Geld & Arbeit

Fluglinie bietet günstigere Beförderung zum Münchner Flughafen

Kein Wettbewerbsverstoß, wenn die Airline eine Mietwagen-Firma mit Taxigenehmigung beauftragt

Wegen der großen Entfernung zur Stadt ist die Fahrt mit dem Taxi vom und zum Münchner Flughafen bei Erding nicht gerade billig. Eine Fluggesellschaft bot ihren Kunden deswegen einen kostengünstigeren Transfer an, ohne jedoch selbst eine Genehmigung zur Personenbeförderung im Straßenverkehr zu besitzen. Daraufhin wurde sie von einem Taxiunternehmen wegen Wettbewerbsverstoßes verklagt.

Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab (6 U 7011/93). Die Fluggesellschaft vermiete keine Autos nach Einzelplätzen und leite auch die Beförderungsaufträge nicht selbst weiter. Daher brauche sie keine Taxigenehmigung. Es sei ausreichend, dass das von ihr beauftragte Mietwagen-Unternehmen die erforderliche Genehmigung besitze.

Sittenwidriger Ratenkredit

Arbeitnehmer geriet durch weit überhöhte Zinsen in die "Schuldenfalle"

Ein Arbeitnehmer schloss mit einer Bank einen Darlehensvertrag ab, den er online über einen Internet-Marktplatz beantragt hatte. Er lieh sich netto 10.548 Euro. Der Betrag wuchs allerdings durch den effektiven Jahreszins von 18,40 Prozent und eine Restschuldversicherung auf einen Gesamtkredit von 19.339 Euro an. Bei einem Einkommen von 2.000 Euro netto im Monat und einer Miete von 700 Euro war letztlich von vornherein klar, dass sich der Kreditnehmer die Monatsraten von 322 Euro auf Dauer nicht leisten konnte.

Als er tatsächlich mit der Schuldentilgung in Rückstand geriet, zog die Bank vor Gericht und forderte die restliche Kreditsumme (11.548 Euro). Ihr Argument: Die Zinsen seien keineswegs überhöht, denn auf dem Internet-Marktplatz könnten Kreditsuchende die konkreten Konditionen für das Darlehen selbst anhand einiger Vorschläge aussuchen. Außerdem müsse es sich ja für ein Kreditinstitut lohnen, ein so hohes Risiko auf sich zu nehmen. Andere Banken würden einem so wenig kreditwürdigen Kunden gar kein Darlehen gewähren.

Das Landgericht Erfurt wies die Klage der Bank ab (9 O 101/23). Der Kreditvertrag sei wegen sittenwidrig überhöhter Zinsen nichtig. Der vereinbarte effektive Jahreszins (18,40%) stehe in einem auffälligen Missverhältnis zum Marktzins (4,31%), der beim Vertragsschluss für Verbraucherkredite mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren gegolten habe. Von einem auffälligen Missverhältnis sei schon dann auszugehen, wenn die Vertragszinsen doppelt so hoch seien wie der marktübliche Zins.

Hier seien sie vier Mal so hoch. Angesichts eines so massiven Missverhältnisses sei zu vermuten, dass die Bank vorsätzlich oder grob fahrlässig die ökonomisch schwache Lage des Kunden für sich ausgenutzt habe. Dass sich der Kreditnehmer auf dem Internet-Marktplatz selbst für eben dieses Darlehen entschieden habe, ändere daran nichts. Denn online werde die Kreditwürdigkeit der Antragsteller so gut wie nicht überprüft.

Doch die Bank sei dazu verpflichtet. Der Gesetzgeber schreibe "verantwortliche Kreditvergabe" vor (§ 505a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeute: Banken dürften Kreditverträge nur abschließen, wenn es keine erheblichen Zweifel daran gebe, dass Kreditnehmer die Raten aufbringen könnten. Einen erhöhten Zinssatz zu vereinbaren, um die von vornherein fehlende Kreditwürdigkeit eines Kunden auszugleichen, sei unzulässig.

Verunglücktes Wendemanöver

Kurzartikel

Trotz eines verkehrswidrigen Wendemanövers haftet der Autofahrer für die Unfallfolgen nur zur Hälfte, wenn der hinter ihm Fahrende ohne Not in das querstehende Auto hineingefahren ist, anstatt anzuhalten. Der wendende Autofahrer hatte wegen Gegenverkehrs quer auf seiner Fahrspur stehen bleiben müssen. Obwohl der "Hintermann" die Kollision durch vollständiges Abbremsen hätte verhindern können, hupte er nur und fuhr — etwas langsamer — gegen das wendende Fahrzeug. Das Landgericht Hanau wertete dies als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

Kein Mobilfunknetz in der Wohnung

Der Mobilfunkanbieter muss den Kunden für zehn Monate Netzausfall entschädigen

Ein Mobilfunkkunde konnte in seiner Wohnung nicht mehr telefonieren. Nach ein paar Wochen meldete er dem Unternehmen die Störung: Da sei wohl ein Mobilfunkmast ausgefallen. Neun Monate später funktionierte das Netz immer noch nicht. Nun reichte es dem Kunden: Seit zehn Monaten zahle er für nichts! Der Kunde zog vor Gericht und verlangte finanziellen Ausgleich.

