Geld & Arbeit

"Letzter Strohhalm"

Sind Ausgaben für eine nicht anerkannte Krebstherapie von der Steuer absetzbar?

Die Frau litt an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Im Anschluss an eine Operation unterzog sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit einem in Europa nicht zugelassenen Medikament. Dazu hatte ihr ein Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren geraten: Denn eine konventionelle Chemotherapie war wegen des geschwächten Gesundheitszustands der Frau nicht mehr möglich.

Die mittlerweile verstorbene Patientin und ihr Ehemann machten bei der Einkommensteuererklärung die Behandlungskosten von 30.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, diese Summe vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen: Diese Krebsabwehrtherapie sei umstritten und hierzulande nicht anerkannt.

Ausnahmsweise könne man die Ausgaben trotzdem steuerlich berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof, und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung (VI R 11/09). Und zwar dann, wenn eine Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung bestehe, die auf übliche Heilbehandlungen nicht mehr anspreche.

Selbst wenn sich der/die Kranke für eine nicht anerkannte, naturheilkundliche Heilmethode entscheide, seien in so einem Fall die Kosten als zwangsläufig (= unvermeidlich im Sinne des Steuerrechts) anzusehen. Denn die Ausweglosigkeit so einer Lebenssituation gebiete den Griff nach jedem Strohhalm. Allerdings müsse die Person, die den Patienten behandle, eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde haben.

Mit 0,59 Promille Laterne umgenietet

Vollkaskoversicherung darf ihre Leistung für die Autofahrerin um die Hälfte kürzen

Obwohl nicht mehr ganz nüchtern, fuhr die Frau mit dem Auto nach Hause. In einer langgezogenen Linkskurve bekam sie im wörtlichen Sinn "die Kurve nicht mehr", fuhr geradeaus und "erwischte" mit dem Wagen eine Laterne am Straßenrand. Von ihrer Vollkaskoversicherung forderte die Autofahrerin Ersatz für den Schaden am Auto. Doch die winkte ab: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille einen Unfall verursache, bekomme gar nichts.

Die Autofahrerin klagte auf vollen Schadenersatz. Das Landgericht sprach ihr nur 25 Prozent der Reparaturkosten zu, weil sie im "Zustand relativer Fahruntüchtigkeit" gefahren sei und damit grob fahrlässig gehandelt habe. So sah es zwar auch das Oberlandesgericht Hamm, es hielt aber im konkreten Fall eine Leistungskürzung um die Hälfte für angemessen (I-20 U 74/10).

In einer Kurve von der Straße abzukommen, sei ein typischer Fahrfehler bei Trunkenheit, eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Die Vollkaskoversicherung könne sich jedoch nicht auf Leistungsfreiheit berufen - wie bei Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille. Bei relativer Fahruntüchtigkeit sei ab 0,3 Promille mit einer Kürzung von 50 Prozent zu beginnen, die prozentual entsprechend dem Alkoholkonsum bis auf 100 Prozent bei 1,1 Promille ansteige.

Nach diesem Maßstab wäre im konkreten Fall die von der Vollkaskoversicherung auszuzahlende Summe um 60 Prozent zu kürzen. Diese Quote habe das Gericht nach unten korrigiert auf 50 Prozent, weil sich die Autofahrerin in einer Ausnahmesituation befinde. Ihre Eltern seien schwer erkrankt, was die Frau emotional schwer belaste. So eine schwierige Lage sei mildernd zu berücksichtigen.

Weihnachtsgeld - nur freiwillig

Arbeitgeber zahlte die Gratifikation jahrelang trotz Vorbehalts im Arbeitsvertrag

Der Diplom-Ingenieur - seit 1996 im Unternehmen - erhielt von 2002 bis 2007 Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Die Zahlung erfolgte jeweils ohne Vorbehalt, allerdings stand eine einschlägige Klausel im Arbeitsvertrag: "Soweit der Arbeitgeber Leistungen wie Prämien … Weihnachtsgratifikationen etc. gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit … widerrufbar".

Wegen der Wirtschaftskrise weigerte sich der Arbeitgeber 2008, Weihnachtsgeld zu zahlen. Der Ingenieur klagte es ein und setzte sich beim Bundesarbeitsgericht durch (10 AZR 671/09). Begründung: Gewähre ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld, ohne bei der Zahlung deutlich eine Verpflichtung für die Zukunft auszuschließen, dürften die Arbeitnehmer dieses regelmäßige Verhalten so auslegen, dass sich der Arbeitgeber dauerhaft dazu verpflichten wolle.

