Freizeit & Sport

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Darmspiegelung vor dem Urlaub

Darmkrebs wird nicht sofort diagnostiziert: Streit mit der Reiserücktrittsversicherung

Mitte November 2007 wollte ein Ehepaar nach Thailand fliegen. Bei der Buchung der Reise hatte der Ehemann auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Einen Monat vor Reisebeginn unterzog er sich routinemäßig einer Darmspiegelung. Dabei wurde ein Polyp entfernt und zur Untersuchung an ein Labor gesandt. Zwei Wochen später erhielt der Hausarzt den Befund, informierte aber den Mann nicht sofort.

Erst nach weiteren Untersuchungen und Beratungen mit Spezialisten über den Befund stellten diese die Diagnose Darmkrebs. Der Mann musste sofort operiert werden. Erst als er die endgültige Diagnose erhielt, stornierte er die Reise, zwei Tage vor dem Abflug. Deshalb forderte der Reiseveranstalter 5.800 Euro Stornokosten.

Die Reiserücktrittsversicherung übernahm jedoch nur 3.283 Euro und hielt dem Kranken vor, er hätte den Thailand-Urlaub schon Ende Oktober stornieren müssen, als der Hausarzt vom Labor das Ergebnis der histologischen Untersuchung erhielt. Wer eine Reise nicht antreten könne, müsse das der Versicherung sofort anzeigen.

Ende Oktober habe das noch nicht festgestanden, widersprach das Amtsgericht München, und gab dem Versicherungsnehmer Recht (142 C 31476/08). Er sei ja nicht wegen akuter Beschwerden zur Darmspiegelung gegangen, sondern eben routinemäßig. Dass dabei ein Polyp entfernt und im Labor untersucht werde, sei ebenfalls Routine. Nichts habe auf eine ernsthafte Krankheit hingedeutet.

Deshalb könne man dem Patienten auch nicht vorhalten, er hätte quasi täglich beim Hausarzt anrufen sollen, um sich zu erkundigen, ob der Laborbefund schon da sei. Bei einer Routineuntersuchung ohne besonderen Anlass müsse der Versicherungsnehmer nicht mit einer Diagnose rechnen, die eine Reise unmöglich machen. Der Mann habe den Versicherungsfall rechtzeitig gemeldet und habe deshalb Anspruch auf Ersatz der Stornokosten in vollem Umfang.

Enttäuschung auf den Seychellen

Wind und hohe Wellen stellen am Meer keinen Reisemangel dar

Für stolze 27.000 Euro leistete sich ein Ehepaar zwei Wochen Urlaub mit der Tochter auf den Seychellen. Beim Reiseveranstalter TUI buchten die Kunden die Reise. Doch vor Ort war wohl die Enttäuschung groß: Das Wetter war stürmisch, entsprechend hoch waren die Meereswellen. Strandleben, Baden und Schnorcheln fielen aus. Dafür müsse die TUI den Reisepreis um ein Viertel mindern, fand der Familienvater.

Das Landgericht Hannover wies seine Forderung zurück (1 O 59/09). Die Reisezeit sei grundsätzlich zum Baden und Schnorcheln auf den Seychellen gut geeignet. Da hätten die Urlauber eben Pech gehabt: Hohe Wellen und schlechtes Wetter seien am Meer immer möglich - so ein natürliches Risiko müssten Reisende prinzipiell hinnehmen.

Wenn ein Reiseveranstalter im Katalog oder Reiseprospekt allgemein das übliche Klima an einem Urlaubsort beschreibe, gebe er damit keine Garantie für das Wetter während zweier bestimmter Wochen ab. Kein verständiger Reisender könne erwarten, dass ein Reiseveranstalter Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle. Darauf habe er keinen Einfluss.

Im Kleiderladen Möbelimitate aufgestellt

Italienischer Hersteller von "Le-Corbusier-Möbeln" kann das nicht verhindern

Ein Bekleidungshaus mit Filialen in ganz Deutschland wollte den Kunden etwas Besonderes bieten: Es richtete in den Kaufhäusern Ruhezonen mit Sesseln und Sofas ein, die Entwürfen des französischen Künstlers Le Corbusier nachgebildet waren und von einer italienischen Firma in Bologna stammten. Bald meldete sich ein anderer italienischer Möbelhersteller und pochte auf sein Urheberrecht.

Er habe einen exklusiven Lizenzvertrag für Produktion und Vertrieb von Möbeln nach Le-Corbusier-Entwürfen, geschlossen mit dem aktuellen Inhaber der Rechte (Fondation Le Corbusier). Selbst wenn Werke der so genannten angewandten Kunst wie Möbel in Italien nicht urheberrechtlich geschützt seien, dürfe in Deutschland niemand Kopien davon aufstellen.

