Freizeit & Sport

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Bundesligaringer als Arbeitnehmer?

Rentenversicherung forderte vom Kraftsportverein Sozialversicherungsbeiträge für den Sportler

Ein Auszubildender aus Frankfurt an der Oder ging beim Kraftsportverein Witten 07 (KSV) seinem Hobby nach. Der Ringer absolvierte für den Bundesligaverein in der Saison 2007/2008 Bundesligaringkämpfe und auch Werbeauftritte mit Sponsoren. Dann meldete sich die Deutsche Rentenversicherung beim KSV: Der Verein müsse für den jungen Mann Sozialversicherungsbeiträge abführen, er sei abhängig beschäftigt.

Das bestritt der KSV und zog gegen die Rentenversicherung vor Gericht: Der Auszubildende sei als freiberufliche Honorarkraft einzustufen. So beurteilte auch das Sozialgericht Dortmund dessen Tätigkeit: Sie sei nicht sozialversicherungspflichtig (S 34 R 40/09). Der Ringer sei nicht in den Verein eingegliedert und entscheide frei über seine sportlichen Aktivitäten.

Er sei nicht verpflichtet, bestimmte Aufträge anzunehmen und könne jederzeit auch andere - vom KSV unabhängige - Wettkämpfe bzw. Werbeauftritte absolvieren. Der Kraftsportler trainiere an seinem Ausbildungsort und gestalte das Training nach Inhalt, Dauer, und Trainingszeiten in Eigenregie.

Auch das "unternehmerische Risiko" trage der Ringer: Der KSV habe sich nicht verpflichtet, ihn in bestimmtem Umfang einzusetzen. Das Honorar sei zumindest teilweise vom Erfolg abhängig. Das spreche alles für eine selbständige Tätigkeit. Dass der Verein bei Kämpfen über Trikots und Kampfzeiten entscheide und ein Trainer Anweisungen gebe, falle demgegenüber nicht ins Gewicht: Das sei bei jedem Sportturnier so.

"Hosen-Diktatur" im Urlaubshotel

Zum Abendessen eine lange Hose tragen zu müssen, beeinträchtigt eine Reise nicht

Ein Münchner Ehepaar unternahm eine (Pauschal-)Reise nach Heraklion. Dort wohnten die Urlauber in einem gehobenen Hotel, gebucht hatten sie Unterkunft mit Halbpension. Als das Paar zum ersten Abendessen erschien, machte der Chefkellner den Mann darauf aufmerksam, dass er im Hotel-Restaurant eine lange Hose tragen müsse. Er war mit einer legeren ¾-langen Hose bekleidet.

Der Münchner fühlte sich schlecht behandelt und blamiert. Deshalb forderte er vom Reiseveranstalter 414 Euro zurück. Begründung: Stünde im Reisekatalog ein Hinweis auf den Hosenzwang, hätte er den Urlaub nicht gebucht. Im Berufsalltag müssten er und seine Frau ständig geschäftsmäßig gekleidet sein. Sie wollten sich nicht auch noch im Urlaub einer Kleiderordnung unterwerfen.

Das Reiseunternehmen winkte ab: In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, das Abendessen in langen Hosen einzunehmen. So sah es auch das Amtsgericht München: Es wies die Zahlungsklage des Kunden gegen den Reiseveranstalter ab (223 C 5318/10). Der Urlauber habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Denn diese Art "Kleiderzwang" entspreche den Landessitten und stelle keinen Mangel der Reise dar.

Auch und gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, abends "lange Beinkleidung" vorzuschreiben, betonte der Amtsrichter - schon, um das "ästhetische Empfinden anderer Hotelgäste" zu schonen. Das sei allgemein bekannt. Reisende müssten lokale Sitten und Gebräuche respektieren, auch wenn diese nicht im Reisekatalog beschrieben seien. Ein Reiseveranstalter könne und müsse nicht alle landestypischen Sitten im Katalog erläutern, auf die ein Reisender möglicherweise treffen könnte.

Wer nicht bereit sei, auf Auslandsreisen in gewissem Maße landesübliche Gebräuche zu akzeptieren, müsse zu Hause bleiben. Im Übrigen habe man den Münchner keineswegs gezwungen, "geschäftsmäßig gekleidet" aufzutreten. Das Hotel verlange lediglich eine lange Hose, die der Urlauber auch bei sich hatte.

Zubringerflug gestrichen

Fluggäste kämpfen um Ausgleichszahlung für verspätete Ankunft am Urlaubsziel

Für Mai 2005 hatte ein deutsches Ehepaar bei der Fluggesellschaft KLM einen Flug von Berlin nach Amsterdam und von Amsterdam in die Karibik gebucht (genauer: nach Curacao, Teil der holländischen Antillen). Wegen schlechten Wetters in Amsterdam hatte die KLM damals den Zubringerflug annulliert. Infolgedessen kam das Ehepaar mit einem ganzen Tag Verspätung in der Karibik an.

