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Rüpelhafter Pressefotograf

Ohne vorherige Warnung = Abmahnung darf die Arbeitgeberin nicht kündigen

Pressefotografen brauchen ein gewisses Durchsetzungsvermögen. Dennoch sollten sie sich in der Öffentlichkeit so benehmen, dass der Ruf des Arbeitgebers keinen Schaden leidet. Ein bei einer Nachrichtenagentur angestellter Pressefotograf hatte nach Ansicht der Arbeitgeberin eine Grenze überschritten, als er Fotos von einem Zugunglück schoss.

An der Unglücksstelle hatte er sich vorgedrängelt und mit der Polizei angelegt. Den Beamten sagte der Mann, er sei Pressefotograf, zeigte aber keinen Presseausweis vor. Als sie ihn aufforderten, das Gelände zu verlassen, weigerte er sich und knipste weiter, bis ihm die Beamten einen Platzverweis erteilten. Die Polizei informierte die Arbeitgeberin über den Vorfall.

Daraufhin kündigte die Nachrichtenagentur dem Fotografen. Schließlich hatte sie ihn bereits zweimal wegen schlechten Benehmens in der Öffentlichkeit abgemahnt. Das Problem: Beide Abmahnungen musste die Agentur nach Urteilen des Arbeitsgerichts als "sachlich unberechtigt" aus der Personalakte entfernen. Auch die Kündigung ist unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 283/08).

Der Fotograf habe zwar gegen seine Pflicht verstoßen, bei der Arbeit "angemessene Umgangsformen zu wahren". So hätte er auf jeden Fall den Presseausweis vorweisen müssen. Seine Arbeitgeberin habe es aber versäumt, ihm bei den früheren Streitfällen und Abmahnungen klare und eindeutige Verhaltensregeln vorzugeben.

Eine Kündigung wegen unkorrekten Verhaltens in der Öffentlichkeit komme jedoch nur in Frage, wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vorher durch eine (vergebliche) Abmahnung klar gemacht habe, welches Verhalten von ihm konkret erwartet werde und dass bei einem erneuten Fehltritt die Kündigung drohe.

"Kannibale von Rothenburg" im Kino

Bundesverfassungsgericht: Film bringt keine neuen Nachteile für den Verurteilten

Sein Verbrechen hatte mehr als nur Aufsehen erregt: Er hatte einen Menschen getötet und teilweise verspeist. Deshalb wurde der Mann in den Medien der "Kannibale von Rothenburg" genannt. Nach seiner Verurteilung 2006 machten sich Filmproduzenten schnell daran, sein Leben und seine Tat zu verfilmen. Das Werk wird wohl so manchen Zuschauer gruseln.

Der Verurteilte scheiterte mit dem Versuch, den Start des Films zu verhindern: Der Film führe unzulässigerweise Details aus seinem Intimleben vor, fand der Mann. Doch das Bundesverfassungsgericht winkte ab: Der Film zeige aus dem Leben des "Kannibalen" nichts, was nicht ohnehin schon bekannt sei (1 BvQ 26/09). Deshalb könne er dem Ansehen des Mannes gar nicht zusätzlich schaden.

Der Strafgefangene habe bereits ein Buch autorisiert, auf dessen Umschlag er abgebildet sei, und an der Publikation von Fotos in der Presse mitgewirkt. Auch deshalb sei sein Verbrechen einer breiten Öffentlichkeit immer noch bewusst. Wer den Medien gegenüber so wenig Zurückhaltung an den Tag lege, dürfe sich nicht darüber beschweren, dass sein Privatleben publik gemacht werde.

Dass der Film mit Stilmitteln des Horrorgenres arbeite, ändere auch nicht mehr viel am Bild des "Kannibalen" in der Öffentlichkeit. Das gelte auch dann, wenn der Film in Details von der Realität abweichen sollte. Allein durch seine beispiellose Tat erscheine der Strafgefangene als Mensch mit monströsen, Furcht einflößenden Persönlichkeitszügen.

"Durchgeknallter Staatsanwalt"

Geldstrafe wegen Beleidigung: BVerfG hob Urteil gegen Michael Naumann auf

Vor einigen Jahren ging es in einer Talk-Show hoch her: Die Fernsehsendung befasste sich mit dem aufsehenerregenden Ermittlungsverfahren gegen Michel Friedmann, damals Vizepräsident des Zentralrats der Juden. Er wurde verdächtigt, Kokain konsumiert zu haben. Michael Naumann, Mitherausgeber der "Zeit", kritisierte als Diskussionsteilnehmer den Umgang der Staatsanwaltschaft mit dieser Affäre.

Es sei ein "Skandal", dass hier ein "durchgeknallter Staatsanwalt" agiere, der einen schlechten Ruf habe und vor einem Jahr vom Dienst suspendiert wurde. So wie er dürfe man nicht gegen Personen vorgehen. Wegen dieser Aussage verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Journalisten Naumann zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro. Begründung: "Durchgeknallt" bedeute umgangssprachlich "verrückt". Jemanden so zu nennen, sei eine diffamierende Schmähkritik, also eine Beleidigung.

