Freizeit & Sport

Zeige 20 von 2008 Urteilen

Reise kurzfristig storniert

Reiseveranstalter verlangt eine pauschale Entschädigung von 70 Prozent des Reisepreises

Bei einem Reiseunternehmen hatte Herr F für sich und seine Frau eine fünfwöchige Rundreise durch Australien gebucht, die 24.250 Euro kostete. Fünf Tage vor dem Hinflug musste er die Reise absagen, weil die Ehefrau erkrankt war.

Die allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters sahen bei einem Reiserücktritt zwischen dem 13. und 5. Tag vor Reisebeginn eine pauschale Entschädigung von 70 Prozent des Reisepreises vor. Daher erstattete das Unternehmen 8.135 Euro.

Angemessen sei höchstens eine Entschädigung von 50 Prozent, fand Herr F: Er verlangte weitere 3.989 Euro und bekam vom Landgericht Düsseldorf Recht. Ohne Erfolg legte der Reiseveranstalter gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof ein (X ZR 12/21).

Trete ein Kunde von einer Reise zurück, könne er den Reisepreis zurückverlangen, so die Bundesrichter. Diesem Anspruch könne der Reiseveranstalter sein Recht auf Entschädigung entgegenhalten. Wenn er eine Pauschale fordere, müsse er aber darlegen, dass sie angemessen sei: Welche Kosten habe er sich durch den Reiserücktritt erspart? Welche Reiseleistungen könne er an andere Kunden verkaufen, welche nicht anderweitig verwenden?

Im konkreten Fall habe sich der Reiseveranstalter um eine Begründung gar nicht erst bemüht. Er habe nur darauf hingewiesen, dass er die Reiseleistungen bei einer — zum gleichen Konzern gehörenden — Schwestergesellschaft erwerbe: Sie schließe die Verträge mit Hotels, Transportunternehmen und anderen Dienstleistern. Und das Schwesterunternehmen behalte aufgrund einer Kooperationsvereinbarung ebenfalls eine Entschädigung von 70 Prozent ein, wenn Kunden fünf Tage vor Reisebeginn zurücktreten.

Dieser Verweis genüge jedoch nicht. Ein Reiseveranstalter sei verpflichtet, die Umstände zu erläutern, die der geforderten pauschalen Entschädigung zugrunde lägen. Dieser Pflicht könne er sich nicht mit dem Hinweis auf eine Kooperationsvereinbarung entziehen: Dass ein Schwesterunternehmen die gleichen pauschalen Stornogebühren vorsehe, die der Reiseveranstalter selbst den Kunden abverlange, beweise noch lange nicht, dass die Höhe der Pauschale angemessen sei.

Reiseveranstalter bläst Reise ab

Amtsgericht kürzte mit Verweis auf die Corona-Pandemie die Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude

Zwei Reisende hatten sich schon sehr auf ihren Urlaub gefreut. Doch die Reiseveranstalterin sagte die Pauschalreise vier Tage vorher ab, weil der Flug nicht ausgebucht war. Die beiden Kunden verlangten vom Reiseunternehmen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Im Prinzip gab ihnen das Amtsgericht Recht, es beschränkte aber die Entschädigung auf 20 Prozent des Reisepreises. Während sich überall das Corona-Virus ausbreite, halte sich das Maß der Frustration über eine Reiseabsage ja wohl in Grenzen — so lautete sinngemäß die Begründung.

Mit Erfolg legten die beiden Reisenden gegen dieses Urteil Berufung ein: Das Landgericht Hannover erhöhte die Entschädigung immerhin auf die Hälfte des Reisepreises (7 S 28/21). Das sei angemessen, da die Reise wirklich sehr kurzfristig storniert worden sei.

Dass das Amtsgericht den Schadenersatz wegen der Corona-Pandemie herabgesetzt hatte, hielt das Landgericht nicht für nachvollziehbar. Wieso sollte der Frust von Reisenden darüber, dass ihr Urlaub wenige Tage vor Reisebeginn abgesagt wurde, ausgerechnet deshalb geringer ausfallen, weil es weltweit zu pandemiebedingten Einschränkungen kam?

Bekannte sollte die Stute einer schwangeren Reiterin bewegen

Wird eine "Vertreterin" vom buckelnden Pferd abgeworfen, haftet die Tierhalterin

Eine Reiterin war schwanger. Deshalb bat sie eine Frau, die in demselben Reitstall Pferde stehen hat, sie möge doch gelegentlich ihre dreijährige Stute reiten, bis sie nach der Geburt wieder mit dem Reitsport beginnen könne. Die Bekannte und auch deren Mutter hatten die Stute schon geritten. Sie sagten zu — mit ungeahnten Folgen. Denn bei einem Ausritt buckelte die Stute plötzlich und warf die Mutter der Bekannten ab. Die Frau brach sich den Arm.

