Freizeit & Sport

Zeige 20 von 1988 Urteilen

Irreführende Werbung mit 5G-Leistungen

Mobilfunkunternehmen darf nicht so tun, als könnte es den 5G-Standard überall anbieten

Werbung mit 5G-Leistungen beim Telefonieren und Surfen ist unzulässig, wenn der Telekommunikationsanbieter nicht darauf hinweist, dass der 5G-Tarif noch längst nicht überall verfügbar ist, urteilte das Landgericht Koblenz (4 HK O 51/20).

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte die Reklame eines Konkurrenten als irreführend beanstandet. Auf seiner Webseite warb der Konkurrent für seine 5G-Tarife (5G ist der neueste Mobilfunkstandard mit der schnellsten Datenübertragung). Ein Kasten mit verschiedenen Flat-Tarifen versprach Preise "ab 9,99 Euro" monatlich.

Zu dem Preis von 9,99 Euro waren die 5G-Leistungen des Anbieters allerdings nirgendwo erhältlich. Und nicht alle Tarife, die in diesem Kasten angeboten wurden, umfassten 5G-Leistungen. Sie sind bisher ohnehin noch nicht bundesweit verfügbar.

Die Unterlassungsklage war beim Landgericht Koblenz erfolgreich. Wenn Reklame für 5G-Leistungen einen "ab … Preis" groß herausstelle, zu dem diese Leistungen jedoch nicht genutzt werden könnten, täusche dies die potenziellen Kunden. Die Werbung müsse außerdem deutlich darauf hinweisen, dass 5G-Leistungen derzeit nur regional verfügbar seien. Darüber wüssten allenfalls besonders technikinteressierte Verbraucher Bescheid.

Vergeblich pochte der beklagte Mobilfunkanbieter darauf, es sei allgemein bekannt, dass sich das 5G-Netz erst im Aufbau befinde. Schließlich seien die 5G-Lizenzen erst vor kurzer Zeit versteigert worden. Diese Argumentation überzeugte das Landgericht nicht: Der durchschnittlich informierte Verbraucher wisse nicht, wie beschränkt derzeit die 5G-Leistungen nutzbar seien. Das sei nur in wenigen Städten möglich: in Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main und in Köln.

Bolzenschuss oder Kugelschuss?

Streit um die Art der Weideschlachtung in einem Bio-Rinderzuchtbetrieb

Ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Wetterau züchtet Rinder für den Bio-Rindfleischmarkt. Die GmbH hält die Rinderherden das ganze Jahr über auf der Weide. Der Betrieb zieht die Tiere nicht nur auf, sondern schlachtet auch selbst. Die GmbH hatte beim Landkreis beantragt, die Weideschlachtung mittels Kugelschuss durchführen zu dürfen. Das wurde zwar genehmigt, aber nicht generell, sondern nur in Ausnahmefällen.

Wenn ein Rind durch Kugelschuss betäubt und entblutet werden solle, dürfe das nur in einem begrenzten Areal erfolgen, lautete die Auflage. Der Einsatz der Schusswaffe sei nur zulässig, wenn das Fangen und Verladen für den Transport zum Schlachthof erheblichen Stress für ein Tier bedeute. Oder wenn das Fangen und Verladen das Rind und/oder Menschen gefährden würde. Beides stehe dem Tierwohl entgegen. Ob so ein Ausnahmefall vorliege, müsse aber bei jedem Tier geprüft werden.

Gegen diese Auflagen klagte der landwirtschaftliche Betrieb: Eine Prüfung bei jedem einzelnen Rind sei unnötig, wenn die GmbH doch im Prinzip die Bedingungen für die Erlaubnis der Weideschlachtung per Kugelschuss erfülle.

Das Verwaltungsgericht Gießen sah das allerdings anders (4 K 1353/20.GI). Mit den einschlägigen Vorschriften des Tierschutzes sei das Anliegen des landwirtschaftlichen Betriebs unvereinbar.

Demnach sei das Standardverfahren bei der Weideschlachtung der Bolzenschuss. Das Betäuben und Töten von Rindern mit einem Kugelschuss sei nur in Ausnahmefällen zulässig und das sei wegen der Nachteile dieser Methode durchaus sachlich begründet. Der Kugelschuss sei nämlich weniger zielgenau und verletzungsträchtiger, alles in allem also unsicherer als der Bolzenschuss.

Beim Gassi-Gehen verunglückt

Haftet der Tierhalter für die von seinem Hund verursachte Verletzung der Nachbarin?

Die Nachbarn verstanden sich gut. Frau X ging gerne mit dem Hund des Nachbarn spazieren, der im Schichtdienst arbeitete und ihr für diesen Gefallen dankbar war. Doch eines Abends nahm bei einem Spaziergang das Unglück seinen Lauf. Der angeleinte Hund erblickte eine Katze und sprang sofort wie wild hinter ihr her. Total überrascht hielt Frau X die Leine fest und stürzte.

Sie landete so unglücklich mit der Schulter auf einer Bordsteinkante, dass sie schwer verletzt wurde. Trotz Operation und Physiotherapie war ihre Erwerbsfähigkeit von da an dauerhaft beeinträchtigt. Vom Tierhalter verlangte die Verletzte Schmerzensgeld und Entschädigung dafür, dass sie lange auf Hilfe angewiesen war, um ihren Haushalt zu führen. Das Landgericht Coburg gab ihr im Prinzip Recht (22 O 718/19).

