Geld & Arbeit

Telekom-Werbung für "LIGA total!" irreführend

Günstiges Fußball-Angebot war ans Produkt "Entertain" gekoppelt - das wurde nicht deutlich

Die Deutsche Telekom AG machte in großen Zeitungsanzeigen Reklame für ihr Angebot "LIGA total": ein Fernsehprogramm, mit dem Fußballfans alle Spiele der Bundesliga live empfangen können. Eine Ziffer im Text verwies auf eine kleingedruckte Fußnote am unteren Rand des Inserats. Darin fand der Leser den Extra-Preis für das Produktpaket "Entertain" (DSL-Fernsehanschluss, Internet- und Telefonanschluss). Nur angedeutet wurde, dass "LIGA total" nur in Kombination mit "Entertain" zu haben war.

Ein Wettbewerbsverband, der mehrere Verlage und andere Medien vertritt, beanstandete diese Werbung als irreführend und bekam vom Oberlandesgericht Köln Recht (6 U 11/10). Das Angebot der Telekom sei ein Koppelungsangebot: Der Live-Empfang der Bundesligaspiele, also "LIGA total!", könne nicht isoliert gebucht werden, sondern nur, wenn der Kunde auch das "Entertain"-Angebot abnehme. Wer ein Angebot unterbreite, das an den Erwerb anderer Produkte geknüpft sei, müsse die Verbraucher darauf klar hinweisen. Das gelte auch für den Gesamtpreis des Koppelungsangebots, so das OLG.

Beides leiste die Telekom-Anzeige nicht, im Gegenteil. Die Reklame sei irreführend und wettbewerbswidrig, weil für "LIGA total!" mit einem besonders günstigen Preis - als Blickfang groß herausgestellt - geworben werde, ohne den Gesamtpreis deutlich zu benennen. Den Preis für "Entertain" in einer Fußnote mit kleiner, weißer Schrift zu "verstecken", genüge jedenfalls nicht - zumal diese wegen des unruhigen Hintergrunds (Grashalme eines angedeuteten Fußballrasens) sehr schlecht zu lesen sei.

Computerspiel "Half-Life 2"

... kann nur mit individueller Kennung gespielt werden - diese Einschränkung ist zulässig

Die DVD-Rom mit dem in den USA entwickelten Computerspiel "Half-Life 2" - genauer: mit den dafür nötigen Computerprogrammen - ist online und im deutschen Handel für ca. 50 Euro erhältlich. Spielen kann der Käufer damit allerdings erst, wenn er eine Internetverbindung zu den Servern der amerikanischen Produzenten herstellt und dort mit einer individuellen Kennung für sich einen "account" einrichtet. Jeder DVD-Rom ist eine Kennung zugeordnet, damit kann der Käufer nur einmal ein Konto einrichten.

Die Verbraucherzentrale beanstandete dies: Der Kunde könne praktisch die DVD-Rom nicht weiterverkaufen, weil das Computerspiel an den beim Produzenten eröffneten individuellen "account" gebunden sei. Das Kundenkonto dürfe nicht auf andere Personen übertragen werden. Das benachteilige die Kunden. Einmal im Handel, müsse solche Ware trotz des Urheberrechts frei zirkulieren können.

Der Bundesgerichtshof hatte jedoch keine Bedenken gegen die Art und Weise, wie das Computerspiel vertrieben wird (I ZR 178/08). Der Inhaber des Urheberrechts dürfe bestimmen, in welcher Weise er seine "Schöpfung" der Öffentlichkeit zugänglich mache. Den Käufern sei bewusst, dass sie kein abgeschlossenes Programm bekämen: Die DVD-Rom enthalte nur einige von vielen Elementen, die für das Spiel nötig seien.

Die einschlägige Klausel in den Geschäftsbedingungen bringe klar zum Ausdruck, dass das einmal eröffnete Konto nur vom Erstanmelder genutzt und nicht weitergegeben werden dürfe. Den Vertragszweck gefährde diese Einschränkung nicht: Der bestehe eben darin, dem Vertragspartner und Käufer der DVD-Rom die Teilnahme an dem Spiel zu ermöglichen, das über die Server der amerikanischen Hersteller angeboten werde.

"Fan BahnCard 25"

Verlängerungsklausel der Deutschen Bahn AG für die Rabattkarte war o.k.

Anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2008 gab die Deutsche Bahn AG eine Sonderkarte der BahnCard heraus, mit der die Inhaber Fahrkarten zum ermäßigten Preis kaufen können: die Fan BahnCard 25. Sie galt vom 1. April bis Ende Juni; die Geltungsdauer sollte sich mit jedem Sieg der deutschen Mannschaft um einen Monat verlängern, höchstens bis Ende 2008.