Daraus könne ein Rechtsanspruch auf die Gratifikation entstehen - es sei denn, so ein Anspruch werde im Arbeitsvertrag klar und eindeutig ausgeschlossen. Im konkreten Fall sei die Klausel jedoch unklar. Sie könne auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Zahlung verpflichte. Zudem setze ein Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch bestehe.

Streit um AGB einer Bausparkasse:

Sie darf von Kunden für den Abschluss eines Bausparvertrags Gebühren verlangen

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse. Es ging um eine Gebührenklausel: Beim Abschluss eines Bausparvertrags hatten Kunden eine Abschlussgebühr von einem Prozent der Bausparsumme zu zahlen. Diese Gebühr wurde auch dann nicht zurückgegeben oder reduziert, wenn Kunden den Vertrag vorzeitig kündigten, die Bausparsumme verringerten oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch nahmen.

Die Verbraucherschützer kritisierten, dass der Gebühr keine Leistung der Bausparkasse für die neuen Kunden gegenüberstehe. Das Geldinstitut wälze damit nur seine internen Vertriebskosten auf die Kunden ab. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch gegen die Klausel keine Einwände (XI ZR 3/10).

Die Bausparkasse finanziere mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden anwerben und so für den Vertrieb von Bausparverträgen sorgten. Das diene nicht nur ihrem Interesse an Gewinn, sondern auch dem kollektiven Interesse der Gemeinschaft der Bausparer.

Die Bausparkasse könne den Kunden ihre Bausparsummen nur dann zeitnah zuteilen, wenn die Bauspargemeinschaft durch die Einzahlungen neuer Kunden fortlaufend neue Geldmittel erhalte. Wenn die Bausparkasse deshalb (unabhängig von der Laufzeit des einzelnen Vertrags) mit der Abschlussgebühr die Vertriebskosten auf alle Bausparer umlege, benachteilige sie damit ihre Vertragspartner nicht unangemessen.

Ehegattensplitting

Finanzgericht fordert es auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erobern immer mehr "Terrain", das früher Eheleuten vorbehalten war. Im konkreten Fall geht es um das Ehegattensplitting.

Eine Steuerzahlerin beantragte beim Finanzamt, sie zusammen mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzamt lehnte ab: Der Gesetzgeber habe den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt. Obwohl die Steuerzahlerin den Einkommensteuerbescheid anfocht, ordnete das Finanzamt an, ihn sofort zu vollziehen.

Angesichts der im Grundgesetz festgeschriebenen Förderung von Ehe und Familie habe man bislang manche Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften für gerechtfertigt gehalten, so das Finanzgericht Niedersachsen (10 V 309/10). Diese Rechtsprechung sei vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.

Die Verfassungsrichter (Beschluss vom 21.7.2010) hatten es für unzulässig erklärt, dass eingetragene Lebenspartner und Eheleute im Schenkungsgesetz und im Erbschaftssteuergesetz ungleich behandelt werden. Die Förderung der Ehe dürfe nicht dazu führen, andere Lebensformen zu benachteiligen - wenn sie mit der Ehe vergleichbar seien. Das Gebot, Ehe und Familie zu schützen, rechtfertige keine Ungleichbehandlung.

Dann sei es auch verfassungswidrig, so das Finanzgericht, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting auszuschließen. Mit dem Verweis auf die Familie sei der Splittingtarif nur für Eheleute nicht zu begründen - differenziere doch das Steuerrecht gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kindern. Das Finanzgericht gewährte der Steuerzahlerin vorläufigen Rechtsschutz und setzte den Vollzug des Einkommensteuerbescheids aus. (Das Finanzamt legte Revision ein.)

Erkrankter Bauleiter musste Dienstwagen abgeben

Recht auf private Nutzung endet bei längerer Krankheit mit der Entgeltfortzahlung

Der Bauunternehmer hatte dem Bauleiter einen Dienstwagen gestellt, den er auch privat nutzen durfte. 2008 fiel der Arbeitnehmer wegen einer langwierigen Krankheit über neun Monate aus. Am 3. März meldete er sich krank, sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 13. April. Erst Mitte Dezember nahm der Bauleiter seine Arbeit wieder auf.

Im November musste er auf Verlangen des Bauunternehmens den Dienstwagen abgeben. Für die Wochen ohne Auto müsse ihm der Arbeitgeber Nutzungsausfallentschädigung zahlen, meinte der Angestellte. Schließlich stehe ihm der Dienstwagen laut Arbeitsvertrag zu. Es kam zum Rechtsstreit, den der Bauleiter in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht verlor (9 AZR 631/09).

Die private Nutzung eines Dienstwagens stelle ein zusätzliches (steuer- und abgabenpflichtiges) Arbeitsentgelt dar, das im Arbeitsvertrag geregelt sei. Deshalb könne ein Arbeitnehmer durchaus Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn sie ihm vorenthalten werde. Aber nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig entziehe.

