Freizeit & Sport

Zeige 20 von 2069 Urteilen

Schlechte Note im Arztbewertungsportal

Kurzartikel

Verlangt ein Mediziner, der auf einem Arztbewertungsportal schlecht bewertet wurde, die Bewertung zu löschen, muss der Portalbetreiber dieser Forderung nicht nachkommen, wenn der Arzt wahrheitswidrig behauptet, dass er die betreffende Patientin nicht behandelt hat. Der Hostprovider hat seine Prüfpflichten erfüllt, wenn er eine Stellungnahme der Patientin eingeholt hat und diese ein Behandlungsverhältnis belegen konnte.

Corona: Veranstalter bot Reise-Umbuchung an

Kurzartikel

Wenn ein Reiseveranstalter während der Corona-Pandemie Kunden auf seiner Homepage empfiehlt, eine Reise zu verschieben und umzubuchen, rechtfertigt das nicht den von Verbraucherschützern erhobenen Vorwurf der Irreführung. Verbraucher verstehen die Aussage nicht so, als hätten sie kein Recht, die Reise zu stornieren. Ist die Umbuchung freiwillig, handelt es sich um ein Angebot. Damit hält das Unternehmen Verbraucher nicht davon ab, die Reise zu stornieren und sich den Reisepreis erstatten zu lassen.

Ferienwohnung an der Straßenkreuzung

Kurzartikel

Liegt eine Ferienwohnung an einer — Tag und Nacht — viel befahrenen Straßenkreuzung, stellt die damit verbundene Lärm- und Abgasbelästigung einen Reisemangel dar, der Urlauber dazu berechtigt, den Reisepreis um 20 Prozent zu mindern. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Internetangebot des Reiseveranstalters nicht ausdrücklich auf die Verkehrslage hinweist, sondern stattdessen mit Fotos den falschen Eindruck erweckt, die Wohnung befinde sich am Wasser und mitten in der Natur.

Prüfpflicht eines Hotelbewertungsportals

Freizeitparkbetreiberin wehrt sich gegen (erfundene?) negative Bewertungen

Die Betreiberin eines Ferienparks mit Hotel wehrte sich gegen negative Bewertungen in einem Hotelbewertungsportal. Da bemängelten Internetnutzer unter Angabe von Vornamen ("Sandra", "M und S", "Franzi", "Nadine") die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service. Insgesamt schnitt der Ferienpark nicht gut ab. Die Hotelinhaberin behauptete, die kritischen Kommentare stammten nicht von Gästen ihres Hauses.

Vom Hostprovider verlangte sie deshalb, die Beiträge zu prüfen. Doch der Betreiber des Bewertungsportals fand, die Hotelinhaberin müsse schon konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass da kein "Gästekontakt" stattgefunden habe. Auf Basis eines pauschalen Vorwurfs müsse er bei seinen Nutzern nicht nachforschen … Dazu sei er sehr wohl verpflichtet, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (VI ZR 1244/20).

Negative Bewertungen wirkten sich abträglich auf den Ferienpark und das unternehmerische Ansehen der Inhaberin aus, so die Bundesrichter. Denn sie schreckten potenzielle Kunden ab. Wenn der Vorwurf der Hotelinhaberin zutreffe, dann sei diese Beeinträchtigung rechtswidrig. Zwar sei der Hostprovider nicht für den Inhalt der Nutzer-Kommentare auf seinem Portal verantwortlich. Gemäß seinen Nutzungsrichtlinien dürften die Internetnutzer aber auf dem Portal nur Leistungen bewerten, die sie wirklich in Anspruch genommen hätten.

Wenn die Ferienpark-Betreiberin behaupte, dass diese Richtlinien verletzt seien, weil einige Negativ-Bewertungen nicht von Gästen stammten, sei das konkret genug. Bei einem Hotelbetrieb dieser Größe könnten Namen wie z.B. Sandra einer Vielzahl von Gästen zugeordnet werden. Die Angaben und damit den "Gästekontakt" könne das Hotel nicht prüfen und sicher feststellen. Die Hotelinhaberin müsse daher ihren Vorwurf nicht näher begründen.

Der Portalbetreiber sei auch ohne konkrete Indizien für "gefakte" Kommentare zu einer Prüfung verpflichtet, wenn ein bewerteter Betrieb so einen Vorwurf erhebe. Der Hostprovider könne problemlos bei den Nutzern nachfragen, wann sie den Ferienpark besucht hätten und kontrollieren, ob die Bewertungen plausibel seien. Da er seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen sei, müsse man davon ausgehen, dass der Vorwurf des bewerteten Betriebs zutreffe. Die einschlägigen Kommentare seien daher zu löschen.

Thailandflüge wegen Corona storniert

Hat das Reisebüro, das dem Kunden die Flugtickets vermittelt hat, Anspruch auf Kostenersatz?

Über ein Reisebüro hatte im Herbst 2019 ein Familienvater Flugtickets einer thailändischen Fluggesellschaft gebucht. Mit Familie und Freunden wollte er im Juli 2020 nach Bangkok reisen. Das Flugunternehmen stornierte jedoch im Sommer 2020 die Flüge — eine Folge der Corona-Pandemie und der einschlägigen Maßnahmen der thailändischen Regierung.