Verbraucherschützer beanstandeten andere Verlängerungsklauseln: Die Fan BahnCard 25 sollte nämlich in ein reguläres BahnCard-Abonnement übergehen, sofern der Kunde die Fan BahnCard 25 nicht kündigte. Reguläre Abonnements verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht vier Wochen vor Ende der Laufzeit gekündigt werden. Die Verbraucherzentrale fand, die Klauseln benachteiligten die Kunden: Verbraucher übersähen Kündigungsfristen leicht, so könne das Abonnement auch gegen ihren Willen verlängert werden.

Diese Bedenken teilte der Bundesgerichtshof nicht (Xa ZR 89/09). Die Bahn habe den Kunden probeweise den Preisvorteil der BahnCard 25 angeboten, um sie an sich zu binden. Das sei legitim. Im Bestellformular zur Fan-Karte sei deutlich auf die Kündigungsfrist hingewiesen worden: Mit dem Vertragsschluss wurde die Verlängerung über die dreimonatige Erstlaufzeit hinaus vereinbart.

Wer keine normale BahnCard wollte, habe die Fan BahnCard 25 sofort nach dem Erwerb zum 30.6. kündigen können. Die Dispositionsfreiheit der Kunden sei damit ausreichend geschützt. Natürlich bestehe die Möglichkeit, eine Kündigungsfrist zu übersehen oder zu vergessen. Daraus sei aber kein besonderes Schutzbedürfnis der Kunden abzuleiten - zumal die kurze Laufzeit der Fan BahnCard 25 dieses Risiko verringere.

Für den Fall, dass die deutsche Nationalmannschaft Spiele gewann, habe es weiterhin Rabatt gegeben und auch weitere Möglichkeiten zu kündigen. Wer sich über die EM nicht informieren wollte, habe zum 30.6. kündigen können. Für Fan-Karteninhaber, die nicht kündigten, galten anschließend die Konditionen der normalen BahnCard-Verträge, die ebenfalls korrekt seien.

Schmerzensgeld für Unfallopfer

Die Summe wird wegen "kleinlicher Schadensregulierung" durch den Versicherer erhöht

Eine Frau war von einem Auto angefahren worden. Bei dem Unfall erlitt sie ein Bauchtrauma mit Darmverletzungen und mehrere Brüche der Beine. Infolge dieser schweren Verletzungen kann sie sich nur noch im Rollstuhl - oder kurzfristig mit Krücken - fortbewegen. Dieser Zustand ist dauerhaft, Besserung ist nicht zu erwarten, eher das Gegenteil. Das Unfallopfer leidet ständig unter Schmerzen und wurde ob des ganzen Unglücks depressiv.

Die Frau verklagte den Autofahrer auf Schmerzensgeld: Das Oberlandesgericht München verurteilte dessen Haftpflichtversicherer dazu, an die Verletzte 100.000 Euro zu zahlen (10 U 3928/09). Die Richter hatten die von der Frau geforderte Summe sogar erhöht. Begründung: Der Versicherer habe auf unzumutbare Weise die Schadensregulierung verzögert.

Seine Zahlungen an das Unfallopfer vor dem Prozess - insgesamt 35.000 Euro - seien offenkundig viel zu niedrig gewesen. Das Unfallgeschehen habe eindeutig festgestanden, ebenso die Alleinschuld des Autofahrers. Ein Mitverschulden der verletzten Frau sei nie auch nur annähernd in Betracht gekommen. Das habe der Versicherer erkennen können bzw. müssen.

Obwohl sich immer klarer gezeigt habe, dass sich die Beschwerden der Frau verschlimmerten und Dauerschäden bleiben würden, habe das Unternehmen während des Prozesses vor dem Amtsgericht gar nichts mehr gezahlt. Dafür müsse es jetzt einen höheren Betrag überweisen.

Manipulierter Verkehrsunfall

Um ihn nachzuweisen, muss der Versicherer nicht zwingend eine Bekanntschaft zwischen den Beteiligten belegen

Ein geparkter BMW wurde von Fahrer X mit einem Mietwagen gerammt. Der Mietwagen war vollkaskoversichert, der Versicherer musste eigentlich für alle Unfälle damit einstehen. Doch die BMW-Besitzerin Y verklagte die Vollkaskoversicherung des Autovermieters erfolglos auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage ab (7 U 102/09).

Viele Indizien sprächen hier für einen manipulierten Unfall: Der angefahrene Wagen sei hochwertig, aber schon vorgeschädigt und habe viele Kilometer auf dem Tacho. Die Vorschäden seien nicht richtig repariert worden. X habe behauptet, er könne sich an das Unfallgeschehen nicht erinnern - dabei sei das wohl kaum ein alltägliches Erlebnis. Der Zusammenstoß sei jedenfalls so abgelaufen, dass für X keine Verletzungsgefahr bestand.

Auch dass X einen Mietwagen fuhr, deute auf einen fingierten Unfall hin: Da Mietfahrzeuge meist vollkaskoversichert seien (bzw. Mieter gegen geringes Entgelt eine Vollkaskoversicherung abschließen könnten), vermeide der Unfallverursacher auf diese Weise jeden Schaden. Der BMW sei zudem unter dubiosen Umständen unrepariert weiterverkauft worden.

