Geld

Unorthodoxe Methoden gegen Schuldner

Einsatz des "Schwarzen Schattens" nach der Wende war sittenwidrig

Das Eintreiben von Schulden bereitete in den neuen Bundesländern in den ersten Jahren nach der Wende erhebliche Probleme. Das lag zum einen daran, dass viele Unternehmen wieder pleite gingen, die im Zuge der Wende gegründet worden waren. Zum anderen waren die Gerichtsvollzieher notorisch überlastet.

Aus dieser Tatsache versuchte der "Vermittlungsdienst Schwarzer Schatten" Kapital zu schlagen, der folgendermaßen vorging: Im Auftrag des Gläubigers beschattete eine Person fortwährend den Schuldner, um ihn dazu zu bringen, mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen. Um im Straßenbild aufzufallen, trug der Verfolger Anzug, Melone, Fliege und Stockschirm.

Das Landgericht Leipzig erklärte die Methoden des "Schwarzen Schattens" als Verstoß gegen die guten Sitten (06 O 4342/94). Es sei nämlich beabsichtigt, die verfolgte Person als säumigen Schuldner bloßzustellen und so psychisch unter Druck zu setzen. Der Versuch, Schuldner sozial zu ächten, greife nachhaltig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zielpersonen ein. Das sei nicht zu rechtfertigen - auch nicht durch die großen Defizite bei den staatlichen Vollstreckungsmaßnahmen in den neuen Bundesländern. Solche Unzulänglichkeiten müsse man während einer Übergangszeit hinnehmen: Unorthodoxe Methoden einer "Selbstjustiz" seien unzulässig.

Neutrale Versicherungsvermittler?

Wer von Finanzinstituten oder Versicherungen Provision erhält, ist kein "unabhängiger Berater"

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete die Online-Werbung einer Versicherungsmaklerfirma, die Versicherungen und Finanzanlagen vermittelt. Auf ihrer Webseite hatte sich die Firma für "unabhängige Beratung" gelobt. Die Reklame sei unzulässig, fanden die Verbraucherschützer, denn die Firma kassiere von Versicherungen und von Finanzinstituten Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse.

Das Landgericht Bremen gab dem vzbv Recht (9 O 1081/22). Wer bei Beratungsgesprächen ein eigenes Interesse daran habe, mit Verbrauchern Versicherungsverträge abzuschließen oder ihnen Geldanlagen zu vermitteln, sei kein unabhängiger, neutraler Berater. Das gelte auch dann, wenn die Firma in Einzelfällen — zusätzlich zur Provision vom Finanzinstitut — auch vom Anleger Honorar für die Beratung bekomme. Die Internetreklame sei daher irreführend.

Wer Provisionen kassieren wolle, berate nie komplett unabhängig und "uneigennützig", erklärte der Verband nach seinem Erfolg vor Gericht. Für Verbraucher müsse aber transparent sein, mit wem sie es wirklich zu tun haben: mit einer objektiven, unabhängigen Beratung gegen Honorar oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung. Die Politik müsse hier unbedingt für mehr Klarheit sorgen, welche Vermittler sich in ihren Werbeaussagen als unabhängig bezeichnen dürften. Bisher sei diese Branche für Verbraucher schwer durchschaubar.

Sittenwidriger Ratenkredit

Arbeitnehmer geriet durch weit überhöhte Zinsen in die "Schuldenfalle"

Ein Arbeitnehmer schloss mit einer Bank einen Darlehensvertrag ab, den er online über einen Internet-Marktplatz beantragt hatte. Er lieh sich netto 10.548 Euro. Der Betrag wuchs allerdings durch den effektiven Jahreszins von 18,40 Prozent und eine Restschuldversicherung auf einen Gesamtkredit von 19.339 Euro an. Bei einem Einkommen von 2.000 Euro netto im Monat und einer Miete von 700 Euro war letztlich von vornherein klar, dass sich der Kreditnehmer die Monatsraten von 322 Euro auf Dauer nicht leisten konnte.

Als er tatsächlich mit der Schuldentilgung in Rückstand geriet, zog die Bank vor Gericht und forderte die restliche Kreditsumme (11.548 Euro). Ihr Argument: Die Zinsen seien keineswegs überhöht, denn auf dem Internet-Marktplatz könnten Kreditsuchende die konkreten Konditionen für das Darlehen selbst anhand einiger Vorschläge aussuchen. Außerdem müsse es sich ja für ein Kreditinstitut lohnen, ein so hohes Risiko auf sich zu nehmen. Andere Banken würden einem so wenig kreditwürdigen Kunden gar kein Darlehen gewähren.

Das Landgericht Erfurt wies die Klage der Bank ab (9 O 101/23). Der Kreditvertrag sei wegen sittenwidrig überhöhter Zinsen nichtig. Der vereinbarte effektive Jahreszins (18,40%) stehe in einem auffälligen Missverhältnis zum Marktzins (4,31%), der beim Vertragsschluss für Verbraucherkredite mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren gegolten habe. Von einem auffälligen Missverhältnis sei schon dann auszugehen, wenn die Vertragszinsen doppelt so hoch seien wie der marktübliche Zins.