Ihre Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten (5.175 Euro) und verlangte anschließend den Betrag von der Tierhalterin: Sie müsse für die Folgen haften, wenn ihr Pferd Schaden anrichte. Die Pferdebesitzerin wies die Forderung zurück: Eigentlich habe sie ihr Pferd nicht der gestürzten Reiterin anvertraut, sondern deren Tochter. Die verletzte Frau habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, sie habe sich sozusagen "eigenverantwortlich gefährdet".

Darauf könne sich die Tierhalterin nicht berufen, urteilte das Landgericht Koblenz: Sie (d.h. ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung) müsse die Behandlungskosten erstatten (3 O 134/19). Das Gericht hatte die gestürzte Reiterin und deren Tochter vernommen. Danach war es davon überzeugt, dass die Tierhalterin darüber Bescheid wusste, dass sich auch die Mutter um das Tier kümmerte.

Dass der Unfall durch die typische Tiergefahr, also das unberechenbare "selbstgesteuerte" Verhalten des Pferdes, ausgelöst worden sei, stehe fest. Wie Zeugen bestätigten, habe die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine genommen und mehrfach gebuckelt, bis sich die Reiterin nicht mehr habe im Sattel halten können. Von (Mit-)Verschulden der Reiterin sei nicht auszugehen: Das träfe nur zu, wenn die Frau gestürzt wäre, obwohl das Pferd tat, was sie wollte.

Doch die Stute sei dem Willen der Reiterin offenkundig nicht gefolgt. Die Frau reite seit 40 Jahren und habe das Pferd gekannt: Sie sei daher mit dem Ausritt keineswegs ein ungewöhnliches Risiko eingegangen, mit dem sie sich selbst in Gefahr brachte. Wer aus Gefälligkeit das Pferd einer anderen Reiterin bewege, verzichte damit auch nicht unausgesprochen auf Schadenersatzansprüche im Falle eines Unglücks — ein Verzicht, der letztlich sowieso nur der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Pferdehalterin zugutekäme.

Ohne Corona-Test kein Gehalt

Arbeitgeber dürfen Tests anordnen — auch die Bayerische Staatsoper

Zu Beginn der Spielzeit 2020/21 mussten Mitarbeiter der Bayerischen Staatsoper einen negativen PCR-Test vorlegen. Andernfalls durften sie nicht an Proben und Aufführungen teilnehmen. Die Oper organisierte die Gratis-Abstriche. Im Laufe der Spielzeit wurden die Musiker alle ein bis drei Wochen stichprobenmäßig auf eine Corona-Infektion kontrolliert (kostenlos im Haus oder extern auf eigene Kosten).

An diesem Hygienekonzept wollte sich eine Flötistin nicht beteiligen, deshalb wurde ihr das Gehalt gestrichen. Als sie sich zwei Monate später doch mal testen ließ, war das Ergebnis positiv. Nun erhielt die Musikerin wieder Geld. Für die Zwischenzeit müsse ihr die Staatsoper zwei Monatsgehälter nachzahlen, verlangte die Frau: Sie habe nun mal Angst vor Nasenbluten und Würgereizen, außerdem gebe es für anlasslose PCR-Tests keine Rechtsgrundlage,.

Arbeitgeber könnten auf der Basis eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests anordnen, entschied das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 28/22). Sie müssten die Arbeitsbedingungen so regeln, dass ihre Arbeitnehmer soweit gegen Gesundheitsrisiken geschützt seien, wie es die Natur der Arbeitsleistung gestatte. Die Staatsoper habe eine Fürsorgepflicht für fast 1.000 feste Mitarbeiter, darunter ca. 140 Orchestermusiker.

Dieser Pflicht sei sie z.B. mit Umbauten nachgekommen, mit denen sie den Abstand zwischen den Künstlern vergrößerte. Aber letztlich verschafften nur regelmäßige Tests eine gewisse Sicherheit. Deshalb — und auch, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen — habe die Staatsoper mit dem Institut für Virologie der TU München und dem Klinikum rechts der Isar ein Hygienekonzept erarbeitet, das für Orchestermusiker regelmäßige PCR-Tests vorsehe.

Flötisten könnten ja keine Masken tragen und Blasinstrumente wie eine Querflöte verteilten Tröpfchen und Aerosole. Zu Recht habe der Arbeitgeber daher die Gehaltszahlung wegen "fehlenden Leistungswillens" der Flötistin verweigert, weil sie die PCR-Tests strikt ablehnte. Der mit Tests verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer sei minimal und damit verhältnismäßig.

