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Satellitenantenne in der Wohnanlage

Deutsche Staatsbürger polnischer Herkunft können sich auf die Informationsfreiheit berufen

Die Bewohner einer Eigentumswohnung kamen ursprünglich aus Polen und hatten die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. An der Fassade der Wohnanlage brachten sie eine Satellitenantenne an, um polnische Fernsehsender empfangen zu können. Das passte der Eigentümergemeinschaft nicht. Sie forderte, die Parabolantenne müsse entfernt werden. Ihre Klage gegen die Wohnungseigentümerin führte nur zu einem Teilerfolg.

Denn der Bundesgerichtshof betonte, die Wohnungseigentümerin müsse sich mit den polnischen Sendern im Kabelfernsehen nicht zufrieden geben (V ZR 10/09). Dass die Frau und ihr Mann mittlerweile eingebürgert seien, ändere nichts an ihrem Informationsbedürfnis. Ihnen stehe das Recht zu, sich mit Hilfe von Sendern ihres Heimatstaats zu informieren. Dass sie die Staatsangehörigkeit gewechselt hätten, schränke nicht ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit ein.

Allerdings bedeute dieses Recht nicht, dass sie frei wählen dürften, an welcher Stelle des Gebäudes sie ihre "Schüssel" installierten. In diesem Punkt sei das Interesse der Eigentümergemeinschaft am einheitlichen Erscheinungsbild der Fassade zu berücksichtigen. Sie dürfe den Standort für die Satellitenantenne bestimmen, der aber zwei Bedingungen erfüllen müsse: Er müsse sich für den Empfang der gewünschten Sender eignen und dürfe nicht zu überhöhten Montagekosten führen.

Video von Möllemanns Todessprung ...

... in Fernsehen und Internet ohne Erlaubnis des Filmers gezeigt

Am 29. Juni 2007 sprang der FDP-Politiker Jürgen Möllemann mit einem Fallschirm in den Tod. Ein Mitglied der Flugzeug-Crew nahm vom Flugzeug aus den Sprung mit der Videokamera auf. Wie auch immer der Film - angeblich ohne Wissen des Filmers - in den Besitz eines Nachrichtensenders gelangt sein mag: Der Fernsehsender und ein Internetportal strahlten jedenfalls noch am gleichen Tag den Videofilm mehrfach aus.

Der Amateurfilmer verlangt nun Auskunft über die Werbeerlöse, weil der Videofilm ohne seine Erlaubnis öffentlich gezeigt worden sei: Das habe sein Urheberrecht an dem Film verletzt, deshalb stehe ihm Schadenersatz zu. Dafür sahen die Medienvertreter keinen Grund: Die an diesem Tag erzielten Werbeeinnahmen hingen überhaupt nicht mit der Publikation des Möllemann-Videos zusammen, denn die Werbeblöcke im Umfeld der Nachrichten würden schon Monate im Voraus gebucht.

Dennoch sei der Fernsehsender und das Internetportal dazu verpflichtet, darüber Auskunft zu geben, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 122/08). Durch die nicht genehmigte Ausstrahlung hätten sie das Urheberrecht des Filmers an seinem Film schuldhaft verletzt. Wenn Medien auf diese Weise von einem Verstoß profitierten, müssten sie den Gewinn durch die Veröffentlichung herausgeben.

Die werbenden Unternehmen erwarteten vom Fernsehsender, die Werbung in einem Nachrichtenumfeld zu platzieren. Dazu zählte am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm über den Todessprung. Dass der Nachrichtensender statt dieses Films auch andere Nachrichten hätte senden können, hebe den Zusammenhang zwischen der Urheberrechtsverletzung und den erzielten Werbeeinnahmen keineswegs auf.

Keine Ausgleichszahlung für Fluggäste ...

... bei wetterbedingter Annullierung eines Fluges

Bei der Ryanair hatte ein Ehepaar einen Flug von Jerez de la Frontera in Spanien nach Deutschland gebucht. Der Abflug war für 10 Uhr vormittag vorgesehen, doch der Flug wurde wegen starken Nebels annulliert. Das dafür eingeteilte Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt zurück. Dem Ehepaar wurde ein Ersatzflug zwei Tage später angeboten, was die Reisenden ablehnten.

Mit einer anderen Fluggesellschaft flogen sie über Madrid nach Frankfurt am Main. Von Ryanair verlangte der Kunde Ausgleichszahlungen gemäß EU-Fluggastrechteverordnung (je 400 Euro) und Schadenersatz für die Kosten des Ersatzfluges: Es wäre für die Airline möglich und zumutbar gewesen, die Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu bringen und von dort aus nach Hause zu fliegen, fand er.

Wenn das zutreffe, stehe den Urlaubern Schadenersatz für die Mehrkosten zu, urteilte der Bundesgerichtshof (Xa ZR 96/09). Dann hätte Ryanair seine Pflicht verletzt, eine "anderweitige Beförderung anzubieten", indem es dem Ehepaar erst zwei Tage später einen Ersatzflug vorschlug. Ob es möglich gewesen wäre, einen früheren Rückflug zu organisieren, müsse die Vorinstanz sachlich klären.

Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Annullierung stehe den Kunden jedoch auf keinen Fall zu. Sie sei unvermeidlich gewesen. Bei dichtem Nebel könne ein Flugzeug nun einmal nicht landen. Wie lange der Nebel - der tatsächlich bis 11.30 Uhr anhielt - andauern würde und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, habe man kurz vor zehn Uhr nicht absehen können. Unter diesen Umständen wäre es unvernünftig gewesen, den Flug nicht gleich zu annullieren und durch sinnloses Warten in Sevilla den Flugplan durcheinander zu bringen.

Bushido hat Tonfolgen "weiterverarbeitet"

Wegen Verletzung des Urheberrechts einer französischen Musikgruppe wurde der Rapper zu Schadenersatz verdonnert

Mitglieder der französischen Musikgruppe "Dark Sanctuary" verklagten den Rap-Musiker Bushido. Sie warfen ihm vor, er habe Aufnahmen ihrer Musikwerke in eigene Produktionen übernommen, ohne sie als Komponisten zu nennen. Damit habe er ihr Urheberrecht verletzt und müsse Schadenersatz für die widerrechtliche Verwertung zahlen.

Es ging um 28 Tonfolgen aus vier Alben der Gruppe "Dark Sanctuary" aus den Jahren 1999 bis 2004, die Bushido wohl in mehrere eigene Titel als Tonschleifen ("Loops") eingearbeitet hat. Das Landgericht Hamburg gab den französischen Musikern Recht (308 O 175/08).

In mindestens 13 eigene Titel habe der Rap-Musiker urheberrechtlich geschützte Tonfolgen übernommen. Er habe die Darbietungen auf Teile reduziert verwendet, mit seinen umstrittenen Texten kombiniert, die Originalurheber verschwiegen und sich selbst zu Unrecht als Urheber der Musikstücke bezeichnet. Dafür müssten er und sein Verleger Schadenersatz zahlen.

Um dessen Höhe zu klären, verurteilte das Gericht Bushido und seinen Verlag zu Auskunft über den Umfang der Auswertung. Bei der GEMA müssten die französischen Musiker als Komponisten der Originalstücke eingetragen werden. Darüber hinaus müsse Bushido so genannten immateriellen Schadenersatz (63.000 Euro) als Entschädigung dafür zahlen, dass er ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe.

Harte Tritte

Streit um Lärmbelästigung durch "Hackenschuhe" in Wohneigentumsanlage

Der Hamburger Altbau, aufgeteilt in Wohneigentumseinheiten, war nicht sonderlich solide gebaut. Die Dämmung war schlecht - das ist der Hintergrund des Streits. Ein Eigentümer beschwerte sich regelmäßig über Lärmbelästigung. In der Wohnung über der seinen werde ständig mit Hackenschuhen über Fliesen gegangen, das ewige "Klack-Klack" ruiniere seine Nerven.

Schließlich zog er mit seinem Anliegen vor Gericht und setzte sich beim Landgericht Hamburg durch (316 S 14/09). Wenn es um die Einhaltung technischer Normen gehe, so das Landgericht, sei grundsätzlich nicht der aktuelle Maßstab anzulegen, sondern der beim Bau des Gebäudes geltende Wert.

Damals um die Jahrhundertwende (1900) habe es allerdings noch gar keine Normen für Schallschutz gegeben. Also sei die erste der späteren Normen heranzuziehen. Und die stamme aus dem Jahr 1962. Der damals gültige obere Grenzwert liege bei 63 Dezibel. Mehr als einen Pegel von 63 Dezibel dürfe die Belastung durch Trittschall nicht betragen.

In einem akustisch anfälligen Altbau auf nicht dämpfenden, lärmintensiven Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat in Schuhen mit harten Absätzen herumzulaufen, verursache Lärm, der über 63 Dezibel hinausgehe. Das entspreche nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und sei eine nicht hinnehmbare Lärmbelästigung. Es sei für die Eigentümer der oberen Wohnung zumutbar, derartige Schuhe an der Eingangstür auszuziehen.

BGH beendet juristisches Tauziehen ...

... um die Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erreichte beim Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen die Deutsche Lufthansa AG und British Airways einen Punktsieg für die Fluggäste. Es ging um Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften: Demnach sollten Flugscheine ihre Gültigkeit verlieren, wenn Kunden nicht alle Flugcoupons nutzten oder von der gebuchten Flugreihenfolge abwichen.

Gerichte hatten in Prozessen um solche Klauseln unterschiedlich geurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) beendete nun das Tauziehen: Der generelle Ausschluss des Rechts, die Beförderungsleistung teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteilige die Kunden unangemessen (Xa ZR 5/09). Grundsätzlich sei es aber legitim, wenn die Airlines versuchten, Fluggäste daran zu hindern, ihr Tarifsystem zu unterlaufen, betonte der BGH.

