Geld & Arbeit

Fernsehschrank "inkl.Montage" gekauft

Verkäufer muss die Ware dann vor Ort so aufstellen, dass sie funktioniert

Ein wohlhabender Kunde kaufte eine teure Multimedia-Anlage: ein HiFi-System inklusive Fernseher und einen ausfahrbaren Fernsehschrank für ca. 20.000 Euro. Laut Vertrag sollte der Verkäufer alle Geräte und Möbel liefern und im Haus des Kunden montieren. So geschah es auch. Dass das Parkett der Altbauvilla uneben war und was das für den Auftrag bedeutete, war den Mitarbeitern des Verkäufers wohl nicht klar.

Der Kunde konnte jedenfalls den Fernsehschrank nicht wie vorgesehen aus- und einfahren, er verhakte und verkantete sich. Der Verkäufer konnte nicht klären, wieso. Ein Sachverständiger fand es heraus: Um den Schrank auf dem unebenen Parkettboden lot- und waagerecht aufzustellen, wären Unterlegscheiben erforderlich gewesen. Nun erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Darauf ließ sich der Verkäufer nicht ein: Der Mangel sei unerheblich, fand er, denn die Scheiben kosteten nur 113 Euro. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Brandenburg nicht (12 U 91/10). Bei einem Kauf mit Montage müsse der Verkäufer die Ware am vereinbarten Ort so aufstellen, dass sie funktioniere. Auf unebenem Parkett funktioniere der fahrbare Fernsehschrank aber nur, wenn man ihn "unterkeile".

Ob fehlende Unterlegscheiben als erheblicher Mangel einzustufen seien, hänge nicht nur vom Preis ab. Immerhin sei ohne sie das zentrale Steuerungselement des teuren Multimedia-Systems beim Kunden nicht funktionsfähig. Außerdem hätte der Verkäufer den Kunden darüber informieren müssen, dass sich der Schrank aufgrund von Unebenheiten im Parkettboden verziehen könne. Daher dürfe der Käufer das Geschäft rückgängig machen.

Dach schlecht abgedichtet

Trotz Sanierungsmaßnahmen eines Dachdeckers verliert ein Neubau dadurch an Wert

Das Einfamilienhaus war gerade erst fertiggestellt, da traten am Dach bereits Feuchtigkeitsschäden auf - es war nicht gut abgedichtet worden. Der Bauunternehmer beauftragte einen Dachdecker (Subunternehmer) damit, die Mängel zu beheben. Trotzdem verklagte der Bauherr gleichzeitig den Bauunternehmer auf 3.000 Euro Schadenersatz für die Wertminderung des Hauses.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sprach ihm die verlangte Summe zu (12 U 74/10). Undichtigkeiten am Dach senkten den Wiederverkaufswert der Immobilie selbst dann, wenn die Sanierungsarbeiten einwandfrei ausgeführt wurden, so das OLG.

Probleme dieser Art erweckten naturgemäß bei den Akteuren am Immobilienmarkt den Verdacht auf verborgene Schäden. Denn Mängel der Hauskonstruktion könne man nicht "100prozentig" überprüfen. Das gelte für die Feuchtigkeitsabdichtung im Keller, aber auch im Dachbereich.

Ein Bausachverständiger habe im Prozess erläutert, dass ein Pultdach üblicherweise nach 25 Jahren repariert und erst dann regelmäßig gewartet werden müsse. Wenn schon kurz nach der Bauabnahme umfangreiche Sanierungsarbeiten am Dach nötig waren, werfe das bei potenziellen Käufern logischerweise Zweifel daran auf, ob das Dach diese Lebensdauer erreichen könne. Deshalb sei so eine Immobilie schlechter zu verkaufen.

Hausbau: Streit um schlecht abgedichtetes Dach

"Übliche" Baumängel berechtigen den Bauherrn nicht zur Kündigung des Bauvertrags

Beim Bau des Einfamilienhauses beanstandete der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer verschiedene Mängel an der Dachabdichtung. Der Bauunternehmer reagierte erst verärgert, beauftragte dann aber doch einen Dachdecker damit, sie zu beseitigen. Allerdings konnte der Handwerker die Dachabdichtung nicht verbessern, weil ihm der Bauherr das Betreten der Baustelle verbot.

Wegen des Streits kündigte schließlich der Auftraggeber den Bauvertrag "aus wichtigem Grund". Der Bauunternehmer wies die Kündigung zurück und forderte restlichen Werklohn von 18.000 Euro. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Brandenburg entschied (12 U 129/09).

