Freizeit & Sport

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Dressurreiter wegen Tierquälerei angezeigt

Weil er sich an das FEI-Verbot der Rollkur hielt, sprach ihn das Amtsgericht frei

Ein Dressurreiter wurde wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angeklagt. Während einer Europameisterschaft soll er auf dem Abreiteplatz die berüchtigte Rollkur angewendet und so seinem Pferd G "anhaltende Schmerzen" zugefügt haben. So stand es im Strafbefehl vom April 2021. Beim Training mit Rollkur oder Hyperflexion wird der Kopf des Pferdes stark mit den Zügeln nach unten zur Brust gezogen.

Der Reiter bestritt den Vorwurf, diese aggressive Trainingsmethode eingesetzt zu haben. Gegen die Regeln der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) habe er nicht verstoßen, bestätigten der Turniersteward und ein Mitglied des Dressurkomitees. Deshalb sprach ihn das Amtsgericht Aachen frei (454 Cs 106/21).

Der Reiter dürfe darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er sich gemäß dem Regelwerk der FEI verhalte, so das Amtsgericht. Die FEI lege großen Wert auf den Schutz der Pferde. Der Angeklagte habe keine aggressive Kraft angewendet, sondern das so genannte "Low, Deep and Round" (LDR), d.h. eine kurze Flexion ohne Kraftaufwand, die von der FEI akzeptiert werde. Nach FEI-Reglement ist sie bis zu zehn Minuten lang auf dem Abreiteplatz erlaubt.

Dagegen habe sich die FEI von der Rollkur als Trainingsmethode — nach einigem Zögern in dieser Frage — im Jahr 2008 entschieden distanziert: "Die FEI verurteilt Hyperflexion in jeder reitsportlichen Disziplin als ein Beispiel von mentalem Missbrauch". Sie sei bei internationalen Wettbewerben auf dem Abreiteplatz verboten.

Tödlicher Badeunfall im Freibad

Ein Bademeister muss sich nicht ununterbrochen am Beckenrand aufhalten

An einem heißen Augusttag 2015 herrschte in einem kleinen Freibad in Niederbayern Hochbetrieb. Von etwa 150 Badegästen im Schwimmbecken ist die Rede. Nur kurz ging der Bademeister in sein Bademeisterhäuschen am Rande des Beckens, um Wasserproben zu nehmen. Da holte ihn ein Badegast: Offenbar sei da ein Schwimmer in Not … Sie zogen ihn mit vereinten Kräften aus dem Wasser. Doch ihre Versuche, den Verunglückten wiederzubeleben, blieben erfolglos.

Die Familie des ertrunkenen Badegastes verklagte die kommunale Betreiberin des Schwimmbads und den Bademeister auf Schadenersatz: Bei geschätzt 350 bis 400 Badegästen hätte die Badeaufsicht am Beckenrand stehen bleiben müssen, so die Kläger. Von seinem Häuschen aus könne der Bademeister kaum sehen, was unter der Wasseroberfläche vor sich gehe. Bei so vielen Besuchern hätte man zudem eine zweite Badeaufsicht engagieren müssen.

Das Landgericht Landshut hielt die Vorwürfe für unbegründet und wies die Schadenersatzklage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte die Entscheidung (1 U 7114/20). Das Freibad sei relativ klein. Hier sei auch ein einzelner Bademeister in der Lage, das Treiben zu beaufsichtigen. Durch die verglaste Front des Bademeisterhäuschens könne die Badeaufsicht das Schwimmbecken problemlos überblicken, im Stehen wie auch im Sitzen. Der Bademeister handle also nicht pflichtwidrig, wenn er sich nicht permanent am Beckenrand aufhalte.

Grundsätzlich müsse eine Badeaufsicht nicht jeden einzelnen Schwimmer lückenlos beobachten, so das OLG. Das sei gar nicht möglich. Da nur ein einziger Badegast die Gefahrensituation erkannt habe, sei der Verunglückte wohl ganz plötzlich von der Wasseroberfläche verschwunden. Deshalb hätte ihn der Bademeister wohl selbst vom Beckenrand aus nicht sofort bemerkt: Es hätte sich ja auch um einen tauchenden Freibadbesucher handeln können.

Ob jemand sich unter Wasser bewege oder leblos im Wasser treibe, sei bei Sonneneinstrahlung und Wellenbewegungen nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Wie lange der Verunglückte unter Wasser war, sei nicht mehr genau zu klären. Aber zwischen dem Alarm des Zeugen und dem Beginn der Reanimation durch den Bademeister seien höchstens zwei Minuten vergangen.

Ungeimpfte Musicaldarstellerin flog raus

Die Kündigung ist wirksam: Arbeitgeber dürfen in ihrem Betrieb ein 2G-Modell durchsetzen

Mit zwei "Event-GmbHs" hatte eine Schauspielerin Arbeitsverträge geschlossen: für Proben und Auftritte in einem Musical. Noch vor Beginn der Proben erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Darstellerin nicht gegen das Coronavirus geimpft war. Dieses Risiko wollten sie nicht eingehen, obwohl die Frau anbot, täglich einen Testnachweis vorzulegen. Die GmbHs kündigten die Arbeitsverträge fristgerecht.

Die Schauspielerin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf das "Maßregelungsverbot" im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 612a): Arbeitgeber dürften Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausübten. Da es keine Impfpflicht gebe, hätte man ihr also nicht mit der Begründung kündigen dürfen, dass sie ungeimpft sei.

Doch das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Kündigung für wirksam (17 Ca 11178/21). Es stehe einem Arbeitgeber frei, in seinem Unternehmen das "2G-Modell" durchzusetzen und nur geimpfte oder von Corona genesene Mitarbeiter zu beschäftigen. Pech für die Schauspielerin, wenn das mit ihrer persönlichen Entscheidung gegen die Impfung unvereinbar sei.