Hier seien sie vier Mal so hoch. Angesichts eines so massiven Missverhältnisses sei zu vermuten, dass die Bank vorsätzlich oder grob fahrlässig die ökonomisch schwache Lage des Kunden für sich ausgenutzt habe. Dass sich der Kreditnehmer auf dem Internet-Marktplatz selbst für eben dieses Darlehen entschieden habe, ändere daran nichts. Denn online werde die Kreditwürdigkeit der Antragsteller so gut wie nicht überprüft.

Doch die Bank sei dazu verpflichtet. Der Gesetzgeber schreibe "verantwortliche Kreditvergabe" vor (§ 505a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeute: Banken dürften Kreditverträge nur abschließen, wenn es keine erheblichen Zweifel daran gebe, dass Kreditnehmer die Raten aufbringen könnten. Einen erhöhten Zinssatz zu vereinbaren, um die von vornherein fehlende Kreditwürdigkeit eines Kunden auszugleichen, sei unzulässig.

Mit geklauter ec-Karte Konto geplündert

PIN beim Bezahlen im Supermarkt ausgespäht: Kein fahrlässiges Verhalten der Bankkundin

Mit ihrer ec-Karte hatte die Bankkundin im Supermarkt um 10.30 Uhr ihren Einkauf bezahlt. Dass ihr im Kassenbereich danach jemand den Geldbeutel stahl, bemerkte sie nicht. Drei Tage später rief ein Bankmitarbeiter bei der Frau an: Von ihrem Konto seien mit der richtigen persönlichen Geheimzahl ungewöhnlich schnell nacheinander hohe Beträge abgebucht worden, teilte er mit. Insgesamt 18.545 Euro — ob sie darüber Bescheid wisse?

Die schockierte Frau ließ sofort die Karte sperren und erstattete Strafanzeige. Wie in diesen Fällen üblich, lehnte es die Bank ab, den Verlust zu ersetzen. Sie warf der Kontoinhaberin fahrlässiges Verhalten vor: Dass der Dieb/die Diebin ihre PIN benutzt habe, sei nur zu erklären, wenn die Kundin die Geheimzahl zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.

Daraufhin verklagte die Frau die Bank auf Erstattung des Gesamtbetrags. Entschieden bestritt sie, dass sie die Geheimzahl im Portemonnaie notiert hatte: Die unbekannte Person, die das Konto geplündert habe, müsse sie bei der PIN-Eingabe an der Supermarkt-Kasse beobachtet haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (9 U 200/22). Dass sie grob fahrlässig gegen die Pflichten im Umgang mit der ec-Karte verstoßen habe, sei nicht bewiesen, so das OLG.

Wenn ein Unberechtigter eine Originalkarte und die richtige Geheimzahl am Bankautomaten verwende, sei dies meistens, aber nicht zwangsläufig immer darauf zurückzuführen, dass beides zusammen aufbewahrt wurde. Im konkreten Fall habe die Kundin das Ausspähen der PIN nicht nur als theoretische Möglichkeit behauptet. Vielmehr stehe fest, dass sie nur zehn Minuten vor der ersten, von ihr nicht autorisierten Abhebung am Geldautomaten mit der ec-Karte an der Supermarkt-Kasse bezahlt habe.

Da die Karte direkt nach dem Bezahlen dort gestohlen wurde, sei die PIN sehr wahrscheinlich vorher ausgespäht worden. Das sei keineswegs unmöglich, wie die Bank behaupte. Auch wenn ein Karteninhaber bei der PIN-Eingabe vorschriftsmäßig eine Hand über das Gerät halte, schließe dies nicht aus, dass jemand über die Schulter blicke und die Zahl oder zumindest die Handbewegung beobachte. Mit einer Hand sei das Tastaturfeld nicht vollständig zu verdecken.

Außerdem müsse der Karteninhaber ja auch selbst die Tasten sehen, um die Nummer einzugeben. Dass ein Dieb/eine Diebin die Bankkundin bei der PIN-Eingabe mit einem Smartphone oder einem anderen Gerät fotografierte oder filmte, sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Bank vermute nur, dass Mitarbeiter des Supermarkts dies "auf alle Fälle bemerkt und die Polizei gerufen hätten". Fakt sei aber: Die wenigsten Trickdiebe würden bemerkt.

Mietkaution in Aktien investiert

Kurzartikel

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter den Kautionsbetrag in Aktien investiert, hat der Mieter Anspruch auf Herausgabe der Aktien, wenn das Mietverhältnis endet. Mieter müssen sich in so einem Fall nicht mit der Rückzahlung der Mietsicherheit begnügen. Erträge aus der Kaution stehen dem Mieter zu und zwar unabhängig von der Anlageform: bei Aktien auch etwaige Kursgewinne.