Die Unternehmen wollten zum Beispiel vermeiden, dass Fluggäste bei günstigen Hin- und Rückflügen nur Teilstrecken nutzten und so billiger reisten, als wenn sie von vornherein nur die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten. Oder dass Kunden zwei Flüge mit Zwischenlandung (Fernflug mit Zubringerflug) buchten und nur den Fernflug nutzten, weil die Kombination billiger sei als der separat gebuchte Fernflug.

Jedoch erfasse die Klausel auch andere Fälle. Wenn zum Beispiel ein Fluggast einen Zubringerflug verpasse, den Fernflug aber auf anderem Wege noch erreiche, könnte so ein Pechvogel dann wegen des ungültigen Flugscheins auch den Fernflug nicht mehr wahrnehmen. Jede Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge generell zu "bestrafen", gehe daher zu weit. Die Fluggesellschaften könnten dieses Problem auch "milder" regeln und Fluggäste, wenn sie nur Teilstrecken flögen, zur Zahlung des Entgelts verpflichten, das bei separater Buchung der Teilstrecke angefallen wäre.

Kein Glück beim "Reiseroulette"

Urlauber enttäuscht: Nicht jede Unannehmlichkeit ist ein Reisemangel

Ein Paar buchte bei einem Reiseunternehmen für 1.688 Euro eine so genannte Roulette-Reise nach Kalabrien. Dabei bestimmt das Reiseunternehmen, in welchem der regionalen Vertragshotels es die Kunden unterbringt. Als Standard war ein 4-Sterne-Hotel mit All-Inklusive-Leistungen vereinbart.

Nach dem Urlaub war die Mängelliste der Reisenden lang: Das Hotel liege direkt an einer Hauptverkehrsstraße, zwischen Hotel und Strand die Eisenbahnlinie. Baulärm habe gestört, ein Radio gefehlt; der Fernsehempfang sei auf wenige Satellitensender beschränkt und das Essen eintönig gewesen. Die im Katalog angekündigte Tauchbasis und Thalassotherapie habe es nicht gegeben. Und zudem habe man sie gezwungen, All-Inklusive-Bänder zu tragen ...

Alles in allem habe der Italienurlaub nicht den geringsten Erlebnis- und Erholungswert gehabt, weshalb das Reiseunternehmen den Reisepreis zurückzahlen müsse. Das Unternehmen lehnte ab und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Beim Amtsgericht München hatten die Urlauber mit ihrer Klage nur bescheidenen Erfolg (222 C 13094/09).

Auch bei einer Roulette-Reise gelte: Nicht jede Unannehmlichkeit sei gleich ein Reisemangel, betonte die Richterin. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Reisemangel vorliege, seien zum einen die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zum anderen gehe es darum, welche Leistung der Katalog bzw. der Reiseprospekt verspreche.

Das Tragen von Armbändern sei bei All-Inklusive-Hotels üblich. Da am Buffet täglich ein Fisch- und ein Fleischgericht zur Auswahl stehe, sei unverständlich, warum "eintöniges" Essen eine Kürzung des Reisepreises rechtfertigen sollte. Niemand habe den Urlaubern Radio oder spezielle Satellitensender auf dem Zimmer versprochen. Inwiefern das Fehlen eines Musik-TV-Senders einen Urlaub beeinträchtigt, konnte die Amtsrichterin auch nicht verstehen.

Baulärm, Verkehrslärm und die Eisenbahnlinie störten die Erholung dagegen wirklich. Darauf hätte das Reiseunternehmen vorher hinweisen müssen. Da das Hotel laut Katalog Tauchen und Thalassotherapie anbot, stelle es auch einen Mangel dar, wenn diese Möglichkeiten fehlten. Für diese Reisemängel müsse das Unternehmen insgesamt 370 Euro zurückzahlen.

Pflege-TÜV ist verfassungsgemäß

Gesetzliche Krankenkassen dürfen Berichte über Pflegeheime im Internet veröffentlichen

In einem so genannten Transparenzbericht der gesetzlichen Krankenkassen über die Qualität von Pflegeheimen ("Pflege-TÜV") war ein Pflegeheim aus Bochum mit "befriedigend" bewertet worden. Diese Note fand der Heimbetreiber völlig daneben. Aus Angst um den guten Ruf des Hauses versuchte er deshalb, die Publikation des Berichts im Internet zu verhindern.

Der Pflege-TÜV sei ein verfassungswidriger Eingriff in seine Rechte, kritisierte der Heimbetreiber. Die prüfende Kasse habe die Mängel in der Dokumentation der Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die (seiner Meinung nach) gute Pflege selbst. Dieses Argument ließ das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht gelten und lehnte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung ab (L 10 P 10/10 B).

Nur auf Basis einer aussagekräftigen Dokumentation könne man Pflegequalität verlässlich beurteilen, so das Gericht, auch wenn das für die Heime lästig und kostenintensiv sei. Wenn dem Bericht eine faire, neutrale und sachkundige Prüfung vorausgehe, könne er auch veröffentlicht werden.