Das sei hier jedoch nicht der Fall. Denn der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug nur so lange zum Gebrauch überlassen, wie er dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schulde. In Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfalle - mit dem Ende des Anspruchs auf Lohnfortzahlung - der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt. Der Dienstwagen zur privaten Verfügung sei Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers und stehe dem Arbeitnehmer nur in diesem Rahmen zu.

Im Prozess um Trennungsunterhalt ...

... vom Ehemann verschwieg die Ehefrau ihren Krankengeldzuschuss

Nach über 30 Jahren Ehe hatte sich das Paar 2005 getrennt. Vor Gericht wurde ein Vergleich geschlossen: 550 Euro Trennungsunterhalt sollte der Rentner seiner Frau zahlen. Diese arbeitete noch, litt aber unter einem Gehirntumor und war deshalb lange krankgeschrieben. Die Ehefrau beantragte beim Amtsgericht, den Unterhalt heraufzusetzen.

Wieso eigentlich, hakte der Ehemann nach, sie bekomme doch nun Krankengeld und einen Zuschuss dazu vom Arbeitgeber. Das bestritt die Frau und bestand auf ihrer Forderung. Daraufhin erläuterte der Anwalt des Ehemannes schriftlich dem Gericht, dass der Arbeitgeber der Frau dazu verpflichtet sei. Und tatsächlich erhielt die Frau nach dem Ende der Lohnfortzahlung Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse und ein halbes Jahr lang 162 Euro monatlich Zuschuss vom Arbeitgeber.

Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gab sie das zu. Das sei Prozessbetrug, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf (8 UF 14/10). Auch wenn die Ehefrau nur geringfügige Beträge verschwiegen habe, die sie nur vorübergehend kassierte: Wer trotz ausdrücklicher Nachfrage des Unterhaltspflichtigen Einkünfte verschweige, riskiere den Unterhalt.

Im konkreten Fall werde er zwar nicht gestrichen - wegen der Krankheit der Frau, der langen Ehedauer und des geringen Betrags, den sie zu verheimlichen suchte. Aber einen Abzug von der Erhöhung, die man ihr ansonsten zugebilligt hätte, müsse sich die Ehefrau gefallen lassen. Schließlich habe sie an ihren falschen Behauptungen auch noch im Prozess festgehalten. Dabei war schon längst klar, dass sie gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten müsse.

Durch einen Unfall bei der Hausarbeit beeinträchtigt

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist das kein zu ersetzender Vermögensschaden

Schuldlos wurde die Frau in einen Verkehrsunfall verwickelt und verletzt. Da sie anschließend dauerhaft ihren linken Arm nicht mehr richtig einsetzen konnte, bewältigte sie die Hausarbeit nicht mehr so wie früher. Deshalb verklagte die Unfallgeschädigte den Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung nicht nur auf Ersatz für die Kosten der Heilbehandlung, sondern auch auf Ersatz des "Haushaltsführungsschadens".

Dessen Höhe hängt unter anderem davon ab, wie der wöchentliche Arbeitsaufwand im Haushalt eingeschätzt wird. Sie führe einen Zwei-Personen-Haushalt, so die verletzte Frau, da sie mit ihrem Freund zusammenlebe. Dafür veranschlagte sie 15 Arbeitsstunden pro Woche. Das sei weit überhöht, so das Kammergericht in Berlin (12 U 77/09).

Auch deshalb, weil ihr Anspruch nur nach dem Mehraufwand für einen Ein-Personen-Haushalt zu berechnen sei. Wenn jemand durch einen Unfall die Fähigkeit verliere, den Haushalt in vollem Umfang zu führen, handle es sich nur dann um einen zu ersetzenden finanziellen Schaden, wenn der/die Verletzte damit eine Unterhaltspflicht vernachlässige. Die gelte aber nur gegenüber Ehegatten, nicht gegenüber einem nichtehelichen Lebenspartner.

Vergeblich verwies die Frau darauf, dass die Sozialbehörde sie und ihren Lebenspartner als "Bedarfsgemeinschaft" behandle. Wenn es darum gehe, die Hilfsbedürftigkeit einer Person festzustellen, so das Gericht, werde das Einkommen eines Partners/einer Partnerin berücksichtigt, der/die mit dieser Person tatsächlich zusammenlebten.

Sobald jedoch der Partner/die Partnerin ausziehe, falle die Bedarfsgemeinschaft auseinander. Eben weil, anders als bei einer Ehe, keine Unterhaltspflicht existiere. Ein Lebensgefährte spiele daher auch bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens keine Rolle. Das Gericht sprach der Frau 142,94 Euro monatlich zu (auf Basis von 19,5 Arbeitsstunden im Monat).

