Geld & Arbeit

AGB eines Mobilfunkanbieters:

Kunden müssen Gebühren bezahlen, die durch unbefugte Nutzung entstehen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Telekommunikationsunternehmens congstar, unter anderen diese: "Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch ... unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat".

Diese Regelung benachteilige die Kunden nicht unangemessen und sei wirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (III ZR 35/10). Mobilfunkdienstleistungen seien ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Mobilfunkanbieter hätten keine Kenntnis von der konkreten Person, die eine Mobilfunkdienstleistung abrufe. Sie könnten also auch nicht beurteilen, ob dies mit oder ohne Billigung des Kunden geschehe.

Telekommunikationsunternehmen wie congstar müssten (und dürften) sich deshalb darauf verlassen, dass der Kunde im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen treffe, damit keine unbefugten Dritten auf Mobilfunkdienstleistungen des Anbieters zugreifen. Dafür zu sorgen, sei für die Kunden keineswegs unzumutbar. Wenn sie ihr Handy nicht sicherten, müssten sie für die dadurch verursachten Gebühren aufkommen.

Hitze im November?

Kinderarzt minderte die Praxismiete, weil sich die Räume im Sommer stark aufheizten

Ein Kinderarzt hatte 2001 für seine Praxis zehn Räume angemietet. Weil sich die Räume im Sommer stark erhitzten und die Vermieterin ihr Versprechen nicht erfüllte, für Klimatisierung zu sorgen, kürzte der Kinderarzt im Oktober und November 2008 die Miete. Mit Erfolg klagte die Vermieterin den Differenzbetrag ein.

Der vom Mieter beanstandete Mangel wirke sich nur periodisch aus, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest (XII ZR 132/09). Daher dürfe der Arzt auch nur in dem Zeitraum die Miete mindern, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache tatsächlich durch die fehlende Klimatisierung eingeschränkt sei. Im Oktober und November seien die Mieträume uneingeschränkt zu gebrauchen.

Vergeblich pochte der Mieter auf sein Recht, die Miete zurückzuhalten - weil die Vermieterin ihrerseits den Mangel der Mietsache nicht beseitigt habe. Laut Mietvertrag stehe ihm ein "Zurückbehaltungsrecht" nur wegen Forderungen zu, die absolut unstrittig oder bereits gerichtlich bestätigt seien, so der BGH. So eine einschränkende Vertragsklausel sei im "unternehmerischen Geschäftsverkehr" zulässig, also auch gegenüber einem selbständigen Arzt.

Am Arbeitsplatz permanent videoüberwacht

Angestellte erhält dafür eine Entschädigung von 7.000 Euro

Gegenüber dem Büro einer kaufmännischen Angestellten hatte der Chef monatelang eine Videokamera installiert. Die Kamera nahm nicht nur die Eingangstür ins Visier, sondern war auch auf den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin gerichtet. Die Frau hatte sofort dagegen protestiert, konnte den Chef jedoch nicht umstimmen.

Nach fünf Monaten Videoüberwachung reichte es der Angestellten: Das verletze ihr Persönlichkeitsrecht, kritisierte sie und verklagte den Arbeitgeber auf Entschädigung. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied: Es sprach ihr 7.000 Euro zu (7 Sa 1586/09).

Vergeblich beteuerte der Arbeitgeber, er wolle nur seine Mitarbeiter schützen. Die Kamera habe außerdem nicht ständig aufgenommen. Das sei unerheblich, so das LAG: Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, setze Mitarbeiter einem ständigen Überwachungsdruck aus, den diese nicht hinnehmen müssten.

Die intensive Kontrolle verletze das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin erheblich und sei unverhältnismäßig: Der Arbeitgeber hätte die Kamera ohne weiteres nur auf den Eingangsbereich des Büros ausrichten können. Hätten die Betroffenen in solchen Fällen keinen Anspruch auf Entschädigung, blieben Verletzungen von Würde und Ehre des Menschen ohne Sanktion und der Schutz der Persönlichkeit würde verkümmern.

Schreiner schließt Wasserhahn falsch an

Haftpflichtversicherung für Baunebengewerbe umfasst auch dieses Risiko

Eine Bau- und Möbelschreinerei hatte den Auftrag, Möbel für ein Arbeitszimmer anzufertigen und einzubauen. In einer Wandnische installierte das Handwerksunternehmen auch eine kleine Teeküche mit Waschbecken. Der Monteur schloss den Wasserhahn falsch an Boiler und Trinkwasserleitung an, weswegen der Boiler nachts platzte. Mehrere 100 Liter Wasser liefen aus und beschädigten Böden und Möbel des Kunden.