Deshalb liege aber noch lange keine "rechtswidrige Maßregelung" vor. Die Arbeitgeberinnen hätten nicht wegen einer unerwünschten, persönlichen Haltung zur Corona-Schutzimpfung gekündigt. Hier gehe es vielmehr um eine vernünftige unternehmerische Entscheidung für das "2G-Modell".

Täglich negative Corona-Testergebnisse ungeimpfter Mitarbeiter zu prüfen, sei aufwendig und beeinträchtige die Betriebsabläufe. Obendrein stellten die strengeren Quarantäneregeln für Ungeimpfte ein höheres Risiko dar, weil das betroffene Personal länger ausfalle. Die Schauspielerin könne nicht verlangen, dass die "Event-GmbHs" ein aufwendigeres Schutzkonzept umsetzten, um ihr entgegenzukommen. Neben der unternehmerischen Freiheit der Arbeitgeberinnen sei zudem das Interesse der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen, sich nicht zu infizieren.

Schlafen im Flieger war unmöglich

In der Business-Class rechtfertigt ein Sitz ohne Liege-Position eine Preisminderung

Ein Geschäftsreisender hatte für 4.091 Euro bei einer Fluggesellschaft einen Langstreckenflug in der Business Class gebucht (Hin- und Rückflug). Den Rückflug führte ein Tochterunternehmen durch. Der Fluggast hatte gezielt einen Nachtflug (23.40 Uhr bis 5.30 Uhr) ausgewählt. Denn er wollte im Flugzeug schlafen, um am nächsten Tag einigermaßen ausgeruht Termine wahrnehmen zu können.

Daraus wurde jedoch nichts, denn sein Sitzplatz ließ sich nicht in eine liegende Position verstellen. Von der Fluggesellschaft verlangte der Passagier deshalb einen Teil des Flugpreises zurück.

Zu Recht, wie das Landgericht Frankfurt entschied (2-24 S 80/21). Der Kunde könne den Ticketpreis, der auf den Rückflug nach Frankfurt entfalle, um 40 Prozent mindern, Die Fluggesellschaft müsse also 818 Euro zurückzahlen.

Die Beförderung sei mangelhaft gewesen. Denn bei einer Beförderung in der Business-Class, die wesentlich mehr koste, dürfe der Fluggast auch einen höheren Komfort erwarten. Der höhere Komfort müsse vor allem bei einem Flug in den Nachtstunden die Möglichkeit umfassen, den Sitz in eine Ruhe/Schlaf-Position zu verstellen. Das sei bei dem Sitz, der dem Geschäftsreisenden zugewiesen wurde, nicht möglich gewesen.

Beim Hallentennis Fensterscheibe zerbrochen

Der Mieter des Hallenplatzes muss den Schaden an der Tennishalle ersetzen

Ein Hobbyspieler mietete regelmäßig einen Platz in der Tennishalle. Eines Tages geriet er im Eifer des Gefechts über die Außenlinie seines Platzes hinaus. Sie liegt 2,50 Meter entfernt von der Außenwand der Halle. Als er versuchte, einen Ball zu erwischen, rannte der Tennisspieler aus Versehen gegen eines der großformatigen Fenster in der Außenwand — die Scheibe zerbrach beim Aufprall.

Zwei Wochen später ließ die Hallenbetreiberin eine neue Scheibe einsetzen. Die Reparatur kostete 2.299 Euro, davon übernahm die Haftpflichtversicherung des Spielers 776 Euro. Doch die Platzvermieterin forderte von ihm nicht nur die Reparaturkosten in voller Höhe, sondern auch Schadenersatz für zwei Wochen entgangene Platzmiete, insgesamt ca. 8.000 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies ihre Klage mit der Begründung ab, dem Tennisspieler sei kein Verschulden vorzuwerfen: Er habe versucht, einen Ball zu retournieren und sich dabei natürlich auf den Ball und nicht auf die Umgebung konzentriert. Nach den Regeln der International Tennis Federation (ITF) dürfe der Rückschläger auch außerhalb der Linien jede Position einnehmen.

Hier gehe es nicht um Tennisregeln, sondern um ein Mietverhältnis, so der trockene Kommentar des Bundesgerichtshofs (XII ZR 46/21).

Mieter seien verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Für Schäden an der Mietsache müssten sie einstehen. Diese "Obhutspflicht" gelte auch in der Tennishalle. Wer einen Tennisplatz miete, müsse sich auf den für den Sport gemieteten Raum beschränken. Anders als das OLG meine, sei daher sehr wohl von einem Verschulden des Sportlers auszugehen, der in der Halle eine Scheibe beschädige — das gelte auch dann, wenn er nicht gegen Tennisregeln der ITF verstoßen habe.

Trotz dieses eindeutigen Fazits verwiesen die Bundesrichter den Fall ans OLG zurück: Eventuell sei der Vermieterin Mitverschulden vorzuwerfen, das müsse das OLG nun noch prüfen. Offenbar sei nämlich der Abstand zwischen Außenwand und Seitenlinie des Platzes in dieser Halle geringer als von der ITF empfohlen (nur 2,5 statt 3,05 Meter). Außerdem müsse der Einwand des Spielers geprüft werden, die Qualität der zerstörten Glasscheibe habe nicht der zugelassenen Fensterverglasung für eine Tennishalle entsprochen.

