Geld & Arbeit

Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlung "in Verzug"

Wie lange darf er sich Zeit lassen, einen Schadensfall zu überprüfen?

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ließ sich mit der Regulierung eines Schadensfalles viel Zeit, beantragte z.B. bei der Polizei erst einen Monat nach dem Unfall Akteneinsicht. Dabei war der Fall eigentlich unproblematisch. Sechs Wochen, nachdem der Unfallgeschädigte seine Ansprüche schriftlich angemeldet hatte, erhob er Zahlungsklage. Das Landgericht stellte fest, die Versicherung sei mit der Zahlung "in Verzug" und brummte ihr die Prozesskosten auf.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies ihre Rechtsbeschwerde ab (10 W 1789/10). Die einem Kfz-Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungsfrist bei einem Schadensfall sei natürlich davon abhängig, wie kompliziert die Dinge im Einzelfall lägen, so das OLG. Maximal sollte sie aber vier Wochen betragen - angesichts des technischen Fortschritts bei der digitalen Bearbeitung seien auch kürzere Fristen zu erwägen.

Wenn der Versicherer Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte für notwendig halte, habe dies prinzipiell keinen Einfluss auf die Dauer der Prüffrist (und damit den Eintritt des Zahlungsverzugs). Sonst bliebe das berechtigte Interesse des Unfallgeschädigten an zügiger Regulierung zu oft auf der Strecke, weil Versicherer dieses Argument nutzten, um Zeit zu schinden.

Warum im konkreten Fall die Akteneinsicht erst nach einem Monat beantragt wurde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Gericht und auch den Versicherern bekannt, dass Akteneinsicht oft erst nach Monaten bewilligt werde. Auch das Argument, dass der "große Büroapparat" von Versicherungen eben zu Verzögerungen führe, sei wenig überzeugend: Es sei Sache der Versicherer, sich effizient zu organisieren. Gelinge das nicht, dürften sie das Problem nicht auf die Geschädigten abwälzen und die "Schwerfälligkeit des Apparats" als Entschuldigung für zögerliches Regulieren benützen.

Unfallwagen: Wurde der Restwert korrekt ermittelt ...

... darf der Unfallgeschädigte das Auto sofort zu diesem Preis verkaufen

Bei einem Zusammenstoß erlitt der Opel Zafira von Frau T Totalschaden. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ersetzen musste, stand fest. Frau T gab ein Schadensgutachten in Auftrag. Das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte für den Unfallwagen einen Restwert von 1.344 Euro. Für ein paar Euro mehr konnte die Autofahrerin den unreparierten Opel Zafira an ihrem Wohnort losschlagen.

Als sie kurz darauf beim Versicherer auf Basis des Gutachtens ihre Schadenersatzansprüche anmeldete (ohne den Verkauf zu erwähnen), antwortete er, sie solle den Opel noch behalten. Man werde einen Restwertaufkäufer benennen. Tatsächlich meldete sich ein Aufkäufer und bot Frau T für den Opel über 5.000 Euro. Dieses Angebot hätte Frau T abwarten müssen, fand der Versicherer. Er zog deshalb vom geschätzten Wiederbeschaffungswert (10.630 Euro) des Autos den höheren Restwert ab.

Dazu war das Unternehmen nicht berechtigt, urteilte das Amtsgericht Stuttgart (44 C 3637/10). Der Kfz-Sachverständige habe den Restwert absolut korrekt ermittelt: Er habe sich bei Aufkäufern im regionalen Markt erkundigt, was sie für den Opel Zafira noch bieten würden, und die drei höchsten Angebote in seinem Gutachten konkret benannt. Das genüge den vom Bundesgerichtshof für solche Fälle aufgestellten Anforderungen.

Da der Restwert richtig geschätzt wurde, habe Frau T den Unfallwagen sofort zu diesem Preis (oder einem höherem) verkaufen dürfen. Das verstoße keineswegs gegen das Gebot, den Schaden für den Versicherer so gering wie möglich zu halten. Frau T habe weder dem Haftpflichtversicherer das Gutachten zur Prüfung schicken, noch ihn über ihre Verkaufsabsicht informieren oder ein höheres Restwertangebot abwarten müssen.

"Gefällt mir": Facebook-Button auf Händler-Website

Die Kunden werden nicht über die Weitergabe von Daten informiert: wettbewerbswidrig?

Ein Konkurrent versuchte, einem Internet-Geschenkeverkäufer aus dem Button einen Strick zu drehen: Der Online-Anbieter verwandte den Facebook-Button "Gefällt-mir" auf seiner Website. Er informierte jedoch die Besucher seines Online-Shops nicht darüber, dass Nutzerdaten an Facebook weitergeleitet wurden. Zumindest Daten von eingeloggten Facebook-Nutzern wurden von der Website des Online-Shops an Facebook übermittelt - selbst dann, wenn sie den Button nicht anklickten.

