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Hundehalter ignoriert hartnäckig Maulkorbzwang

Kurzartikel

Ein Hund der Rasse Kangal hatte schon mehrmals andere Hunde angegriffen und verletzt. Deshalb hatte die Kommune dem Hundehalter auferlegt, das Tier in der Öffentlichkeit nur noch mit Maulkorb laufen zu lassen. Da der Hundehalter absichtlich und wiederholt gegen diese Anordnung verstieß, hat ihm die Kommune nicht nur den Kangal weggenommen, sondern jede Hundehaltung verboten. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Göttingen: Wenn jemand konsequent die Verantwortung ignoriere, die mit dem Halten eines Hundes verknüpft sei, müsse man zur Gefahrenabwehr zum schärfsten Mittel greifen, dem generellen Hundehaltungsverbot.

"Bestpreisklausel" beeinträchtigt den Wettbewerb

Hotelbuchungsportale dürfen Hotels nicht verbieten, die Zimmerpreise des Portals online zu unterbieten

Viele Reisende nutzen die Webseite "booking.com", um online Hotelzimmer zu buchen. Von den Hotels verlangt das Hotelbuchungsportal dafür Vermittlungsprovision. Im Sommer 2015 führte das Portal in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine "Bestpreisklausel" ein. Von da an durften die mit booking.com kooperierenden Hotels die Zimmer auf ihrer eigenen Webseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als das Hotelbuchungsportal.

Das sollte natürlich den Anreiz für die Verbraucher erhöhen, Zimmer über das Portal zu buchen. Nur "offline" durften die Partnerhotels Übernachtungen günstiger anbieten — unter der Bedingung, dass sie dafür online keine Reklame machten.

Das Bundeskartellamt hatte die "Bestpreisklausel" für unzulässig erklärt und ihre Anwendung ab 1.2.2016 verboten. Das Unternehmen booking.com wandte sie danach zwar nicht mehr an. Es ließ aber die Entscheidung gerichtlich überprüfen, mit dem Ziel, die "Bestpreisklausel" im Erfolgsfall wieder einzuführen. Daraus wird jedoch nichts: Der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot (KVR 54/20).

Buchungsportale dürften ihren Partnerhotels nicht vorschreiben, dass sie online ihre Zimmer mindestens so teuer anbieten müssten wie die Buchungsportale. Solche Klauseln schränkten den Wettbewerb auf diesem Markt unzulässig ein, betonten die Bundesrichter. Die "Bestpreisklausel" nehme den Hotels die naheliegende Möglichkeit, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen an die Übernachtungsgäste weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.

Hotelanlage in Flughafennähe

Reiseveranstalter muss auf negative Umstände wie nächtlichen Fluglärm deutlich hinweisen

Eine Familie mit zwei Kindern hatte eine Pauschalreise auf die griechische Insel Kos gebucht. Im Katalog des Reiseveranstalters stand zur Lage des Hotels, es sei "durch eine Straße vom Strand getrennt, ruhig." Der Flughafen sei neun Kilometer entfernt, der Transfer vom Flughafen zur Hotelanlage dauere 30 Minuten. Als der Familienvater die Beschreibung las, dachte er nicht an größere Unannehmlichkeiten.

Doch vor Ort wurde den Urlaubern schnell klar, dass sich das Hotel quasi in der Einflugschneise des Flughafens befand. Nachts seien "mehrere Flugzeuge pro Stunde" über die Hotelanlage geflogen, so die Beschwerde des Familienvaters: Das Kleinkind sei fast jede Nacht aufgewacht, an Erholung sei unter solchen Umständen gar nicht zu denken. Der Kunde verlangte vom Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle (11 U 175/19). Fluglärm dieses Ausmaßes störe die Nachtruhe und stelle einen erheblichen Reisemangel dar. Der Reiseveranstalter müsse dem Kunden 1.500 Euro zurückzahlen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er im Katalog wahrheitsgemäß die Entfernung zwischen Flughafen und Hotel angegeben habe, betonte das OLG.

Allein aus diesem Hinweis könnten Verbraucher nicht schließen, dass im Hotel mit nächtlichem Fluglärm zu rechnen sei. Auf derart negative Umstände müsse ein Reiseveranstalter im Reiseprospekt oder Katalog ausdrücklich aufmerksam machen, anstatt sie vornehm zu umschreiben. Wenn sich der Anbieter mit vagen Andeutungen begnüge, hätten Pauschalreisende Anspruch auf Minderung des Reisepreises.

Jagdhund versehentlich bei der Jagd erschossen

Der Jäger muss den Wert des Jagdhundes und die Ausbildungskosten ersetzen

Bei einer Drückjagd auf Wildschweine erschoss ein Jäger versehentlich einen 20 Monate alten Terrier, der hinter einer Sau herjagte. Die Haftpflichtversicherung des Jägers zahlte der Hundehalterin 2.100 Euro Schadenersatz. Damit war sie jedoch nicht zufrieden: Die Ausbildung ihres Terriers habe viel mehr gekostet, erklärte die Jägerin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies ihre Klage auf höheren Schadenersatz ab, auch wenn es die Haftung des Jägers grundsätzlich bejahte (4 U 184/19). Nach seinen eigenen Angaben habe er die Sau kommen sehen, gehetzt von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier. Als sich die Sau bis auf ca. 60 Meter genähert habe, habe er neben ihr nur noch den Hund mit Warnweste gesehen, den Terrier aber nicht mehr.