Der Mobilfunkanbieter sah das überhaupt nicht ein: Der Sendemast vor Ort sei gar nicht ausgefallen, sondern nur ausgelastet gewesen, weil andere Basisstationen gestört waren. Und im Übrigen hätte der Kunde ja über WLAN telefonieren können. Mit dieser Argumentation kam das Unternehmen jedoch beim Landgericht Göttingen nicht durch: Es muss dem Kunden 2.800 Euro Entschädigung zahlen (4 O 78/23).

Wenn nach einer Kundenbeschwerde eine Störung nicht innerhalb von zwei Tagen beseitigt werde, könnten Verbraucher laut Telekommunikationsgesetz Entschädigung verlangen: ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls der vereinbarten Dienstleistungen. Eine Störung liegt nach Ansicht des Landgerichts auch vor, wenn nicht der Sendemast am Wohnort des Kunden ausfällt, sondern andere Basisstationen.

Um eine Störung anzunehmen, sei kein Mindestradius für einen Ausfall des Funkdienstes erforderlich. Letztlich sei der für den Kunden "zuständige" Sendemast nicht funktionsfähig gewesen — nur darauf komme es an. Der Mobilfunkanbieter könne Kunden erst recht nicht auf die Möglichkeit verweisen, ersatzweise mit per WLAN zu telefonieren: Angesichts der Mängel bei der WLAN-Versorgung sei das WLAN kein gleichwertiger Ersatz für das Telefonieren mit Mobilfunk.

Maklervertrag abgeschlossen?

Der Hauskäufer hatte auf der Makler-Webseite einen mit "Senden" beschrifteten Button angeklickt

Auf der Suche nach einem Einfamilienhaus fand Herr B die Makleranzeige einer Sparkasse auf einem Internetportal: Das Objekt interessierte ihn. Er vereinbarte mit einem Sparkassenmitarbeiter und der Hauseigentümerin einen Besichtigungstermin, bekam vom Mitarbeiter Unterlagen zum Haus. Ein Kaufangebot von B über 900.000 Euro lehnte die Sparkasse ab. B gab ein Wertgutachten in Auftrag und bot nach einer zweiten Besichtigung direkt der Verkäuferin einen Kaufpreis von 985.000 Euro an.

Als der Kaufvertrag zustande gekommen war, forderte die Sparkasse von B 29.303 Euro Provision (3,57% des Kaufpreises). Doch der Immobilienkäufer zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen: Er habe mit der "Maklerin" keine Provisionszahlung vereinbart. Dagegen pochte die Sparkasse auf einen Maklervertrag: Nach dem Besichtigungstermin habe ihr Mitarbeiter dem Kaufinteressenten eine E-Mail mit Link zu ihrer Maklerwebseite mit folgenden Vertragsformular geschickt:

"Ich bestätige, den Maklervertrag, die Informationen für Verbraucher und die Widerrufsbelehrung vollständig gelesen und verstanden zu haben. Ich nehme das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags … an". Diese Willenserklärung habe B durch das Anklicken der Schaltfläche "Senden" an den Mitarbeiter zurückgeschickt und damit einen Maklervertrag geschlossen.

Dem widersprach das Landgericht Stuttgart (30 O 28/22). Die Online-Willenserklärung binde den Käufer nicht, da sich die Sparkassen-Maklerin nicht an die gesetzlichen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr gehalten habe, die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen sollten. Demnach müssten Unternehmer — also auch Makler — Schaltflächen so beschriften, dass es für den Verbraucher eindeutig klar sei, wenn er mit einem "Klick" einen Vertrag schließe bzw. sich zu einer Zahlung verpflichte.

Diesen Anforderungen entspreche das Wort "Senden" nicht, daher könne die Sparkasse keine Maklerprovision verlangen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ein Maklervertrag durch individuelle Kommunikation per Mail ausgehandelt worden wäre. Hier habe es sich aber um einen Link zur Internetseite der Sparkasse mit einer vorformulierten Willenserklärung gehandelt. Wenn der Kunde nur die Möglichkeit habe, eine von der Maklerin vorgegebene Willenserklärung auszuwählen, handle es sich nicht um individuelle Kommunikation.

Imprägnierte Eisenbahnschwellen als "Gartenzaun"

Unangenehmer Geruch und Krebsgefahr: Der Bauträger muss die Schwellen entfernen

Eine Familie hatte sich von einem Bauträger ein Haus mit Garten bauen lassen. Nach dem Einzug beanstandete sie die mit Teeröl getränkten Eisenbahnschwellen, die das Bauunternehmen an der Grenze des Grundstücks sozusagen als Gartenzaun aufgestellt hatte: Sie verbreiteten einen überaus lästigen Geruch. Zudem gehe vom Holzschutzmittel Krebsgefahr aus, meinten die Hauskäufer.