Die Schreinerei meldete den Schaden dem Versicherer, bei dem sie eine Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes abgeschlossen hatte. Der winkte ab: Das Anschließen von Wasserhähnen gehöre nicht zum typischen Aufgabenfeld einer Möbelschreinerei - das damit verbundene Risiko sei also nicht mitversichert.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Karlsruhe und verurteilte den Versicherer zur Zahlung (12 U 6/10). Laut Versicherungspolice sei das "Risiko gemäß der Handwerksordnung" versichert. Und nach der Handwerksordnung könne ein Handwerksbetrieb auch Arbeiten anderer Handwerke ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot des eigenen Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhingen oder es wirtschaftlich ergänzten.

Und so liege der Fall hier. Es sei gängige Praxis im Schreinerhandwerk, bei Küchenmontagen auch die damit verbundenen sanitären Installationsarbeiten zu übernehmen. Die Tätigkeit hänge fachlich mit dem Aufbau der Küchenmöbel zusammen und sei daher mitversichert.

Diese Praxis trage dem Bedarf nach "Arbeiten aus einer Hand" Rechnung und entspreche dem Interesse des Handwerks und der Kunden. Für die Kunden wäre es unwirtschaftlich, allein wegen der Installation eines Wasserhahns - also einer relativ geringfügigen Aktion - eigens einen weiteren Handwerker kommen zu lassen und einen Sanitärfachbetrieb zu bezahlen.

Tochter will Einäscherung nicht bezahlen ...

... weil sie entdeckte, dass der Verstorbene gar nicht ihr Vater war

Im Frühjahr 2010 war ihr Vater gestorben und die Tochter beauftragte ein Beerdigungsunternehmen mit einer Feuerbestattung. Als sie nach der Einäscherung die Sachen des Verstorbenen durchsah, fand sie das Familienbuch. Und die Frau entdeckte, dass ihre Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt den Vater noch gar nicht gekannt hatte. Die "Eltern" hatten erst Jahre danach geheiratet und als erstes Kind den jüngeren Bruder ins Familienbuch eintragen lassen.

Nun focht die Frau den Vertrag mit dem Bestattungsinstitut an und weigerte sich, die Rechnung über 450 Euro zu bezahlen: Schließlich sei der Verstorbene in Wahrheit gar nicht ihr Vater gewesen. Doch das Beerdigungsunternehmen klagte den Betrag ein und setzte sich beim Amtsgericht München durch (271 C 26136/10). Verträge sind einzuhalten, erklärte die Richterin.

Wenn die Frau nach dem Tod des Mannes, der sie erzogen habe, feststelle, dass er nicht ihr leiblicher Vater war, sei das sicher persönlich belastend. Aber ein Grund, den Vertrag mit dem Bestattungsinstitut anzufechten, sei das nicht. Ein Vertrag könne nur angefochten werden, wenn sich eine Vertragspartei z.B. bei einem Kaufpreis verschrieben habe oder sich in Bezug auf einen Vertragsinhalt geirrt habe.

Der Irrtum müsse etwas mit dem geschlossenen Vertrag zu tun haben und für beide Vertragspartner wesentlich sein. Das treffe hier nicht zu. Der Irrtum der Frau über "ihre Eigenschaft als Tochter" hänge nicht mit der vertraglich vereinbarten Leistung zusammen. Er berechtige sie nicht, den Vertrag anzufechten und die Zahlung abzulehnen.

Ghostwriter preist sich als "Marktführer" an

Im Bereich der Wissenschaft ist das eine verbotene Dienstleistung

Das Thema Plagiat in der Wissenschaft ist nicht nur wegen Politikern stets aktuell, die ihre Doktorarbeiten abgeschrieben haben. Andere Titelsüchtige lassen sich gerne beim Schreiben helfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jetzt die Online-Werbung eines Ghostwriters verboten, sie war wohl doch etwas zu unkonventionell.

Herr X lobte sich auf seiner Webseite als "Marktführer im wissenschaftlichen Ghostwriting". Je nach Umfang kassiert er für eine Doktorarbeit zwischen 10.000 und 20.000 Euro. Um sich juristisch abzusichern, behauptete X in seiner Eigenwerbung, er verfasse wissenschaftliche Texte nur für Übungszwecke. Seine Arbeiten dürften nicht als "eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht" werden.

