Wegen eines Nabelbruchs suchte ein gesetzlich krankenversicherter Münchner eine chirurgische Fachärztin auf. Vor der Behandlung schlossen Medizinerin und Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung, Steigerungssätze inklusive. Die Abrechnung erfolge gemäß der ärztlichen Gebührenordnung, stand da, möglicherweise werde jedoch das Honorar von der Krankenversicherung nicht voll erstattet. Für die Behandlung bezahlte der Patient 1.323 Euro.
Als er die Rechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichte, erklärte ihm der Sachbearbeiter, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Der Patient trat seinen eventuellen Anspruch auf das Honorar an die Krankenkasse ab, die Krankenkasse verklagte die Ärztin auf Rückzahlung. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (163 C 34297/09).
Wirksam sei so eine Honorarvereinbarung nur, wenn der gesetzlich Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Und wenn er dies dem Arzt schriftlich bestätige. Im konkreten Fall dokumentiere jedoch die Vereinbarung den Wunsch, privatärztlich und auf eigene Kosten behandelt zu werden, nur unzulänglich.
Zwar enthalte sie die Information, dass die Krankenkasse eventuell das Honorar nicht oder zumindest nicht in voller Höhe erstatte. Man könne der Vereinbarung aber nicht entnehmen, dass der Patient - ungeachtet seines Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung - explizit privatärztlich behandelt werden wollte. Das sei wichtig: Denn der/die Versicherte müsse sich absolut darüber klar sein, dass er/sie sich mit der Unterschrift unter die Vereinbarung einverstanden erkläre, die Kosten selbst zu tragen.