Tierhalter hafteten unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden, die ihr Tier anrichte. Dass das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten den Unfall von Frau X ausgelöst habe, stehe eindeutig fest. Dass der Hund plötzlich losrannte, um einer Katze nachzujagen, habe den Sturz und damit ihre Verletzung verursacht. Der Haftung des Tierhalters stehe auch nicht entgegen, dass die Nachbarin den Hund aus Gefälligkeit spazieren führte.

Wenn jemand aus Gefälligkeit ein Tier betreue und ausführe, verzichte er/sie damit nicht "stillschweigend" auf eine Entschädigung für Unfallfolgen. So ein Verzicht sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, z.B. wenn jemand die Ausbildung eines "scharfen" Hundes übernehme. Wer freiwillig ein besonderes Risiko eingehe, handle auf eigene Gefahr. Davon könne aber bei dem ruhigen, zutraulichen Hund, um den es hier gehe, keine Rede sein.

Allerdings sei der Anspruch der Hundebetreuerin wegen Mitverschuldens um die Hälfte zu kürzen. Sie habe beim Gassi-Gehen nicht die nötige Konzentration an den Tag gelegt. Mit unberechenbarem Verhalten müsse man auch bei normalerweise ruhigen, umgänglichen Hunden rechnen. Beim Spazierengehen in der Dämmerung könne es immer passieren, dass ein Hund plötzlich seinem Jagdtrieb folge. Da hätte Frau X die Leine im sicheren Stand festhalten oder rechtzeitig loslassen müssen, um einen Sturz zu vermeiden.

Flug nach Kuba verpasst

Rail & Fly-Ticket angeboten: Haftet der Reiseveranstalter für die Folgen einer Zugverspätung?

Ein Paar hatte bei einem Reiseveranstalter für 3.598 Euro eine Pauschalreise nach Kuba gebucht, inklusive der Zugtickets vom Wohnort zum Startflughafen Düsseldorf. Im Werbeprospekt und im Internet wird der "Zug zum Flug" — ein Service in Kooperation mit der Deutschen Bahn AG — als besonderer Vorteil für die Kunden angepriesen.

"Kein Stau, kein Stress, keine teuren Parkhäuser". "Mit unserem ‚Zug zum Flug‘-Paket haben sie … optimalen Anschluss an den internationalen Flugverkehr".

Nun, optimal war der Anschluss im konkreten Fall eher nicht: Mit zwei Stunden Verspätung kam der Zug am Flughafen an und die Reisenden verpassten ihren Flug. Vom Reiseveranstalter verlangten sie den Reisepreis zurück und Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage ab: Der Reiseveranstalter müsse für das Malheur nicht einstehen, da er die Reiseleistung nicht selbst anbiete, sondern den Kunden nur das Angebot der Deutschen Bahn AG vermittle.

Mit diesem Argument war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (X ZR 29/20). Wenn man den Reiseprospekt aufmerksam lese, gewinne man als Kunde eher den Eindruck, das "Rail & Fly-Ticket" sei eine Eigenleistung des Reiseunternehmens. Denn die Zugfahrt zum Flughafen werde nicht zusätzlich berechnet. "Unser Zug-zum-Flug-Paket" sei also im Pauschalpreis inbegriffen.

Der Verweis auf weitere Informationen zum Anreiseservice, die auf der Homepage des Reiseveranstalters ständen, verstärke zusätzlich den Eindruck, das "Zug zum Flug"-Paket sei ein Angebot des Reiseveranstalters. Wenn Kunden aufgrund der Aussagen in der Werbung den Bahntransfer zum Flughafen als Service des Reiseunternehmens verstehen müssten, sei die Zugverspätung als Reisemangel anzusehen, für den das Reiseunternehmen geradestehen müsse.

Mit dieser Vorgabe verwiesen die Bundesrichter den Fall an die Vorinstanz zurück, die nun noch über die konkrete Höhe der Entschädigung entscheiden muss.

30% des Reisepreises als Stornopauschale?

Bei einem Reiserücktritt Monate vor Reisebeginn ist diese Stornogebühr zu hoch

Im Januar 2019 hatte eine Frau für den folgenden Sommer eine Pauschalreise nach Hurghada in Ägypten gebucht. Aus beruflichen Gründen musste sie die Reise schon nach wenigen Tagen stornieren. Der Reiseveranstalter verlangte von der Kundin 30 Prozent des Reisepreises als Stornogebühr. Als sie sich beschwerte, verwies er auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Bei einem Reiserücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt würden 30 Prozent als pauschale Entschädigung fällig, so der Reiseveranstalter. So habe er es nun mal in der "Stornostaffel" seiner AGB geregelt. Da sich die Kundin weigerte, die Stornorechnung zu begleichen, klagte das Reiseunternehmen die Stornogebühr ein. Doch das Amtsgericht Bochum entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (39 C 9/20).

Die betreffenden AGB-Klauseln benachteiligten die Kunden unangemessen und seien unwirksam. Die Stornogebühr müsse in einem vernünftigen Verhältnis zur Einbuße des Reiseunternehmens durch den Reiserücktritt stehen. Bei einem Reiserücktritt mehrere Monate vor Reisebeginn — wie hier — liege die Einbuße des Reiseveranstalters in der Regel unter 30 Prozent des Reisepreises. Unter diesen Umständen könne er die Reise meistens noch an andere Kunden verkaufen.

Appartement für Boxerhund zu klein?