Die Schadenersatzklage des Unternehmens scheiterte beim Bundesgerichtshof (I ZR 247/03). Hier liege kein Verstoß gegen die Lizenzrechte vor, weil die Kopien der urheberrechtlich geschützten Möbelmodelle nicht verkauft wurden. Sie seien nur öffentlich, also in den Filialen des Bekleidungshauses aufgestellt worden, damit sich Kunden hinsetzen könnten. Nur wenn das Eigentum an Kopien eines Werks übertragen werde, sei das Urheberrecht betroffen.

Hotelanlage in Kenia brannte ab

Urlauber umquartiert: Albtraum statt Traumurlaub

Palmen am Traumstrand und ein Luxushotel im afrikanischen Stil - genau so hatte sich das Münchner Ehepaar den Urlaub in Kenia vorgestellt. Zwei Wochen Aufenthalt hatten die Eheleute bei einem Reiseveranstalter gebucht, einige Safaris inklusive. Doch daraus wurde nichts: Schon in der ersten Nacht im Urlaubsdomizil brannte die gesamte Hotelanlage ab. Die Urlauber konnten sich zwar retten, doch ein Teil des Gepäcks wurde ein Raub der Flammen.

Die Hotelbewohner mussten umquartiert werden. Das Ersatzhotel war praktisch noch eine Baustelle. Fast täglich mussten die Gäste hier die Zimmer wechseln. Reiseleitung? Fehlanzeige. Nur ein Safari-Ausflug kam zustande, doch den konnten die Münchner nicht mehr so recht genießen. Vor allem die Ehefrau war von der Brandnacht traumatisiert. Vom Reiseveranstalter forderten die Urlauber den Reisepreis zurück.

Dafür sah der allerdings keinen Grund. Die Brandursache sei ungeklärt; jedenfalls sei an dem Unglück nicht die Hotelleitung vor Ort schuld, argumentierte das Reiseunternehmen. Das Landgericht München I hielt das nicht für bewiesen (27 O 15559/08). Das Ehepaar habe Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises und obendrein auf Schadenersatz für "nutzlos vertane Urlaubszeit".

Das Gericht hatte sich einige Zeugenberichte angehört und daraus den Schluss gezogen, dass der Erholungswert der Afrikareise gleich Null war. Die Feuernacht sei ein "albtraumhaftes Erlebnis" gewesen, das die Urlauber in Todesangst versetzt habe. Nach so einem Schock könne keine Urlaubsfreude mehr aufkommen, damit sei der ganze Aufenthalt in Kenia wertlos. Dazu kämen die Beeinträchtigungen in dem vollkommen unzumutbaren Ersatzquartier.

Aktionärssprecher vermutet "unsaubere" Geschäfte

Konzern kann die Kritik nicht verbieten: Meinungsfreiheit geht hier vor

Im Sommer 2005 gab ein bekannter, baden-württembergischer Autohersteller einen Beschluss des Aufsichtsrats bekannt: Der Vorstandsvorsitzende des Konzerns werde Ende des Jahres aus dem Unternehmen ausscheiden. Am Abend dieses Tages wurde in der Fernsehsendung "SWR-Landesschau" ein Interview mit dem Sprecher eines Aktionärsverbandes gezeigt.

Der Sprecher, selbst Aktionär des Unternehmens, bezweifelte, dass der Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden freiwillig erfolgte: "Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde . ... und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat".

Herr S. und der Konzern waren sich jedenfalls in einem Punkt einig: Sie verklagten den Aktionärssprecher auf Unterlassung. Diese Äußerungen seien falsch und verleumdeten Herrn S., sie dürften nicht mehr wiederholt werden. Der Bundesgerichtshof schätzte die Sache anders ein (VI ZR 19/08).

Der Aktionärssprecher habe ein Werturteil gefällt, das vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Von "Schmähkritik" könne keine Rede sein, denn es sei dem Sprecher nicht darum gegangen, die Person des Vorstandsvorsitzenden herabzusetzen. Er habe sich vielmehr zu einem Sachthema von öffentlichem Interesse geäußert.

Beim vorzeitigen Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden eines Großunternehmens bestehe natürlich in der Öffentlichkeit großes Interesse daran, dessen Geschäftstätigkeit zu bewerten. Würde man am Tag des Ereignisses jegliche kritische Stellungnahme verbieten, würde dies die öffentliche Diskussion darüber sehr erschweren: Mit dem Prinzip der Meinungsfreiheit wäre das unvereinbar.

"Gib mal Zeitung!"

Zieht der Kino-Werbespot der taz BILD-Leser durch den Kakao?

