Im Reisebüro hatte der Kunde Mitte Februar 2008 die Last-Minute-Pauschalreise eines Reiseveranstalters nach Ägypten gebucht - wenige Tage später sollte die Reise beginnen. Sein Personalausweis war nur bis Ende Februar gültig. Nach den Einreisebestimmungen für Ägypten hätte der Reisende jedoch einen Ausweis gebraucht, der weitere drei Monate gültig war. Deshalb nahm das Flugzeug nach Ägypten den Mann gar nicht erst mit.
Im Nachhinein behauptete der Kunde, ein Mitarbeiter des Reisebüros habe ihn falsch informiert. Er habe vor der Buchung extra gefragt, ob das mit dem Personalausweis in Ordnung gehe. Das sei bejaht worden. Diese falsche Auskunft müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen und den Reisepreis zurückzahlen.
Es gehöre zu den Pflichten eines Reiseveranstalters, Reisende über Pass- und Visabedingungen zu informieren, bestätigte das Landgericht Frankfurt (2/24 S 189/08). Erledige dies ein Reisebüro für ihn, hafte er in der Tat dafür, wenn das Reisebüro schuldhaft Fehlinformationen verbreite. Im konkreten Fall sei der Kunde aber auch schriftlich - auf der vom Reisebüro erstellten Buchungsbestätigung - auf die gültigen Einreisebestimmungen nach Ägypten hingewiesen worden.
Deshalb könne es offen bleiben, ob der Mitarbeiter des Reisebüros mündlich etwas Falsches mitteilte: Das wäre dann jedenfalls durch die schriftlichen Informationen korrigiert worden. Diese seien zutreffend, vollständig, klar und verständlich formuliert. Der entscheidende Absatz werde sogar mit einer dicken Überschrift besonders hervorgehoben.
Eine zwei Seiten lange Buchungsbestätigung durchzulesen, könne man von Reisenden erwarten. Dass die Angaben im Reisedokument für die Reise bedeutsam seien, davon müssten Reisende ausgehen. Und wenn wegen unterschiedlicher Informationen Bedenken bestünden, müssten sie notfalls im Reisebüro nachfragen. Im Zweifel sei die aktuelle schriftliche Auskunft auch die richtige Auskunft.