Das Oberlandesgericht Hamburg bürdete dem Bauträger die Kosten für das Beseitigen der Holzschwellen auf (7 U 40/93). Seine Pflicht dazu ergebe sich aus der vertraglich übernommenen Gewährleistung. Das verwendete gefährliche Holzschutzmittel sei zwar erst verboten worden, kurz nachdem das Haus fertiggestellt war. Dass der "Gartenzaun" aus Eisenbahnschwellen mangelhaft sei, stehe aber unabhängig davon schon wegen der intensiven Geruchsbelästigung fest.

Die Familie müsse sich nicht damit trösten lassen, dass der Gestank spätestens nach 15 Jahren verflogen sein könnte ... Obendrein sei auch der Verdacht auf erhöhtes Krebsrisiko nicht von der Hand zu weisen: Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass der Boden in der Nähe der Eisenbahnschwellen mit krebserzeugenden Stoffen belastet sei. Zu Recht hätten deshalb die Hauseigentümer eine Firma damit beauftragt, auf Kosten des Bauträgers die Gartenbegrenzung zu entfernen.

Mit geklauter ec-Karte Konto geplündert

PIN beim Bezahlen im Supermarkt ausgespäht: Kein fahrlässiges Verhalten der Bankkundin

Mit ihrer ec-Karte hatte die Bankkundin im Supermarkt um 10.30 Uhr ihren Einkauf bezahlt. Dass ihr im Kassenbereich danach jemand den Geldbeutel stahl, bemerkte sie nicht. Drei Tage später rief ein Bankmitarbeiter bei der Frau an: Von ihrem Konto seien mit der richtigen persönlichen Geheimzahl ungewöhnlich schnell nacheinander hohe Beträge abgebucht worden, teilte er mit. Insgesamt 18.545 Euro — ob sie darüber Bescheid wisse?

Die schockierte Frau ließ sofort die Karte sperren und erstattete Strafanzeige. Wie in diesen Fällen üblich, lehnte es die Bank ab, den Verlust zu ersetzen. Sie warf der Kontoinhaberin fahrlässiges Verhalten vor: Dass der Dieb/die Diebin ihre PIN benutzt habe, sei nur zu erklären, wenn die Kundin die Geheimzahl zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.

Daraufhin verklagte die Frau die Bank auf Erstattung des Gesamtbetrags. Entschieden bestritt sie, dass sie die Geheimzahl im Portemonnaie notiert hatte: Die unbekannte Person, die das Konto geplündert habe, müsse sie bei der PIN-Eingabe an der Supermarkt-Kasse beobachtet haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (9 U 200/22). Dass sie grob fahrlässig gegen die Pflichten im Umgang mit der ec-Karte verstoßen habe, sei nicht bewiesen, so das OLG.

Wenn ein Unberechtigter eine Originalkarte und die richtige Geheimzahl am Bankautomaten verwende, sei dies meistens, aber nicht zwangsläufig immer darauf zurückzuführen, dass beides zusammen aufbewahrt wurde. Im konkreten Fall habe die Kundin das Ausspähen der PIN nicht nur als theoretische Möglichkeit behauptet. Vielmehr stehe fest, dass sie nur zehn Minuten vor der ersten, von ihr nicht autorisierten Abhebung am Geldautomaten mit der ec-Karte an der Supermarkt-Kasse bezahlt habe.

Da die Karte direkt nach dem Bezahlen dort gestohlen wurde, sei die PIN sehr wahrscheinlich vorher ausgespäht worden. Das sei keineswegs unmöglich, wie die Bank behaupte. Auch wenn ein Karteninhaber bei der PIN-Eingabe vorschriftsmäßig eine Hand über das Gerät halte, schließe dies nicht aus, dass jemand über die Schulter blicke und die Zahl oder zumindest die Handbewegung beobachte. Mit einer Hand sei das Tastaturfeld nicht vollständig zu verdecken.

Außerdem müsse der Karteninhaber ja auch selbst die Tasten sehen, um die Nummer einzugeben. Dass ein Dieb/eine Diebin die Bankkundin bei der PIN-Eingabe mit einem Smartphone oder einem anderen Gerät fotografierte oder filmte, sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Bank vermute nur, dass Mitarbeiter des Supermarkts dies "auf alle Fälle bemerkt und die Polizei gerufen hätten". Fakt sei aber: Die wenigsten Trickdiebe würden bemerkt.

Treppenhaus mit zu niedriger Durchgangshöhe

Der Architekt muss dafür sorgen, dass von ihm geplante Bauwerk öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt

Ein Architekt übernahm die Ausführungsplanung für mehrere Stadthäuser. Diese waren noch im Rohbau, als dem Auftraggeber auffiel, dass die Durchgangshöhe in den Treppenhäusern zu niedrig geplant war. Nach der einschlägigen DIN-Vorschrift (18065 Ziff. 6.4) muss die lichte Treppendurchgangshöhe im mittleren Treppenbereich mindestens zwei Meter betragen. In den Rohbauten war sie niedriger.