Angesichts dieser ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation sei es gleichgültig, dass der Versicherer nicht nachweisen konnte, dass sich die Beteiligten kannten. X und Y müssten nicht unbedingt schon vor dem Unfall miteinander bekannt gewesen sein. Fingierte Unfälle könne man auch über Dritte absprechen und organisieren.

Schichtplan stört Gewerkschaftsarbeit

Arbeitgeber muss das Engagement berücksichtigen - doch die Arbeitspflicht geht vor

Die Arbeitnehmerin war (nicht freigestelltes) Mitglied des Betriebsrats. Sie arbeitete früher regelmäßig von sechs bis 14 Uhr, später im Dreischichtbetrieb. Ende 2007 wurde die Frau Mitglied des Ortsvorstands einer Gewerkschaft, der einmal im Monat von 13 bis 17 Uhr tagte. Vom Arbeitgeber verlangte sie, für die Sitzungen von der Arbeit freigestellt zu werden (ohne Bezahlung). Auf die Terminplanung habe sie keinen Einfluss.

Der Arbeitgeber bot ihr an, die Sitzungstermine künftig bei der Schichteinteilung zu berücksichtigen. Mehr "sei nicht drin". Damit muss sich die Arbeitnehmerin auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts begnügen (1 AZR 173/09). Anspruch darauf, für das Engagement bei der Gewerkschaft von der Arbeitspflicht befreit zu werden, habe die Arbeitnehmerin nicht, so die Bundesrichter.

Hier überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der vertraglich begründeten Arbeitspflicht. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags habe die Frau über ihr Grundrecht auf gewerkschaftliche Betätigung quasi indirekt verfügt, es sei während der Arbeitszeit eingeschränkt. Der Arbeitgeber müsse allerdings ihre Interessen bei der Ausgestaltung der Schichtpläne berücksichtigen.

Arbeitgeber berechnete Kündigungsfrist falsch

Arbeitnehmer muss trotzdem innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung klagen

Seit 1995 arbeitete der Mann an einer Tankstelle. Zwei Mal wechselte in dieser Zeit der Tankstellenpächter. Die letzte Pächterin kündigte dem Mitarbeiter am 22. April 2008 zum 31. Juli 2008. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Kündigung, rügte aber die falsch berechnete Kündigungsfrist: Immerhin sei er über zwölf Jahre lang beschäftigt gewesen. Dass er erst im November den ausstehenden Lohn für August und September einklagte, kostete ihn den Lohn.

Gegen eine Kündigung müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens klagen. Geht es nur um die Dauer der Kündigungsfrist - und nicht um die Wirksamkeit der Kündigung -, nahm es das Bundesarbeitsgericht bisher mit der Klagefrist von drei Wochen nicht so genau (so z.B. 2 AZR 215/05 vom 6. Juli 2006).

Doch im konkreten Fall stellte sich das Bundesarbeitsgericht auf die Seite der Arbeitgeberin (5 AZR 700/09). Sie habe zwar die Kündigungsfrist falsch berechnet: Korrekterweise hätte sie dem Mann wegen seiner langen Beschäftigungsdauer erst zum 30. September 2008 kündigen dürfen, also mit einer Kündigungsfrist von fünf Monaten.

Die falsche Rechnung der Arbeitgeberin hätte der Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage anfechten müssen. Da das nicht geschah, sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 31. Juli 2008 wirksam beendet worden und der Anspruch des Mitarbeiters auf Lohn für August und September entfallen.

Im Hausbau gilt "Erfolgshaftung"

Auftragnehmer müssen ein "funktionstaugliches" Gebäude erstellen

Erst zwei Jahre bewohnte der stolze Eigentümer sein Eigenheim, da bemerkte er an der weiß gestrichenen Fassade des Hauses dunkle, streifenförmige Verfärbungen. Ein Bausachverständiger stellte fest, dass auf der Fassade Algen und Pilze wuchsen, begünstigt durch Feuchtigkeit. Als Ursache komme nur das Wärmedämmverbundsystem in Frage, so der Experte: Es halte die Temperatur außen an der Fassade niedrig, so bleibe die Feuchtigkeit länger auf dem Putz.

Der Bauunternehmer beharrte darauf, technisch einwandfrei gearbeitet zu haben. Fassadenanstrich und Wärmedämmung entsprächen zudem genau der Leistungsbeschreibung im Bauvertrag. Für den Schaden müsse er deshalb nicht geradestehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah das allerdings anders und verurteilte den Bauunternehmer dazu, die Kosten für die Fassadenreinigung zu übernehmen (7 U 76/09).