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung steht einem Fluggast Entschädigung bis zu 600 Euro zu, wenn ein Flug gestrichen wird oder mit erheblicher (= über drei Stunden) Verspätung am Ziel ankommt. Die konkrete Summe hängt von der Länge der Flugstrecke ab.

Den Rechtsstreit um eine Ausgleichszahlung von KLM gewannen die Kunden in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof (Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft sei davon nicht wegen des schlechten Wetters befreit, stellten die Bundesrichter fest. Denn KLM habe im Prozess nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen es unzumutbar gewesen sei, den Flug durchzuführen.

Schon für die Stornierung des Zubringerflugs stehe dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu. Wenn es um die Höhe des Anspruchs gehe, sei aber nicht nur auf die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs abzustellen, hier also Amsterdam. Bei einem direkten Anschlussflug sei die Entfernung zum Endziel maßgeblich bzw. bei mehreren Zielorten die Entfernung zu allen, an denen der Fluggast verspätet ankomme.

Kunstfreiheit geht manchmal vor Urheberrecht

"Märkische Oderzeitung" muss Abdruck ihrer Artikel in einem Buch hinnehmen

Der frühere Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt verlegte sich nach seiner Pensionierung auf die Schriftstellerei, verfasste eine Familiengeschichte und widmete sich dem Aufbau der Justiz nach der Wende. Zuletzt veröffentlichte der ehemalige Richter 2009 ein Buch mit dem Titel "Blühende Landschaften". Darin setzt er sich mit politischen und sozialen Phänomenen in der Region auseinander, auch mit der Rolle der Presse. In eine Art Collage baute er u.a. Zeitungsartikel und Photos der "Märkischen Oderzeitung" (MOZ) ein.

Die MOZ sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und wollte den Abdruck verbieten lassen. Der Eingriff ins Urheberrecht sei durch das Grundrecht auf Freiheit der Kunst gerechtfertigt, urteilte jedoch das Oberlandesgericht Brandenburg (6 U 14/10). "Blühende Landschaften" sei Literatur.

Der Autor "komponiere" inhaltlich und stilistisch unterschiedliche Texte und Objekte zu einer Collage, um für die Leser die politische und soziale Atmosphäre der Nach-Wende-Zeit erfahrbar zu machen. In so einem Fall müsse das Urheberrecht zu Gunsten der Kunstfreiheit zurückstehen.

Außerdem beträfen die Artikel und Fotos der Zeitung weit zurückliegende Tagesereignisse und hätten keinerlei wirtschaftlichen Wert mehr. Die Verletzung des Urheberrechts sei daher nicht schwerwiegend. Der Autor habe die MOZ auch nicht um Erlaubnis fragen müssen, ob er ihr Material verwenden dürfe. Das würde die künstlerische Freiheit zu sehr einschränken.

"100 Number 1 Hits"

Discounter vertreibt mit diesem Titel CDs, die kaum Original-Hits enthalten: wettbewerbswidrig

Ein Discounter bietet neben Lebensmitteln auch musikalische Schnäppchen an. Das letzte brachte ihm Ärger mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ein. Es handelte sich um eine CD-Box für 4,99 Euro mit "100 Number 1 Hits". Von den meisten Songs war nicht die Originalversion zu hören, die in den Charts Furore gemacht hatte. Sondern Liveaufnahmen oder Neueinspielungen aus späterer Zeit von einem oder mehreren Mitgliedern der Originalgruppe.

Dass sie hier überwiegend so genannte "Re-Recordings" erstanden, erfuhren die Kunden jedoch aus der Werbung für die CD-Box nicht. Wer die Cellophanhülle entfernte und einzelne CDs herausnahm, konnte auf der Rückseite der CD-Hüllen einen kleinen Hinweis darauf in englischer Sprache lesen. Auf der Verpackung selbst versprach ein bunter Aufkleber "Original Artists. Super Qualität" - und winzig klein darunter stand: "Einige Songs ... wurden neu eingespielt ...".

Damit würden Kunden in die Irre geführt, beanstandeten die Verbraucherschützer: Der Verbraucher gehe angesichts der Werbung davon aus, dass er Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits kaufe. Der Aufkleber befördere dieses Missverständnis eher, als dass er es ausräume. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hielt das Sonderangebot des Discounters für wettbewerbswidrig (3 U 914/10).

Die Neueinspielung eines Musiktitels - mit veränderter Besetzung, verändertem Sound und anderen Instrumenten - sei nicht mit dem Original vergleichbar, so das OLG. Bei einer CD mit "Number 1 Hits" rechneten die Kunden mit den Originalversionen - gerade auf dieser Version beruhe ja die besondere Wertschätzung der Songs. Der Käufer bekomme also nicht, was er erwarte. Der Hinweis auf "Re-Recordings" sei nur für Verbraucher mit "Adleraugen" lesbar. Diese Pseudo-Information genüge jedenfalls nicht, um den berechtigten Vorwurf irreführender Werbung zu entkräften.