In so einer Situation einen Schuss abzugeben, sei fahrlässig, betonte das OLG. Wenn der Jäger einen der Jagdhunde nicht mehr sehe, sei die Annahme, dass er sich "entfernt" haben könnte, eher fernliegend. Der Jäger hätte damit rechnen müssen, dass der Terrier verdeckt hinter dem Wildschwein herlief und von einem Schuss getroffen werden könnte. Vor einem Schuss müssten Jäger sicher sein, dass sie niemanden gefährdeten.

Allerdings habe die Haftpflichtversicherung den Verlust der Jägerin mit 2.100 Euro vollständig ausgeglichen. Ein vergleichbarer Welpe koste ca. 500 Euro. Zusätzlich habe die Hundehalterin Anspruch auf Ersatz für die Kosten, die nötig seien, um einen Hund mit durchschnittlicher Begabung auf den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu bringen. Laut Sachverständigengutachten seien dafür 79 Stunden Ausbildung anzusetzen. Gehe man von einem Durchschnittspreis von zehn Euro pro Ausbildungsstunde aus, sei die Jägerin mehr als angemessen entschädigt worden.

Zu viele Vögel zu gut gefüttert

Nachbarn bangen um ihre Schildkröten im Garten und verlangen Unterlassung

Kann man es mit der Tierliebe auch übertreiben? Auf jeden Fall — so dachten zumindest die Nachbarn einer Frau, die gerne Tauben und andere Vögel fütterte. Sie warf häufig eine Menge an Brotstücken und weitere Lebensmittel für die Tiere auf das Garagendach.

So würden ständig massenhaft Vögel angelockt, beanstandeten die Hauseigentümer von nebenan. Die Vögel "verschleppten" dann das Brot auf alle Nachbargrundstücke. So werde ihr Garten verschmutzt und, noch schlimmer, ihre eigenen Tiere gefährdet. In ihrem Garten lebten nämlich Schildkröten, denen das Brot nicht bekomme. Sie könnten erkranken, wenn sie das von den Vögeln verteilte Brot fressen.

Die Nachbarn klagten auf Unterlassung und bekamen vom Landgericht Frankenthal Recht (2 S 199/20). Das intensive Füttern beeinträchtige die umliegenden Grundstücke und müsse künftig unterbleiben. Das Landgericht drohte der Vogelfreundin sogar mit Ordnungsgeld, falls sie "rückfällig" werden sollte.

Vor Gericht hatte die Frau nämlich hartnäckig bestritten, viel Brot zu verfüttern — trotz mehrerer Zeugenaussagen, die das Gegenteil bestätigten. Aus diesem Grund sei zu befürchten, so die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass sie das störende Verhalten fortsetzen könnte. Daher habe man mit drastischen Konsequenzen drohen müssen, damit der Urteilsspruch auch befolgt werde: Die Frau müsse aufhören, ihre falsch verstandene Tierliebe auf diese Weise auszuleben.

Beim Langlaufen gestürzt

Ohne aussagekräftiges ärztliches Attest muss die Reiserücktrittsversicherung für einen Reiseabbruch nicht zahlen

Am 1.3.2020 reiste ein deutsches Ehepaar in die Dolomiten. Zum Preis von 1.770 Euro hatte es bei einem Reiseveranstalter eine Woche mit geführten Langlauftouren von Hotel zu Hotel gebucht. Anschließend wollten die Eheleute eine Woche auf der Seiser Alm verbringen. Für das Hotel hatten sie 850 Euro angezahlt. Doch am 5.3. stürzte der Sportler in einer vereisten Loipe.

Er brach den Urlaub wegen Rückenschmerzen ab und stornierte den Hotelaufenthalt auf der Seiser Alm. Am 6.3. fuhr das Ehepaar nach Hause. Von der Reiserücktrittsversicherung forderte der Mann Schadenersatz für die Anzahlung und für ungenutzte Reiseleistungen in der ersten Woche, insgesamt 1.685 Euro. Da er mit dem Rücken auf die Langlaufski gestürzt sei, habe er die Reise nicht fortsetzen können.

Sein Hausarzt habe ihm am Telefon geraten, wegen der Corona-Pandemie am Urlaubsort keinen Arzt zu konsultieren. (Da galt für Italien bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, am 7.3. wurden die Schulen geschlossen.) Stattdessen solle er Ibuprofen einnehmen und sich zuhause in Quarantäne begeben. Wenn es nur eine starke Prellung wäre, würden die Schmerzen mit der Zeit vergehen — andernfalls müsse der Patient wegen eines eventuellen Beckenbruchs ins Krankenhaus.