Dass die Kunden auf die Datenweitergabe nicht hingewiesen werden, stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, beanstandete der Konkurrent. Diese Praxis müsse verboten werden. Seinen Verbotsantrag stützte der Konkurrent auf das Telemediengesetz, das Diensteanbietern vorschreibt, über die Nutzung personenbezogener Daten zu informieren.

Das Landgericht Berlin wies den Antrag ab (91 O 25/11). Das Telemediengesetz diene dem Schutz von Persönlichkeitsrechten und nicht dem Schutz des fairen Wettbewerbs, so das Gericht. Wahrscheinlich verstoße das Vorgehen des Online-Händlers gegen den Datenschutz. Das könne aber hier offen bleiben, denn der Kläger habe wettbewerbswidriges Verhalten gerügt.

Das Wettbewerbsrecht regle das Marktverhalten von Marktteilnehmern. Die hier möglicherweise verletzte Norm, das Telemediengesetz, habe jedoch eine ganz andere Funktion, als auf dem Markt gerechte Bedingungen für alle Wettbewerber zu schaffen. Als wettbewerbswidrig sei die Praxis des Online-Händlers nicht einzustufen.

Müllabfuhr ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung"

Steuerzahler fordern Steuerbonus von 20 Prozent für die Müllgebühren

Findige Steuerzahler forderten vom Finanzamt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent für die 2008 gezahlten kommunalen Müllgebühren. Das Ehepaar pochte auf die Regelung zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" (§ 35 a Einkommensteuergesetz).

Ausgaben dafür mindern die Einkommensteuer. 20 Prozent der Ausgaben (höchstens 4.000 Euro) werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sofern der Steuerpflichtige eine Rechnung vorweisen kann und der Betrag bargeldlos auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde.

Die Müllabfuhr sei vergleichbar mit dem Reinigen des Hauses durch einen Dienstleister, für dessen Kosten der Steuerbonus gewährt werde, argumentierte das Ehepaar. Dieser Ansicht schloss sich das Finanzgericht Köln jedoch nicht an, es wies die Klage der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid ab (4 K 1483/10).

Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr sei darin zu sehen, dass die kommunalen Dienstleister den Müll lagerten und verarbeiteten. Das geschehe nicht in den Haushalten oder "haushaltsnah". Den Steuerbonus teilweise auf die Müllgebühren zuzulassen - soweit die Gebühren auf das "räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls" entfallen -, lehnte das Gericht ebenfalls ab. (Das Finanzgericht Köln ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zu.)

Blechschaden auf dem Großmarkt-Parkplatz

Unfallverursacher meldet sich vergeblich beim Servicepoint - und verschwindet

Ein Autofahrer erschien beim Servicepoint eines Münchner Supermarkts und bat um den Ausruf eines Kfz-Kennzeichens: Er habe gerade auf dem Parkplatz einen Wagen angefahren, Stoßfänger und Kotflügel seien beschädigt. Nun müsse er den Autobesitzer finden. Die Mitarbeiterin am Servicepoint rief das Kennzeichen aus. Der Unfallverursacher wartete in seinem Wagen eine Viertelstunde und erkundigte sich dann bei der Frau, ob sich der Autobesitzer gemeldet habe.

Das war nicht der Fall, daher rief die Mitarbeiterin das Kennzeichen erneut aus. Doch dieses Mal kam der Unfallverursacher nicht zurück. Nach einer Weile tauchte der Besitzer des beschädigten Audi A4 auf und fragte die Dame am Empfang, ob sich der Unfallverursacher bei ihr gemeldet habe. Sie informierte ihn darüber, dass sie vergeblich das Kennzeichen ausgerufen hatte. Doch die Personalien des Unbekannten habe sie nicht notiert.

Da der Unfallverursacher nicht zu ermitteln war, verklagte der Autobesitzer den Betreiber des Großmarkts auf Schadenersatz in Höhe von 1.686 Euro. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (343 C 6867/10). Der Inhaber des Großmarkts müsste nur für den Schaden einstehen, wenn seine Angestellte ihre Pflichten verletzt hätte.

Der Mitarbeiterin könne man aber keinen Vorwurf machen. Da der unbekannte Unfallverursacher von sich aus zum Servicepoint kam, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass er anschließend Unfallflucht begehen würde. Immerhin habe sich der Mann zwei Mal gemeldet. Sie wäre auch gar nicht dazu berechtigt gewesen, von dem Mann Name und Anschrift zu verlangen.

Dubioser Werbeanrufer ...