Vermieter verweigert die Erlaubnis für die Hundehaltung, weil sie dem Tierwohl widerspricht

Im Mietvertrag der Ein-Zimmer-Wohnung stand: "Das Halten … von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet". Für andere Hausbewohner und Nachbarn dürften dadurch aber keine Nachteile entstehen, hieß es weiter. Der Mieter des 38 qm großen Appartements bat den Vermieter um die Erlaubnis, sich einen Boxerhund anzuschaffen.

Er leide unter Depressionen, erklärte der Mieter, ein Tier würde ihm da sehr helfen. In dem großen Mietshaus gebe es ja ohnehin schon mehrere Hunde und Katzen. Sogar das "Ok" der direkten Nachbarn im Haus hatte sich der Mieter schon schriftlich geben lassen. Trotzdem weigerte sich der Vermieter, die Hundehaltung zu genehmigen. Sein Argument: Die Wohnung sei zu klein, um so einen Hund zu halten. Das widerspreche dem Tierwohl.

Der Mieter zog vor Gericht, um die Zustimmung des Vermieters zu erreichen. Das Amtsgericht Köln gab ihm Recht (210 C 208/20). Das Halten von Kleintieren sei ohnehin generell erlaubt. Wenn es um Hundehaltung gehe, sei anhand der Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Ob sie genehmigt werden müsse, hänge von dem bestimmten Tier ab, von den Nachbarn, vom Vorhandensein anderer Tiere im Haus, von den Bedürfnissen des Mieters und den Interessen des Vermieters.

Im konkreten Fall seien keine wichtigen sachlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Hundehaltung sprächen. Der Vermieter dürfe sie nicht verweigern: Er habe mehreren anderen Hausbewohnern das Halten von Hunden und Katzen erlaubt. Die Nachbarn des Mieters hätten keine Einwände erhoben. Darüber hinaus habe der Mieter mit einem gut begründeten ärztlichen Attest belegt, dass ein Hund seiner psychischen Gesundheit zuträglich wäre.

Im Mietrecht komme es darauf an, ob die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. Ob es in einer Wohnung möglich sei, einen Boxerhund artgerecht zu halten, spiele dabei überhaupt keine Rolle. (Der Vermieter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Madeira-Urlauberin muss nicht in Quarantäne

Kurzfristig veränderte Rückreiseregeln für Portugal-Urlauber führen zu unzulässiger Ungleichbehandlung

Die Bundesregierung hatte Portugal am 29.6. zum Corona-Virusvariantengebiet erklärt: Für Virusvariantengebiete gelten die strengsten Rückreiseregeln. Schon am 7.7. wurde Portugal jedoch wieder zurückgestuft zum Hochinzidenzgebiet. Pech für eine Frankfurter Urlauberin, die am 26.6. auf die portugiesische Insel Madeira geflogen und am 3.7. nach Hause zurückgekehrt war.

Denn das Gesundheitsamt Frankfurt schickte die Urlauberin für 14 Tage in häusliche Quarantäne, obwohl sie zwei Mal geimpft war und obendrein am Flughafen einen negativen PCR-Test vorweisen konnte. Gegen die Quarantäne wehrte sie sich und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt Recht (5 L 1908/21.F). Wenn es für eine Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gebe, sei sie rechtswidrig.

Die kurzfristige Lockerung der Corona-Reiseregeln habe hier zu einer völlig unverständlichen Ungleichbehandlung geführt, so das VG. Die Madeira-Urlauberin sei vollständig geimpft und zudem negativ getestet gewesen. Warum sollte sie also eine größere Infektionsgefahr darstellen als eine Person, die vier Tage später aus Madeira oder Portugal zurückkehrte und wegen der mittlerweile erfolgten Rückstufung des Landes nicht mehr in Quarantäne geschickt werde?

Fitnessstudio im Lockdown geschlossen

Das Studio muss während dieser Zeit eingezogene Mitgliedsbeiträge zurückzahlen

Freizeitsportler V war Mitglied in einem Fitnessstudio, sein Vertrag lief über 24 Monate. Das Studio musste wegen der Corona-Pandemie vom 16.3.2020 bis 4.6.2020 schließen. Der Betreiber des Studios zog die Mitgliedsbeiträge auch in der Zeit der behördlich angeordneten Schließung regelmäßig von den Kunden ein. Während des Lockdowns kündigte V seine Mitgliedschaft zum Ende der Vertragslaufzeit (8.12.2021).

Außerdem forderte V das Fitnessstudio auf, die im Lockdown gezahlten Beiträge zu erstatten. Schließlich klagte er auf Rückzahlung und bekam vom Amtsgericht Recht. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Studioinhaber: Der Kunde habe das Geld nicht ohne Gegenleistung ausgegeben. Das Studio werde die Vertragslaufzeit um die Dauer der Schließung verlängern, dann könne V das Training jederzeit nachholen.

Doch auch das Landgericht Osnabrück schlug sich auf die Seite des Kunden und verurteilte den Studioinhaber dazu, die Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen (2 S 35/21). Durch den Lockdown sei es für das Studio unmöglich gewesen, die geschuldete Leistung für die Mitglieder zu erbringen, also ihnen Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Damit entfalle auch der Anspruch auf die Monatsbeiträge.

Wenn ein Kunde mit dem Vorschlag einverstanden sei, diese Wochen am Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei "dranzuhängen", gehe das in Ordnung. Der Studioinhaber könne aber nicht auf dieser Regelung beharren, wenn der Kunde es vorziehe, die Beiträge erstattet zu bekommen. (Der Studioinhaber hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)

Auf Trampelpfaden durch den Forst geradelt

Mountainbiker muss wegen Schädigung des Waldes Bußgeld berappen

Ein Mountainbiker lernte jüngst unfreiwillig das Niedersächsische Waldgesetzes näher kennen. Hier wird fein unterschieden zwischen öffentlichen Wegen und "tatsächlichen öffentlichen Wegen". Zur zweiten Kategorie gehören Wanderwege, Reitwege und andere Freizeitwege, die mit Erlaubnis — oder auch nur Duldung — des Grundeigentümers genutzt werden. Sie sind also faktisch für den öffentlichen Verkehr "offen" — hier ist Radfahren erlaubt.