Kreditvertrag des Partners mit-unterschrieben

Sittenwidrig: Die Bank wusste, dass die Frau damit finanziell überfordert war

Die 20-jährige Verkäuferin arbeitete in einer Bäckerei und verdiente etwa 1.300 Euro netto im Monat. Um ihrem damaligen Freund einen Gefallen zu tun, unterschrieb auch sie seinen Kreditvertrag mit einer Bank. Er wolle ein Auto kaufen, hatte er ihr erklärt. Tatsächlich wollte der Freund mit dem Geld aber vor allem alte Kredite "umschichten": Der Darlehensvertrag lautete auf rund 90.000 Euro, wofür er monatlich eine Rate von ca. 1.000 Euro zu zahlen hatte.

Zwei Jahre später war der Mann dazu nicht mehr in der Lage. Deshalb kündigte die Bank den Kreditvertrag. Da er den restlichen Betrag von 50.000 Euro erst recht nicht zurückzahlen konnte, verklagte die Bank seine (mittlerweile Ex-) Freundin auf Zahlung. Das Landgericht Osnabrück gab der Bank sogar Recht. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg bewahrte die Verkäuferin vor dem Ruin (8 U 172/22).

Die Frau habe nicht selbst Kredit aufgenommen, sondern nur eine Mithaftung übernommen. Derartige Konstellationen seien zwar rechtlich möglich. Im konkreten Fall sei aber der krass einseitig belastende Vertrag nichtig: Er sei sittenwidrig, weil er die Frau offensichtlich finanziell überforderte. Sie müsse daher trotz ihrer Unterschrift nicht für die hohen Schulden ihres ehemaligen Partners haften.

Der Bankmitarbeiter habe beim Vertragsschluss gewusst, wie sehr die junge Frau an ihrem Freund hing und wie viel sie verdiente, genauer gesagt: wie wenig. Dass sie sich mit dem Kreditvertrag dem Freund zuliebe total übernommen habe, sei klar gewesen. Es widerspreche dem Anstandsgefühl, wenn Banken so eine Situation ausnutzten. Noch dazu habe die Verkäuferin nicht einmal geahnt, wie prekär ihre Unterschrift war: Denn sie habe geglaubt, es gehe nur um 7.500 Euro für ein Auto.

Portemonnaie mit EC-Karte und PIN geklaut

War die Geheimzahl gut verschlüsselt notiert, ist dem Bankkunden keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen

In einer italienischen Autobahnraststätte klauten Trickdiebe einem Münchner das Portemonnaie mit EC-Karte. 20 Minuten später hoben sie in einem nahegelegenen Ort zwei Mal 500 Euro von seinem Girokonto ab. Kurz darauf bemerkte der Mann den Verlust und ließ die Karte sperren.

Seine Bank weigerte sich, den Betrag zu ersetzen und buchte zudem elf Euro Gebühren für zwei Auslandsabhebungen ab. Sie warf dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vor: Er habe den Dieben den Missbrauch der EC-Karte leicht gemacht, weil er sie zusammen mit der Geheimzahl im Portemonnaie aufbewahrt habe.

Diesen Vorwurf ließ der Mann nicht auf sich sitzen: Er habe die PIN (4438) nur in verschlüsselter Form notiert. Zuerst habe er sie in Primzahlen zerlegt und die gewonnenen Zahlen 2, 7 und 317 hintereinander auf einen Zettel mit einigen Telefonnummern geschrieben. Die Täter hätten die Abhebung gewiss ohne die Geheimzahl bewerkstelligt. Der Kontoinhaber verklagte die Bank auf Erstattung von 1.011 Euro.

Das Amtsgericht München gab ihm Recht (142 C 19233/19). Nur ein Betrag von 150 Euro sei abzuziehen, da die Bank bei Abhebungen mit gestohlenen EC-Karten einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadenersatz in dieser Höhe habe. Den restlichen Betrag müsse das Kreditinstitut dem Konto des Kunden gutschreiben, da ihm keine Pflichtverletzung anzukreiden sei. Dass die Täter beim Geldabheben seine Geheimzahl verwendet hätten, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht.

Wenn eine PIN so komplex verschlüsselt sei, dass Diebe sie nach menschlichem Ermessen nicht entschlüsseln könnten, dürfe man sie auch zusammen mit der Zahlungskarte im Portemonnaie aufbewahren. Im konkreten Fall sei die Verschlüsselungsmethode des Bankkunden sogar sehr sicher: Auch dem gerichtlichen Sachverständigen sei es lange nicht gelungen, die Zahlenfolge 27317 zu dechiffrieren und die PIN daraus zu erschließen, obwohl er sogar die Rechenweise des Kunden kannte.

Zudem habe der Mann diese Zahlenfolge auf einem Zettel mit anderen Nummern notiert ohne jeden Hinweis darauf, dass es sich um eine PIN handelte. Wie es den Tätern innerhalb von 20 Minuten hätte gelingen können, die PIN herauszufinden, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. (Die Bank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Weniger Gehalt, um Trennungsunterhalt zu sparen?