Baumängel im üblichen Ausmaß stellten keinen "wichtigen Grund" dar, der eine Kündigung des Bauvertrags rechtfertige. Nur wenn Mängel derart gravierend seien, dass sie das Vertrauen des Bauherrn in die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Bauunternehmers erschütterten, liege ein "wichtiger Grund" im Sinne des Gesetzes vor. Dann sei es für den Auftraggeber unzumutbar, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

Aus der Tatsache, dass der Bauunternehmer - bzw. sein Dachdecker-Subunternehmer - die Mängel nicht unverzüglich behoben habe, sei erst recht kein Kündigungsgrund abzuleiten. Schließlich habe der Auftraggeber dies selbst unmöglich gemacht, indem er dem Dachdecker Baustellenverbot erteilte. Das richtige Vorgehen: Der Bauherr hätte den Auftragnehmer abmahnen und zugleich ankündigen müssen, dass er den Bauvertrag kündigen werde, wenn der Bauunternehmer die gesetzte Frist zur Nachbesserung verstreichen lasse.

Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt ...

... muss er seinen Dienstwagen trotz Kündigungsschutzklage sofort zurückgeben

Den Dienstwagen durfte der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag auch privat benützen. Auf diesen Vorzug wollte er auch nicht verzichten, als ihm der Arbeitgeber bereits fristlos gekündigt hatte und den Wagen zurückforderte. Der Angestellte erhob Kündigungsschutzklage und strengte gleichzeitig ein zweites Verfahren an, in dem er seinen Dienstwagen verteidigte.

Damit hatte er beim Arbeitsgericht Stuttgart keinen Erfolg (16 Ga 50/10). Nach einer fristlosen Entlassung müsse der gekündigte Arbeitnehmer den Dienstwagen auch dann sofort abgeben, wenn er Kündigungsschutzklage erhebe. Ein Auto, das ihm für die Arbeit überlassen wurde, könne er nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus behalten.

Solange das Arbeitsgericht nicht über die Kündigung entschieden habe, sei sie als "schwebend wirksam" zu behandeln - eben, als sei das Arbeitsverhältnis beendet. Sollte die Kündigung vom Gericht für unwirksam erklärt werden, könne der Arbeitnehmer nachträglich Anspruch auf Schadenersatz geltend machen dafür, dass ihm rechtswidrig die Nutzung des Dienstfahrzeugs entzogen wurde.

"Vergessenes" Sparbuch geerbt

Bank bestreitet die Echtheit und will von einem Guthaben nichts wissen

Als der Mann 2007 die Sachen seines verstorbenen Vaters durchsah, fiel ihm ein Sparbuch aus dem Jahr 1959 in die Hände. Es wies ein Guthaben von 106.000 DM aus. Seit fast 50 Jahren war auf dem Sparbuch nichts mehr eingezahlt oder abgehoben worden. Der Erbe verlangte von der Bank Auskunft über das Guthaben und dessen Auszahlung plus Zinsen.

Die Bank erklärte das Sparbuch kurzerhand für gefälscht. In ihren Archiven fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Guthaben jemals existierte. Daraufhin klagte der Mann seine Forderung ein. Das Landgericht gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Fazit des Experten: Es gebe keine Indizien für eine Nachahmung. Tinte und Kugelschreiberpaste im Sparbuch seien 1955 bereits auf dem Markt gewesen.

Das überzeugte auch das Oberlandesgericht Frankfurt (19 U 180/10). Der Anspruch auf das Guthaben sei noch nicht verjährt. Dass die Bank davon nichts mehr wusste, spiele keine Rolle. Allein das Fehlen von Umsätzen erschütterten die Beweiskraft der Urkunde Sparbuch nicht. Die Bank könne sich auch nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschriften der Bankmitarbeiter in dem Buch anzuzweifeln.

Schließlich liege es in ihrem Verantwortungsbereich, die Geschäftsunterlagen aufzubewahren, mit denen die Echtheit von Unterschriften belegt oder widerlegt werden könne. Andernfalls könnten Banken ja den Beweiswert jedes Sparbuches faktisch aufheben, indem sie die Echtheit der Unterschriften darin verneinten - und gleichzeitig eine Prüfung unmöglich machten.

Motorfehler eines Neuwagens

Erfolglose Reparaturen und Beweislast für die Ursache des Mangels

Der geleaste Neuwagen "stotterte" offenbar von Anfang an. Schon kurz nachdem er das Fahrzeug bekommen hatte, beanstandete der Käufer den Motor als mangelhaft: Immer wieder setze die Zündung aus, sporadisch sinke die Motorleistung und "rüttle" der Motor. Der Verkäufer versuchte mehrmals, die Fehler zu beheben.