Busreise mit Maske zumutbar

Maskenpflicht beeinträchtigt eine Reise nicht erheblich, findet das Landgericht Frankfurt

Anfang 2020 hatte Frau V bei einem Busreisen-Veranstalter eine Pauschalreise an die polnische Ostseeküste gebucht und 266 Euro angezahlt. Die Reise sollte im August 2020 stattfinden. Im Juni trat Frau V vom Reisevertrag zurück, weil das Risiko einer Corona-Infektion zu hoch und die Maskenpflicht während der Busfahrt unzumutbar sei.

Der Reiseveranstalter behielt die Anzahlung: Da die Kundin ihre Teilnahme zwei Monate vor Reisebeginn abgesagt habe, ständen ihm 20 Prozent des Reisepreises als Rücktrittsentschädigung zu. Dieser Betrag entspreche der Anzahlung. Das Landgericht Frankfurt gab ihm Recht und wies die Klage von Frau V auf Rückzahlung ab (2-24 S 107/21).

Wer von einem Reisevertrag zurücktrete, müsse den Veranstalter dafür entschädigen. Diese Pflicht entfalle nur, wenn am Urlaubsort zur Reisezeit außergewöhnliche Umstände herrschen, welche die Pauschalreise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen könnten. Auf diese Regelung könne sich Frau V jedoch nicht berufen.

Mitte Juni 2020 sei nicht absehbar gewesen, wie sich die Pandemie bis August entwickeln würde. Immerhin habe das Auswärtige Amt die Reisewarnung für Polen am 13.6. aufgehoben und Polen die Grenzen für Touristen wieder geöffnet. Tatsächlich habe der Veranstalter die Reise im August ohne Probleme durchgeführt.

Allein die latente Ansteckungsgefahr mache es für Kunden nicht unzumutbar, an einer Reise teilzunehmen. Reisende könnten durch Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen von Masken, Abstandhalten etc. einer Infektion erfolgreich vorbeugen. Solche im Alltag eingeübte Regeln einzuhalten, sei auch auf einer Urlaubsreise möglich.

Auch die Notwendigkeit, im Bus eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, beeinträchtige eine Reise nicht erheblich. Während der längeren Hin- und Rückfahrt gebe es Pausen, in denen die Reiseteilnehmer den Bus verlassen und die Masken abnehmen könnten. Bei den geplanten Ausflugsfahrten säßen die Reisenden ohnehin nicht lange im Bus, sondern besichtigten in erster Linie Sehenswürdigkeiten.

Beim Aussteigen aus dem Flieger gestürzt

Die Fluggesellschaft haftet für den Unfall eines Fluggastes — außer, er hat selbst dazu beigetragen

In Österreich war eine Frau beim Aussteigen aus einem Flugzeug auf der regennassen mobilen Treppe gestürzt und hatte sich den Unterarm gebrochen. Sie hatte sich nicht am Handlauf festgehalten, weil sie rechts eine Handtasche und auf dem linken Arm ihren Sohn getragen hatte. Vor ihr war ihr Mann an derselben Stelle fast gestürzt.

Die Verletzte verlangte von der Fluggesellschaft ca. 4.700 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz für die Kosten einer Haushaltshilfe. Das Flugunternehmen zahlte nichts und vertrat den Standpunkt, die Passagierin hätte sich eben festhalten müssen. Schließlich habe sie doch, weil ihr Mann beinahe stürzte, gesehen, wie rutschig die Treppe war.

Ein österreichisches Bezirksgericht gab der Airline Recht: Sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Treppe habe keine Mängel gezeigt, sei auch nicht ölig oder schmierig gewesen, nur nass vom Nieselregen. Die Frau dagegen habe nichts getan, um einen Sturz zu verhindern.

Gegen das Urteil legte die Verletzte Berufung ein und das Berufungsgericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach, wann eine Fluggesellschaft — gemäß dem Montrealer Übereinkommen zum Flugverkehr — von der Haftung befreit sei.

Wenn ein Fluggast auf einer Flugzeugtreppe stürze, hafte laut Montrealer Übereinkommen unabhängig von eigenem Verschulden das Flugunternehmen, betonte der EuGH (C-589/20). Eine teilweise Haftungsbefreiung für die Airline komme nur in Betracht, wenn sie nachweisen könne, dass der Passagier durch sein Verhalten den Unfall mit-ausgelöst habe.

Ob der Fluggesellschaft dieser Beweis im konkreten Fall gelungen sei, müsse das nationale Gericht entscheiden. Dass sich die Frau nicht festgehalten habe, könne natürlich zu der Verletzung beigetragen haben, so der EuGH. Allerdings müsse das österreichische Gericht auch berücksichtigen, dass die Frau für die Sicherheit eines Kleinkindes habe sorgen müssen.