Naumann legte gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde ein, mit Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf, weil es das Grundrecht des Herausgebers auf Meinungsfreiheit verletzte (1 BvR 2272/04). Selbst polemische Kritik und eine ehrverletzende Bezeichnung werde erst dann zur beleidigenden "Schmähkritik", wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern in erster Linie eine Person herabgesetzt werden solle.

Der Kontext des Zitats zeige jedoch, dass es Naumann nicht darum gegangen sei, den Staatsanwalt jenseits eines sachlichen Anliegens zu diffamieren und ihm "die geistige Gesundheit" abzusprechen. Jeder unvoreingenommene Zuschauer habe verstanden, dass der Journalist den Umgang des Generalstaatsanwalts mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten als völlig übertrieben und rücksichtslos kritisieren wollte. Nur wer den Begriff "durchgeknallt" völlig aus dem Zusammenhang löse, könne diesen Sachbezug leugnen.

Selbständige müssen fürs Autoradio zahlen ...

... auch dann, wenn sie Auto und Radio nur privat nutzen

Ein Zahnarzt, der in Mainz wohnte und an einem anderen Ort eine Praxis hatte, staunte nicht schlecht: Plötzlich forderte der Südwestrundfunk (SWR) von ihm rückwirkend für mehrere Jahre Rundfunkgebühren für sein Autoradio.

Dafür sah der Zahnarzt keinen Grund: Er nutze Wagen und Radio nur privat und nicht beruflich. Also müsse man ihn genauso behandeln wie einen Arbeitnehmer, der für ein Zweitgerät im Auto auch keine Gebühren zahlen müsse, wenn er schon ein anderes Rundfunkgerät angemeldet habe und das Autoradio nur privat nutze.

Doch seine Klage gegen den SWR scheiterte beim Verwaltungsgericht Mainz (4 K 1116/08). Bei Freiberuflern und Selbständigen seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (hier: Arztpraxis) der Berufsausübung zuzuordnen, so das Gericht. Denn bei ihnen sei die Wohnung üblicherweise viel stärker in die Berufstätigkeit einbezogen als bei Arbeitnehmern. Weil Freiberufler keine festen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht hätten, arbeiteten sie häufig zuhause.

Vielleicht treffe das nicht auf jeden Selbständigen zu. Doch bei einer massenhaften Verwaltungsmaßnahme wie dem Einzug der Rundfunkgebühren müsse man im Interesse der Praktikabilität auch verallgemeinern. In jedem Einzelfall Ermittlungen anzustellen, wie Selbständige ihr Fahrzeug benutzten und wann sie Radio hörten, wäre zu aufwändig.

Siegener Hooligan muss "draußen bleiben"

Aufenthaltsverbot für das Stadion, dessen Umgebung und für den Bahnhof

Nach einem Spiel des Fußballvereins "Sportfreunde Siegen e.V." kam es am 8. Mai 2009 zu schweren Krawallen gewalttätiger Hooligans. Aus einer besonders aggressiven Gruppe heraus flogen Äste und Stöcke gegen Polizeibeamte. Dabei wurden zwei Polizisten verletzt. Bei dieser Aktion des Fanclubs "Brigada Siegena" wurde ein 18-Jähriger wegen des Verdachts auf schweren Landfriedensbruch festgenommen.

Der Verein verhängte gegen den jungen Mann - nennen wir ihn Max - ein Stadionverbot bis 2012. Die Kreispolizeibehörde Siegen weitete die Sanktion noch aus: In den nächsten drei Monaten dürfe er sich in den zwei Stunden vor und in den zwei Stunden nach Spielen seines Clubs nicht in der Nähe des Stadions oder im Bereich des Siegener Bahnhofs aufhalten. Bei der Polizeibehörde müsse sich Hooligan Max an den Spieltagen melden.

Vergeblich legte der junge Mann gegen die Auflagen Widerspruch ein: Das Verwaltungsgericht Arnsberg billigte die Entscheidung der Kreispolizeibehörde (3 L 345/09). Nach seinen eigenen Angaben gehöre Max der "Brigada Siegena" an, einer Gruppe, die in der letzten Spielzeit häufig durch außergewöhnliche Aggressivität aufgefallen sei: gegenüber friedlichen Fans, gegenüber Ordnern und Polizisten.

Angesichts des Krawalls im Mai spreche alles für die Annahme der Polizei, Max und seine "Fan"-Gruppe würden auch künftig Spiele der "Sportfreunde Siegen" zum Anlass nehmen, Straftaten zu begehen. Seine Zugehörigkeit zur "Brigada" bringe Gewaltbereitschaft zum Ausdruck und unterstütze umgekehrt psychologisch die Gewaltbereitschaft der übrigen Mitglieder. Da Max die Fußballstadien ohnehin nicht betreten dürfe, könne es nur noch die Randale in deren Umfeld sein, die ihn interessiere.