Ehefrau wirft dem Mann vor, den Jobwechsel absichtlich herbeigeführt zu haben

Nach über 20 Jahren Ehe hatte sich ein Paar 2017 getrennt, das Scheidungsverfahren zog sich lange hin. Einstweilen verpflichtete das Amtsgericht den Dachdeckermeister (Gehalt: 5.886 Euro netto) dazu, für die halbtags berufstätige Frau 1.999 Euro Trennungsunterhalt zu zahlen. Anfang 2021 wechselte er den Arbeitgeber und verdiente danach deutlich weniger: 3.300 Euro netto im Monat.

Deshalb beantragte der Ehemann bei Gericht, den Trennungsunterhalt zu streichen oder zumindest herabzusetzen: Entscheidend seien die aktuellen Einkommensverhältnisse.

Dagegen wehrte sich die Frau: Ihr Ehemaliger habe seinen guten Job nicht "schicksalhaft verloren", wie er behaupte, sondern die Kündigung provoziert, indem er einen Geschäftsführer der GmbH massiv beleidigte. Er habe sich den Arbeitsplatzverlust selbst zuzuschreiben. Wenn ein Unterhaltspflichtiger seine verringerte Zahlungsfähigkeit selbst verschuldet habe, könne er sich darauf nicht berufen: Das niedrigere Gehalt sei beim Unterhalt nicht zu berücksichtigen.

Die Vorwürfe fand das Oberlandesgericht Hamm unbegründet (5 UF 44/22). Die E-GmbH habe das Arbeitsverhältnis beendet und es sei nicht festzustellen, dass der Dachdecker die Kündigung — und das damit verknüpfte geringere Einkommen — durch Fehlverhalten mutwillig herbeigeführt hätte. Bei einem Gespräch mit dem Geschäftsführer seien unterschiedliche Vorstellungen zur Firmenführung formuliert worden. Mit "klaren Worten", habe der Dachdecker eingeräumt.

Sachliche Differenzen in Sachen Geschäftsführung belegten jedoch nicht, dass sich der Ehemann der familiären Unterhaltspflicht entziehen wollte. Wenn man seine Erwerbsbiographie, Qualifikation und sein Alter in Rechnung stelle, entspreche sein aktuelles Gehalt dem auf dem Markt objektiv erzielbaren Gehalt. Dass er sich für diese Anstellung entschieden habe, sei ihm daher nicht vorzuwerfen, auch wenn das für die Ehefrau finanzielle Nachteile bedeute.

Allerdings sei die großzügige Abfindung (51.910 Euro netto) des früheren Arbeitgebers zum Einkommen zu rechnen — damit müsse der Dachdeckermeister sein jetzt verringertes Einkommen aufstocken, verteilt auf einen längeren Zeitraum von vier Jahren. Das sei angemessen, da der Mann auch für den jüngsten Sohn noch bis 2025 Unterhalt zu zahlen habe. Die wirtschaftlichen Nachteile, die Frau und Sohn durch den Arbeitsplatzwechsel des Ehemannes hinnehmen müssten, würden so ausreichend abgemildert.

Wieder eine Niederlage für die Sparda-Bank

Der Verbraucherzentrale Bundesverband kämpft weiterhin gegen unzulässige Bankgebühren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband setzt seinen Kampf gegen unzulässige Bankgebühren konsequent fort und erwirkte erneut ein Urteil gegen die Sparda-Bank. Sie hatte im Sommer 2021 von den Kunden verlangt, eine Vertragsklausel zu billigen, nach der sie Verwahrentgelte für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten erheben konnte. Darüber hinaus sollten die Kontoinhaber ausdrücklich darauf verzichten, Bankgebühren zurückzufordern.

Das Landgericht Berlin erklärte beide Regelungen für unwirksam (52 O 103/22). Verwahrentgelte für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten seien rechtswidrig, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Bei Girokonten sei das Verwahren des Geldes eine notwendige und selbstverständliche Nebenleistung der Bank, die sie den Kunden aufgrund des Girovertrags schulde. Dafür stehe dem Kreditinstitut kein eigenes Entgelt zu.

Unzulässig sei es auch, wenn die Sparda-Bank den Kunden vorformulierte Formulare vorlege, mit denen sie ihnen eine "Verzichtsvereinbarung" abverlange. Mit ihrer Unterschrift unter dieses Formular sollten die Kontoinhaber bestätigen, dass sie auf alle Ansprüche verzichteten, die ihnen "infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.4.2021 zustehen".

Weder dem Formular, noch dem Anschreiben der Sparda-Bank könnten Verbraucher Hinweise auf den Inhalt des angeführten Urteils entnehmen. Die meisten Kunden wüssten jedoch über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bankgebühren nicht Bescheid. Sie könnten daher die Vertragsunterlagen der Bank auch nicht unter diesem Gesichtspunkt auf mögliche Mängel hin prüfen. Die Kontoinhaber würden mit ihrer Unterschrift, ohne es zu wissen, auch auf die Erstattung von Gebühren verzichten, die die Bank zu Unrecht einbehalten habe. (Die Sparda-Bank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Kameraassistentin erhält Elterngeld

Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen befristeten Projekten zählen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht!