Wenn die Reise nicht stattfinde, erklärte der Kunde, müsse er dafür auch nicht zahlen. Doch das Reisebüro hatte die Tickets bereits bezahlt und wollte nicht auf den Kosten von rund 13.650 Euro sitzen bleiben. Die Chefin des Reisebüros verklagte den Kunden auf Kostenersatz und bekam vom Landgericht Mannheim Recht (15 O 106/21).

Das Reisebüro sei hier nur als Vermittler tätig geworden, so das Landgericht. Es habe für den Kunden kein "Reisepaket" zusammengestellt und ihn beraten, sondern nur die Flugtickets besorgt. Werde vom Kunden nur eine einzelne Beförderungsleistung gebucht, liege es auf der Hand, dass das Reisebüro diese Leistung nicht in eigener Verantwortung erbringe. Deshalb müsse es für den Ausfall des Fluges nicht einstehen.

Das Unternehmen habe seinen Auftrag ausgeführt, gemäß dem Reisevermittlungsvertrag mit dem Kunden für ihn die Flugtickets zu buchen. Mit diesem Auftrag übernehme der Reisevermittler keine Garantie dafür, dass der Beförderungsvertrag erfüllt, d.h. der Flug tatsächlich durchgeführt werde.

Tierhalter muss Berberaffen abgeben

Wer sich exotische Tiere anschafft, muss sie auch artgerecht halten

Das zuständige Veterinäramt kontrollierte im Januar 2022 die Tierhaltungsbedingungen bei einem Mann aus Hessen, der sich einen Berberaffen zugelegt hatte. Der Tierarzt stellte fest, dass der Affe alleine, ohne Artgenossen, in einem Kellerraum saß.

Daraufhin erklärte die Behörde, Einzelhaltung sei bei diesen geselligen Wesen nicht artgerecht und damit unzulässig. Der Tierhalter dürfe den Berberaffen nicht behalten. Gegen das sofortige Verbot der Affenhaltung wehrte sich der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen wies seinen Antrag auf Eilrechtsschutz ab (4 L 1676/22.GI).

Berberaffen, eine Unterart der Makaken, lebten in ihrem natürlichen Lebensraum in Sozialstrukturen mit vielen Artgenossen, stellte das VG fest. Einzelhaltung vernachlässige die Grundbedürfnisse des Affen, unterdrücke sein natürliches Sozialverhalten und füge diesem Tier erhebliches Leid zu — ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Ein Berberaffe sei nicht so einfach zu halten wie eine Katze oder ein Hund. Wer sich ein exotisches Tier anschaffe, den treffe auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht: Tierhalter müssten die artgerechten Haltungsbedingungen für das Tier kennen oder im Zweifelsfall ermitteln. Sie seien verpflichtet, sich vor einem Kauf genau danach zu erkundigen und zu klären, ob sie dem Tier adäquate Bedingungen bieten könnten.

Dackel von Jäger überfahren

Beißt der verletzte Hund deshalb den Tierhalter, haftet die Kfz-Versicherung für die Folgen

Ende April 2017 trafen sich zwei Jagdfreunde im Wald, um einen Hochsitz zu bauen. Jäger A brachte mit seinem Pick-up das Material. Jäger B wartete bereits vor Ort, mit seinem Rauhaardackel an der langen Leine. A wollte sein Geländefahrzeug auf dem Waldweg in eine bessere Position bringen, fuhr noch einmal an und übersah dabei den Hund, der unter ein Vorderrad geriet.

Der entsetzte B hielt den Dackel für tot und hob ihn auf. Doch der zunächst leblos wirkende Hund biss den Tierhalter plötzlich ins linke Handgelenk. Die tiefe Verletzung entzündete sich und musste operiert werden. Jäger B war bis September arbeitsunfähig. Seine Krankenversicherung übernahm die Behandlungskosten und verlangte den Betrag von rund 11.220 Euro anschließend von der Kfz-Versicherung des Pick-up-Fahrers.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (14 U 19/22). Der Hund hätte nicht zugebissen, wenn Jäger A ihn nicht zuvor mit dem Fahrzeug überrollt hätte. In dieser Ausnahmesituation habe der Dackel nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden können, sondern instinktiv abwehrend reagiert. Das sei direkt auf das gerade erlebte Überfahren zurückzuführen. Daher sei der Hundebiss dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen.

Allerdings müsse die Kfz-Versicherung nur 75 Prozent der Behandlungskosten ersetzen, weil sich hier auch die so genannte Tiergefahr — das prinzipiell unberechenbare Verhalten von Tieren — ausgewirkt habe, für das der Tierhalter selbst einstehen müsse. Das mit der tierischen Unberechenbarkeit verbundene Gefahrenpotential steige, wenn ein Tier bei einem Unfall verletzt werde. Der Dackel habe auf das Überfahren mit einem instinktiven Beißreflex reagiert. Deshalb müsse auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung von B ein Viertel des Schadens tragen.

Kaninchen beim Walkürenritt!

