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Personalausweis abgelaufen

Urlauber durfte nicht nach Ägypten einreisen - vom Reisebüro falsch informiert?

Im Reisebüro hatte der Kunde Mitte Februar 2008 die Last-Minute-Pauschalreise eines Reiseveranstalters nach Ägypten gebucht - wenige Tage später sollte die Reise beginnen. Sein Personalausweis war nur bis Ende Februar gültig. Nach den Einreisebestimmungen für Ägypten hätte der Reisende jedoch einen Ausweis gebraucht, der weitere drei Monate gültig war. Deshalb nahm das Flugzeug nach Ägypten den Mann gar nicht erst mit.

Im Nachhinein behauptete der Kunde, ein Mitarbeiter des Reisebüros habe ihn falsch informiert. Er habe vor der Buchung extra gefragt, ob das mit dem Personalausweis in Ordnung gehe. Das sei bejaht worden. Diese falsche Auskunft müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen und den Reisepreis zurückzahlen.

Es gehöre zu den Pflichten eines Reiseveranstalters, Reisende über Pass- und Visabedingungen zu informieren, bestätigte das Landgericht Frankfurt (2/24 S 189/08). Erledige dies ein Reisebüro für ihn, hafte er in der Tat dafür, wenn das Reisebüro schuldhaft Fehlinformationen verbreite. Im konkreten Fall sei der Kunde aber auch schriftlich - auf der vom Reisebüro erstellten Buchungsbestätigung - auf die gültigen Einreisebestimmungen nach Ägypten hingewiesen worden.

Deshalb könne es offen bleiben, ob der Mitarbeiter des Reisebüros mündlich etwas Falsches mitteilte: Das wäre dann jedenfalls durch die schriftlichen Informationen korrigiert worden. Diese seien zutreffend, vollständig, klar und verständlich formuliert. Der entscheidende Absatz werde sogar mit einer dicken Überschrift besonders hervorgehoben.

Eine zwei Seiten lange Buchungsbestätigung durchzulesen, könne man von Reisenden erwarten. Dass die Angaben im Reisedokument für die Reise bedeutsam seien, davon müssten Reisende ausgehen. Und wenn wegen unterschiedlicher Informationen Bedenken bestünden, müssten sie notfalls im Reisebüro nachfragen. Im Zweifel sei die aktuelle schriftliche Auskunft auch die richtige Auskunft.

Reise mit Schönheitsfehlern

Im Hotel eine Mängelliste abzugeben, genügt nicht, um Ansprüche gegen den Reiseanbieter anzumelden

Bei einem Reisebüro hatte ein Münchner für sich und seine Familie eine Reise nach Djerba gebucht. 1.278 Euro kostete der Urlaub, der allerdings ziemlich enttäuschend verlief: Die Familie wurde nicht im vorgesehenen Hotel untergebracht, sondern in einem weniger komfortablen Haus. Die Zimmer hatten keinen Meerblick und nicht die versprochene Ausstattung. Von den Wänden bröckelte der Putz, der Strand war verschmutzt.

All diese Mängel fasste der Familienvater in einer Liste zusammen und gab diese im Hotel bei der Reiseleitung ab. Doch nach der Rückkehr ließ er sich zu viel Zeit. Er beauftragte einen Anwalt, der sich erst nach sechs Wochen ans Reisebüro wandte, um einen Teil des Reisepreises (961 Euro) zurückzufordern. Zu spät, meinte das Unternehmen: Reisende müssten Ansprüche wegen Reisemängeln innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise geltend machen.

Auch vom Amtsgericht München bekam der Familienvater die gleiche Auskunft: Es wies seine Zahlungsklage ab (262 C 8763/09). In der Sache habe der Kläger zwar Recht: Die Mängel hätten eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt. Doch er habe seine Forderung zu spät erhoben. Dass der Familienvater bereits im Hotel in Djerba eine Liste der Mängel abgegeben habe, ändere daran nichts.

Denn in diesem Schreiben habe er nicht unmissverständlich formuliert, dass er wegen der aufgeführten Missstände Ansprüche geltend machen wolle. Wer vor Ort Mängel beanstande, müsse klar zum Ausdruck bringen, dass er Abhilfe fordere und andernfalls den Reisevertrag kündigen oder eine Minderung des Reisepreises bzw. Schadenersatz verlangen werde.

Am Sonntag Klavier gespielt: Geldbuße!

Vater der Klavierschülerin erhob gegen die Sanktion Verfassungsbeschwerde

Das wusste schon Wilhelm Busch: "Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden ...". Doch eine Geldbuße wegen Ruhestörung für das Üben eines Stücks von Johann Sebastian Bach? Nun: Juristisch gesehen, ist schöne Musik eben nur eine "Geräuschimmission".

Eine musikbegeisterte Familie bewohnt ein Berliner Reihenhaus. Eine Tochter lernt Klavier und übt täglich eine Stunde am Nachmittag. An einem Sonntag im Februar 2008 fühlte sich der Nachbar dadurch gestört und rief nach einer halben Stunde die Polizei. Die Polizisten ermahnten den "Störenfried", Ruhe zu geben. Doch das Mädchen spielte anschließend noch eine Viertelstunde weiter.

