Geld & Arbeit

Irreführender Algorithmus

Unzureichende Ergebnisse bei der Deutsche-Bahn-Suchfunktion "Schnellste Verbindung anzeigen"

Auf der Webseite "bahn.de" und in der App "DB Navigator" bot die Deutsche Bahn AG den Kunden eine Suchmaske an, mit der sie die schnellste Verbindung von A nach B finden konnten. Sie mussten dazu Start und Ziel eingeben, sowie die gewünschte Abfahrtszeit oder Ankunftszeit mit Datum. Standardmäßig voreingestellt: "schnellste Verbindung anzeigen". Regelmäßig bekamen Internetnutzer dann drei Verbindungen genannt.

Der Algorithmus hielt sich stur an die eingegebene Abfahrtszeit und zeigte nach der schnellsten Zugverbindung die jeweils zeitlich folgende zweitschnellste bzw. drittschnellste Verbindung. Nicht angezeigt wurden jedoch schnellere Verbindungen, deren Abfahrtszeit kurz vor der eingegebenen Abfahrtszeit lag.

Das führte im Einzelfall zu absurden Resultaten: Dauerte die schnellste Zugfahrt eine Stunde, wurde ein anderer Zug, der eine Minute vorher abfuhr und für die Strecke ebenfalls eine Stunde brauchte, nicht angezeigt. Während ein Zug, der eine Minute nach der eingegebenen Abfahrtszeit abfuhr und zwei Stunden brauchte, als zweitschnellste Verbindung angezeigt wurde.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nannte die Suchfunktion "schnellste Verbindung anzeigen" deshalb irreführend (6 W 61/23). Das OLG gab der Deutschen Bahn AG auf, den Algorithmus zu ändern (was vom Bahnunternehmen auch bereits umgesetzt wurde). Verbraucher erwarteten bei so einer Suchanfrage eine Antwort darauf, wie sie möglichst schnell von A nach B gelangten.

Genau das leiste die beanstandete Suchfunktion aber nicht. Letztlich komme es nur auf die objektive Gesamtfahrdauer an. In der Ergebnisliste der Suchfunktion würden aber an zweiter und dritter Stelle nicht die nächstschnelleren Verbindungen genannt, sondern nur solche, die zeitlich später starteten.

Im Laden ist alles teurer als "online"

Auch beim Perückenkauf gilt: Internethandel ist ein "Sondermarkt"

Eine Frau suchte in der Erfurter Innenstadt ein Geschäft für Perücken auf. Eine Verkäuferin beriet sie eineinhalb Stunden lang und stellte ihr diverse Katalogmodelle vor. Einige davon bestellte die Kundin zur Ansicht. Ein paar Tage danach probierte die Frau im Laden fünf Stunden lang nochmals Modelle aus und kaufte dann für 4.000 Euro eine Perücke.

Später stellte die Kundin fest, dass das Modell im Internet zu Preisen zwischen 1.200 und 2.000 Euro angeboten wurde. Daraufhin warf sie der Geschäftsinhaberin Wucher vor. Die Käuferin erklärte den Kaufvertrag für sittenwidrig und verlangte das Geld zurück. Das Amtsgericht Erfurt fand ihre Vorwürfe unberechtigt: Es wies die Klage auf Rückzahlung ab (5 C 522/21).

Mit sittenwidrigem Wucher habe der Preis der Perücke nichts zu tun: Ein Ladengeschäft habe nun einmal deutlich höhere Fixkosten als der Onlinehandel (Ladenmiete, Personal, Energie). Natürlich müsse es daher andere Preise verlangen. Kunden müsse bewusst sein, dass die Preise im stationären Handel in der Regel höher lägen und dafür gebe es objektive Gründe. Der Internethandel stelle einen Sondermarkt dar, der mit dem allgemeinen regionalen Markt nicht vergleichbar sei.

Auch die Leistung, die das Perückengeschäft für die Kundin erbracht habe, sei mit den Online-Angeboten nicht zu vergleichen. Die Perücke sei ja nicht einfach verkauft worden. Vielmehr sei die Kundin in diesem Laden eingehend und umfassend beraten worden. Obendrein habe die Verkäuferin die Perücke für die Kundin individuell angepasst: gekürzt, frisiert und den Wünschen der Kundin entsprechend gestylt. Daher sei der Preis angemessen.

Immobilienmaklerin als Zwischenhändlerin

Günstig gekauftes Grundstück dem Kunden teurer weiterverkauft: kein Provisionsanspruch

Ein Kaufinteressent hatte ein bestimmtes Grundstück im Auge. Er versprach einer Immobilienmaklerin 10.000 DM Provision für den Fall, dass sie ihm das Objekt für 280 DM pro Quadratmeter (qm) beschaffte. Der Maklerin gelang es, das Grundstück für 228 DM pro qm selbst zu erwerben. Später verkaufte sie es dem Interessenten zum Preis von 280 DM pro qm weiter, der daraufhin die vereinbarte Provision bezahlte. Als er von dem Zwischenerwerb erfuhr, verlangte er die 10.000 DM wieder zurück.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung der Provision (5 U 78/94). Makler hätten den Kunden gegenüber eine besondere Treuepflicht. Daher hätte die Maklerin den Kaufinteressenten darüber informieren müssen, dass das Grundstück auch für weniger als 280 DM pro qm zu haben war - im direkten Kauf des Objekts vom Voreigentümer. Sich stattdessen als Zwischenhändlerin zu betätigen, um zusätzlich Gewinn herauszuschlagen, stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Damit verliere ein Makler jeden Anspruch auf Provision.