Verboten ist es dagegen für Mountainbiker, sich selbst Wege durch den Wald zu bahnen oder Trampelpfade für Fußgänger bzw. Pirschpfadwege für Jäger zu befahren. Deshalb sollte der Mountainbiker 150 Euro Bußgeld zahlen: Er hatte einen "nicht-öffentlichen" Trampelpfad im Waldgebiet der Stadt Bad Iburg genutzt. Dass er geglaubt hatte, "auf dem rechten Weg" zu sein, also dort legal zu "biken", half ihm nichts.

Sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid scheiterte beim Amtsgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte diese Entscheidung (2 Ss OWi 25/21). Völlig korrekt habe das Amtsgericht festgestellt, dass der 58-jährige Biker ohne Weiteres hätte erkennen können, dass er sich auf "Abwegen" befand. Denn "tatsächlich öffentliche" Wege, die vom Eigentümer freigegeben seien, würden eindeutig ausgeschildert.

Sei dies nicht der Fall, so das OLG, sei damit auch klar: Der Eigentümer des Waldstücks, hier also die Kommune, habe der öffentlichen Nutzung des Trampelpfades nicht zugestimmt. Grundstückseigentümer, die einen Weg nicht freigeben wollten, müssten nicht eigens ein Verbotsschild aufstellen.

Zutreffend habe das Amtsgericht auch darauf hingewiesen, wie deutlich die Spuren des Bikens im Wald schon sichtbar seien. Bodenerosion und Schäden an den Bäumen seien erheblich. Durch seine illegale Fahrt habe der Mann zudem während der Brutzeit eine hochtragende Ricke aufgeschreckt.

"Krakeelendes" Kind im Speiseraum

Kreuzfahrt-Urlauber wollten deswegen den Reisepreis kürzen

Ein Ehepaar unternahm im Sommer 2019 eine Kreuzfahrt auf der Donau, die es bei einer Spezial-Reiseveranstalterin gebucht hatte. Nach der Schiffsreise verlangten die Urlauber vom Unternehmen Geld zurück. Die Reise sei mangelhaft gewesen, weil über ihrer Kabine ein kleines Kind ständig herumgetobt habe. An Ruhe habe man gar nicht denken können. Den ganzen Tag habe das Kind geschrien und getrampelt.

Zeugen bestritten diese Behauptung. Fest stand am Ende nur, dass das Kind öfters während der Mahlzeiten "krakeelt" hatte, wie ein Steward bestätigte. Die Reiseveranstalterin minderte den Reisepreis nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Sie muss nichts zurückzahlen, entschied das Amtsgericht Rostock (47 C 278/19).

Der Vortrag der Kläger sei absolut unglaubwürdig: Dass ein Kleinkind täglich ca. zwölf Stunden ununterbrochen schreie und herumrenne, sei offensichtlich übertrieben. Ein Anspruch der Urlauber auf Minderung des Reisepreises wegen Lärmbelästigung bestehe deshalb nicht. Auch das Verhalten des Kindes im Speiseraum des Schiffes stelle keinen Reisemangel dar.

Kein Reisender könne ernsthaft erwarten, dass sich Kinder ständig ruhig und gesittet benehmen. Sie wollten sich bewegen, spielen und herumtollen. Das sei naturgemäß und unvermeidlich mit Lärm verbunden. Auch Benehmen bei Tisch, das nicht den üblichen Tischmanieren entspreche, müssten Mitreisende als normales kindliches Verhalten ertragen.

Radunfall durch Bodenschwelle

Rennradfahrer müssen so fahren, dass sie Unebenheiten in der Straße ausweichen können

Bei einem Ausflug im Frühjahr 2020 wurde einem Rennradfahrer eine Bodenschwelle in einer Ortschaft zum Verhängnis. Mit ca. 20 bis 30 km/h war er am Ortseingangsschild vorbeigefahren. Kurz dahinter stürzte der Mann über eine geteerte Bodenschwelle und verletzte sich erheblich.

Der Gemeinde warf er vor, sie habe ihre Verkehrssicherheitspflicht vernachlässigt. Durchzogen von Rissen und Schlaglöchern sei die Straße kaum befahrbar gewesen. Und vor einem Hindernis wie dieser Bodenschwelle hätte die Gemeinde ein Warnschild aufstellen müssen. Das Landgericht Köln mochte sich dieser Kritik nicht anschließen: Es wies die Klage des Rennradfahrers auf Schadenersatz ab (5 O 86/21).

Die Straße sei stark beschädigt, räumte das Landgericht ein. Ihr Zustand sei aber nicht so verkehrswidrig, dass die Kommune zwingend hätte eingreifen müssen. Angesichts von Schlaglöchern und Rissen müssten Radfahrer eben besonders vorsichtig fahren. Die Bodenschwelle sei für die Entwässerung notwendig und kein überflüssiges Verkehrshindernis, das die Gemeinde beseitigen müsste.