Der Nachbar sorgte dafür, dass das Bezirksamt gegen den Vater eine Geldbuße festsetzte: An Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört werde, sei nach dem Berliner Immissionsschutzgesetz verboten. Dagegen habe sein Kind vorsätzlich verstoßen. Der Vater legte Widerspruch ein.

Das Amtsgericht vernahm einen Polizisten als Zeugen, der bekundete, er habe das Klavierspiel ebenso wie der Nachbar "als störend empfunden". Deshalb blieb es bei einer Geldbuße. Gegen dieses Urteil erhob der Familienvater Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (1 BvR 2717/08).

Für Bürger müsse klar sein, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniere, so die Richter. Diesem Prinzip werde das angegriffene Urteil nicht gerecht. Ob und wann Musizieren in der eigenen Wohnung eine erhebliche Ruhestörung darstelle, sei offen. Das Amtsgericht habe sich gar nicht erst bemüht, diesen auslegungsbedürftigen Begriff zu erfassen.

Offenbar gehe es davon aus, dass jeder Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege. Allein aufgrund der Aussage des Nachbarn und des Polizisten sehe das Gericht den Vorwurf als erwiesen an. Die Entscheidung darüber, ob sonntägliches Klavierspiel als unzumutbare Geräuschimmission einzustufen sei, werde so der Polizei überlassen.

Reiseveranstalter-AGB:

Ansprüche von Reisenden wegen Mängeln sollten schon nach einem Jahr verjähren ...

Ein Ehepaar wandte sich sofort nach dem Pauschalurlaub an den Reiseveranstalter: Die Kunden beanstandeten diverse Mängel des Hotels und kündigten eine Klage auf Minderung des Reisepreises an. Da die Klage jedoch erst 15 Monate nach dem Ende der Reise erhoben wurde, wies das Amtsgericht sie ab.

Begründung: Die Ansprüche der Reisenden seien bereits verjährt, denn gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters könnten sie diese nur ein Jahr lang geltend machen. Dieses Urteil wurde vom Landgericht Frankfurt aufgehoben und korrigiert (2/24 S 84/08).

Die betreffende Klausel sei unwirksam. Nach dem Gesetz sei für vertragliche Ansprüche von Reisenden eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Reiseveranstalter dürften sie nicht pauschal und ohne Ausnahmen durch eine AGB-Klausel auf ein Jahr verkürzen.

Das sei zumindest in Bezug auf folgende Fälle ausgeschlossen:

- bei Ansprüchen auf Schadenersatz wegen Todesfällen oder gesundheitlichen Schäden, die auf einem vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangel oder auf grobem Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Vertragspartner beruhen

- und bei Ansprüchen von Reisenden wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines seiner Vertragspartner beruhen.

Fluggäste erheblich verspäteter Flüge ...

... haben Anspruch auf Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft

Laut der EU-Verordnung (Nr. 261/2004) über "Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste" können diese von einer Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung (250 bis 600 Euro, je nach Entfernung) verlangen, wenn der von ihnen gebuchte Flug annulliert wurde.

Zwei europäische Gerichte, der Bundesgerichtshof und das Handelsgericht Wien, wandten sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um feststellen zu lassen, ob das auch für erheblich verspätete Flüge gilt. Sie hatten über Klagen von Fluggästen der Air France und von Condor zu entscheiden, die an ihrem jeweiligen Zielflughafen mit einer Verspätung von 25 bzw. 22 Stunden angekommen waren und deshalb auf einer Ausgleichszahlung bestanden.

Die steht ihnen zu, entschied der EuGH (C-402/07 und C-432/07). Begründung: Fluggäste, die mit erheblicher Verspätung befördert werden, verlieren viel Zeit. Sie erleiden also den gleichen Schaden wie Fluggäste, deren Flug kurzfristig "gecancelt" wird.

Wenn ein Flug annulliert werde, hätten die Fluggäste selbst dann Anspruch auf Entschädigung, wenn ihnen die Fluggesellschaft einen Ersatzflug anbiete - vorausgesetzt, sie hätten, verglichen mit dem ursprünglich gebuchten Flug, drei Stunden oder mehr verloren. Fluggäste verspäteter Flüge, die ihr Endziel auch erst drei oder mehr Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichten, müssten genauso behandelt werden.

Nur wenn die Verspätung bedingt sei durch außergewöhnliche Umstände, die eine Airline durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeiden könne, entfalle der Ausgleichsanspruch der Fluggäste. Technische Probleme am Flugzeug gehörten dazu allerdings nicht: Flugzeuge sorgfältig zu warten, gehöre zum Alltagsgeschäft einer Fluglinie.