Wegen Vergewaltigung verurteilt

Verfassungsbeschwerde eines Ex-Fußballprofis gegen Berichterstattung scheitert

Ein ehemaliger Profi-Fußballspieler hatte eine Kölner Prostituierte - eine Domina, bei der er Stammkunde war - vergewaltigt. Deswegen wurde er 2008 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber berichtete ein Telemediendienst im Internet.

Der Mann zog dagegen vor Gericht und beanstandete, die bebilderten Artikel hätten persönliche Details aus seinem Sexualleben ausgebreitet. Das müsse verboten werden. Doch das Gericht beurteilte die Sache anders und auch die Verfassungsbeschwerde des Mannes gegen das Urteil blieb ohne Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht sah das Persönlichkeitsrecht des Fußballspielers nicht als verletzt an (1 BvR 1107/09). Eine Vergewaltigung sei ein gewalttätiger Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung und bedrohe die körperliche Unversehrtheit des Opfers. Die Idee, dass die Umstände der Begehung so einer Straftat zur geschützten Intimsphäre des Täters gehörten, sei daher abwegig.

Ein verurteilter Sexualstraftäter müsse es dulden, dass der Schutz seiner Privatsphäre hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Berichterstattung zurücktrete - erst recht dann, wenn der Betreffende prominent sei und sowieso im Blickfeld der Öffentlichkeit stehe. Er müsse damit leben, dass Berichte über die Straftat sein Fehlverhalten öffentlich bekannt machten und seine Person negativ bewerteten.

Flug-"Gesamtpreis" war kein "echter Endpreis"

Wenn eine Fluglinie den Kunden zusätzliche Kosten aufbürdet, darf sie nicht mit dem "Gesamtpreis" werben

Die irische Fluggesellschaft Aer Lingus hat für die Kunden aus dem deutschen Sprachraum ein deutschsprachiges Internet-Buchungssystem eingerichtet. Bei der Flugauswahl erschienen auf dem Bildschirm Preise, die hervorgehoben als "Gesamtpreis" für den jeweiligen Flug bezeichnet wurden. Doch schon beim nächsten Buchungsschritt kam zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von fünf Euro pro Person und Strecke dazu.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zog gegen diese Praxis zu Felde: So würden die Kunden getäuscht. Die Fluglinie reagierte auf die Kritik nicht, deshalb klagten die Verbraucherschützer auf Unterlassung und setzten sich beim Landgericht München I durch (21 O 11767/09).

Wenn die Fluggesellschaft den Kunden zusätzliche Kosten berechne - wie eben die Bearbeitungsgebühr -, dürfe sie nicht von einem Gesamtpreis für ein Flugticket sprechen. Das führe Verbraucher, die über das Internet buchten, in die Irre und benachteilige obendrein Konkurrenten, die echte Endpreise angeben.

Verschmutzte Swimmingpools ...

... berechtigen Urlauber in einem billigen Hotel nicht, den Reisepreis zu mindern

Eine Mutter hatte für sich und ihre zwei Töchter im Sommer 2007 eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Alles zusammen - Flug, eine Woche Unterkunft, Verpflegung "All Inclusive" - kostete 1.403 Euro. Es handelte sich um ein großes Hotel X-Club mit 216 Zimmern und 81 Appartements. Die Urlauber waren mit den Zimmern unzufrieden (Schimmel im Bad) und anderen Dingen mehr.

Vor allem aber regte sich die Mutter über die Swimmingpools der Hotelanlage auf. Sie seien "extrem verdreckt" gewesen. Kinder hätten ihr Essen, z.B. Kuchen, in die Pools mitgenommen. Überall seien Essensreste herumgeschwommen. Doch nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf berechtigt das die Frau nicht, den Reisepreis zu mindern (27 C 8283/08).

Was die Kundin des Reiseveranstalters beanstande, sei eine typische Erscheinung des Massentourismus. Damit müsse man in einem preiswerten, großen Hotel - vor allem in der Hochsaison - rechnen. Wenn es voll belegt sei, wohnten dort fast 600 Gäste. Da sei der Pool natürlich stark frequentiert und werde laut Reiseveranstalter täglich mit Chlor gereinigt.

Mehr sei "nicht drin". Angesichts des niedrigen Preises dürften die Kunden im Hotel keinen erstklassigen Service erwarten und auch nicht, dass genügend Personal da sein würde, um ständig überall zu putzen. Der Preis bestimme die Leistung. Zudem liege das Meer in unmittelbarer Nähe. Auch da hätten die Urlauber baden können - ebenso wie in den sauberen Pools des Nachbarhotels. Offenbar hätten sie dieses Angebot aber nicht wahrnehmen wollen.

