Auf dem eBay-Account von Herrn A wurde für 2.765 Euro ein gebrauchtes Rennrad angeboten. Offenbar war der Account von einer anderen Person gehackt worden, denn von der Rad-Auktion wusste Herr A nichts. Unvermutet konfrontierte ihn dann aber ein Auktionsteilnehmer — Herr B — per Mail mit der Forderung, das Fahrrad zu liefern.
Er habe das höchste Gebot abgegeben, schrieb B, also sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn A das Rad nicht liefere, schulde er ihm, dem potenziellen Käufer B, 1.735 Euro Schadenersatz: Erstens, weil A den Vertrag nicht erfülle und zweitens, weil das hochwertige Rad mit geringer Laufleistung mehr wert sei als 2.765 Euro — mindestens 4.500 Euro.
Account-Inhaber A antwortete, er habe nie ein Rad versteigert, also könne es auch keinen Kaufvertrag geben. Gegen den Hacker seines eBay-Accounts habe er Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe einen Herrn J als Verkäufer ermittelt. Aufgrund der Strafanzeige habe die eBay GmbH seinen Account nunmehr geschlossen.
Die Schadenersatzklage von Bieter B gegen Kontoinhaber A scheiterte beim Amtsgericht Frankenthal (3c C 113/22). Dass Account-Inhaber A das Rennrad-Angebot selbst bei eBay eingestellt oder zumindest davon gewusst habe, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht. Also gebe es auch keinen gültigen Kaufvertrag. Allein die Tatsache, dass As eBay-Account verwendet wurde, stelle angesichts der unzulänglichen Sicherheitsstandards im Internet keinen Beweis dar.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe auch die (von allen registrierten eBay-Nutzern akzeptierte) Formularklausel, nach der Mitglieder für alle Aktivitäten auf ihrem Mitgliedskonto hafteten, keine Haftung gegenüber den Auktionsteilnehmern. Das gelte erst recht, wenn sich dem Bieter/Käufer der Verdacht geradezu aufdrängen müsse, dass ein Account von Dritten rechtswidrig benützt worden sein könnte. Und so liege der Fall hier.
Dem Gericht liege die Mail-Korrespondenz des Bieters B vor. Anbei eine Nachricht des Anbieters mit der Bitte, den Kaufpreis "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen. Das begründe der angebliche Rad-Anbieter fadenscheinig damit, dass er bei der letzten Auktion wochenlang auf die Auszahlung habe warten müssen. Bei so einer Bitte sei der Gedanke an einen Betrugsversuch naheliegend — auch wenn die Mail die Absenderkennung von A trage. Um die Telefonnummer von A habe es sich jedenfalls nicht gehandelt.