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Rechtsstreit zwischen den Verlagen der "tageszeitung" (taz) und der BILD-Zeitung zu entscheiden. Es ging um zwei preisgekrönte Werbefilme der taz fürs Kino:

Vor einem "Trinkhalle" genannten Zeitungskiosk steht ein leerer Zeitungsständer mit dem Logo der BILD-Zeitung. Ein mit Unterhemd und Jogginghose bekleideter Kunde sagt zum Kioskinhaber "Kalle, gib mal Zeitung!", was dieser lakonisch mit "Is aus" beantwortet. Auf Nachfrage des Kunden: "Wie aus?" schiebt der Kioskinhaber wortlos eine taz über den Tresen. Reaktion des Kunden: "Wat is dat denn? Mach mich nich fertig, Du". Verärgert wirft der Kunde nach einem Blick in die Zeitung die taz wieder auf den Ladentisch. Nun holt der Kioskinhaber eine versteckte BILD-Zeitung unterm Tresen hervor und gibt sie dem Kunden. Beide brechen in Gelächter aus.

Im zweiten Werbespot sieht der Zuschauer vor der "Trinkhalle" einen mit BILD-Zeitungen gefüllten Zeitungsständer. Der Kunde verlangt aber: "Kalle, gib mal taz". Der Kioskinhaber ist völlig verblüfft und reagiert nicht. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Filme wird folgender Text eingeblendet: "taz ist nicht für jeden. Das ist OK so."

Nicht "o.k." fand das der BILD-Zeitungsverlag, der sein Produkt und seine Leser verunglimpft sah und den taz-Verleger auf Unterlassung und Schadenersatz verklagte. Hier würden die Grenzen witzig-ironischer Werbevergleiche überschritten, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg: Da werde ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers gezeichnet, damit auch die Zeitung abqualifiziert.

Der Bundesgerichtshof sah das weniger streng undwies die Klage ab (I ZR 134/07). Die Spots seien nicht wettbewerbswidrig. Heutzutage sei der aufmerksame Durchschnittsverbraucher an pointierte Aussagen und ironische Anspielungen in der Werbung gewöhnt. Die Reklame bringe zum Ausdruck, dass die taz nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich dabei um eine humorvolle Überspitzung handle, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen. Er sehe darin keine pauschale Herabsetzung der BILD-Zeitung oder deren Leserschaft.

Betrügerische Kunden eines Reiseveranstalters ...

... gaben das Alter ihrer Kinder falsch an, um billiger Urlaub zu machen

Ein Handelsvertreter und seine Familie liebten Urlaube in Clubanlagen. Immer buchten sie beim gleichen Reisebüro und beim gleichen Reiseveranstalter. Und immer gaben die Eltern das Alter ihrer drei Söhne zu niedrig an, um in den Genuss von Preisnachlässen für kleine Kinder zu kommen. Erst beim 15. Mal flog der Betrug auf, als sich der jüngste Sohn bei einem Cluburlaub in der Türkei verletzte.

Die Eltern brachten den Achtjährigen in eine Klinik. Da dachten Mitarbeiter der Clubanlage, sie müssten sich um zwei kleine, allein gelassene Kinder kümmern. Sie staunten nicht schlecht, als sie in den Räumen der Familie auf den ältesten, 19 Jahre alten Sohn und dessen Freundin trafen. Nun wurden die Meldeunterlagen überprüft und die falschen Altersangaben entdeckt. Daraufhin kontrollierte der Reiseveranstalter die Buchungen seiner Stammkunden und stellte fest, dass ihn die Familie zwischen 1999 und 2007 um mehr als 16.000 Euro betrogen hatte.

Das Unternehmen erstattete Strafanzeige und verklagte gleichzeitig die Eltern zivilrechtlich auf Schadenersatz, den ihm das Landgericht Dortmund zusprach (2 O 172/08). Vergeblich bestritt der Familienvater einen Betrug: Er habe niemanden getäuscht, denn der Inhaber des Reisebüros habe Bescheid gewusst. "So machten es doch alle". Außerdem habe das richtige Alter der Kinder dem Personal während der Urlaube auffallen müssen.

Der Kunde habe den Reiseveranstalter auch dann getäuscht, wenn das Reisebüro seine Buchungspraxis gekannt und im Einvernehmen mit ihm gehandelt habe, stellte das Landgericht fest. In einer Clubanlage falle erst recht nicht auf, was da nicht stimmte. Bei der Anmeldung von Kindern am Urlaubsort müssten Reisende nicht deren Personalpapiere vorlegen oder die Kinder persönlich vorstellen. Üblicherweise fülle ein Elternteil das Anmeldeformular aus und fertig. Es sei nicht die Aufgabe von Reiseleitern und Animateuren eines Clubs, Identität und Alter ihrer Gäste zu kontrollieren.

Jagdhund fällt Frau an

Tierhalterin entschuldigt ihn mit "frühkindlicher Prägung"

Der Jagdhund - nennen wir ihn Bello - hatte die Passantin erst vom Garten aus wie verrückt angebellt. Dann war er über den Zaun gesprungen und hatte die Frau in den Unterarm gebissen. Die Wunde musste im Krankenhaus genäht und lange ärztlich behandelt werden.