Ein Konkurrent, der wissenschaftliche Texte für Unternehmen und Institutionen erstellt, kritisierte die Behauptung, X sei "Marktführer". Das sei falsch. X gehöre weder nach seinem Umsatz, noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe im Metier. Der Konkurrent wollte das Eigenlob des X verbieten lassen und klagte auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verbot die Reklame, allerdings mit einer anderen Begründung (I-20 U 116/10). Herr X könne schon deshalb nicht zu den Marktführern im wissenschaftlichen Ghostwriting zählen, weil das eine verbotene Dienstleistungen sei. Er biete nämlich Abschlussarbeiten an, mit denen andere Personen ohne eigene Leistung einen akademischen Grad erwerben wollten.

Der Hinweis auf der Internetseite, die wissenschaftlichen Arbeiten dürften nur für Übungszwecke verwendet werden, sei "ersichtlich nicht ernst gemeint". Es sei lebensfremd, dass jemand über 10.000 Euro für einen Übungstext ausgebe.

Badeenten mit Bundesliga-Emblem: Hygieneartikel?

Online-Shop schließt beim Kauf von Hygieneartikeln das Rückgaberecht aus

Skurriler Streit zweier Badeenten-Händler. Ein Online-Shop verkauft u.a. Badeenten, die in den Vereinsfarben von Fußball-Bundesligavereinen gefärbt sind. Andere Enten können Frauen als Vibrator einsetzen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens steht, "entsiegelte Hygieneartikel seien vom Rückgaberecht ausgeschlossen".

Der Konkurrent beanstandete dies: Der Online-Shop dürfe Badeenten nicht von der Rückgabe ausschließen, das beeinträchtige die Rechte der Verbraucher und sei wettbewerbswidrig. Das Oberlandesgericht Koblenz mochte sich diesem Vorwurf nicht anschließen und wies den Antrag auf ein Verbot der AGB-Klausel zurück (9 W 680/10).

Ob der Händler in Bezug auf entsiegelte Hygieneartikel seinen Kunden das Recht vorenthalten dürfe, den Kaufvertrag zu widerrufen, müsse hier gar nicht entschieden werden. Denn Verbraucher sähen Badeenten nicht wirklich als Hygieneartikel an. Der Begriff Hygiene umfasse im allgemeinen Verständnis Gesundheitsfürsorge, Gesundheitspflege und Körperreinigung.

Badeenten in den Vereinsfarben von Fußballclubs seien nicht als Hygieneartikel, sondern als Fanartikel zu bewerten. Eine Badeente mit Vibratorfunktion sei als Erotikspielzeug einzustufen. Die AGB-Klausel des Online-Shops verstoße daher nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

Ausbildungsunterhalt: Tochter strebt mittlere Reife an

Eine 17-Jährige kann neben einem Volkshochschulkurs ein wenig Geld verdienen

Eine Jugendliche belegte einige Zeit nach dem Hauptschulabschluss einen Kurs an der Volkshochschule, um so den mittleren Schulabschluss zu erreichen. Der Kurs fand an drei Tagen in der Woche jeweils am Abend von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr statt. Vom Vater forderte die 17 Jahre alte Tochter mehr Ausbildungsunterhalt. Doch der Vater sagte "Nein" und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte der Tochter, dass sie eine geringfügige Beschäftigung suchen muss (8 WF 117/10). Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in voller Höhe hätten Jugendliche nur, wenn die Ausbildung sie daran hindere, selbst etwas zu verdienen. Das sei bei einer "Teilzeitausbildung", wie sie die 17-Jährige absolviere, keineswegs unmöglich oder unzumutbar.

Für Jugendliche über 16 gälten einige Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr (z.B. für Abendjobs in einer Gaststätte). Da die Tochter nur an drei Wochentagen Unterricht habe, bleibe ihr genügend Zeit, um an den schulfreien Werktagen den Unterricht vorzubereiten und zusätzlich etwas Geld zu verdienen.

Daher werde vom Ausbildungsunterhalt, den der Vater ihr schulde, der Betrag abgezogen, den die Jugendliche durch eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von zehn Wochenstunden erzielen könnte.

Kleinkind fällt ins Mähwerk eines "Rasen-Traktors"

Der betreuende Nachbar handelte fahrlässig - Mitverschulden der Eltern?

Mit dem älteren Ehepaar im Nachbarhaus war die vierköpfige Familie gut befreundet. Die Jungs, drei und fünf Jahre alt, nannten den Nachbarn "Opa". Er passte öfter auf sie auf. Eine besondere Attraktion war es für die Kinder, wenn "Opa" sie beim Mähen seines großen Grundstücks auf dem Rasenmäher mitfahren ließ. Er besaß einen "Rasen-Traktor" mit Mähwerk an der Unterseite.