Modellflieger im Landschaftsschutzgebiet?

Verwaltungsgericht lässt Verein von Modellfliegern abblitzen

Eine ehemalige Raketenstellung der Bundeswehr in Finnentrop/Nordrhein-Westfalen - jetzt Teil eines Landschaftsschutzgebiets - ist heiß begehrt. Ein Motocrossverein war bereits mit dem Antrag gescheitert, das Areal als Übungsgelände nutzen zu dürfen. Nun versuchte ein Verein von Modellfliegern, eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken. Ausnahme deshalb, weil die Landschaftsschutzverordnung im Prinzip verbietet, auf geschützten Flächen Modellsport zu betreiben.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg ließ auch diesen Verein abblitzen (1 K 2770/08). Das frühere Militärgelände sei zwar noch nicht umgebaut. Dennoch sei es richtig, es in das Schutzgebiet einzubeziehen. Andernfalls würde der Erholungswert des angrenzenden Geländes beeinträchtigt. Das Landschaftsrecht bestimme, dass solche Flächen der "stillen Erholung" dienen sollten.

Das sei mit dem Vereinszweck unvereinbar. Modellhubschrauber mit Verbrennungsmotoren verursachten Lärm und andere Emissionen, die Natur stelle da nur eine Kulisse dar. Der Lärm sei - wie beim Ortstermin festgestellt - noch aus einer Entfernung von mehreren hundert Metern gut zu hören. Das würde die vielen Erholungsuchenden beeinträchtigen. Der Verein müsse sich anderswo um eine Fläche für den Modellflug bemühen.

Nachrichten aus der virtuellen Welt:

Cheatbots in einem Onlinespiel können einen Wettbewerbsverstoß darstellen

Europa-Premiere: Die erste Entscheidung zu Cheatbots in Onlinespielen stammt vom Landgericht Hamburg. Der Betreiber eines Onlinespiels hatte ein Eilverfahren gegen das Programm angestrengt. Worum geht es eigentlich? Cheatbots sind Computerprogramme, die in den Ablauf eines Onlinespiels eingeschleust werden und das Spielen verändern. Sie erleichtern Spielern den Zugriff auf Vergünstigungen, automatisieren Spielabläufe oder simulieren Spielerhandlungen.

Dieses Programm war dem Spielebetreiber ein Dorn im Auge. Zwar können die Spieler an vielen Onlinespielen prinzipiell kostenlos teilnehmen. Aber die Spielebetreiber verdienen trotzdem daran: Sie bieten nämlich gegen Entgelt Zusatz- oder Komfortfunktionen an, mit denen die Spieler ihre Aktionsmöglichkeiten im Spiel erweitern können.

Und genau in diesem Punkt treten die Schöpfer von Cheatbots als Konkurrenz auf: Sie machen ähnliche Angebote und locken die Spieler zudem mit Funktionen, die vom Spiel eigentlich gar nicht vorgesehen sind. Das Landgericht Hamburg bewertete dies als Wettbewerbsverstoß (308 O 332/09).

Der Spielebetreiber lasse die Teilnehmer kostenlos spielen ("Free-to-play-Geschäftsmodell") und schaffe zugleich bei ihnen ein Interesse an kostenpflichtigen Erweiterungen. Hier drängten sich nun die Schöpfer von Cheatbots dazwischen und nutzten dieses Interesse aus, um ihrerseits Geld an den Spielern zu verdienen. Damit werde jedoch das Free-to-play-Geschäftsmodell untergraben.

Durch das Angebot von Spielerweiterungen, die der Spielebetreiber selbst gar nicht vorsehe, verleiteten die Bot-Anbieter darüber hinaus die Teilnehmer wettbewerbswidrig dazu, gegen den Vertrag mit dem Spielebetreiber zu verstoßen. Denn dessen Vertragsbedingungen untersagten es den Spielern, Zusatzprogramme zu verwenden.

Strenge Vorschriften für Hunde in einer Wohnanlage:

Leinenzwang im Garten genügt nicht - auch Hundekot ist zu entfernen

Laut Hausordnung einer Eigentümergemeinschaft war es in der Wohnanlage erlaubt, Hunde zu halten (mit Ausnahme von Kampfhunden), solange dadurch kein Bewohner gestört wurde. Auf Antrag einer Eigentümerin, die große Angst vor Hunden hatte, wurde von der Eigentümerversammlung zudem beschlossen, dass Hunde im Treppenhaus und im Gemeinschaftsgarten nur angeleint und in Begleitung des Tierhalters herumlaufen dürften.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärte den Beschluss für ungültig, weil unvollständig (16 Wx 116/08). Einerseits werde dem Sicherheitsinteresse der Antragstellerin entsprochen, so das OLG. Die Leinenpflicht werde ihr unliebsame Begegnungen mit Hunden ersparen. Nur begleitet von Personen, die - wenn nötig - auf sie einwirken könnten, dürften sich die Tiere auf Gemeinschaftsflächen aufhalten.