Doch der Kunde war mit dem Ergebnis unzufrieden: Die Reparaturen hätten die Mängel nicht beseitigt, deshalb trete er vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer akzeptierte das nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, zunächst mit Erfolg. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Streit zu Gunsten des Käufers (VIII ZR 266/09).

Die Vorinstanz hatte seine Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Ob die vom Kfz-Sachverständigen festgestellten Mängel darauf beruhten, dass die Reparatur misslungen sei, stehe nicht fest. Den Mängeln könnte auch eine neue Ursache zugrunde liegen.

Damit war der BGH nicht einverstanden: Habe ein Käufer nach einer Nachbesserung des Verkäufers den Wagen wieder entgegen genommen und meine, die Reparatur sei fehlgeschlagen, müsse er das zwar belegen. Doch diese Beweislast habe die Vorinstanz für den Käufer zu hoch angesetzt.

Wenn ein Auto nach der Reparatur durch den Verkäufer den gleichen Mangel zeige, den der Käufer zuvor beanstandet habe, dann müsse dieser nicht darüber hinaus noch beweisen, dass dem Mangel vorher und nachher die gleiche technische Ursache zugrunde lag.

Trick 17 der Zeitschriften-Werber:

Axel Springer AG "bedankt sich" bei Kunden für das angebliche Einverständnis mit Reklame

Ihre Reklame an den Mann und die Frau zu bringen, scheint einigen Unternehmen ein so dringliches Anliegen zu sein, dass sie auch vor halbseidenen Manövern nicht zurückschrecken. Anfang des Jahres bekamen viele Abonnenten von Springer-Zeitungen Post von der Axel Springer AG.

In den Briefen bedankte sich der Verlag "für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren". Zahlreiche Abonnenten beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale: Das sei glatt erfunden, sie hätten der Werbung nie zugestimmt.

Mit diesem "Trick" wolle sich der Verlag die Zustimmung erschleichen, kritisierten die Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentrale Berlin erwirkte beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen diese Praxis (96 O 17/11).

Die Anschreiben seien unzulässig und stellten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, erklärte das Gericht. Damit müsse die Axel Springer AG sofort aufhören. Der Verlag dürfe gegenüber Verbrauchern nicht deren Einverständnis mit Reklame per Telefon, E-Mail oder SMS "bestätigen", wenn sie diese in Wahrheit gar nicht vorher akzeptiert hätten.

Immobilienkäufer reingelegt

Finanzierende Bank kann ihre Darlehen nicht zurückfordern

Mehrere geschäftlich unerfahrene Kapitalanleger waren beim Immobilienkauf übers Ohr gehauen worden. Eine Treuhand-Gesellschaft hatte vor Jahren Eigentumswohnungen in einem größeren Wohnkomplex verkauft und dabei mit einer großen deutschen Bank eng zusammen gearbeitet. Die Bank empfahl Kunden den Erwerb der Immobilien als Kapitalanlage und viele Anleger schlossen mit ihr Kreditverträge, um einen Teil des Kaufpreises mit Kredit zu finanzieren.

Der Anlageprospekt der Treuhand-Gesellschaft unterschlug einige der von den Käufern zu tragenden Kosten. Insbesondere die so genannte "Innenprovision", d.h. die Vermittlungsprovision, welche die Bank bei dem Geschäft verdiente. Sie betrug satte 18 Prozent des Kaufpreises der Immobilie, verschlechterte also für die Käufer die Anlagekonditionen erheblich. Jahre später stellten einige Käufer ihre Ratenzahlungen an die Bank ein. Das Kreditinstitut wollte das ausstehende Geld per Zwangsvollstreckung eintreiben.

Dagegen wehrten sich die geprellten Käufer und bekamen vom Oberlandesgericht Oldenburg Recht (8 U 53/10). Nicht immer müsse eine Bank Kunden darüber informieren, wenn im Kaufpreis eine versteckte Innenprovision für den Vertrieb der Immobilie enthalten sei. In diesem Fall aber schon: Denn die finanzierende Bank sei darüber informiert gewesen, dass die Kunden in Bezug auf die Vermittlungsprovision arglistig getäuscht wurden.

