Ein Bekleidungshaus mit Filialen in ganz Deutschland wollte den Kunden etwas Besonderes bieten: Es richtete in den Kaufhäusern Ruhezonen mit Sesseln und Sofas ein, die Entwürfen des französischen Künstlers Le Corbusier nachgebildet waren und von einer italienischen Firma in Bologna stammten. Bald meldete sich ein anderer italienischer Möbelhersteller und pochte auf sein Urheberrecht.
Er habe einen exklusiven Lizenzvertrag für Produktion und Vertrieb von Möbeln nach Le-Corbusier-Entwürfen, geschlossen mit dem aktuellen Inhaber der Rechte (Fondation Le Corbusier). Selbst wenn Werke der so genannten angewandten Kunst wie Möbel in Italien nicht urheberrechtlich geschützt seien, dürfe in Deutschland niemand Kopien davon aufstellen.
Die Schadenersatzklage des Unternehmens scheiterte beim Bundesgerichtshof (I ZR 247/03). Hier liege kein Verstoß gegen die Lizenzrechte vor, weil die Kopien der urheberrechtlich geschützten Möbelmodelle nicht verkauft wurden. Sie seien nur öffentlich, also in den Filialen des Bekleidungshauses aufgestellt worden, damit sich Kunden hinsetzen könnten. Nur wenn das Eigentum an Kopien eines Werks übertragen werde, sei das Urheberrecht betroffen.