Andererseits fehle noch ein wesentlicher Punkt: Solle jede Störung von Eigentümern durch Hunde ausgeschlossen sein, müsse man auch dafür sorgen, dass der Garten nicht durch Hundekot verschmutzt werde. Den Garten als "Hundetoilette" zu nutzen, müsse verboten und die Hundehalter verpflichtet werden, Hundekot sofort selbst zu beseitigen.

Koffer kamen zu spät ...

Urlauber vermissen auf dem Kreuzfahrtschiff schmerzlich ihre Kleider

Ein Ehepaar hatte zum Jahreswechsel 2007/2008 eine Mittelmeerkreuzfahrt bei einem Reiseveranstalter gebucht, zwölf Tage zum Preis von 1.280 Euro pro Person. Von Genua aus sollte es losgehen, dorthin reisten die Urlauber mit dem Flugzeug. Ihre Koffer, die sie am Flughafen aufgegeben hatten, kamen nicht rechtzeitig an der Anlegestelle des Schiffes an. So mussten die Eheleute erst einmal ohne Gepäck reisen - erst nach fünf Tagen bekamen sie die Koffer zurück.

Nach der Rückkehr forderten die Reisenden vom Reiseveranstalter Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. Für die fünf Tage müsse er den Reisepreis um je 90 Prozent mindern. Begründung: Sie hätten die ganze Zeit dieselben Sachen tragen müssen und deshalb Galaabendessen, Theater- und Tanzveranstaltungen versäumt. Denn dort unpassend gekleidet zu erscheinen, sei eine Art Spießrutenlaufen.

Für Sportprogramme und Fitnessraum habe die Sportkleidung gefehlt, Kosmetikartikel und Fotoapparat hätten sie auch sehr vermisst. An Bord habe man nur T-Shirts, Herrenhemden und Unterwäschen kaufen können. Täglich die verschwitzten Sachen waschen zu müssen, habe ihnen die Kreuzfahrt endgültig verdorben.

Das Amtsgericht München hielt es für angemessen, den Reisepreis für die fünf Tage um jeweils 30 Prozent herabzusetzen (132 C 20772/08). Mehr aber auch nicht. Natürlich sei eine Reise beeinträchtigt, wenn die Urlauber ohne ihre Sachen dastünden. Allerdings habe das Ehepaar die vielfältigen Leistungen dieser Reise durchaus auch in getragenen Kleidern (und gekauftem Ersatz) wahrnehmen können und zum Teil auch wahrgenommen. Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden sei in so einem Fall nicht gerechtfertigt.

Fast 100 Pudel in der Wohnung

Hunde wurden ins Tierheim gebracht: Streit um die Kosten

Die Tierschutzbehörde eines Landkreises hatte die Pudelzüchterin schon länger im Visier: Immer wieder waren Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden. Die Frau wurde aufgefordert, den Bestand drastisch zu reduzieren. Andernfalls werde man ihr die Hunde wegnehmen und auf ihre Kosten im Heim unterbringen. Nichts geschah. Bei der nächsten Kontrolle fanden Beamte in der total verschmutzten Wohnung 98 Pudel.

Daraufhin ordnete die Behörde an, alle Hunde abzuholen und in verschiedene Tierheime zu transportieren. Fünf Tiere mussten eingeschläfert, einige vom Tierarzt behandelt werden. Manche Pudel fanden ein neues Zuhause; die Heime gaben sie gegen eine Spende an Interessenten ab. Ein paar Jahre nach der "Razzia" bei der Pudelzüchterin forderte der Landkreis von ihr über 30.000 Euro: Ersatz für die Kosten der Unterbringung und Betreuung, Ersatz für die Tierarztkosten.

Beim Verwaltungsgericht Koblenz erzielte die Pudelzüchterin mit ihrer Klage gegen den Kostenbescheid zumindest einen vorläufigen Erfolg (2 K 1388/08.KO). Das Vorgehen des Landkreises sei korrekt gewesen, aber nicht der Kostenbescheid. Ein Kostenbescheid müsse nachvollziehbar sein, so das Gericht. Das sei hier nicht der Fall, deshalb werde der Bescheid ausnahmsweise aufgehoben.

Weitere Sachaufklärung sei nötig. Die Tierheime stellten unterschiedliche Tagessätze in Rechnung. Unklar sei, wie lange einzelne Tiere im Heim blieben und wie viele Pudel medizinisch versorgt werden mussten. Teilweise sei den Rechnungen nicht einmal zu entnehmen, ob überhaupt Pudel aus dem Bestand der Züchterin behandelt wurden oder ob die Kosten durch andere Tiere entstanden.

Traumatisierte Kutschpferde gekauft?

