Die Frau litt an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Im Anschluss an eine Operation unterzog sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit einem in Europa nicht zugelassenen Medikament. Dazu hatte ihr ein Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren geraten: Denn eine konventionelle Chemotherapie war wegen des geschwächten Gesundheitszustands der Frau nicht mehr möglich.
Die mittlerweile verstorbene Patientin und ihr Ehemann machten bei der Einkommensteuererklärung die Behandlungskosten von 30.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, diese Summe vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen: Diese Krebsabwehrtherapie sei umstritten und hierzulande nicht anerkannt.
Ausnahmsweise könne man die Ausgaben trotzdem steuerlich berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof, und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung (VI R 11/09). Und zwar dann, wenn eine Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung bestehe, die auf übliche Heilbehandlungen nicht mehr anspreche.
Selbst wenn sich der/die Kranke für eine nicht anerkannte, naturheilkundliche Heilmethode entscheide, seien in so einem Fall die Kosten als zwangsläufig (= unvermeidlich im Sinne des Steuerrechts) anzusehen. Denn die Ausweglosigkeit so einer Lebenssituation gebiete den Griff nach jedem Strohhalm. Allerdings müsse die Person, die den Patienten behandle, eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde haben.