Er schulde dem Bauherrn nicht nur einen einwandfreien Verputz des Hauses und ein Wärmedämmsystem nach den Regeln der Technik, so die Richter, sondern Erfolg und das sei gleichbedeutend mit einem "insgesamt funktionsfähigen Gebäude". Eine Fassade, die man schon nach zwei Jahren großflächig sanieren müsse, sei nicht gebrauchstauglich, sondern mangelhaft.

Für diesen Mangel sei der Bauunternehmer selbst dann verantwortlich, wenn er genau das mit dem Bauherrn vereinbarte Wärmedämmverbundsystem angebracht habe. Was er baue, müsse funktionstauglich sein: Wenn dieses Ziel mit der vertraglich vereinbarten Technik oder Ausführungsart nicht zu erreichen sei, habe der Auftraggeber Anspruch auf Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

Neue Autoreifen gekauft

Zwei davon waren mindestens zweieinhalb Jahre alt: Kunde kann den Kaufpreis mindern

Ein Starnberger Autofahrer kaufte im April 2008 einen Satz neuer Sommerreifen. Als er in seiner Garage genauer hinsah, erkannte er an der seitlichen Seriennummer, dass zwei der "Neureifen" bereits im Jahr 2005 produziert worden waren. Sofort beschwerte sich der Kunde beim Autohändler. Der wollte die Ware nicht umtauschen und ließ sich verklagen. Der Käufer verlangte für jeden der beiden "Neureifen" 150 Euro zurück.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Starnberg (6 C 1725/09). Die zwei Reifen seien zum Zeitpunkt des Verkaufs mindestens zweieinhalb Jahre alt, eventuell sogar über drei Jahre alt gewesen. Solche Ware könne man nicht mehr als Neureifen bezeichnen. Beim Kauf von Neureifen dürfe der Käufer erwarten, dass er Reifen bekomme, die dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entsprechen.

Beim Weiterverkauf des Autos sei das Alter der Reifen außerdem ein wertbildender Faktor. Wenn es darum gehe, ob die Reifen bald ausgetauscht werden müssen, werde erfahrungsgemäß auf das Herstellungsdatum der Reifen abgestellt, weil dieser Zeitpunkt objektiv zu ermitteln sei.

Dass ein sachgemäß gelagerter Reifen nicht viel an Qualität verliere, spiele demgegenüber keine Rolle - zumal der Händler noch nicht einmal das Argument vorbrachte, die Reifen gemäß DIN 7716 bzw. ISO 2230 gelagert zu haben.

Kosten der Fahrten zur Schule

Kommune muss dafür nur zahlen, wenn Schüler die nächstgelegene Schule besuchen

Eine Mutter forderte von der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden, die "Schülerbeförderungskosten" für ihre Tochter zu übernehmen. Das Mädchen besuchte die "Helene-Lange-Schule", eine integrierte Gesamtschule, die gut drei Kilometer von der Familienwohnung entfernt liegt. Die Kommune lehnte es ab, die Fahrtkosten zu tragen: Das Kind besuche nicht die nächstgelegene Schule, eine Alternative gebe es in einer Entfernung von nur zwei Kilometern von der Wohnung.

Vergeblich focht die Mutter den negativen Bescheid an. Begründung: Die "Helene-Lange-Schule" sei eine Versuchsschule des Landes Hessen mit besonderer pädagogischer Ausrichtung. Ihr Bildungsgang sei nicht vergleichbar mit dem der näher gelegenen Gesamtschule, die ein anderes pädagogisches Profil und ein anderes Bildungskonzept habe.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab jedoch der Kommune Recht (6 K 579/10.WI). Die beiden Schulen seien sehr wohl vergleichbar, so die Richter, beide seien integrierte Gesamtschulen. Die gesetzliche Regelung zu den Fahrtkosten von Schülern differenziere nicht nach Unterrichtskonzepten oder besonderer pädagogischer Ausprägung.

Kommunen müssten die Fahrtkosten grundsätzlich nur übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule mit freien Plätzen, die dem Schüler/der Schülerin den gewünschten Abschluss ermögliche, mehr als drei Kilometer vom Wohnort des Schülers/der Schülerin entfernt liege.

Kosten für Büroräume abzugsfähig?

Zur Abgrenzung von häuslichem und außerhäuslichem Arbeitszimmer

Die Kosten für Arbeitszimmer, die außerhalb der eigenen vier Wände liegen, können Steuerpflichtige voll von der Steuer absetzen. Für Arbeitszimmer innerhalb der eigenen vier Wände gilt dagegen ein Höchstbetrag von 1.250 Euro. Außerhalb und innerhalb sind leicht zu unterscheiden, könnte man nun denken ... Aber es gibt Abgrenzungsprobleme, wie der konkrete Fall zeigt.

Wohlhabende Eigentümer eines Zweifamilienhauses hatten ein umfangreiches Immobilienvermögen zu verwalten. Für diese Tätigkeit hatte das Ehepaar von seiner Wohnung zwei Zimmer mit Toilette und kleinem Flur als Büro abgetrennt, etwas umgebaut und renoviert. Bei der Einkommensteuererklärung wollte das Paar die Kosten (ca. 21.000 Euro) von der Steuer absetzen.