Für die Kinder hatte er daran einen Holzsitz montiert, sie konnten sich an Griffen festhalten. Doch am Unfalltag saß der Dreijährige auf der Motorhaube. In einer Kurve stürzte das Kind und geriet mit einem Bein unter die rotierenden Messer. Der schwer verletzte Junge wurde mehrmals operiert und verbrachte einen Monat im Krankenhaus. Heute geht es ihm wieder gut. "Opa" wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Für die Behandlung des Kindes kam die gesetzliche Krankenkasse auf, die anschließend die private Haftpflichtversicherung des Nachbarn auf Schadenersatz verklagte. Diese müsse 80 Prozent der Kosten ersetzen, entschied das Landgericht. Es rechnete dem Vater ein Mitverschulden an, weil er über das riskante Traktorfahren Bescheid gewusst und das Kind trotzdem dem Nachbarn anvertraut hatte.

Das Oberlandesgericht Stuttgart fand diesen Vorwurf verfehlt und verurteilte den Haftpflichtversicherer zu Schadenersatz in voller Höhe (5 U 60/10). Prinzipiell sei es nicht zu beanstanden, wenn Eltern ihre Kinder vorübergehend zuverlässigen Bekannten oder Nachbarn anvertrauten. Dass die Eltern die Söhne am Nachmittag nicht selbst beaufsichtigten, stelle kein Mitverschulden dar.

Ohne jeden Zweifel sei es vom Nachbarn grob fahrlässig gewesen, ein kleines Kind ungesichert auf der Motorhaube des Rasen-Traktors mitfahren zu lassen. Da der Nachbar jedoch - eben um die Sicherheit zu erhöhen - eigens für die Kinder einen stabilen Holzsitz am Heck des Traktors angebracht habe, hätten die Eltern geglaubt, der Nachbar werde die Jungs künftig immer auf den Holzsitz setzen. Darauf durfte sich der Vater verlassen.

"Smart-Repair-Methode" ist günstig und technisch einwandfrei

Unfallgeschädigte Autobesitzerin muss sich mit danach berechnetem Schadenersatz zufrieden geben

Beim Einparken hatte ein Autofahrer das Fahrzeug von Frau S leicht touchiert, die Delle am Kotflügel war kaum sichtbar. An der Delle wollte die Unfallgeschädigte etwas verdienen. Sie ließ sie nicht reparieren und verlangte vom Haftpflichtversicherer des Autofahrers 964 Euro Schadenersatz plus 100 Euro für die Wertminderung.

Ihr Schadensgutachter legte eine Reparatur herkömmlicher Art zugrunde (Ausbeulen der Schadstelle und Neulackieren, Tonabgleich mit den übrigen Fahrzeugteilen). Der Haftpflichtversicherer hielt die Summe für weit überhöht: Der Schaden sei mit der "Smart-Repair-Methode" weitaus günstiger zu beheben, argumentierte er. Bei dem Verfahren - die Delle wird "ausgedrückt" - sei kein Lackieren nötig und es gebe keine Wertminderung.

Der Haftpflichtversicherer überwies Frau S nur 293 Euro: So viel koste die Reparatur in einer nahegelegenen Spezialwerkstatt für "Smart-Repair". Vergeblich klagte Frau S den Differenzbetrag ein. Mehr als 293 Euro seien für sie nicht "drin", urteilte das Landgericht Saarbrücken (13 S 216/09). Denn jeder verständige, wirtschaftlich denkende Fahrzeugeigentümer würde sich in ihrer Lage für eine Reparatur nach der "Smart-Repair-Methode" entscheiden.

Die vom Versicherer vorgeschlagene Fachwerkstatt sei für Frau S problemlos zu erreichen. Die Werkstatt habe sich seit 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert und leiste qualitativ gute Arbeit. Diese Art Reparatur sei technisch besser als die gängige Methode, mindestens aber gleichwertig. Frau S habe auch nicht belegt - durch Scheckheft oder Reparaturrechnungen -, dass sie bisher ihr Auto immer in einer Markenwerkstatt reparieren ließ und dass es für sie daher unzumutbar wäre, davon abzuweichen.

Moslem will nicht in der Getränkeabteilung arbeiten

Kündigung ist wirksam, wenn er im Warenhaus nicht anders eingesetzt werden kann

Der gläubige Moslem arbeitet schon seit 1994 für das Warenhaus, zuerst in der Waschstraße, dann als Ladenhilfe. Er war bereits drei Jahre lang in der Getränkeabteilung eingesetzt, füllte Regale mit Getränkekisten auf. Dann wurde der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch zu den Molkereiprodukten versetzt. Dort erkrankte er öfter. Weil sein Vorgesetzter annahm, es liege an der Kälte in der Frischwarenabteilung, versetzte er den Helfer zurück in den Getränkebereich.