Rentenversicherungsvertrag ...

... mit separater "Kostenausgleichsvereinbarung": Sie ist unwirksam

Herr B schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag ab. Zusätzlich wurde eine separate Vereinbarung in Bezug auf die Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung getroffen: Die Kosten von immerhin 8.452,50 Euro sollte der Versicherungsnehmer in jedem Fall übernehmen, selbst wenn er den Versicherungsvertrag kündigte. Der Betrag war in 48 monatlichen Raten zu zahlen.

Nach wenigen Monaten stellte Herr B die Zahlung von Raten und Beiträgen ein. Er kündigte den Versicherungsvertrag und focht die Kostenausgleichsvereinbarung an. Vergeblich klagte der Versicherer den Kostenausgleich ein. Die einschlägige Vereinbarung sei ein sittenwidriges und damit nichtiges Umgehungsgeschäft, erklärte das Landgericht Rostock (10 O 137/10). Es wies die Klage ab.

Nach dem Versicherungsgesetz sei ein Stornoabzug - also quasi eine Vertragsstrafe - bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags unzulässig. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung mit Vertragsnebenkosten belegt würden. Sie sollten nicht wegen der noch geschuldeten Abschlusskosten auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Falls Versicherungsnehmer kündigten, bevor sich die Nebenkosten amortisiert haben, sollten die Versicherer das Risiko tragen, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.

Objektiver Zweck der Kostenausgleichsvereinbarung sei es, eben diesen Grundgedanken des Gesetzes zu umgehen (= Umgehungsgeschäft): Denn die Abschlusskosten sollten in jedem Fall und unabhängig von der Dauer des Versicherungsvertrags fällig werden. Anders als der Vertrag selbst sollte die Ausgleichsvereinbarung unkündbar sein. (Der Versicherer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Hauskauf: Streit um Maklerprovision

Der Ehemann der Käuferin ist nicht automatisch zur Zahlung (mit)verpflichtet

Eine Maklerin bot im Auftrag des Eigentümers auf Internetplattformen und ihrer eigenen Homepage ein Haus zum Verkauf. In der Beschreibung des Objekts stand, bei erfolgreicher Vermittlung falle Provision in Höhe von 5,95% des Kaufpreises an. Frau H rief an und bekundete Interesse. Anschließend fanden mehrere Besichtigungstermine statt. Erst beim letzten Treffen begleitete Herr H seine Frau, die der Maklerin dabei mitteilte, sie werde das Haus kaufen.

Als ihr die Maklerin einen Vertragstext vorlegte, in dem erneut auf die Provision hingewiesen wurde, weigerte sich Frau H zu unterzeichnen. Sie schickte der Maklerin ein Fax: Selbstverständlich sei sie davon ausgegangen, dass der Eigentümer die Maklergebühr übernehme. Dazu sei sie nicht bereit.

Frau H habe von Anfang an über die Forderung Bescheid gewusst, schrieb die Maklerin zurück, also müsse sie auch zahlen. Vermeintlich gab die Käuferin nun klein bei und antwortete, es handle sich um ein Missverständnis. "Ihre Maklergebühren werden wir selbstverständlich begleichen".

Doch als der Kaufvertrag unter Dach und Fach war, erhielt die Maklerin kein Geld. Sie verklagte Herrn und Frau H auf Zahlung und bekam vom Oberlandesgericht Oldenburg Recht - allerdings nur in Bezug auf Frau H (5 U 138/09). Zwischen Frau H und der Maklerin sei ein Maklervertrag zustande gekommen.

Die Maklerin habe bereits im Angebot und zuletzt in der Antwort auf das Fax von Frau H ausdrücklich erklärt, dass und wie viel Provision beim Abschluss des Kaufvertrags fällig werde. Wenn Frau H daraufhin per Mail mitteile, die Maklergebühren würden selbstverständlich beglichen, habe sie spätestens damit einen Maklervertrag abgeschlossen. Ein Maklerkunde könne sich auch dann noch wirksam zur Zahlung einer Provision verpflichten, wenn der Makler den Kaufvertrag bereits vermittelt habe.

Herr H hafte für die Provision allerdings nicht: Er habe an den Vertragsverhandlungen kaum teilgenommen und sei nicht Vertragspartner der Maklerin geworden. Ehegatten hafteten nur für Geschäfte des Partners automatisch mit, die dazu dienten, den alltäglichen Lebensbedarf der Familie zu decken. Eine Provisionszahlung von fast 15.000 Euro für einen Hauskauf zähle nicht dazu.