Scheinselbständige Bauarbeiter

Das ist Schwarzarbeit: Baufirma muss 100.000 Euro an die Sozialversicherung nachzahlen

Drei ungarische Bauarbeiter, die kaum Deutsch sprachen, gründeten hierzulande ein Unternehmen (eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)), vermutlich nicht aus eigenem Antrieb. Für eine Kasseler Baufirma verrichteten die drei Männer als "Subunternehmer", für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, Trockenbauarbeiten: Sie verkleideten Säulen mit Brennschutzplatten.

Bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung fiel das eigenartige Subunternehmen auf: Die drei Männer seien in Wahrheit abhängig beschäftigt, stellte der Prüfer fest, es handle sich um so genannte Scheinselbständige. Die Deutsche Rentenversicherung forderte von der Baufirma nachträglich rund 100.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge (Säumniszuschläge inbegriffen).

Dagegen pochte der Inhaber der Baufirma auf den Subunternehmer-Vertrag: Er habe den drei Männern für jede Säule einen Festbetrag von zehn bis elf Euro gezahlt. Sie hätten einen eigenen Firmenbus benutzt, eigene Arbeitsmaterialien verwendet und auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Somit sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, meinte der Bauunternehmer. Dem widersprach das Landessozialgericht Hessen (L 8 BA 51/20).

Tatsächlich besäßen die drei Bauarbeiter keinen Bus: Der Bauunternehmer habe sie in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Die Männer seien weder in der Lage, ein Unternehmen zu führen, noch hätten sie ein Unternehmerrisiko getragen. Die Arbeitszeit von 20 bis 60 Minuten pro Säule sei ebenso wie der Festpreis von der Firma vorgegeben worden. Die Firma habe die Arbeit organisiert und den Arbeitern Material und Werkzeug zugeteilt. Die Ungarn hätten im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, seien also abhängig, d.h. sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Selbstverständlich habe der Bauunternehmer das gewusst: Er habe den Subunternehmer-Vertrag mit den Bauarbeitern überhaupt nur abgeschlossen, um das Beschäftigungsverhältnis zu verschleiern und Sozialabgaben zu vermeiden. Auf Unkenntnis könne sich der Unternehmer jedenfalls nicht berufen: Davon könne in diesem Fall von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung keine Rede sein.

Fluggast trat Billigflug nicht an

Fluggesellschaften müssen Gebühren erstatten, die nur für mitfliegende Passagiere anfallen

Für 27,30 Euro hatte Herr M bei einer Billig-Fluglinie einen Flug von Memmingen nach Kreta gebucht. Vom Flugpreis entfielen 18,41 Euro auf Gebühren, Steuern und Entgelte. Herr M ließ Kreta-Urlaub und Flug sausen.

Seinen Anspruch gegen die Airline auf Erstattung der Gebühren trat er an ein Unternehmen ab, das auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisiert ist. Es verlangte von der Airline Rückzahlung der Ausgaben, die sie sich durch den Rücktritt des Kunden erspart hatte.

Mit seiner Klage hatte das Unternehmen beim Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg (X ZR 118/22): Wenn ein Passagier einen gebuchten Flug nicht antrete, kündige er damit den Beförderungsvertrag. Dann könne die Fluggesellschaft die vereinbarte Vergütung behalten, so der BGH. Sie müsse aber alle Bestandteile des Flugpreises erstatten, die sie selbst nur dann bezahlen müsse, wenn sie den Passagier tatsächlich befördere.

Vergeblich pochte die Airline im konkreten Fall darauf, dass sie ihre Ticketpreise auch deswegen so günstig gestalte, weil sie mit zusätzlichen Umsätzen rechne (Getränke- und Speisenverkauf, Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften). Dieser Gewinn entgehe ihr, wenn ein Kunde einen Flug nicht wahrnehme. Dieses Argument wies der BGH jedoch zurück: Auf Zusatzgewinne habe die Fluggesellschaft keinen Anspruch.

Sie beruhten auf separaten Verträgen und nicht auf dem eigentlichen Beförderungsvertrag. Wenn ein Kunde diesen kündige, solle die Fluggesellschaft zwar dadurch keinen Verlust erleiden. Sie dürfe aber umgekehrt auch nicht von dem Umstand profitieren, dass sie den Vertrag nicht erfüllen müsse. Ausgaben, die nur für mitfliegende Passagiere anfielen, müsse die Airline daher zurückzahlen und zwar unabhängig davon, ob und wie sie diese in ihre Preiskalkulation einbezogen habe.