Doch diesmal widersprach der Arbeitnehmer und berief sich auf seinen Glauben, der ihm jede Mithilfe bei der Verbreitung von alkoholischen Getränken verbiete. Dem Vorgesetzten gelang es nicht, ihn umzustimmen. Schließlich kündigte das Warenhaus dem Mitarbeiter fristlos. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Grundsätzlich muss eine Ladenhilfe in einem Warenhaus mit Aufgaben rechnen, die mit Alkoholika zusammenhängen, erklärte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 636/09). Der Arbeitgeber bestimme die Organisation des Betriebs und weise den Mitarbeitern die Arbeitsaufgaben zu. Weigere sich ein Arbeitnehmer, seine Pflichten zu erfüllen, rechtfertige das im Prinzip eine Kündigung.

Der Argumentation des Ladenhelfers sei nicht klar zu entnehmen, welche Tätigkeit ihm seine religiöse Überzeugung verbiete: Er solle Alkohol ja nicht trinken oder verkaufen, sondern nur transportieren und stapeln. Die Vorinstanz müsse dies klären und prüfen, ob es dem Arbeitgeber möglich sei, dem Moslem eine andere Arbeit zu übertragen. Treffe das nicht zu, sei die Kündigung wirksam.

Airline ließ Kundin nicht mitfliegen ...

... weil sie die beim Zahlen benutzte Kreditkarte nicht dabei hatte!

Eine Frankfurterin hatte im Internet einen Flug bei der spanischen Fluggesellschaft Iberia gebucht und per Kreditkarte gezahlt. Noch vor dem Spanienurlaub wurde die Frau von ihrer Bank aufgefordert, die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Also konnte sie die Karte am Flughafen nicht vorlegen - und die Airline ließ sie deshalb nicht an Bord.

Das rüde Vorgehen entsprach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft: Am Check-In-Schalter sei die Kreditkarte vorzulegen, mit der die Tickets bezahlt wurden, hieß es da. Ansonsten dürften Kunden den gebuchten Flug nicht antreten.

Das darf doch wohl nicht wahr sein, dachte die Frau, und meldete den Fall dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der zog vor Gericht und verlangte, die Airline dürfe die AGB-Klausel nicht länger verwenden. Das Landgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und sprach der Kundin Schadenersatz zu (2-24 O 142/10).

Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und gehöre nicht zu den Reiseunterlagen, die für den Antritt eines Fluges erforderlich seien. Erscheine ein Fluggast ohne Karte, berechtige das die Fluggesellschaft nicht dazu, einen gebuchten Flug zu verweigern und den Vertrag mit dem Kunden zu brechen. Es liege auf der Hand, dass die AGB-Klausel auch Kunden treffe, denen ohne eigenes Zutun die Karte fehle - weil ihre Bank zwischen Buchung und Flug die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen eingezogen habe.

Auspuff setzt in Garage Matratze in Brand ...

... beim Löschen beschädigt die Feuerwehr das Auto des Nachbarn: ein Fall für die Kfz-Haftpflicht?

Ein kurioser Unfallschaden, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einstehen wollte: Eine Frau hatte in einer Reihe von Fertiggaragen eine Garage gemietet. Um Schäden beim Einparken zu vermeiden, lehnte sie an deren Rückwand eine Matratze. Eines Abends fuhr sie ihren BMW wohl relativ nah an die Matratze heran. Jedenfalls entzündete der heiße Auspuff in der Nacht die Matratze und löste einen Brand aus.

Beim Versuch, das Feuer zu löschen, lief ein Feuerwehrmann über die Garagendächer. Ein Nachbardach brach ein, der Feuerwehrmann stürzte mit Teilen des Dachs auf einen VW Golf. Als der Golfbesitzer vom Kfz-Haftpflichtversicherer der BMW-Fahrerin Ersatz für die Reparaturkosten (6.161 Euro) verlangte, erklärte sich das Unternehmen für unzuständig: Dieser Unfallschaden habe nichts mit dem "Betrieb" des BMW zu tun.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah das anders und verurteilte den Versicherer dazu, den Schaden zu ersetzen (1 U 105/09). Er sei zuständig für "Schäden durch den Betrieb eines Fahrzeugs". Der Begriff sei weit auszulegen, erklärte das OLG. Dafür sei es nicht unbedingt nötig, dass sich zwei Wagen berührten. Ein Schaden entstehe auch dann durch den "Betrieb eines Fahrzeugs", wenn sich eine vom Auto ausgehende Gefahr auswirke.