Ihr Auftritt auf der Staatsopern-Bühne verstößt nicht gegen den Tierschutz

In Neuinszenierungen der Wagner-Opern Rheingold und Walküre an der Berliner Staatsoper sind 20 lebende Kaninchen mit von der Partie. Die in Käfigen sitzenden Kaninchen sollen - so der Regisseur - ein Forschungslabor in der Götterburg Walhall symbolisieren. Ob Wotan und Co. auf Walhall tatsächlich Tierversuche anstellten, muss hier allerdings offenbleiben.

Das Kaninchen-Experiment an der Oper war jedenfalls dem Tierschutzverein Peta ein Dorn im Auge. Er forderte das zuständige Veterinäramt auf, vor den nächsten Aufführungen gegen den tierschutzwidrigen Auftritt einzuschreiten. Die Karnickel hätten in den Käfigen keine Rückzugsmöglichkeit und würden auf der Bühne in Angst und Schrecken versetzt, führte ein von Peta eingereichtes Gutachten aus.

Daraufhin prüfte eine Amtstierärztin bei den Generalproben, ob der Einsatz die Tiere stresst und ihnen schadet. Nein, lautete das Ergebnis. Deshalb lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Eilantrag von Peta ab, den Auftritt der Kaninchen zu verbieten (17 L 245/22). Der sachverständigen Stellungnahme von beamteten Amtstierärzten komme in solchen Fragen besonderes Gewicht zu, betonte das VG.

Laut Tierschutzgesetz dürften Tiere bei Filmaufnahmen, Werbung oder anderen Schaustellungen nicht eingesetzt werden, wenn damit Schmerzen oder Schäden verknüpft seien. Nach Ansicht der Amtstierärztin sei das aber an der Oper nicht der Fall: Die Kaninchen seien nur ca. 15 Minuten auf der Bühne. Kein Sänger oder Komparse dürfe an ihre Käfige stoßen oder sich dagegen lehnen. Und auch um das Gehör der Tiere müsse man sich nicht sorgen: Die Musik sei auf der Bühne leiser als im Zuschauerraum.

Schwimmerin kämpft um WM-Teilnahme

Der Sportverband kann unabhängig von der Infektionslage weiterhin einen Impfnachweis verlangen

Im April hatte der Spitzenverband im Bereich Para-Schwimmen die Athletin B für die Weltmeisterschaft 2022 (Juni in Portugal) nominiert. In einer E-Mail an die Sportlerin wies der Verband darauf hin, dass sein aktuelles Hygienekonzept verbindlich sei. Es gelte die 2G+-Regel: Sie könne an der WM nur teilnehmen, wenn sie vollständig gegen Corona geimpft sei oder eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden habe. Zusätzlich sei ein aktueller Test vorzulegen.

Der Genesenenstatus von Frau B war im April ausgelaufen. Einige Wochen später beantragte sie bei Gericht, die Justiz möge doch dem Sportverband per Eilverfahren verbieten, ihre Teilnahme von der 2G+-Regel abhängig zu machen. Einen Impfnachweis wollte die Sportlerin nämlich nicht erbringen und der Verband hatte damit gedroht, die Nominierung für den Wettkampf zurückzuziehen.

Schon in der E-Mail des Verbands im April sei klipp und klar die 2G+-Regel als Teilnahmebedingung benannt worden, erklärte das Landgericht Köln. Dass der Sportverband strenge Hygieneregeln aufstelle, sei angesichts seiner Fürsorgepflicht gerade gegenüber behinderten Spitzensportlern gut vertretbar. Eine kompliziert verlaufende Infektion mit dem Coronavirus könne für Sportler einschneidende Folgen haben (Long-Covid-Syndrom).

Mit dieser Begründung wies das Landgericht Köln den Antrag der Schwimmerin ab. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung (I-4 W 27/22). Zu den legitimen Zwecken eines Sportverbandes gehöre es, Gesundheit und Sicherheit der Sportler zu gewährleisten. Angesichts der Corona-Pandemie habe der Verband ein Hygienekonzept erstellen müssen.

Er dürfe nun von den Teilnehmern verlangen, dass sie es einhalten — auch wenn sich die Infektionslage vorübergehend gebessert habe. Anfang des Jahres seien die Inzidenzwerte hoch gewesen, bis in den April hinein habe eine 2G-Regel das öffentliche Leben eingeschränkt. Daher sei es gut nachvollziehbar, dass der Verband auch in Bezug auf die Weltmeisterschaft an seinen Infektionsschutzregeln festhalten wolle.

Außerdem treffe der Sportverband als eingetragener Verein seine Entscheidungen autonom. Er müsse sein Hygienekonzept nicht abschwächen, sobald die gesetzlichen Auflagen gelockert würden. Sportvereine seien nicht dazu verpflichtet, ihre Schutzmaßnahmen in Bezug auf sportliche Wettkämpfe den vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen sofort anzupassen.