Polizei "beschlagnahmt" Dobermannhunde

Anwohner hatten sich wegen ständiger Lärmbelästigung beschwert

Der Wirt betrieb gemeinsam mit seinem Bruder eine Gaststätte mit Spielautomaten. Um das Grundstück zu bewachen, das rückwärts an eine Wohnsiedlung angrenzte, kaufte der Bruder zwei Hunde der Rasse Dobermann an. Schon bald häuften sich die Beschwerden der Anwohner, weil die Tiere im Hinterhof anhaltend bellten.

Deshalb verbot die Kommune dem Bruder, die Hunde weiterhin auf dem Grundstück zu halten. Darauf reagierte der Mann nicht. Nach weiteren, massiven Beschwerden der Nachbarn ließ die zuständige Behörde die Tiere von Polizeibeamten abholen und "amtlich verwahren", sprich: in ein Tierheim bringen.

Beim Oberverwaltungsgericht Bremen scheiterten alle Bemühungen des Hundehalters, diese Maßnahme rückgängig zu machen (1 B 215/09). Die Polizei dürfe eine "Sache sicherstellen, um Gefahr für die öffentliche Sicherheit" abzuwehren, so das Gericht. Tiere seien so zu halten, dass sie andere Personen nicht unzumutbar beeinträchtigten.

Das Gegenteil treffe hier zu: Die Hunde seien tagtäglich, auch am Wochenende, in einer Werkstatt oder im Hinterhof eingesperrt. Kein Wunder, dass sie Tag und Nacht bellten. Es sei damit zu rechnen, dass das laute Gekläff anhalten werde. Bisher habe der Halter jede Störung geleugnet und daher konsequenterweise auch nicht dargelegt, wie er die Lärmbelästigung künftig auszuschließen gedenke. Die kommunale Zwangsmaßnahme sei daher gerechtfertigt.

Preisgeld für "Big Brother" steuerpflichtig

Wann erbringt der Teilnehmer eine zu versteuernde Leistung?

Aparte Differenzen in der Finanzrechtsprechung: Kurz bevor im Herbst 2009 die zehnte Staffel der RTL-2-Show "Big-Brother" begann, entschied das Finanzgericht Köln, dass das Preisgeld des Gewinners der Show der Einkommensteuer unterliegt. Einer der Gewinner hatte gegen seinen Steuerbescheid geklagt und gefordert, man müsse seine Gewinnsumme behandeln wie einen Lotteriegewinn, der ja auch steuerfrei bleibe.

Dass sich der "Big-Brother-Sieger" für die Show filmen ließ, sei noch keine zu versteuernde Arbeitsleistung, erklärte das Finanzgericht. Aber er habe sich darüber hinaus verpflichtet, am Einspielfilm, an Fotoshootings, Interviews und Presseterminen teilzunehmen. Damit sei die Grenze überschritten (15 K 2917/06).

Das Finanzgericht Köln argumentierte damit anders als das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH). 2007 war es um das Preisgeld in der Fernsehproduktion "Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter" gegangen. Der BFH hatte geurteilt, dass das Preisgeld schon deshalb versteuert werden müsse, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sei.

Das Bundesfinanzministerium hat sich dieser Ansicht angeschlossen und die Finanzämter angewiesen, auf die Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung bereits dann Einkommensteuer zu erheben, wenn sich das Preisgeld und die Leistung des Kandidaten entsprechen. (Was immer das bei einer Show wie "Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter" bedeuten mag ...)

Das Finanzgericht Köln war da großzügiger. Trotzdem legte der Big-Brother-Staffel-Sieger gegen das Urteil Revision zum BFH ein.

Vögel als Hausrat?

Ehefrau verlangt bei der Scheidung, ihr die Tiere als Alleineigentum zuzuweisen

Ein Ehepaar pflegte gemeinsam ein Hobby: Beide liebten Vögel. 40 Papageien und Wellensittiche hielten sie; erst in mehreren Volieren, später in einem Anbau am Einfamilienhaus. Dann ging die Ehe in die Brüche. Die Ehefrau zog in eine kleine Wohnung, in der sie die Vögel nicht artgerecht hätte unterbringen können. Deshalb gab sie die Vögel in ein Tierheim.

Im Scheidungsverfahren beantragte die Frau, die gemeinsamen Haushaltsgegenstände aufzuteilen. Die Papageien und Wellensittiche sollte ihr das Gericht als Alleineigentum zuweisen, forderte sie. Ob Vögel überhaupt zum Hausrat gehörten oder nach anderen Grundsätzen zu verteilen wären, sei schon fraglich, so das Oberlandesgericht Celle (15 WF 44/09).

Doch das könne offen bleiben. Denn die gewünschte Zuweisung sei jedenfalls schon deshalb abzulehnen, weil die Ehefrau die Tiere gar nicht wirklich haben wolle. Dafür sei ihre Wohnung zu klein. Sie wolle nur sicherstellen, dass die Vögel im Tierheim blieben und nicht von ihrem Mann zurückgeholt würden. Der Sinn der "Zuweisung als Alleineigentum" läge also allein darin, den Ex-Partner von den Vögeln fernzuhalten.