Schlechte "Noten" für Immobilienmakler

Makler muss sich eine negative Beurteilung auf einem Bewertungsportal gefallen lassen

Der Immobilienmakler hatte im Internet eine Wohnung zum Kauf angeboten. Herr X meldete sich: Er interessiere sich für die Immobilie, allerdings finde er den Kaufpreis viel zu hoch. X bat den Makler, dem Verkäufer sein — wesentlich niedrigeres — Angebot vorzulegen. Dessen Antwort lautete: "Unseriöse" Angebote gebe er nicht weiter. Dennoch schickte der Makler Herrn X ein Exposé.

Auch ein zweites Kaufangebot von X (höher, aber immer noch unter dem aufgerufenen Kaufpreis) wurde nicht akzeptiert. Der Makler vermittelte die Wohnung einem Interessenten, der mehr zahlte. Auf dem Bewertungsportal "Google Places" gab Herr X dem Immobilienmakler die schlechteste Note (ein Stern) und schrieb dazu: "Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr … sagte mir, Kunde ist man, wenn man gekauft hat. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt".

Gegen diese Beurteilung zog der Immobilienmakler gerichtlich zu Felde, allerdings ohne Erfolg. Die Bewertung sei nicht rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Schleswig (9 U 134/21). Kritik an seinem Geschäftsgebaren müsse sich der Makler gefallen lassen, auch wenn das an der Geschäftsehre kratze. Das Werturteil des enttäuschten Kaufinteressenten, der das Auftreten des Maklers arrogant fand, sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Zudem zitiere Herr X wörtlich eine Bemerkung des Maklers. Die Bewertung enthalte also eine wahre Tatsachenbehauptung, die dem Werturteil zugrunde liege. Wahre Aussagen müssten auch dann hingenommen werden, wenn sie sich für den Betroffenen nachteilig auswirken könnten. Das Interesse des Maklers, seinen guten Ruf zu wahren, müsse hinter dem Recht des Herrn X auf Meinungsfreiheit zurücktreten.

Bei dieser Abwägung der Interessen müsse man auch berücksichtigen, dass der Makler aktiv den Auftritt im Bewertungsportal nutze, um seine Geschäfte zu befördern. Wenn jemand mit seiner gewerblichen Leistung unzufrieden sei, müsse der Makler dann eben auch schlechte Noten akzeptieren. Zudem seien Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht, weil sich hier Verbraucher/innen zu Produkten austauschen und ihre Informationsfreiheit wahrnehmen könnten.

Influencer und Marketing

Eine Bloggerin muss Beiträge, in denen sie geschenkte Produkte vorführt, als Werbung kennzeichnen

Gemäß dem Wettbewerbsrecht handelt unlauter und damit rechtswidrig, wer den kommerziellen Charakter seiner geschäftlichen Aktivitäten nicht offenlegt. Nicht zum ersten Mal mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus diesem Grund die Influencerin Diana zur Löwen ab: Sie präsentiert auf Instagram regelmäßig Mode und andere Lifestyle-Produkte. Schon 2018 musste die Bloggerin eine Unterlassungserklärung abgeben, weil sie Reklame in ihren Beiträgen nicht kenntlich gemacht hatte.

2019 führte sie wieder einmal auf Instagram Ohrringe und Kleidung vor und empfahl sie den Internetnutzern. Die Kleidung hatte Frau zur Löwen selbst gekauft, die Ohrringe hatte sie vom Hersteller geschenkt bekommen. Klickten Internetnutzer auf so genannte tap tags im Foto, wurden sie auf die Webseite der Verkäufer weitergeleitet. Dass es sich hier um Werbung handelte, blieb unerwähnt.

Diesmal forderten die Wettbewerbshüter von der Influencerin nicht nur Unterlassung, sondern auch eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro: Die hatte ihr ein Gericht 2018 für den Fall eines erneuten Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht angedroht. Den Rechtsstreit gewann der Verband in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 35/21).

Wer im Internet Beiträge poste, in denen er/sie fremde Produkte präsentiere, müsse diese Veröffentlichung als Werbung kennzeichnen, so die Bundesrichter. Das gelte jedenfalls dann, wenn Influencer für die Präsentation eine Gegenleistung erhielten. Und eine Gegenleistung könne auch darin bestehen, dass Frau zur Löwen das vorgeführte Produkt vom Hersteller geschenkt bekomme. In Bezug auf die präsentierten Ohrringe stelle der beanstandete Instagram-Auftritt daher Werbung dar, die als solche gekennzeichnet werden müsse.

Soweit Blogger selbsterworbene Ware vorführten, bestehe für die entsprechenden Beiträge keine Kennzeichnungspflicht. Natürlich verkaufe Frau zur Löwen die Waren nicht, für die sie werbe. Dennoch seien ihre Präsentationen im Internet als geschäftliche Aktivität anzusehen — schon deshalb, weil sie mit ihrem Instagram-Profil ihre Bekanntheit und ihren Werbewert steigere. Deshalb müsse sie die Internetnutzer über den kommerziellen Charakter ihres Blogs informieren.

Corona verdarb Kreuzfahrt

Die Reiseveranstalterin ist für die Pandemie nicht verantwortlich, muss dennoch den Reisepreis mindern

Die Karibik-Kreuzfahrt eines Berliner Ehepaares (von 28.2. bis 13.3.2020 zum Gesamtreisepreis von 4.598 Euro) verlief bis zum 7.3.2020 wie vorgesehen. Dann machte sich die gerade ausbrechende Corona-Pandemie bemerkbar. Die geplanten Landgänge in Grenada, Martinique, Trinidad und Tobago wurden von den Behörden verboten. Das Schiff durfte nur in den Häfen ankern, um Lebensmittel aufzunehmen. In den letzten Tagen gab es an Bord keine Buffets und keine Freizeitangebote mehr.