Architekt trödelt 23 Monate lang

Ist so lange kein Planungsfortschritt festzustellen, darf der Auftraggeber fristlos kündigen

Der Auftraggeber hatte einen Architekten mit Planungsleistungen beauftragt und bereits Vergütung gezahlt. Nach etwa einem Jahr trudelten erste Entwürfe ein, die der Bauherr als "verspätet und mangelhaft" beanstandete. Als er nach weiteren Monaten immer noch keinen Fortschritt erkennen konnte, schloss er mit dem Architekten eine "Ergänzungsvereinbarung": Demnach sollte der Auftragnehmer nun die Planung beschleunigen …

Aber auch nach dieser Einigung ging nichts voran. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Architektenvertrag fristlos und verlangte die Abschlagszahlungen zurück. Zu Recht, entschied das Kammergericht Berlin (7 U 158/21). Der Bauherr habe den Vertrag wirksam beendet. Wenn ein Architekt schuldhaft die Vertragsfristen erheblich überschreite, sei die Annahme des Auftraggebers begründet, dass sich der Auftragnehmer auch künftig nicht vertragstreu verhalten werde.

Und so liege der Fall hier: Nach Ablauf von fast zwei Jahren fehlten zentrale Inhalte der Vorplanung wie die Kostenschätzung. Das sei ein mehr als deutlicher Hinweis darauf, dass der Architekt auch in Zukunft seine Pflichten nicht erfüllen werde. Da er mit seinem Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien endgültig zerstört habe, sei es für den Bauherrn unzumutbar, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

Der Auftraggeber habe die Kündigung auch nicht vorher androhen müssen, denn die "Ergänzungsvereinbarung" habe einen neuen Fristenplan enthalten. Damit sei ohnehin klar gewesen, dass jeder weitere Planungsverzug die Kündigung nach sich ziehen würde. Der Architekt müsse das Geld zurückzahlen.

"Do-Not-Track"

Webseiten müssen so ein Browser-Signal der Internetsurfer beachten

Das soziale Netzwerk LinkedIn, eine Art Internet-Jobbörse, teilte Internetnutzern auf seiner Webseite mit, dass es auf "Do-Not-Track"-Signale nicht reagiere. Mit dieser Funktion ihres Browsers können Internetnutzer signalisieren, dass sie es ablehnen, wenn ihr Surfverhalten für Werbezwecke oder andere Ziele "verfolgt" und ihre persönlichen Daten dafür ausgewertet werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband zog gegen das soziale Netzwerk gerichtlich zu Felde und verlangte, LinkedIn müsse — wie alle anderen Webseiten auch — so ein Signal respektieren: Verbraucher, welche die "Do-Not-Track"-Funktion ihres Browsers aktivierten, brächten damit klar zum Ausdruck, dass nicht ausgespäht werden solle, welche Webseiten sie wann und wie oft aufrufen.

So sah es auch das Landgericht Berlin (16 O 420/19). LinkedIn habe auf seiner Webseite den falschen Eindruck erweckt, als sei das "Do-Not-Track"-Signal von Internetnutzern rechtlich bedeutungslos — als könne das soziale Netzwerk dieses Signal einfach ignorieren. Das Gegenteil sei der Fall: Verbraucher widersprächen mit dieser Browser-Funktion wirksam dem Nachverfolgen ihres Surfverhaltens und der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.

Die Verbraucherschützer hatten außerdem beanstandet, dass LinkedIn Nutzern verbot, bei der erstmaligen Anmeldung im Netzwerk die Funktion "Sichtbarkeit des Profils" zu deaktivieren. Auch in diesem Punkt setzte sich der Bundesverband durch: LinkedIn könne seinen Nutzern nicht vorschreiben, dass ihr persönliches LinkedIn-Profil auch für Nicht-Mitglieder und in Suchmaschinen außerhalb des Netzwerkes öffentlich sichtbar sein müsse, entschied das Landgericht.

Fluglinie bietet günstigere Beförderung zum Münchner Flughafen

Kein Wettbewerbsverstoß, wenn die Airline eine Mietwagen-Firma mit Taxigenehmigung beauftragt

Wegen der großen Entfernung zur Stadt ist die Fahrt mit dem Taxi vom und zum Münchner Flughafen bei Erding nicht gerade billig. Eine Fluggesellschaft bot ihren Kunden deswegen einen kostengünstigeren Transfer an, ohne jedoch selbst eine Genehmigung zur Personenbeförderung im Straßenverkehr zu besitzen. Daraufhin wurde sie von einem Taxiunternehmen wegen Wettbewerbsverstoßes verklagt.

Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab (6 U 7011/93). Die Fluggesellschaft vermiete keine Autos nach Einzelplätzen und leite auch die Beförderungsaufträge nicht selbst weiter. Daher brauche sie keine Taxigenehmigung. Es sei ausreichend, dass das von ihr beauftragte Mietwagen-Unternehmen die erforderliche Genehmigung besitze.