Wegen dieser Attacke bekam die Tierhalterin Post von der Gemeinde: Ihr Jagdhund sei als "gefährlich" (im Sinne des "Landesgesetzes über gefährliche Hunde") einzustufen, schrieb die zuständige Behörde. Das bedeute: Sie müsse eine Haftpflichtversicherung abschließen und den Hund durch einen elektronisch lesbaren Chip kennzeichnen. Außerdem müsse sie ihn anleinen und ihm einen Maulkorb anlegen.

Gegen diesen Bescheid zog die Hundebesitzerin vor Gericht und schilderte in rührenden Worten, warum ihr Liebling unschuldig war. Das Opfer habe auch einen Hund, der ihren Bello gebissen habe, als er noch ganz klein war. Seitdem empfinde ihr Jagdhund Frau und Hund als bedrohlich - das sei doch tierpsychologisch verständlich. Über den Zaun sei Bello erst gesprungen, als er durch deren "hysterische Hilferufe" an das Negativerlebnis als Welpe erinnert worden sei (damals habe die Frau ihren eigenen Hund angeschrien). Da habe Bello eben einem erneuten "Negativerlebnis vorbeugen wollen".

Dem Verwaltungsgericht Mainz fehlte es wohl an tierpsychologischem Einfühlungsvermögen (1 L 825/09.MZ). Schnöde wies es die Klage ab, weil Bello "sich als bissig erwiesen" habe. Das Opfer seiner Attacke habe ihn in keiner Weise provoziert. Dennoch sei Bello zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Frau zugestürzt. Die von der Tierhalterin behaupteten negativen Erfahrungen des Hundes im Welpenalter änderten nichts daran, dass das Tier gefährlich sei. Der Behördenbescheid sei rechtens und sofort umzusetzen.

Keine Bilder mehr von den Beckenbauer-Kindern?

Generelles Verbot der Publikation von Fotos verstößt gegen die Pressefreiheit

2007 druckten verschiedene Zeitschriften eines Bunte-Blätter-Verlags Fotos der minderjährigen Kinder von "Kaiser" Franz Beckenbauer. Im Namen der Kinder verklagten die Eltern den Verlag auf Unterlassung. Er verpflichtete sich, einige Fotos nicht mehr zu zeigen. Damit waren Franz Beckenbauer und seine Frau jedoch nicht zufrieden: Bis zur Volljährigkeit der Kinder dürften überhaupt keine Fotos mehr erscheinen, forderten sie.

Das ging dem Bundesgerichtshof entschieden zu weit (VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08). Selbst wenn die Presse-Berichterstattung das Recht der Kinder am eigenen Bild verletzt habe und Kinder stärker geschützt werden müssten als Erwachsene: Ein so umfassendes Verbot könnten sie nicht durchsetzen.

Wenn es um die Publikation von Fotos gehe, müsse in jedem Einzelfall geklärt werden, was schwerer wiege: das Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder das Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Abwägung der Interessen könne man logischerweise nicht in Bezug auf Fotos vornehmen, die noch gar nicht existierten bzw. von denen man noch nicht wisse, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.

Die Interessenabwägung sei auch bei Fotos von Kindern notwendig. Ein Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über sie sei aus vielerlei Gründen denkbar. Ein generelles Publikations-Verbot werde dem nicht gerecht und würde die Pressefreiheit beeinträchtigen.

Landwirt verlangt Steuerfreiheit ...

... für seinen Schäferhund: Ist er für die Rinderzucht notwendig?

Tierhalter müssen für Hunde, die sie benötigen, um Einkommen zu erzielen, keine Hundesteuer zahlen. Steuerfreiheit beantragte auch ein Landwirt für seinen Schäferhund:. Er halte ihn ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb, um das Anwesen zu bewachen und für die Rinderzucht.

13 Galloway-Rinder züchte er gerade, die auf den Weiden freien Auslauf hätten und im Vergleich mit üblichem Milchvieh lebhaft bis aggressiv seien. Deshalb brauche er den Hund, wenn er die Weide betrete, um die Rinder zu füttern oder z.B. Ohrmarken zu setzen. Der Schäferhund treibe heran preschende und angreifende Tiere zurück.

Mit dieser Argumentation gelang es dem Züchter jedoch nicht, das Verwaltungsgericht Trier zu überzeugen: Es wies seine Klage gegen den negativen Bescheid der zuständigen Behörde ab (2 K 327/09.TR). Dass der Schäferhund den Landwirt schütze, wenn er auf der Weide Arbeiten erledige, belege dessen Nützlichkeit, aber keine "betriebliche Notwendigkeit".