Das widerspreche jedoch dem Zweck der Hausratsteilung im Scheidungsverfahren. Die Hausratsteilung solle es dem Partner, der auf bestimmte Sachen - wie etwa ein Auto - mehr angewiesen sei, ermöglichen, sie gemäß seinen Bedürfnissen zu benutzen. Der Zweck der Hausratsteilung liege nicht darin, den anderen Ehegatten von der Nutzung bestimmter Gegenstände auszuschließen.

Im Hotel gestürzt

Eine ungewöhnlich hohe Kante zwischen Flur und Hotelzimmer muss auffällig gekennzeichnet sein

Ein Rentner-Ehepaar nahm an der Busreise eines Reiseveranstalters in die Schweiz teil. In einem 3-Sterne-Hotel stieg die Reisegruppe ab. Vom Zimmer des Ehepaares führte eine Türe mit einer hohen Türschwelle zum Flur hinaus: Der Boden des Flurs lag höher als der Zimmerfußboden. Obwohl die Urlauberin am ersten Tag ihres Aufenthalts einige Male unbeschadet aus- und eingegangen war, stolperte sie dort am nächsten Morgen über die hohe Kante. Die Frau stürzte und brach sich den Oberarm.

Vom Reiseveranstalter verlangte sie Schmerzensgeld: Die Kante der Türschwelle - 5,4 cm hoch, wie ihr Mann gemessen habe - sei eine gefährliche Stolperfalle. Von dunkelgrauer Farbe, sei sie vom dunkelblauen Teppichboden kaum zu unterscheiden. Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Frau 4.000 Euro Entschädigung zu (9 U 192/08).

Für Sicherheitsdefizite in seinen Vertragshotels sei der Reiseveranstalter verantwortlich. Er müsse diese regelmäßig kontrollieren. Im fraglichen Hotel hätte er schon längst Abhilfe schaffen können und müssen, da die hohen Schwellen seit über 20 Jahren vorhanden seien. Solche Kanten seien weder in der Schweiz, noch im übrigen Mitteleuropa üblich. Damit müssten Hotelgäste also nicht rechnen.

Bei so einem Niveauunterschied zwischen Boden und Türschwelle sei die Gefahr groß, dass Hotelgäste mit dem Fuß an der Kante hängen blieben und stürzten. Um so wichtiger, sie deutlich zu markieren - z.B. durch Lackieren in Signalfarbe -, damit zumindest durchschnittlich aufmerksame Gäste das Hindernis erkennen könnten.

Für die gravierenden Unfallfolgen stünden der Urlauberin 8.000 Schmerzensgeld zu. Der Betrag werde allerdings wegen ihrer Unaufmerksamkeit, die ein Mitverschulden begründe, um die Hälfte gekürzt. Zum Unfallzeitpunkt sei es im Hotelzimmer bereits taghell gewesen. Hätte die Frau etwas besser aufgepasst, hätte sie die Kante bemerkt und wäre nicht gestolpert.

DVBT- Empfänger geklaut?

Berliner kann angeblich nicht mehr fernsehen, muss aber Gebühren zahlen

Vielleicht war der DVBT-Empfänger ("Set-Top-Box") für den digitalen Fernsehempfang ja wirklich gestohlen worden. Oder womöglich hatte sich der 20 Jahre lang als Hörfunk- und Fernsehteilnehmer angemeldete Berliner D auch bloß gedacht, er habe genug Gebühren bezahlt?

Jedenfalls teilte Herr D der Berliner Rundfunkanstalt mit, er entrichte künftig nur noch die Grundgebühr für den Radioempfang. Denn nach dem Diebstahl des DVBT-Empfängers könne er sowieso nicht mehr fernsehen: Ohne so ein Zusatzgerät sei in Berlin kein Empfang möglich. Das Fernsehgerät behalte er lediglich in Reserve, um es eventuell im Alter wieder zu benutzen.

Doch die Rundfunkanstalt verlangte von Herrn D weiterhin Fernsehgebühren. Seine Klage gegen den Gebührenbescheid blieb beim Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg (VG 27 K 200/09). Auch wenn Herr D seinen Fernseher abgemeldet habe: Er sei nach wie vor funktionstüchtig und befinde sich in seiner Wohnung, stellten die Richter fest. Also halte er im Sinne der Gebührenverordnung "ein Fernsehgerät zum Empfang bereit".

In Berlin seien analoge terrestrische Übertragungen 2003 beendet worden. Daher könne Herr D ohne Kabelanschluss, Satellitenschüssel oder eben DVBT-Receiver keine Fernsehsendungen empfangen, räumten die Richter ein. Aber für die Gebührenpflicht komme es allein darauf an, ob das Fernsehgerät technisch in der Lage sei, Sendungen zu empfangen.

Und das sei zu bejahen. Signale in früherer analoger Form könne das eingebaute Empfangsteil des Fernsehers sehr wohl empfangen. Herr D könne sein Gerät, wenn er es ans Kabelnetz anschließe, ohne die geringste technische Änderung am Fernseher zum Empfang von Fernsehsendungen nutzen.