Das treffe hier zu. Nach dem Bericht der Polizei habe das im Straßenverkehr erhitzte Auspuffrohr durch Wärmestau an der Matratze das Feuer entfacht. Damit habe sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Auch wenn der BMW bereits geparkt gewesen sei, hänge der Brand mit seinem vorherigen Einsatz als Verkehrsmittel zusammen.

Dass der Brand den VW Golf nicht direkt schädigte, sondern durch die verunglückte Rettungsaktion der Feuerwehr, ändere an dieser Einschätzung nichts. Bei eiligen und gefährlichen Rettungsaktionen passierten häufig Fehler. Auf jeden Fall sei der Einsatz der Feuerwehr nur notwendig geworden, weil der BMW-Auspuff die Garage der Besitzerin in Brand gesetzt habe.

Lastwagen entzündet sich in der Kfz-Werkstatt

Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss sich an der Regulierung des Brandschadens nicht beteiligen

Der alte Lastwagen hatte schon 400.000 Kilometer auf dem Tacho. Anlasser und Abgasanlage waren defekt, deshalb brachte ihn die Kfz-Halterin, Firma Y, in die Werkstatt X. Ein Automechaniker fuhr den Laster am Freitagnachmittag in die Werkstatthalle. Am Montag sollte er repariert werden. Doch am Montag gegen 10 Uhr sah der Mechaniker Rauch aus der Halle aufsteigen - das Fahrerhaus des Lkw stand in Flammen.

Der Brandschaden an Gebäude und Werkstattausrüstung belief sich auf fast 85.000 Euro. Dafür kam die Gebäudeversicherung des Werkstattinhabers X auf. Der Kfz-Haftpflichtversicherer müsse sich am Schadenersatz mit ca. 50.000 Euro beteiligen, forderte sie. Schließlich habe ein Defekt der Lkw-Elektrik das Feuer ausgelöst.

Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden nicht einspringen muss: Der Brand sei nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden (1 U 6/10). Der Laster sei für Reparatur und Inspektion am Wochenende stillgelegt worden - quasi aus dem Verkehr gezogen. Wenn sich dann nach drei Tagen Stillstand ein Bestandteil der Elektrik selbst entzünde, hänge der Schaden nicht mit der letzten Fahrt zusammen oder allgemeiner: mit dem Gebrauch des Lasters als Verkehrsmittel.

Auch der Kfz-Sachverständige gehe von einer Brandursache aus, die sich "über längere Zeit entwickelte" - ein aufgescheuertes Batteriekabel. Das sei langfristiger Verschleiß. Auch fahrlässiges Fehlverhalten der Beteiligten sei auszuschließen: Weder der Kfz-Mechaniker, noch der Mitarbeiter von Y, der den Laster hingefahren habe, hätten etwas von einem feuergefährlichen Defekt der Fahrzeugelektrik gewusst oder wissen müssen.

EC-Karten aus dem Auto geklaut ...

... und mit den richtigen PIN-Nummern Geld vom Konto abgehoben

Eine deutsche Urlauberin stellte in Spanien ihren Mietwagen vor einem Laden ab. Die Handtasche mit Dokumenten und zwei EC-Karten ließ sie im Handschuhfach und ging kurz in das Geschäft, um sich etwas anzusehen. Als die Frau zurückkehrte, war die Handtasche verschwunden. Die Urlauberin erstattete sofort Strafanzeige und beantragte im deutschen Konsulat einen neuen Ausweis.

In den folgenden Tagen hob der Dieb mit den EC-Karten insgesamt 2.759 Euro von den zwei Bankkonten ab. Dabei gab er jedes Mal die richtige PIN-Nummer ein. Die Bankkundin forderte vom Kreditinstitut, diese Summe auszugleichen. Die Bank lehnte dies ab: Sie habe nicht auf die Karten aufgepasst und zudem die PIN-Nummern bei den Karten aufbewahrt. Deshalb müsse sie den Verlust selbst tragen.

Beim Amtsgericht hatte die Zahlungsklage der Kundin gegen die Bank zunächst Erfolg. Angesichts der Zunahme so genannter Skimming-Fälle könne bei Kartenmissbrauch nicht mehr zwingend darauf geschlossen werden, dass die zur Karte gehörende PIN auf dieser vermerkt oder zusammen mit ihr aufbewahrt wurde, entschied der Amtsrichter. Doch das Landgericht Berlin hob das Urteil auf und gab der Bank Recht (10 S 10/09).

Jeder Bankkunde werde in den Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass EC-Karten nicht unbeaufsichtigt im Auto bleiben dürften. Das sei angesichts zahlreicher Einbrüche in Kraftfahrzeuge grob fahrlässig; selbst dann, wenn man die Karte im Handschuhfach verschließe. Die Urlauberin hätte die Tasche ohne weiteres in den Laden mitnehmen können. Da die Guardia Civil keinerlei Einbruchsspuren am Wagen feststellte, habe ihn die Urlauberin wahrscheinlich nicht einmal zugesperrt.