Der Auftraggeber ließ den Mangel beheben und verlangte dafür vom Architekten Schadenersatz. Der wollte den "schwarzen Peter" weiterschieben und erklärte, das ausführende Bauunternehmen hätte die Mindesthöhe auch unabhängig von seinen Vorgaben einhalten müssen. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Der Architekt verkenne da seine Pflichten (22 U 67/21).

Architekten müssten durch genaue Planung dafür sorgen, dass nach ihren Plänen errichtete Gebäude öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen. Der Architekt müsse detaillierte Vorgaben liefern und dürfe sich dabei nicht auf andere Baubeteiligte verlassen. In einzelnen Fällen sei ein erfahrener Bauunternehmer wohl in der Lage, Planungsfehler zu erkennen. Das schränke aber keinesfalls die Verantwortung des Architekten ein.

Im Rahmen der Leistungsphase 5 müssten Architekten Ausführungspläne für alle Gewerke erstellen und mit allen Details zeichnerisch darstellen. Nur bauliche Selbstverständlichkeiten — wie etwa technische Regeln, die zum handwerklichen Grundwissen gehörten — müssten in der Ausführungsplanung nicht ausführlich beschrieben werden.

Mangelhaften Austauschmotor eingebaut?

Der Kunde zahlte nicht, brachte das Fahrzeug aber auch nicht zum Nachbessern in die Werkstatt

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs brachte seinen Transporter im Oktober 2020 in die Kfz-Werkstatt. Dort wurde für rund 6.000 Euro der Motor ausgetauscht. Der Handwerker zahlte nur einen Teil der Rechnung (1.300 Euro). Nach zwei Wochen stellte er Ölverlust fest: Daraufhin tauschte die Werkstatt die Ventildeckel-Dichtung aus, ohne dafür etwas zu berechnen. Wegen des ausstehenden Betrags mahnte der Automechaniker den Kunden mehrmals vergeblich.

Im Juli 2021 beanstandete der Handwerker erneut Ölverlust: Das Motorproblem sei noch nicht behoben, erst dann werde er den restlichen Werklohn zahlen. Doch in der Werkstatt erschien der Kunde nicht mit dem Fahrzeug.

2022 reichte es dem Werkstattinhaber, er klagte den Restbetrag ein: Dass die Kfz-Reparatur im Oktober 2020 mangelhaft gewesen sei, stehe nicht fest. Erst acht Monate danach habe der Kunde Ölundichtigkeit moniert, dann aber keinen weiteren Reparaturtermin vereinbart.

Das Landgericht Ravensburg entschied den Streit zu Gunsten des Mechanikers (5 O 101/22). Dass die Werkstatt fehlerhaft gearbeitet habe, sei in der Tat nicht bewiesen. Denn der erneute Ölverlust sei frühestens Mitte 2021 aufgetreten. Weder gebe es Fotos, die eine Undichtigkeit nach dem Austausch der Dichtung belegten, noch schriftliche Reklamationen des Kunden vor Juli 2021.

Nach acht Monaten könne Ölverlust durchaus schon auf Verschleiß an der zweiten Dichtung zurückzuführen sein — das hänge von der Laufleistung des Fahrzeugs nach der Reparatur ab. Für Verschleiß sei der Werkstattinhaber nicht verantwortlich.

Letztlich könne dies hier aber offenbleiben. Der restliche Werklohn sei nämlich schon deshalb fällig, weil der Handwerker die Nachbesserung — sprich: eine weitere Reparatur des undichten Motors — vereitelt habe. Daher habe er kein Recht, den geschuldeten Betrag zurückzuhalten. Eine angeblich mangelhafte Reparatur nur zu rügen, genüge nicht: Der Kunde müsse der Werkstatt auch Gelegenheit geben, es besser zu machen. Der Mechaniker wäre jedenfalls dazu bereit gewesen. (Der Kunde hat gegen das Urteil Berufung eingelegt).

Widerruf eines Handwerkervertrags

Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei telefonischer Auftragsvergabe am Tag nach dem Angebot

Ein Hauseigentümer ließ von einem Dachdeckerbetrieb die Dachrinnen erneuern. Bei dieser Arbeit fiel einem der Handwerker auf, dass der Wandanschluss des Daches undicht war. Darauf wies er den Auftraggeber hin. Vor Ort erläuterte der Dachdeckermeister dem Hauseigentümer, was zu tun wäre und schätzte die Kosten auf ca. 1.200 Euro. Am nächsten Tag meldete sich der Auftraggeber per Telefon und erteilte den zusätzlichen Auftrag.

Nachdem der Handwerksbetrieb alles einwandfrei erledigt hatte, widerrief der Hauseigentümer beide Aufträge schriftlich und verlangte den Werklohn zurück. Diese Möglichkeit, Geld zu sparen, hatte er in einem Flyer entdeckt, den er nun dem Handwerker überreichte. Titel des Flyers: "Der Handwerker-Widerruf — Schützen Sie sich vor unseriösen Handwerkern". Der überaus seriöse Dachdecker ließ sich darauf allerdings nicht ein.