Online-Rätselspiel

Lobt der Veranstalter einen Preis aus, ist das bei einem Wissensspiel verbindlich!

Das Vorbild für das auf einer Webseite präsentierte Rätselspiel ist wohl eine bekannte Quiz-Sendung im Fernsehen. Auf zehn Schwierigkeitsstufen gibt es für jede Frage jeweils vier Lösungsvorschläge, von denen nur einer stimmt. 30 Sekunden haben die Teilnehmer Zeit, eine Frage zu beantworten. Wer die richtige Antwort anklickt, erreicht die nächste Stufe.

Nach einer so genannten Qualifikationsrunde können sich die Spieler registrieren, dafür ist eine Gebühr von 9,90 Euro zu zahlen. Ab Schwierigkeitsstufe 2 winken den Teilnehmern Preise: zwei Euro auf Stufe 2, fünf Euro auf Stufe 3 und so weiter bis zu einer Million Euro auf Stufe 10.

Ein Münchner schaffte es bis zum glorreichen Ende und verlangte anschließend vom Veranstalter des Internetspiels die Million. Doch der verwies aufs Gesetz: Spiele oder Wetten begründeten keine verbindlichen Forderungen (§ 762 BGB).

Doch das Amtsgericht München stellte klar: Für Rätselspiele gelte diese Vorschrift nicht. Sie sei nur für Spiele einschlägig, bei denen das Element des Zufalls im Vordergrund stehe (222 C 2911/08). Die zuständige Amtsrichterin gab dem Spieler Recht, der allerdings nur 1.000 Euro eingeklagt hatte, um das Kostenrisiko gering zu halten und erst einmal die Rechtslage klären zu lassen.

Das Online-Spiel sei kein Glücksspiel, so die Richterin, über dessen Ausgang allein (oder zumindest wesentlich) der Zufall entscheide. Vielmehr seien hier Wissen, Aufmerksamkeit und Geschick gefragt. Rätselspiele seien Wissensspiele, bei denen es jeweils nur eine Lösung gebe. In vorgegebener Zeit seien die Fragen richtig zu beantworten. Ob jemand diese Aufgabe bewältige, hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers ab und nicht vom Zufall. Wenn dafür ein Preis versprochen werde, sei das als verbindliche Gewinnzusage einzustufen.

Bonuspunkte verfallen?

Fluggesellschaft stellte Flugprämienprogramm für Vielflieger ein

Ein Geschäftsmann nahm am Flugprämienprogramm einer Fluggesellschaft teil. Abhängig von der zurückgelegten Flugstrecke sammelte man dabei Bonuspunkte, die innerhalb von fünf Jahren nach den Flügen einzulösen waren. In den Teilnahmebedingungen stand, die Airline behalte sich das Recht vor, das Programm jederzeit zu beenden.

Das tat das Unternehmen denn auch im September 2007. Die Teilnehmer erhielten die Möglichkeit, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Dem Geschäftsmann teilte die Fluggesellschaft mit, bei ihr könne er nur noch bis zum 30.4.2008 Bonusflüge buchen, die bis zum 31.10.2008 stattfinden müssten.

Der Vielflieger wollte sich das nicht bieten lassen und zog vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass er seine Bonuspunkte - wie ursprünglich vereinbart - innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum einlösen konnte. Beim Bundesgerichtshof (BGH) erreichte der Geschäftsmann zumindest einen Teilerfolg (Xa ZR 37/09).

Bei der Gutschrift der Bonuspunkte handle es sich um einen bei der Buchung vereinbarten Rabatt, so der BGH, der mit dem Preis für künftige Flüge zu verrechnen sei. Die Fluggesellschaft dürfe zwar so eine freiwillige Leistung beenden. Doch die Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte auf ein Zehntel zu verkürzen, benachteilige die Reisenden in unangemessener Weise.

Es gebe kein schutzwürdiges Interesse der Fluggesellschaft, das eine drastische Kürzung rechtfertigte. Innerhalb von nur sechs Monaten könnten die Reisenden vermutlich gar keine passenden Prämienflüge finden, zumal die Airline nicht für alle Flüge Prämientickets zur Verfügung stelle.

Beratervertrag mit Profifußballer

Exklusiv-Klausel unwirksam: Fußballer können die Dienste mehrerer Berater in Anspruch nehmen

Verklagen Berater von Profifußballern ihre Auftraggeber, weil diese den Berater wechseln wollen, haben sie offenbar schlechte Karten. Nach Bastian Schweinsteiger vom FC Bayern München setzte sich jetzt ein weiterer Fußballer gegen seinen ehemaligen Berater vor Gericht durch.

Hier gab es - im Unterschied zum Schweinsteiger-Rechtsstreit - sogar einen regelrechten Beratervertrag des Sportlers mit einer Agentur. Demnach sollte sich der Bochumer Fußballer X ausschließlich von der Agentur beraten und unterstützen lassen. X kündigte jedoch den Beratervertrag und verlängerte seinen Spielervertrag mit dem Bundesligaverein mit Hilfe einer anderen Beraterfirma. Das sah die Agentur als Vertragsverletzung an und forderte vom Fußballer 70.000 Euro Entschädigung.