Die Reiseveranstalterin zahlte wegen der Einschränkungen 1.379 Euro zurück. Doch die frustrierten Urlauber forderten Rückzahlung des Reisepreises in voller Höhe. Die Tage ohne jeden Reisehöhepunkt hätten die Kreuzfahrt insgesamt nutzlos gemacht. Die Reise habe einen Wert von Null Euro gehabt.

So weit ging das Amtsgericht Köln nicht, es sprach den Kunden aber weitere 713 Euro Preisminderung zu (133 C 611/20). Dass die Reiseleistungen mangelhaft ausfielen, sei zwar der Pandemie geschuldet und nicht der Reiseveranstalterin zuzurechnen, betonte das Amtsgericht. Reiseveranstalter hafteten jedoch unabhängig von eigenem Verschulden für das Gelingen einer Reise.

Die Corona-Pandemie habe sich direkt auf wesentliche Reiseleistungen ausgewirkt und den Erfolg der Reise teilweise vereitelt. Das Leben an Bord sei eingeschränkt gewesen, die Route sei geändert und Landgänge auf den Inseln verboten worden. Daher sei eine Minderung des Reisepreises für die letzten sechs Tage der Kreuzfahrt angemessen.

P.S.: Andere Amtsgerichte schätzten die Situation anders ein: Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien als allgemeines, weltweites Lebensrisiko anzusehen, das jeden überall treffen könne. Reiseveranstalter müssten dafür nicht einstehen. Sie müssten nur für reisespezifische Risiken haften, die unmittelbar ihrer Unternehmenssphäre zuzurechnen seien. Mit diesen unterschiedlichen Sichtweisen wird sich wohl bald der Bundesgerichtshof beschäftigen müssen.

Reitunfall: "Tiergefahr" oder Reitfehler?

Gestürzte Reitanfängerin scheitert mit Schmerzensgeldklage gegen den Pferdehalter

Das Pferd "Ronald" war nach Aussagen von Zeugen an diesem Tag sehr nervös gewesen — wohl eine zu schwierige Aufgabe für die unerfahrene Reiterin, die das Tier noch nie geritten hatte. Zuerst rutschte sie mit dem Fuß aus dem Steigbügel, musste absteigen und stieg dann wieder auf. Kurz danach wechselte das Pferd vom Trab in den Galopp. Das brachte die Reiterin aus dem Gleichgewicht, sie fiel vom Pferd.

Beim Sturz prallte sie mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten der Reithalle und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Freiwillig zahlte die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdebesitzers der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld. Die Verletzte verlangte jedoch vom Tierhalter mehr Geld. Tierhalter müssten unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden haften, die ihr Tier anrichte. Unfallursache sei das unberechenbare Verhalten des Pferdes gewesen: "Ronald" sei auf einmal durchgegangen.

Diese Version des Unfallhergangs wurde vom Pferdebesitzer rundweg bestritten: Nicht die so genannte "Tiergefahr", sondern ein Reitfehler habe zu dem Sturz geführt. Die Reiterin habe "Ronald" durch Anpressen der Beine sozusagen den Befehl zum Galopp gegeben. Das Tier habe nur gehorcht. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg befragte mehrere Zeugen und gab dann dem Tierhalter Recht (2 U 106/21).

Dass das Pferd durchgegangen sei und so den Unfall ausgelöst habe, stehe nicht fest, erklärte das OLG. Eine andere Reiterin habe ausgesagt, das Tier sei normal und sanft in den Galopp übergegangen. Man habe aber vor dem Sturz gemerkt, dass die Chemie zwischen Reiterin und Pferd nicht stimmte — die Frau habe sehr unsicher gewirkt.

Daher sei es gut möglich, so die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Reiterin aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Tier den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich zu wollen. Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld habe sie daher nicht.

Wasserschaden in der Schiffskabine

Ein Leck beeinträchtigt kurz eine Kreuzfahrt: Unannehmlichkeit oder Reisemangel?

Während einer Kreuzfahrt durch die Karibischen Inseln tropfte Wasser in die "Juniorsuite" deutscher Urlauber. Ein Rohrbruch auf dem Schiff hatte den Wasserschaden verursacht. Kurz vor 19 Uhr meldeten die Reisenden der Reiseleitung an Bord, der Teppich in ihrer Kabine sei nass. Daraufhin wurde das Leck sofort beseitigt, am nächsten Tag stellten Mitarbeiter in der Kabine ein Trocknungsgerät auf.

Vom Kreuzfahrtveranstalter verlangte der Kunde wegen des Wasserschadens 800 Euro zurück: Der Reisemangel rechtfertige eine Preisminderung, auch wenn das Leck schnell behoben worden sei. Aber das Trocknungsgerät sei unglaublich laut gewesen. Man habe es den ganzen Tag und eine ganze Nacht lang arbeiten lassen müssen. Niemand habe schlafen können, auch das Kleinkind nicht.

Dann hätte die Familie das Gerät ausstellen sollen, erklärte das Kreuzfahrtunternehmen. Ein Bagatell-Wasserschaden sei jedenfalls nicht als Reisemangel zu bewerten. So sah es auch das Landgericht Rostock: Es wies die Zahlungsklage des Kunden ab (1 O 111/21). Der Wassereinbruch stelle allenfalls eine Unannehmlichkeit dar. Daraus sei kein Anspruch auf Minderung abzuleiten. Schon um 21 Uhr sei die Leckage repariert gewesen.