Frau M arbeitet als Kameraassistentin für Filmproduktionen — immer nur befristet auf die Dauer des jeweiligen Filmprojekts. Zwischen den Produktionen meldete sie sich jeweils arbeitslos. In so einer Zwischenphase wurde festgestellt, dass Frau M schwanger war. Ihrem körperlich anstrengenden Beruf konnte sie während der Schwangerschaft nicht nachgehen.

Nach der Geburt des Kindes beantragte und erhielt die Kameraassistentin Elterngeld. Dessen Höhe hängt prinzipiell vom Einkommen in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes ab.

Bei Frau M berücksichtigte der zuständige Landkreis nur ihr Einkommen in den sieben Monaten, in denen sie berufstätig war. Während der fünf Monate, in denen sie arbeitslos gemeldet war, ging die Behörde von "Null Euro"-Einkommen aus — weshalb Frau M insgesamt weniger Elterngeld zugesprochen bekam.

Dagegen klagte die junge Mutter: Zeiten der Arbeitslosigkeit dürften bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle spielen. Der dafür maßgebliche Zeitraum von zwölf Monaten müsse entsprechend verschoben werden. Wenn sie, um ihr Kind zu schützen, länger nicht gearbeitet habe, dürfe man sie dafür nicht mit Abzug beim Elterngeld bestrafen.

Der Gesetzgeber habe abschließend geregelt, unter welchen Umständen der Bemessungszeitraum bei der Berechnung des Elterngelds verschoben werden könne, erklärte das Bundessozialgericht (B 10 EG 1/22 R). Der Mutter mehr Elterngeld zu gewähren, als ihr — gemäß den Einkünften im Bemessungszeitraum — rechnerisch zustehe, komme nur in einem genau definierten Ausnahmefall in Betracht.

Das sei ausschließlich dann der Fall, wenn dem geringeren Einkommen eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zugrunde liege. Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt des Kindes würden dagegen bei der Berechnung nicht berücksichtigt, auch wenn sich daraus Einkommenseinbußen ergeben. Dieses wirtschaftliche Risiko müssten Eltern selbst tragen.

Gewinnausschüttung für Sparkassenangestellte

Der Personalrat hat nur bei der Höhe der Beteiligung mitzureden

Der Personalrat einer Sparkasse in Schleswig-Holstein verlangte, ein Teil der von dem Kreditinstitut vereinnahmten Provisionen müsse an die Beschäftigten ausgeschüttet werden. Ein derartiges Mitbestimmungsrecht lehnte die Sparkasse jedoch ab.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass der Personalrat die Beteiligung am Gewinn nicht erzwingen kann (12 L 9/93). Zum einen stehe die Sparkasse im Wettbewerb zu privaten Banken. Daher gebe es im Kernbereich unternehmerischer Entscheidungen grundsätzlich keine Mitbestimmung. Zum anderen sei die Gewinnausschüttung Bestandteil des Haushalts einer Sparkasse, der von ihren demokratisch gewählten Gremien aufgestellt werde.

Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn sich das Unternehmen im Prinzip bereits dazu entschlossen hätte, Gewinne auszuschütten. Wenn es nur noch um die Frage gehe, wie hoch die Beteiligung der Mitarbeiter ausfallen solle, dürfe der Personalrat laut Gesetz mitbestimmen.

Sparkassentrick bei Bankgebühren

Bankkunden mussten mit der Unterschrift auf Überweisungen auch den AGB der Sparkasse zustimmen

Im April 2021 hat der Bundesgerichtshof Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank für unwirksam erklärt. Es ging um Klauseln, nach denen ein "Schweigen" der Kunden zu Änderungen der AGB und/oder der Bankgebühren als Zustimmung gewertet wurde (onlineurteile-Artikel Nr. 56828). Wenig überraschend verfielen Banken und Sparkassen nach diesem Urteil auf andere dubiose Methoden, um die Bankkunden zum Einverständnis mit Preiserhöhungen zu bewegen.

Neues Beispiel: Die Sparkasse Wittenberg hat ihre Überweisungsformulare so gestaltet, dass Kontoinhaber mit ihrer Unterschrift unter die Überweisung zugleich in die AGB und in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse einwilligten. Dieses aggressive geschäftliche Handeln verstoße gegen Grundsätze des Vertragsrechts, kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband: Verbraucher könnten dadurch eine vertraglich vereinbarte Leistung des Kreditinstituts, das Überweisen von Beträgen, nicht mehr nutzen, ohne einer Vertragsänderung zuzustimmen.

Auf diese Weise bringe die Sparkasse ihre Kunden in eine Zwangslage, fand auch das Landgericht Dessau-Roßlau (4 O 643/22). Ohne Unterschrift führe die Sparkasse keine Überweisungsaufträge aus. Damit setze sie die Kontoinhaber unter Druck, den Änderungen zuzustimmen — diese Praxis sei unzulässig. Die Sparkasse enge die Entscheidungsfreiheit der Kunden ein und beeinträchtige sie in der Ausübung ihrer Rechte. Mit solchen Zusätzen im Unterschriftsfeld des Überweisungsformulars müssten Verbraucher nicht rechnen.