... wirbt mit Tankgutschein für die Teilnahme an einem Gewinnspiel

Eine Frau wurde mit unerwünschter Telefonwerbung belästigt. Ein Herr Groß von "Premium Direkt Medienservice" war in der Leitung, wollte sie zur Teilnahme an einem Gewinnspiel überreden und versprach einen Tankgutschein. Die Rufnummer des Anrufers war unterdrückt. Die Frau gab vor, an dem Gewinnspiel interessiert zu sein: Bald erhielt sie ein Schreiben, überschrieben mit "Premium Direkt", das von einer Post- und Vertriebsservice GmbH in Innsbruck verschickt worden war.

Die Empfängerin übergab den Brief einem Verbraucherschutzverband, der versuchte, die Verantwortlichen zu finden. Er fand lauter Briefkastenfirmen: Die Innsbrucker GmbH behauptete, sie sei nur Dienstleister einer (angeblich) in Panama ansässigen Firma. Aber einige Anhaltspunkte in Bezug auf die Urheber der Telefonaktion gab es dann doch.

Im Schreiben wurde auf ein Internetportal der "Vorteilswelten Service GmbH" verwiesen, dort war der Gutscheincode und eine Kundenhotline mit 0900-Rufnummer angegeben. Der Verbraucherschutzverband zog vor Gericht, um der GmbH die unerwünschte Telefonwerbung verbieten zu lassen. Der Geschäftsführer behauptete, er wisse nicht, wer telefonisch seine Gutscheine feilbiete.

Damit kam er jedoch beim Landgericht Berlin nicht durch (15 S 23/10). Die "Vorteilswelten Service GmbH" hafte für die verbotene Gewinnspielwerbung, so das Gericht. Im Falle der Wiederholung drohe eine Geldbuße. Dass der Geschäftsführer nicht wisse, wer in unzulässigen Werbeanrufen seine Gutscheine anbiete, sei unglaubwürdig.

Tankgutscheine seien kein frei handelbares Gut, sondern ein Marketinginstrument. Sie an Dritte weiterzugeben, beinhalte das Risiko, dass sie missbraucht würden. Dagegen müsse die "Vorteilswelten Service GmbH" als Herausgeberin Vorkehrungen treffen. Sie könne sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen, dass es sie nichts angehe, wenn Dritte mit ihren Gutscheinen unerlaubte Telefonreklame für ein Gewinnspiel machten.

Bei Geldanlage schlecht beraten?

Anleger beruft sich darauf, einen veralteten Prospekt über den Immobilienfonds bekommen zu haben

1999 hatte der Kunde einer Finanzberatungsgesellschaft (kreditfinanziert) 200.000 DM in einem Immobilienfonds angelegt. Einnahmen und Steuervorteile durch die Geldanlage in den folgenden Jahren wogen Zins und Tilgung für den Kredit knapp auf, doch am Ende war von der Anlagesumme nicht mehr allzuviel übrig.

Der Anleger zog vor Gericht und forderte Schadenersatz von der Finanzberatungsgesellschaft, weil ihm diese nur veraltetes Prospektmaterial über den Immobilienfonds gegeben habe. Er sei schlecht beraten worden. Erst nach einigem Hin und Her im Prozess gab der Kunde zu, seinerzeit auch einen neuen Prospekt erhalten zu haben, "jedoch viel zu spät".

Das sei unerheblich, urteilte das Oberlandesgericht Bamberg, denn der Unterschied zwischen den beiden Prospekten sei nicht groß (6 U 45/08). Der Anleger habe eingeräumt, schon den alten Prospekt nicht gründlich gelesen zu haben. Er habe sich weder nach dem Grund dafür erkundigt, dass der Immobilienfonds den Prospekt aktualisiert hatte, noch mit dem Inhalt eines der beiden Prospekte auseinander gesetzt.

Dass die ein wenig ausführlichere Beschreibung der Anlagerisiken im neuen Prospekt zu einer anderen Anlageentscheidung des Kunden geführt hätte, sei daher unwahrscheinlich. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen angeblich falscher Information durch den Anlageberater und dem finanziellen Verlust sei nicht bewiesen. Die Finanzierungsberatungsgesellschaft schulde dem Anleger deshalb keinen Schadenersatz.