Alleinerziehende möchte nicht mehr samstags arbeiten

Kein Anspruch auf Vorzugsbehandlung, wenn alle Mitarbeiter Kinder haben

Eine alleinerziehende Bäckereiverkäuferin bat den Arbeitgeber darum, ihre Arbeitszeit zu verkürzen und bei der Arbeitszeitverteilung auf ihre besondere Situation Rücksicht zu nehmen. Um die Kinder besser betreuen zu können, wollte sie künftig nicht mehr samstags arbeiten, sondern nur Montag bis Freitag zu bestimmten Zeiten. Auf den ersten Wunsch ging der Arbeitgeber ein, auf die beantragte Arbeitszeitverteilung jedoch nicht.

Darauf habe die Frau keinen Anspruch, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 139/22). Arbeitgeber müssten zwar, wenn sie Arbeitszeiten festlegten, so weit wie möglich auf die Interessen von Mitarbeitern mit Kindern Rücksicht nehmen. Alleinerziehende könnten aber nicht verlangen, gegenüber anderen Eltern bevorzugt behandelt zu werden.

Dem nachvollziehbaren Interesse der Verkäuferin ständen ebenso gewichtige Belange der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Filiale entgegen, die ebenfalls alle Kinder hätten. Würde die alleinerziehende Mutter ihren Job nur noch von Montag bis Freitag zur gewünschten Zeit antreten, müssten andere Eltern vermehrt Früh- und Spätschichten übernehmen und am Samstag arbeiten.

Dann hätten diese Arbeitnehmer am Wochenende weniger Zeit für die Familie und müssten an Wochentagen die Kinderbetreuung um-organisieren. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, andere Beschäftigte mit Kindern für die ungünstigsten Schichten einzuteilen, um den Interessen einer alleinerziehenden Mitarbeiterin Rechnung zu tragen. (Die Verkäuferin hat gegen das Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.)

Kein Steuerabzug für "Essen auf Rädern"

Kurzartikel

Senioren oder kranke Personen, die sich nicht selbst versorgen können und sich deshalb von "Essen auf Rädern" warme Mahlzeiten liefern lassen, können die Kosten für diesen Service nicht von der Steuer absetzen. Verpflegungskosten seien "Teil der üblichen Lebensführung" und keine außergewöhnliche Belastung, so das Finanzgericht Münster: So müssten z.B. auch Berufstätige unterwegs Geld für Mittagessen ausgeben oder Eltern für die Verpflegung ihrer Kinder in Kindergärten aufkommen.

Exklusive Partnervermittlung

Geld zurück, wenn die Partnervorschläge bei der Kundin keinen Gefallen finden?

Rund 7.400 Euro gab eine Münchnerin aus, um mit Hilfe einer "exklusiven Partneragentur" (so die Eigenwerbung) ihr Liebesglück zu finden. Mit einer Vermittlerin besprach sie ihre berufliche und private Situation. Dann füllte die Frau das Formular "So stelle ich mir meinen Partner vor" aus. Doch von 31 Partnervorschlägen entsprach kein Mann ihrem "Anforderungsprofil".

So blieb die Suche letztlich erfolglos und die Kundin verlangte ihr Geld zurück. Ihr Vorwurf: Anders als vertraglich vereinbart, habe ihr die Agentur keine adäquaten Partner vorgeschlagen. Die Kandidaten hätten nun wirklich keinen besonderen Eindruck gemacht — dabei betone die Agentur doch in der Werbung besonders ihre Exklusivität und verspreche "abgestimmte und handverlesene Partnersuche".

Das Landgericht München I schloss eine Rückabwicklung des Vermittlungsvertrags aus (29 O 11980/22). Darauf habe die Frau keinen Anspruch, so das Landgericht, denn ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Agentur und der Höhe des geforderten Betrags sei nicht zu erkennen. Laut Vertrag schulde die Partneragentur der Kundin keine erfolgreiche Vermittlung, sondern "brauchbare Vorschläge", die in etwa ihren Angaben zum Wunschpartner entsprechen. Diese Angaben seien so weit wie möglich berücksichtigt worden (groß, schlank, sportlich ...).

Die Partnervorschläge seien keineswegs als "durchweg unbrauchbar" einzustufen. Die Kundin habe der Agentur u.a. vorgehalten, ihren Wunsch nach einem Partner aus München ignoriert zu haben. Die Agenturmitarbeiterin habe ihr dazu aber mitgeteilt, dass dies die Partnersuche so erschweren würde, dass man sie nicht in die Datenbank aufnehmen könnte.

Dass nur Partner aus München und näherer Umgebung in Frage kämen, sei also nie vereinbart worden, schlussfolgerte das Landgericht. Der Vorwurf der Kundin, dass die Partneragentur die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht bzw. schlecht erfüllt habe, sei nicht gerechtfertigt. (Die Kundin hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.)

Online-Händler verschickt Waren gegen Aufpreis "per Express"

Diese Option darf auf der Webseite nicht angekreuzt, d.h. voreingestellt sein

Online-Händler Pearl bot auf seiner Webseite einen Kugelgrill zum Preis von 111,99 Euro an. Der Preis galt allerdings nur, wenn der Kunde bei den Versandoptionen anstelle des voreingestellten Expressversands den Standardversand anklickte. Wer keinen Expressversand wollte, musste diese Option aktiv ab-klicken ("Opt-out"). Entschied sich der Kunde dagegen für den voreingestellten Expressversand, musste er einen Euro Expresszuschlag zahlen, also 112,99 Euro.