Buddhistin möchte nicht mehr "Christel" heißen

Wer im Zentralen Schuldnerverzeichnis steht, darf seinen Namen nicht ändern

Eine Berlinerin beantragte beim Bezirksamt, ihren Vornamen zu ändern - angeblich aus religiösen Gründen. Sie hieß nämlich "Christel". Dieser eindeutig christlich geprägte Name widerspreche ihrer Glaubensüberzeugung als Zen-Buddhistin, argumentierte die Frau. Sie wolle nun einen anderen, ihrem Glauben entsprechenden Vornamen führen.

Das Bezirksamt lehnte es ab, den Namen zu ändern. Es bot der Frau jedoch an, sie könne ihren Wunschnamen zusätzlich zu "Christel" führen. Darauf wollte sich die Buddhistin nicht einlassen und klagte gegen den ablehnenden Bescheid. Doch das Verwaltungsgericht Berlin ließ sie ebenfalls abblitzen (VG 3 K 11/09).

Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Berlinerin nun nicht mehr den Namen "Christel" tragen wolle, der auf christliche Ursprünge hinweise. In ihrem Fall überwögen aber die Gründe dafür, den Namen im öffentlichen Interesse beizubehalten. Denn die Buddhistin stehe im Zentralen Schuldnerverzeichnis Berlin beim Amtsgericht Schöneberg, weil sie eine eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) habe abgeben müssen.

Das Schuldnerverzeichnis diene den Interessen der Gläubiger und dem "Schutz redlichen Geschäftsverkehrs". Im Geschäftsleben müsse sich jeder über die Kreditwürdigkeit potenzieller Geschäftspartner informieren können. Wenn jemand seinen Vornamen ändere, sei dies nicht mehr möglich. Die Berlinerin wäre dann nicht mehr identifizierbar.

Schlösser zu gewerblichen Zwecken fotografiert

Die Stiftung Preußische Schlösser darf Aufnahmen verbieten, sofern sie auf ihrem Grund angefertigt wurden

Die "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten" - ins Leben gerufen von den Ländern Berlin und Brandenburg - hat die Aufgabe, Kulturgüter zu bewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die historischen Bauten und Gärten, die sie verwaltet, zählen zu den beliebtesten touristischen Zielen Deutschlands und größtenteils auch zum Weltkulturerbe der UNESCO (u.a. die Schlösser Charlottenburg und Sanssouci).

Die Stiftung wehrt sich dagegen, dass ohne ihre Erlaubnis und ohne Entgelt Fotos und Filme "ihrer" Kulturgüter aufgenommen und vermarktet werden. Unter anderem verklagte die Stiftung einen Fotografen, der auf ihren Anwesen Filmaufnahmen von Gebäuden, Gärten und Skulpturen angefertigt und zu einer DVD über Potsdam verarbeitet hat, die er an Touristen und andere Interessenten verkauft.

Ihre Klage gegen den Fotografen hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (V ZR 46/10). Als Grundstückseigentümerin dürfe die Stiftung Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter von ihrer Erlaubnis und von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen. Das gelte allerdings nur für Aufnahmen, die auf ihren Grundstücken angefertigt würden.

Eigentümer könnten bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen andere Personen das Grundstück betreten dürften. Das umfasse auch das Recht, Fotografien und Filmaufnahmen zu verwerten, die von ihrem Grund aus aufgenommen würden. Die Stiftung müsse Gärten und Parks zwar als Erholungsgebiete den Bürgern zugänglich machen, ohne Eintrittsgeld zu verlangen. Die gewerbliche Vermarktung des Kulturguts müsse sie aber nicht unentgeltlich zulassen.

Wasserrohrbruch nach sechs Wochen gemeldet

Zu spät: Wohngebäudeversicherung muss den Schaden nicht regulieren

Im November 2007 beantragte ein Münchner Ehepaar bei einem Versicherungsunternehmen eine Wohngebäudeversicherung fürs Einfamilienhaus. Vier Wochen später - die Hausbesitzer hatten noch keinen Versicherungsschein - platzte ein Wasserrohr und überschwemmte den Keller. Das Ehepaar ließ den Schaden richten und gab dafür 3.700 Euro aus.

Als die Hausbesitzer Mitte Januar 2008 endlich den Versicherungsschein erhielten, reichten sie beim Versicherer die Rechnungen für die Reparatur ein und forderten Schadenersatz. Doch der winkte ab: Die Versicherungsnehmer hätten den Schaden sechs Wochen nach dem Schaden, also viel zu spät gemeldet. Nun könne er nicht mehr überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon lange vorhandenes Leck, für das die Wohngebäudeversicherung nicht einstehen müsse.

