Das Eintreiben von Schulden bereitete in den neuen Bundesländern in den ersten Jahren nach der Wende erhebliche Probleme. Das lag zum einen daran, dass viele Unternehmen wieder pleite gingen, die im Zuge der Wende gegründet worden waren. Zum anderen waren die Gerichtsvollzieher notorisch überlastet.
Aus dieser Tatsache versuchte der "Vermittlungsdienst Schwarzer Schatten" Kapital zu schlagen, der folgendermaßen vorging: Im Auftrag des Gläubigers beschattete eine Person fortwährend den Schuldner, um ihn dazu zu bringen, mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen. Um im Straßenbild aufzufallen, trug der Verfolger Anzug, Melone, Fliege und Stockschirm.
Das Landgericht Leipzig erklärte die Methoden des "Schwarzen Schattens" als Verstoß gegen die guten Sitten (06 O 4342/94). Es sei nämlich beabsichtigt, die verfolgte Person als säumigen Schuldner bloßzustellen und so psychisch unter Druck zu setzen. Der Versuch, Schuldner sozial zu ächten, greife nachhaltig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zielpersonen ein. Das sei nicht zu rechtfertigen - auch nicht durch die großen Defizite bei den staatlichen Vollstreckungsmaßnahmen in den neuen Bundesländern. Solche Unzulänglichkeiten müsse man während einer Übergangszeit hinnehmen: Unorthodoxe Methoden einer "Selbstjustiz" seien unzulässig.