VGH lässt Rottweiler von der Leine

Die Rasse gehört zu den Kampfhunden, doch der Hund bestand den "Wesenstest"

Der Hund eines Ehepaars, nennen wir ihn Bello, gehört zur Rasse der Rottweiler, die auf der Liste gefährlicher Kampfhunde steht. Sie müssen stets an der Leine geführt werden. Um ihrem Bello den "Leinenzwang" zu ersparen, ließen die Hundebesitzer einen "Wesenstest" durchführen. Dabei wird von Fachleuten das Aggressionspotenzial eines Hundes in unterschiedlichen Situationen geprüft.

Bello bestand den Test. Trotzdem wollte ihn die zuständige bayerische Sicherheitsbehörde nicht von der Hundeleine lassen. Sie verwies auf das abstrakte Gefahrenpotenzial der Rasse. So einfach dürfe man es sich nicht machen, fand dagegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (10 BV 06.3053). Er gab dem Ehepaar Recht, das gegen den Behördenbescheid geklagt hatte, und hob den "Leinenzwang" auf.

Die Behörde dürfe ihre Anordnung nicht allein auf die Zugehörigkeit zur Hunderasse Rottweiler stützen, erklärten die Verwaltungsrichter. Große Hunde anderer Rassen würden ohne überzeugende Begründung anders behandelt, wie z.B. Schäferhunde oder Hunde der Rasse Dobermann. Sie dürften frei umherlaufen, außer sie seien bereits durch Bissigkeit aufgefallen.

Rottweiler dagegen und andere Hunde auf der Kampfhundeliste würden selbst dann mit Leinenzwang belegt, wenn sie noch nie unangenehm aufgefallen seien oder wenn sie, wie Bello, sogar den "Wesenstest" bestanden hätten. Diese Praxis verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Grundsätzlich reiche jedoch die Möglichkeit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit aus, um derartige Auflagen für große Hunde zu rechtfertigen, betonten die Richter. Große Hunde stellten auf öffentlichen Straßen und Wegen potenziell ein Risiko dar, vor allem, wenn sie von dazu nicht befähigten Personen geführt werden.

Tierhalter will Pony tätowieren ...

... um Reklame für seinen "Tattooservice für Tiere" zu machen

Ein Mann meldete beim Gewerbeaufsichtsamt einen "Tattooservice für Tiere" als Gewerbe an. Dort teilte er auch mit, er werde sein Schimmelpony mit einer "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren, um es "individuell zu verschönern" und so Reklame für den Service zu machen. Der Tierhalter hatte bereits eine Fläche Haare an einem hinteren Oberschenkel wegrasiert, als der Landrat das Vorhaben stoppte.

Erfolglos setzte sich der Tierhalter gegen das Verbot zur Wehr: Das Verwaltungsgericht Münster entschied, das Tätowieren verstoße gegen das Tierschutzgesetz (1 L 481/10). Menschen ließen sich freiwillig (und normalerweise ohne Betäubung) tätowieren, könnten sich auf die schmerzhafte Prozedur einstellen und sie im Fall des Falles abbrechen.

Dagegen sei ein Tier außerstande, den Sinn dieses Vorgangs einzusehen, es habe einfach nur Angst und Schmerzen. Es sei dem Willen des Tätowierers unterworfen und müsse sie aushalten. Ohne vernünftigen Grund dürfe man einem Tier keine Schmerzen zufügen, so stehe es im Tierschutzgesetz. Freilaufende Herden zu markieren, sei so ein Grund.

Hier gehe es aber nicht darum, das Pony zu kennzeichnen, sondern allein um das wirtschaftliche Interesse des Tierhalters. Er wolle mit einem Tattooservice für Tiere Geld verdienen und dafür solle das Pony als lebende Reklame herhalten. Das rechtfertige die Tierquälerei nicht.

"Unser wichtigstes Cigarettenpapier"

Das Verbot, für Tabak zu werben, gilt auch für Imagewerbung der Zigarettenindustrie

Ein Zigarettenhersteller veröffentlichte im "Vorwärts" eine Anzeige mit der groß aufgemachten Überschrift: "Unser wichtigstes Cigarettenpapier". Der Kommentar lautete: "Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektierte Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. (XY...) stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Lesen Sie jetzt im aktuellen Social Report nach, wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen."

Unter diesem Text waren kleingedruckt die vom Hersteller in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgeführt. Ein Verbraucherschutzverband beanstandete diese Anzeige: Sie verstoße gegen das gesetzliche Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. So sah es auch der Bundesgerichtshof (I ZR 137/09).

Damit werde nicht nur das Image des Unternehmens "aufpoliert", sondern auch für seine Tabakerzeugnisse Reklame gemacht. Das Unternehmen stelle sich als verantwortungsbewusst dar: "Engagiert" setze es sich mit der Problematik des Tabakkonsums auseinander. Leser der Anzeige könnten deshalb eher die Produkte so eines Herstellers kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken mache.