Die Prüfkriterien entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand: Der Gesetzgeber habe die Bewertungssystematik dem Sachverstand von Organisationen übertragen, die mit der Pflege befasst seien. Auch Träger der Pflegeheime seien beteiligt gewesen. Berichte dienten der Transparenz und verbesserten so die Pflegequalität. Sie könnten im Interesse der Pflegebedürftigen einen Qualitätswettbewerb anstoßen.

Die Pflegeheime seien der Bewertung nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnten bei sachlichen Mängeln dagegen vorgehen. Sie könnten zudem einen abweichenden Kommentar hinzufügen und eine wiederholte Prüfung beantragen. Von diesem Recht habe der Heimträger allerdings im konkreten Fall keinen Gebrauch gemacht - warum auch immer.

Hundehaltungsverbot für Terrier

Gefährlicher Kampfhund oder harmloser "Miniatur-Bullterrier"?

Nach dem Berliner "Gesetz über das Halten und Führen von Hunden" sind Bullterrier als gefährlich einzustufen. Solche Hunde dürfen nur von Personen gehalten und geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

Einen entsprechenden Kursus hatte Frau M nicht absolviert. Deshalb sollte sie ihren Terrier "Jürgen" ins Tierheim geben. Amtstierärzte des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg hatten "Jürgen" untersucht und als gefährlichen Bullterrier eingestuft. Daraufhin verbot die Behörde die Hundehaltung - zumindest vorläufig.

Frau M konterte mit einem Rassegutachten. Der Gutachter bestätigte, "Jürgen" gehöre zur - laut Gesetz ungefährlichen - Rasse der Miniatur-Bullterrier. Nun sollte die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verbot aufheben: Zumindest vorläufig, bis der Rechtsstreit um die Rassezugehörigkeit endgültig entschieden sei, müsse ihr die Justiz die Trennung von "Jürgen" ersparen, forderte Frau M. Doch das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Eilantrag ab (VG 23 L 95/10).

Seine Größe (Widerristhöhe 42 cm) spreche dafür, dass "Jürgen" ein gefährlicher Bullterrier sei. Miniatur-Bullterrier seien kleiner, ihre Knochenstärke sei geringer, sie hätten einen kleineren Kopf und eine etwas schrille Stimme. Die Rassezugehörigkeit von "Jürgen" müsse zwar noch geklärt werden, so die Richter. Bis dahin könne man das Tier aber nicht frei herumlaufen lassen.

Ein Bullterrier stelle eine potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit dar, die -auch nicht "vorübergehend" - hinzunehmen sei. Bestehe Streit darüber, ob ein Hund als gefährlich anzusehen sei, müsse umgekehrt der Halter/die Halterin ein vorläufiges Verbot dulden. Die damit verbundene Beeinträchtigung für Tier und Halter falle nicht so schwer ins Gewicht wie das Interesse der Bevölkerung, vor gefährlichen Hunden geschützt zu werden.

Anwohner contra Fußballstadion

Entscheidend sind die Grenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Außerhalb einer Stadt sollte ein Fußballstadion mit 15.000 Sitzplätzen gebaut werden. Ein Unglücksrabe, der dort im Außenbereich ein Hausgrundstück besitzt, zog gegen das Bauprojekt gerichtlich zu Felde.

Der Stadionbetrieb verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Anwohner, argumentierte er. Bis spät in die Nacht werde es an Spieltagen Lärm geben - Jubel, Anfeuerungsrufe etc. -, das sei eine unerhörte Belastung. Außerdem fehlten Parkplätze; das Verkehrskonzept sei so unzulänglich, dass permanentes Chaos zu befürchten sei. Womöglich könnten die Nachbarn ihre Häuser an Spieltagen gar nicht mehr erreichen.

Das Verwaltungsgericht Minden ließ diese Einwände nicht gelten (1 K 2743/07). Lärm - d.h. juristisch "Schallimmissionen" - sei grundsätzlich nicht als rücksichtslos einzustufen, solange er die Grenzwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht überschreite. Die Schutzmaßstäbe seien für Grundstücke im Außenbereich weniger streng.

Ein Montagsspiel pro Woche zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sei als "seltenes Ereignis" im Sinne der Verordnung zu bewerten. Deshalb müssten die Nachbarn zu diesen Zeiten etwas mehr Lärm verkraften - und als sozialadäquat hinnehmen. Mit zumutbarem Aufwand seien Geräusche in einem Stadion nicht zu vermeiden.

Die Gegend sei auch nicht so schlecht erschlossen, dass der Stadionbau unkontrollierten Parksuchverkehr auslösen und die Anwohner unzumutbar beeinträchtigen würde. Nach dem Verkehrsgutachten des Bauherrn sei das nicht zu erwarten.

Nichts Bares bei Ryanair ...

Zusätzliche Gebühren für Kartenzahlung zu erheben, ist unzulässig

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen wandte sich gegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Ryanair: Die Fluggesellschaft akzeptierte für Tickets oder bei der Bezahlung von Gebühren für Übergepäck etc. kein Bargeld - wegen erhöhter Verwaltungskosten. Bei Zahlung mit Kreditkarte wurden pro Fluggast und einfachen Flug vier Euro Gebühr fällig, mit Zahlungskarte 1,50 Euro.