Schadenersatz stehe ihr nicht zu, weil die "Ausschließlichkeitsklausel" im Beratervertrag nicht gelte, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (12 U 124/09). Laut Vertrag dürfe X keine anderen Berater beauftragen und zu Rate ziehen. Doch Profifußballer seien weisungsgebundene Arbeitnehmer. Daher gelte auch für sie eine Regelung des Sozialgesetzbuches für Arbeitsuchende: Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bediene, seien unwirksam.

Fitnessstudio nimmt kein "Bares"

Kundin kann den Mitgliedsvertrag fristlos kündigen

Im April 2007 wurde eine Münchnerin Mitglied in einem Fitnessstudio. Der Vertrag sollte 24 Monate laufen. Monatlich war ein Mitgliedsbeitrag von 59,99 Euro zu zahlen, zusätzlich 4,99 Euro für Getränke und eine halbjährliche Betreuungspauschale von 29,99 Euro. Als die Frau den Vertrag unterschrieb, hatte sie gerade keine Bankverbindung. Sie musste daher mit Bargeld zahlen, darauf wies sie den Inhaber des Studios ausdrücklich hin.

Doch schon im Mai schrieb er ihr, sie solle nun endlich eine Bankverbindung bekannt geben. Wenn das nicht möglich sei, müsse sie drei Monatsbeiträge im Voraus bezahlen. Während eines Trainings Ende Mai sprach eine Studio-Mitarbeiterin die Kundin noch einmal darauf an und wiederholte diese Forderung. Daraufhin verließ die Münchnerin das Studio und erklärte die Vertragsbeziehung für beendet.

Der Inhaber des Fitnessstudios klagte die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit ein: Seiner Meinung nach schuldete ihm die Kundin 1.584 Euro, weil die Kündigung unwirksam war. Dem widersprach das Amtsgericht München (271 C 1391/09).

Die Kundin habe dem Studiochef - bei Vertragsschluss und bei späteren Gesprächen - klipp und klar gesagt, sie habe derzeit kein Girokonto, bemühe sich aber darum. Also habe er gewusst, dass die Möglichkeit der Barzahlung für die Kundin ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags war. Anders konnte sie die Leistungen des Studios nicht nutzen.

Weder im Vertrag selbst, noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Studios stehe, dass Kunden dazu verpflichtet seien, bargeldlos zu zahlen bzw. alternativ in bar mehrere Monatsbeiträge im Voraus zu entrichten hätten. Auf diesen "Vorschlag" habe sich die Kundin also nicht einlassen müssen. Diese - nach den Vertragsbedingungen unbegründete - Forderung berechtige die Frau dazu, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Fotomontage stellt Oberbürgermeisterin ...

... beim Pinkeln dar: Politische Karikatur und/oder Beleidigung?

Die Stadt Düsseldorf hatte eine frequentierte öffentliche Toilettenanlage in einem Naherholungsgebiet aus Kostengründen geschlossen. Um diese höchst umstrittene Entscheidung ging es wohl einem unbekannten "Künstler", der heimlich eine Fotomontage in den Briefkasten einer Stadtrats-Fraktion einwarf.

Darauf waren zwei Frauen zu sehen, die im Freien auf einer Wiese nebeneinander hocken und pinkeln. Auf einen Kopf war ein Foto mit dem Gesicht der Oberbürgermeisterin geklebt. Überschrift: "Neues aus Ruhrbania: Freiluftgeschäfte am Wasserbahnhof". In der Geschäftsstelle der Fraktion wurde darüber diskutiert, ob die Fotomontage für eine politische Kampagne taugen könnte.

Ein Mitarbeiter der Fraktion mailte die Fotomontage an Fraktionsmitglieder weiter, erwähnte jedoch nicht, dass sie für die politische Arbeit eingesetzt werden sollte. Die Oberbürgermeisterin verklagte diesen Mitarbeiter wegen Beleidigung: So eine Fotomontage hätte er niemals weitergeben dürfen.

Selbst wenn die Montage beleidigenden Charakter hätte, wäre dies im konkreten Kontext vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und nicht strafbar, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf (III 4 RVs 193/09). Hier gehe es nämlich nicht darum, die Person der Oberbürgermeisterin abzuwerten und ihre Ehre anzugreifen, sondern darum, die Sparpolitik der Kommune anzuprangern.

Der Urheber wolle darauf aufmerksam machen, dass die Oberbürgermeisterin mit der Schließung der Toilettenanlage die Bürger zu "Freiluftgeschäften" nötige. Das sei zwar in geschmackloser Weise geschehen. Dennoch stelle die Fotomontage eine Auseinandersetzung in der Sache dar und überschreite die Grenze zur beleidigenden Schmähkritik nicht.