In der Kabine sei nur ein Teil des Teppichbodens im Eingangsbereich feucht geworden. Dieser Umstand habe die Gebrauchstauglichkeit der Suite nicht nennenswert beeinträchtigt. Am Folgetag hätten Mitarbeiter des Reiseveranstalters ein Trocknungsgerät zur Verfügung gestellt. Dieses Gerät hätte die Familie während der Nacht ohne Weiteres abschalten können, ebenso zwischendurch tagsüber, z.B. wenn das Kleinkind schlafen musste. Der Kläger behaupte einfach das Gegenteil, ohne jeden Beleg.

Mini-Schwein "Bruce" muss weichen

Vermieterin kündigte dem Mieter wegen seines ungewöhnlichen Haustiers

Der Mieter sah eigentlich gar keinen Grund für so viel Aufregung. Er habe die Hausverwaltung über das neue Haustier informiert, erklärte er. Mehrere Hundehalter im Mietshaus hätten Tiere, die mindestens so groß seien wie sein Bruce — also ungefähr kniehoch. Da mache ja auch niemand Aufhebens davon … Doch die Vermieterin hielt ein Mini-Schwein in einer ihrer Wohnungen für untragbar, zumal das Ein-Zimmer-Appartement des Tierhalters nur 35 qm groß ist.

Vielleicht hatte sie auch nur nach einem weiteren Grund gesucht, dem Tierfreund zu kündigen. Denn es war schon der dritte Versuch der Hauseigentümerin, ihn loszuwerden. Ein anderes Mal hatte sie dem Mieter vorgeworfen, dass er zwei Türen beschädigt habe. Dann wieder sollte er einen Teil des Hofes unerlaubt eingezäunt und als Terrasse genutzt haben: Und dann noch dies: Seine Freundin wohne ohne Genehmigung mit in der Wohnung.

Schließlich erhob die Vermieterin Räumungsklage am Amtsgericht Hannover (468 C 7351/21). Vergeblich pochte der Mieter darauf, dass er zu 80 Prozent schwerbehindert sei und das Hausschwein in erster Linie wegen seiner segensreichen therapeutischen Wirkungen halte.

Da das Gericht eher der Ansicht der Hauseigentümerin zuneigte, stimmte der Mieter schließlich einem Vergleich zu: Er versprach, mit Bruce spätestens bis Ende August auszuziehen. 60 Prozent der Prozesskosten muss der Tierhalter allerdings zahlen, die Vermieterin die restlichen 40 Prozent.

Bergunglück fordert zwei Tote

Überlebender verlangt von einem anderen Bergsteiger wegen lebensgefährlicher Verletzungen Schadenersatz

Zwei Dreierseilschaften, die sich nicht kannten, wollten unabhängig voneinander einen über 4000 Meter hohen Alpengipfel besteigen. Die erste Seilschaft kletterte ungefähr 50 bis 70 Meter über der zweiten und stürzte plötzlich - die Ursache blieb ungeklärt. Die Stürzenden rissen die nachfolgende Seilschaft mit. Alle fielen über eine Abbruchkante in eine Gletscherspalte und erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen.

Zwei der sechs Bergsteiger wurden von nachstürzenden Schneemassen verschüttet und konnten nur noch tot geborgen werden. Ein Bergsteiger der unteren Seilschaft wurde lebensgefährlich verletzt (Rippenbrüche mit Verletzung der Lunge, Trümmerbrüche an Füßen und Beinen, Kopfverletzungen) und musste sich mehreren schweren Operationen unterziehen.

Der Mann verklagte den einzigen Überlebenden der oberen Seilschaft auf Schadenersatz, inklusive Ersatz für Verdienstausfall in zwei Jahren Arbeitsunfähigkeit: Die obere Seilschaft habe leichtsinnig gehandelt. Vor allem seien die Seillängen zwischen den drei Mitgliedern zu groß gewesen, auf den Blankeisflächen hätten die Kletterer keine Eisschrauben gesetzt.

Doch das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz (10 U 77/91). Dem Kletterer sei kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Für die Unfallfolgen müsste er nur geradestehen, wenn seine Seilschaft infolge mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen gestürzt wäre. Der vom Gericht befragte Sachverständige habe aber überzeugend ausgeführt, dass der Abstand zwischen den Mitgliedern der ersten Seilschaft nicht zu groß war. Die sehr erfahrenen Bergsteiger hätten auch keine Eisschrauben setzen müssen, das sei auf dieser Route nicht üblich.

Reise abgebrochen, weil die Mutter starb

Der Reiseveranstalter muss nur die "ersparten Aufwendungen" zurückzahlen

Herr S hatte für sich und seine Ehefrau bei einem Reiseveranstalter eine lang ersehnte Traumreise nach Neuseeland gebucht. Über Singapur wollten die Urlauber nach Neuseeland fliegen und mit dem Mietwagen zwei Monate lang das Land erkunden. 11.590 Euro hatte Herr S für die Reise gezahlt. Doch: Kaum waren die Reisenden angekommen, erfuhren sie, dass die Mutter von Herrn S gestorben war.

Nach drei Tagen brachen sie den Urlaub ab und flogen zurück. Der Reiseveranstalter schrieb dem Kunden 1.218 Euro auf den Reisepreis gut und erreichte immerhin, dass andere "Leistungsträger" (Autovermieter, Hotels) Kosten nicht in Rechnung stellten. Weitere Rückzahlungen lehnte das Reiseunternehmen ab: Nach dem Reiseantritt komme eine Kündigung des Reisevertrags nur aufgrund von Reisemängeln in Frage. Reisemängel würden aber nicht geltend gemacht.