Da das Kreditinstitut mit der Immobilienverkäuferin "institutionalisiert zusammenwirkte", konnten oder mussten die Bankmitarbeiter wissen, dass den Kunden die im Kaufpreis enthaltene hohe Innenprovision verschwiegen wurde. Die Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Kapitalanleger darüber aufzuklären. Wenn eine Bank die Kunden - im Einverständnis mit der Immobilienverkäuferin - täusche, habe sie keinen Anspruch auf Rückzahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens.

Kindergeld für erwachsene Tochter:

Vom Vater gezahlter Beitrag zur privaten Krankenversicherung wird einkommensmindernd berücksichtigt

Eltern bekommen für volljährige Kinder in Ausbildung nur Kindergeld, wenn deren Jahreseinkommen den Höchstbetrag von (derzeit) 8.004 Euro nicht überschreitet. Weniger eindeutig als diese Zahl ist allerdings die Frage, was zum Einkommen zählt und welche Ausgaben einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Sozialversicherungsbeiträge sind vom Einkommen abzuziehen, weil sie nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch die Einkünfte privat krankenversicherter Kinder um deren Krankenversicherungsbeiträge zu kürzen. Das war im konkreten Fall strittig, weil der Vater für seine erwachsene, bei ihm mitversicherte Tochter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlte.

Abzug oder nicht - davon hing das Kindergeld ab. Denn das Einkommen der jungen Frau lag ohne den Abzug über der Einkommensgrenze. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Vater Recht, der das Kindergeld eingeklagt hatte (4 K 10218/06 B).

An den Einkünften des Kindes sei abzulesen, wie sehr der Kindesunterhalt die Eltern finanziell belaste, so das Finanzgericht. Eltern, die ihre Kinder in der eigenen privaten Krankenversicherung mitversicherten und dafür zahlten, seien finanziell in gleicher Weise belastet wie Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten.

Deshalb seien bei der Entscheidung über das Kindergeld die Beiträge zur privaten Krankenversicherung auch dann vom Einkommen eines volljährigen Kindes abzuziehen, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert sei und dieser Elternteil die Beiträge finanziere.

Hotelzimmer zum "Nettopreis"

Internetanbieter unterschlägt bei der Preisangabe die Vermittlungsgebühr

Ein Vermittler von Hotelübernachtungen warb für seine Zimmerangebote im Internet mit günstigen "Nettopreisen". Mit diesem Begriff beschönigte er die Tatsache, dass er auf der Website nur den Übernachtungspreis nannte und die Vermittlungsgebühr für sein Unternehmen wegließ. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame als irreführend.

So sah es auch das Landgericht Berlin: Es verbot die Werbung mit dem "Nettopreis" für Hotelzimmer (15 O 276/10). Sie sei wettbewerbswidrig. Angebot und Preisangabe müssten klar erkennen lassen, dass zum Übernachtungspreis noch die Vermittlungsgebühr dazukomme, so das Gericht. Alles andere täusche die Verbraucher.

Mit den Preisangabe-Vorschriften wolle der Gesetzgeber verhindern, dass sich Verbraucher aufgrund irreführender Angaben mit Angeboten beschäftigten. Es genüge nicht, wenn sie das Manöver mit dem "Nettopreis" im weiteren Verlauf der Buchung durchschauen könnten.

Der Vermittler müsse schon beim ersten Buchungsschritt auf die Vermittlungsgebühr hinweisen. Und zwar deutlich: Verbraucher mit diskreten Sternchensymbolen und versteckten Fußnoten über zusätzliche Kosten zu informieren, sei nicht ausreichend.

Teppiche zum "Einführungspreis"

Irreführende Werbung mit durchgestrichenen, höheren Preisen

Ein Teppichhändler ließ mit einer Tageszeitung einen Prospekt verteilen. Darin warb er für eine neue Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen. Jedem Einführungspreis war im Prospekt ein deutlich höherer, durchgestrichener Preis gegenübergestellt. Die Kollektion sei eine "Weltneuheit", kündigte der Händler an. Zu deren Markteinführung könne er hohe Rabatte geben, weil er auch an ihrer Produktion beteiligt sei.

Ein Konkurrent beanstandete die Reklame als irreführend und unklar. So sah es auch der Bundesgerichtshof: Er stufte die Werbung als unlauteren Wettbewerb ein (I ZR 81/09). Wer mit "Schnäppchen" als "Eröffnungsangebot" werbe, müsse erklären, wie lange der angebliche Rabatt gelte.