Von der Justiz wurde der Streit unterschiedlich beurteilt: Während das Amtsgericht den Widerruf der Handwerkerverträge für missbräuchlich hielt, gab das Landgericht Hannover dem Hauseigentümer in Bezug auf den Zusatzauftrag Recht.

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil wieder auf. Begründung: Wenn das Angebot des Handwerkers und die Vertragsannahme durch den Verbraucher zeitlich und räumlich auseinanderfallen, besteht kein Widerrufsrecht (VII ZR 151/22).

Das Landgericht habe unzulässig den Einwand des Dachdeckers ignoriert, dass die Parteien den Zusatzauftrag nicht schon am Haus geschlossen haben, so der BGH. Beim Ortstermin habe der Handwerker dem Hauseigentümer erklärt, welche Arbeiten erforderlich seien, um den defekten Wandanschluss zu reparieren. Dieser habe das Angebot des Handwerkers aber erst am Folgetag telefonisch angenommen. Erst damit sei der Vertrag zustande gekommen.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers setze nicht nur voraus, dass ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei. Darüber hinaus müssten auch beide Vertragsparteien beim Vertragsschluss persönlich anwesend sein, Angebot und Annahme müssten gleichzeitig erfolgen. Schließlich solle das Widerrufsrecht Verbraucher davor schützen, außerhalb von Geschäftsräumen — also in einer möglicherweise überraschenden Situation — vorschnell eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Wenn ein Verbraucher jedoch — wie hier — "eine Nacht drüber schlafen" könne, habe er die Möglichkeit, sich die Entscheidung gründlich zu überlegen. Unter diesen Umständen benötige er kein Widerrufsrecht. Der Hauseigentümer habe weder unter Zeitdruck gestanden, noch habe die Gefahr bestanden, von einem überraschenden Angebot "überrumpelt" zu werden. Wer das Angebot eines Handwerkers vom Vortag telefonisch annehme, bekomme kein Geld zurück, wenn er nach getaner Arbeit den Vertrag widerrufe.

Falsch dimensionierte Heizungsanlage

Ist eine Anlage schon deshalb mangelhaft, weil ihr die bauaufsichtliche Zulassung fehlt?

Vom Bauträger hatten acht Ehepaare acht Doppelhaushälften erworben, die nach dessen Baubeschreibung im Energiestandard "KfW-Effizienzhaus 70" errichtet werden sollten. Nach dem Einzug beanstandeten alle Käufer ihre Heizung:

Die baugleichen Heizungsanlagen seien zu gering dimensioniert, weshalb sie nun zusätzlich elektrisch heizen müssten. Trotzdem werde es im Winter in den Bädern nicht richtig warm, von den hohen Zusatzkosten ganz zu schweigen. Der vertraglich vereinbarte KfW-70-Standard werde so nicht erreicht.

Da der Bauträger jeden Mangel bestritt, zogen die Käufer vor Gericht und verlangten von ihm einen Kostenvorschuss für die Nachbesserung von insgesamt 225.000 Euro. Zu Recht, entschieden das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (4 U 113/18). Während das Landgericht ganz darauf abstellte, dass die Heizungsanlagen nicht so energieeffizient funktionierten wie vereinbart, ließ das OLG diese Frage sogar offen.

Im konkreten Fall seien die Heizungsanlagen schon deshalb mangelhaft, weil ihnen die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung fehle, so das OLG. Da sie das CE-Prüfzeichen tragen, könnten sie zwar grundsätzlich auch ohne bauaufsichtliche Genehmigung in der EU verkauft und eingebaut werden. Liege diese nicht vor, sei das daher nicht prinzipiell ein Mangel, hier aber schon.

Denn die Käufer wollten für ihre Häuser die öffentliche KfW-Förderung in Anspruch nehmen — was der Bauträger natürlich gewusst habe. Dafür sei zusätzlich die bauaufsichtliche Zulassung der Anlagen notwendig: Die KfW-Bank verlange diese Bescheinigung als Nachweis, dass ein Haus die Kennwerte der Energieeinsparverordnung für ein KfW-70-Effizienzhaus erreiche. Ohne bauaufsichtlich zugelassene Heizung gebe es keine Fördermittel, der Bauträger habe also den Bauvertrag nicht erfüllt. (Das Urteil wurde am 10.5.2023 vom Bundesgerichtshof bestätigt, AZ.: VII ZR 127/22)

Heimlich den Klassenlehrer fotografiert

Schüler verschickte die Bilder an Mitschüler: Ein schriftlicher Verweis ist angemessen

Ein Berliner Schüler hatte während des Unterrichts heimlich mit dem Tablet seinen Klassenlehrer fotografiert und die Bilder über Nachrichtendienste unter den Mitschülern verbreitet. So sprach es sich natürlich herum … auch unter den Lehrern. Nach dem Motiv befragt, gab der Achtklässler an, er habe sich so schrecklich gelangweilt.