Verwahrentgelt für Girokonto-Guthaben zulässig?

Kurzartikel

Anders als z.B. die Landgerichte Berlin und Düsseldorf hat das OLG Dresden das so genannte Verwahrentgelt für zulässig erklärt und eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen abgewiesen: Die beklagte Sparkasse dürfe den Kunden gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Entgelt dafür abverlangen, dass sie Guthaben auf dem Girokonto verwahrt. Das gilt laut den Sparkassen-AGB für neu eröffnete Girokonten bzw. bei Kontomodell-Wechseln und nur für Guthaben über 5.000 Euro. Das OLG ließ wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Bankmitarbeiter wird auf dem Weg zur Zentralbank in Unfall verwickelt

Wer haftet für den Zinsverlust durch das verspätete Einreichen der Schecks?

Der Mitarbeiter einer Bank in Mannheim fuhr mit dem Auto nach Frankfurt am Main, um Schecks im Wert von 31 Millionen DM bei der Landeszentralbank einzureichen. Er wurde in einen Auffahrunfall verwickelt, an dem ihn keine Schuld traf. Die beteiligten Autos waren nur leicht beschädigt. Dennoch bestand der Bankangestellte darauf, die Polizei zu holen: So entsprach es einer striktes Weisung seiner Arbeitgeberin.

Den Unfall aufzunehmen, dauerte allerdings ziemlich lange. In der Folge erreichte der Mitarbeiter die Landeszentralbank erst so spät, dass die Schecks nicht mehr am nächsten, sondern erst am übernächsten Werktag gutgeschrieben wurden. Für den Zinsverlust - fast 7.500 DM für diesen einen Tag - verlangte die Bank vom Unfallverursacher Schadenersatz.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gehört die Zinseinbuße zum entgangenen Gewinn, den der Schädiger ersetzen muss (22 U 86/93). Wäre es nicht zum Unfall gekommen, hätten die Schecks die Zentralbank "mit hoher Wahrscheinlichkeit" so zeitig erreicht, dass die Mannheimer Bank für einen Tag mehr Zinsen erhalten hätte. Der Schaden sei daher dem Unfallverursacher zuzurechnen.

Unterhaltsschulden beim Sohn

Wie wird der Unterhalt des Vaters für ein jüngeres Kind bei der Zwangsvollstreckung berücksichtigt?

Ein Vater zahlte den Unterhalt für seinen Sohn nur sehr zögerlich und blieb immer wieder etwas schuldig. Die Mutter erwirkte im Namen des Sohnes den gerichtlichen Beschluss, das Geld per Zwangsvollstreckung einzutreiben. Nur 960 Euro monatlich sollten dem Vater für seinen Lebensunterhalt verbleiben. Gegen den Beschluss wehrte sich der Mann und verwies darauf, dass er auch für sein jüngeres Kind E Unterhalt zahlen müsse.

Laut Gesetz wäre das ein Betrag von 322 Euro monatlich gewesen. Tatsächlich zahlte der Vater aber wegen seines geringen Gehalts für E nur 248 Euro. Das Landgericht Mainz erhöhte den pfändungsfreien Betrag — d.h. den Betrag, den der Vater behalten darf — um 248 Euro. Vergeblich beantragte der Vater, den pfändungsfreien Betrag um 322 Euro zu erhöhen, also um den gesetzlich geschuldeten Unterhalt.

Der Bundesgerichtshof lehnte dies ab (VII ZB 35/20). Hier gehe es um die Frage, wie der pfändungsfreie Betrag zu bestimmen sei, wenn der Vater auch weiteren Unterhaltsberechtigten Unterhalt schulde. Konkret: Das jüngere Kind dürfe durch die Zwangsvollstreckung — die der ältere Sohn betreibe, um den Vater zur Zahlung des Unterhalts zu zwingen — nicht benachteiligt werden.

Dieses Ziel erfordere es jedoch nicht, den pfändungsfreien Betrag um die Summe zu erhöhen, die nötig wäre, um die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngeren Kind ganz zu erfüllen — wenn der Vater diese tatsächlich nur teilweise erfülle. Im Gegenteil: Würde man dem Vater (= Unterhaltsschuldner) zugestehen, den gesetzlich geschuldeten Betrag von 322 Euro zu behalten, wäre gerade nicht sichergestellt, dass das jüngere Kind diesen Betrag wirklich bekomme.

Zahle ein Unterhaltspflichtiger nur unregelmäßig, sei es vielmehr praxisgerecht, beim pfändungsfreien Betrag nur den Durchschnitt des wirklich geleisteten Unterhalts zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, dass der Vater künftig an das Kind E mehr zahlen wolle bzw. könne, sei damit ja nicht ausgeschlossen. Auf Antrag könne das Gericht dafür den pfändungsfreien Betrag befristet erhöhen.