Katzenkot auf der Dachterrasse

Das müssen die Mieter und Nachbarn nicht hinnehmen

Wohnungseigentümer im zweiten Stock einer Wohnanlage hielten zwei Katzen. Ihre Wohnungsnachbarn aus dem dritten Stock hatten sich schon öfter darüber beschwert, dass die Katzen auf ihrer Dachterrasse herumstromerten und in den Blumentöpfen Kot oder Erbrochenes hinterließen. Nun hatte das junge Paar ein Baby bekommen. Als die Mutter einer Katze im Kinderzimmer begegnete, eskalierte der Streit. Schließlich traf man sich vor Gericht.

Mit den Verschmutzungen müssten sich die Mieter im dritten Stockwerk nicht abfinden, entschied das Landgericht Bonn (8 S 142/09). Schließlich bestehe nun die Gefahr, dass das Kind direkt mit Kot oder mit Erbrochenem in Kontakt komme (durch Erbrechen befreiten sich Katzen von unverdauten Haaren). Dass die Katzen in Wohnräume hineinspazierten, sei auch nicht hinnehmbar.

Die Katzenliebhaber müssten ihre Tiere so halten, dass sie nicht mehr in die Wohnung gelangen und auf der Terrasse keinen Schmutz hinterlassen. Dabei übersehe das Gericht nicht, dass es für die Halter faktisch schwierig sein werde, dies zu verhindern - sofern sie die Tiere weiterhin artgerecht, also mit viel freiem Auslauf, halten wollten. Die bauliche Situation ermögliche es den Tieren, problemlos die gesamte Dachfläche sowie Fenster und Terrasse der Nachbarwohnung zu erreichen.

Vereinswechsel nach der Ausbildung:

Ausbildungsentschädigung für Fußballclub ist zulässig, wenn sie die Kosten berücksichtigt

Gemäß der Berufsfußball-Charta des französischen Fußballverbands müssen junge Fußballer, die als Auszubildende bei einem Profi-Club beschäftigt sind, nach dem Abschluss der Ausbildung mit diesem Verein den ersten Vertrag als Berufsspieler abschließen. Auf diese Regelung stützte der Club Olympique Lyon seine Schadenersatzforderung gegen einen jungen Spieler, Olivier Bernard.

Bernard war ab 1997 Nachwuchsspieler ("Espoir"-Spieler) des Clubs, weigerte sich jedoch, mit Olympique Lyon einen Vertrag als Berufsspieler abzuschließen. Stattdessen ging er zum englischen Verein Newcastle UFC. Olympique Lyon verklagte daraufhin Herrn Bernard und den Newcastle UFC auf Zahlung von rund 53.000 Euro Schadenersatz. Das entsprach dem Entgelt, das Olympique Lyon dem Spieler für ein Jahr Profivertrag angeboten hatte.

Der französische Cour de Cassation legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor, um klären zu lassen, ob eine Ausbildungsentschädigung für die Vereine dem Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit entspricht. Das wurde vom Europäischen Gerichtshof bejaht - sofern die Ausbildungskosten bei der Berechnung der Ausbildungsentschädigung berücksichtigt würden (C-325/08).

Die in der Charta enthaltene Pflicht, den ersten Profivertrag mit dem ausbildenden Fußballverein abzuschließen, schränke natürlich das Recht der Nachwuchsspieler auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ein. Das sei jedoch gerechtfertigt durch das Ziel der Regelung: Sie solle es den Vereinen erleichtern, nach Talenten zu suchen, junge Spieler auszubilden und zu fördern. Daher sei es auch legitim, im Falle eines Verstoßes eine Ausbildungsentschädigung zu fordern.

Allerdings seien dabei die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen, die dem Verein durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen Nachwuchstalente entstehen, die nie Berufsspieler werden. Ersetzt werde nur, was "zur Förderung der Anwerbung und der Ausbildung junger Spieler" an Kosten anfalle. Die französische Regelung habe jedoch Schadenersatz unabhängig von den Kosten vorgesehen. Das sei unzulässig.

Reise wegen Bandscheiben-Operation abgesagt

Die Reiserücktrittskostenversicherung muss trotz vorheriger Rückenbeschwerden des Versicherten einspringen

Herr R besaß eine Kreditkarte ("Goldkarte"), die u.a. mit einer Reiserücktrittskostenversicherung verbunden ist. Nach den Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz für jede mit der Karte bezahlte Reise bis zu 10.000 Euro Reisepreis. Im Herbst 2007 wurde der Mann nach Gartenarbeiten von anhaltenden Rückenschmerzen geplagt, die zunächst der Hausarzt erfolglos mit Spritzen behandelte.

Deshalb suchte Herr R wegen Schmerzen bis in die Oberschenkel einen Orthopäden auf. Doch seine Beschwerden besserten sich durch Krankengymnastik und Massage nicht. Anfang Dezember buchte Herr R für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile, die im Februar 2008 stattfinden sollte. Er bezahlte mit der Kreditkarte - 5.710 Euro pro Person.