Sie sei auch nicht verpflichtet, davor ein Warnschild aufzustellen. Denn die Bodenschwelle sei so gut zu sehen, dass sich aufmerksame Radfahrer rechtzeitig darauf einstellen könnten. Das gelte auch für Rennradfahrer, die in der Regel etwas schneller unterwegs seien. Sie müssten schon im eigenen Interesse ihre Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anpassen, um offensichtlichen Unebenheiten ausweichen zu können.

Kind stürzt vom Pony

Haftet für den Unfall der Ponyhof oder die Mutter als "Tieraufseherin"?

Ein Ausritt sollte der Höhepunkt des Ausflugs werden. Für ihre fünfjährige Tochter mietete die Mutter auf einem Ponyhof bei Oldenburg ein Pony. Zwei andere Kinder ritten auf ihren Tieren voraus. Die Mutter führte das Pony, auf dem die Tochter saß, am Führstrick in Richtung Wald. Doch dann ritten die beiden größeren Kinder auf einmal schneller — und das Pony riss sich los und lief hinterher.

Das kleine Mädchen stürzte zu Boden. Es erlitt innere Verletzungen, musste im Krankenhaus wiederbelebt werden. Im Namen des Kindes forderte die Mutter vom Betreiber des Ponyhofs 10.000 Euro Schmerzensgeld. Er müsse als Tierhalter — unabhängig von eigenem Verschulden — für den Schaden haften, den sein Pferd anrichte.

Der Inhaber des Ponyhofs berief sich darauf, dass die Mutter das Pony selbständig vom Hof geführt und damit die Aufsicht über das Tier übernommen habe. Zumindest treffe sie eine Mitschuld an dem Unfall, die die Ansprüche des Kindes mindere.

Grundsätzlich müssten Tierhalter für solche Unfälle einstehen, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg (8 U 7/20). Denn der Sturz sei durch die Tiergefahr ausgelöst worden, d.h. durch das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten. Zwar könne in Ausnahmefällen auch ein so genannter Tieraufseher für einen Schaden haften, also eine Person, die die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen habe. Das setze aber voraus, dass dem Tieraufseher Verschulden vorzuwerfen sei.

Im konkreten Fall habe die Mutter des Mädchens zwar die Verantwortung für das Pony übernommen, als sie es vom Hof in den Wald führte. Sie habe das Tier aber nach ihren Möglichkeiten korrekt beaufsichtigt. Wenn ein Pferd plötzlich losstürme, könne man es mit einem einfachen Führstrick nicht stoppen. Das sei so schnell gegangen, dass die Mutter das Kind auch nicht mehr aus dem Sattel heben konnte.

Wer bei einem Ponyhof ein Pferd zum Ausreiten miete, dürfe darauf vertrauen, dass es sich bei Ausritten im Gelände routiniert verhalte und nicht nervös sei. Darauf habe sich ja wohl auch der Inhaber des Ponyhofs verlassen — ansonsten hätte er der Kundin wohl kaum das Pony mit einem einfachen Führstrick übergeben. Der Tierhalter hafte daher allein für den Unfall. Auch die Höhe des geforderten Schmerzensgeldes sei angemessen.

Flugunternehmen pleite

Der Reiseveranstalter haftet nicht für einen "verspäteten" Flug der Ersatz-Fluglinie

Bei einem Münchner Reiseveranstalter hatte ein Nürnberger Ehepaar eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Der Hinflug mit der Fluggesellschaft Small Planet Airlines GmbH war für den 2.10.2018 um 13.30 Uhr geplant. Doch das Flugunternehmen meldete am 18.9. Insolvenz an. Die vom Reiseveranstalter engagierte Ersatz-Fluglinie führte den Hinflug am gleichen Tag durch, allerdings erst um 22.15 Uhr.

Das Ehepaar kam um sechs Uhr früh im Urlaubshotel an. Als Ausgleich für die Unannehmlichkeit zahlte der Reiseveranstalter dem Ehepaar 100 Euro. Doch damit gaben sich die Kunden nicht zufrieden: Die Strapaze habe bei der Ehefrau zu Kreislaufversagen geführt, der Hotelarzt habe sie behandeln müssen, erklärte der Ehemann.

Und er pochte auf die EU-Fluggastrechteverordnung: Bei so einer Verspätung stehe den Passagieren eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Person zu. Statt der insolventen Fluggesellschaft müsse der Reiseveranstalter die Entschädigung zahlen. Denn er habe für die Reise ein Unternehmen ausgewählt, das bekanntermaßen in einer finanziellen Klemme steckte.

Von den Schwierigkeiten der Fluggesellschaft habe er nichts gewusst, erklärte der Reiseveranstalter. Sie habe jedenfalls ihre Flüge immer zuverlässig durchgeführt. In den Reiseunterlagen stehe zwar "Abflugzeit 13.30 Uhr". Zugleich werde aber deutlich darauf hingewiesen, dass diese Angabe unverbindlich sei. Im Massentourismus seien solche Verzögerungen nur eine Unannehmlichkeit und kein Grund für eine Entschädigung.

Das Amtsgericht München gab dem Reiseunternehmen Recht (158 C 23585/20). In der Tat müssten Pauschalreisende Änderungen der Abflugzeiten hinnehmen, sie seien beim Massentourismus unvermeidlich. Nur wenn sich der Abflug um mehr als vier Stunden verzögere, könnten die Reisenden für jede weitere Stunde den Tagesreisepreis um fünf Prozent mindern. Der Tagesreisepreis der Ägyptenreise liege bei 167,20 Euro. Also habe der Reiseveranstalter die sechsstündige Verspätung mit seiner vorgerichtlichen Zahlung von 100 Euro ausgeglichen.