Den Schaden nach dem Erhalt des Versicherungsscheins anzuzeigen, genüge doch wohl, fanden die Hausbesitzer. Doch das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Versicherers (244 C 26368/09). Versicherungsnehmer seien verpflichtet, einen Schaden "unverzüglich" zu melden und nichts zu verändern, bis der Versicherer den Schaden begutachtet habe.

Wer gegen diese Pflichten verstoße, verliere den Versicherungsschutz, so die zuständige Richterin. Diese Pflichten bestünden auch vor dem Vertragsschluss - wenn der Versicherungsschein noch nicht verschickt, der Vertrag also offiziell noch nicht zustande gekommen sei. Auch dann müssten Versicherungsnehmer dem Versicherer wichtige Umstände sofort melden.

Stattdessen hätten die Hausbesitzer den Schaden erst nach mehreren Wochen angezeigt. Zudem habe das Ehepaar die Prüfung des Wasserschadens vereitelt, indem es ihn vor der Schadensanzeige von einer Fachfirma beheben ließ. Deshalb müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen.

Städtischer Arbeiter als Zuhälter

Kann ihm die Kommune wegen der "illegalen Nebentätigkeit" kündigen?

Ein kommunaler Straßenbauarbeiter auf Abwegen: Eine junge tschechische Frau ging für ihn auf den Strich. Als er sie zurück nach Tschechien schicken wollte und sie sich weigerte, schlug er die Prostituierte. Die Frau ging zur Polizei: Der Angestellte im öffentlichen Dienst wurde wegen Zuhälterei und Körperverletzung zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt.

Ausführlich berichtete die Presse über den Prozess, auch über das Tatmotiv, das der Angeklagte vor Gericht angab: Mit dem dürftigen Gehalt als Straßenbauarbeiter könne er seine Familie nicht ernähren und habe deshalb beschlossen, als Zuhälter zusätzlich Geld zu verdienen. Sein Arbeitsvertrag wurde von der Stadt fristgemäß gekündigt: Durch die Medienberichte über Taten und Motiv sei ihr Ruf beschädigt worden.

Daraufhin erhob der Angestellte Kündigungsschutzklage: Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis, meinte er. Im Prinzip erst mal nicht, räumte das Bundesarbeitsgericht ein (2 AZR 293/09). Der Ex-Zuhälter habe den Zusammenhang jedoch im Strafverfahren selbst hergestellt: Indem er seine Straftaten mit dem seiner Meinung nach zu niedrigen Gehalt erklärte, habe er die Arbeitgeberin für seinen Fehltritt mitverantwortlich gemacht.

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seien in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebunden und würden von der Öffentlichkeit besonders kritisch beobachtet. Daher habe die Stadt ein berechtigtes Interesse daran, nicht in Zusammenhang mit Straftaten ihrer Bediensteten gebracht zu werden - und sei er noch so abwegig. Die Kündigung sei wirksam.

Fehlgeleitete Silvesterrakete setzt Scheune in Brand

Keine Haftung für ein Unglück, das so nicht vorhersehbar war

Alle Jahre wieder sind an Silvester Brandschäden zu beklagen, die durch leichtsinnigen Umgang mit Pyrotechnik entstehen. Manchmal ist das Risiko für den "Zündler" aber auch bei gehöriger Sorgfalt nicht zu erkennen. Dann handelt es sich um ein Unglück, für das er nicht haftet, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Streit um eine abgebrannte Scheune (10 U 116/09).

Der Nachbar hatte am Silvesterabend vor seinem Haus eine Leuchtrakete in einen Schneehaufen gesteckt und angezündet. Sie stieg zunächst wie geplant etwa fünf Meter gerade nach oben. Dann jedoch schwenkte die Rakete unversehens zur Seite und auf die zwölf Meter entfernte Scheune zu, in der Stroh und Getreide gelagert waren. Dort zischte sie durch eine winzige Spalte zwischen der (mit Eternit verkleideten) Außenwand und dem Blechdach, explodierte in der Scheune und setzte sie in Brand.

Die Gebäudeversicherung des Scheunenbesitzers regulierte den Schaden und forderte anschließend den Betrag (410.000 Euro) vom Nachbarn. Doch das OLG wies die Schadenersatzklage des Versicherers ebenso zurück wie vorher schon das Landgericht Ulm. Der Nachbar habe den Brandschaden nicht schuldhaft verursacht, so das OLG.

Das einzige Risiko, das hier objektiv bestand, dass nämlich der Feuerwerkskörper die kleine Lücke zwischen Wand und Dach finden würde, sei für den Hobby-Feuerwerker nicht erkennbar gewesen. Eine andere Gefahr sei am Standort, wo der Nachbar die Rakete startete, nicht zu erkennen. Daher handle es sich hier um ein Unglück und nicht um verantwortungslosen Leichtsinn.