Diese Klauseln benachteiligten die Fluggäste unangemessen, kritisierte der Bundesverband. Die Airline dürfe sie nicht mehr verwenden. Nur in Bezug auf die Kreditkartengebühr bekamen die Verbraucherschützer vom Bundesgerichtshof Recht (Xa ZR 68/09).

Dass die Fluggesellschaft ihre Betriebsabläufe rationell gestalten wolle, sei nicht zu beanstanden, so die Bundesrichter. Barzahlung auszuschließen, sei deshalb durchaus angemessen. Immerhin biete Ryanair ihre Leistungen fast nur "Online" an. Im Fernabsatz wäre Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden.

Unzulässig sei es dagegen, für das Zahlen mit Karten eine Gebühr zu kassieren. Wenn ein Unternehmer eine Zahlung des Kunden entgegennehme, akzeptiere er die vertragsgemäße Gegenleistung für seine Leistung. Diese Zahlung müsse auf üblichem Weg und mit zumutbarem Aufwand möglich sein - ohne Extra-Gebühr. Gesetzliche Verpflichtungen müsse jeder erfüllen, ohne dafür gesondert Entgelt zu verlangen.

"Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss"

Kostümhändler verwendet unbefugt den Namen der Musikgruppe "Bläck Fööss" für Reklame

Im Schaufenster und in Zeitungsanzeigen warb ein Kölner Kostümhändler für sein Angebot mit dem Werbespruch: "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss". Allerdings hatte der Geschäftsmann keine Erlaubnis der Musiker, ihren Namen für Reklame zu benutzen.

Die Karnevals-Musikgruppe "Bläck Fööss" singt auf "Kölsch" und ist im Rheinland sehr bekannt. Wegen unbefugter Verwertung ihres Namens verklagten die Musiker den Händler auf Schadenersatz: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihnen Recht und setzte eine (so genannte fiktive = nachträglich zu leistende) Lizenzgebühr von 10.961 Euro fest (6 U 9/10).

Dass der rheinische Karneval jedes Jahr die ganze Region bewege, stehe fest, so das OLG. Das stelle aber keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen ungefragt für Reklame zu instrumentalisieren.

Um den Absatz seiner Kostüme zu befördern, habe der Händler die Bekanntheit und das positive Image der Musikgruppe ausgenutzt. Nur die Musiker und niemand sonst entscheide jedoch darüber, ob, wie und wofür ihr Name zu Werbezwecken verwendet werde. Wer damit Geld verdienen wolle, müsse auch Lizenzgebühr zahlen. (Die Musikgruppe hat die Lizenzgebühr der Obdachlosenhilfe gespendet.)

Betrunkener Snowboarder prallte gegen Lichtmast

Selbst wenn der Mast nicht gepolstert war, überwiegt das Verschulden des Sportlers

Der Snowboard-Fahrer hatte schon Bier und Schnaps getrunken. Bei der letzten Abfahrt gegen 18 Uhr war er nicht mehr "gut drauf". Er führte einen "Back-Side-Turn" aus - eine Kurve, die man im Rückwärtsfahren einleitet - und stieß mit der hinteren Seite des Snowboards an einen Flutlichtmast am Pistenrand. Durch den Aufprall nach hinten geschleudert, flog der Sportler mit dem Hinterkopf gegen einen scharfkantigen Eisenträger. Dabei verletzte er sich schwer am Kopf, denn er trug weder einen Helm, noch war der Mast mit dämpfendem Material gepolstert.

Die gesetzliche Krankenversicherung des jungen Mannes zahlte für Bergung, Krankentagegeld, Krankenhaus und Reha 43.745 Euro und verlangte anschließend vom Betreiber der Skipiste, 75 Prozent des Betrags zu übernehmen. Er müsse für die Unfallfolgen (mit)einstehen, weil er es versäumt habe, Stützen und Masten am Rand der Piste mit Aufprallschutz zu versehen.

Dazu sei ein Skipistenbetreiber verpflichtet, räumte das Oberlandesgericht Stuttgart ein. Doch überwiege das Verschulden des Snowboard-Fahrers bei weitem, deshalb müsse sich der Betreiber von Seilbahn und Piste nur mit einem Viertel an den Behandlungskosten beteiligen (5 U 72/09).

Skifahrer und Snowboarder müssten ständig das Gelände beobachten, mögliche Hindernisse kalkulieren und vor einem Fahrmanöver "checken", ob die Strecke frei sei. Hätte der junge Mann diese FIS-Regeln befolgt, wäre er nicht rückwärts mit dem Lichtmast kollidiert. Dessen Lichtkegel sei bei Dunkelheit schon von weitem sichtbar. Wenn ein Sportler aufpasse, könne er ihn gar nicht übersehen.

Wahrscheinlich sei der Snowboarder vom Alkohol enthemmt - mit mindestens 1,2 Promille Alkohol im Blut - leichtsinnig geworden und habe sich zu viel zugetraut. Alkoholisiert zu fahren, sei auf Pisten zwar nicht verboten. Wenn alkoholbedingte Fahrunsicherheit zu einem Unfall führe, sei aber überwiegendes Mitverschulden (75 Prozent) anzunehmen. Dass der Snowboarder ohne Helm gefahren sei, sei ihm dagegen nicht vorzuwerfen, weil bisher noch keine Helmpflicht auf Skipisten bestehe.