Betrüger am Telefon

Gibt ein Bankkunde TANs telefonisch durch, haftet er selbst für die abgebuchten Beträge

Am Telefon hatte sich vermeintlich ein Mitarbeiter der Bank gemeldet. Dem Bankkunden teilte er mit, die Bank müsse seinen TAN-Generator aktualisieren. Zu diesem Zweck sollte ihm der Kontoinhaber freundlicherweise einige TAN durchgeben. Der Bankkunde kam der Aufforderung nach … Beim Lesen der nächsten Kontoauszüge wurde dem Mann dann klar, dass er auf einen Betrüger hereingefallen war.

Die Bank ersetzte die unautorisiert abgebuchten Beträge nicht. Dazu sei sie nicht verpflichtet, erklärte die Bank, weil sich der Kunde grob fahrlässig verhalten habe. So sah es auch das Landgericht Saarbrücken: Es wies die Klage des Bankkunden auf Erstattung ab, weil er seine Sorgfaltspflichten leichtfertig und massiv verletzt habe (1 O 181/20). Daher müsse er für die illegalen Zahlungsvorgänge selbst haften.

Eine TAN am Telefon weiterzugeben, sei immer grob fahrlässig, weil dies nicht dem üblichen Übermittlungsweg der TAN entspreche. Wenn jemand in eine gut gefälschte Eingabemaske am Computer eine TAN eingebe, sei das eher zu entschuldigen. Damit sei das Verhalten des Kunden im konkreten Fall aber nicht vergleichbar.

Für sich genommen sei es zwar nicht total ungewöhnlich, wenn ein Mitarbeiter der Bank einen Kunden anrufe. Sehr ungewöhnlich sei es aber, wenn der Mitarbeiter verlange, telefonisch eine TAN durchzugeben. Wenn ein Kunde schon länger Online-Banking nutze, wisse er, dass mit TANs Zahlungsvorgänge freigegeben würden. Dem Kunden hätte also klar sein müssen, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handelte, sondern um Betrug.

Sparguthaben schon ausgezahlt

Bankkundin bekommt kein Geld, obwohl sie ein nicht entwertetes Sparbuch vorlegt

1992 hatte die Bankkundin ein Sparkonto eröffnet. Der letzte Eintrag stammt vom 21.3.1997: eine Zinsgutschrift und eine Bareinzahlung. Im Januar 2020 kündigte die Kundin den Sparvertrag, legte der Bank das nicht entwertete Sparbuch vor und verlangte das Guthaben von 70.100 DM. Das sei schon vor über 20 Jahren ausgezahlt worden, erklärte dagegen die Bank.

Auf telefonische Anweisung des (bevollmächtigten) Ehemannes habe sie, die Bank, am 16.4.1998 das Sparbuch aufgelöst und das Guthaben mit Zinsen auf dem Girokonto der Kundin als Bareinzahlung verbucht. Anschließend sei der Betrag auf Weisung der Kundin jeweils zur Hälfte für sie und für ihren Ehemann als Festgeld angelegt worden.

Nach dieser Auskunft zog die Kundin vor Gericht, um die Auszahlung des Guthabens durchzusetzen. Doch Landgericht und Oberlandesgericht Karlsruhe waren nach der Vernehmung der damaligen Bankmitarbeiter davon überzeugt, dass die Klägerin das Sparguthaben bereits erhalten hatte (17 U 151/21).

Wenn ein nicht entwertetes Sparbuch existiere, müsse allerdings die Bank beweisen, dass der Sparbetrag ausgezahlt wurde. Sie dürfe die Forderung nicht schon deshalb ablehnen, weil im Sparbuch lange Zeit nichts eingetragen wurde und ihre Aufbewahrungspflicht fürs Sparbuch abgelaufen sei. Und: Allein mit internen Unterlagen könne das Kreditinstitut nicht belegen, dass es über das im Sparbuch dokumentierte Guthaben nicht mehr verfüge.

Wenn aber weitere Umstände dafür sprechen, könne dies als Beweis ausreichen. Im konkreten Fall entspreche die Bareinzahlung auf dem Girokonto, durchgeführt von der Bank am 16.4.1998, dem Guthaben (plus Zinsen) auf dem Sparkonto exakt bis auf den letzten Pfennig. Die Vermutung der Bankkundin, diese Bareinzahlung stamme aus Bareinnahmen ihres seinerzeit betriebenen Obsthandels, sei unglaubwürdig — zumal alle Zeugen die Richtigkeit der bankinternen Buchungsunterlagen bestätigt hätten.

Die ehemaligen Bankmitarbeiter sagten ausnahmslos und übereinstimmend aus, dass der Ehemann der Bankkundin telefonisch die Auflösung des Sparbuchs, die Einzahlung des Guthabens auf das Girokonto und die Anlage als Festgeld beauftragt hatte. Damit stand für das Gericht fest, dass die Bankkundin keine Ansprüche mehr geltend machen konnte.

Pflegende Mutter überschuldet

An pflegende Personen weitergeleitetes Pflegegeld ist nicht als Arbeitseinkommen pfändbar

Die Mutter eines autistischen Sohnes pflegt ihn alleine und erhält dafür sein Pflegegeld. Die verschuldete Frau musste sich einem Privatinsolvenzverfahren unterziehen. Bei der Berechnung ihres pfändbaren Einkommens wollte der Insolvenzverwalter auch das Pflegegeld berücksichtigen, das der Sohn an sie weiterleitete: Auch das Pflegegeld sei als Arbeitseinkommen anzusehen, fand der Insolvenzverwalter.