Auf einer Klassenkonferenz beschloss das Kollegium, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen und den Verweis ins Schuljahreszeugnis einzutragen. Dagegen wehrten sich die Eltern im Namen ihres Sohnes ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte die Reaktion für angemessen (3 K 211/22).

Ein schriftlicher Verweis habe nicht den Charakter einer Strafe. Vielmehr diene die pädagogische Maßnahme der Erziehung des Schülers und dazu, das Funktionieren des Unterrichts zu gewährleisten. Der Übeltäter habe objektiv gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterricht gestört und das Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Den Sachverhalt pädagogisch zu beurteilen, sei Sache der Schule: Hier habe sie einen Ermessensspielraum.

Gerichtlich zu überprüfen sei nur, ob die Schule den Sachverhalt richtig ermittelt habe und ob die beschlossene Maßnahme verhältnismäßig sei. Dies sei hier zu bejahen. Die Fotos hätten sich an der Schule "viral" verbreitet: Es bestehe also durchaus die Gefahr, dass Mitschüler diese Aktion nachahmten. Wenn man dazu noch das uneinsichtige Verhalten des Schülers berücksichtige, sei der schriftliche Verweis die mildeste Ordnungsmaßnahme, die hier in Frage komme.

Irreführende E-Mail von der Fluggesellschaft

Kunde klickt die Option "Ich möchte eine Erstattung anfordern" an und storniert damit die Flugbuchung

Herr H hatte bei einer Fluggesellschaft einen Hin- und Rückflug von Nürnberg über Zürich nach Miami gebucht und dafür rund 4.000 Euro gezahlt. Ein halbes Jahr vor dem USA-Urlaub teilte das Unternehmen per E-Mail mit, in Nürnberg werde die Maschine eineinhalb Stunden später starten als geplant. Der Kunde könne die geänderte Buchung akzeptieren, die Reise verschieben oder eine Erstattung anfordern. Diesen drei Optionen waren Buttons zugeordnet, per Mausklick sollte H eine Option wählen.

H klickte Button 3 an, dessen Text lautete: "Ich möchte eine Erstattung anfordern". Eine Warnung, dass er damit den Beförderungsvertrag kündigte, erfolgte nicht. Die Airline bestätigte auch nicht, dass nun die Buchung storniert war. Zwei Tage später erhielt H ohne weitere Hinweise eine Erstattung von 432 Euro. Er meldete sich beim Online-Service-Center und wurde informiert. Nun forderte er die Airline auf, die Buchung wiederherzustellen: Das sei ja wohl ein Irrtum gewesen.

Da das Unternehmen darauf nicht reagierte, kam es zum Streit über die Ticketkosten. Die Fluggesellschaft müsse sie zurückzahlen, entschied das Amtsgericht Köln: H habe mit dem Klick auf Button 3 die Buchung nicht wirksam storniert (133 C 189/22). Formulierungen auf Buttons zum Anklicken müssten eindeutig sein. Die Regeln für Online-Verbraucherbestellungen seien auch auf standardisierte E-Mails anwendbar, in denen Unternehmen Verbrauchern per Auswahl-Button die Vertragsbeendigung ermöglichten.

Zum Schutz der Verbraucher müssten in beiden Fällen die Schaltflächen verständlich sein und korrekt auf alle Konsequenzen des Klicks hinweisen. Gegen diese Regel werde hier im E-Mail-Text und mit dem Button-Text krass verstoßen. Die Formulierung "Ich möchte eine Erstattung anfordern" sei komplett irreführend: Denn der Kunde erhalte nach den Tarifbedingungen des Unternehmens nicht den Ticketpreis zurück, sondern nur Steuern und Gebühren.

Dabei sei im Begleittext der Mail sogar vom "Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises" die Rede. Erst bei Prüfung der Reiseunterlagen könnten Kunden entdecken, dass damit in Wahrheit nicht der Ticketpreis, sondern Steuern und Gebühren gemeint seien. Der E-Mail-Text lasse auch keinen Schluss darauf zu, dass der Kunde mit einem Klick auf Option 3 den Beförderungsvertrag kündige — ohne dazwischen geschaltete Sicherheitsabfrage (Wollen Sie die Buchung wirklich stornieren?) und ohne Aussicht auf Erstattung des Flugpreises.

Arbeitgeber "sponsert" Mitarbeiter-Fortbildung

Rückzahlungspflicht, wenn die geförderte Arbeitnehmerin das Examen nicht antritt?

Eine Buchhalterin arbeitete drei Jahre für eine Steuerberatungskanzlei. 2017 absolvierte sie einen Lehrgang, der die Teilnehmer auf die Steuerberaterprüfung vorbereitete. Ihr Arbeitgeber beteiligte sich mit 8.000 Euro an den Lehrgangskosten. Mit der Buchhalterin vereinbarte er schriftlich, dass sie unter bestimmten Bedingungen den Betrag zurückzahlen muss.