Reisende unvollständig gegen Corona geimpft

Ehepaar darf Kreuzfahrt nicht antreten und bleibt auf den Kosten sitzen

Für Oktober 2021 hatte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt im Mittelmeer gebucht und dafür 1.915 Euro gezahlt. Im März 2021 waren beide Partner an Corona erkrankt gewesen. Nach der ab Sommer 2021 gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) hatten sie sich vor der geplanten Schiffsreise einmal impfen lassen.

Doch die Reiseveranstalterin, eine amerikanische Reederei, verwehrte dem Paar die Teilnahme an der Kreuzfahrt, weil es keinen "vollständigen Impfschutz" nachweisen konnte. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Ansbach (2 C 1102/21). Das Amtsgericht verneinte auch den Anspruch der Kunden auf Rückzahlung des Reisepreises.

Die Reiseveranstalterin habe auf ihrer Internetseite und auf ihren (bei der Buchung ausgehändigten) Reiseunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur vollständig geimpfte Gäste an Bord dürften. Wie "vollständig" zu verstehen sei, habe die Reederei ebenfalls erläutert: "zweimal mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers geimpft". Daher habe das Paar damit rechnen müssen, von der Kreuzfahrt ausgeschlossen zu werden.

Da die Reederei ein international tätiger Konzern mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten sei, hätten sich die Kunden nicht darauf verlassen dürfen, dass das Unternehmen den Empfehlungen des deutschen RKI folgen würde. Zudem habe das Paar die Kreuzfahrt etwa fünf Wochen vor Reisebeginn gebucht. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits allgemein bekannt gewesen, dass bei fast allen Impfstoffen zwei Impfdosen für einen vollständigen Impfschutz notwendig seien.

Pferdestall als "privilegiertes" Bauvorhaben?

Eine Pferdepension ohne Perspektive ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, der im Außenbereich bauen darf

Seit vielen Jahren gehört Herrn S ein ehemaliges Bauernhaus in "freier Natur" Niedersachsens. Auf dem Grundstück baute er 2016 einen Pferdestall oder genauer: er begann damit. Denn sofort schritt das Landratsamt ein: Ohne Bauantrag gehe gar nichts, bauen dürften im Außenbereich aber nur landwirtschaftliche (= privilegierte) Betriebe. Daraufhin beantragte S eine Baugenehmigung und erklärte, er benötige für eine Pferdepension ein Stallgebäude mit acht Boxen.

Die Landwirtschaftskammer unterstützte ihn: Die Pferdepension würde die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb erfüllen. Mit 3,5 Hektar nutzbarer Fläche sei für das Futter eine ausreichende Grundlage vorhanden. Doch das Landratsamt beurteilte das Projekt anders und lehnte den Bauantrag ab. Dagegen wehrte sich Herr S. Er scheiterte jedoch in allen Instanzen bis hin zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (1 LA 173/21).

Bei Nebenerwerbsbetrieben auf kleiner Fläche sei die Wirtschaftlichkeit eines geplanten Betriebs sehr genau zu prüfen, betonte das OVG: Gerade bei der Pferdehaltung sei der Übergang zur Hobbytierhaltung ja oft fließend. Über besondere Sachkunde verfüge Herr S nicht. Die Nutzfläche von 3,5 Hektar für das Futter sei relativ klein und vor allem habe S kein dauerhaft tragfähiges Betriebskonzept vorgelegt.

So veranschlage er z.B. im Betriebskonzept Investitionen von 85.000 Euro brutto. Aber im Bauantrag habe S die Herstellungskosten für den Stall auf 112.680 Euro geschätzt. Bereits bei einem Arbeitsaufwand von eineinhalb Stunden täglich (kalkuliert habe S nur 70 Minuten) entspräche sein Gewinn nicht einmal mehr dem gesetzlichen Mindestlohn.

Für einen Gewinn von ca. 4.700 Euro jährlich würde kein vernünftiger Landwirt einen Betrieb mit einem derartigen Kapitaleinsatz gründen, zumal er auch noch Rücklagen für Risiken wie Ernteausfall und Nichtauslastung der Pferdepension bilden müsste. Dieser Betrieb wäre nicht dauerhaft überlebensfähig. Zu Recht habe daher das Landratsamt für den Stallbau keine Baugenehmigung erteilt: Denn er würde keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.

Versuchter Betrug bei eBay

Ein Versteigerer bot über einen gehackten eBay-Account ein Rennrad an

Auf dem eBay-Account von Herrn A wurde für 2.765 Euro ein gebrauchtes Rennrad angeboten. Offenbar war der Account von einer anderen Person gehackt worden, denn von der Rad-Auktion wusste Herr A nichts. Unvermutet konfrontierte ihn dann aber ein Auktionsteilnehmer — Herr B — per Mail mit der Forderung, das Fahrrad zu liefern.

Er habe das höchste Gebot abgegeben, schrieb B, also sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn A das Rad nicht liefere, schulde er ihm, dem potenziellen Käufer B, 1.735 Euro Schadenersatz: Erstens, weil A den Vertrag nicht erfülle und zweitens, weil das hochwertige Rad mit geringer Laufleistung mehr wert sei als 2.765 Euro — mindestens 4.500 Euro.