Wenn die höheren, durchgestrichenen Preise den regulären Preis darstellten - wie der Prospekt den Verbrauchern suggeriere -, müsse der Händler angeben, ab wann er den regulären Preis berechnen und das Eröffnungsangebot beenden werde. Händler, die einen Rabatt gewährten, müssten klar und eindeutig über die Bedingungen informieren, unter denen er gelte.

Gekränkter Kunde verlangt Schmerzensgeld

Fliesenhändler hatte ihm im Mahnschreiben fälschlich Betrug unterstellt

Beim Händler hatte der Kunde 27 Quadratmeter Fliesen für 1.124 Euro bestellt. Er zahlte 500 Euro an und überwies später den restlichen Betrag auf das Konto des Händlers. Als er die Ware abholte, zeigte er einer Mitarbeiterin den Überweisungsbeleg. Kopiert wurde dieser nicht. In seinen Buchhaltungsunterlagen konnte der Fliesenhändler am Abend keinen Zahlungseingang feststellen. Nun vermutete er, der Kunde habe ihn betrogen.

Da er ihn telefonisch nicht erreichte, schrieb der wütende Verkäufer dem Kunden einen Mahnbrief. Er forderte ihn auf, die Restsumme zu zahlen und warf ihm vor, er habe sich mit einem gefälschten Überweisungsbeleg die Fliesen erschlichen. Wenn er nicht zahle, werde Strafanzeige erstattet. Zutiefst empört und geschockt bat der Kunde einen Anwalt zu Hilfe. Der forderte vom Händler 1.000 Euro als "Trostpflaster" für den Betrugsvorwurf.

Als der Irrtum aufgeklärt war, entschuldigte sich der Händler zwar zerknirscht und bot dem Kunden einen Geschenkkorb an, aber Schmerzensgeld wollte er nicht zahlen. Zu Recht, erklärte das Amtsgericht München und wies die Klage des Kunden ab (133 C 10070/10). Der falsche Vorwurf sei nur ihm gegenüber und nicht öffentlich erhoben worden. Er habe sich also nicht negativ auf dessen Bild in der Öffentlichkeit ausgewirkt.

Daher sei es fraglich, ob der Brief überhaupt das Persönlichkeitsrecht des Kunden verletzt habe. Auf keinen Fall sei das Schreiben rechtswidrig gewesen, auch wenn es den Kunden sehr gekränkt habe. Denn der Händler habe geglaubt, der Kunde habe die Ware abgeholt, ohne zu zahlen. Er hielt den Vorwurf für berechtigt und fühlte sich getäuscht.

Das habe er zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus enthalte das Schreiben keine Beleidigungen. Dem Kunden eine Strafanzeige anzudrohen, sei in dieser Situation ebenfalls eine zulässige Reaktion. Damit habe der Händler den Kunden zur Zahlung bewegen wollen, auf die er vermeintlich noch einen Anspruch hatte.

Autositz verstellt sich während der Fahrt

Erheblicher Mangel eines Neuwagens: Käufer kann Kaufpreis zurückfordern

Für rund 50.000 Euro hatte das Ehepaar einen Neuwagen gekauft, der über eine "elektronische Sitzeinstellung" verfügte. Die Eheleute waren unterschiedlich groß (er über 1,80 Meter, sie ca. 1,60 Meter) und schätzten es, dass sich der Sitz jeweils automatisch auf die Körpergröße des Fahrers einstellte.

Doch die elektronische Steuerung tat des Guten zuviel: Einige Male wechselte der Fahrersitz während der Fahrt plötzlich von selbst die Position. Die Käufer reklamierten den Mangel beim Verkäufer. Das Autohaus versuchte mehrmals, den Fehler der Sitzeinstellung zu beheben. Erfolglos, behauptete der Kunde und trat vom Kaufvertrag zurück.

Der Mangel sei gefährlich, argumentierte er. Wenn der Sitz unversehens die für seine Frau programmierte Position einnehme, werde er gegen das Lenkrad gedrückt und könne die Pedale nicht mehr richtig bedienen. Der Verkäufer vermutete dagegen einen Bedienungsfehler anderer Art: Wahrscheinlich habe er die elektronische Sitzeinstellung falsch programmiert. Das Autohaus weigerte sich, den Kauf rückgängig zu machen.

Beim Landgericht Coburg setzte sich der Kunde durch, obwohl die Fehlfunktion bei einem Test des gerichtlichen Kfz-Sachverständigen nicht auftrat (13 O 637/08). Doch Mitarbeiter des Autohauses hatten als Zeugen die Schilderung der Käufer bestätigt: Bei einer Probefahrt und in der Werkstatt habe sich in ihrer Gegenwart der Sitz ohne Zutun des Fahrers verstellt. Leider hätten sie mit ihren Diagnosegeräten die Ursache der Fehlfunktion nicht finden können.