Um eine Herde zu bewachen, die sich in eingezäunten Weiden aufhalte, brauche man nicht zwingend einen Hund. Der Züchter könnte auch Einzelboxen und Fanggatter einsetzen. Auch wenn Galloway-Rinder relativ wild seien, könne man mit 13 Tieren auch ohne einen Hund fertig werden. Der Landwirt zahle sowieso nur eine ermäßigte Steuer, weil die Behörde schon die Tatsache berücksichtigt habe, dass der Hund die nur am Wochenende bewohnte Hofstelle bewache.

Kuh "Paula" darf im Wohngebiet bleiben

Tierhaltung in dem Anwesen war "von Alters her" genehmigt

Ein Mann, der früher als Nebenerwerbslandwirt etwas dazu verdient hatte, hält auf seinem Anwesen immer noch einige Tiere, um sich selbst zu versorgen: eine Ziege, einige Schweine und die Kuh "Paula". Eines Tages sollten die Tiere verjagt werden. Der Stall liege mitten in einem Wohngebiet (nämlich im Ortsteil Schafhof in Maulbronn), erkannte das Landratsamt Enzkreis. Dort sei Tierhaltung baurechtlich unzulässig.

Gegen das Verbot zog der Tierhalter vor Gericht und gewann den Prozess gegen das Landratsamt: Die Tierhaltung sei in dem Gebäude von Alters her genehmigt, stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest (5 S 347/09). Die Familie des Mannes habe dort bis 1973 einen Bauernhof unterhalten, er selbst bis in die 80er Jahre hinein eine Nebenerwerbslandwirtschaft inklusive Tierzucht.

Die Erlaubnis für diese Tätigkeit sei niemals aufgehoben worden oder auf andere Weise verloren gegangen. Auch als der Mann vor etwa 25 Jahren aufgehört habe, als Nebenerwerbslandwirt zu arbeiten, habe er trotzdem noch weiterhin Tiere im Schafhof gehalten. Er habe also nie zu erkennen gegeben oder gegenüber den Behörden die Erwartung geweckt, dass er die Tierhaltung endgültig aufgeben werde.

Telekom-Doping: Uniklinik entließ Oberarzt

Fristlose Kündigung des Sportmediziners wegen eines begründeten Verdachts war rechtmäßig

Der Sportmediziner und Oberarzt der Universitätsklinik Freiburg war Mannschaftsarzt des (2007 aufgelösten) Telekom- bzw. T-Mobile-Radteams. Ein ehemaliger Masseur beschuldigte ihn im Frühjahr 2007, den Radfahrern u.a. das Dopingmittel EPO gegeben zu haben. Die Universität berief sofort eine Expertenkommission ein, um die Dopingvorwürfe aufzuklären. Trotzdem durfte die Freiburger Sportmedizin von da an keine Athleten des Deutschen Olympischen Sportbunds mehr betreuen.

In Gesprächen mit dem Arbeitgeber leugnete der Oberarzt zunächst jede Beteiligung am Dopingsystem. Als in einer Fernseh-Talkshow ein Radprofi aussagte, der Sportmediziner habe das Team mit EPO versorgt, gab er es schließlich zu. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber - das Land Baden-Württemberg als Träger der Universitätsklinik - im Mai 2007 fristlos.

Vergeblich klagte der Oberarzt gegen die Kündigung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erklärte sie für wirksam (22 Sa 5/09). Schon zum Zeitpunkt der Kündigung sei der Verdacht, dass dem Mediziner schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, gut begründet gewesen. Allein der Verdacht zerstöre die Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Arzt und Klinik.

Mittlerweile stehe fest, dass der Sportmediziner aktiv am systematischen Eigenblutdoping des Radteams beteiligt war - weit über sein damaliges Geständnis hinaus. Der Abschlussbericht der Expertenkommission bestätigte, der Oberarzt habe während der Tour de France 2006 mehreren T-Mobile-Fahrern unter Gefahr für deren Gesundheit Eigenblutinfusionen verabreicht. Und das in den Räumen und mit den Mitteln der Universitätsklinik.

Das verstoße offenkundig in grober Weise gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten eines Oberarztes und habe das Ansehen des Klinikums erheblich beschädigt. Dieser Umstand mache es für den Arbeitgeber unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Bundesweites Stadionverbot für Fußballfan ...

... war auch ohne den Nachweis konkreter Straftaten zulässig

Nach einem Bundesligaspiel zwischen FC Bayern München und MSV Duisburg im März 2006 kam es zu Randale. Eine Gruppe von etwa 100 Bayern-Anhängern geriet mit Duisburg-Fans aneinander. Bei der Schlägerei wurde mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt. Die Polizei nahm unter anderem den Bayern-Fan A fest.

Das Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde zwar später eingestellt, doch da hatte der Duisburger Verein gegen A schon ein bundesweites Stadionverbot für alle Veranstaltungen des DFB ausgesprochen (bis 30. Juni 2008). Nach den DFB-Richtlinien ist bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein Stadionverbot zu überprüfen: Der MSV Duisburg entschied sich dafür, es aufrecht zu erhalten.