Erststudium ist nicht von der Steuer abzusetzen

Die Kosten werden nur als Sonderausgaben berücksichtigt, nicht als Werbungskosten

Nach dem Abitur studierte Frau L Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule. 2007 musste sie dafür ca. 10.500 Euro an Studien- und Prüfungsgebühren aufbringen. Während dieses Jahres absolvierte sie neben dem Studium Pflichtpraktika und verdiente ein wenig Geld. Vom Finanzamt verlangte Frau L, die Studienkosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Steuerbehörde anerkannte diese jedoch nicht als Werbungskosten - die in voller Höhe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden -, sondern nur als Sonderausgaben. Das bedeutet: Frau L konnte nur 4.000 Euro von der Steuer absetzen. Ihren Antrag, die Restsumme von 6.500 Euro auf die folgenden Jahre zu übertragen und dann als Verlust anzurechnen, lehnten die Finanzbeamten ebenfalls ab.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage von Frau L gegen den Steuerbescheid ab (11 K 4489/09 F). Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung stellten grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde.

Ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung werde steuerlich anders behandelt: Dessen Kosten würden als Werbungskosten anerkannt. Diese Unterscheidung des Gesetzgebers sei sachlich begründet. Normalerweise hingen Kosten eines Erststudiums noch nicht direkt mit einer konkreten Berufstätigkeit zusammen, die ausgeübt werde, um Einkommen zu erzielen. Zudem übernähmen beim Erststudium oft die Eltern die Studienkosten und erhielten dafür steuerliche Vergünstigungen.

Traumatischer Autounfall einer Frau

Haftpflichtversicherer muss auch die Besuchskosten des im Jemen arbeitenden Ehemannes finanzieren

Eine Autofahrerin war auf einer Bundesstraße unterwegs. An einer Kreuzung nahm ihr ein Tanklastzug die Vorfahrt. Obwohl die Frau sofort voll bremste, rutschte ihr Kleinwagen auf regennasser Fahrbahn frontal in den Laster hinein. Durch die Todesangst erlitt die Frau einen Schock. Physisch kam sie - Glück im Unglück - mit schmerzhaften Prellungen davon und wurde schnell wieder aus dem Krankenhaus entlassen.

Eine Freundin brachte sie in ihrer Wohnung unter und kümmerte sich um sie. Der Ehemann der Verunglückten, der im Jemen arbeitet, flog für ein paar Tage nach Deutschland, um sie zu besuchen. Mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers stritt die Unfallgeschädigte später u.a. darum, ob das Unternehmen die Besuchskosten des Ehemannes übernehmen muss (1.129 Euro). Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bejahte dies (2 U 7/10).

Besuchskosten naher Angehöriger am Krankenbett zählten zu den medizinisch notwendigen Heilbehandlungskosten, stellte das OLG fest. Nach so einem Unfall blieben nicht nur Schmerzen, sondern auch ein psychisches Trauma durch das Schockerlebnis - habe die Autofahrerin doch in totaler Hilflosigkeit den Tod vor sich gesehen. Als sie in den Tanker hineinfuhr und danach, weil eine Explosion drohte. In so einer Situation sei der Beistand des Ehepartners notwendig, um den Heilungsprozess zu fördern und das Erlebte im Gespräch psychisch zu verarbeiten.

Die Autofahrerin sei zwar von der Klinik früh in die ambulante Behandlung entlassen worden. Das sei jedoch - anders als früher - kein Indiz dafür, dass kein gravierendes Problem vorlag und die Frau nicht betreut werden musste. Denn von stationärer Aufnahme werde aus infrastrukturellen und wirtschaftlichen Gründen immer häufiger abgesehen. Außerdem habe sich die Freundin der Verunglückten bereit erklärt, sie aufzunehmen. Ein Besuch dort sei vergleichbar mit einem Besuch im Krankenhaus.

Mercedes-Oldtimer bei Auffahrunfall beschädigt

Eigentümer erhält trotz fachgerechter Reparatur hohen Schadenersatz für Wertminderung

Weltweit gibt es nicht mehr viele Fahrzeuge dieses Typs - Mercedes 300 SL Coupé Baujahr 1956 - und nur sehr wenige, die so gut, quasi im Originalzustand, erhalten sind. Rund 550.000 Euro ist der bisher unfallfreie Oldtimer wert. Umso größer das Entsetzen des Eigentümers, als das gute Stück bei einem Auffahrunfall beschädigt wurde. Nach allen Regeln der Kunst wurde der Oldtimer wieder instandgesetzt.

Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers forderte der Eigentümer dennoch Entschädigung für den merkantilen Minderwert durch den Unfall. Sein Kfz-Sachverständiger schätzte den Minderwert auf 20.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer behauptete, Kaufinteressenten für so ein Unikat ließen sich von einem reparierten Heckschaden nicht abschrecken.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach dem Eigentümer dennoch die 20.000 Euro zu (1 U 107/08). Dieser Betrag sei trotz der aufwändigen, fachgerechten Reparatur angemessen. Denn bisher habe das Fahrzeug unfallfrei mehr als ein halbes Jahrhundert überstanden. Vor dem Crash habe sich der Mercedes also im Originalzustand befunden. Dieser Tatsache verdankte der Oldtimer seinen hohen Wert.