Auch wenn die Anzeige nicht direkt für die Produkte werbe: Jedenfalls könne der Leser die angepriesenen Vorzüge des Unternehmens konkret mit den käuflichen Produkten in Verbindung bringen. Damit sei zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben. Das reiche aus, um das Tabakwerbeverbot hier anzuwenden.

Krank während der Reise

Wesentlich für die Reiserücktrittsversicherung: Unterbrechung der Reise oder Reiseabbruch?

Im Februar 2008 reiste ein Münchner Ehepaar durch Südamerika (Bolivien, Peru, Brasilien). Nach zwei Wochen ereilte den Mann die Höhenkrankheit: Mit einem Lungenödem wurde er für fünf Tage in ein Krankenhaus eingeliefert. Anschließend setzten die Urlauber die Reise fort. Sie konnten jedoch einige Ausflüge nicht mehr durchführen und mussten gebuchte Unterkünfte "sausen" lassen.

Deshalb wandte sich der Mann nach dem Urlaub an seine Reiserücktrittskostenversicherung und verlangte 2.870 US-Dollar Ersatz für ausgefallene Leistungen. Das Unternehmen winkte ab: Es müsse nur einspringen, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung eine Reise beenden müsse. Er habe den Urlaub aber nicht abgebrochen, sondern unterbrochen.

Die Zahlungsklage des Südamerika-Urlaubers gegen den Versicherer scheiterte beim Amtsgericht München (223 C 27643/09). So eine Versicherung sei dazu da, Urlauber vor hohen Aufwendungen für eine Reise zu schützen, die sie dann wegen unerwarteter Ereignisse nicht antreten oder beenden können. Abgesichert seien Totalverlust und Abbruch einer Reise.

Den Versicherungsschutz auszuweiten auf jede Art von (womöglich nur sehr kurzer) Unterbrechung einer Reise, sei nicht gewollt. Das gelte auch für eine Rundreise. Da müsse der Reisende eventuell eine Teilstrecke auslassen und die vorgesehene Route an anderer Stelle fortsetzen. Anders als der Kläger meine, sei so ein Vorgang jedoch nicht als Reiseabbruch anzusehen.

Beim Tennis riss die Achillessehne

Die Unfallversicherung muss der Versicherungsnehmerin Krankenhaustagegeld zahlen

Das sportliche Vergnügen an einem schönen Nachmittag im Mai 2007 endete für die Tennisspielerin im Krankenhaus: Beim Doppel mit Freunden machte die Frau einen Aufschlag, dabei riss die Achillessehne. Anschließend folgte Ärger mit der Unfallversicherung, die kein Krankenhaustagegeld und kein Genesungsgeld herausrücken wollte. Die Tennisspielerin klagte die Leistung ein.

Vor Gericht ging es darum, ob ein Unfall vorlag. In den Versicherungsbedingungen stand: Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ... Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln reißen oder gezerrt werden. Das Landgericht Frankfurt fragte sich: "Erhöht" im Vergleich womit?

Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich: Mal lautet die Antwort: "erhöht im Vergleich zum üblichen Kraftaufwand bei dieser Sportart"; mal lautet die Antwort: "erhöht im Vergleich zum Kraftaufwand bei einem alltäglichen Bewegungsablauf". Die Frankfurter Richter schlossen sich der zweiten Auffassung an und sprachen der Tennisspielerin 510 Euro zu (2/23 S 3/09).

Begründung: Wenn jemand Sport treibe, müsse man immer von erhöhtem Kraftaufwand ausgehen. Deshalb sei hier nicht zwischen mehr oder weniger anstrengenden Bewegungsabläufen im Rahmen der speziellen Sportart zu unterscheiden. Als Vergleichsmaßstab seien vielmehr Handlungen des täglichen Lebens heranzuziehen.

Nur normale Bewegungsabläufe, die einem gesunden Durchschnittsmenschen keinen besonderen Krafteinsatz abforderten, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dagegen sei es als Unfall anzusehen, wenn einer Sportlerin beim Laufen die Achillessehne reiße.

"WM-Sparplan 2006"

Bank lockte Kunden mit WM-Tickets an, die sie dann nicht liefern konnte ...

Schon Jahre vor der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland rührte das Kreditinstitut die Werbetrommel für seinen WM-Sparplan. Wer bis zum 31. Dezember 2005 1.800 Euro ansparte, sollte (für einen Abzug von 300 Euro) ein Paket mit Fanartikeln und zudem WM-Tickets bekommen. Die Karten unterschiedlicher Kategorien (für ein Vorrundenspiel der deutschen Nationalmannschaft oder für ein Achtel-, Viertel- oder Halbfinale) würden unter den Sparern verlost, kündigte die Bank an.

Fußballfan F unterschrieb im Juli 2002 so einen Sparvertrag und brachte die 1.800 Euro bis Ende 2005 zusammen. Doch 2006 konnte die Bank die vollmundig versprochenen Eintrittskarten nicht liefern. Sie bot F eine Gutschrift über 500 Euro an. Die lehnte F ebenso ab wie das Paket mit WM-Trikot, Fahne und Schal: Vor dem Fernseher nützten ihm diese Dinge nichts, meinte er. Die Karten seien 1.000 Euro wert.