Das Finanzamt anerkannte allerdings nur den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer an, also zwei Mal 1.250 Euro. Die Klage der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid hatte beim Finanzgericht Köln Erfolg: Es ließ die Kosten in voller Höhe zum Abzug zu (10 K 944/06). Dass sich das Büro im gleichen Haus befinde, schließe dies nicht aus.

Das wesentliche Kriterium für ein außerhäusliches Arbeitszimmer: Die Räumlichkeiten müssten so voneinander getrennt sein, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln könne, ohne in einen Bereich zu kommen, der auch von fremden Personen genutzt werde.

Das treffe hier zu: Die Verbindungstür zwischen Wohnung und Büro sei mit Platten und Dämmmaterial fest verschlossen worden. Der Zugang zum Büro erfolge über eine eigene Haustür. Die zweite Wohnung sei ohnehin fremd vermietet. (Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

Junge beim Sport nach der Schule verletzt

Bei Betreuungsmaßnahmen in Kooperation mit der Schule sind Schüler gesetzlich unfallversichert

Eine Grundschule organisierte für berufstätige Eltern in Zusammenarbeit mit einem Sportverein das Betreuungsprogramm "Schule von 8 - 1". Nach dem Unterricht konnten Kinder, deren Eltern mit dem Sportverein einen Betreuungsvertrag geschlossen hatten, in einer Turnhalle oder im Freien an Sport und anderen Fördermaßnahmen teilnehmen - bis mindestens ein Uhr mittags.

Der neunjährige Schüler U spielte nach dem Unterricht in der Halle mit anderen Kindern Hockey mit kleinen Hockeyschlägern aus Plastik. Als er sich auf die Knie fallen ließ, um einen Ball noch zu bekommen, wurde er von einem anderen Jungen mit dem Schläger am Mund getroffen. Dabei wurden einige Zähne in Mitleidenschaft gezogen.

Seine Eltern zogen vor Gericht und forderten für die schwere Zahnverletzung Entschädigung vom Sportverein und von den zwei Betreuerinnen. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt und das regellose, wilde Spiel nicht verboten. Vor Spielbeginn hätten die Betreuerinnen die Kinder nicht auf Risiken hingewiesen und über Regeln informiert. Die beiden Frauen bestritten die Vorwürfe.

Doch das Amtsgericht Königswinter erklärte, die Schuldfrage spiele hier keine Rolle (9 C 220/09). Schüler seien nicht nur während des Schulunterrichts gesetzlich unfallversichert, sondern auch bei Betreuungsmaßnahmen, die "im Zusammenwirken mit der Schule" durchgeführt würden. Für Schulunfälle springe die gesetzliche Unfallversicherung ein - unabhängig von eventuellem Verschulden von Aufsichtspersonen.

Ansprüche von U gegen die Veranstalter des Sportprogramms seien damit ausgeschlossen. Der Sportverein und die Betreuerinnen hafteten selbst dann nicht für die Unfallfolgen, wenn sie ungenügend aufgepasst hätten. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn sie den Unfall von U vorsätzlich herbeigeführt oder billigend in Kauf genommen hätten. Das treffe eindeutig nicht zu.

"Aus dem Weg, du Arsch"

Lkw-Fahrer beleidigt Mitarbeiter eines Kunden: Die fristlose Kündigung ist unwirksam

Seit sechs Jahren arbeitete der Mann als Kraftfahrer für ein Logistikzentrum. Schon oft hatte er einen Kunden beliefert, dessen Gebäude eine sehr enge Einfahrt mit ebenso knapp bemessener Durchfahrtshöhe hatte. Immer war es gut gegangen. Eines Tages bekam er es bei einer Lieferung mit einem neuen Verwalter des Kunden zu tun, den er noch nicht kannte.

Der Kraftfahrer führte das schwierige Manöver durch und berührte leicht das Tor. Da lief der Verwalter besorgt um den Laster herum und fragte: "Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?" Anschließend forderte er den Fahrer in gereiztem Ton auf, nicht weiter zu rangieren. Der blieb ihm nichts schuldig und antwortete: "Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch". Aus dem Wortwechsel wurde ein hitziger Streit, in dessen Verlauf der Kraftfahrer sein Gegenüber noch ein paar Mal "Arschloch" nannte.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Fahrer fristlos, weil er den Vertreter eines wichtigen Kunden beleidigt hatte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Erfolg (4 Sa 474/09).

Grobe Beleidigungen verletzten zwar die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, so das LAG. Trotzdem zögen sie nicht automatisch eine fristlose Kündigung nach sich - auch wenn so ein Auftritt objektiv eine Geschäftsbeziehung des Arbeitgebers gefährde.