Das Versicherungsunternehmen winkte ab: Versichert sei nur ein Reiseabbruch aufgrund einer unerwarteten, schweren Erkrankung, die hier keineswegs belegt sei. Der Versicherte hätte in Südtirol einen Arzt aufsuchen müssen. Dass der Hausarzt per Telefon trotz "eventuellen Beckenbruchs" die Heimfahrt empfohlen habe, sei absolut unglaubwürdig. Wer nach einem Unfall 800 km mit dem Auto fahre, könne auch den Urlaub fortsetzen.

Dass dies unzumutbar gewesen sei, beweise das Attest des Hausarztes nicht, fand auch das Amtsgericht München (174 C 6951/20). Den Aussagen im Attest liege keine Untersuchung des Patienten, sondern nur ein Telefongespräch zugrunde. Die Diagnose "starke Prellung und/oder Fraktur" habe so keinen Aussagewert. Der Versicherte sei weder am Urlaubsort, noch am Wohnort zum Arzt gegangen: Letztlich sei also nicht zu beurteilen, welche Folgen der Skiunfall gehabt habe.

Laut Versicherungsvertrag seien Reisende verpflichtet, sich von einem Mediziner vor Ort bescheinigen zu lassen, dass sie die Reise sofort abbrechen müssten. Diese Pflicht habe der Urlauber ignoriert. Dass er in Südtirol keine Arztpraxis oder Klinik konsultierte, sei trotz der Corona-Pandemie nicht nachvollziehbar. Die Infektionsgefahr sei hier nicht höher als in Deutschland, in Bezug auf Schutz und Hygiene gelten vergleichbare Standards. Zu Recht habe daher die Versicherung Leistungen abgelehnt.

Solist veranstaltet Konzerte selbst

Ans Finanzamt sind nur sieben Prozent Mehrwertsteuer abzuführen

Der Gesetzgeber hat für eine Reihe von Leistungen die Mehrwertsteuer auf sieben Prozent ermäßigt. Dazu gehört auch das Organisieren von Konzerten durch professionelle Kulturveranstalter. Von einem Musiker, der selbst Solokonzerte veranstaltete, verlangte das Finanzamt allerdings, 15 Prozent der Ticketeinnahmen als Mehrwertsteuer anzuführen: Die Steuerermäßigung gelte nur für Veranstalter, die nicht selbst aufträten.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, für den Musiker gelte ebenfalls der günstigere Steuersatz (V R 60/93). Obwohl der Begriff "Konzert" nach dem ursprünglichen Wortsinn "Zusammenspiel" bedeute, sich also auf eine Darbietung mehrerer Künstler beziehe, sei auch eine Solodarbietung als Konzert einzustufen.

Man müsse die Vorschrift ohnehin nach ihrem Sinn anwenden: Die Steuerbegünstigung solle in erster Linie den Konzertbesuchern zugute kommen, also den Zugang zur Kultur allgemein fördern. Der normale Satz von 15 Prozent würde zu einer nicht zu verantwortenden Preiserhöhung führen. Daher dürfe es keine Rolle spielen, wer als Veranstalter der Konzerte auftrete.

Ferienwohnung für Mai 2020 gemietet

Spanienurlaub war unmöglich: Geschäftsgrundlage des Mietvertrags durch Corona-Pandemie entfallen

Ein Ehepaar aus Norddeutschland hatte im Dezember 2019 eine Ferienwohnung in Spanien gemietet. Zwei Wochen Urlaub vom 25.5. bis 8.6.2020 waren geplant. Für die Wohnung überwies das Paar dem Bremer Wohnungseigentümer 500 Euro Anzahlung. Als sich jedoch im Frühjahr 2020 das Coronavirus in Deutschland und Spanien immer mehr ausbreitete, beschlossen die Eheleute, auf den Urlaub zu verzichten.

Sie kündigten schriftlich den Mietvertrag und verlangten die Anzahlung zurück. Ihrem Brief legten die Mieter den Wohnungsschlüssel bei, den ihnen der Vermieter bereits geschickt hatte. Doch der Vermieter erklärte, Verträge seien einzuhalten. Zudem sei der Schlüssel bei ihm nicht angekommen, dafür stehe ihm Schadenersatz zu.

Vom Amtsgericht Bremen bekamen beide Streitparteien Recht (9 C 360/20). Der Vermieter müsse die 500 Euro zurückzahlen, so das Amtsgericht. Die Anzahlung dürfte er nur dann behalten, wenn die Mieter aus persönlichen Gründen die gemietete Wohnung nicht nutzen könnten. Solche Gründe befreiten Mieter nicht von der Mietzahlung, das gelte auch für Ferienwohnungen.

Doch um persönliche Gründe gehe es hier nicht. Vielmehr sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags durch die in Europa grassierende Corona-Pandemie nachträglich weggefallen. Das Ehepaar habe den Vertrag kündigen dürfen, weil es objektiv wichtige Gründe gegeben habe, die Reise nicht anzutreten. Die Mieter hätten sich einem hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt und womöglich zur Verbreitung der Seuche beigetragen.

Wenn allerdings der Schlüssel bei der Post verloren gegangen sein sollte — so ein spitzer Schlüssel könne ja leicht das Kuvertpapier durchstechen —, schuldeten die Eheleute dem Vermieter Schadenersatz. Der müsste dann nämlich das Türschloss auswechseln.