Nutzungsausfallentschädigung könne der Eigentümer des Mercedes jedoch nicht verlangen, da er noch ein weiteres Auto besitze. Diese Entschädigung gebe es nur als Ausgleich dafür, dass ein Autofahrer für den Zeitraum der Reparatur eines Unfallwagens "nicht mobil sei". Zwar habe der Oldtimer-Besitzer eine Weile nicht mit seinem schönen alten Auto fahren können. Dieser Verlust sei jedoch rein ideell und begründe keinen Anspruch auf Entschädigung.

Tödlicher Unfall durch Trunkenheit

Ist dem verunglückten Beifahrer ein Mitverschulden anzurechnen?

Bei einer Silvesterfeier 2008 wurde ordentlich gezecht. Im Lauf des Abends gingen Herr B und Herr A - beide betrunken - zum Auto von Herrn A, um sich eine CD anzuhören. Was danach geschah, blieb ungeklärt. Fest steht nur das traurige Ende: Herr A fuhr - mit Blutalkoholkonzentration von zwei Promille - los und prallte mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf einer nahegelegenen Landstraße gegen einen Baum. A überlebte den Unfall verletzt, Beifahrer B starb noch an der Unfallstelle.

A wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Der Sohn von Herrn B verklagte ihn auf Schadenersatz für entgangenen Unterhalt. Das Landgericht sprach dem Junior nur zwei Drittel des Betrags zu, weil es von einem Mitverschulden des Vaters ausging: Schließlich habe Beifahrer B gewusst, dass Fahrer A betrunken war.

Das sei zwar richtig, räumte das Oberlandesgericht Naumburg ein (1 U 72/10). Mitverschulden des Beifahrers setze aber noch mehr voraus: Er müsse Gelegenheit gehabt haben, den Wagen des alkoholisierten Fahrers vor dem Unfall zu verlassen. Ansonsten wäre er unfreiwillig mitgefahren - dann träfe ihn keine Mitschuld. Eben dies sei jedoch unklar.

Herr B sei zuerst auf dem Fahrersitz gesessen, das habe ein Zeuge noch gesehen. Warum die beiden Männer dann den Sitz wechselten, sei unbekannt. Zu welchem Zweck A weggefahren sei, sei ebenfalls offen. Herr A sei im Krankenhaus aufgewacht und könne sich an nichts mehr erinnern. Möglicherweise sei Herr B im Wagen eingeschlafen. Oder A sei spontan weggefahren, ohne dies mit B abzustimmen.

Die Ungewissheit gehe zu Lasten von A und seiner Haftpflichtversicherung: Dass B ein Mitverschulden vorzuwerfen sei, hätten sie beweisen müssen. Das sei nicht gelungen, weshalb B Junior die volle Schadenersatzsumme zustehe.

Anbau kam dem Nachbargrundstück zu nahe

Die Planung eines Architekten muss "dauerhaft genehmigungsfähig" sein

Schon vor Jahren hatte der Hauseigentümer einen Anbau geplant und das Bauvorhaben dann verschoben. Seinerzeit hatte er den Nachbarn um Erlaubnis gefragt - nötig, weil der Anbau ans Einfamilienhaus den Abstand zum Nachbargrundstück stark verkürzte - und sie erhalten. Später nahm der Hauseigentümer das Projekt wieder in Angriff und beauftragte einen Architekten mit der Planung.

Die Baubehörde genehmigte den Anbau und verließ sich auf die frühere Zustimmung des Nachbarn. Doch der hatte seine Meinung geändert und legte Widerspruch ein, als das Bauvorhaben schon fast fertig war. Deshalb musste der Anbau wieder abgerissen werden. Nun forderte der Hauseigentümer Schadenersatz vom Architekten.

Der winkte ab: Dem Bauherrn sei klar gewesen, dass der Nachbar dem Bauvorhaben zustimmen müsse. Das habe er die ganze Zeit ausgeblendet. Der Bundesgerichtshof wollte den Architekten aber nicht völlig aus der Verantwortung entlassen (VII ZR 8/10). Er schulde dem Auftraggeber eine "dauerhaft genehmigungsfähige Planung".

Auch wenn der Bauherr selbst Bescheid wusste: Der Architekt hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass das damalige Einverständnis des Nachbarn auch für das aktuelle Bauprojekt galt. Er hätte den Bauherrn nachdrücklich auf die Bedingungen für die Baugenehmigung hinweisen und darauf bestehen müssen, in dieser Frage Gewissheit zu schaffen.