Schadenersatz für folgenreichen Katzenbiss

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung stellt den Fall vor Gericht anders dar als die Tierhalterin

Herr B hatte eine Bekannte besucht und in ihrem Haus übernachtet. Als er am Morgen mit der Hand unter die Schlafcouch griff, um sie zusammenzuschieben, wurde er von der Katze der Hausbesitzerin gebissen. Vor Gericht schilderte der Mann später, dass das Tier noch an seiner Hand hing, als er sie hochgehoben habe. Weil sich die Bisswunde stark entzündete, musste Herr B in einer Unfallklinik sechs Mal operiert werden.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Frau zahlte ihm freiwillig 1.000 Euro Schadenersatz. Als der Mann mehr Geld verlangte, bestritt die Versicherung jedoch plötzlich ihre Zahlungspflicht: Er sei Miteigentümer und Mithalter der Katze, also stehe ihm schon deshalb kein Schadenersatz zu. Außerdem seien Katzen nicht bissig, B müsse das Tier provoziert und in die Enge getrieben haben.

Dieser Ansicht war auch das Landgericht. Es wies die Klage des Verletzten auf weiteren Schadenersatz ab, obwohl die Tierhalterin dessen Version des Geschehens bestätigte: Die Couch mit dem Fuß einzuschieben, sei dem Freund nicht gelungen. Daraufhin habe er mit der Hand nach unten gegriffen und sie sofort schreiend wieder herausgezogen. Die Katze, die im Übrigen ihr allein gehöre, habe "noch drangehangen".

Herr B wehrte sich gegen das Urteil des Landgerichts und hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (VI ZR 1321/20). Zu Unrecht habe das Landgericht die Haftung der Tierhalterin mit dem Argument verneint, dass nicht feststehe, wie sich der Vorfall im Einzelnen ereignet habe. Darauf komme es hier gar nicht an, betonten die Bundesrichter.

Die Tierhalterin hafte für die Bissfolgen, weil ihre Katze aufgrund des für Tiere typischen, unberechenbaren Verhaltens den Besucher verletzt habe. Daher müsse die Tierhalterhaftpflichtversicherung den Verletzten entschädigen.

Dass die Versicherung dessen Aussagen bestreite, dürfe nicht berücksichtigt werden. Da ihre (interessierte) Stellungnahme den Erklärungen der versicherten Tierhalterin widerspreche, sei sie "unbeachtlich". Die Frau habe glaubwürdig versichert, dass sie die Katze alleine halte und dass sich der Vorfall so zugetragen habe wie von Herrn B geschildert. Das Landgericht hätte deshalb von dessen Darstellung des Geschehens ausgehen müssen.

Unfallflucht einmal anders

Hund löst Radunfall aus und Frauchen lässt die Verletzte liegen: 5.400 Euro Geldstrafe

Zwei Münchnerinnen gingen abends am Isarhochufer mit ihren Hunden spazieren. Die beiden Hunde waren nicht angeleint und tollten frei herum. Auf dem Radweg direkt neben dem Fußweg kamen Radfahrer entgegen.

Ein Hund sprang einer Radfahrerin in den Weg, deren Vorderrad blockierte. Die Radfahrerin überschlug sich und blieb zunächst bewegungslos liegen. Bei dem Unfall erlitt sie erhebliche Schürfwunden und Prellungen, eine Begleiterin half ihr.

Als der Hund nach dem Zusammenstoß erschrocken ausbüxte, lief ihm die Hundehalterin nach — ohne sich um die Radfahrerin zu kümmern oder ihre Personalien anzugeben. Die Unfallflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) brachte der 57-jährigen Unternehmensberaterin eine Geldstrafe ein. 5.400 Euro hielt das Amtsgericht München für angemessen (941 Cs 442 Js 190826/21).

Dass die Angeklagte vor Gericht reumütig ihr Fehlverhalten einräumte und sich verpflichtete, der Radfahrerin 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, ersparte ihr eine höhere Strafe. Ihre Reaktion erklärte sie damit, dass ihr Hund so panisch weggelaufen sei. Sie habe befürchtet, er laufe auf die Straße. Deshalb habe sie ihn sofort gesucht.

Dafür brachte der Amtsrichter ein gewisses Verständnis auf: Die Angeklagte habe sich vom Unfallort entfernt, weil sie spontan ihrem Hund nachgelaufen sei.

Allerdings: Angesichts einer erheblich verletzten Radfahrerin — die freilich von Begleitern versorgt worden sei — und eines beschädigten Fahrrads sei diese Reaktion nicht zu rechtfertigen. Kurz ihre Personalien zu notieren, hätte es der Tierhalterin nicht unmöglich gemacht, den Hund wieder zu finden.

Bei Unfallflucht droht dem Täter/der Täterin eine Geldstrafe, das Gericht kann aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängen. Im konkreten Fall fiel die Strafe relativ milde aus: weil die Angeklagte zum ersten Mal mit dem Strafrecht in Konflikt geraten war und ihr Bedauern über den Vorfall nicht nur verbal ausdrückte, sondern der Verletzten Schmerzensgeld zahlte.