Im konkreten Fall müsse man zu Gunsten des Fahrers berücksichtigen, dass dies ohne Absicht geschehen sei. Seinen Kontrahenten habe er nicht gekannt und nicht gewusst, dass dieser ein Repräsentant des Kunden war. Der Kraftfahrer habe den Verwalter für einen "Wichtigtuer" gehalten. Der Arbeitnehmer habe sechs Jahre lang einwandfrei gearbeitet und auch die schwierige Einfahrt des Kunden regelmäßig gut gemeistert. In so einem Fall genüge es, den Arbeitnehmer abzumahnen, um so eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu verhindern. Die Kündigung sei unwirksam.

Ehemalige Selbständige, die Hartz-IV beziehen ...

... sind nicht gesetzlich krankenversichert: Sie müssen sich privat versichern

Herr X hatte früher als Selbständiger gearbeitet und war privat krankenversichert gewesen. Dann musste er seine Berufstätigkeit aufgeben. Die private Krankenversicherung warf ihn 2007 hinaus, weil er mit den Beiträgen im Rückstand war. Seither ist Herr X nicht mehr krankenversichert. Mittlerweile bezieht er Arbeitslosengeld II.

Vergeblich beantragte er bei einer gesetzlichen Krankenkasse, ihn als Mitglied aufzunehmen. Er müsse sich privat versichern, teilte die Krankenkasse mit. Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war dieser Ansicht (L 16 KR 329/10 B ER). Es wies die Klage von Herrn X auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ab.

Er müsse sich privat versichern, obwohl er seine selbständige Erwerbstätigkeit schon vor dem Bezug der Hartz-IV-Leistungen aufgegeben habe: Entscheidend für den Versicherungs-Status sei die letzte Berufstätigkeit (im Hauptberuf). Demnach gehöre er nicht in die gesetzliche Krankenversicherung.

Herr X müsse mit einem privaten Versicherer einen Vertrag im Basistarif abschließen. Dazu seien die privaten Versicherer unabhängig von Vorerkrankungen seit Anfang 2009 verpflichtet: Seither bestehe Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung.

Winzerin kaufte Kunststoffkorken

Weine verdarben: Streit um Schadenersatz vom Korken-Hersteller

Eine Winzerin ließ sich vom Handelsvertreter eines Herstellers von Kunststoffkorken zu einer Bestellung überreden. Zwischen 2000 und 2002 kaufte sie fast 100.000 Stück. Auf der Website des Vertreters stand, Kunststoffkorken seien eine prima "Alternative zum Naturkork". Sie bedeuteten für Winzerkunden "eine enorme Qualitätssicherung".

Nun, das stimmte so wohl nicht. Ab 2005 häuften sich die Beschwerden von Kunden, dass die mit Kunststoffkorken verschlossenen Weine ungenießbar seien. Die Winzerin verklagte den Korken-Hersteller auf Schadenersatz für verdorbenen Wein: Die Verschlüsse schützten nicht vor Oxidation, deshalb seien die Weine innerhalb von zwei bis drei Jahren "umgekippt". Dabei habe ihr der Vertreter im Verkaufsgespräch zugesichert, mindestens fünf bis sechs Jahre könne man die Weine mit diesem Verschluss lagern.

Als verbindliche Zusicherung stufte der Bundesgerichtshof (BGH) die Reklamesprüche des Handelsvertreters nicht ein (VIII ZR 253/08). "Anpreisende Beschreibungen" eines Produkts drückten nicht den Willen aus, für diese Eigenschaft zu garantieren und dafür zu haften. Ein Anspruch der Winzerin auf Schadenersatz könnte trotzdem bestehen, wenn die Kunststoffkorken für den laut Vertrag beabsichtigten Gebrauch untauglich seien.

Der BGH verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück und gab die Richtung vor: Wesentlich für die Entscheidung sei der Inhalt der Vertragsverhandlungen. Hersteller und Vertreter behaupteten, es sei bei den Gesprächen nur um den Verschluss so genannter "schnell drehender Weine" gegangen, die üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Jahren getrunken werden. Treffe dies zu, konnte die Winzerin keine längere Haltbarkeit der Weine erwarten.

Doch die Winzerin stütze ihren Anspruch auf die Aussage des Vertreters, einige Winzer verschlössen sogar langlebige Weine wie Beerenauslesen mit Kunststoffkorken. Diesen Hinweis könne man, je nach Gesprächskontext, durchaus so verstehen, als taugten die Kunststoffkorken dafür, Weine mehrere Jahre fachgerecht und qualitätssichernd zu verschließen. Ob dieses Verständnis Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen geworden sei, müsse die Vorinstanz klären.