Das Ehepaar hätte dafür sorgen müssen, dass der Schlüssel auch wirklich beim Vermieter ankommt, um ein Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Da hätte es zwei Möglichkeiten gegeben: Die Mieter hätten den Schlüssel persönlich in Bremen abgeben oder ihn per Einwurfsendung zurückschicken können.

Nach Vertragsende den geliehenen Router behalten

Vodafone darf dem Kunden in so einem Fall nicht den Neupreis des Geräts berechnen

Gelegentlich kommt es vor, dass Kunden mit Internet- bzw. Telefonvertrag den vom Telekommunikationsanbieter geliehenen oder gemieteten Router nach dem Ende der Vertragslaufzeit nicht zurückgeben. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vodafone-Konzerns mussten die Ex-Kunden dann für das Gerät bis zu 250 Euro berappen.

Gegen diese Abzocke zog die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor Gericht und hatte beim Landgericht Düsseldorf Erfolg (12 O 83/20). Wenn Kunden kündigten und dann — entgegen den Vertragsbedingungen — den gemieteten oder geliehenen Router behalten, stehe dem Telekommunikationsanbieter natürlich Schadenersatz zu, erklärte das Landgericht.

Das Unternehmen dürfe ihnen aber nicht den Neupreis in Rechnung stellen, sondern nur den Preis eines gebrauchten Geräts. Vodafone müsse ja in diesen Fällen keinen neuen Router als Ersatzgerät kaufen — das Unternehmen verfüge schließlich über eine Vielzahl von Geräten, die es einsetzen könne.

Und noch einen Erfolg für die Verbraucher konnte die Verbraucherzentrale erreichen: Das Gericht erklärte auch AGB-Klauseln von Vodafone zur Rücksendung des Geräts für unwirksam. Misslang die Rücksendung, sollten Kunden nämlich auch dann Schadenersatz für den Router zahlen, wenn sie für die fehlgeschlagene Rücksendung nicht verantwortlich waren. Diese Regelung widerspricht den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz.

Hufschmied vom Pferd getreten

Wer sich einem verhaltensauffälligen Tier in Schlagdistanz nähert, handelt leichtsinnig

Pferdezüchter A hatte einige Tiere auf der Anlage von Pferdeunternehmer W untergebracht, darunter auch einen fast vier Jahre alten Wallach. Das Pferd sei widerspenstig und schwierig im Umgang, hatte der Züchter Herrn W gewarnt. Das fiel auch dem Hufschmied sofort auf, der im Auftrag von W die Hufe des Pferdes ausschneiden sollte.

Die seien in "katastrophalem Zustand" gewesen, gab der Hufschmied später zu Protokoll. Deshalb habe er zu seinem Mitarbeiter gesagt, das "kribbeliche" Tier könnte bei Schmerzen unfreundlich reagieren. Sediert habe er den Wallach aber nicht.

Das Ausschneiden und Raspeln der Vorderhufe verlief unproblematisch. Danach zog der Hufschmid das Pferd etwas nach vorne, um es parallel zur Wand der Stallgasse zu stellen.

Dabei trat es plötzlich den Mitarbeiter gegen Hüfte und Arm. Der Mann lief schreiend nach draußen und ging kurz zu Boden. Der Hufschmied setzte einen Notruf ab und folgte dann seinem Mitarbeiter, um erste Hilfe zu leisten. Dabei musste er am Pferd vorbei: In diesem Moment drehte es sich, schlug mit der Hinterhand aus und traf das linke Knie des Hufschmieds. Vom Pferdezüchter forderte der Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Zu Recht, entschied das Landgericht Paderborn: Unabhängig von eigenem Verschulden müsse Herr A als Tierhalter für den Schaden geradestehen, den der Wallach angerichtet habe. Allerdings müsse sich der Hufschmied ein Mitverschulden von 50 Prozent auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil (7 U 9/20).

Wie nervös das Pferd gewesen sei, habe der Hufschmied selbst anschaulich geschildert. Er habe deshalb sogar überlegt, ob er dem Tier ein Beruhigungsmittel geben sollte. Als der Wallach nach seinem Mitarbeiter trat, hätte der Hufschmied endgültig gewarnt sein müssen. Sich in der nur 3,30 Meter breiten Stallgasse — also in "Schlagdistanz" — dem Tier von hinten zu nähern, sei angesichts der Vorgeschichte sehr leichtsinnig gewesen. Damit habe sich der Hufschmied unnötig selbst in Gefahr gebracht.

Er hätte außen um das Stallgebäude herumgehen oder mit einem Hofmitarbeiter das Tier in eine leere Box führen können. Sein leicht verletzter Mitarbeiter sei bald wieder aufgestanden. Er sei also nicht so hilfsbedürftig gewesen, dass der Hufschmied unbedingt am Pferd vorbeilaufen musste. Seine Aufregung in dieser schwierigen Situation und das grundsätzlich anerkennenswerte Motiv, dem Mitarbeiter zu helfen, änderten nichts daran, dass sich der Mann den Pferdetritt zum Teil selbst zuschreiben müsse.

Schadenersatz nach einem Reitunfall?