Sind Pferde schon mal durchgegangen, muss der Verkäufer darüber informieren

Ein Ehepaar kaufte für 15.500 Euro zwei Friesenwallache, die es als Kutschpferde einsetzen wollte. Vorher hatten die Käufer mit dem Gespann mehrere Probefahrten unternommen, die alle problemlos verliefen. Doch zwei Tage nach dem Kauf nahm ein Ausflug mit der Kutsche ein unglückliches Ende: Die Pferde gingen dem Kutscher durch und rannten in ein Auto. Ein Tier war sofort tot, das andere schwer verletzt.

Vom Pferdezüchter verlangten die Käufer den Kaufpreis zurück und zusätzlich Schadenersatz für die Kosten des Tierarztes. Begründung: Drei Wochen vor dem Kauf seien dem Verkäufer die Pferde durchgegangen, was er ihnen verschwiegen habe. Andernfalls hätten sie die Tiere nicht gekauft, denn so ein Erlebnis traumatisiere Pferde auf Dauer, so dass sie als Kutschpferde nichts mehr taugten. Also sei die Kaufsache mangelhaft gewesen.

Der Pferdezüchter bestritt einen derartigen Vorfall: Mit den Friesenwallachen habe er nie ein ernsthaftes Problem gehabt. Der Unfall durch ihre Panik sei nur dadurch zu erklären, dass der Käufer sie falsch geführt habe. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab (5 U 1124/08).

Wenn dem Verkäufer wirklich die Kutschpferde durchgegangen wären, könnten die Käufer das Geschäft rückgängig machen. Denn darüber hätte der Züchter das Ehepaar ungefragt aufklären müssen: Dass so ein Vorfall Tiere dauerhaft präge und traumatisiere, stehe nach Ansicht aller Experten fest. Das stelle die Verlässlichkeit eines Kutschpferds in Frage und könne zu Risiken führen. Allerdings sei nicht belegt, dass es tatsächlich passiert sei.

Die Käufer hätten einen Zeugen benannt, der die Tiere - am fraglichen Tag drei Wochen vor dem Kauf - angeblich "nass und zitternd" an einem Baum stehen sah, an dem sie sich führerlos mit der Kutsche verfangen hatten. Doch Polizisten, die vor Ort waren, hätten die Pferde als ganz ruhig beschrieben: Es sei eine harmlose Kollision gewesen. Auch andere Zeugen bestätigten, sie hätten die Tiere ruhig traben sehen. Es gebe also keinen Beweis für eine Traumatisierung und damit für einen erheblichen Mangel der Kaufsache.

Undichtes Dach einer Wohnanlage

Verzögert sich eine Reparator ohne Verschulden der Eigentümer, haften sie nicht für Mietausfall

Das Dach einer Wohnungseigentumsanlage war undicht. Auf einer Eigentümerversammlung wurde 1997 beschlossen, das Dach komplett zu sanieren. Jahre vergingen, bis die Kostenverteilung vereinbart und Bauexperten mit der Planung fertig waren. 2001 schlug ein anderer Sachverständiger eine kostengünstigere Art der Sanierung vor: Die Pläne wurden geändert, erst 2003 wurden die neuen von den Eigentümern mit Mehrheit abgesegnet.

Nun verklagte B, Eigentümer der Dachgeschosswohnung, die übrigen Eigentümer auf Schadenersatz in Höhe von 130.000 Euro: Er habe seine Wohnung fünf Jahre lang wegen der angeblich unmittelbar bevorstehenden Dachsanierung nicht vermieten können.

Wenn es der Eigentümergemeinschaft als Verschulden anzukreiden wäre, dass die notwendige Sanierung zu spät durchgeführt wurde, dann hätte B Anspruch auf Schadenersatz für den Mietausfall, betonte das Oberlandesgericht (OLG) München (32 Wx 120/08). Das träfe sogar dann zu, wenn die Eigentümergemeinschaft wirksam beschlossen hätte, die Instandsetzung aufzuschieben oder aufzuheben, so das OLG.

Denn auch bestandskräftige Beschlüsse könnten ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen. B habe aber keine schuldhafte Pflichtverletzung der anderen Eigentümer belegen können. Mit den Beschlüssen von 1997 und 1998 seien die Eigentümer ihrer Pflicht nachgekommen, in einem angemessenen Zeitraum dafür zu sorgen, dass Schäden am Gemeinschaftseigentum behoben würden.

Warum diese Pläne so lange nicht in die Tat um gesetzt worden seien, habe dem Gericht niemand (auch B nicht) nachvollziehbar erläutern können. Dass die Eigentümer 2003 den Vorschlag akzeptierten, das Dach kostengünstiger zu modernisieren, sei ohnehin nicht kritikabel. Der Beschluss, Kosten zu sparen, überschreite den Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer nicht.