Account-Inhaber A antwortete, er habe nie ein Rad versteigert, also könne es auch keinen Kaufvertrag geben. Gegen den Hacker seines eBay-Accounts habe er Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe einen Herrn J als Verkäufer ermittelt. Aufgrund der Strafanzeige habe die eBay GmbH seinen Account nunmehr geschlossen.

Die Schadenersatzklage von Bieter B gegen Kontoinhaber A scheiterte beim Amtsgericht Frankenthal (3c C 113/22). Dass Account-Inhaber A das Rennrad-Angebot selbst bei eBay eingestellt oder zumindest davon gewusst habe, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht. Also gebe es auch keinen gültigen Kaufvertrag. Allein die Tatsache, dass A‘s eBay-Account verwendet wurde, stelle angesichts der unzulänglichen Sicherheitsstandards im Internet keinen Beweis dar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe auch die (von allen registrierten eBay-Nutzern akzeptierte) Formularklausel, nach der Mitglieder für alle Aktivitäten auf ihrem Mitgliedskonto hafteten, keine Haftung gegenüber den Auktionsteilnehmern. Das gelte erst recht, wenn sich dem Bieter/Käufer der Verdacht geradezu aufdrängen müsse, dass ein Account von Dritten rechtswidrig benützt worden sein könnte. Und so liege der Fall hier.

Dem Gericht liege die Mail-Korrespondenz des Bieters B vor. Anbei eine Nachricht des Anbieters mit der Bitte, den Kaufpreis "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen. Das begründe der angebliche Rad-Anbieter fadenscheinig damit, dass er bei der letzten Auktion wochenlang auf die Auszahlung habe warten müssen. Bei so einer Bitte sei der Gedanke an einen Betrugsversuch naheliegend — auch wenn die Mail die Absenderkennung von A trage. Um die Telefonnummer von A habe es sich jedenfalls nicht gehandelt.

Fluggepäck kam eine Woche später

Fluggesellschaften müssen auf vorhersehbar verzögerte Gepäckbeförderung hinweisen

Eine Familie war von Hannover nach Kenia geflogen, um dort den 50. Geburtstag eines Angehörigen zu feiern. Ihre Koffer — inklusive der festlichen Garderobe für die Geburtstagsfeier — waren jedoch länger unterwegs: Erst eine Woche nach den Reisenden traf das Gepäck in Mombasa ein. Später verurteilte das Landgericht Hannover die Fluggesellschaft, die Ausgaben der Reisenden für "notdürftigen Ersatz" an Kosmetik und Kleidung zu erstatten.

Damit gab sich die Familie aber nicht zufrieden: Die Airline müsse vor allem die Ticketkosten ersetzen, fanden die Passagiere. Mit ihrer Berufung erreichten sie beim Oberlandesgericht (OLG) Celle zumindest einen Teilerfolg: Die Fluggäste hätten jedenfalls Anspruch auf Ersatz für die Kosten des Hinflugs, entschied das OLG (11 U 9/22).

Wenn eine Fluggesellschaft — wie hier — von vornherein damit rechne, Gepäck nur mit einer erheblichen Verzögerung an den Zielort transportieren zu können, müsse sie die Passagiere vor der Buchung darauf hinweisen. Bei dem Kenia-Flug könne das Unternehmen das Gepäck nicht so schnell befördern wie die Personen, weil die einsetzbaren Flugzeuge bei voller Beladung (also Fluggäste plus Gepäck) in Mombasa nicht landen könnten.

Trotzdem habe die Fluggesellschaft die Passagiere nicht über die verspätete Ankunft des Gepäcks informiert. Daher müsse sie für alle so verursachten Nachteile geradestehen und nicht nur für die Kosten der Ersatzkleidung. Insbesondere sei der Ticketpreis für den Hinflug zu erstatten: Ohne zeitnahen Gepäcktransport habe der Hinflug für die Familie keinen Wert gehabt.

Fehle einem europäischen Passagier in einem weniger entwickelten und in mancherlei Hinsicht kulturell fremden Land mehrere Tage lang das Gepäck, sei der Aufenthalt in der Regel erheblich beeinträchtigt. Kosmetik und Ersatzkleidung zu beschaffen, sei in Kenia teils unmöglich, teils zeitaufwendig. Das störe den Reisezweck nachhaltig.

"Versandkosten Wucher!!"

Dieser Kommentar eines eBay-Käufers im Verkäufer-Bewertungsprofil von eBay ist zulässig

Internetnutzer A erwarb auf der Internet-Handelsplattform eBay von einer Händlerin vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto. Der Kaufpreis enthielt 4.90 Euro Versandkosten. Nach dem Erhalt der Ware schrieb Käufer A im eBay-Bewertungsprofil der Verkäuferin folgenden Kommentar: "Ware gut, Versandkosten Wucher!!"

Daraufhin zog die gewerbliche Verkäuferin vor Gericht und forderte, die negative Bewertung zu entfernen. Dabei bezog sie sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen alle Nutzer zustimmen müssen: "Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten."