Falsche Auskunft vom Reisebüro

Einer Urlauberin wurde der Flug nach La Réunion verwehrt, weil sie keinen Reisepass hatte

Herr M und seine Lebensgefährtin ließen sich im Reisebüro beraten: Urlaub auf einer schönen Insel sollte es sein. Das Paar entschied sich schließlich für eine Pauschalreise nach La Réunion, ein französisches Übersee-Département im indischen Ozean. Da sie keinen Reisepass hatte, erkundigte sich die Frau, ob sie dort mit dem Personalausweis einreisen könne — und ob das auch nach einem Zwischenstopp auf Madagaskar gelte.

Beraterin K bejahte dies — doch die Auskunft war falsch. Nur direkt von der EU aus kann man mit dem Personalausweis in französische Übersee-Départements einreisen. Kommen Reisende dagegen aus einem außereuropäischen Land, benötigen sie einen Reisepass. Die Kundin verließ sich auf die Auskunft und besorgte keinen Reisepass: Infolgedessen platzte der Traumurlaub auf La Réunion. Herr M verlangte vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück und zusätzlich Entschädigung für vertanen Urlaub.

Er sei für das Malheur nicht verantwortlich, erklärte der Reiseveranstalter: Im Reiseprospekt werde auf die Einreisebestimmungen hingewiesen. Über den Internetdienst Dropbox habe er Herrn M außerdem eine Digitaldatei mit den einschlägigen Informationen zukommen lassen. Das Landgericht gab deshalb dem Reiseunternehmen Recht. Doch der Kunde legte gegen das Urteil Berufung ein und hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Celle Erfolg (11 U 113/19).

Das Personal des Reisebüros vermittle Pauschalreisen im Auftrag des Reiseveranstalters. Er müsse sich die — unvollständige und daher im Ergebnis — falsche Auskunft der Mitarbeiterin zurechnen lassen, urteilte das OLG. Dass der Reiseprospekt und eine Digitaldatei korrekt über die Einreisebestimmungen informierten, ändere daran nichts. Informationen im Katalog oder Prospekt gehörten für reisewillige Kunden in die Rubrik "Kleingedrucktes".

Wenn sie im Reisebüro zu dem Thema bereits mündlich informiert wurden, hätten sie keinen Grund, das "Kleingedruckte" zu studieren. Dazu seien sie nicht verpflichtet, jedenfalls nicht ohne ausdrückliche Aufforderung von Seiten des Reisebüros. Grundsätzlich hätten mündlich erteilte Informationen Vorrang: Kunden müssten Auskünfte der Reiseexperten nicht nachprüfen. Daher sei zu Lasten des Reiseveranstalters davon auszugehen, dass er seine Aufklärungspflicht nicht richtig erfüllt habe und der Inselurlaub der Kunden deshalb ins Wasser gefallen sei.

Dicke Luft in der Pferdebox

Die Tierhaftpflichtversicherung muss nicht für eine ramponierte Trennmauer zwischen zwei Boxen einstehen

Reiterin B hatte ihr Pferd in einem Reiterhof eingestellt. Aus irgendeinem Grund konnte es das Tier in der Nachbarbox von Anfang an nicht leiden. Das Pferd von Frau B war permanent unruhig und schlug häufig nach dem anderen Pferd aus. Dabei traf es immer wieder die Trennmauer zwischen den beiden Boxen.

Nach ca. 15 Monaten brachen durch die ständigen Pferdetritte Steine aus der Mauer heraus. Der Inhaber des Reiterhofs präsentierte Frau B den Kostenvoranschlag einer Baufirma für die Reparatur (2.112 Euro brutto) und verlangte Schadenersatz in dieser Höhe.

Als die Tierhalterin den Schaden ihrer Tierhaftpflichtversicherung meldete, verwies diese nur auf ihre Versicherungsbedingungen: Grundsätzlich seien zwar auch Mietsachen mitversichert, aber nicht bei "übermäßiger Beanspruchung". Und die liege hier vor. Im konkreten Fall gehe es nicht um ein "einmaliges Ereignis". Das versicherte Pferd habe den Schaden offenkundig durch kontinuierliches Treten über einen längeren Zeitraum verursacht.

So sah es auch das Amtsgericht Kassel: Es wies die Zahlungsklage der Reiterin gegen das Versicherungsunternehmen ab (435 C 3646/18). Sie habe selbst ausgeführt, dass ihr Pferd auffällig auf das Pferd in der Nachbarbox reagiert habe. Kaum habe sie ihr Tier in diesem Stall untergebracht, habe es damit begonnen, gegen die Trennmauer zu treten. Das Pferd habe sich in dieser Nachbarschaft offensichtlich unwohl gefühlt.

