn sein Abteilungsleiter abkommandiert, in einem Asylbewerberheim bei Sanierungsarbeiten zu helfen. Nach einigen Monaten hatte damals das Gewerbeaufsichtsamt verfügt, die Arbeiten müssten beendet werden: Da in dem Heim asbesthaltige Bauteile verbaut waren, wurde bei der Sanierung asbesthaltiger und damit krebserregender Staub freigesetzt.
Nun warf der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin vor, sie habe es seinerzeit grob fahrlässig versäumt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen - ihm z.B. Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Dadurch habe sich sein Risiko erhöht, an Krebs zu erkranken. Die Anweisung, sich an dieser Arbeit zu beteiligen, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in seine "körperliche Unversehrtheit" dar.
Das träfe dann zu, so das Bundesarbeitsgericht, wenn der zuständige Abteilungsleiter ihn wider besseres Wissen ohne Schutzmaßnahmen zu dieser Arbeit eingeteilt hätte (8 AZR 769/09). D.h. wenn der Vorgesetzte also wusste, dass der Arbeitnehmer dabei asbesthaltigem Staub ausgesetzt sein würde.
Dann hätte er nämlich einen Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers zumindest billigend in Kauf genommen und die Stadt müsste für mögliche Schäden haften. Ob diese Bedingungen vorlägen, sei bislang offen. Das müsse nun die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht, klären.