Dazu war sie nach den Vertragsbedingungen verpflichtet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Examen kündigte oder wenn sie die Prüfung wiederholt nicht antreten sollte. In Härtefällen wie z.B. einer dauerhaften Krankheit bestand dagegen keine Rückzahlungspflicht.

Tatsächlich trat die Angestellte von 2018 bis 2020 nicht zur Steuerberaterprüfung an. 2020 kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Daraufhin verklagte der Steuerberater die Ex-Angestellte auf Rückzahlung von 4.000 Euro, zunächst erfolgreich. Doch das Bundesarbeitsgericht entschied den Streit zu ihren Gunsten (9 AZR 187/22).

Die Rückzahlungsklausel im Vertrag differenziere nicht ausreichend nach den möglichen Gründen dafür, dass die Prüfung nicht abgelegt wurde. Deshalb benachteilige sie die Arbeitnehmerin unangemessen. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, eine Rückzahlungspflicht für den Fall zu vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildung abbricht, betonten die Bundesrichter.

So, wie die Klausel hier formuliert sei, seien aber Fallkonstellationen denkbar, bei denen der Grund für den Abbruch der Fortbildung nicht der Arbeitnehmerin anzulasten sei und die dennoch die Rückzahlungspflicht auslösten. Die Klausel erfasse z.B. nicht den Fall, in dem die Angestellte kündigt, der Arbeitgeber jedoch dazu beigetragen habe. Dieses Phänomen kommt nach Ansicht der Bundesrichter häufiger vor und muss daher in einer Rückzahlungsklausel berücksichtigt werden.

Zeitarbeiter nach der Krankmeldung entlassen

Arbeitgeber zweifelt die AU-Bescheinigung an und verweigert die Entgeltfortzahlung

14 Monate war Arbeitnehmer B bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Am 2.5.2022 meldete er sich für vier Tage krank. Darauf reagierte die Arbeitgeberin noch am selben Tag mit Kündigung zum Monatsende. Das Schreiben ging dem Arbeitnehmer am nächsten Tag zu. Bis zum 31.Mai legte der entlassene Zeitarbeiter mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines Hausarztes mit unterschiedlichen Diagnosen vor.

Kündigung und Krankschreibung seien hier doch sehr auffällig zusammengetroffen, fand die Firma. Sie bezweifelte die AU-Bescheinigungen des Mediziners und verweigerte B die Entgeltfortzahlung für den Monat Mai. Der Zeitarbeiter klagte sie ein und bekam vom Arbeitsgericht Hildesheim Recht. Gegen das Urteil legte die Arbeitgeberin erfolglos Berufung ein.

Es wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen bestätigt (8 Sa 859/22). Ernste Zweifel an einer ärztlichen AU-Bescheinigung seien angebracht, wenn sich ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung sozusagen "postwendend" krank melde. Das gelte vor allem dann, betonte das LAG, wenn mehrere AU-Bescheinigungen lückenlos die gesamte Dauer der Kündigungsfrist abdeckten.

Anders sei der Sachverhalt aber zu bewerten, wenn sich ein Arbeitnehmer — wie B im konkreten Fall — erst krank melde und danach entlassen werde. Damit stehe keineswegs fest, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankheit des Arbeitnehmers bestehe. Der "Beweiswert" der AU-Bescheinigung sei hier nicht erschüttert. Daher sei es nicht gerechtfertigt, dem Mann die Entgeltfortzahlung vorzuenthalten. (Die Zeitarbeitsfirma hat gegen das Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.)

Steuerbonus bei doppelter Haushaltführung

Die Ermäßigung ist auch bei ledigen Arbeitnehmern möglich

Ein Zeitsoldat behielt seine Mietwohnung im Kölner Raum, obwohl er in einer 650 km entfernten Kaserne stationiert war. Er bat um Versetzung in die Nähe seines Heimatorts, wo seine schwerbehinderte Mutter wohnte. Das klappte aber erst nach mehr als drei Jahren. Die Ausgaben für seine Wohnung am Heimatort machte er in diesen drei Jahren beim Finanzamt steuermindernd geltend: wegen doppelter Haushaltsführung.

Der Bundesfinanzhof billigte die Steuervergünstigung, obwohl der Soldat ledig war - und änderte damit seine Rechtsprechung (VI R 62/90). Bisher sei die doppelte Haushaltsführung nur dann als steuermindernd bewertet worden, wenn (trotz der berufsbedingten Abwesenheit des Steuerzahlers) in der Wohnung weiterhin "hauswirtschaftliches Leben" stattfand. Mit anderen Worten: Wenn der Steuerzahler verheiratet war.

Das sei nicht mehr zeitgemäß, fanden die obersten Finanzrichter nun. Nicht nur der Kontakt zur Familie, sondern auch andere Gründe rechtfertigten den Wunsch, die bisherige Wohnung trotz Abwesenheit beizubehalten. Der Soldat habe den verständlichen Wunsch gehabt, während der Besuche bei der pflegebedürftigen Mutter in einer eigenen Wohnung unterzukommen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich am Heimatort auch sein Freundeskreis befinde.