Allerdings müsse sich der Bauherr einen Abzug vom Schadenersatz gefallen lassen. Denn der Schaden beruhe auch darauf, dass er ohne Rücksicht auf die möglichen Konsequenzen von der rechtswidrigen, weil ohne Einverständnis des Nachbarn erteilten Baugenehmigung Gebrauch machte.

Internetkauf und Widerrufsbelehrung

Sie muss inhaltlich stimmen und "deutlich gestaltet" sein

Bei einem Online-Händler bestellte ein Kunde einen Computer für 1.866 Euro. Mit der Ware wurde er nicht glücklich. Nach einigen Mängelrügen und Reparaturversuchen des Herstellers trat der Käufer schließlich vom Kaufvertrag zurück. Da war allerdings die zweiwöchige Frist für den Widerruf des Vertrags schon abgelaufen.

Vor Gericht ging es deshalb im Wesentlichen um die Frage, ob die Belehrung über das Widerrufsrecht, die der Käufer mit der Rechnung erhalten hatte, korrekt war - andernfalls beginnt die Frist für den Widerruf nämlich nicht zu laufen. Der Kunde habe die Frist nicht versäumt, entschied der Bundesgerichtshof, denn die Belehrung sei unzulänglich (VIII ZR 82/10).

Zum Beginn der Widerrufsfrist sei zu lesen, sie "beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung". Der Formulierung könne der Verbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Er werde jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich handle.

Inhaltlich und formell erfülle die Widerrufsbelehrung des Online-Händlers nicht die Vorschriften, die der Gesetzgeber in Muster-Formularen festgelegt habe. Es fehle die Überschrift "Widerrufsbelehrung": So werde nicht deutlich, dass die klein gedruckten Ausführungen eine für den Verbraucher wichtige Information enthielten, über sein Widerrufsrecht und über die damit verbundenen Pflichten.

Es fehlten auch die Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen". Der Text sei insgesamt völlig ungegliedert und deshalb nur mit großer Mühe lesbar. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei er auch deshalb kaum zu entziffern, weil die Schrift extrem klein sei.

"15 Songs Deiner Wahl"

Irreführende Werbung für eine "Music Card" zum Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet

Eine Firma X bot über ihr Internetportal eine "Music Card" für fünf Euro an: "15 Songs Deiner Wahl" lautete ihr Werbeslogan. Anders als bei anderen Anbietern bekamen die Käufer der "Music Card" jedoch keinen Zugriff auf eine Datenbank mit gespeicherten Musikstücken. Sie konnten mit der Karte ein Computerprogramm herunterladen, das es ihnen ermöglichte, Musiktitel zu speichern, die von einem Internetradiosender gespielt wurden.

Ein Verbraucherschutzverband kritisierte das Geschäftsmodell und die Reklame dafür als irreführend: Kein Verbraucher rechne damit, dass er den Berechtigungscode auf der Musikkarte nur dazu benutzen könne, aktuell im Internetradio gesendete Musikstücke herunterzuladen. So sah es auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 30/10).

Die Werbung für die Musikkarte sei unzulässig. Firma X müsse auf der "Music Card" bzw. auf ihrem Internetportal verdeutlichen, welche Art von Angebot damit verbunden sei. Denn Verbraucher, die bereits Erfahrung mit dem Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet hätten, erwarteten angesichts der Werbung der Firma X ein Angebot wie das von Apple oder von der Deutschen Telekom.

Beide Anbieter eröffneten ihren Kunden den Zugang zu Datenbanken, bei denen mehrere hundertausend Musikstücke archiviert seien. Diese könnten gegen Entgelt heruntergeladen werden. Das erfordere nur eine kurze Verbindung des Computers mit dem Internet, funktioniere wesentlich schneller und einfacher.

Das Angebot von Firma X bleibe weit dahinter zurück: Der Kunde erhalte nur eine Software zur Suche bei Internetradiosendern und zum Speichern von dort gespielten Titeln. Um "Wunschsongs" zu finden und herunterzuladen, müsse der Nutzer die Internetverbindung seines PCs über Stunden oder gar Tage aufrecht erhalten und die Sendungen verfolgen, bis der Radiosender endlich einmal von ihm gesuchte Titel spiele. Wer nicht über eine Internet-Flatrate verfüge, müsse dafür hohes Verbindungsentgelt zahlen.

ATU darf nicht mit VW-Marke werben

Werkstattkette kann anders auf ihre Dienstleistungen hinweisen

Die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG betreibt in Deutschland markenunabhängige Reparaturwerkstätten für Autos. In ihrer Werbung für die Inspektion von Fahrzeugen verwandte sie u.a. die Bildmarke der Volkswagen AG: das VW-Zeichen in einem Kreis.