Die Gebrauchstauglichkeit des Wagens sei damit erheblich beeinträchtigt, so das Gericht. Die Fehlfunktion gefährde die Autobesitzer und allgemein die Sicherheit im Straßenverkehr, da sie in dieser heiklen Situation das Fahrzeug nicht mehr sicher lenken könnten. Der Verkäufer müsse deshalb den Kaufpreis (abzüglich Wertersatz für gefahrene Kilometer) zurückzahlen.

"Sichere Einnahmen, maximale Flexibilität"

Einseitige Werbung für Kapitalanlage ohne Risikohinweise ist unzulässig

Bundesweit warb ein Finanzdienstleister 2010 für Kapitalanlageprodukte - genannt "Genussrechte" -, unter anderem in Flyern und Kurzprospekten: "Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung", ... eine Geldanlage, die "Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet" ... "Investieren Sie in die ... Windparks und damit in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte" ... "Sicherheit zum Anfassen! Maximale Flexibilität!".

Eine Verbraucherschutzorganisation hielt die Reklame für irreführend und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Itzehoe verbot die Werbung und drohte dem Finanzunternehmen bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro an (5 O 66/10). Es dürfe nicht länger für die "Genussrechte" werben, ohne zugleich auf die Risiken (Totalverlust, fehlende Einlagensicherung, ungesicherte Zinszahlungen) hinzuweisen.

Die Risiken würden total abgeschwächt dargestellt, die Beschreibung des Produkts hebe einseitig Vorteile hervor - zum Teil rein fiktive. Zum Beispiel die "maximale Flexibilität". Diese Formulierung führe Kunden in die Irre: Schließlich könnten Geldanleger das Anlageprodukt frühestens nach drei Jahren zurückgeben. Das sei ganz und gar nicht flexibel.

Auch die Tatsache, dass der Markt der Erneuerbaren Energien relativ stabil sei - weil von der Politik gefördert, gesetzlich begleitet und geordnet -, mache das Versprechen "sicherer Einnahmen" nicht verlässlich. Solche Anlagen seien keineswegs so sicher wie ein Banksparbuch oder eine Lebensversicherung.

Steuerbescheid wird nicht korrigiert ...

... wenn die Korrektur zu Ungunsten des Steuerzahlers durch schlampige Arbeit des Finanzamts notwendig wurde

Der Bezirksverkaufsleiter einer Einzelhandelskette betreute regelmäßig fünf bis neun Filialen. Bei seinen Einkommensteuererklärungen für 2003-2005 wollte er Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuermindernd berücksichtigt wissen, zusätzlich Mehraufwendungen für Verpflegung auf Reisen. Der Finanzbeamte zog auch die Reisekosten vom zu versteuernden Einkommen ab.

Erst bei einer Außenprüfung bemerkte das Finanzamt, dass der Verkaufsleiter gar keine "Reisetätigkeit" im Sinne des Steuerrechts ausübte: Da er mehrere, aber immer die gleichen Filialen betreute, waren diese als "einheitliche regelmäßige Arbeitsstätte" einzustufen. Daher konnte der Steuerzahler keine "Verpflegungsmehraufwendungen" als Werbungskosten geltend machen. Dieser Posten wurde gestrichen, die Steuerbescheide zu Ungunsten des Verkaufsleiters geändert.

Dessen Klage gegen die Steuerbescheide hatte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Erfolg (3 K 2208/08). Es sei keine Reisetätigkeit, die immer gleichen Filialen aufzusuchen. Auch wenn der Steuerpflichtige seinen Job nur ungenau beschrieben habe: Hätte der Sachbearbeiter im Finanzamt gründlich gearbeitet, hätten ihm trotzdem die offenkundig widersprüchlichen Angaben in den Steuererklärungen auffallen müssen.

Wenn jemand viele Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geltend mache, gleichzeitig aber eine hohe Zahl von Dienstreisen (mit Abwesenheit von der Wohnung!) angebe, müssten sich dem Finanzbeamten Zweifel aufdrängen. Dann müsse er nachhaken und den Steuerzahler auffordern, die Ungereimtheiten zu erklären - anstatt die Angaben einfach zu übernehmen und abzuhaken. Wenn ein Finanzbeamter seine Amtsermittlungspflicht verletze, könne dies nicht zu Lasten des Steuerzahlers korrigiert werden.