A zog dagegen vor Gericht und behauptete, an der Schlägerei zwischen den Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein. Mittlerweile ist das Stadionverbot schon abgelaufen. A wollte trotzdem dessen Rechtswidrigkeit gerichtlich bestätigt sehen. Daraus wurde jedoch nichts.

Ein Fußballverein müsse Stadionbesucher vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter "Fans" bewahren, betonte der Bundesgerichtshof (V ZR 253/08). In diesem Sinne dürfe er sein Hausrecht wahrnehmen und potenzielle Störer ausschließen. Dass A keine Straftat zu beweisen war, ändere daran nichts, erklärten die Bundesrichter. Denn bei einem Stadionverbot seien andere Maßstäbe anzuwenden als die des Strafrechts.

Hier gehe es um Prävention, um Ausschreitungen bei Fußballspielen vorzubeugen. A sei nicht zufällig in die betreffende Fangruppe hineingeraten, aus der heraus Gewalttaten verübt worden, sondern er sei Teil dieser Gruppe. Wenn sich jemand in einem gewaltbereiten Umfeld bewege, rechtfertige dies die Annahme, dass er auch künftig als Störer auftreten könnte. Die Sanktion entspreche den DFB-Richtlinien und sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Werbekampagne mit Bild von Boris Becker

Verlag machte mit einem Testexemplar Reklame für eine neue Sonntagszeitung

Die Erstausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung erschien im September 2001. Vorher und nachher machte der Verlag für sein neues Blatt Reklame mit einem Testexemplar. In Anzeigen erschien ein Foto vom zusammengerollten Testexemplar. Zu erkennen war auf dem Foto der Name der Zeitung, ein Bild vom damaligen Außenminister Fischer sowie ein Portrait von Boris Becker mit der Schlagzeile: "Der strauchelnde Liebling".

Den "Liebling" hatte man nicht gefragt, ob das Foto veröffentlicht werden dürfe. Becker sah sein Recht am eigenen Bild verletzt und forderte vom Verlag fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395 Euro. Eine Person der Zeitgeschichte müsse so eine Werbung für ein neues Blatt hinnehmen, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (I ZR 65/07). Nur für die Monate nach dem September 20001, als die Zeitung schon erschien, stehe Becker Entschädigung zu.

Mit Fotos habe der Verlag die Aufmerksamkeit der Betrachter auf eine seriöse, neue Zeitung lenken wollen, ohne den Eindruck zu erwecken, Becker empfehle das Blatt. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Tennisprofis sei nicht schwerwiegend. Es sei zulässig, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer - vor der Erstausgabe notwendigerweise fiktiven - Titelseite über Gestaltung und Ausrichtung eines neuen Blatts zu unterrichten.

Nach dem ersten Erscheinen hätte der Verlag aber mit einem tatsächlich erschienenen Exemplar der Zeitung werben können und müssen. Von da an wäre es zumutbar gewesen, Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht von Becker zu nehmen und die Reklame umzustellen. Über die Höhe der für die unzulässige Werbung fälligen Lizenzgebühr müsse nun die Vorinstanz entscheiden.

Zeitungsverkauf mit "Stummen Verkäufern" ...

... ist nicht gleichzusetzen mit "Gratisabgabe": Keine Störung des Wettbewerbs

Berliner Zeitungsverlage klagten gegen die Axel Springer AG. Es ging um die Markteinführung einer neuen Zeitung des Springer-Verlags:. "WELT KOMPAKT". Der Springer Verlag plant, diese Zeitung für 70 Cent auch über so genannte "Stumme Verkäufer" zu vertreiben, die Verkaufsboxen am Straßenrand.

Die Konkurrenten ("Berliner Zeitung", "Berliner Kurier", "Tagesspiegel") hielten diese Vertriebsart für wettbewerbswidrig: Der Verkauf über "Stumme Verkäufer" laufe auf eine Gratisabgabe hinaus, argumentierten die Verlage, und störe damit den Markt. Verkaufsboxen böten Verbrauchern die Möglichkeit, die Zeitung zu bekommen, ohne zu bezahlen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof entschieden (I ZR 180/07 und I ZR 188/07).

Zeitungen ohne Bezahlung aus ungesicherten Verkaufsboxen zu nehmen, sei immer noch Diebstahl. Man könne dem Springer-Verlag nicht unterstellen, dies begünstigen zu wollen - zumal er sich verpflichtet habe, auf den Verkaufsboxen deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Zeitung nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden dürfe, dass Diebstahl verfolgt werde und Kontrolleure im Einsatz seien.

Man könne einem Verkäufer zwar verbieten, Waren in großem Umfang zu verschenken. Denn damit dränge der Anbieter in der Regel Konkurrenten aus dem Markt und beeinträchtige den freien Wettbewerb. Doch der Vertrieb von Zeitungen über "stumme Verkäufer" stelle für den freien Wettbewerb keine Gefahr dar.

