Mitte November 2007 wollte ein Ehepaar nach Thailand fliegen. Bei der Buchung der Reise hatte der Ehemann auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Einen Monat vor Reisebeginn unterzog er sich routinemäßig einer Darmspiegelung. Dabei wurde ein Polyp entfernt und zur Untersuchung an ein Labor gesandt. Zwei Wochen später erhielt der Hausarzt den Befund, informierte aber den Mann nicht sofort.
Erst nach weiteren Untersuchungen und Beratungen mit Spezialisten über den Befund stellten diese die Diagnose Darmkrebs. Der Mann musste sofort operiert werden. Erst als er die endgültige Diagnose erhielt, stornierte er die Reise, zwei Tage vor dem Abflug. Deshalb forderte der Reiseveranstalter 5.800 Euro Stornokosten.
Die Reiserücktrittsversicherung übernahm jedoch nur 3.283 Euro und hielt dem Kranken vor, er hätte den Thailand-Urlaub schon Ende Oktober stornieren müssen, als der Hausarzt vom Labor das Ergebnis der histologischen Untersuchung erhielt. Wer eine Reise nicht antreten könne, müsse das der Versicherung sofort anzeigen.
Ende Oktober habe das noch nicht festgestanden, widersprach das Amtsgericht München, und gab dem Versicherungsnehmer Recht (142 C 31476/08). Er sei ja nicht wegen akuter Beschwerden zur Darmspiegelung gegangen, sondern eben routinemäßig. Dass dabei ein Polyp entfernt und im Labor untersucht werde, sei ebenfalls Routine. Nichts habe auf eine ernsthafte Krankheit hingedeutet.
Deshalb könne man dem Patienten auch nicht vorhalten, er hätte quasi täglich beim Hausarzt anrufen sollen, um sich zu erkundigen, ob der Laborbefund schon da sei. Bei einer Routineuntersuchung ohne besonderen Anlass müsse der Versicherungsnehmer nicht mit einer Diagnose rechnen, die eine Reise unmöglich machen. Der Mann habe den Versicherungsfall rechtzeitig gemeldet und habe deshalb Anspruch auf Ersatz der Stornokosten in vollem Umfang.