Das verletze ihr Markenrecht, beanstandete die Volkswagen AG; zudem sei die Werbung wettbewerbswidrig, da sie selbst identische Dienstleistungen (Wartung von VW-Fahrzeugen) anbiete. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verbot es dem Werkstattunternehmen, mit der Bildmarke des Automobilherstellers für sich Reklame zu machen (I ZR 33/09).

Die Reklame solle einen Imagetransfer - von den Qualitätsautos eines renommierten Herstellers auf die Werkstatt - bewirken und schwäche die Werbefunktion der Marke für den Hersteller, der gleichfalls Fahrzeuge repariere und warte. Um in der Werbung die von ihr angebotenen Dienstleistungen zu konkretisieren, könne die ATU ohne weiteres auf das Wort "Volkswagen" oder auf die Buchstaben "VW" zurückgreifen. Sie sei nicht auf die Bildmarke angewiesen.

Druckerpatronen mit "3 Jahren Garantie"

Anbieter muss die genauen Konditionen nicht bereits in der Werbung abdrucken

Ein Versandhändler verkauft im Internet Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker. Die Druckerpatronen bot er auf seiner Homepage mit dem Versprechen an, er gewähre "3 Jahre Garantie". Ein Konkurrent beanstandete die Reklame als wettbewerbswidrig: Da fehle ein Hinweis, unter welchen Umständen Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen könnten, also die Bedingungen für den Garantiefall.

Der Bundesgerichtshof sah das weniger eng: Diese Angaben müssten zwar in einer Garantieerklärung enthalten sein, nicht zwingend aber bereits in der Werbung (I ZR 133/09).

Eine Garantieerklärung müsse auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher hinweisen und zusichern, dass die Garantie diese Rechte nicht einschränke. Darüber hinaus müsse sie den genauen Inhalt der Garantie benennen und angeben, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher sie geltend machen könnten.

Reklame sei aber noch keine Garantieerklärung, sondern fordere die Kunden nur dazu auf, Ware zu bestellen. In diesem Rahmen kündige der Händler eine Garantie an, ohne sie damit schon rechtsverbindlich zuzusagen - es bestehe ja noch kein Kaufvertrag.

Die einschlägige EU-Richtlinie (1999/44/EG) zum Verbrauchsgüterkauf spreche zwar mehrdeutig davon, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse, so die Bundesrichter. Sie seien aber davon überzeugt, dass damit nur die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint sei.

Gebrauchtwagen war noch nicht voll bezahlt ...

Käufer darf trotzdem bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten

Beim Autohändler kaufte der Kunde einen Gebrauchtwagen mit unrepariertem Unfallschaden, der 11.500 Euro kostete. Er zahlte 3.000 Euro an und legte die Zusage einer Bank vor, die bereit war, den Restbetrag per Darlehen zu finanzieren. Das Auto wurde übergeben - doch das Darlehen erst einmal nicht ausgezahlt, weil der Kunde keinen gültigen Ausweis vorlegte.

Bevor das Finanzproblem gelöst war, beanstandete der Käufer bereits Mängel am Fahrzeug, die nichts mit dem Unfallschaden zu tun hatten: am Navigationssystem, an der Kraftstoffeinspritzung, am Turbolader. Vom Autohändler forderte er, die Defekte zu beheben und setzte dafür eine Frist.

Das Autohaus winkte ab: Das Auto sei noch nicht einmal bezahlt: Da werde man doch jetzt nicht obendrein Arbeit "reinstecken" ... Daraufhin wollte der Kunde das Auto zurückgeben und verlangte die Anzahlung zurück. Das lehnte der Händler ab, klagte stattdessen den restlichen Kaufpreis ein.

Die Klage scheiterte beim Oberlandesgericht Oldenburg (11 U 42/10). Der Kunde sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, so das Gericht, weil das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweise. Der Verkäufer durfte Reparaturen nicht davon abhängig machen, dass der Käufer vorher voll bezahlt.

Selbst wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug sei, begründeten erhebliche Mängel der Kaufsache das Recht, vorübergehend die Leistung - sprich: den Restbetrag - zu verweigern. Der Händler habe die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt. Unter diesen Umständen dürfe der Käufer das Geschäft rückgängig machen. Dem Verkäufer stehe der restliche Kaufpreis nicht mehr zu, die 3.000 Euro müsse er zurückzahlen.

Ausbildungsunterhalt nur während der Regelstudienzeit?

Gut verdienender Vater muss auch Auslandssemester des Sohnes finanzieren

Als der Arztsohn 23 Jahre alt war, begann er Sinologie zu studieren. Zwei Auslandssemester verbrachte er an der Universität Shanghai. Nach der Rückkehr wechselte er das zweite Hauptfach auf Computerlinguistik. Er strebt den Bachelor-Abschluss in diesem Fach an und anschließend das Masterstudium. Damit würde er die Regelstudienzeit überschreiten.