Herr S klagte auf Rückzahlung des — nach Abzug der Gutschrift — restlichen Reisepreises von 10.372 Euro. Beim Oberlandesgericht (OLG) Köln erreichte er nur einen Teilerfolg (16 U 169/20). Herr S habe den Reisevertrag aus wichtigem Grund gekündigt, indem er mit seiner Frau vorzeitig zurückreiste, stellte das OLG fest. Dem Grunde nach könnten die Reisenden vom Reiseveranstalter also Geld zurückverlangen.

Allerdings hätten die Reisenden die Reise aus einem Grund abgebrochen, der nichts mit den Leistungen des Reiseveranstalters zu tun habe, sondern aus einem Grund, der ihrer "eigenen Sphäre zuzurechnen" sei, nämlich der Tod einer nahen Angehörigen. Unter diesen Umständen könne der Reiseveranstalter die volle Vergütung beanspruchen, er müsse sich nur die "ersparten Aufwendungen anrechnen lassen".

Wenn man vom Reisepreis die Gutschrift des Reiseveranstalters und andere, nicht berechnete Kosten abziehe, bleibe ein Anspruch auf Rückzahlung von 3.800 Euro.

Corona-Quarantäne statt Zypern-Urlaub

Eine behördlich angeordnete Quarantäne stellt keinen Reisemangel dar

Vom 8.3.2020 bis zum 22.3.2020 hatte Ehepaar X eine Pauschalreise nach Zypern gebucht, inklusive Busrundreise auf der Insel. Kurz nach der Ankunft stellte sich heraus, dass eine Mitreisende mit COVID-19 infiziert war. Daraufhin ordnete das lokale Gesundheitsamt für alle Reisegäste und die örtliche Reiseleitung eine befristete Quarantäne bis zum 24.3.2020 an. Die Reiseveranstalterin bezahlte die Unterkunft für die letzten zwei Tage.

Herr X war der Ansicht, sie müsse den Reisepreis zurückzahlen: Reiseveranstalter hafteten auch unabhängig von eigenem Verschulden für das Gelingen der von ihnen angebotenen Reisen. Zudem habe es die Reiseveranstalterin versäumt, die Urlauber über die drohenden außergewöhnlichen Umstände zu informieren. Sie habe die Reise durchgeführt, obwohl die Wirkungen der Corona-Krise den Reiseverkehr schon erheblich beeinträchtigten.

Das Reiseunternehmen wies die Forderung des Kunden zurück: Eine behördlich angeordnete Quarantäne, die der Sicherheit der Urlauber diene, stelle keinen Mangel der Reise dar. Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises bestehe daher nicht. So sah es auch das Amtsgericht München (172 C 23599/20). Unannehmlichkeiten, die nichts mit den Reiseleistungen des Veranstalters oder mit speziellen Risiken einer Reise zu tun hätten, müssten Reisende einfach hinnehmen.

Ohne die Anweisung der Gesundheitsbehörde hätte das Reiseunternehmen die geschuldeten Reiseleistungen einwandfrei erbringen können. Wenn eine Behörde aufgrund der Corona-Pandemie eine Quarantäne anordne, verwirkliche sich damit ein allgemeines Lebensrisiko. Dem Risiko, einer infizierten Person zu begegnen und sich wegen dieses Kontakts isolieren zu müssen, wäre das Ehepaar auch am Wohnort, unabhängig von der Zypernreise ausgesetzt gewesen.

Auch der Vorwurf unzulänglicher Information der Urlauber sei unbegründet. Unstreitig habe zum Reisebeginn noch keine Reisewarnung vorgelegen. Dass sich das Coronavirus ausgerechnet auf der Insel Zypern schon im Februar — als die Pandemie in ganz Europa noch am Anfang stand — besonders verbreitet hätte, habe Herr M einfach mal behauptet, aber natürlich nicht belegen können. Nicht nachvollziehbar sei daher der Vorwurf, die Reiseveranstalterin hätte Anfang März die Reise zwingend abblasen müssen.

Ziegenbock stinkt der Nachbarin

Hauseigentümer müssen auch auf dem Dorf nicht jeden Gestank ertragen

Landluft ist gesund, heißt es allgemein. Wer das Pech hat, neben einer Ziegenherde zu wohnen, sieht das wohl anders. So erging es einer bayerischen Hauseigentümerin, die auf dem Dorf wohnt und auf ihrem Grundstück einen Gartengestaltungsbetrieb führt. Insbesondere der Ziegenbock des benachbarten Landwirts stank so fürchterlich, dass Kunden manchmal die Besichtigung der Gartenschau schleunigst abbrachen.

Die Hauseigentümerin verlangte deshalb vom Ziegenhalter, die Beeinträchtigung ihres Eigentums zu unterlassen. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg nach einem Ortstermin (5 U 363/20). Maßstab dafür, ob ein Geruch wesentlich störe, sei allerdings die objektive Einschätzung eines verständigen Anwohners und nicht das rein subjektive Empfinden der tatsächlich gestörten Person, betonte das OLG.

Doch hier könne von einer überempfindlichen Reaktion der Hauseigentümerin keine Rede sein. Wie das OLG vor Ort festgestellt habe, sei der üble Geruch so intensiv, dass er den Aufenthalt auf dem Grundstück erheblich beeinträchtige. Zeugenaussagen, die eine unangenehme, deutlich störende "Geruchskulisse" beschrieben, hätten sich bestätigt. Wenn man sich im Freien quasi die "Nase zuhalten" müsse, schränke das die Nutzung des Hausgrundstücks erheblich ein.

Zwar liege das Grundstück in einem typischen Dorfgebiet mit (noch) landwirtschaftlichem Gepräge. Dennoch müsse es möglich sein, hier ungestört zu wohnen. Aus der dörflichen Umgebung sei nicht abzuleiten, dass die Hauseigentümerin den Gestank des Ziegenbocks aushalten müsse. So eine Störung ihres Eigentums müsse die Anwohnerin nicht hinnehmen. Der Landwirt müsse den Stall verlegen oder andere geeignete Mittel ergreifen, um die Störung abzustellen.