Urlauber kommt zwei Tage zu spät in Hawaii an

Luftfahrtgesellschaft haftet für technischen Defekt vor dem Abflug

Silvester 2008 wollte ein Deutscher auf Hawaii verbringen. Für den 27. Dezember hatte er einen Flug von Frankfurt am Main nach San Francisco gebucht, von dort aus sollte der Anschlussflug nach Hawaii starten. Doch der Mann erreichte sein Ziel mit zwei Tagen Verspätung. Sein Flug nach San Francisco musste in letzter Minute gestrichen werden, weil die Tragflächen des Flugzeugs beim Rollmanöver zum Abfluggate beschädigt wurden.

Vom Luftfahrtunternehmen forderte der Kunde für den annullierten Flug eine pauschale Ausgleichszahlung von 600 Euro. Die Airline wies die Forderung zurück: Der Unfall sei ein "außergewöhnlicher Umstand", den sie nicht zu verantworten habe. Für das Schleppen zum Abfluggate sei die Flughafengesellschaft Fraport zuständig.

Mit dieser Argumentation war das Amtsgericht Frankfurt nicht einverstanden: Es verurteilte die Airline zur Zahlung (29 C 2088/09). Nur in Ausnahmefällen sei die Haftung von Fluggesellschaften für Ausfälle und Verspätungen ausgeschlossen, so das Amtsgericht. Zu den "außergewöhnlichen Umständen" in diesem Sinne zählten z.B. Streik, schlechte Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken, nicht aber technische Probleme im Rahmen der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.

Allenfalls technische Defekte, die völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs einer Fluggesellschaft lägen, befreiten sie von der Haftung. Der Unfall habe sich jedoch ereignet, als das Flugzeug unmittelbar für den später annullierten Flug vorbereitet wurde. Das gehöre zum normalen betrieblichen Ablauf. Wenn Schleppmanöver von Mitarbeitern der Flughafengesellschaft ausgeführt würden und dabei Fehler passierten, sei das der Airline zuzurechnen.

Andernfalls könnten sich die Fluggesellschaften jeglicher Haftung entziehen, indem sie alle Handlungen delegierten, die potenziell eine Ausgleichspflicht nach sich zögen. Als "außergewöhnlicher Umstand" könne nur ein Ereignis gelten, das von der Airline nicht beeinflusst werden könne. Nur so sei der von der EU angestrebte Verbraucherschutz für Fluggäste zu gewährleisten.

Stadträte wollen nicht gefilmt werden

Saarbrücken muss "CiTi.TV" bei öffentlichen Sitzungen senden lassen

Der private Rundfunk- und Fernsehsender "CiTi.TV" (Funkhaus Saar GmbH) wollte direkt aus dem Stadtrat Saarbrücken berichten. Sein Antrag, öffentliche Sitzungen per Video aufnehmen und senden zu dürfen, wurde jedoch abgelehnt. Das würde die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates beeinträchtigen, entschied der Stadtrat.

"CiTi.TV" zog vor Gericht und erstritt beim Verwaltungsgericht Saarlouis die Erlaubnis für die Berichterstattung (11 L 502/10). Zur Pressefreiheit gehöre die Möglichkeit, öffentliche Ereignisse zu übertragen, so die Verwaltungsrichter. Das Grundrecht umfasse einen Anspruch gegen die politischen Instanzen, Zugang zu - öffentlich zugänglichen - Informationsquellen zu gewähren. Warum der Stadtrat dadurch seinen Aufgaben nicht mehr gewachsen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar.

Die Sitzungen des Stadtrats seien öffentlich. Stadtratsmitglieder könnten sich - als Teil der öffentlichen Verwaltung - nicht auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen, um Berichterstatter abzuwimmeln. In einer Informationsgesellschaft müssten es Mitglieder des Stadtrats hinnehmen, wenn gefilmt werde. Schließlich engagierten sie sich für kommunale Belange und stünden damit freiwillig im "Fokus" der Öffentlichkeit.

"Fick Deinen Esel"

Spielervater beschimpft gegnerischen Fußballer: Sportverein verlangt Schadenersatz

Auf dem grünen Rasen ist der Umgangston oft derb … das gilt auch an der "Basis", beim Nachwuchs: Bei einem Fußballspiel zweier Jugendmannschaften kam es nach einem Foul zu einer kleinen Rangelei. Ein engagierter Zuschauer - Vater eines Spielers des gastgebenden Fußballclubs C - regte sich über einen vermeintlichen Bösewicht aus der gegnerischen Mannschaft H auf und ließ sich zu einer üblen Beleidigung hinreißen: "Fick Deinen Esel", rief er dem Spieler zu.