Da habe er bei weitem zu hoch gegriffen, entschied das Amtsgericht München (213 C 214/10). Das seien vielleicht die Ticketpreise auf dem Schwarzmarkt gewesen. Zwar schulde ihm die Bank im Prinzip Schadenersatz, weil sie die Tickets schuldig geblieben sei. Ursprünglich sei es jedoch nur um Karten für 35 Euro gegangen (niedrigste Kategorie).

Laut den Vertragsbedingungen habe niemand Anspruch auf andere Karten. Darüber hätte das Los entscheiden sollen: Bei der Verlosung konnte jeder Sparer statt der Karten für ein Vorrundenspiel Karten für ein Achtel-, Viertel- oder Halbfinale ergattern. Eine Loschance begründe jedoch keinen Anspruch auf Ersatz von 1.000 Euro. 70 Euro für zwei Vorrunden-Tickets ständen ihm zu, nicht mehr. Die Bank dürfe sie mit den 300 Euro verrechnen, die er ihr vereinbarungsgemäß für das Fanpaket schulde.

Wer im Stadtpark Schlitten fährt ...

... rodelt auf eigene Gefahr: Kommune haftet nicht für Unfallfolgen

Im Januar 2009 ging die Familie in den Stadtpark zum Schlitten fahren. An den Eingängen des Parks stehen Hinweisschilder mit der Aufschrift "Bei Schnee- und Eisglätte kein Streudienst. Betreten auf eigene Gefahr." Einige Hänge im Park sind durch eingelassene Mauern unterbrochen.

Zum Pech des Familienvaters traf das auch auf den Hang zu, den er hinunterfuhr: Zehn Meter vor dessen Ende befand sich ein Absatz (ca. 1 Meter tief); darunter verlief ein Fußweg, am Absatz selbst eine Mauer. Es lag wohl so viel Schnee, dass der Schlitten über die Mauer kam - dahinter sackte er abrupt ein. Der Mann stürzte und brach sich den Arm.

Die Kommune verklagte er auf Schadenersatz und Schmerzensgeld: Die Verantwortlichen wüssten, dass die Bürger im Stadtpark rodelten. In dem gefährlichen Bereich hätte man das verbieten oder zumindest Warnschilder aufstellen müssen. An so einem Hang rechne niemand mit einer Mauer, von oben könne man sie nicht sehen - bei Schnee schon gar nicht.

Das Gelände sei nicht als Rodelpiste konzipiert, sondern als Park, konterte die Gemeinde. Da müssten Schlittenfahrer schon auf sich selbst aufpassen. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm und wies die Klage des verletzten Familienvaters ab (I-9 U 81/10).

Mauern zu ziehen - an abfallendem Gelände und um Wege abzugrenzen - sei in Parks keineswegs ungewöhnlich. Das gehöre zur gärtnerischen Gestaltung. Da der Familienvater den Park kenne, hätte er wissen müssen, dass die Hänge dort nicht alle durchgängig zum Rodeln geeignet seien. Den Unfall habe er sich selbst zuzuschreiben: Die Kommune habe hier keine Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen.

Die städtischen Behörden dürften darauf vertrauen, dass Bürger sich auf die Situation einstellten und besondere Vorsicht walten ließen. Eben daran habe es der Rodler fehlen lassen. Von oben seien in der Tat bei geschlossener Schneedecke Konturen schlecht erkennbar, also auch Mauern und Absätze. Umso mehr ein Grund, "auf Sicht" zu fahren. In so einer Umgebung müssten Rodler so langsam und vorsichtig fahren, dass sie den Schlitten kontrollieren und jederzeit auf Unebenheiten reagieren könnten.

Antiker griechischer Bronzehelm in deutscher Sammlung ...

... wird von Italien als "nationales Kulturgut" beansprucht: verjährt!

Sehr begehrt: ein antiker griechischer Kegelhelm aus der Zeit des 6.-7. Jahrhunderts vor Christus. Früher war er Bestandteil einer privaten Kunstsammlung in Berlin. Ansprüche auf das gute Stück, das kunstvoll mit einem Pferdekopf verziert ist, erhob nun aber nicht Griechenland, sondern Italien.

2002 hatte die italienische Republik von seiner Existenz erfahren. Nach Ansicht der italienischen Strafverfolgungsbehörden entstammt der Helm einer 1993 in Apulien durchgeführten Raubgrabung nach antiken Schätzen. Wie mag er wohl nach Apulien und von dort nach Berlin gekommen sein? Das blieb bisher im Dunkeln.

Jedenfalls beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Berlin 2003 den Helm aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der italienischen Behörden. Seither wird er von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz fachgerecht aufbewahrt. Außergerichtliche Verhandlungen über die Herausgabe des Helms zwischen dem Kunstsammler und italienischen Abgesandten scheiterten.