Anbindehaltung von Rindern

Laut Gesetz erlaubt, ist Anbindehaltung dennoch nur mit täglichem Auslauf für die Tiere zu tolerieren

Das Veterinäramt des Kreises Borken in Nordrhein-Westfalen hatte einem Landwirt auferlegt, seinen Kühen zumindest im Sommer (vom 1.6. bis 30.9.) freien Auslauf auf einer Weide, in einem Laufhof oder Ähnlichem zu verschaffen. Die von ihm praktizierte Anbindehaltung sei nicht artgerecht. Rinder müssten die Möglichkeit haben, sich zu bewegen.

Der Landwirt wehrte sich gegen die Anordnung: Ein Auslauf sei nicht nötig, denn die Kühe hätten einen Außenstall. Da das Tierschutzgesetz die Anbindehaltung nicht verbiete, sei ihr Verbot rechtswidrig. Auch bayerische Bauernverbände hätten sich gegen ein Verbot ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster wies die Klage des Landwirts ab (4 K 2151/19).

Bisher habe der Gesetzgeber die Anbindehaltung von Rindern nicht verboten, räumte das VG ein. Das ändere aber nichts daran, dass sie gegen das Tierschutzgesetz verstoße — das gelte jedenfalls dann, wenn sie ohne Unterbrechung ganzjährig praktiziert werde. Die Anbindehaltung schränke angeborene, arteigene Verhaltensweisen der Rinder so massiv ein, dass sie erheblich darunter leiden.

Daher sei sie nur zu tolerieren, wenn sich die angebundenen Tiere täglich mindestens zwei Stunden auf einer Weide oder in einem Laufhof frei bewegen könnten. Nach den niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Haltung von Milchkühen und Mastrindern kämen Ausnahmeerlaubnisse für dauerhafte Anbindehaltung nur in Betracht bei extremen Witterungsbedingungen oder für Höfe in sehr beengter Lage mitten in einem Dorf. Auf den Hof des Klägers treffe das jedoch nicht zu.

Ohne überzeugende inhaltliche Argumente habe sich der Landwirt dagegen gewandt, die niedersächsischen Tierschutzleitlinien heranzuziehen. Dabei handle es sich um sachverständige Aussagen zu der Frage, wie das Tierschutzgesetz in Bezug auf die Anbindehaltung auszulegen sei. Daran könne man sich sehr wohl auch in Nordrhein-Westfalen orientieren. Dagegen seien die Aussagen süddeutscher Bauernverbände Stellungnahmen von Interessenvertretern, die sich mit den Expertenaussagen der Leitlinien nicht näher auseinandergesetzt hätten.

Outdoor-Sport mit Abstand ist erlaubt

OVG Lüneburg kippt die niedersächsische 2G-Regelung für Sport im Freien

Eine ungeimpfte Golfspielerin beantragte im Eilverfahren, einen Teil der Corona-Verordnung für Niedersachsen nicht mehr umzusetzen — die 2G-Regelung für Sport in Sportanlagen unter freiem Himmel. Diese Regel sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, beanstandete die Frau, denn sie berücksichtige das weitaus geringere Infektionsrisiko bei Outdoor-Sport nicht.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gab der Golfspielerin Recht und setzte die 2G-Regelung "außer Vollzug" (14 MN 121/22). Wenn man von Personen einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verlange, weil sie im Freien Sport treiben wollten, greife dies in unangemessener Weise in ihre Handlungsfreiheit ein, entschied das OVG.

Bei Sportanlagen unter freiem Himmel bestehe nicht automatisch ein erhöhtes Infektionsrisiko. Davon müsse man z.B. bei Sportstudios ausgehen, weil sich dort eine Vielzahl von Personen in einem geschlossenen Raum körperlich betätige und anstrenge. Daher sei es gerechtfertigt, bei "Indoor-Sport" den Zutritt auf Personen zu beschränken, die gegen Corona geimpft oder von Covid-19 genesen seien.

Im Freien treffe dies aber nur auf Mannschaftssportarten zu, die unmöglich mit Masken und mit Abstand ausgeführt werden könnten (Fußball, Basketball etc.). Dagegen komme man bei Individualsportarten wie Tennis oder Golf anderen Spielern nicht zu nahe. Wenn bei Outdoor-Sport das Abstandsgebot problemlos einzuhalten sei, könne von einem erhöhten Infektionsrisiko keine Rede sein. Ein umfassendes Verbot sei deshalb verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Warteschlange an der Sicherheitskontrolle

Fluggäste hatten am Flughafen rechtzeitig eingecheckt: Entschädigung für verpassten Flug?

Ein Ehepaar wollte von Frankfurt aus in die Dominikanische Republik fliegen. Die Maschine sollte um 11.50 Uhr starten. Das Boarding begann um 10.50 Uhr und endete um 11.30 Uhr. Schon um neun Uhr war das Paar am Check-In. Kurz vor 10 Uhr stellten sie sich bei der Sicherheitskontrolle an — am Ende einer schier endlosen Warteschlange. Als das Ehepaar schließlich das Gate erreichte, war das Boarding bereits abgeschlossen.