Autokauf: "Umweltprämie garantiert"

Bestellformular mit unterschiedlichen Angaben zum zu zahlenden Betrag

Im Februar 2009 bestellte ein Kunde, der die staatliche "Abwrackprämie" nutzen wollte, beim Autohändler ein Neufahrzeug für 9.990 Euro. Das Bestellformular war lang: Rabatt wurde abgezogen, der Preis für Metalliclackierung und Transportkosten aufgeschlagen usw. Rechts trug der Geschäftsführer des Autohauses ein: Nettobetrag 8.436,81 Euro, Gesamtbetrag 10.039,80 Euro. Links stand: Zahlbetrag max. 7.500 Euro - minus 2.500.- Umweltprämie.

Handschriftlich vermerkte er: "Bestandteil der Bestellung ist das Vertragszusatzdokument Umweltprämie". In einem Rundschreiben hatte der Händler versprochen: "Bei uns wird die Umweltprämie garantiert" bis 31.12.2009. Als das Fahrzeug dann eintraf, wollte der Händler allerdings von der Abwrackprämie nichts mehr wissen und forderte vom Kunden 10.039,80 Euro.

Der verlangte umgekehrt Lieferung für 7.500 Euro und setzte sich beim Landgericht Bonn durch (2 O 225/09). Das Bestellformular enthalte unterschiedliche Angaben in Bezug auf die zu zahlende Summe, so das Gericht. Doch der Kunde habe das Formular nur so auffassen können, dass er 7.500 Euro zahlen sollte. Das lege der Begriff "Zahlbetrag" nahe und auch die Formulierung, die Umweltprämie sei Bestandteil des Vertrags.

Die Ankündigung "Umweltprämie garantiert" kombiniert mit dem Hinweis "Risikoübernahme durch die Verkäuferfirma" sei als Zusicherung des Händlers auszulegen: Er werde das Risiko übernehmen, dass der staatliche "Fördertopf" mit den Prämien erschöpft sein könnte. In Verbindung mit den Angaben im Bestellformular musste der Kunde das Rundschreiben so verstehen, dass ihm der Händler die 2.500 Euro auf jeden Fall anrechnen und notfalls versuchen würde, den Förderbetrag auf eigenes Risiko einzuziehen.

Dass dies nicht wirklich dem Willen des Händlers entsprach, sei unerheblich. Hier komme es nur darauf an, wie die Angaben in Rundschreiben und Bestellformular für einen verständigen Leser objektiv zu verstehen seien.

Kollision mit einem Eichhörnchen

Das ist kein Wildunfall, für den die Teilkaskoversicherung einspringen muss

DNA-Analysen landen normalerweise in den Schlagzeilen der Presse, wenn die Polizei nach langen Jahren Täter in Mordfällen entlarvt ... Sie sind für die Justiz aber auch in weniger spektakulären Prozessen nützlich, wie folgender Fall zeigt.

Eine Autofahrerin war auf einer Landstraße verunglückt, die durch einen Wald führte: Totalschaden am Auto. Von ihrer Teilkaskoversicherung verlangte die Frau 6.000 Euro Schadenersatz für einen Wildunfall. Den Unfall schilderte sie so: Im Wald sei urplötzlich ein Hase - oder jedenfalls ein Tier in der Größe eines Hasen - vor das Auto und unter den Vorderreifen gesprungen. Daraufhin sei der Wagen ins Schleudern geraten, an einem Baum gelandet und zerstört worden.

Der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren, weil das Auto nicht mit Jagdwild kollidiert sei. Um diese Behauptung zu überprüfen, gab das Landgericht Coburg bei einem Sachverständigen eine DNA-Sequenzanalyse in Auftrag: Er sollte die von der Polizei am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare untersuchen.

Als das Resultat der Analyse vorlag, stellte sich das Landgericht Coburg auf die Seite des Versicherers und wies die Zahlungsklage der Autofahrerin ab (23 O 256/09). Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen und nicht von einem Hasen stammten.

Also sei der Unfall von einem "nicht versicherten Kleintier" ausgelöst worden. Eichhörnchen zählten nämlich - anders als Hasen - nicht zum Jagdwild. Laut den Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung umfasse der Versicherungsschutz nur Unfälle mit Jagdwild.

Scheidungsstreit um Darlehen für Immobilienkauf

Ehefrau zahlt den Kredit allein ab und wohnt in der Eigentumswohnung

Das Darlehen für die Eigentumswohnung war noch nicht abbezahlt, da ging die Ehe in die Brüche. Der Ehemann zog Anfang 2003 aus, seit Sommer 2005 sind die Eheleute geschieden. Ab Februar 2003 zahlte die Ehefrau den Bankkredit alleine zurück, vorher hatten die Eheleute die Raten jeweils zur Hälfte übernommen. Mit ihrer Tochter bewohnt die Ehefrau weiterhin die Eigentumswohnung.