2008 verklagte die italienische Republik das Land Berlin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und die Testamentsvollstrecker des (mittlerweile verstorbenen) Sammlers auf Rückgabe. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab: Der Rückgabeanspruch Italiens sei verjährt (VG 1 A 199/08).

Das Gericht verwies auf das deutsche "Kulturgüterrückgabegesetz". Demnach verjährt der Anspruch auf Rückgabe eines Kulturguts ein Jahr, nachdem die Behörden des "Anspruch stellenden Staates" von Aufenthaltsort und Besitzer des Kulturguts erfahren haben. Diese Verjährungsfrist habe also 2002 zu laufen begonnen und sei 2008 längst verjährt gewesen.

Im übrigen könne weder das Land Berlin, noch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz über den Helm im rechtlichen Sinne verfügen. Sie zu verklagen, sei also sinnlos. Nur gegen den Erben des Kunstsammlers hätte die Republik Italien (nach dem Ende aller Erbstreitigkeiten) einen Anspruch gehabt, wenn sie ihn denn rechtzeitig angemeldet hätte ...

Wer soll das bezahlen?

Bergwanderin gegen ihren Willen mit dem Hubschrauber "gerettet"

Beim anstrengenden Aufstieg auf einen Berg bekam eine Frau Kreislaufprobleme und japste nach Luft. Kurz entschlossen rief ein anderer Bergwanderer die Rettungsleitstelle an, die den Luftrettungsdienst alarmierte. Ein Hubschrauber mit einer Notärztin kam und flog die Wanderin - die dem Transport ausdrücklich widersprach - ins Krankenhaus Garmisch-Partenkirchen. Dort schickte man die Frau allerdings sofort nach Hause, weil es ihr wieder gut ging.

Der Rettungsdienst forderte von ihr die Transportkosten von 4.400 Euro: Der Rettungseinsatz sei in ihrem Interesse unternommen worden. Der Frau sei so schlecht gewesen, dass die Notärztin einen Kollaps diagnostizierte und den Transport in eine Klinik für notwendig gehalten habe. Ob die Patientin das wolle, sei unerheblich. Notärzte seien zu so einer Maßnahme verpflichtet.

Unsinn, konterte die Bergwanderin: Sie habe sich nur ein wenig überanstrengt. Sie habe keinen Arzt gebraucht, nur Hilfe beim Abstieg. Die Kosten seien aus ihrer Sicht völlig unnötig angefallen. Nachdem es alle Zeugen aus der Wandergruppe und von der Bergwacht angehört hatte, kam auch das Amtsgericht München zu diesem Schluss (281 C 22204/09). Der Zustand der Frau sei wohl nicht lebensbedrohlich gewesen.

Nach Aussagen der Bergwacht hätten einige ihrer Männer die Wanderin herunter tragen können. Das hätte nur 20 Minuten gedauert. Am Fuß des Berges hätte bereits der VW-Bus eines Bergwachtmitglieds gewartet. Daher sei der Einsatz eines Hubschraubers objektiv nicht notwendig gewesen, die "Gerettete" habe ihn sowieso nicht gewollt. Das habe sie auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dabei sei sie "geistig voll da" gewesen.

In so einem Fall sei allein der Patientenwille und nicht der des Arztes entscheidend, erklärte die Richterin - auch wenn die Ärztin die Meinung der Wanderin für unvernünftig hielt. Man dürfe Patienten nicht zu einem horrenden Preis gegen ihren Willen in eine Klinik verfrachten, um ihren Zustand abzuklären. Den unfreiwilligen, ihr aufgezwungenen Transport müsse die Frau nicht bezahlen. Auch wenn der Rettungsdienst geglaubt habe, in ihrem Interesse zu handeln: Objektiv sei der Einsatz nicht notwendig gewesen.

Reitunfall bei der Behindertentherapie

Der Reittherapie-Verein haftet als Tierhalter für die Unfallfolgen

Bei einem Verein, der sich der Reittherapie von Behinderten widmet, nahmen die behinderte Frau S und ihre Tochter G am Reitunterricht teil. G saß auf dem Pferd "Princess", die Mutter ritt auf "Ronny". Was den Unfall eigentlich auslöste, war im Nachhinein umstritten.

Jedenfalls blieb wohl "Ronny" wegen einer Bewegung der vor ihm trabenden "Princess" aus dem Galopp heraus abrupt stehen. Frau S stürzte vom Pferd und brach sich einen Lendenwirbel. Vom Verein und von der Reitlehrerin forderte sie Schadenersatz für die Behandlungskosten.

Grundsätzlich haftet der Tierhalter für Schaden, den seine Tiere anrichten. Im konkreten Fall ging es vor Gericht um die Frage, ob sich der Reittherapie-Verein auf das so genannte "Nutztierprivileg" berufen kann: Dient ein Haustier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit bzw. dem Unterhalt des Tierhalters, kann er der Haftung für den Schaden entgehen - vorausgesetzt, er hat das Tier sorgfältig beaufsichtigt.