In der Silvesternacht und am Neujahrstag sei es zulässig und üblich, Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch müssten sich Hauseigentümer (in vernünftigen Grenzen) einrichten, um ihr Eigentum zu schützen. So müssten sie Fenster und Türen schließen, um das Eindringen von Silvesterraketen zu verhindern. Personen, die ein Feuerwerk abbrennen, müssten ihrerseits einen Standort wählen, von dem aus sie weder Personen, noch Sachen gefährdeten. In dem Punkt treffe den Nachbarn kein Vorwurf.

Kundenbonussystem missbraucht

Dem Tankstellenmitarbeiter durfte aber nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden

An einer Tankstelle erhielten Kunden fürs Tanken Bonuspunkte auf einer Kundenkarte. Ein Mitarbeiter der Tankstelle verbuchte einige Male die Punkte für Tankbeträge von Kunden - die tankten, aber die Kundenkarte nicht nutzten - auf der Kundenkarte eines Kollegen (insgesamt 230 Euro). Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

Der entlassene Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe aus Unkenntnis einen Fehler gemacht. Das Landesarbeitsgericht Hessen erklärte die Kündigung für unwirksam: Der Arbeitgeber habe nicht belegen können, dass sich der Mitarbeiter bewusst über ein ihm bekanntes Verbot hinweggesetzt habe (2 Sa 422/10).

Wenn Mitarbeiter Kunden-Bonuspunkte für eigene Zwecke sammelten, sei das zwar ein Fehlverhalten, das den Absichten des Arbeitgebers zuwiderlaufe: Der wolle den Kunden Vorteile zukommen lassen, um sie ans Unternehmen zu binden. So ein Fehltritt rechtfertige aber keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn der Mitarbeiter nicht über die Folgen eines Missbrauchs informiert wurde.

Dass die Tankstellenmitarbeiter in das EDV-System zu den Bonuspunkten eingewiesen wurden, sei dafür kein Beweis. Man könne nicht davon ausgehen, dass alle das 30-seitige Bedienerhandbuch komplett durchlesen. Der Arbeitgeber hätte ohne weiteres ein Merkblatt verteilen und unmissverständlich klarstellen können, dass es für Mitarbeiter verboten sei, Kunden-Bonuspunkte sich oder Kollegen gutzuschreiben.

Autounfall mit Totalschaden

Nutzungsausfallentschädigung: Für ältere "Gebrauchte" gibt es sie nur für kurze Zeit

Frau H wurde mit ihrem neun Jahre alten Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt, den der Unfallgegner verursachte. Dass dessen Haftpflichtversicherer für den Totalschaden am Auto aufkommen musste, stand fest. Über die Höhe der Entschädigung für den Nutzungsausfall wurde man sich jedoch nicht einig.

Laut Schadensgutachten stand Frau H Entschädigung für neun Werktage zu: So lange würde es dauern, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, meinte der Sachverständige. Der Haftpflichtversicherer zahlte sogar Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage, doch Frau H verlangte neun Tage mehr. Begründung: Sie habe die staatliche Abwrackprämie genutzt und einen neuen Wagen bestellt. Den habe der Hersteller aber nicht innerhalb von zwei Wochen liefern können.

Das spielt keine Rolle, urteilte das Landgericht Frankfurt (15 S 49/10). Anspruch auf Ersatz für den Nutzungsausfall eines Wagens habe der Unfallgeschädigte grundsätzlich nur für den Zeitraum, der notwendig sei, um ein gleichwertiges Auto zu erwerben. Bei Totalschaden an einem älteren Gebrauchtwagen sei daher nicht die längere Wartezeit bei der Bestellung eines Neuwagens zu berücksichtigen. Die müsse Frau H ohne Entschädigung hinnehmen.

(P.S.: Ob der Kauf eines älteren "Gebrauchten" schneller geklappt hätte, ist allerdings fraglich - war der Markt dafür doch 2009 so gut wie leergefegt, eben wegen der Abwrackprämie.)

Vorschriften zu Fingernägeln und Unterwäsche

Das Aussehen im Dienst ist nicht uneingeschränkt Privatsache

Mitarbeiter eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggäste kontrolliert, wandten sich gegen eine betriebliche Vereinbarung, die ihr äußeres Erscheinungsbild betraf. Haarfarbe, Fingernägel, Unterwäsche - nichts wurde bei den Regeln ausgelassen. Dieser Eingriff in die Privatsphäre gehe zu weit, fanden einige Arbeitnehmer.