Dass der Reiseveranstalter schon vor der Reisebuchung über die drohende Insolvenz der Fluggesellschaft Bescheid wusste, sei zudem nicht belegt. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe nicht zwingend zu einer Einstellung des Flugbetriebs. Im konkreten Fall sei er erst Ende Oktober eingestellt worden.

Dennoch habe die Small Planet Airlines GmbH den Ägyptenflug abgesagt, weshalb sich der Reiseveranstalter um Ersatz bemühen musste. Die insolvente Airline sei nicht das "ausführende Luftfahrtunternehmen" im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung gewesen. Das Unternehmen, das als Ersatz eingesprungen sei, habe nur einen späteren Starttermin anbieten können. (Der Nürnberger Urlauber hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Unzulässige Schwimmhilfen im Online-Angebot

Sind Vorschriften zur Produktsicherheit verletzt, muss eBay weitere Verstöße verhindern

Auf dem Internetmarktplatz eBay boten gewerbliche Verkäufer Schwimmhilfen aus chinesischer Produktion an. Die Schwimmscheiben trugen keine Herstellerkennzeichen und kein CE-Kennzeichen. Für die Produkte gab es auch keine EU-Konformitätserklärung. Schon öfter hatte eine deutsche Herstellerin von Schwimmscheiben diese Angebote gegenüber der Betreiberin von eBay beanstandet, weil sie Vorschriften zur Produktsicherheit verletzten.

Schließlich verklagte das Unternehmen eBay auf Unterlassung und hatte damit beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Erfolg (6 U 244/19). Die Handelsplattform dürfe keine Angebote von Verkäufern schalten, deren Angebote bereits als unzulässig angezeigt worden seien, betonte das OLG. Schwimmhilfen dürften nach EU-Recht in den EU-Mitgliedsstaaten nur vertrieben werden, wenn sie Gesundheit und Sicherheit von Kunden nicht gefährdeten.

Bei den fraglichen Angeboten fehlten vorgeschriebene Kennzeichen und Hersteller-Angaben (Name, Kontaktanschrift). Sie entsprächen weder der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen, noch dem Produktsicherheitsgesetz. Nach Hinweisen auf so eine klare Rechtsverletzung müsse eBay nicht nur das konkrete Angebot sofort sperren. Die Betreiberin des Online-Marktplatzes müsse auch Vorsorge gegen zukünftige Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften treffen.

Sie sei für die Rechtsverletzungen auf den betroffenen Händler-Accounts verantwortlich. Die Pflicht zu vorbeugenden Maßnahmen sei für die Handelsplattform eBay ohne Weiteres zumutbar, denn die einschlägigen Produkte seien leicht zu identifizieren. eBay könne eine Filtersoftware einsetzen, um Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts herauszufiltern, deren rechtsverletzende Angebote bereits gemeldet wurden.

Im Flieger mit Suppe verbrüht

Passagierin fordert vergeblich Schmerzensgeld von der Fluggesellschaft

Im Herbst 2019 war eine Frau in der Business Class von München nach New York geflogen. An Bord servierte man ihr Steinpilzcremesuppe in einer Porzellanschale. Was weiter geschah, ist umstritten. Die Passagierin behauptet, sie habe die Schüssel in aufrechter Sitzposition mit der linken Hand angehoben. Sie sei aber so heiß gewesen, dass sie die Schüssel ganz schnell wieder absetzen musste. Bei dieser Reflexbewegung habe sich die heiße Suppe auf ihren Ausschnitt ergossen.

Verbrennungen hätten sich schon an den Fingerkuppen gezeigt. Die zu hohe Temperatur der Schale hätte dem Personal auffallen müssen. Eine Brandsalbe sei nicht an Bord gewesen, erst auf Verlangen habe man ihr etwas Eis gereicht. Nach der Landung habe sie ein Krankenhaus aufgesucht, dort habe man Verbrennungen zweiten Grades festgestellt und behandelt. Von der Airline forderte die Frau Schmerzensgeld.

Das Unternehmen sah dagegen die Verantwortung für den Suppen-Unfall allein bei der Kundin: Sie habe die Sitzlehne weit zurückgestellt gehabt und die heiße Suppe fast liegend zu sich nehmen wollen. Das Landgericht Köln gab der Fluggesellschaft Recht und wies die Zahlungsklage ab (21 O 299/20).

Für Unfälle an Bord müsse das Unternehmen nicht einstehen, wenn derjenige, der Schadenersatz fordere, den Schaden selbst verursachte, "sei es auch nur fahrlässig". Das Mitverschulden der Passagierin schließe jede Haftung der Airline aus.

Die Verbrennung im Brustbereich sei mit der Schilderung des Vorfalls durch die Klägerin unvereinbar, stellte das Landgericht fest. Nur in fast liegender Position sei es denkbar, dass die Flüssigkeit beim Umkippen der Schale direkt den Ausschnitt treffe. Wäre die Porzellanschale so brühend heiß gewesen, dass die sofortige Schmerzreaktion an den Fingern zum Ausschütten der Suppe führte, wäre die Brust bei aufrechter Sitzposition nicht getroffen worden. Bis zu dieser Höhe hätte die Frau die Schale dann gar nicht angehoben.

Davon abgesehen, sei es allgemein bekannt, dass eine Suppe heiß sei und dass sich die Temperatur einer heißen Flüssigkeit auf eine Porzellanschale übertragen könne. Deshalb sollte man beim Essen einer Suppe generell Vorsicht walten lassen und zunächst einmal prüfen, ob man die Schale gefahrlos anfassen könne.