Der Bundesgerichtshof urteilte, ein Werturteil wie "Wucher" sei zulässig und keine Schmähkritik, die aus dem Bewertungsprofil entfernt werden müsste (VIII ZR 319/20). Das Urteil "Wucher" sei vielleicht zugespitzte, aber dennoch sachbezogene Kritik: A beanstande die Höhe der Versandkosten, also einen Teil der gewerblichen Leistung. Ob ein Werturteil zulässig sei, hänge nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen sei oder nicht.

Den Begriff der Schmähkritik müsse man eng auslegen, um nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit über Gebühr einzuschränken. Auch eine überzogene oder ungerechte Kritik mache ein Werturteil noch nicht zu einer Schmähung. Um Schmähkritik handle es sich erst dann, wenn bei einer Aussage die Diffamierung des/der Betroffenen im Vordergrund stehe, wenn also jemand quasi "an den Pranger gestellt" werde. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Flugzeug-Klimaanlage im August defekt

Der Start in Brindisi verzögerte sich lange: Passagiere am Rande des Hitzschlags

Im heißen August 2018 hatte ein Ehepaar mit Kleinkind einen Flug von Brindisi in Italien nach Frankfurt gebucht, der planmäßig kurz vor 11 Uhr vormittags hätte starten sollen. Doch aufgrund technischer Probleme verzögerte sich der Start. Erst nach 14 Uhr konnte die Familie tatsächlich an Bord gehen, doch nun begann die Tortur erst so richtig. Das Flugzeug blieb auf der Startbahn stehen. Die Klimaanlage funktionierte nicht und in der Maschine stieg die Temperatur auf über 40 Grad.

Das Kind erhielt etwas Wasser, die Eltern jedoch nicht. Gegen 15 Uhr sagte der Pilot durch, in einer Viertelstunde gehe es los. Die Crew weigerte sich trotz der Hitze, die Türen zu öffnen. Einige Passagiere — dem Hitzschlag nahe und am Rande des Nervenzusammenbruchs — alarmierten in ihrer Not die Polizei. Als die sich am Flughafen meldete, wurde das Flugzeug zum Terminal zurückbeordert und die Fluggäste wurden erlöst: Sie durften aussteigen.

Die Mitarbeiter der Fluggesellschaft erklärten, wer trotz der ausgefallenen Klimaanlage mitfliegen wolle, könne dies tun. Diesmal wurde der Abflug für 16:30 Uhr angekündigt. Die Frankfurter Familie stieg wieder ein und musste bei ca. 50 Grad Celsius erneut fast eine Stunde warten. Schließlich startete die Maschine um 17:20 Uhr und landete in Frankfurt um 19:22 Uhr mit über sechs Stunden Verspätung.

Von der Fluggesellschaft verlangte die Familie wegen der Verspätung pro Person 250 Euro Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung, die sie auch bekam. Ohne Erfolg forderten die Passagiere zusätzlich 650 Euro Schmerzensgeld pro Person für die erlittene Unbill im Glutofen-Flugzeug. Anspruch auf Schmerzensgeld setze einen Gesundheitsschaden voraus, erklärte das Landgericht Frankfurt (2-24 S 16/20).

Dass die Familie unter der schlechten Luft und der Hitze im Flugzeug gelitten habe, sei sicher nicht zu bestreiten, so das Landgericht. Aber das reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen. Die Fluggäste hätten beweisen müssen, dass sie aufgrund der Umstände von Kreislaufproblemen und Kopfschmerzen heimgesucht worden seien, die das Ausmaß einer ernsten Erkrankung hatten.

Auch eine Entschädigung wegen Freiheitsentzugs komme nicht in Betracht, da die Familie nach der Rückkehr zum Terminal freiwillig noch einmal in den Flieger eingestiegen sei.

Rollstuhlfahrer verpasst Anschlussflug

Beim Zwischenstopp durfte der Mann erst als Letzter von Bord: Airline muss Ersatztickets finanzieren

Ein Ehepaar hatte übers Internet einen Flug von Frankfurt nach St. Petersburg gebucht, mit einem Umsteigestopp in Budapest. Laut Flugplan sollte die Maschine nach St. Petersburg 45 Minuten nach der Landung in Budapest starten. Auf dem Budapester Flughafen musste der auf einen Rollstuhl angewiesene Ehemann jedoch warten, bis alle anderen Passagiere ausgestiegen waren. Erst dann durfte er von Bord — deshalb verpasste das Ehepaar den Anschlussflug.

Die Reisenden erstanden Tickets für einen anderen Weiterflug (227,27 Euro pro Person). Für diese Zusatzkosten verlangten sie Schadenersatz von der Fluggesellschaft. Zu Recht, wie das Landgericht Frankfurt entschied (2-24 S 173/21). Das Ehepaar habe zwar nicht eigens einen Rollstuhlbegleitservice gebucht. Dennoch hätte das Personal der Airline den Rollstuhlfahrer unterstützen müssen.

Laut EU-Fluggastrechteverordnung hätten Personen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen Vorrang bei der Beförderung. Diesen Vorrang müssten ihnen die Fluggesellschaften auch beim Aussteigen einräumen. Und habe ein Fluggast daran ein besonderes Interesse — wie im konkreten Fall wegen des Anschlussflugs —, müsse ihn das Airline-Personal privilegiert aussteigen lassen.

