Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Telekommunikationsunternehmens congstar, unter anderen diese: "Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch ... unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat".
Diese Regelung benachteilige die Kunden nicht unangemessen und sei wirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (III ZR 35/10). Mobilfunkdienstleistungen seien ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Mobilfunkanbieter hätten keine Kenntnis von der konkreten Person, die eine Mobilfunkdienstleistung abrufe. Sie könnten also auch nicht beurteilen, ob dies mit oder ohne Billigung des Kunden geschehe.
Telekommunikationsunternehmen wie congstar müssten (und dürften) sich deshalb darauf verlassen, dass der Kunde im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen treffe, damit keine unbefugten Dritten auf Mobilfunkdienstleistungen des Anbieters zugreifen. Dafür zu sorgen, sei für die Kunden keineswegs unzumutbar. Wenn sie ihr Handy nicht sicherten, müssten sie für die dadurch verursachten Gebühren aufkommen.