Dagegen wehrte sich die Schuldnerin und bekam vom Amtsgericht Recht. Auch der Bundesgerichtshof urteilte, das Pflegegeld sei bei der/bei dem Pflegenden unpfändbar (IX ZB 12/22). Dafür spreche in erster Linie der Sinn dieser Leistung, so die Bundesrichter. Der autistische Sohn, der das Geld an seine Mutter weiterleite, bekomme durch ihre Pflege die Möglichkeit, sein Leben eigenständig und selbstbestimmt zu führen.

Das Pflegegeld sei sozusagen die Belohnung dafür, dass die Pflegeperson Opfer bringe und ein Anreiz, um die Pflegebereitschaft zu erhöhen. Diesen Sinn würde die Geldleistung verlieren, wenn sie wie Arbeitseinkommen pfändbar wäre. Würde es einem Gläubiger der Mutter zugesprochen, widerspräche das dem Interesse des Pflegebedürftigen, die Mutter für ihre Opferbereitschaft zu belohnen.

Bankgebühr für eine Rechenaktion?

Rechnet die Bank für einen Kunden die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung aus, darf das nichts kosten

Wenn Kreditnehmer ihren Kredit vorzeitig ablösen — d.h. dem Kreditinstitut das geliehene Geld vor dem Ende der Vertragslaufzeit zurückzahlen —, erhalten sie vom Kreditinstitut eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung. Um festzustellen, ob es sich lohnt, können Kreditnehmer von der Bank ausrechnen lassen, wie hoch die Entschädigung ausfallen würde.

Im konkreten Rechtsstreit ging es darum, ob eine Bank dafür Gebühren kassieren darf. Nach dem Preisverzeichnis einer Bank waren private Kreditnehmer verpflichtet, eine Pauschale von 100 Euro für das Ausrechnen des Entschädigungsbetrags zu zahlen. Diese Pauschale kassierte die Bank für die Rechenaktion immer, auch dann, wenn die Kunden den Kredit nicht vorzeitig ablösten.

Die einschlägige Gebührenklausel im Preisverzeichnis benachteilige die Bankkunden unangemessen, kritisierten Verbraucherschützer: Sie sei deshalb unwirksam. So entschied auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (17 U 132/21). Die Bank dürfe diese Klausel nicht länger anwenden.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die Verbraucher schwer nachvollziehen könnten, betonte das OLG. Dagegen könne die Bank mithilfe eines Computerprogramms die Höhe der Entschädigung ohne großen Aufwand ausrechnen. Zudem sei die Rechenaktion keine Sonderleistung der Bank für die Kunden, für die sie Vergütung verlangen könnte.

Kreditinstitute müssten Kreditnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Für eine Dienstleistung, zu der die Bank vertraglich verpflichtet sei, von den Kunden Extra-Entgelt zu kassieren, sei unzulässig. Dass diese Dienstleistung mit ein wenig Verwaltungsaufwand verbunden sei, müssten Banken daher hinnehmen.

Ehemann will sein Einkommen nicht offenlegen

Von der Auskunftspflicht im Scheidungsverfahren kann man sich nicht mit hoher Zahlung freikaufen

In einem Scheidungsverfahren ging es unter anderem um die Höhe des nachehelichen Unterhalts für die Ehefrau. Sie verlangte vom Ehemann Auskunft über sein Einkommen, doch das wollte er auf keinen Fall offenlegen. Um die Frau milde zu stimmen, überwies ihr der vermögende Gatte eine Million Euro.

Gleichzeitig teilte er mit, die Summe sei mit "etwaigen Ansprüchen auf Trennungs- und gegebenenfalls nachehelichen Unterhalt zu verrechnen" und als Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleich anzusehen. Mit diesem Betrag sei ihr Unterhaltsbedarf ja wohl für längere Zeit gedeckt.

Mit der Verrechnung sei sie einverstanden, erklärte die Frau, dennoch bestehe sie auf der Auskunft. Ein Unterhaltsanspruch sei trotz dieser Zahlung nicht ausgeschlossen. Ohne Auskunft könne sie ihre Ansprüche nicht einschätzen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Ehefrau Recht (5 UF 197/21).

Schließlich habe der Gatte sie dazu aufgefordert, die hohe Einmalzahlung mit Unterhalt und Zugewinnausgleich zu verrechnen. Dazu müsse die Ehefrau aber erst einmal ihren Unterhaltsanspruch kennen. Wenn es darum gehe, den Unterhaltsbedarf der Partnerin zu ermitteln, sei die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Von dessen Einkommen hänge es auch ab, ob und wie lange der Unterhalt zeitlich befristet werde.

Im Scheidungsverfahren entfalle die Auskunftspflicht des/der Unterhaltspflichtigen nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststehe, dass kein Unterhaltsanspruch des Partners/der Partnerin bestehe.