Sein Vater, der eine gutgehende Arztpraxis leitet, verlangte vom Familiengericht, den Unterhaltsanspruch des Sohnes auf die Regelstudienzeit zu befristen. Das Familiengericht lehnte dies ebenso ab wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 UF 45/09). Kinder müssten ihre Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit betreiben. Das laufe aber bei einem Studium nicht automatisch auf die Regelstudienzeit hinaus.

Meistens würden zusätzlich ein bis zwei Examenssemester zugestanden oder auch mehr, wenn bei einem Studiengang die durchschnittliche Studienzeit länger sei als die Regelstudienzeit. Sei ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll, müssten Eltern dies finanzieren - gute Einkommensverhältnisse vorausgesetzt -, auch wenn sich dadurch die Studienzeit verlängere. Nach diesen Kriterien sei der Arztsohn durchaus im "Soll".

Fünf Jahre nach Beginn des Studiums stehe er kurz vor dem Bachelor-Abschluss. Nach Auskunft der Universität sei der Auslandsaufenthalt dringend geboten gewesen. Dass ein zweites Fach vorgeschrieben sei, habe die Fachstudienberaterin bestätigt. Das zweite Hauptfach einmal - während der Orientierungsphase am Anfang - zu wechseln, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der ganze Studiengang noch in der Probephase. Mit der bisherigen Studiendauer liege der Arztsohn jedenfalls im Durchschnitt seines Jahrgangs.

"Kostenlose Steinschlag-Reparatur"

Werkstatt ködert Kunden mit Nulltarif und knöpft ihm dann Geld ab ...

Durch einen Steinschlag war die Windschutzscheibe des Wagens beschädigt worden. Auf einem Parkplatz sprach ein Unbekannter den Autobesitzer an und bot ihm an, in seiner Kfz-Werkstatt den Schaden "kostenlos" zu beheben. Der Autobesitzer ließ sich erfreut darauf ein, brachte das Auto in die Werkstatt und gab dem Kfz-Mechaniker seine Versicherungsdaten.

Doch die Teilkaskoversicherung wollte auf die mit ihm vereinbarte Selbstbeteiligung nicht verzichten und übernahm die Reparaturkosten nicht in voller Höhe. Nun sollte der erstaunte Autobesitzer doch zahlen: Der Werkstattinhaber präsentierte ihm eine Rechnung, ohne ihn vorher über den Standpunkt seines Kfz-Versicherers informiert zu haben.

Nun berief sich der Autobesitzer empört auf das Versprechen, das man ihm gegeben hatte. Er weigerte sich, die Reparatur zu bezahlen. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Meiningen (11 C 651/09). Wenn der Werkstattinhaber mit so dubiosen Methoden auf Kundenfang gehe und Interessenten mit "kostenloser Reparatur" ködere, dann müsse er sich auch um die damit zusammenhängende Finanzierung kümmern.

Vor der Reparatur hätte der Mechaniker mit der Teilkaskoversicherung des Kunden klären müssen, ob diese die gesamten Kosten übernimmt und auf den Selbstbehalt verzichtet. Anstatt die Kostenfrage rechtzeitig zu klären, habe der Werkstattinhaber versucht, sich im Nachhinein am ahnungslosen Kunden schadlos zu halten. Dabei habe er nicht einmal nach dessen Zustimmung gefragt bzw. mit ihm über den Preis gesprochen.

Bankgebühr für "Zwangskontoauszug" ist unzulässig

Banken müssen die Kunden einmal im Monat kostenlos über Kontobewegungen informieren

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Bank. Gemäß ihren AGB schickt die Bank Kunden ihren Kontoauszug automatisch per Post zu, wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Für diesen "Zwangskontoauszug" knöpft ihnen die Deutsche Bank eine Gebühr von 1,94 Euro ab. Und nicht nur sie: Viele Banken und Sparkassen verwenden ähnliche Gebührenklauseln in ihren AGBs.

Die Verbraucherschützer hielten diese Gebühr für unzulässig. So sah es auch das Landgericht Frankfurt (2-25 O 260/10). Banken seien gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal monatlich über die Zahlungsvorgänge auf dem Konto zu informieren - sei es nun online, am Auszugsdrucker oder per Kontoauszug mit der Post. Wer gesetzliche Pflichten erfülle, dürfe dafür kein Entgelt verlangen.

Nur im Ausnahmefall - z.B. wenn der Kunde explizit einen zusätzlichen Kontoauszug zugesandt bekommen wolle -, gehe eine Gebühr in Ordnung. Wer den Auszug am Kontoauszugsdrucker nicht abhole, verlange damit aber keine Extra-Zusendung des Kontoauszugs mit der Post.