Der Tierhalter haftet dafür nur, wenn der Verletzte Opfer der "spezifischen Tiergefahr" wurde

Während eines Gruppenausritts rutschte eines der Pferde auf einer Betonplatte aus. Pferd und Reiterin kamen zu Fall. Die Reiterin forderte daraufhin vom Halter des Pferdes Schadenersatz für die Arztkosten.

Das Landgericht Gießen erklärte, dass der Tierhalter für einen Unfall grundsätzlich nur hafte, wenn er durch die "spezifische Tiergefahr" ausgelöst wurde (1 S 437/94). Werde eine Reiterin bei einem Reitunfall verletzt, müsse der Unfall also auf die Unberechenbarkeit des Tieres zurückzuführen sein.

So ein Ursachenzusammenhang liege hier aber nicht vor. Das Pferd habe der Reiterin die ganze Zeit über gehorcht. Dass das Tier auf Beton ausgerutscht sei, lege die Vermutung nahe, dass die Reiterin eine für das Gelände zu schnelle Gangart geritten sei. Das dadurch erhöhte Risiko eines Sturzes sei nicht dem Pferdehalter zuzurechnen. Wenn ein Pferd unter Anleitung eines Reiters keine willkürlichen Bewegungen ausführe, komme eine Haftung des Tierhalters nicht in Betracht.

Rechtsextreme Werbung auf Telefonkarten?

Die Telekom ist nicht verpflichtet, so ein Geschäftsangebot zu akzeptieren

Die rechtsextremistische "Deutsche Nationalzeitung" wollte von der Deutschen Telekom Telefonkarten mit einem Werbeaufdruck herstellen lassen. Obwohl die Telekom schon oft auf ihren Telefonkarten für Zeitungen und politische Parteien geworben hatte, lehnte sie diese Werbung ab. Die Deutsche Nationalzeitung versuchte, sich gerichtlich durchzusetzen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Telekom (11 U (Kart) 4/95). Dabei hatte das Gericht zwei widerstreitende Interessen abzuwägen: Einerseits das Interesse des Verlags, für die "Deutsche Nationalzeitung" Reklame zu machen - andererseits das Interesse der Deutschen Telekom, einen Ansehensverlust durch die Werbung für eine rechtsextremistische Zeitung zu vermeiden. Es sei eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung der Telekom, nicht für rechtsextremistische Parteien oder Unternehmen zu werben, urteilte das Gericht. Das sei zulässig und verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot.

Kollaps beim Marathonlauf

Hatte der private Veranstalter für Notfälle nicht ausreichend vorgesorgt?

Ein Familienvater war bei einer Marathonveranstaltung mitgelaufen. Ungefähr 1,5 km vor dem Ziel des Halbmarathons kollabierte der Freizeitsportler, er starb nach dem Transport ins Krankenhaus. Die Familie machte dafür den privaten Veranstalter verantwortlich: Man hätte das Leben des Mannes retten können, wenn Rettungswagen und Notarzt schneller gekommen wären. Der Noteinsatz hätte besser organisiert werden müssen — z.B. durch direkte Kommunikation zwischen Streckenposten und Rettungswagen.

Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Veranstalter wurden eingestellt. Auch die zivilrechtliche Klage der Familie auf Schadenersatz blieb beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm erfolglos (I-7 U 75/19).

Dem Organisator der behördlich genehmigten Sportveranstaltung sei kein Verschulden vorzuwerfen, erklärte das OLG. Auf der gesamten Strecke hätten Polizisten und Streckenposten eines privaten Sicherheitsdienstes für Ordnung gesorgt. Letztere seien mit ihrer Zentrale per Funk verbunden, die Polizisten per Funk mit der Einsatzleitung.

Engmaschiger als bei diesem Lauf könne man die Streckenposten kaum aufstellen. Polizist K sei ca. 100 Meter vom Unfallort entfernt gestanden und sofort nach dem Kollaps zum Läufer geeilt. Auf Bitte eines Ersthelfers, der zufällig Arzt war, habe der Beamte Rettungs- und Notarztwagen angefordert und zwar bei der für den Marathon eingerichteten Einsatz-Leitstelle der Stadt. Laut dem polizeilichen Einsatzprotokoll sei der Notarzt innerhalb von acht Minuten am Unfallort eingetroffen. Eine Organisationspflichtverletzung des Veranstalters sei nicht ersichtlich.

Er habe auch nicht für eine direkte Verbindung zwischen den Streckenposten und Rettungs- sowie Notarztwagen sorgen müssen. Nur die kommunale Leitstelle dürfe Einsätze des Rettungsdienstes lenken, diese Funktion sei nicht übertragbar. Eine zusätzlich installierte, direkte Kommunikation zwischen privaten Streckenposten und Rettungswagen würde die schnelle Koordination durch die Leitstelle eher untergraben als optimieren: Der private Veranstalter eines Marathons dürfe so eine Verbindung nicht einrichten.