Dieses Vorgehen verstoße gegen Verbraucherrecht, beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband. Im elektronischen Geschäftsverkehr dürften Unternehmer für Zusatzleistungen wie den Versand keine Gebühren vereinbaren, indem sie bei dieser Leistung selbst ein Häkchen bzw. ein Kreuz setzten. Das Landgericht Freiburg gab den Verbraucherschützern Recht (12 O 57/22).

Erfolglos hatte der Online-Händler darauf gepocht, er schicke bestimmte Produkte prinzipiell per "Express" und das sei dann keine Zusatzleistung. Er schiebe den Verbrauchern nicht etwa unbemerkt ein Extra-Entgelt unter.

Da der Händler für den Expressversand einen Euro auf den Produktpreis aufschlage, sei der Expressversand als Zusatzleistung anzusehen, stellte das Landgericht fest. Der Expressversand sei angeblich Teil der Hauptleistung, aber im groß herausgestellten Produktpreises von 111,99 Euro sei der Preis für den Expressversand nicht enthalten. Vielmehr komme er "obendrauf", was Verbraucher angesichts der Gestaltung der Internetanzeige leicht übersehen könnten.

Dankesformel im Arbeitszeugnis gestrichen

Die Arbeitgeberin hatte sich über Änderungswünsche der scheidenden Angestellten geärgert

Die Assistentin der Geschäftsleitung hatte ihre Stelle gekündigt. Auf Wunsch der Angestellten korrigierte die Arbeitgeberin mehrmals ihr Arbeitszeugnis. Als die Chefin schließlich die dritte Version des Zeugnisses verfasste, war sie so genervt, dass sie die (anfangs im Text enthaltene) Dankesformel ersatzlos strich. Die Ex-Assistentin ließ sich das nicht gefallen und zog gegen die Strafmaßnahme vor Gericht.

Erst beim Bundesarbeitsgericht (BAG) erreichte die Frau ihr Ziel (9 AZR 272/22). Erfolglos hatte die Arbeitgeberin vor Gericht auf den schönen Grundsatz gepocht, dass Zeugnisse der Wahrheit entsprechen sollten. Sie könne so eine Schlussformel nicht mehr verwenden, wenn sie nach den Streitereien um das Zeugnis keine Dankbarkeit mehr empfinde. Dieses Argument überzeugte das BAG jedoch nicht.

Arbeitnehmer hätten zwar keinen Rechtsanspruch auf eine Dankesformel am Ende des Zeugnisses: Dank für gute Zusammenarbeit sei kein notwendiges Element eines Arbeitszeugnisses. Da diese Formel aber in den ersten zwei Versionen des Zeugnisses enthalten war, dürfe die Arbeitgeberin sie nicht nachträglich herausstreichen, um "erzieherisch" auf die "renitente" Ex-Angestellte einzuwirken.

Der Ärger über mehrere Korrekturen sei zwar nachvollziehbar. Doch die Arbeitgeberin dürfe die Arbeitnehmerin nicht dafür maßregeln, dass sie Verbesserungswünsche angemeldet habe: Das sei ihr gutes Recht. Arbeitnehmer müssten ihre Rechte wahrnehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen befürchten zu müssen.

Ein Zeugnis mit guten Wünschen für den weiteren Berufsweg und mit einer Dankesformel abzuschließen, sei üblich: Das erhöhe die Chancen von Bewerbern auf dem Arbeitsmarkt. Diese Formulierung wegzulassen, hätte also das Zeugnis verschlechtert — was dem "Maßregelungsverbot" widerspreche.

Sittenwidriger Ratenkredit

Arbeitnehmer geriet durch weit überhöhte Zinsen in die "Schuldenfalle"

Ein Arbeitnehmer schloss mit einer Bank einen Darlehensvertrag ab, den er online über einen Internet-Marktplatz beantragt hatte. Er lieh sich netto 10.548 Euro. Der Betrag wuchs allerdings durch den effektiven Jahreszins von 18,40 Prozent und eine Restschuldversicherung auf einen Gesamtkredit von 19.339 Euro an. Bei einem Einkommen von 2.000 Euro netto im Monat und einer Miete von 700 Euro war letztlich von vornherein klar, dass sich der Kreditnehmer die Monatsraten von 322 Euro auf Dauer nicht leisten konnte.

Als er tatsächlich mit der Schuldentilgung in Rückstand geriet, zog die Bank vor Gericht und forderte die restliche Kreditsumme (11.548 Euro). Ihr Argument: Die Zinsen seien keineswegs überhöht, denn auf dem Internet-Marktplatz könnten Kreditsuchende die konkreten Konditionen für das Darlehen selbst anhand einiger Vorschläge aussuchen. Außerdem müsse es sich ja für ein Kreditinstitut lohnen, ein so hohes Risiko auf sich zu nehmen. Andere Banken würden einem so wenig kreditwürdigen Kunden gar kein Darlehen gewähren.