Springpferd mit verbotener Arznei im Blut

Turnierreiter wurde zu Recht für fünf Monate von allen Leistungsprüfungen ausgeschlossen

Springreiter X, der auch Springpferde züchtet und ausbildet, nahm im Juli 2017 mit mehreren Pferden an einem Turnier teil. In einer Blutprobe seines Hengstes Y fand das Analyselabor Flunixin, das nach den Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln (ADMR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zu den im Wettkampf verbotenen Arzneimitteln gehört. Die Disziplinarkommission des Verbands schloss Reiter X deshalb für fünf Monate von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen aus.

Der Reiter wollte den Turnierausschluss von einem staatlichen Gericht für rechtswidrig erklären lassen, scheiterte damit jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (U (Kart) 11/20). Die Sanktion sei eine Disziplinarmaßnahme des autonomen Sportfachverbands, betonte das OLG. Die Justiz könne dessen Entscheidungen nur daraufhin überprüfen, ob die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung habe, ob das Sportgericht festgelegte Verfahren eingehalten und Tatsachen zutreffend festgestellt habe. Das sei hier der Fall.

Wer beim Verband eine Turnierlizenz beantrage, unterwerfe sich damit auch der Leistungsprüfungsordnung und den ADMR. Herr X habe sie mit der wiederholten Teilnahme an Turnieren als verbindlich anerkannt. In den ADMR sei für unerlaubte Medikation beim ersten Verstoß eine Sperre von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr vorgesehen.

Um die Sperre abzuwenden, hätte der Reiter nachweisen müssen, wie die verbotene Substanz — ohne sein Verschulden — in den Organismus des Pferdes gelangt sei. Zu Unrecht habe X die in den ADMR festgelegte Beweispflicht als unzulässige Benachteiligung der Reiter kritisiert. Denn anders könne der Sportverband Doping nicht erfolgreich bekämpfen. Die Reiterliche Vereinigung wisse naturgemäß nicht, wie das Medikament in den Stoffwechsel des Turnierpferdes geraten sei.

Nur Reiter und Pferdebesitzer könnten durch ihre Stallorganisation dafür sorgen, dass ein Turnierpferd nicht mit verbotenen Wirkstoffen in Kontakt komme. Die Beweispflicht für den Reiter knüpfe daher an den "typischen Geschehensablauf" an: Unerlaubte Medikamente könnten in der Regel nur eingesetzt werden, wenn die für das Pferd Verantwortlichen ihre Kontrollpflicht nicht ausreichend erfüllten. Um diesen Vorwurf zu entkräften, müssten sie einen anderen Ablauf des Geschehens darlegen, der ebenso wahrscheinlich sei.

Flugverspätung wegen eines Lotsenstreiks

Da eine Airline Streikfolgen nicht verhindern kann, muss sie die Passagiere dafür nicht entschädigen

Drei deutsche Urlauber wollten von der griechischen Insel Kos nach Frankfurt am Main zurückfliegen. Der Start war um halb neun Uhr früh angesetzt, landen sollte die Maschine kurz vor Mittag. Doch das Flugzeug kam erst nachmittags in Kos an, startete dort um 18 Uhr 50 und landete in Frankfurt gegen 22 Uhr. Wegen der beträchtlichen Verspätung verlangten die Fluggäste von der Airline eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Fluggesellschaft hielt dagegen: Der Verspätung lägen "außergewöhnliche Umstände" zugrunde, die sie nicht zu vertreten habe. Wegen eines Fluglotsenstreiks in Frankreich am Vortag habe die Maschine nicht rechtzeitig nach Kos fliegen können. Die Klage der Kunden auf Entschädigung scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (X ZR 11/20).

Da es für die Airline unmöglich gewesen sei, die Verspätung abzuwenden, müsse sie die Passagiere dafür nicht entschädigen, entschieden die Bundesrichter. Wenn die vorgesehene Maschine infolge eines Fluglotsenstreiks nicht rechtzeitig zum Startflughafen fliegen könne, stelle das ein für die Fluggesellschaft "nicht beherrschbares Ereignis" dar — also einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung, der eine Ausgleichspflicht ausschließe.

Der Streik habe zwar nicht direkt den Flug von Kos nach Frankfurt betroffen. Da er aber indirekt die verspätete Ankunft des Flugzeugs auf der Insel verursachte, habe das Flugunternehmen auch die daraus resultierende verspätete Landung in Frankfurt nicht verhindern können. Man könne von der Fluggesellschaft nicht verlangen, für solche Fälle an allen Flughäfen ein Ersatzflugzeug vorzuhalten. Das sei aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar.

Fußballfan stürzt über eine Kabelmatte

Die Stromversorgung für einen Verkaufsstand im Stadion wurde zur Stolperfalle

Im Sommer 2017 war das BVB-Stadion bei einem Heimspiel von Borussia Dortmund ausverkauft. Nach dem Abpfiff, als die Massen zu den Ausgängen strömten, stürzte ein Fan über eine Kabelmatte. Mit der Gummimatte hatte die Standbetreiberin eines Brezel-Verkaufsstands Elektrokabel überdeckt, die quer durch einen Gang zu ihrem Stand verliefen. Der Fan erlitt im Gesicht mehrere Risswunden, die deutliche Narben hinterließen. Dafür forderte er rund 10.000 Euro Entschädigung von der Standbetreiberin.