Unverständlich, dass die Tierhalterin darauf über ein Jahr lang nicht reagiert habe. Schon, um das Wohlbefinden des Pferdes zu verbessern, hätte sie eine andere Box wählen sollen. Aber auch, um Schaden an der gemieteten Pferdebox abzuwenden, hätte die Reiterin ihr Pferd nicht so lange dort stehen lassen dürfen. Da sie nichts unternommen habe, gehe es letztlich auf ihr Konto, dass die Trennmauer nun reparaturbedürftig sei. Die Tierhaftpflichtversicherung müsse daher für den Schaden nicht einstehen.

Von fremdem Pferd am Kopf verletzt

Wer gelegentlich Pferde anderer Reiter von der Koppel führt, ist nicht gesetzlich unfallversichert

Seit Jahren hatten drei Reiterinnen ihre Pferde auf dem Pferdehof von Herrn K stehen. K betrieb den Hof nicht gewerblich. Er hielt selbst Pferde und stellte den Frauen den Stall und eine Koppel kostenlos zur Verfügung. Die Frauen fütterten und pflegten ihre Pferde selbst. Täglich wurden die Tiere gegen 17 Uhr von der Weide in den Stall geführt, dabei wechselten sich die Pferdebesitzerinnen ab.

An einem Sonntagnachmittag war nur Frau A auf dem Gelände. K half ihr und brachte ein Tier in den Stall. Von dort sah er, wie Frau A — die ihr eigenes Pferd am Führstrick hielt — mit der anderen Hand versuchte, einen Führstrick am Halfter des Pferdes von Frau B zu befestigen. Dieses Pferd schlug nach ihrem Pferd aus und traf dabei Frau A am Kopf. Sie erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.

Es folgte ein langes Tauziehen um die Frage, wer für die Behandlungskosten einstehen muss. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung von Frau B weigerte sich mit der Begründung, Frau A habe K beim Hereintreiben der Pferde geholfen: Also handle es sich um einen Arbeitsunfall. Daraufhin meldete die Krankenkasse von Frau A der landwirtschaftlichen Unfallkasse einen Arbeitsunfall.

Doch die Unfallkasse winkte ebenfalls ab: Hier gehe es um befreundete Reitsportler, die sich gegenseitig unterstützten. Die Bereitschaft, hin und wieder die Tiere der anderen Frauen von der Koppel zu holen, begründe kein beschäftigungsähnliches Verhältnis. Frau B müsse vielmehr als Tierhalterin für die Unfallfolgen einstehen, daher sei die Tierhalterhaftpflichtversicherung zuständig.

Frau B und ihre Versicherung gingen dagegen weiterhin von einem Arbeitsunfall aus: Frau A habe eine verbindliche Absprache erfüllt. Das Anlegen einer Trense und Führen in den Stall sei eine Arbeitsleistung, auch wenn sie aus Gefälligkeit stattfinde. Diese Aufgabe werde ansonsten ja auch von beschäftigten Pferdepflegern wahrgenommen.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt war Frau A nicht gesetzlich unfallversichert (L 6 U 81/19). Mehrere Pferdebesitzerinnen bildeten hier eine Interessengemeinschaft. Sie hätten abwechselnd, manchmal unterstützt vom befreundeten Herrn K, die Pferde in den Stall gebracht. Bei dieser Art Gefälligkeit handelten die Beteiligten nicht weisungsgebunden und nicht so ähnlich "wie Beschäftigte".

Für den Umgang mit Pferden benötigten erfahrene Mitglieder eines Reitvereins keine Anweisungen. Bei den Absprachen auf dem hobbymäßig betriebenen Reiterhof handelten die Reiterinnen ausschließlich im eigenen Interesse. Jede habe gewusst, wenn sie mal nicht kommen konnte, würde sich jemand um das eigene Pferd kümmern. Von einem Arbeitsunfall könne hier also nicht die Rede sein.

Frau A wird wohl doch Tierhalterin B auf Schadenersatz verklagen müssen, um von deren Versicherung Geld zu bekommen.

"Mangelhafter" Straßenhund?

Halterin gibt einen Welpen zurück: Der Tierschutzverein muss ihre Kosten nicht erstatten

Ein Münchner Tierschutzverein vermittelt u.a. rumänische Straßenhunde an deutsche Hundehalter. Im Februar 2021 meldete sich eine Berlinerin beim Verein: Sie wollte einen vier Monate alten Welpen aus einer rumänischen Auffangstation haben. Der Verein ließ sich von der Interessentin eine Selbstauskunft ausfüllen und informierte sie über zu erwartende Probleme:

Bei Hunden aus der Auffangstation könnten aufgrund von Reisestress, Futterumstellung, Klimawechsel und/oder durch unerkannte Krankheiten Tierarztkosten entstehen. Bei Welpen brauche man ohnehin Geduld. In der Eingewöhnungsphase seien sie ängstlich und noch nicht stubenrein. Der Tierschutzverein schickte eine ehrenamtliche Mitarbeiterin, die das Wohnumfeld und die Angaben in der Selbstauskunft prüfte.