Die Tätigkeit des Vereins habe nichts mit Erwerbstätigkeit zu tun, urteilte der Bundesgerichtshof (VI ZR 312/09). Nach dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck widme er sich der Reittherapie für Behinderte, die Tiere dienten nicht dem Unterhalt des Besitzers. Deshalb sei das Nutztierprivileg hier nicht anwendbar: Der Verein hafte für die Unfallfolgen.

Frau S sei auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer Beeinträchtigung Reitstunden genommen habe. Das biete der Verein ja gerade an. Und die Reiterin konnte eben deshalb darauf vertrauen, dass bei der Reitausbildung ihre Behinderung berücksichtigt würde.

Ehefrau beantragt Treffen mit dem Familienhund

OLG Hamm sieht keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf "Umgang"

Wie es die Eheleute vereinbart hatten, blieb der Hund nach der Trennung beim Ehemann. Sie hatten ihn einst gemeinsam angeschafft. Auch die Ehefrau hing jedoch sehr an dem Tier und beantragte schließlich bei Gericht, ihr ein Umgangsrecht zuzubilligen: An zwei Tagen die Woche wollte sie ihn für einige Stunden um sich haben.

Doch die Familienrichter am Oberlandesgericht Hamm fanden dafür keine Rechtsgrundlage (II-10 WF 240/10). Selbst wenn man den Hund zum Hausrat des getrennt lebenden Ehepaares zählen wollte, so das Gericht, wären die Vorschriften für die Verteilung des Hausrats nicht anwendbar: Da werde nur die dauerhafte Zuteilung von Sachen an einen der Partner geregelt. Zeitlich begrenzte Nutzungsregelungen für bestimmte Sachen seien nicht vorgesehen.

Regelungen über den Umgang mit gemeinsamen Kindern seien ebenso wenig einschlägig. Dabei gehe es in erster Linie um das Wohl der Kinder und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des Ehepartners, der von ihnen getrennt leben müsse.

Schlösser zu gewerblichen Zwecken fotografiert

Die Stiftung Preußische Schlösser darf Aufnahmen verbieten, sofern sie auf ihrem Grund angefertigt wurden

Die "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten" - ins Leben gerufen von den Ländern Berlin und Brandenburg - hat die Aufgabe, Kulturgüter zu bewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die historischen Bauten und Gärten, die sie verwaltet, zählen zu den beliebtesten touristischen Zielen Deutschlands und größtenteils auch zum Weltkulturerbe der UNESCO (u.a. die Schlösser Charlottenburg und Sanssouci).

Die Stiftung wehrt sich dagegen, dass ohne ihre Erlaubnis und ohne Entgelt Fotos und Filme "ihrer" Kulturgüter aufgenommen und vermarktet werden. Unter anderem verklagte die Stiftung einen Fotografen, der auf ihren Anwesen Filmaufnahmen von Gebäuden, Gärten und Skulpturen angefertigt und zu einer DVD über Potsdam verarbeitet hat, die er an Touristen und andere Interessenten verkauft.

Ihre Klage gegen den Fotografen hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (V ZR 46/10). Als Grundstückseigentümerin dürfe die Stiftung Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter von ihrer Erlaubnis und von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen. Das gelte allerdings nur für Aufnahmen, die auf ihren Grundstücken angefertigt würden.

Eigentümer könnten bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen andere Personen das Grundstück betreten dürften. Das umfasse auch das Recht, Fotografien und Filmaufnahmen zu verwerten, die von ihrem Grund aus aufgenommen würden. Die Stiftung müsse Gärten und Parks zwar als Erholungsgebiete den Bürgern zugänglich machen, ohne Eintrittsgeld zu verlangen. Die gewerbliche Vermarktung des Kulturguts müsse sie aber nicht unentgeltlich zulassen.

Naturschutz contra Denkmalschutz?

Auch auf einem Denkmalobjekt kann eine Solaranlage zulässig sein

Im Berliner Stadtteil Zehlendorf liegen auf verschiedenen Seiten einer Straße zwei Siedlungen: die Siedlung "Onkel-Toms-Hütte" (gebaut 1926 von Bruno Traut) und die Siedlung "Am Fischtal" (gebaut von den Architekten Schmitthenner und Tessenow 1928). In die Architekturgeschichte ging ihre unterschiedliche Gestaltung als "Zehlendorfer Dächerkrieg" ein: Traut verwandte innovative kubische Formen und Flachdächer, die eher konventionellen Siedlungshäuser nebenan tragen Steildächer.

Heute stehen beide Siedlungen unter Denkmalschutz. Hauseigentümer beantragten bei der unteren Denkmalbehörde die Erlaubnis, auf dem Dach eine Solaranlage zu installieren. Die Anlage sollte auf die der Straße abgewandte Dachseite montiert werden. Trotzdem lehnte die Behörde die Genehmigung ab.