Bald darauf erschien Herr R in der Praxis eines Neurologen, der einen Bandscheibenvorfall diagnostizierte und eine sofortige Operation für notwendig erklärte. Deshalb stornierte Herr R Mitte Dezember die Südamerika-Rundreise. Der Reiseveranstalter berechnete pro Person 3.803 Euro Stornokosten, die die Reiserücktrittskostenversicherung nicht übernehmen wollte.

Angesichts der anhaltenden Rückenbeschwerden des Versicherten sei ein Bandscheibenvorfall keine "unerwartete schwere Erkrankung", für die sie einspringen müsste, so die Versicherung. Damit war das Oberlandesgericht Koblenz nicht einverstanden (10 U 613/09). Einen Bandscheibenvorfall habe der Versicherte aus seiner subjektiven Perspektive nicht vorhersehen können.

Ein durchschnittlich über Medizin informierter Versicherungsnehmer schließe aus anhaltenden Rückenproblemen nach Gartenarbeiten nicht zwingend auf einen akuten Bandscheibenvorfall. Erst recht nicht, wenn der Patient bereits einen Facharzt für Orthopädie konsultiert und dieser nach gründlicher Untersuchung nichts dergleichen festgestellt habe.

Herr R habe daher nicht damit rechnen müssen, dass eine Operation unmittelbar bevorstand und er nicht reisefähig sein würde. Die endgültige ärztliche Diagnose sei erst nach Buchung der Reise erfolgt, die Erkrankung daher als "unerwartet" im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Deshalb habe der Versicherte Anspruch auf Ersatz für die Stornokosten.

Unternehmen warb mit WM-Gewinnspiel

Es muss die Teilnahmebedingungen nicht unbedingt im Fernsehen erläutern

Ein Hersteller von Nassrasierern veranstaltete 2006 ein FIFA-WM-Gewinnspiel und machte dafür im Fernsehen Reklame. Im Werbespot hieß es: "Jetzt mit G Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich".

Ein Kölner Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe beanstandete den Werbespot als unlautere Reklame, weil er keine Angaben zu den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel enthielt. Darüber müsse das Unternehmen nicht zwingend im Fernsehen informieren, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (I ZR 64/07).

Anders als Printmedien sei das Fernsehen ein "flüchtiges" Medium. Hier würden Informationen von den Verbrauchern oft unzureichend wahrgenommen. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen könne dann notwendig, aber auch ausreichend sein.

Wesentlich sei, dass Veranstalter von Gewinnspielen nicht in intransparenter Weise hohe oder überraschende Hürden für die Teilnahme aufstellten. Deshalb müsse sich der Verbraucher vor der Teilnahme über die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels informieren können.

Das sei jedoch gewährleistet, wenn überall im Handel - wo auch der Nassrasierer angeboten werde - Teilnahmekarten für das Gewinnspiel auslägen. Dann seien die nötigen Informationen leicht erhältlich. Verbraucher seien daran gewöhnt, Teilnahmebedingungen auf den Teilnahmekarten vorzufinden.

Streit um Tatort-Vorspann

Trickfilmerin, die ihn vor 40 Jahren drehte, verlangt nachträgliche Vergütung

Der "Tatort" ist einer der bekanntesten deutschen Fernsehkrimis. Seit 40 Jahren läuft die Serie im "Ersten" und wird von den ARD-Sendern kontinuierlich wiederholt. Und das mit dem immer gleichen Vorspann und einer mittlerweile berühmten Melodie: Der Zuschauer sieht die Augenpartie des Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine des davonlaufenden Täters.

Eine Grafikerin und Trickfilmerin, die den Vorspann damals gedreht oder zumindest maßgeblich daran mitgewirkt hatte, fordert nun von zwei der ARD-Anstalten, sie sollten ihre Urheberschaft anerkennen. Die Dame möchte ihren Namen im Vorspann sehen. Und natürlich geht es auch um Geld: Die Filmerin erhielt seinerzeit für ihre Arbeit eine einmalige Vergütung von umgerechnet etwa 1.300 Euro.

Nun klagte sie auf Auskunft über die Einnahmen der Fernsehanstalten durch die jahrzehntelange Ausstrahlung: Der "Tatort" werde außergewöhnlich intensiv ausgewertet. Mittlerweile laufe die Serie im Durchschnitt mehr als einmal am Tag in einem Programm der ARD oder des ORF. Daher habe sie nach dem Urheberrecht Anspruch auf nachträgliche Vergütung.

Da die Fernsehsender bestritten, dass die Frau einen größeren Beitrag zum Vorspann geleistet hatte, befragte das Landgericht München I zahlreiche Zeugen (21 O 11590/09). Danach war das Gericht davon überzeugt, dass die Grafikerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und auch dessen Verfilmung mit geleitet hat: Es gab deshalb der Klage auf Auskunft statt.

Insbesondere der Schauspieler, dessen Augen, "abwehrende Hände" und "weglaufende Beine" im Vorspann zu sehen sind, konnte sich gut daran erinnern, wie er beim Drehen damals immer wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Trickfilmerin mit der Szene zufrieden war. (Die ARD-Fernsehanstalten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)