Fehlschuss als unglücklicher Volltreffer

Amateurfußballer schießt einer Zuschauerin den Ball ins Gesicht

Um ihre Tochter vom Fußballtraining abzuholen, fuhr Frau T an einem Winternachmittag zur Turnhalle. Das Training der Kinder war schon vorbei. Frau T wartete in der Nähe des Tores auf ihre Tochter, die sich in der Garderobe umzog. Währenddessen wärmte sich schon die Altherrenmannschaft des Vereins für ihr Training auf. Spieler X schoss beim Aufwärmen den Ball Richtung Tor und traf Frau T voll im Gesicht.

Die verletzte Frau verlangte von Spieler X Schmerzensgeld: Er habe doch sehen müssen, dass mehrere Personen neben dem Tor standen. Der Streit landete vor Gericht. Das Landgericht Oldenburg entschied ihn zu Gunsten des Spielers: Beim Fußball könnten Bälle schon mal daneben gehen, das gelte auch beim Aufwärmen in der Halle.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte für den Spieler nicht so viel Verständnis (1 U 66/20). Fahrlässig fand das OLG seinen Schuss: X habe den Ball nicht einfach in Richtung Tor gelupft, sondern mit voller Wucht geschossen und so die Frau erheblich verletzt. Dabei hatte das eigentliche Training noch gar nicht begonnen. Beim Aufwärmen hätte X auf jeden Fall Rücksicht nehmen müssen auf die in der Halle anwesenden Personen.

Herr X müsse daher für die Folgen des Fehlschusses einstehen. Allerdings müsse sich Frau T auf ihren Anspruch ein Mitverschulden von 30 Prozent anrechnen lassen. Dass die Altherrenmannschaft bereits anfing, mit dem Ball zu trainieren, könne ihr nicht entgangen sein. Kein vernünftiger Mensch würde sich unter diesen Umständen direkt neben das Tor stellen: Hier sei es nicht ganz unwahrscheinlich, vom Ball getroffen zu werden.

"Beherbergungsverbot" wegen Corona

Kurzartikel

Kann die Inhaberin eines Hotels die mit einem Gast vereinbarte Leistung - eine Übernachtung Mitte Mai 2020 - nicht erbringen, weil der Hotelbetrieb an diesem Tag per Corona-Verordnung untersagt ist, muss auch der Hotelgast die Vereinbarung nicht erfüllen: Hat er die gebuchte Übernachtung bereits gezahlt, kann der Gast das Geld zurückverlangen.

Strandurlaub mit Corona-Maske ist unzumutbar

Gilt auf einer Urlaubsinsel Maskenpflicht im Freien, rechtfertigt das einen Reiserücktritt

Für Juli 2020 hatte eine Familie Pauschalurlaub auf Mallorca gebucht. Ein paar Wochen vorher verschlimmerte sich dort jedoch die Corona-Pandemie so, dass die Inselregierung bekannt gab, sie werde demnächst Maskenpflicht auch im Freien einführen. Überall da, wo Menschen so dicht aufeinandertreffen, dass der nötige Abstand kaum zu gewährleisten sei, sollte Maskenpflicht gelten: auf öffentlichen Straßen, Plätzen, auch am Strand.

Als der Familienvater von diesem Plan erfuhr, trat er vom Reisevertrag zurück. Die Reiseveranstalterin berechnete ihm Stornogebühren. Der Kunde war dagegen der Ansicht, er könne kostenlos stornieren und die Anzahlung zurückfordern. Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihm Recht (37 C 420/20). Der Reiserücktritt sei berechtigt, da eine Maskenpflicht am Urlaubsort die Reise erheblich beeinträchtigen würde.

Als der Kunde die Reise gebucht habe, sei eine Maskenpflicht dieses Umfangs in Spanien noch nicht absehbar gewesen. Dieser außergewöhnliche Umstand würde den Erholungswert des Urlaubs in Frage stellen. Im Sommer werde es auf der Urlaubsinsel sehr heiß: 30 Grad Celsius im Durchschnitt und oft auch mehr. Bei diesen Temperaturen durchnässe Schweiß in kürzester Zeit den Mund- und Nasenschutz. Den ganzen Tag Maske zu tragen, sei bei diesen Bedingungen unzumutbar, auch und gerade bei einem Strandurlaub.

Keine Hundesteuer für Herdenschutzhunde

Ist ein Wachhund für Herden auf umzäunter Weide nicht notwendig, gibt es keine Steuerbefreiung

Ein Paar bewirtschaftet in Niederbayern einen landwirtschaftlichen Biobetrieb mit 27 Hektar Wiesen und Ackerflächen, ca. 50 Kühen und 100 Schafen. Für ihren Pyrenäenberghund Gini zahlten sie — gemäß der im Landkreis gültigen Hundesteuersatzung — keine Hundesteuer, weil er von der zuständigen Behörde als Herdenschutzhund anerkannt worden war.

Um die Steuerbefreiung für zwei weitere Pyrenäenberghunde kämpften die Landwirte jedoch vergeblich. Sie benötigten die Tiere zu Erwerbszwecken, um die Herden auf der Weide vor Beutegreifern aller Art zu schützen, erklärten sie. Verluste durch Füchse und Greifvögel habe es bereits gegeben, davor schützten Elektrozäune alleine nicht ausreichend.

Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte den Steuerbescheid 2019 über 60 Euro für rechtmäßig (4 ZB 20.1217). Das Veterinäramt habe bei Kontrollen die beiden Hunde nie bei den Schafen angetroffen. Offenbar hielten sie sich überwiegend am Wohnhaus der Landwirte auf. Also seien sie wohl für Freizeitgestaltung und für "Erwerbszwecke" angeschafft worden. Eine Befreiung von der Hundesteuer komme aber nur in Betracht, wenn Hunde weit überwiegend beruflichen Zwecken dienten.

Außerdem befänden sich die Herden des Biobetriebs meist auf einer umzäunten Weide. Die Landwirte könnten sie auch in Ställen unterbringen. Unter diesen Umständen seien Schutzhunde für die Schafe nicht wirklich notwendig, auch wenn Elektrozäune nicht 100-prozentig vor Greifvögeln, Wölfen oder Füchsen schützten. Dafür könnten Schutzhunde durchaus nützlich sein, räumte das Gericht ein. Aber nützlich bedeute eben nicht: absolut notwendig im Sinne der Hundesteuersatzung.

Ob der Einsatz von Herdenschutzhunden zwingend erforderlich sei, sei auch eine Frage der wirtschaftlichen Abwägung: zwischen den Kosten des Kaufs bzw. des Unterhalts für die Hunde und den voraussichtlichen Schäden durch Beutegreifer. Wenn die Kosten dauerhaft höher lägen als die Verluste, die durch den Einsatz der Hunde verhindert werden könnten, sei anzunehmen, dass Hunde aus privaten Motiven gehalten würden.

Vier Skulpturen für 1 Mio. Euro gekauft

Kunsthistorikerin drehte dem Kunstsammler ungenehmigte Nachgüsse an, die Erben verlangen Schadenersatz

Vor einigen Jahren hatte Helge Achenbach für Schlagzeilen gesorgt. Der Kunstberater betreute private Kunstsammlungen reicher Sammler, darunter die des Berthold Albrecht (Miteigentümer von Aldi-Nord). Weil der Berater Herrn A. nach Strich und Faden betrogen hatte, wurde er zur Zahlung von hohem Schadenersatz und sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Die Kinder und Erben des 2012 verstorbenen Sammlers A. verklagten auch die frühere Frau von Achenbach auf Schadenersatz.

Die Kunsthistorikerin hatte dem Sammler 2009 vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt eine Million Euro verkauft. Die Kunstwerke seien nicht echt, erklärten die Erben, es handle sich um ungenehmigte Nachgüsse, die bis auf den Materialwert von ca. 20.000 Euro wertlos seien. Ihr Vater sei arglistig getäuscht worden.

Im Prozess erklärte die Kunsthistorikerin, sie habe die Skulpturen von ihrem Mann zum 40. Geburtstag als Originale geschenkt bekommen. Sie habe keinen Grund gehabt, das zu bezweifeln. Ihrer Kenntnis nach stammten die Figuren aus einer vom Künstler autorisierten zweiten Serie. Aber genau wisse sie es nicht, bei den Verkaufsverhandlungen sei sie nicht dabei gewesen. Mit dieser Aussage konnte sich die Skulpturen-Verkäuferin nicht entlasten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab den Erben Recht (3 U 22/19). Es stehe mittlerweile fest, dass die Skulpturen keine autorisierten Nachgüsse und damit mangelhaft seien. Denn die Stiftung, die das Erbe des spanischen Künstlers verwalte, habe erklärt, Herr Achenbach müsse gemeinsam mit der Kunstgießerei unberechtigt Nachgüsse der Originale gefertigt haben. Von diesen vier Skulpturen gebe es keine genehmigten Nachgüsse.

Die Verkäuferin hätte allen Grund gehabt, sich eingehend zu erkundigen, ob es sich tatsächlich um Originale oder jedenfalls autorisierte Exemplare handelte. Das verstand sich angesichts der Methoden des Kunstberaters keineswegs von selbst, so das OLG. Daher hätte die Kunsthistorikerin durch intensive Nachfragen bei ihrem Ehemann klären müssen, ob alles seine Richtigkeit habe mit diesen vier Skulpturen. Das habe sie unterlassen.

Dennoch habe die Verkäuferin beim Verkaufsgespräch ins Blaue hinein behauptet, die Werke stellten Originale oder autorisierte Nachgüsse dar. Sie habe dem Käufer nicht offenbart, dass sie über die Herkunft der Werke nicht genau Bescheid wusste. Das sei arglistig: Denn so habe Herr A., der eine Kunstsammlung aufbauen wollte, natürlich angenommen, die Werke seien authentisch. Schließlich sei die Kunsthistorikerin sachkundig, während der Sammler von moderner Kunst wenig verstand. Die Frau müsse den Erben die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Skulpturen als Schaden ersetzen.

Corona-Gutschein oder Geld zurück?

Fällt eine Veranstaltung wegen der Pandemie aus, müssen Ticketkäufer den Gutschein akzeptieren

Um die vom Coronavirus besonders gebeutelte Kultur- und Veranstaltungsbranche vor einer Pleitewelle zu bewahren, hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 die "Gutschein-Regelung" beschlossen: Kann eine Veranstaltung im Bereich Musik, Kultur, Sport und Freizeit wegen der Pandemie nicht stattfinden, dürfen die Veranstalter den Ticketkäufern einen Gutschein übergeben, statt den Eintrittspreis zu erstatten (Art. 240 § 5 Abs.1 EGBGB). Das gilt für Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden.