Flug nach Thailand sollte 5 Stunden länger dauern

Kunde eines Reiseveranstalters darf vom Reisevertrag zurücktreten

Bei einem Reiseunternehmen hatte der Münchner eine 17-tägige Thailandreise gebucht und 696 Euro angezahlt. Nach den ursprünglichen Plänen sollte der Hinflug von 14.20 Uhr (ab Frankfurt) bis zum nächsten Tag um 12.20 Uhr dauern. Drei Monate vor der Reise änderte der Reiseveranstalter jedoch die Flugzeiten: Der Abflugzeitpunkt in Frankfurt wurde auf 9.05 Uhr vorverlegt, während die Ankunft in Bangkok fast gleich blieb (12.15 Uhr am folgenden Tag).

Daraufhin trat der Kunde vom Reisevertrag zurück. Begründung: Dass der Abflug vorgezogen wurde, verlängere die Reisezeit erheblich und koste ihn eine weitere Übernachtung. Schließlich wohne er nicht in Frankfurt und müsse erst dorthin reisen. Der Mann verlangte die Anzahlung zurück.

Dafür sah das Reiseunternehmen keinerlei Anlass: Bei einer Fernostreise sei es zumutbar, wenn sich die Flugzeit um fünf Stunden und 10 Minuten verlängere. Die Anreise zum Flughafen sei "irrelevant". Zwar könne der Kunde den Vertrag kündigen, doch müsse er Stornogebühr zahlen.

Dem widersprach das Amtsgericht München (212 C 1623/09): Bei einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung stehe den Kunden das Recht zu, ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten. Wenn sich die Flugzeit von 14 Stunden auf ca. 19 Stunden verlängere - d.h. um über fünf Stunden und mehr als 25 Prozent -, sei das als wesentliche Änderung der Reiseleistung anzusehen.

Das gelte erst recht, wenn durch das Vorverlegen der Abflugzeit für den Reisenden eine zusätzliche Nacht in Frankfurt notwendig werde. Dass der Urlauber von seinem Wohnsitz zum Flughafen anreisen müsse und die Abflugzeit für die Organisation der Anreise bedeutsam sei, sei dem Reiseveranstalter bekannt.

Markwort contra Willemsen

Kritisches Interview zu "Lügen in den Medien" war keine Rufschädigung

2008 tourten die Autoren und Kabarettisten Dieter Hildebrandt und Roger Willemsen mit einem zeitkritischen Bühnenprogramm durch die Republik. Es hieß: "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort - Die Weltgeschichte der Lüge". Aus diesem Anlass gab Roger Willemsen wenige Tage vor einem Bühnenauftritt einer Tageszeitung ein Interview.

Darin erläuterte er seine Ansicht, dass vor allem in den Medien nicht mehr seriös gearbeitet, sondern immer mehr und immer offener gelogen werde. Als ein Beispiel unter vielen erwähnte Herr Willemsen einen Bericht über den Schriftsteller Ernst Jünger in der Zeitschrift "Focus". "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen".

Markwort, Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "Focus", wollte diesen Vorwurf nicht auf sich sitzen lassen, der seinem Ansehen schade. Der Zeitungsverlag dürfe dieses Interview nie mehr abdrucken, forderte Markwort, auch nicht auszugsweise. Doch anders als die Vorinstanzen erklärte der Bundesgerichtshof die strittigen Äußerungen für unbedenklich (VI ZR 226/08).

Die Aussage "Heute wird offen gelogen" richte sich nicht gegen Herrn Markwort persönlich, sondern gegen die Berichterstattung im Magazin "Focus", für die der Chefredakteur verantwortlich sei. Es handle sich um eine Meinungsäußerung mit einem "wahren Tatsachenkern". Willemsen sei der Meinung, in den Medien fehle es an Wahrheitsliebe.

Diese Ansicht müsse man nicht teilen, aber es sei jedenfalls nicht unzulässig, sie öffentlich zu vertreten. Roger Willemsen verfolge ein schützenswertes Interesse - nämlich das Interesse an Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Die Kritik tangiere zwar das Persönlichkeitsrecht von Herrn Markwort. Da er aber das Interview mit Ernst Jünger nicht selbst geführt habe, müsse hier der Persönlichkeitsschutz hinter dem Recht des Zeitungsverlags auf Pressefreiheit zurücktreten.

FIFA contra Ferrero

Sammelbildchen mit dem Aufdruck "Südafrika 2010" sind zulässig

Schon 2006 bei der Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland verkaufte der Süßwarenhersteller Ferrero (Nutella, Duplo, Hanuta) seine Produkte mit Sammelbildchen von Fußballern. Sie trugen den Aufdruck "Deutschland 2006" oder "WM 2006". Eine ähnliche Aktion plant das Unternehmen für 2010. Um sie rechtlich abzusichern, hat Ferrero mehrere Bezeichnungen mit Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft als Marke registrieren lassen.