Schließlich bekam die Berlinerin einen Mischling, mit dem sie von Anfang an nicht zurechtkam. Schon nach wenigen Wochen gab sie den Hund zurück und begründete dies so: Das Tier habe Milben und Würmer gehabt, an Tapeten und Möbeln geknabbert und sei ständig durch die Wohnung gerannt. Kränklich und verhaltensauffällig sei der Hund gewesen. Dabei habe ihr der Tierschutzverein doch zugesichert, sie bekomme einen Welpen mit liebem Verhalten und gutem Gesundheitszustand.

Vom Verein verlangte die unzufriedene Hundehalterin 615 Euro: Ersatz für die Vermittlungsgebühr, für Tierarztkosten und die Kosten eines Hundetrainers. Die Vermittler hielten die Forderung für unbegründet: Das beklagte Verhalten sei absolut typisch für Welpen, die sich erst an eine neue Umgebung gewöhnen müssten. Auf stress- und reisebedingte Probleme habe man die Interessentin explizit aufmerksam gemacht.

Auch das Amtsgericht München verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz (191 C 10476/21). Gesundheit und Verhalten des Mischlings seien so beschaffen gewesen, wie es der Erwerber eines vier Monate alten Straßenhundes erwarten musste. Der Tierschutzverein habe ausdrücklich darauf hingewiesen, seine Tiere könnten an Parasiten leiden, gesundheitliche Probleme haben und sich gestresst verhalten — wie es eben typisch sei für Tiere mit prekärer Vergangenheit.

Zu Unrecht werfe die Hundehalterin dem Verein vor, ihre Unerfahrenheit ausgenutzt und Informationspflichten verletzt zu haben. Letztlich habe sie nach einer Selbstauskunft, einigen Gesprächen und gründlicher Information über mögliche Schwierigkeiten eigenverantwortlich entschieden, einen importierten Hund aus einem rumänischen Tierheim aufzunehmen.

Flug annulliert, Reisebüro informiert

Das reicht nicht: Fluggesellschaft muss die Passagiere selbst rechtzeitig benachrichtigen

Für den Kroatien-Urlaub hatte eine Frau im Reisebüro zwei Flugtickets besorgt, für den Flug von München nach Split. 15 Tage vor dem Flug benachrichtigte die Fluggesellschaft das Reisebüro darüber, dass der Flug nicht stattfinden werde. Doch die Kundin erfuhr davon erst vier Tage vorher — so jedenfalls ihre Aussage vor Gericht. Deswegen verklagte sie die Airline auf 500 Euro Ausgleichszahlung für den annullierten Flug (250 Euro pro Person).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entfällt der Anspruch der Passagiere auf Entschädigung für einen annullierten Flug, wenn sie über den Ausfall rechtzeitig — d.h. zwei Wochen vorher — informiert worden sind.

Das gelte aber nicht, wenn die Airline nur das Reisebüro benachrichtige, entschied das Amtsgericht Erding (119 C 1903/21). Fluggesellschaften dürften sich nicht darauf verlassen, dass Reisebüros den Reisenden diese Information fristgemäß übermittelten. Airlines dürften ihre Pflicht, die Passagiere zu verständigen, nicht auf Reisevermittler (Reisebüros, Buchungs-Plattformen) abwälzen.

Wenn die Fluggesellschaft einen Flug streiche, müsse sie auch dafür sorgen, dass die Kunden dies früh genug erfahren: damit sie ohne Stress umplanen und sich um Alternativen kümmern könnten. Das sei nur gewährleistet, wenn Reisende mindestens zwei Wochen vorher Bescheid wüssten: Nur dann sei ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ausgeschlossen.

Die Airline trage die Verantwortung dafür, dass Fluggäste rechtzeitig benachrichtigt würden — sie müsse daher auch für die Folgen einstehen, wenn ein Reisevermittler die Nachricht nicht rechtzeitig weitergebe.

Lockdown und Fitnessstudios

BGH entscheidet endgültig: In diesem Zeitraum eingezogene Mitgliedsbeiträge sind zurückzuzahlen

Überwiegend lag die Rechtsprechung ja auch bisher schon auf dieser Linie, nun ist es sozusagen "amtlich": Fitnessstudios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen, die sie während der Schließung im Corona-Lockdown per Lastschrift eingezogen haben, entschied der Bundesgerichtshof als höchste Instanz im Zivilrecht (XII ZR 64/21).

Studioinhaber könnten dem Rückzahlungsanspruch der Mitglieder nicht entgegenhalten, dass der Vertrag der besonderen Situation anzupassen sei, so die Bundesrichter: Die Vertragslaufzeit müsse nicht um die Lockdown-Zeit verlängert werden.