Für dieses "Foul" wurde Sportverein C vom Verbandssportgericht zu einer Geldstrafe von 400 Euro verurteilt. Vom Spielervater forderte er Schadenersatz in gleicher Höhe. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Lingen (4 C 1222/09). Vereinsmitglieder und Zuschauer müssten allgemein gültige, gesellschaftliche Umgangsformen beachten und Vereinsinteressen wahren.

So ein Fehlverhalten sei auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Vater seinerseits durch Spieler des Clubs H provoziert worden sein sollte. Im Fußballstadion wehe oft ein rauer Wind und herrsche ein aggressiver Ton. Im Eifer des Gefechts seien gerade bei Jugendlichen auf Grund fehlender Reife Entgleisungen zu erwarten.

Da dürften Erwachsene nicht zusätzlich zur Eskalation beitragen und Beschimpfungen "mit gleicher Münze" heimzahlen, also mit unflätigen Bemerkungen. Spielerväter müssten Vorbild sein und versuchen, Konflikte zu entschärfen, anstatt die aggressive Stimmung weiter anzuheizen. Außerdem müssten Vereinsmitglieder wissen, dass sie damit ihrem Fußballclub schaden: Jedes Fehlverhalten im Fußballstadion werde durch Sportverbände geahndet.

FC Bayern will nicht ins Web-TV

Web-Sender erhielt Hausverbot für die Pressekonferenzen des Fußballvereins

Herr W, Geschäftsführer eines Internet-Fernsehsenders, filmt u.a. Pressekonferenzen von Fußballvereinen der Fußballbundesliga. Diese Aufnahmen verbreitet er unbearbeitet über die Internetseite www...tv.

Der FC Bayern (FCB) lädt zwar regelmäßig Journalisten von Zeitungen, Radio und Fernsehsendern zu Pressekonferenzen, um sie über die Vorgänge beim Fußballclub zu informieren. Das Abfilmen der Pressekonferenzen für Web-Sender passt dem FCB jedoch nicht in den Kram: Uneingeschränkte Filmberichterstattung wünscht der Verein nur über "normale" Medien und nicht über Web-Mediendienste, die sie den Nutzern zu jedem von ihnen gewählten Zeitpunkt "live" und unkommentiert zur Verfügung stellen.

Der Club versuchte erst, mit Herrn W eine Übereinkunft zu erzielen. W wollte jedoch nicht zusichern, dass er keine Filmaufnahmen mehr im Internet verbreiten würde. Daraufhin erhielt er Hausverbot für die Pressekonferenzen im Quartier des FCB. Die Rechtsmittel des Web-Senders gegen diese Maßnahme scheiterten, zuletzt beim Oberlandesgericht München (U (K) 3946/09).

Herr W habe gegen den Fußballverein keinen Anspruch auf Zutritt zu den Pressekonferenzen, so das Gericht, wenn er nicht - entsprechend dessen Zulassungsbedingungen - das Verbot akzeptiere, Filmaufnahmen ins Internet einzustellen. Das Hausrecht ermögliche es dem Inhaber grundsätzlich, frei darüber zu entscheiden, wem er Zugang zu seinen Räumen gestatte und wem nicht. Herr W werde nicht prinzipiell ausgeschlossen, sondern nur, solange er die Bedingungen des FCB nicht erfülle.

Presse- und Informationsfreiheit werde von der Verfassung nur gewährleistet, soweit es sich um allgemein zugängliche Informationsquellen handle. Die Pressekonferenzen eines privaten Vereins seien aber gerade nicht allgemein zugänglich - hier gehe das Hausrecht vor. Der FCB könne sich auch auf das Grundrecht auf Eigentum berufen: Dessen Schutzumfang umfasse auch die Vermarktung selbstorganisierter Pressekonferenzen.

Unwirksame AGB eines Reiseunternehmens

Flug storniert: Kundin sollte 91 Prozent des Reisepreises als Stornogebühr zahlen

Über ein Internetportal buchte eine Kundin für 280,34 Euro einen Flug (der erst Monate später stattfinden sollte). Per Mail bestätigte das Reiseunternehmen den Auftrag. Um sicherzugehen, versandte die Kundin ein paar Minuten später eine Mail an die Adresse, die in der Auftragsbestätigung angegeben war. Daraufhin kam eine Fehlermeldung. Deshalb hinterließ die Kundin in einer Art "Briefkasten" auf der Website die Nachricht, sie wolle "diesen Auftrag sofort stornieren".

Das Reiseunternehmen stellte ihr eine Stornogebühr von 256,66 Euro in Rechnung. Dagegen wehrte sich die Kundin erfolgreich: Das Amtsgericht Bonn erklärte die Stornoklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseunternehmens für unwirksam (101 C 3385/09). Da die Kundin vom Reisevertrag zurückgetreten sei, verliere das Unternehmen den Anspruch auf den Reisepreis, so das Gericht. Es könne aber eine Entschädigung verlangen.