Lieferant einer Photovoltaikanlage ...

... übernimmt durch Information über die Einspeisevergütung für Strom keine Garantie für deren Höhe!

Hauseigentümer H ließ auf dem Dach seines Hauses eine Solarstromanlage installieren. Bei den Verkaufsverhandlungen 2007 hatte ihm der Verkäufer eine relativ hohe (damals gültige) Einspeisevergütung für Strom genannt.

Das ist der Preis, den die Erzeuger nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten, wenn sie Solarstrom in das Stromnetz einspeisen. So wollte die Regierung die Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien ankurbeln. Die Höhe der Vergütung hängt vom Jahr der Installation der Anlage ab: Der Kilowattpreis sinkt von Jahr zu Jahr, die Förderung wird reduziert.

Da der Anlagenhersteller die Photovoltaikanlage 2007 und 2008 in zwei Teilen lieferte, erhielt H für den Strom aus dem zweiten Teil der Anlage einen geringeren Kilowattpreis. Deshalb verklagte er den Anlagenhersteller auf 10.000 Euro Schadenersatz: Der habe ihm zugesichert, dass für Strom aus der gesamten Anlage die höhere Vergütung gezahlt werde. Das treffe nicht zu, deshalb müsse der Hersteller für die entgangenen Einnahmen haften.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah dafür keine Rechtsgrundlage (1 U 31/10). Ein Hersteller und Lieferant hafte nur für Mängel der Photovoltaikanlage, die aber funktioniere einwandfrei. Mitarbeiter hätten den Kunden beim Verkaufsgespräch über die Höhe der Einspeisevergütung informiert.

Deshalb übernehme der Hersteller jedoch keine Haftung für die Richtigkeit dieser Information. Es garantiere damit erst recht nicht eine bestimmte Höhe des Strompreises über Jahre. Welche Einnahmen mit einer Solarstromanlage zu erzielen seien, hänge u.a. von politischen Beschlüssen ab und sei unsicher - dieses Risiko trage allein der Käufer.

Putzfrau ruiniert in Röntgenpraxis ...

... einen Magnetresonanztomographen: In welcher Höhe haftet die Arbeitnehmerin?

Als geringfügig Beschäftigte - Bruttoentgelt pro Monat 320 Euro - arbeitete die Putzfrau in einer Röntgenpraxis. Eines Abends hielt sie sich zufällig in der Nähe auf und hörte durch die Tür der Praxis einen Alarmton. Die Putzfrau schaute nach und bemerkte, dass der Magnetresonanztomograph Alarm schlug. Um den Alarm auszuschalten, drückte die Frau auf einen Knopf an der Steuereinheit.

Gut gemeint, ist nicht immer gut: Sie erwischte die Notabschaltung, die zum kompletten Ausfall des Geräts führt. Die Reparatur kostete den Arbeitgeber 30.000 Euro. Für diesen Betrag forderte er Schadenersatz von der Arbeitnehmerin. Das Landesarbeitsgericht entschied, sie müsse dem Röntgenarzt Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts zahlen, also 3.840 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht billigte diese Entscheidung (8 AZR 418/09). Die Arbeitnehmerin habe im Interesse ihres Arbeitgebers gehandelt, um Schaden von ihm abzuwenden. Dennoch sei es grob fahrlässig gewesen, die Steuerungseinheit anzufassen, zumal der Schalter durch einen Plexiglasdeckel extra gesichert war.

Die Putzfrau hätte wissen müssen, dass sie eine derart komplexe Maschine nicht bedienen könne. In so einer Lage hätte sie unbedingt eine kompetente Person verständigen müssen. Trotz des Missverhältnisses von Arbeitsverdienst und angerichtetem Schaden müsse die Putzfrau wenigstens teilweise dafür geradestehen.

Klassenfahrten sind kein Sonderbedarf ...

... den der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Kindesunterhalt finanzieren muss

Der minderjährige Gymnasiast hatte an Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekten (England und China) teilgenommen. Dafür hatte seine Mutter 1.052 Euro ausgegeben. Der Schüler forderte vom (barunterhaltspflichtigen) Vater, diesen Betrag zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt zu übernehmen. Seiner Ansicht nach stellten die Kosten solcher schulischen Veranstaltungen Sonderbedarf dar.

Doch das Oberlandesgericht Hamm sah das anders (2 WF 285/10). Nur überraschend auftretende, hohe Kosten seien als Sonderbedarf einzustufen - wie z.B. eine unerwartete Operation, die von der Krankenkasse nicht gezahlt werde. Klassenfahrten gehörten nicht dazu.