Das Landgericht Erfurt wies die Klage der Bank ab (9 O 101/23). Der Kreditvertrag sei wegen sittenwidrig überhöhter Zinsen nichtig. Der vereinbarte effektive Jahreszins (18,40%) stehe in einem auffälligen Missverhältnis zum Marktzins (4,31%), der beim Vertragsschluss für Verbraucherkredite mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren gegolten habe. Von einem auffälligen Missverhältnis sei schon dann auszugehen, wenn die Vertragszinsen doppelt so hoch seien wie der marktübliche Zins.

Hier seien sie vier Mal so hoch. Angesichts eines so massiven Missverhältnisses sei zu vermuten, dass die Bank vorsätzlich oder grob fahrlässig die ökonomisch schwache Lage des Kunden für sich ausgenutzt habe. Dass sich der Kreditnehmer auf dem Internet-Marktplatz selbst für eben dieses Darlehen entschieden habe, ändere daran nichts. Denn online werde die Kreditwürdigkeit der Antragsteller so gut wie nicht überprüft.

Doch die Bank sei dazu verpflichtet. Der Gesetzgeber schreibe "verantwortliche Kreditvergabe" vor (§ 505a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeute: Banken dürften Kreditverträge nur abschließen, wenn es keine erheblichen Zweifel daran gebe, dass Kreditnehmer die Raten aufbringen könnten. Einen erhöhten Zinssatz zu vereinbaren, um die von vornherein fehlende Kreditwürdigkeit eines Kunden auszugleichen, sei unzulässig.

Verunglücktes Wendemanöver

Kurzartikel

Trotz eines verkehrswidrigen Wendemanövers haftet der Autofahrer für die Unfallfolgen nur zur Hälfte, wenn der hinter ihm Fahrende ohne Not in das querstehende Auto hineingefahren ist, anstatt anzuhalten. Der wendende Autofahrer hatte wegen Gegenverkehrs quer auf seiner Fahrspur stehen bleiben müssen. Obwohl der "Hintermann" die Kollision durch vollständiges Abbremsen hätte verhindern können, hupte er nur und fuhr — etwas langsamer — gegen das wendende Fahrzeug. Das Landgericht Hanau wertete dies als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

Kein Mobilfunknetz in der Wohnung

Der Mobilfunkanbieter muss den Kunden für zehn Monate Netzausfall entschädigen

Ein Mobilfunkkunde konnte in seiner Wohnung nicht mehr telefonieren. Nach ein paar Wochen meldete er dem Unternehmen die Störung: Da sei wohl ein Mobilfunkmast ausgefallen. Neun Monate später funktionierte das Netz immer noch nicht. Nun reichte es dem Kunden: Seit zehn Monaten zahle er für nichts! Der Kunde zog vor Gericht und verlangte finanziellen Ausgleich.

Der Mobilfunkanbieter sah das überhaupt nicht ein: Der Sendemast vor Ort sei gar nicht ausgefallen, sondern nur ausgelastet gewesen, weil andere Basisstationen gestört waren. Und im Übrigen hätte der Kunde ja über WLAN telefonieren können. Mit dieser Argumentation kam das Unternehmen jedoch beim Landgericht Göttingen nicht durch: Es muss dem Kunden 2.800 Euro Entschädigung zahlen (4 O 78/23).

Wenn nach einer Kundenbeschwerde eine Störung nicht innerhalb von zwei Tagen beseitigt werde, könnten Verbraucher laut Telekommunikationsgesetz Entschädigung verlangen: ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls der vereinbarten Dienstleistungen. Eine Störung liegt nach Ansicht des Landgerichts auch vor, wenn nicht der Sendemast am Wohnort des Kunden ausfällt, sondern andere Basisstationen.

Um eine Störung anzunehmen, sei kein Mindestradius für einen Ausfall des Funkdienstes erforderlich. Letztlich sei der für den Kunden "zuständige" Sendemast nicht funktionsfähig gewesen — nur darauf komme es an. Der Mobilfunkanbieter könne Kunden erst recht nicht auf die Möglichkeit verweisen, ersatzweise mit per WLAN zu telefonieren: Angesichts der Mängel bei der WLAN-Versorgung sei das WLAN kein gleichwertiger Ersatz für das Telefonieren mit Mobilfunk.

Maklervertrag abgeschlossen?

Der Hauskäufer hatte auf der Makler-Webseite einen mit "Senden" beschrifteten Button angeklickt

Auf der Suche nach einem Einfamilienhaus fand Herr B die Makleranzeige einer Sparkasse auf einem Internetportal: Das Objekt interessierte ihn. Er vereinbarte mit einem Sparkassenmitarbeiter und der Hauseigentümerin einen Besichtigungstermin, bekam vom Mitarbeiter Unterlagen zum Haus. Ein Kaufangebot von B über 900.000 Euro lehnte die Sparkasse ab. B gab ein Wertgutachten in Auftrag und bot nach einer zweiten Besichtigung direkt der Verkäuferin einen Kaufpreis von 985.000 Euro an.