Versuchter Versicherungsbetrug

Inhaberin eines Reisebüros muss für Detektivkosten aufkommen

Die Inhaberin eines Münchner Reisebüros vermittelte Kunden, die bei ihr eine Reise buchten, auch Reiserücktrittsversicherungen. 2006 teilte sie einem der kooperierenden Versicherungsunternehmen mit, eine Kundin habe eine Reise mit ihrem Ehemann stornieren müssen. Angeblich fielen Stornierungskosten von 3.407 Euro an. Der Haken: Die Reise war nie gebucht worden. Dem Sachbearbeiter der Versicherung fielen an der Schadenanzeige einige Ungereimtheiten auf, die das Reisebüro nicht überzeugend erklären konnte.

Deshalb beauftragte er ein Detektivbüro. Die Privatdetektive ermittelten Folgendes: Der Reiseveranstalter, bei dem die Reise vermeintlich gebucht worden war, existierte überhaupt nicht. Unter dem genannten Namen firmierte ein - längst abgemeldeter - Betrieb, der früher vom Vater der Reisebüroleiterin geführt worden war. Im fraglichen Hotel war nie ein Zimmer reserviert worden. Der Ehemann der Kundin hatte zum Zeitpunkt der Reise gar keinen Urlaub.

Als der Versicherer von diesen Umständen erfuhr, erstattete er Strafanzeige gegen die Inhaberin des Reisebüros und klagte auf Ersatz der Detektivkosten (1.873 Euro). Die Geschäftsfrau wurde wegen versuchten Betrugs verurteilt. Doch die Ermittlungskosten wollte sie nicht auf sich nehmen: Die seien überflüssig gewesen, fand sie. Die Versicherung hätte auch selbst ermitteln oder die Schadensregulierung einfach ablehnen können. Damit kam die Frau beim Amtsgericht München nicht durch (155 C 29902/08).

Dass jemand, den man betrügen wolle, alle nötigen Maßnahmen treffen dürfe, um dies zu verhindern, verstehe sich von selbst, stellte der Amtsrichter fest. In so einem Fall einen Detektiv zu beauftragen, sei sachgerecht. Die Ansicht der Geschäftsfrau, das Opfer des Betrugs hätte ihre Interesse wahren und keine Kosten verursachen sollen, sei abwegig. Bestätige sich der Verdacht auf Betrug, müsse der Betrüger die Detektivkosten tragen.

Unverfroren Pippi Langstrumpf kopiert

Die Erben von Astrid Lindgren lassen den Verkauf eines Plagiats verbieten

Ein deutscher Autor wollte im Kielwasser des Welterfolgs der Bücher von Astrid Lindgren, der verstorbenen schwedischen Kinderbuchautorin, mitschwimmen. Er nahm sich die bekannten "Pippi Langstrumpf"-Geschichten vor und taufte seine Heldin "Pippielotta" statt Pippilotta. Überraschenderweise ging es in der Geschichte um ein rothaariges Mädchen aus Schweden mit geflochtenen Zöpfen und seltsamen, langen Strümpfen, das über große Kräfte verfügt und "Krumunkulus Pillen" (statt: Krummeluß Pillen) nimmt, um nicht erwachsen zu werden. Auch die Villa Kunterbund (statt: Kunterbunt) und die Insel Taka-Tuka fehlten nicht.

Den Vorwurf des Plagiats, den die Erben Astrid Lindgrens gegen ihn erhoben, wies der Autor weit von sich: Es handle sich um eine freie Bearbeitung, die er auch ohne das Einverständnis der Erben frei verkaufen dürfe. "Seine" Pippi(e) habe eine Zwillingsschwester und außerdem setze sich seine Geschichte kritisch damit auseinander, dass Pippi(e) nicht erwachsen werden wolle.

Diese Argumentation überzeugte das Landgericht Hamburg nicht (308 O 200/09). Es verbot das Vervielfältigen und den Verkauf des Buches "Die doppelte Pippielotta". Alle beschriebenen Orte, Namen und Charaktere der Figuren seien total eng an die entsprechenden Orte und Figuren der Pippi Langstrumpf-Bücher angelehnt. Das sei ein Plagiat und keine freie Bearbeitung. Die setze eine inhaltliche Distanz zum Original voraus, von der hier keine Rede sein könne. Das Buch erscheine wie eine Fortsetzung. Auch neu erfundene Charaktere würden lediglich in die Erlebniswelt der Originale eingefügt.

"Cross Ticketing" nach wie vor umstritten

OLG Köln: Lufthansa darf per AGB das Umgehen ihres Tarifsystems verbieten

Immer wieder landet das so genannte Cross Ticketing vor Gericht. Doch ein Ende des Tauziehens ist absehbar - demnächst wird sich wohl der Bundesgerichtshof damit befassen. Cross-Ticketing bedeutet: Der Kunde kauft statt eines Hin- und Rückflugs zwei günstige "Return-Tickets" in der Absicht, vom ersten Flug nur den Hinflug und vom zweiten nur den Rückflug zu benutzen. Manchmal ist das billiger, als ein normales Ticket zu erstehen.