Das rief die FIFA auf den Plan. Der Fußballverband, der die Fußball-Weltmeisterschaften veranstaltet, ist Inhaber zahlreicher Marken, die damit zusammenhängen. Der Verband verlangte vom Süßwarenhersteller, seine WM-Marken löschen zu lassen. Ferrero ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen und setzte sich beim Bundesgerichtshof durch (I ZR 183/07).

Die Marken der FIFA und die von Ferrero könne man nicht verwechseln, erklärten die Bundesrichter. Der Süßwarenhersteller erwecke bei den Käufern auch nicht den falschen Eindruck, dass das Unternehmen offizieller Sponsor der WM sei. Derart allgemeine Bezeichnungen wie "WM 2010" oder "Germany 2006" könne niemand exklusiv für sich beanspruchen, erklärten die Bundesrichter, auch nicht die FIFA.

Fest stehe: Die FIFA habe das Recht, die Fußball-WM zu vermarkten, indem sie Sponsoren Lizenzen einräume. Das bedeute aber nicht, dass ihr jegliche wirtschaftliche Aktivität vorbehalten bleibe, die in weitester Form auf das sportliche Ereignis Bezug nehme.

Für die Künstlersozialversicherung ...

... sind die Juroren der "Superstar"-Fernsehshow Unterhaltungskünstler

Lange weigerte sich der Fernsehsender RTL, für die Honorare der Juroren seiner Fernsehshow "Deutschland sucht den Superstar" die Künstlersozialabgabe abzuführen. Der Rechtsstreit mit der Künstlersozialversicherung ging bis in die letzte Instanz: Beim Bundessozialgericht verlor ihn der Fernsehsender (B 3 KS 4/08 R).

Die Juroren aus der Musikbranche seien wesentlicher Teil des Show-Konzepts, so die Richter. Sie seien hier als Unterhaltungskünstler tätig und nicht als externe Fachjury mit Expertenstatus. Ihre Kommentare zu den musikalischen Bemühungen der Kandidaten/Kandidatinnen - mal unterhaltsam, mal bissig, manchmal auch jenseits der Grenzen des guten Geschmacks - trügen wesentlich zum Erfolg der Sendungen bei.

Die gut bezahlten Juroren präsentierten eine Mischung aus Musikkritik und Polemik mit Elementen von Comedy, Satire, Improvisation und Unterhaltung. Das sei eine eigenschöpferische, persönliche Leistung der Juroren und daher der Unterhaltungskunst zuzuordnen.

Deshalb sei der Fernsehsender verpflichtet, die Juroren in der Künstlersozialversicherung zu versichern und die Abgabe abzuführen. Im übrigen habe das Gericht schon immer darauf hingewiesen, dass für eine Integration in die Künstlersozialversicherung keine "besondere künstlerische Gestaltungshöhe" vorausgesetzt werde.

Fußballprofi wechselte Berater

Ausgebooteter Anwalt fordert Schadenersatz: Ohne Beratervertrag kein Geld!

Das Landgericht München I sollte klären, ob 2005 zwischen Bastian Schweinsteiger, Fußballprofi beim FC Bayern München, und einem Rechtsanwalt ein Beratervertrag zustande gekommen war. Der Anwalt leitet nebenbei ein Beraterunternehmen für Fußballer. Schweinsteiger hatte ihn allerdings nur damit beauftragt, die Trennung von seinem früheren Berater durchzuboxen. So lautete zumindest die Auskunft des Fußballers vor Gericht: Als Manager habe er den Anwalt nie angeheuert.

Dagegen behauptete der Anwalt, man habe 2005 per Handschlag einen Beratervertrag bis 2010 besiegelt. Er sah sich um schöne Honorare für Werbeverträge oder eventuelle Vereinswechsel gebracht, weil der Fußballer mittlerweile eine neue Beratungsagentur hat. Der Anwalt verklagte Schweinsteiger deshalb auf 800.000 Euro Schadenersatz. Zu Recht? Nein, antwortete das Landgericht München I, denn einen Vertragsschluss habe der Rechtsanwalt nicht beweisen können (20 O 4337/08).

Schriftliches gab es sowieso nicht. Eltern und Bruder des Fußballspielers bestritten ebenfalls einen Vertrag. Und die vom Anwalt angeführten Indizien reichten dem Gericht nicht aus, um einen Vertragsschluss anzunehmen: Schweinsteiger soll den Anwalt verschiedenen Personen als "Berater" vorgestellt haben. Darüber hinaus wollte der Anwalt für den Spieler Telefonnummern weitergegeben haben, in seinem Namen Interviews gegeben und ihm Angebote für Versicherungsverträge übersandt haben. (Der Rechtsanwalt hat gegen das klageabweisende Urteil Berufung eingelegt.)