Die müsse in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen: Eine Pauschale sei nur als "Prozentsatz" vom Reisepreis zulässig. Das Reiseunternehmen fordere derzeit eine fixe, vom Reisepreis unabhängige Stornopauschale (100 Euro pro Buchung), was unzulässig sei. Sie führe dazu, dass Kunden wesentlich mehr bezahlen müssten als durch die Stornierung an Schaden entstehe - im konkreten Fall betrage die Stornogebühr stolze 91 Prozent des Reisepreises!

Das benachteilige die Kunden unangemessen und widerspreche dem Prinzip von Treu und Glauben. Außerdem sei hier fraglich, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei: Warum es dem Reiseunternehmen Monate vor dem Abflugtermin nicht möglich gewesen sein sollte, die stornierte Reiseleistung anderweitig zu verkaufen, sei nicht nachvollziehbar.

Ehekrise im Reitstall: Reitlehrer weg

Reitanfänger darf aus diesem Grund den Mitgliedsvertrag kündigen

Herr T meldete sich im Frühjahr 2008 für Reitstunden an. Er schloss mit den Inhabern des Reitstalls, einem Ehepaar, einen Mitgliedsvertrag für ein Jahr. Bald darauf brach im Reitstall die große Ehekrise aus: Der Ehemann und Reitlehrer von Herrn T verließ (nicht "nur" seine Frau, sondern) mit sechs Pferden das Unternehmen und gründete einen eigenen Reitstall.

Daraufhin kündigte Herr T den Vertrag und zahlte keine Mitgliedsbeiträge mehr. Schließlich sei es ihm besonders auf die Reit- und Turniererfahrung des Lehrers angekommen, der ihn schon während des Probemonats unterrichtet und auf Ausritten begleitet habe. Da habe sich ein enges Vertrauensverhältnis entwickelt. Bei Vertragsschluss habe man ihm die Betreuung durch diesen Lehrer zugesichert und versprochen, er könne immer auf den von ihm bevorzugten Pferden Max oder Moritz reiten. Nun habe der Lehrer diese Tiere mitgenommen.

Die Inhaberin des Reitstalls wies die Kündigung zurück: Sie verfüge über die gleichen Kenntnisse wie ihr Ehemann und habe weitere qualifizierte Reitlehrer unter Vertrag. Von daher gebe es keinen vernünftigen Grund zu kündigen. Vergeblich klagte die Geschäftsfrau die ausstehenden Mitgliedsbeiträge ein: Das Amtsgericht München erklärte die fristlose Kündigung für wirksam (275 C 24038/08).

Für einen Reitanfänger spiele die persönliche Betreuung eine wichtige Rolle, so die Richterin. Es sei gut nachvollziehbar, dass es Herrn T - nach der fachlichen Anleitung während des Probemonats - sehr darauf ankam, weiterhin Reitstunden vom Ehemann zu bekommen. Er müsse sich nicht zehn Monate lang auf Lehrer einlassen, zu denen er nicht das gleiche Vertrauen habe.

Für die Inhaberin sei dies zwar ein finanzieller Nachteil, doch das sei ihr Geschäftsrisiko. Herr T habe darauf gesetzt, weiterhin wie vereinbart mit dem vertrauten Lehrer und den gewohnten Pferden reiten zu können. Wenn diese Zusage, wenn auch ohne Verschulden der Reitlehrerin, nicht einzuhalten sei, dürfe sich der Kunde vom Mitgliedsvertrag lösen.

EuGH zum Wechsel des Telefonanbieters:

Die Mitnahme der alten Telefonnummer darf nicht "abschreckend teuer" sein

Die polnische Regulierungsbehörde hatte 2006 gegen einen polnischen Telefonanbieter eine Geldbuße verhängt, weil er von Kunden bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter eine Gebühr von 29,70 Euro verlangte. Begründung: So ein Betrag schrecke die Telefonkunden davon ab, ihre Telefonnummer mitzunehmen. Das stehe ihnen aber zu.

Der Telefonanbieter PTC klagte gegen die Sanktion: Nummern zu übertragen sei eine Dienstleistung, die Kosten verursache. Die müssten bei der Wechselgebühr berücksichtigt werden. Das hielt auch der vom obersten polnischen Gericht angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) für richtig - einerseits (C-99/09).

Die nationalen Regulierungsbehörden müssten mit verlässlichen Methodenermitteln, was diese Dienstleistung die Telefongesellschaften koste, so der EuGH. Die Mitnahme von Telefonnummern setze eine Zusammenschaltung voraus, dafür dürften die Unternehmen Gebühren verlangen.

Andererseits: Im Interesse eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Telefondienste sei sicherzustellen, dass die Verbraucher ihr Recht auf Nummern-Mitnahme in Anspruch nehmen könnten. Daher müssten die Regulierungsbehörden auch die Gebührenschwelle ermitteln, ab der die Verbraucher möglicherweise auf diese Dienstleistung verzichten würden.

Die Telefonkunden dürften durch die Höhe der Gebühr nicht abgeschreckt werden. Die Regulierungsbehörden dürften deshalb den Höchstbetrag für diese Gebühr auch niedriger ansetzen als die Kosten, die den Telefonanbietern durch die Dienstleistung entstehen - wenn die Gebühr ansonsten abschreckend hoch ausfallen würde.