Die Lufthansa versucht, diese Praxis durch Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abzustellen: Teilflüge verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Fluggäste sie nicht in der gebuchten Reihenfolge und komplett antreten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die AGB-Klausel, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige. Seine Klage gegen die Lufthansa wurde jedoch vom Oberlandesgericht (OLG) Köln abgewiesen (6 U 224/08).

Die Fluggesellschaft müsse ihr Tarifsystem nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gestalten, so das OLG. Es orientiere sich nicht nur an der Länge der Flugstrecke, sondern auch am Zeitpunkt des Flugs und an den Marktverhältnissen am Abflugort. Das Tarifsystem könne nicht funktionieren, wenn es ständig "ausgetrickst" werde. Kunden, die ihr Ticket von vornherein nur teilweise nutzen wollten, verdienten keinen Schutz. Wenn die Lufthansa versuche, dies zu verhindern, verfolge sie ein berechtigtes Interesse.

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und abweichender Entscheidungen anderer Gerichte die Revision gegen sein Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Darmspiegelung vor dem Urlaub

Darmkrebs wird nicht sofort diagnostiziert: Streit mit der Reiserücktrittsversicherung

Mitte November 2007 wollte ein Ehepaar nach Thailand fliegen. Bei der Buchung der Reise hatte der Ehemann auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Einen Monat vor Reisebeginn unterzog er sich routinemäßig einer Darmspiegelung. Dabei wurde ein Polyp entfernt und zur Untersuchung an ein Labor gesandt. Zwei Wochen später erhielt der Hausarzt den Befund, informierte aber den Mann nicht sofort.

Erst nach weiteren Untersuchungen und Beratungen mit Spezialisten über den Befund stellten diese die Diagnose Darmkrebs. Der Mann musste sofort operiert werden. Erst als er die endgültige Diagnose erhielt, stornierte er die Reise, zwei Tage vor dem Abflug. Deshalb forderte der Reiseveranstalter 5.800 Euro Stornokosten.

Die Reiserücktrittsversicherung übernahm jedoch nur 3.283 Euro und hielt dem Kranken vor, er hätte den Thailand-Urlaub schon Ende Oktober stornieren müssen, als der Hausarzt vom Labor das Ergebnis der histologischen Untersuchung erhielt. Wer eine Reise nicht antreten könne, müsse das der Versicherung sofort anzeigen.

Ende Oktober habe das noch nicht festgestanden, widersprach das Amtsgericht München, und gab dem Versicherungsnehmer Recht (142 C 31476/08). Er sei ja nicht wegen akuter Beschwerden zur Darmspiegelung gegangen, sondern eben routinemäßig. Dass dabei ein Polyp entfernt und im Labor untersucht werde, sei ebenfalls Routine. Nichts habe auf eine ernsthafte Krankheit hingedeutet.

Deshalb könne man dem Patienten auch nicht vorhalten, er hätte quasi täglich beim Hausarzt anrufen sollen, um sich zu erkundigen, ob der Laborbefund schon da sei. Bei einer Routineuntersuchung ohne besonderen Anlass müsse der Versicherungsnehmer nicht mit einer Diagnose rechnen, die eine Reise unmöglich machen. Der Mann habe den Versicherungsfall rechtzeitig gemeldet und habe deshalb Anspruch auf Ersatz der Stornokosten in vollem Umfang.

Enttäuschung auf den Seychellen

Wind und hohe Wellen stellen am Meer keinen Reisemangel dar

Für stolze 27.000 Euro leistete sich ein Ehepaar zwei Wochen Urlaub mit der Tochter auf den Seychellen. Beim Reiseveranstalter TUI buchten die Kunden die Reise. Doch vor Ort war wohl die Enttäuschung groß: Das Wetter war stürmisch, entsprechend hoch waren die Meereswellen. Strandleben, Baden und Schnorcheln fielen aus. Dafür müsse die TUI den Reisepreis um ein Viertel mindern, fand der Familienvater.

Das Landgericht Hannover wies seine Forderung zurück (1 O 59/09). Die Reisezeit sei grundsätzlich zum Baden und Schnorcheln auf den Seychellen gut geeignet. Da hätten die Urlauber eben Pech gehabt: Hohe Wellen und schlechtes Wetter seien am Meer immer möglich - so ein natürliches Risiko müssten Reisende prinzipiell hinnehmen.

Wenn ein Reiseveranstalter im Katalog oder Reiseprospekt allgemein das übliche Klima an einem Urlaubsort beschreibe, gebe er damit keine Garantie für das Wetter während zweier bestimmter Wochen ab. Kein verständiger Reisender könne erwarten, dass ein Reiseveranstalter Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle. Darauf habe er keinen Einfluss.