Werde mit der richtigen PIN am Geldautomaten Bargeld abgehoben, liege der Verdacht nahe, dass Nummer und Karte zusammen aufbewahrt wurden. Eine andere Ursache, das Ausspähen der PIN durch Dritte, komme hier nicht in Betracht. Denn jede Karte hatte eine eigene PIN, der Dieb habe immer die die richtige Nummer eingegeben. Die Zunahme von Skimming ändere daher nichts an dem Verdacht, dass die Bankkundin fahrlässig handelte.

Paketdienst macht es sich zu einfach

Er darf Postsendungen nicht Nachbarn aushändigen, ohne den Empfänger zu informieren

Für den Fall, dass der Postzusteller Empfänger von Paketen nicht zu Hause antraf, sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Paketdienstes folgendes vor: Könne die Postsendung nicht abgeliefert werden, dürfe der Zusteller diese auch bei Hausbewohnern und Nachbarn abgeben (ausgenommen Express-Sendungen). Von einer Nachricht an den Empfänger war in den AGB nicht die Rede.

Ein Verbraucherschutzverein beanstandete diese Klausel als einseitige Regelung zu Lasten der Verbraucher und hatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Köln erklärte die AGB-Klausel für unwirksam (6 U 165/10). Der Paketdienst dürfe sie nicht länger verwenden. Denn die Klausel nehme keine Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Empfänger, obwohl das für den Dienstleister ohne weiteres möglich und zumutbar wäre.

Wenn die Zustellung an den Empfänger selbst fehlschlage, müsse der zumindest erfahren, dass eine Postsendung unterwegs sei und wo er diese abholen könne. Zu diesem eigentlich selbstverständlichen Service verpflichte sich das Unternehmen in den AGB nicht. Da die Klausel sich darüber ausschweige, benachteilige sie die Kunden des Paketdienstleisters in unangemessener Weise.

Klassenfahrt ist kein Privatvergnügen

Angestellte Klassenlehrerin kann Ersatz für Reisekosten verlangen

Die angestellte Lehrkraft arbeitet an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Für ihre Klasse beantragte sie eine Studienfahrt nach Berlin. Das Antragsformular für die Dienstreise enthält einen vorgedruckten Abschnitt: Darin mussten Antragsteller auf eine Reisekostenvergütung verzichten, weil dafür angeblich keine Haushaltsmittel vorhanden waren.

Für die Klassenfahrt gab die Klassenlehrerin (Fahrt, Übernachtung, Essen und Musicalbesuch) 234 Euro aus. Von der Schule bekam sie 28 Euro erstattet, den Differenzbetrag klagte die Angestellte ein. Das Bundesland als Dienstherr pochte darauf, dass sie das Formular unterschrieben hatte.

Das spiele keine Rolle, entschied jedoch das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen (11 Sa 1852/10). Denn die Verzichtserklärung sei auf treuwidrige Weise zustande gekommen. Das Schulministerium habe - in der so genannten "Wanderrichtlinie" - die Genehmigung von Klassenfahrten davon abhängig gemacht, dass Lehrkräfte zuvor schriftlich auf die Übernahme der Reisekosten durch den Dienstherrn verzichteten.

Laut Dienstordnung werde es aber von Klassenlehrern und Klassenlehrerinnen erwartet, an Klassenfahrten teilzunehmen. Da widerspreche es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in besonderem Maße, die Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen quasi zu "erpressen", indem man sie vor die Alternative stelle, auf die Reisekostenvergütung (die ihnen laut Landesreisekostengesetz grundsätzlich zustehe) zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.

Werbeschreiben mit Kreditkarte

Bank belästigt damit die Kunden nicht in unzumutbarer Weise

2008 verschickte die Deutsche Postbank AG an eine Menge Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben - mit je einer Kreditkarte, die auf den Namen des Kunden ausgestellt war. Ein Jahr lang sollte ihr Einsatz kostenlos sein. Vorher mussten die Bankkunden ein Formular unterzeichnen ("Freischaltauftrag") und an die Bank senden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Werbung: Die Bankkunden würden dadurch unzumutbar belästigt und ihre Entscheidungsfreiheit werde unsachlich beeinflusst. Diesen Vorwurf fanden die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof ungerecht (I ZR 167/09).