Im Dezember hatte eine Frau zwei Tickets für eine Veranstaltung am 31.3.2020 erworben. Einem Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter überwies sie dafür 205,80 Euro. Wie alle anderen Veranstaltungen musste auch dieses "Event" Mitte März 2020 wegen der Pandemie verschoben werden. Der Veranstalter bot an, die Tickets in Gutscheine umzuwandeln. Obwohl die Kundin den Eintrittspreis zurückverlangte, sandte der Veranstalter Gutscheine.

Sie trat daraufhin ihre Ansprüche an einen Legal-Tech-Unternehmer ab — ein Online-Dienstleister für Rechtsfragen —, der auf Rückzahlung klagte: Die Gutschein-Lösung sei verfassungsrechtlich zweifelhaft, argumentierte der Unternehmer. Da der Veranstalter wegen des generellen Veranstaltungsverbots die vereinbarte Leistung nicht erbringen könne, müsse er den Ticketpreis erstatten. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (154 C 6021/20).

Die Gutschein-Lösung sei derzeit durch das legitime Ziel gerechtfertigt, Insolvenzen von Veranstaltern zu verhindern oder wenigstens zu verzögern. Die finanzielle Unterstützung des Staates allein könne die Ausfälle durch die Pandemie nicht auffangen. Die negativen Folgen der Pandemie sollten auf möglichst Viele verteilt werden. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, denn: Wer es sich leisten könne, für kulturellen Genuss Geld auszugeben, sei in der Regel finanziell eher leistungsstark.

Für Ausnahmen habe der Gesetzgeber eine Härtefallklausel vorgesehen. Aber im Normalfall sei es für Ticketinhaber kein finanzielles Problem, den Gutschein zu akzeptieren — zumal sie den Geldbetrag ohnehin bereits für eine ideelle Leistung ausgegeben hatten. In der privaten Finanzplanung stehe der Betrag also nicht mehr auf der "Haben"-Seite. Darüber hinaus verliere der Verbraucher sein Recht auf Erstattung des Eintrittspreises nicht: Er stunde dem jeweiligen Veranstalter den Betrag nur unentgeltlich bis Ende 2021.

Hund im Gewerbepark angefahren

Autofahrer war zu schnell unterwegs: 20.000 Euro Entschädigung für verletzte Vorderpfote

Gerade mal vier Monate alt war der Rhodesian Ridgeback Rüde, als sich der Unfall in einem Münchner Gewerbepark ereignete. Der Geschäftsführer einer dort ansässigen Firma hatte den Rüden angeschafft, um ihn als Wachhund einzusetzen. Am Unfalltag führte ein Firmenangestellter das Tier auf dem Privatgelände spazieren. Dort ist eine Höchstgeschwindigkeit von zehn km/h vorgeschrieben.

Weitaus schneller war ein Autofahrer unterwegs, der sich näherte, als der Angestellte eine Straße überquerte. Geistesgegenwärtig zog der Mann den Hund an der Leine so schnell zurück, dass das Auto bei der Kollision "nur" die linke Vorderpfote erwischte. Der Firmen-Geschäftsführer verklagte den Autofahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz für die Behandlungskosten.

Der Autofahrer wies jede Verantwortung für den Unfall von sich: Er sei keineswegs zu schnell gefahren. Vielmehr sei der nicht angeleinte Hund direkt vor den Wagen gesprungen — unberechenbar, wie es für Tiere typisch sei. Der Angestellte habe den jungen und sicher noch nicht gut erzogenen Hund nachlässig beaufsichtigt.

Doch so einfach kamen Autofahrer und Versicherung nicht davon: Das Landgericht (LG) München I sprach der Firma als Tierhalterin 20.000 Euro Entschädigung zu (20 O 5615/18).

Das LG hatte mehrere Zeugen des Unfalls befragt, die bestätigten, dass der Hund angeleint war. Durch ihre Angaben sei auch klar geworden, warum der Autofahrer das Gegenteil angenommen habe, erklärte das LG. Nach dem Zusammenstoß habe sich der Hund nämlich von der Leine losgerissen und sei vor Schmerz heulend auf eine Wiese gelaufen. Von einem Mitverschulden des Angestellten könne nicht die Rede sein: Er habe den Hund nicht frei laufen lassen.

Nicht das unberechenbare Verhalten des Tieres habe zu dem Unfall geführt, der gehe auf das Konto des Autofahrers: Laut Unfallgutachten sei er mindestens 20 km/h gefahren und damit deutlich zu schnell. Zudem hätten Zeugen angegeben, dass er mit dem Handy telefoniert habe. Kein Wunder also, dass er den Mann mit dem Hund übersehen habe.

Nach dem überzeugenden Gutachten eines tiermedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass die Behandlungskosten angemessen waren. Bei solchen Verletzungen sei auch eine Physiotherapie notwendig, sofern sich ein Hund noch im Wachstum befinde.