Bereits beim Boarding konnten die Flugbegleiter unschwer erkennen, dass der Passagier im Rollstuhl sitze. Er habe sogar um vorrangigen Ausstieg in Budapest gebeten, wie eine Flugbegleiterin als Zeugin bestätigt habe. Schon deshalb treffe die Eheleute kein Mitverschulden an den Zusatzkosten. Sie hätten auch die Umsteigezeit nicht zu knapp bemessen. 45 Minuten müssten in der Regel dafür genügen, auch wenn ein Rollstuhlfahrer mehr Zeit benötige als andere Passagiere.

Zahnarzt wegen Betrugs und Steuerhinterziehung angeklagt

Der Angeklagte muss es hinnehmen, wenn Medien darüber sachlich berichten

Gegen einen Kölner Zahnarzt lief ein Strafverfahren vor dem Landgericht Köln. Er war wegen Steuerhinterziehung und Nötigung angeklagt und hatte sich an einem Betrug mit Millionenschaden beteiligt. Am ersten Verhandlungstag wurde die Anklageschrift verlesen. Eine Zeitung berichtete darüber, nannte den Vornamen des Zahnarztes sowie den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und dass er in Köln-Mitte praktizierte.

Mit diesen Angaben konnten Leser den Angeklagten, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, eindeutig identifizieren. Dagegen wehrte er sich und forderte, solche Mitteilungen zu unterlassen. Anders als das Landgericht Köln fand der Bundesgerichtshof die Berichterstattung der Zeitung völlig in Ordnung (VI ZR 95/21).

Die Zeitung habe zwar das Fehlverhalten des Zahnarztes öffentlich bekannt gemacht und damit seinem Ansehen geschadet. Dieser Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei aber gerechtfertigt, so die Bundesrichter: Denn das Interesse der Presse an Berichterstattung wiege hier schwerer als das Interesse des Mediziners, nicht identifiziert zu werden.

An Straftaten von Bedeutung bestehe nun einmal in der Öffentlichkeit großes Interesse. Wer einer schweren Straftat angeklagt sei, müsse es grundsätzlich hinnehmen, wenn Medien über die Vorwürfe berichteten. Außerdem habe sich der Zeitungsartikel darauf beschränkt, die in der öffentlichen Hauptverhandlung verlesene Anklage wahrheitsgemäß wiederzugeben. Darin liege keinerlei Vorverurteilung.

Anders als der Angeklagte meine, habe es ihm der Zeitungsreporter auch nicht ermöglichen müssen, selbst zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das würde sogar die Sachaufklärung im Strafverfahren erschweren, da das Gericht dann die Aussagen des Angeklagten im Gerichtssaal und außerhalb des Verfahrens berücksichtigen müsste.

Pferdekoppel neben der Tierarztpraxis

Nachbarin kann die Nutzung des Grundstücks für "Pferdepatienten" nicht verhindern

Eine Tierärztin unterhält neben ihrem Wohnhaus, in dem sich auch die Praxis befindet, eine Pferdekoppel mit Unterstand. Die Koppel war 2016 vom Landratsamt mit Auflagen genehmigt worden: Nur wenige Pferde sollten hier stehen und im Sommer nicht dauerhaft, sondern maximal fünf Stunden. Ein Bekannter der Tierärztin nutzte die Koppel gelegentlich für seine Pferde, ansonsten wurden hier "Pferdepatienten" zur Beobachtung untergebracht.

2021 beantragte die Tierärztin, die Beschränkung auf fünf Stunden aufzuheben — so sei eine Behandlung nicht praktikabel. Die Nachbarschaft werde durch die Koppel nicht beeinträchtigt: Ihre "Patienten" und auch die Pferde des "Pächters" ständen hier immer nur kurze Zeit. Und der anfallende Mist werde täglich zur nahegelegenen Reithalle gebracht. Das Landratsamt genehmigte die Änderung.

Eine Nachbarin, deren Haus etwa 40 Meter entfernt vom Pferdestall der Tierärztin liegt, erhob daraufhin prinzipiell Einspruch: Im "allgemeinen Wohngebiet" hätte die Koppel schon 2016 nicht genehmigt werden dürfen. Sie sei aufgrund der vorherrschenden West-Wetterlagen dem Urin- und Mistgeruch der Pferde ungehindert ausgesetzt. Da sie an einer Lungenkrankheit leide, sei der Ammoniak-Geruch für sie besonders schädlich und im Sommer unerträglich. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach (AN 3 S 22.01039). Der Standort sei kein reines Wohngebiet, sondern ein gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet am Ortsrand, stellte das VG fest: mit Tankstelle, Fahrschule, Reithalle etc. Nicht zuletzt präge die Pferdehaltung der Reithalle die Umgebung: Entsprechende Geräusche und Gerüche seien ortsüblich.

Als lärmscheue Tiere verursachten Pferde aber ohnehin kaum Geräusche. Ihr Wiehern überschreite nicht einmal die strengen Lärm-Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet. Die Geruchsbelastung auf dem Anwesen der Nachbarin sei — trotz der Lage ihres Grundstücks in der Westwindzone — bei einem Abstand von 40 Metern unerheblich. Auf der Koppel Mist zu lagern, sei sowieso verboten: Praxismitarbeiter entfernten ihn täglich.