Zu Recht, entschied das Landgericht Dortmund. Allerdings sei die Forderung um ein Drittel zu kürzen, denn der verletzte Stadionbesucher habe den Unfall mitverschuldet. Die Matte auf dem Boden hätte er erkennen können.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Berufung der Standbetreiberin gegen dieses Urteil ab (7 U 27/20). Das OLG räumte ein, dass sie das quer liegende Stromkabel sichern musste, weil sonst das Kabel selbst eine Stolperfalle dargestellt hätte.

Im Prinzip eigneten sich Gummimatten für diesen Zweck, so das OLG - nicht aber eine alte Matte, die bereits Risse zeige und am Rande Bögen bilde. Wenn eine Gummimatte nicht flach auf dem Boden liege, sondern Wellen werfe, bestehe natürlich die Gefahr, dass Zuschauer mit dem Fuß "einfädelten". Auf diese Weise beseitige die Matte die Stolpergefahr durch das abgedeckte Kabel, bilde aber selbst eine neue Gefahrenquelle. Weil sie damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, müsse die Standbetreiberin für die Unfallfolgen haften.

Fußballfans strömten vor dem Anpfiff oder nach dem Abpfiff in großer Zahl ins Stadion hinein oder hinaus. Im Gedränge übersehe man vielleicht nicht die gesamte Matte, aber sehr leicht den welligen Randbereich. Dass wahrscheinlich viele Besucher noch mit ihren Gedanken beim Spiel seien, erhöhe das Risiko. Die Standbetreiberin hätte daher stabile, sich nicht verformende Matten verwenden oder gegebenenfalls die welligen Ränder abkleben müssen.

Seit diesem Vorfall werden im BVB-Stadion keine Kabelmatten mehr eingesetzt. Die Verkaufsstände sind, soweit sie nicht direkt vor einer Stromquelle stehen, über oberirdische Leitungen ans Stromnetz angeschlossen.

Hart gelandet: Passagierin fordert Entschädigung

Kurzartikel

Ein Flugunternehmen muss eine Passagierin, die bei einer ruckeligen Flugzeuglandung einen Bandscheibenvorfall erlitt, nicht entschädigen — sofern kein Fehler des Piloten vorlag. Es komme nicht darauf an, wie die Betroffene die Landung wahrgenommen habe, stellte der Europäische Gerichtshof klar: als überhart und misslungen. Ausschlaggebend sei allein, dass der Pilot die Landung sicher und vorschriftsmäßig durchgeführt habe.

Jagdreise nach Schottland mangelhaft?

Enttäuschter Jagdgast verlangt Geld zurück und die Herausgabe seiner Trophäe

Der passionierte Jäger M hatte bei einem Spezialveranstalter eine Jagdreise nach Schottland gebucht: mit drei Jagdtagen, vier Übernachtungen mit Vollpension, Jagdorganisation und Pirschführung — Abschuss zweier Rothirsche inklusive. Einen Zwölfender erlegte der Jagdgast tatsächlich, doch der Jagdführer verweigerte ihm die Jagdtrophäe.

Vielleicht war die Enttäuschung deshalb so groß? Jedenfalls klagte Herr M später auf Rückzahlung von 80 Prozent des Reisepreises und forderte die Trophäe des geschossenen Hirsches.

In der Klagebegründung ließ er an der Jagdreise kein gutes Haar: Der Jagdführer habe das Programm willkürlich um einen Tag gekürzt. Am ersten Tag sei er zusammen mit dem Zeugen G geführt worden und das so schnell und so weit, dass G "nicht mehr gekonnt" habe. Deshalb habe man sich auf einen Ruhetag geeinigt.

Statt mit ihm allein seien die Jagdführer mit zwei oder drei Jagdgästen auf die Pirsch gegangen. Deshalb habe er letztlich nur einen Rothirsch erlegen können. Die Guides hätten zudem die Gruppe immer so geführt, dass das Wild außerhalb der Schussdistanz gestanden sei oder rechtzeitig Wind von der Jagdgruppe bekommen habe.

Das Landgericht Mönchengladbach konnte keine erheblichen Reisemängel erkennen und wies die Klage des Jägers ab (4 S 200/19). Der zweite Jagdtag sei offenbar nicht willkürlich, sondern im Einvernehmen mit den Jägern gestrichen worden, weil Jäger G einen Ruhetag benötigte. Das schließe einen Reisemangel aus. In den von M vorgelegten Reiseunterlagen finde sich auch keine Zusage für eine Einzeljagd.

Möglicherweise wäre dann die Chance auf einen Abschuss etwas besser gewesen. Aber deshalb stelle die Pirsch mit mehreren Jagdgästen noch keinen Reisemangel dar. Geradezu abwegig erscheine die Behauptung, die Führung sei absichtlich so angelegt worden, dass die Jäger kein Wild schießen konnten. Schließlich habe M einen Rothirsch erlegt. Ein Begleiter habe auf einen weiteren Hirsch geschossen, den er jedoch verfehlt habe.

Auf die Jagdtrophäe habe Jäger M keinen Anspruch. Nach jagdlichem Brauch stehe die Trophäe eines geschossenen Tieres dem Jagdgast nur zu, wenn es vom Jagdausübungsberechtigten zum Abschuss freigegeben war — also rechtmäßig erlegt wurde. Das habe M jedoch nicht beweisen können, da stehe Aussage gegen Aussage. Denn der Jagdführer behaupte das Gegenteil: Er habe den Zwölfender, den M erlegte, ausdrücklich nicht zum Abschuss freigegeben, weil er zu jung gewesen sei. Einen älteren Hirsch aus demselben Rudel habe M dagegen nicht schießen wollen.