Beim Verwaltungsgericht Berlin setzten sich die Hauseigentümer mit ihrer Klage gegen die Denkmalschutzbehörde durch (16 K 26/10). Denkmalschutz gehe keineswegs immer vor Umweltschutz, so die Richter. Die Interessen des Denkmalschutzes seien gegen die des Hauseigentümers abzuwägen. Dabei seien die Bedeutung des Denkmalobjekts und das Ausmaß der geplanten Veränderung zu berücksichtigen - aber auch der ökologische Nutzen einer Solaranlage.

Im konkreten Fall werde das Gesamtbild des Ensembles nicht wesentlich verändert, da die Anlage auf der Rückseite des Daches installiert werde. Das gelte auch im optischen Verhältnis zum geschützten Ensemble auf der anderen Straßenseite: Von der Straße aus betrachtet, bleibe der architektonische "Widerspruch" der Dächerlandschaften erhalten. Die Behörde dürfe daher die Erlaubnis für die Solaranlage nicht verweigern.

Familie bekommt Hausverbot im Schwimmbad

Kommune muss höhere Fahrtkosten zu einer Therme nicht ersetzen

Eine Münchner Familie - mit fünf Kindern zwischen drei Monaten und fünf Jahren - besuchte im Sommer fast täglich ein kommunales Schwimmbad in der Nähe. Dessen Leiter verbot eines Tages der Familie für die Dauer eines Jahres den Zutritt zum Bad. Begründung: Die Familie halte sich prinzipiell nicht an die Anweisungen des Personals.

Gegen das Hausverbot klagten die Eltern und setzten sich in diesem Punkt durch. Bei einem so langen Verbot hätte die Betreiberin des Schwimmbads vorher eine Abmahnung aussprechen müssen, entschied das Amtsgericht. Ohne Erfolg blieb jedoch der Versuch der Familie, Schadenersatz für die Mehrkosten zu erhalten, die ihr durch Aufenthalte in der Therme Erding entstanden waren.

Dorthin war die Familie in der Zeit des Hausverbots ausgewichen. Da die Stadt München mit dem Verbot "ihre quasi monopolartige Stellung ausgenutzt" habe, argumentierten die Kläger, müsse die Kommune zumindest die 750 Euro Fahrtkosten übernehmen. Doch das Amtsgericht München wies die Klage ab (163 C 21065/09).

Auch wenn im Wohnbereich der Familie nur ein städtisches Bad existiere: Der Leiter des Schwimmbades habe das Verbot für zulässig und notwendig gehalten. Er habe die Familie also keineswegs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Das Hausverbot habe weder die Gesundheit, noch das Eigentum der Familie verletzt, allenfalls ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

In diesem Punkt käme ein Anspruch auf Schadenersatz in Frage, aber nur dann, wenn die Familie öffentlich gedemütigt worden wäre. Das treffe jedoch nicht zu: Das Hausverbot sei schriftlich erteilt und der Familie zugeschickt worden.

"TV-total" klingelte Leute aus dem Schlaf ...

Privatsender muss Werbeeinnahmen durch rechts- widriges Programm herausrücken

Vor einigen Jahren behelligte der Fernsehsender ProSieben die Zuschauer in der Sendung "TV-total" mit "Bimmel-Bingo". Das Niveau der Beiträge wurde dem viel versprechenden Titel durchaus gerecht: Ein Kamerateam klingelte nachts unangekündigt an Haustüren von Einfamilienhäusern und weckte die Bewohner. Anschließend versuchten die Fernsehleute, die "Schlafmützen" durch die Aussicht auf einen Geldgewinn zum Mitmachen an der Sendung zu bewegen.

Dabei wurde jedes Mal das Klingelschild des Hauses mit dem Familiennamen gezeigt und die Bewohner in Schlafanzügen vorgeführt. In mindestens zwei Beiträgen war unverkennbar, dass diese die Filmaufnahmen ablehnten: Sie schlugen die Haustür zu, ließen Jalousien herunter und drohten dem Kamerateam mit der Polizei.

Von der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg wurde der Privatsender gerügt, weil die Beiträge das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzten. Darüber hinaus forderte die Landesmedienanstalt - gestützt auf Bestimmungen des Medienstaatsvertrags - vom Fernsehsender die Werbeeinnahmen, die er durch "Bimmel-Bingo" erzielt hatte.

Der hielt die Forderung für unzulässig, wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eines Besseren belehrt (11 B 35.08). Um zu verhindern, dass jemand aus rechtswidrigen Handlungen wirtschaftliche Vorteile zieht, dürfe der Landesgesetzgeber einschlägige Regelungen schaffen. Das entspreche einem allgemeinen Grundsatz der Rechtsordnung. In Bezug auf Rundfunk und Fernsehen sei dies im Medienstaatsvertrag geregelt. ProSieben müsse über Werbeentgelte im Zusammenhang mit "Bimmel-Bingo" Auskunft erteilen und diese an die Landesmedienanstalt abführen.