Der Gang zum Arbeitsgericht erbrachte jedoch nur einen Teilerfolg für die Mitarbeiter. Das Landesarbeitsgericht Köln kippte die Vorschrift, weibliche Kontrolleure dürften ihre Fingernägel nur einfarbig lackieren (3 TaBV 15/10). Auch die Anweisung an männliche Mitarbeiter, ihre Haare nur mit natürlich wirkenden Farben zu färben, wurde von den Arbeitsrichtern für zu weitgehend erklärt.

Keine Einwände hatten sie jedoch gegen die Vorschrift, Fingernägel "in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen". Längere Nägel könnten Passagiere beim Abtasten verletzen. Im Punkt "Frisur" fanden die Richter die Formulierung korrekt: "Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen. ... Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet".

Auch die Regelungen zur Unterwäsche billigte das Gericht. Denn sie sollten für ordentliches Aussehen sorgen und die Dienstkleidung des Unternehmens schützen: "Das Tragen von BHs, Bustiers bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben. Unterwäsche ist in Weiß oder in Hautfarbe (ohne Muster - Beschriftungen - Embleme etc.) zu tragen. Andersfarbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen. ... Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen".

Pferdekauf und "Ankaufsuntersuchung"

Ist das Tier nicht gesund, muss die Käuferin innerhalb von zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten

Frau A kaufte für 6.000 Euro einen Wallach und brachte ihn am Tag danach zu einer Pferdeambulanz. Dort sollte der Tierarzt den Gesundheitszustand des Pferdes prüfen (= Ankaufsuntersuchung). Er stellte ein Kehlkopfleiden fest. Erst drei Wochen später meldete sich die Käuferin beim Verkäufer und teilte mit, sie wolle das Tier am Kehlkopf operieren lassen. Deshalb "müsse man sich noch einmal über den Kaufpreis unterhalten".

Darauf reagierte der Verkäufer nicht. Über neun Monate nach dem Kauf erklärte Frau A den Rücktritt vom Vertrag und verlangte das Geld zurück. Den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verlor die Käuferin (19 U 140/09). Wenn sie aus dem Befund der medizinischen Untersuchung Gewährleistungsansprüche ableiten wolle, müsse sie das früher vorbringen, so das OLG.

Eine Ankaufsuntersuchung schaffe Klarheit über den Gesundheitszustand eines Pferdes und liege daher im Interesse beider Vertragsparteien. Was bei einem nachteiligen Befund geschehen sollte, hätten die Parteien im konkreten Fall nicht genau verabredet. Man könne allerdings nach den Umständen davon ausgehen, dass der Käuferin dann ein Rücktrittsrecht zustehen sollte.

Den Rücktritt von einem bereits unterzeichneten Pferdekaufvertrag müsse der Käufer aber sofort erklären, wenn er das Ergebnis der Untersuchung erfahren habe, d.h. innerhalb von zwei Wochen. Andernfalls gelte "die Ware als genehmigt". Verkäufer hafteten nicht endlos für Eigenschaften des verkauften Tieres, über die der Käufer Bescheid wisse.

Zahnriemen gerissen, Motor kaputt

Gebrauchtwagen ist mangelhaft bei vorzeitigem Verschleiß des Zahnriemens

Im Oktober 2005 kaufte ein Kunde beim Autohändler einen Gebrauchtwagen. Drei Wochen später riss der Zahnriemen und verursachte einen Totalschaden am Motor. Aus diesem Grund trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Das wollte der Händler nicht akzeptieren: Die genaue Ursache des Defekts sei unklar, bei der Übergabe an den Kunden sei das Auto jedenfalls ohne Mängel gewesen.

Das Oberlandesgericht Naumburg sah das anders und entschied, der Käufer dürfe das Geschäft rückgängig machen (2 U 77/09). Zwar sei die konkrete Ursache des Defekts nicht mehr festzustellen (Materialfehler, Einbau eines falschen Typs Zahnriemen etc.). Aber es handle sich sehr wohl um einen Sachmangel, wenn ein Zahnriemen ungewöhnlich früh "den Geist aufgebe".

Das treffe hier zu, denn der Zahnriemen sei erst ein Jahr vor dem Verkauf in der Werkstatt des Händlers erneuert worden, also fast neuwertig gewesen. Nach Aussage eines Kfz-Sachverständigen hätte er mindestens vier Jahre (oder für eine Laufleistung von 90.000 km) halten müssen. Stattdessen sei der Zahnriemen schon bei etwa einem Fünftel dieser Mindestlaufleistung gerissen.

Da dies drei Wochen nach der Übergabe des Wagens geschah, werde zu Gunsten des Käufers (gemäß § 476 BGB) "vermutet", dass der Mangel - also die Disposition des Zahnriemens zu vorzeitigem Verschleiß - bereits beim Kauf vorlag. Daher müsse der Händler den Kaufpreis zurückzahlen.