Medizinische Beratung zum Reiserücktritt

Bietet eine Versicherung Kunden so einen Service an, ist der ärztliche Rat für sie verbindlich

Eine Münchnerin hatte für sich und ihre Freundin S eine kurze Pauschalreise nach Ibiza gebucht und für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Kurz vor der Reise wurde bei ihr ein Knoten in der Schilddrüse festgestellt. Erst für den Tag vor dem Hinflug konnte sie einen Arzttermin zur weiteren Abklärung des Befunds bekommen.

Die Reiserücktrittsversicherung bot als Service eine medizinische Stornoberatung an: "Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann sie ihre Reise stornieren sollten", versprach das Unternehmen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Bei diesem Beratungsservice rief nun Frau S an und erhielt von einer Ärztin den Rat, den Ibiza-Urlaub sofort zu stornieren. Daran hielten sich die Freundinnen.

Zu ihrem Erstaunen weigerte sich jedoch das Versicherungsunternehmen, die vom Reiseveranstalter berechneten Stornokosten zu ersetzen. Begründung: Eine "unerwartete schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen habe nicht vorgelegen. Die Stornoberatung gebe nur Empfehlungen zum Zeitpunkt des Reiserücktritts, treffe aber keine Aussage dazu, ob ein "versichertes Ereignis" vorliege (sprich: eine "unerwartete schwere Erkrankung").

Frau S verklagte das Unternehmen auf Zahlung und bekam vom Amtsgericht München Recht (122 C 7243/22). Dass es die Versicherung ablehne, die Stornokosten zu übernehmen, widerspreche eklatant ihren eigenen AVB, stellte das Gericht fest. Da stehe klipp und klar: Wenn die Stornoberaterin empfehle, eine Reise zu stornieren, seien Versicherungsnehmer verpflichtet, dies unverzüglich zu tun.

Zudem empfehle die Versicherung den Kunden, den Beratungsservice bei "Unsicherheit über das Eintreten des Versicherungsfalls" zu kontaktieren. Also gehe es bei der Beratung in erster Linie darum zu klären, "ob" sie stornieren sollten — und nicht nur um das "wann". Ansonsten wäre ja auch eine Rücksprache mit Medizinern überflüssig.

Wenn eine Reiserücktrittsversicherung so einen Service anbiete, müsse sie sich die Auskünfte der Mediziner an ihrem Servicetelefon auch zurechnen lassen. Gemäß den AVB dürften die Kunden jedenfalls darauf vertrauen, dass die ärztliche Empfehlung verbindlich sei. Könnte die Ärztin — anders als in den AVB behauptet — keine Aussage dazu treffen, ob ein Grund für eine Stornierung gegeben sei, dann müsste sie die Versicherungsnehmer darauf beim Beratungsgespräch hinweisen.

Mietkaution in Aktien investiert

Kurzartikel

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter den Kautionsbetrag in Aktien investiert, hat der Mieter Anspruch auf Herausgabe der Aktien, wenn das Mietverhältnis endet. Mieter müssen sich in so einem Fall nicht mit der Rückzahlung der Mietsicherheit begnügen. Erträge aus der Kaution stehen dem Mieter zu und zwar unabhängig von der Anlageform: bei Aktien auch etwaige Kursgewinne.

Flug-Handgepäck nur begrenzt kostenfrei

Kurzartikel

Eine Fluggesellschaft kann die kostenfreie Mitnahme von Handgepäck beschränken auf Gepäckstücke einer gewissen Größe (hier: 40 cm x 30 cm x 25 cm). Für das Befördern von Handgepäck dürfen Flugunternehmen prinzipiell keinen Aufpreis verlangen, wenn Gewicht und Größe vernünftigen Anforderungen entsprechen. Das ist hier aber der Fall: Die von der Airline vorgegebenen Maße sind so angemessen, dass sie nicht dazu führen, dass Passagiere praktisch immer Zuschlag für Gepäck zahlen müssen.

Dreijährige von Auto angefahren

Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Unfallschäden mit

Kinder unter sieben Jahren können für den von ihnen angerichteten Schaden nach dem Gesetz kaum verantwortlich gemacht werden. Als ein drei Jahre und neun Monate altes Mädchen, begleitet von der Großmutter, von einem Auto angefahren wurde, machte der Fahrer dennoch ein Mitverschulden des Kleinkindes geltend. Das Kind sei doch vor sein Auto gehüpft, erklärte der Mann: Also müsse er höchstens für die Hälfte der Behandlungskosten aufkommen.

Das Kammergericht Berlin entschied, dass im konkreten Fall eine Mithaftung des Kindes aus keinem Gesichtspunkt in Frage kommt (12 U 4031/93). Ein mögliches Fehlverhalten der Großmutter habe keinen Einfluss auf die Haftung des Mädchens. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Unfallgegner haftpflichtversichert sei. Auch dieser Umstand spreche gegen eine Beteiligung des Mädchens an den Folgekosten des Unfalls.