Ihren Ex-Mann verklagte sie auf finanziellen Ausgleich dafür, dass sie die Hauslasten alleine getragen hatte. Das schulde er ihr, denn die Wohnung gehöre ihm zur Hälfte und den Kredit dafür hätten sie gemeinsam aufgenommen. Die Klage erwies sich als Eigentor: Denn die Justiz hielt der Frau vor, dass sie mietfrei in der früheren Ehewohnung lebt, die Eigentum beider Partner ist.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte zwar ihren Anspruch auf finanziellen Ausgleich (9 U 506/09). Nach der Scheidung habe die Frau keinen Grund, das Darlehen alleine zurückzuzahlen und ihren Mann finanziell zu schonen. Er müsse sich zur Hälfte beteiligen.

Andererseits könne der Ehemann umgekehrt von seiner Ex-Frau eine Nutzungsentschädigung dafür verlangen, dass er ihr die Wohnung überlassen habe. Ihr Ausgleichsanspruch sei daher um den Betrag zu kürzen, der dem Miteigentümer als Nutzungsentschädigung zustehe. Da bleibe nicht mehr viel übrig ...

Tageszulassung durch Autoverkäufer

Ein Händler muss den Kunden informieren, wenn er den Wagen erst auf sich zulassen will

Der Kunde hatte 2009 ein Neufahrzeug bei einem Autohändler bestellt. Bei den Vertragsverhandlungen wurde nicht über eine Tageszulassung gesprochen. Erst kurz vor der Auslieferung teilte der Verkäufer dem Käufer mit, das Fahrzeug werde zuerst auf die GmbH zugelassen und anschließend dem Kunden übergeben. Damit war der Käufer nicht einverstanden: Er forderte ein Neufahrzeug ohne Kurzzulassung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Bonn: Wenn er dem Kunden keinen Rabatt gewähre, sei der Verkäufer verpflichtet, ein Fahrzeug ohne Tageszulassung zu liefern (2 O 225/09). Von einem Rabatt als Ausgleich für die Kurzzulassung sei hier nie die Rede gewesen.

Normalerweise werde eine Tageszulassung eben zu dem Zweck durchgeführt, den Kunden einen größeren Preisnachlass einräumen zu können. Beide Vertragspartner profitierten von dieser Praxis. Der Händler verkaufe mehr, erhöhe so unter Umständen auch die Absatzprämien des Herstellers. Der Käufer bekomme ein unbenutztes, neues Fahrzeug, müsse aber den Neuwagenpreis nicht voll zahlen.

Dafür nehme er die Tageszulassung in Kauf, obwohl sie für ihn objektiv einen Nachteil darstelle: Im Kfz-Brief stehe nämlich dann ein Vorbesitzer, d.h. beim Weiterverkauf könne der Autobesitzer nicht angeben: "Verkauf aus erster Hand". Deshalb gelte: Wenn der Kunde vom Händler für die Kurzzulassung keinen Preisnachlass erhalte, müsse er sie auch nicht akzeptieren.

Elfjährige im Internat von Mitschülerinnen aufgeklärt

Das berechtigt die Mutter nicht dazu, den Schulvertrag zu kündigen

Ein 11-jähriges Mädchen kam in ein Internat. Das erste Schuljahr war noch nicht vorbei, da kündigte die Mutter den Vertrag mit der Schule. Der Aufenthalt im Internat habe ihre Tochter völlig verstört, lautete die Begründung. Die Schulleitung habe es zugelassen, dass das Mädchen mit schädlichen Vorgängen konfrontiert wurde, und damit ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Der Hauptvorwurf: Die Zimmergenossin des Kindes habe mit anderen Schülerinnen heimlich geraucht und sich mit ihnen über Sex und die Beziehungen zwischen Schülern und Schülerinnen im Internat unterhalten. Dabei habe ihre Tochter noch geglaubt, die Kinder würden vom Storch gebracht.

Die rauchende Mitschülerin habe einen Verweis erhalten und sei in ein anderes Zimmer verlegt worden, erklärte die Schule. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Schulvertrags liege nicht vor. So sah es auch das Landgericht Coburg und verurteilte die Eltern zur Zahlung des ausstehenden Schulgelds von 8.000 Euro (23 O 105/10). Ein sofortiger Schulwechsel sei nicht geboten, so das Gericht.

Auch in einem Internat gebe es Einflüsse, die weder Eltern, noch die Schule völlig kontrollieren könnten. Niemand könne es den Schülerinnen verbieten, sich über Dinge zu unterhalten, die sie interessierten. Im Internat seien Kinder verschiedener Altersklassen gemeinsam untergebracht. Deshalb sei von vornherein absehbar gewesen, dass die Tochter hier mit dem Thema Sexualität konfrontiert werden würde.

Dass das Mädchen einmal seinen Glauben an den Klapperstorch verliere, sei unvermeidbar. Daher sei es ohnehin besser, Kinder rechtzeitig auf die Realität vorzubereiten. Dann könnten sie den Einflüssen aus Medien und Umwelt leichter standhalten, denen sie früher oder später ausgesetzt seien. Die Mutter hätte mit der Elfjährigen schon früher über Sexualität sprechen sollen, um sie kindgerecht an das Thema heranzuführen.