Als der Kaufvertrag zustande gekommen war, forderte die Sparkasse von B 29.303 Euro Provision (3,57% des Kaufpreises). Doch der Immobilienkäufer zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen: Er habe mit der "Maklerin" keine Provisionszahlung vereinbart. Dagegen pochte die Sparkasse auf einen Maklervertrag: Nach dem Besichtigungstermin habe ihr Mitarbeiter dem Kaufinteressenten eine E-Mail mit Link zu ihrer Maklerwebseite mit folgenden Vertragsformular geschickt:

"Ich bestätige, den Maklervertrag, die Informationen für Verbraucher und die Widerrufsbelehrung vollständig gelesen und verstanden zu haben. Ich nehme das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags … an". Diese Willenserklärung habe B durch das Anklicken der Schaltfläche "Senden" an den Mitarbeiter zurückgeschickt und damit einen Maklervertrag geschlossen.

Dem widersprach das Landgericht Stuttgart (30 O 28/22). Die Online-Willenserklärung binde den Käufer nicht, da sich die Sparkassen-Maklerin nicht an die gesetzlichen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr gehalten habe, die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen sollten. Demnach müssten Unternehmer — also auch Makler — Schaltflächen so beschriften, dass es für den Verbraucher eindeutig klar sei, wenn er mit einem "Klick" einen Vertrag schließe bzw. sich zu einer Zahlung verpflichte.

Diesen Anforderungen entspreche das Wort "Senden" nicht, daher könne die Sparkasse keine Maklerprovision verlangen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ein Maklervertrag durch individuelle Kommunikation per Mail ausgehandelt worden wäre. Hier habe es sich aber um einen Link zur Internetseite der Sparkasse mit einer vorformulierten Willenserklärung gehandelt. Wenn der Kunde nur die Möglichkeit habe, eine von der Maklerin vorgegebene Willenserklärung auszuwählen, handle es sich nicht um individuelle Kommunikation.

"Aufgemotzte" Harley Davidson gestohlen

Das Motorrad war so nicht zulassungsfähig: Muss die Kaskoversicherung trotzdem einspringen?

Die ganze Familie ist motorrad-verrückt. 2016 kaufte die Mutter für ihren erwachsenen Sohn eine Harley Davidson. Von einem guten Bekannten, Mechaniker R, der das Motorrad in langer Handwerksarbeit umgebaut und mit einem (noch) leistungsfähigeren Motor versehen hatte. R hatte für die Familie bereits einige Modelle der Edelmarke aufgemöbelt, die bei Fans sehr begehrt ist.

Bei diesem Modell dokumentierte R jedes verwendete Bauteil. Vor dem Verkauf ließ er für die Kundin ein Wertgutachten erstellen. Der Sachverständige schätzte das Motorrad auf ca. 30.000 Euro.

Im Februar 2019 verschwand das verschlossene Fahrzeug aus der Familiengarage. Die Mutter als Kfz-Halterin meldete den Verlust ihrem Kaskoversicherer. Der bezweifelte nicht nur den Diebstahl, sondern erklärte den Versicherungsvertrag für unwirksam: Einige Bauteile des "aufgemotzten" Motorrads seien straßenverkehrsrechtlich unzulässig oder zumindest anzeigepflichtig. Also sei die Betriebserlaubnis nicht gültig gewesen, teilte das Unternehmen mit: Damit habe sich auch der Versicherungsschutz erledigt.

Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Celle (11 U 109/22). Von einem vorsätzlichen Verstoß gegen Zulassungsvorschriften könne hier nicht die Rede sein. Der Sohn habe das Motorrad für den Straßenverkehr zulassen können und einmal die TÜV-Plakette zu bekommen. Man könne nicht erwarten, dass die Kfz-Halterin und ihr Sohn besser als TÜV und Kfz-Behörde darüber Bescheid wüssten, welche im Motorrad verbauten Teile zulassungsfähig seien und welche nicht. Schließlich sei das Kfz umfassend umgebaut worden.

Zudem habe der Sohn der Kfz-Halterin, um den besonderen Wert des Motorrads zu belegen, dem Versicherer das Wertgutachten des Kfz-Sachverständigen übergeben, das den Kfz-Zustand detailliert beschrieben habe. Daher hätte der Versicherer seine Einwände gegen einzelne Bauteile sofort erheben können und müssen. Stattdessen habe er den Inhalt des Wertgutachtens zuerst nicht zur Kenntnis genommen, wolle aber nun deswegen den Versicherungsschutz streichen.

Generell gelte: Selbst wenn ein Kfz-Besitzer gegen Zulassungsvorschriften verstoße, bleibe der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn sich der Verstoß auf den Versicherungsfall nicht ausgewirkt habe, betonte das OLG. Von der Leistung befreit sei die Versicherung nur, wenn der Schaden direkt auf den Verstoß zurückzuführen sei — im konkreten Fall also auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs, die auch der Zulassung entgegenstehe. Der Diebstahl habe damit aber nichts zu tun.