Als regelmäßiger Bestandteil des Schulprogramms seien die Ausgaben dafür vorhersehbar und einzuplanen. Mutter und Sohn müssten diese Kosten aus dem laufenden Unterhalt bestreiten. Das gelte für die Klassenfahrt zum Biggesee (130 Euro) und für den Englandaustausch (200 Euro).

Die Fahrt nach China sei nicht notwendig gewesen. Geld für Sonderbedarf dürfe der Schüler vom Vater nur verlangen, wenn es darum gehe, "notwendige Lebensbedürfnisse" zu decken. Der Schüleraustausch mit China stelle jedoch ein zusätzliches Angebot der Schule dar, das weit über "normale" Schulveranstaltungen hinausgehe und sich nur an einen Teil der Schüler richtete. Anders wäre die Sache nur zu beurteilen, wenn der Vater außergewöhnlich viel verdiente. Das sei aber nicht der Fall.

Geldscheine mit Stempelaufdruck ...

... sind im Zahlungsverkehr problematisch: Damit kann man keinen Kredit zurückzahlen

Herr A lieh einer Bekannten, Frau B, 650 Euro. Pünktlich zum vereinbarten Termin bekam er das Geld in einem Briefumschlag zurück. Erst später bemerkte A, dass die dreizehn 50-Euro-Scheine einen Stempelaufdruck trugen. Zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere sollte niemand Fleisch essen, stand da.

Herr A war nicht erbaut, weil er befürchtete, diese Scheine würden wegen des Aufdrucks nicht überall in Zahlung genommen. Er forderte von Frau B "unbeschädigtes Geld". Sie habe ihre Schuld beglichen, fand dagegen Frau B. A habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine.

Den hat der Gläubiger sehr wohl, stellte das Amtsgericht München richtig (233 C 7650/10). Als Schuldnerin müsse Frau A dem Gläubiger die Möglichkeit verschaffen, wieder uneingeschränkt über 650 Euro zu verfügen. Mit gestempelten Scheinen erfülle sie diese Pflicht nicht, denn im Zahlungsverkehr würden diese oftmals nicht akzeptiert.

Für Herrn B sei es auch unzumutbar, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen: Geldscheine, die erst umgetauscht werden müssten, um als gesetzliches Zahlungsmittel einsetzbar zu sein, eigneten sich nicht, um damit ein Darlehen zurückzuzahlen.

Jobangebot als Köder ...

... um teure Seminare zu vertreiben: Unzulässiger "Kettenvertrag"

Zu Gefängnis mit Bewährung wurden neun Angeklagte verurteilt, die 2002 bis 2006 Fortbildungsseminare organisierten. Die Seminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung, Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf kosteten je 3.200 Euro. Um sie an den Mann und die Frau zu bringen, köderten die "Bildungsunternehmer" Interessenten mit dem Angebot, im Vertrieb mitzuarbeiten.

Sie wandten sich per Inserat an Personen, die nach Arbeit an den Wochenenden suchten, und luden sie zu einer Präsentationsveranstaltung ein. Für jedes erfolgreich vermittelte Seminar versprachen die Unternehmer 550 Euro brutto. Der Haken: Voraussetzung dafür, im Unternehmen mitzuarbeiten, war die Buchung eines Seminars. Nur wenn die Interessenten bereit waren, dafür 3.200 Euro zu "löhnen", erhielten sie einen Mitarbeitervertrag.

Der Bundesgerichtshof stufte diese dubiose Beutelschneiderei als rechtswidrigen Kettenvertrag ein (5 StR 514/09). Um ihre Seminare zu verkaufen, hätten die Unternehmer Verbrauchern Geld versprochen, wenn sie andere Personen dazu animierten, Seminare zu buchen. Viele Menschen seien darauf hereingefallen und hätten "gebucht", d.h. die 3.200 Euro "Eintrittsgeld" gezahlt in der Hoffnung auf guten Verdienst.

Dieses Geschäftsmodell funktioniere - ähnlich wie die bekannten Schneeballsysteme - nur, solange sich genügend Nachschub an Interessenten finde. Dass ihr Tun strafbar war, sei den Unternehmern offenbar bewusst gewesen: Hätten sie doch in die schriftlichen Verträge wahrheitswidrig die Klausel hineingeschrieben, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.

Hintergrund - Kettenvertrag: Wer im Geschäftsleben Verbraucher zur Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch das Versprechen veranlasst, sie würden … besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 16 II des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).