Der 60-jährige Zahnarzt H wurde mit entzündeten Schnittverletzungen am Knie ins Krankenhaus eingeliefert und operiert. Im Arztbericht hieß es, der Patient sei zu Hause ohnmächtig geworden und bewusstlos auf einen Glastisch gestürzt. Er sei nicht das erste Mal nach einer Ohnmacht gestürzt, habe Herr H angegeben. Fast 48 Stunden sei er diesmal am Boden gelegen und habe keine Hilfe holen können.
Nach drei Wochen in einer Reha-Klinik wurde der Patient entlassen. Ein Jahr später meldete er den Unfall seiner privaten Unfallversicherung und legte ein Attest seines Hausarztes vor. Demnach hatte sich der Unfall anders zugetragen: Herr H sei gestolpert und in ein Wasserglas gefallen, habe sich dabei am Knie verletzt. Da das Bein nicht mehr belastbar sei, könne er nicht mehr lange gehen oder stehen, seinen Beruf also nicht mehr ausüben.
Die Unfallversicherung teilte nach Prüfung der ärztlichen Unterlagen mit, Herr H habe nach den Versicherungsbedingungen keinen Anspruch auf Leistungen: Denn er sei infolge einer "Bewusstseinsstörung" gestürzt, solche Unfälle seien vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers blieb beim Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erfolglos (5 U 107/21).
Dass H nun behaupte, er sei erst über einen Teppich gestolpert und habe dabei ein Wasserglas fallen lassen, auf das er anschließend stürzte sei wenig glaubwürdig, fand das OLG. Nach Ansicht des Gerichts sei bewiesen, dass dem Sturz ein Ohnmachtsanfall vorausgegangen sei. Dafür sprächen die Art der Verletzungen und die Arztberichte mit den dokumentierten ersten Angaben des Patienten.
H habe beim Rettungsdienst, bei den Ärzten im Klinikum Saarbrücken und bei den Ärzten in der Reha-Klinik angegeben, aufgrund einer Ohnmacht bewusstlos auf einen Glastisch gestürzt zu sein. Warum diese vollkommen gleichlautenden Arztberichte, die seinen Sturz schlüssig erklärten, unrichtig gewesen sein könnten, habe H vor Gericht nicht überzeugend darlegen können.
"Bewusstseinsstörung" bedeute, dass der Versicherte auf eine gefährliche Situation schon nicht mehr angemessen reagieren könne, was das Unfallrisiko erhöhe. Der Risikoausschluss betreffe also Unfälle, denen eine geminderte Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten vorausgehe. Unter Umständen könnten sogar kurzfristige Kreislaufprobleme wie Schwindel den Versicherungsschutz ausschließen — für eine Ohnmacht, die einen Sturz nach sich ziehe, gelte dies allemal.