Es gebe kein Gesetz, das den Abschluss von Versicherungsverträgen für nicht zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge ausschließe, und keine Regelung, nach der so ein Fahrzeug nicht gegen Schäden oder Verlust versichert werden könne. Die "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung" böten sogar die Möglichkeit, für ein nicht zugelassenes Fahrzeug eine Ruheversicherung zu unterhalten.

Ehemaliges Rennpferd sein Geld nicht wert?

Die Käuferin möchte ein "Freizeitpferd" und hält die Rennbahnkarriere für einen Mangel

Für 4.300 Euro hatte Reiterin A von Reiterin B den elf Jahre alten Wallach T gekauft. Im Kaufvertrag wurde die Haftung der Verkäuferin für "Eigenheiten" des Pferdes ausgeschlossen. Handschriftlich hatte Frau B diesen Punkt so ergänzt: "Das Pferd wurde nur freizeitmäßig geritten. Es hat keine Dressur- bzw. Springausbildung". Als die Käuferin einige Tage nach Vertragsschluss im Internet recherchierte, wurde ihr klar, dass der Wallach an zahlreichen Pferderennen teilgenommen hatte.

Daraufhin erklärte Frau A den Rücktritt vom Kaufvertrag: Verkäuferin B habe ihr die "Rennbahnkarriere" des Pferdes arglistig verschwiegen. Das sei ein enormer Unterschied, ob man, wie vereinbart, ein unverbrauchtes Freizeitpferd erwerbe oder ein Rennpferd. Auf Grund des hohen Verschleißes beim Renneinsatz müsse T gewiss früher wegen degenerativer Gelenkserkrankungen in Rente geschickt werden als ein Freizeitpferd. Reiterin A forderte den Kaufpreis zurück und Schadenersatz für Tierarztkosten.

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ihre Klage ab (4 U 72/22). Der Einsatz des Wallachs als Rennpferd stelle keinen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen könnte. Nicht die Leistungen eines Pferdes im Rennsport oder Turniersport führten zu degenerativen Gelenkserkrankungen, habe die Veterinärmedizinerin erläutert.

Diese hingen mit dem Alter des Tieres zusammen sowie mit Art und Qualität der Tierhaltung, vor allem mit dem Bewegungsmanagement. Bei einem elfjährigen Pferd sei generell anzunehmen, dass mit der Zeit Gelenkveränderungen auftreten. Das sei aber bei einem Vollblüter, der Rennen gelaufen sei, nicht wahrscheinlicher als bei einem so genannten Freizeitpferd: Mit zunehmendem Alter nehme eben die Brauchbarkeit als Reitpferd ab.

Das OLG teilte auch nicht die Ansicht der Käuferin, dass der Einsatz von T als "Freizeitpferd" vertraglich vereinbart worden war. Der handschriftliche Zusatz stehe unter genau der Vertragsklausel, die besage, dass aus den genannten Eigenheiten des Pferdes keine Ansprüche abgeleitet werden könnten. Reiterin B habe hier nicht zugesichert, dass T ein "Freizeitpferd sei und sonst nichts". Vielmehr habe sie den Ausbildungsstand des Wallachs dokumentieren und betonen wollen, dass T keine Erfahrung als Spring- oder Dressurpferd habe.

Imprägnierte Eisenbahnschwellen als "Gartenzaun"

Unangenehmer Geruch und Krebsgefahr: Der Bauträger muss die Schwellen entfernen

Eine Familie hatte sich von einem Bauträger ein Haus mit Garten bauen lassen. Nach dem Einzug beanstandete sie die mit Teeröl getränkten Eisenbahnschwellen, die das Bauunternehmen an der Grenze des Grundstücks sozusagen als Gartenzaun aufgestellt hatte: Sie verbreiteten einen überaus lästigen Geruch. Zudem gehe vom Holzschutzmittel Krebsgefahr aus, meinten die Hauskäufer.

Das Oberlandesgericht Hamburg bürdete dem Bauträger die Kosten für das Beseitigen der Holzschwellen auf (7 U 40/93). Seine Pflicht dazu ergebe sich aus der vertraglich übernommenen Gewährleistung. Das verwendete gefährliche Holzschutzmittel sei zwar erst verboten worden, kurz nachdem das Haus fertiggestellt war. Dass der "Gartenzaun" aus Eisenbahnschwellen mangelhaft sei, stehe aber unabhängig davon schon wegen der intensiven Geruchsbelästigung fest.

Die Familie müsse sich nicht damit trösten lassen, dass der Gestank spätestens nach 15 Jahren verflogen sein könnte ... Obendrein sei auch der Verdacht auf erhöhtes Krebsrisiko nicht von der Hand zu weisen: Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass der Boden in der Nähe der Eisenbahnschwellen mit krebserzeugenden Stoffen belastet sei. Zu Recht hätten deshalb die Hauseigentümer eine Firma damit beauftragt, auf Kosten des Bauträgers die Gartenbegrenzung zu entfernen.