Die Fluggäste besorgten sich Tickets für einen Ersatzflug am nächsten Tag und übernachteten in Frankfurt. Für die zusätzlichen Kosten verlangten sie Schadenersatz von der Bundesrepublik Deutschland, in deren Auftrag eine Sicherheitsfirma die Sicherheitskontrolle am Flughafen organisiert: Da sei es völlig chaotisch zugegangen, erklärten die Eheleute, die Wartezeit sei unzumutbar lang gewesen. Sie seien jedenfalls pünktlich am Flughafen angekommen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab den Fluggästen Recht (1 U 220/20). Grundsätzlich müssten sich Passagiere auf Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle einstellen, betonte das OLG, denn deren Ablauf sei nicht 100-prozentig kalkulierbar. Sie müssten aber nicht unendlich viel Zeit einkalkulieren, sondern dürften sich auf die Empfehlungen des Flughafens und der Fluggesellschaft verlassen.

Demnach sollten Fluggäste bei internationalen Flügen zwei Stunden vor Abflug am Check-In sein. Das Ehepaar habe um neun Uhr früh eingecheckt, also fast drei Stunden vor dem Start. Auch an der Sicherheitskontrolle hätten sich die Passagiere rechtzeitig eingefunden, nämlich 90 Minuten vor dem Ende der Boardingzeit. Nach Ansicht des OLGs reichten 90 Minuten "aller Erfahrung nach" völlig aus, um an Bord zu kommen.

Man könne den Passagieren auch nicht vorwerfen, nach dem Check-In viel Zeit vertrödelt zu haben. Sie hätten erst einmal feststellen müssen, an welchem Gate die Maschine wartete — das Gate habe weder auf den Bordkarte gestanden, noch auf den Anzeigetafeln. Anschließend habe das Paar Gebäck im Bistro erworben und die Toilette aufgesucht. Das könne man nicht als vorwerfbare Zeitverzögerung ansehen. Die Fluggäste treffe keine Mitschuld an dem Malheur.

Im Strandbad auf der Treppe gestürzt

Am Wattenmeer können Stufen nicht so rutschfest sein wie in überdachten Sportstätten

Der Badeausflug zur "Familienlagune Perlebucht" in Büsum endete für eine Besucherin äußerst schmerzhaft mit einem Treppensturz. Vom Außenbereich des Bades führen mehrere Treppen — je nach Wasserstand — ins Watt oder in die Nordsee. Auf dem Weg nach unten rutschte die Frau auf der ersten unter Wasser liegenden Stufe aus. Beim Sturz brach sie sich ein Bein und musste operiert werden.

Vom Betreiber der "Familienlagune" forderte die Verletzte Schadenersatz: Die Stufen seien aus zu glattem Material, warf sie ihm vor. Zusätzlich hätten Moosablagerungen auf der Treppe zu dem Unfall geführt. Dagegen war das Landgericht Itzehoe der Ansicht, die Besucherin sei dafür selbst verantwortlich. Es wies die Zahlungsklage ab und das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte die Entscheidung (11 U 31/21).

Am Wattenmeer könnten Treppen aus Beton schon im Laufe weniger Stunden rutschig werden, weil sich Schwebstoffe ablagerten. Am Meeresstrand sei allemal mit dort typischen Gefahren zu rechnen. Die Badegäste müssten sich auf Schlick, Treibgut, Wellen und Strömungen einstellen, die zu Stürzen führen könnten. Treppen in Strandbädern seien daher üblicherweise mit Handlauf versehen, damit sich Besucher festhalten könnten. In der "Familienlagune" hätten die Treppen sogar einen doppelten Handlauf in der Mitte.

Mehr müsse der Betreiber nicht tun, um die Stufen gegen Rutschgefahr zu sichern. Grundsätzlich könnten und müssten Badegäste dieser Gefahr selbst begegnen, indem sie sich auf den Treppen vorsichtig bewegten. Die Stufen seien auch keineswegs aus ungeeignetem Material.

Treppen direkt am Meer könnten nicht so rutschfest sein wie Barfußbereiche in Bädern, Krankenhäusern oder Duschräumen von Sportstätten. Für deren Bodenbeläge gälten genaue Vorschriften. Doch derartige Anforderungen wären in Bezug auf Anlagen im Watt sinnlos, die ständig den Gezeiten, starkem Wellengang, Frost und Schlickablagerungen ausgesetzt seien.

Finanzamt nahm es bei Steuerbefreiungen zu genau

Was für den Modellflug gilt, muss auch für den Modellbau gelten

Vereine werden steuerlich begünstigt, wenn sie einen Zweck verfolgen, der der Allgemeinheit dient (juristisch heißen sie dann "gemeinnützig"). Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist gesetzlich geregelt - aber nicht bis ins Detail, wie dieser Rechtsstreit zeigt.

Das Finanzamt anerkannte einen Verein nicht als gemeinnützig, der sich laut Satzung dem Modellflug, Modellbau und Modellsport widmete. Begründung: Nur der Modellflug sei nach der einschlägigen Vorschrift im Steuerrecht als förderungswürdig anzuerkennen. Dies sei sinnvoll, weil er - im Gegensatz zum Modellbau - im Freien stattfinde. Da der Verein nicht nur der Allgemeinheit dienende Aktivitäten entwickle, scheide eine Steuervergünstigung insgesamt aus.

Dieser Steuerbescheid hatte beim Bundesfinanzhof keinen Bestand (I R 153/93). Im Gesetz würden zwar einige steuerbegünstigte Zwecke aufgezählt. Diese Liste sei aber nicht abschließend in dem Sinn, dass alle anderen Aktivitäten nicht als gemeinnützig einzustufen seien. Es könnten durchaus auch Vereine in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, die Freizeitaktivitäten förderten, die im Gesetz nicht ausdrücklich aufgelistet seien.

Modellflug als Hobby trage dazu bei, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen und bewahren, die für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands von erheblicher Bedeutung seien. Für den Modellbau und den Modellsport gelte aber nichts anderes.