Selbst wenn die Anwohnerin tatsächlich lungenkrank wäre - was sie nicht belegt habe -, hätte das Landratsamt mit der Genehmigung nicht gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verstoßen. Auch Gerichte müssten sich bei ihren Abwägungen am Empfinden von Durchschnittsmenschen orientieren: Gesundheitliche Besonderheiten der Nachbarn spielten da keine Rolle. Das Nachbarrecht regle allgemein die Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern und nicht die der konkret betroffenen Personen.

Flug von Hamburg nach Hannover umgeleitet

Bustransfer zum Zielflughafen begründet nicht automatisch Anspruch auf Ausgleichszahlung

Im Sommer 2018 war ein Flug von Gran Canaria nach Hamburg etwas zu spät gestartet und konnte dort wegen des Nachtflugverbots nicht mehr landen. Der Flug wurde nach Hannover umgeleitet, wo das Verbot offenbar nicht so strikt gehandhabt wird. Anschließend organisierte die Fluggesellschaft für die Fluggäste einen Bustransfer nach Hamburg.

Zwei Passagiere verlangten wegen der Flugumleitung und der ungeplanten Busfahrt eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung: Dies komme einer Flugannullierung gleich, fanden sie. Dem widersprach das Landgericht Hamburg (305 S 33/20).

Das Landgericht gab der Fluggesellschaft Recht, die die Ausgleichszahlung verweigert hatte, und folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH — vgl. onlineurteile Artikel Nr. 57386). Der EuGH hatte in einem vergleichbaren Fall geurteilt, ein Flug, der zu einem nahen Flughafen umgeleitet werde, sei nicht grundsätzlich als annulliert anzusehen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe in so einem Fall nur, wenn die Passagiere mit dem Bus den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichten. Oder wenn der Ausweichflughafen nicht dieselbe Stadt oder dieselbe Region bediene.

Beide Bedingungen träfen im konkreten Fall nicht zu. Da sich das Einzugsgebiet der Flughäfen Hannover und Hamburg aufgrund ihrer Größe überschneide, bedienten sie dieselbe Region. Dass sie sich in verschiedenen Bundesländern befänden, ändere daran nichts.

Online-Reisebuchung zurückgenommen

Ist der Reisevertrag noch nicht geschlossen, steht dem Reiseveranstalter keine Storno-Entschädigung zu

Über die Plattform eines Online-Reisevermittlers teilte eine Internetnutzerin einem Reiseveranstalter mit, sie wolle eine Pauschalreise in die Türkei buchen: eine Woche Antalya im Oktober 2021 zum Preis von 928 Euro. Diese Erklärung ging beim Reiseveranstalter um 16.57 Uhr ein. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens vergab eine Buchungsnummer und stellte die Buchungsunterlagen für die Kundin zusammen.

Doch bevor sie eine Buchungsbestätigung verschicken konnte, erklärte die Kundin — wieder über das Internetportal —, sie wolle doch nicht in die Türkei reisen. Diese Mitteilung ging beim Reiseunternehmen um 17.38 Uhr ein. Am nächsten Tag schickte es der Kundin eine Stornorechnung über 835 Euro. Den Betrag zog der Reiseveranstalter sogleich per Lastschrift vom Kreditkartenkonto der Frau ein. Mit Erfolg verlangte sie vom Reiseveranstalter das Geld zurück.

Anspruch auf Entschädigung habe das Unternehmen nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung der Reisevertrag bereits geschlossen war, stellte das Amtsgericht Singen fest (1 C 19/22). Das treffe hier jedoch nicht zu.

Mit einer Online-Buchung beantrage der Kunde den Abschluss eines Reisevertrags. Zustande komme der Vertrag aber erst, wenn der Reiseveranstalter den Antrag annehme — und das geschehe durch die Buchungsbestätigung des Unternehmens.

Die zweite Mitteilung von der Plattform des Online-Reisevermittlers ("Reise stornieren") sei beim Reiseveranstalter so schnell angekommen, dass er den Antrag auf Vertragsschluss gar nicht mehr habe annehmen können. Die Mitarbeiterin sei noch damit beschäftigt gewesen, die Buchungsunterlagen für die Kundin zu erstellen. Unter diesen Umständen dürfe das Reiseunternehmen keine Stornogebühr von der Kundin fordern.

Moderne Kommunikation verschaffe Reiseveranstaltern die Möglichkeit, so eine Fallkonstellation zu vermeiden: Die Unternehmen könnten zuerst den Antrag auf Vertragsschluss annehmen und danach die Dispositionen treffen, die nötig seien, um den Vertrag zu erfüllen.

Der Kundin sei jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie es sich sofort anders überlegt habe (Juristen nennen das poetisch "Vertragsreue"). Solange ein Vertrag nicht geschlossen sei, könne sich grundsätzlich keine der Parteien darauf verlassen, dass der Vertragsschluss zustande kommen werde.