Das Angebot, die Karte ein Jahr umsonst nutzen zu können, sei nicht mit dem unsachlichen Anlocken von Kunden durch Gewinnspiele etc. vergleichbar. Bankkunden wüssten über die Funktionsweise von Kreditkarten Bescheid. Sie könnten das Werbeschreiben in den Papierkorb werfen: Dass der (letzten Endes zu bezahlende) Kreditkartenvertrag mit der Postbank erst zustande komme, wenn der Kunde den Freischaltauftrag erteile, darauf werde deutlich hingewiesen.

Einige Verbraucher würden die Karten wohl zerschneiden, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen. Allein dadurch werde aus dem Werbeschreiben aber noch keine unzumutbare Belästigung. Angesichts des minimalen Eingriffs in die Privatsphäre der Kunden habe hier das Interesse der Bank Vorrang, ihre Kunden zielgerichtet anzusprechen.

P.S.: Mittlerweile dürfen Kreditinstitute Kreditkarten nur noch dann versenden, wenn ein "altes Zahlungsinstrument ersetzt" werden muss (§ 675 m 1 Nr.2 BGB). Dieses Gesetz trat allerdings erst nach der Postbank-Werbemaßnahme in Kraft. Deshalb hat der Bundesgerichtshof nicht geprüft, ob das Urteil aufgrund dieser Regelung anders ausgefallen wäre.

Im Internetforum verunglimpft?

Inhaber eines Autohauses verklagen die Betreiberin des Forums auf Auskunft

Auf einer Internetplattform für Autofahrer kann man sich mit anderen Internetsurfern zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen: über Fahrzeugmodelle, über Hersteller, über Autohäuser. Inhaber eines Münchner Autohauses entdeckten da kritische Berichte über sich, die ihnen überhaupt nicht gefielen. Sie fühlten sich diskreditiert und befürchteten, die negativen Stellungnahmen könnten das Geschäft schädigen.

Die Geschäftsleute wandten sich an die Betreiberin des Internetforums, die auf ihren Wunsch hin die Beiträge von der Website entfernte. Als die Autoverkäufer darüber hinaus Auskunft über die Urheber der Berichte verlangten, pochte die GmbH jedoch auf den Datenschutz.

Da das Telemediengesetz Auskünfte zulasse, wenn es um die Verfolgung krimineller Delikte gehe, müsse das hier auch gelten, meinten die Geschäftsleute. Denn sie bräuchten Namen und Adressen, um rechtliche Schritte gegen die Verleumder einleiten zu können. Der Vergleich hinkt, fand das Amtsgericht München, und wies die Klage auf Auskunft ab (161 C 24062/10).

Veranstalter von Internetforen dürften nur in genau definierten Ausnahmefällen und auf Anordnung der Ermittlungsbehörden Auskünfte über Daten von Forumsteilnehmern geben: Wenn dies notwendig sei für die Strafverfolgung Krimineller bzw. von Terroristen oder wenn die Polizeibehörden Gefahren abwehren müsse und dergleichen. Für andere Zwecke dürften Diensteanbieter keine Daten herausrücken (außer der Nutzer sei damit einverstanden).

Anspruch auf Auskunft hätten die Inhaber des Autohauses also nicht. Doch sollten die Berichte tatsächlich beleidigend oder verleumderisch gewesen sein, könnten sich die Geschäftsleute an die Staatsanwaltschaft wenden, um gegen die Urheber vorzugehen.

Konto wegen Mietrückstands gepfändet

Für Hilfeempfänger gilt nicht automatisch Kontoschutz gegen Pfändung

Eine betagte Mieterin war mit der Miete in Rückstand. Die Vermieterin verklagte sie auf Zahlung. Im Prozess bestritt die Mieterin jeden Zahlungsrückstand: Sie habe vielmehr wegen eines Mietmangels berechtigt die Miete gekürzt. Doch die Mieterin verlor den Rechtsstreit. Die Vermieterin setzte einen Pfändungsbeschluss durch.

Nun beantragte die Mieterin, ihr die Pfändung zu ersparen, weil das für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Denn sie beziehe neben einer niedrigen Rente nur Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus habe sie die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben und somit ihre Zahlungsunfähigkeit dokumentiert.

Damit konnte die alte Frau das Landgericht Frankfurt nicht erweichen (2-17 T 16/10). Kontoschutz gegen eine Pfändung gebe es nur ausnahmsweise. Nicht bei jedem Hilfeempfänger sei gleich ein Härtefall anzunehmen - nicht einmal, wenn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.

Die Vermieterin vermute nicht ohne Grund, dass die Mieterin noch über den Betrag verfügen könnte, um den sie die Miete gemindert habe - unberechtigt und gegen den Widerspruch der Vermieterin. Wenn das zutreffen sollte, stehe der Vermieterin dieser Betrag zu.