Aufgrund behördlicher Anordnung geschlossene Fitnessstudios seien für die Mitglieder nicht benutzbar. Sie könnten den Vertragszweck, dort regelmäßig zu trainieren, in dieser Zeit nicht umsetzen. Die Leistung des Studios sei für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und nach dieser Zeit nicht mehr nachholbar.

Dazu komme: Der allgemeine Grundsatz, dass Verträge einer veränderten Vertragsgrundlage angepasst werden müssten, gelte hier schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber eine spezielle gesetzliche Vorschrift für solche Corona-Fälle geschaffen habe. Um die Folgen der Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzumildern, habe der Gesetzgeber Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen vorübergehend erlaubt, statt einer Rückzahlung Wertgutscheine auszustellen.

Wenn eine Veranstaltung ausfalle oder eine Freizeiteinrichtung wie ein Studio nicht genutzt werden könne, könnten die Unternehmer mit einem Gutschein den Schaden der Kunden ausgleichen, ohne selbst finanzielle Einbußen zu erleiden. Die "Gutscheinlösung" vermindere so im Freizeitbereich die Verluste durch die Pandemie-Bekämpfung und berücksichtige dabei die Interessen beider Seiten.

"Fake-Account" mit Sexauftritt einer ahnungslosen Frau

Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts muss Instagram Nutzerdaten herausgeben

Frau X staunte nicht schlecht, als sie von Bekannten und Nachbarn auf "ihren" freizügigen Auftritt im Internet angesprochen wurde. Davon wusste sie nämlich nichts. Dann recherchierte sie auf der Social-Media-Plattform Instagram und staunte noch mehr: Eine unbekannte Person hatte auf Instagram einen Account eröffnet. Der Nutzername bestand aus ihrem Vornamen und der Angabe "wurde gehackt".

Der oder die Unbekannte hatte Bilder von Frau X in Unterwäsche in den Account eingestellt, das Gesicht verdeckt mit einem Smartphone. Dazu Kommentare, die den Eindruck erweckten, die abgebildete Frau werbe um sexuelle Kontakte. Frau X wandte sich an die Plattformbetreiberin und meldete den Vorfall. Daraufhin wurde der Account gesperrt — die Daten des Account-Inhabers rückte Instagram aber nicht heraus.

Zunächst klagte Frau X vergeblich auf Auskunft. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig stellte sich auf ihre Seite (9 Wx 23/21). Die Auskunft sei für die Betroffene notwendig, so das OLG, um gegen die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts vorgehen zu können. Mit dem Fake-Account und den Fotos werde suggeriert, Frau X wolle sich zur Schau stellen und Internetnutzern ihr sexuelles Interesse kundtun. So werde ihr unsittliches Verhalten "untergejubelt":

Da der rechtswidrige Inhalt des Accounts den Tatbestand der Beleidigung erfülle, müsse die Betreiberin der Plattform Frau X Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers nennen. Die Beleidigte habe keine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln. Sie sei daher auf die Auskunft der Plattformbetreiberin angewiesen.

Beim Nordic Walking vom Begleiter verletzt

Der Sportler haftet für die Folgen, wenn er beim Gehen die Stöcke unaufmerksam falsch einsetzt

Eine 51-jährige Krankenschwester unternahm mit einem Bekannten eine Nordic Walking Tour. Die beiden gingen nebeneinander, als der Mann versehentlich gegen einen seiner Stöcke trat, der dadurch zwischen die Beine der Frau geriet. Sie stolperte über den Stock und verletzte sich beim Sturz am Daumen der rechten Hand. Weil die Krankenschwester den Daumen nicht mehr bewegen konnte und an Schmerzen litt, war sie über ein Jahr arbeitsunfähig.

Die Krankenschwester war immer noch krankgeschrieben, als ihr das Klinikum kündigte. Rund eineinhalb Jahre bezog sie Arbeitslosengeld, mittlerweile arbeitet sie als Arzthelferin. Die Bundesagentur für Arbeit forderte vom Unfallverursacher Schadenersatz für das an die Frau gezahlte Arbeitslosengeld, insgesamt 15.297 Euro. Grundsätzlich hafte der Mann wegen fahrlässiger Körperverletzung, entschied das Landgericht.

Dieser Ansicht war auch das Oberlandesgericht Schleswig, das trotzdem die Klage der Bundesagentur abwies (6 U 46/18). Nordic Walking gehöre nicht zu den Risikosportarten, bei denen jeder Teilnehmer von vornherein mit Verletzungen rechnen müsse — wie z.B. bei Kampfsportarten oder beim Windschatten-Rennradfahren im Pulk. Beim schnellen Gehen würden die Stöcke eng am Körper geführt und stets hinter dem bewegten Bein gehalten.

Wer sie richtig und aufmerksam einsetze, könne nicht gegen den eigenen Stock treten. Verletzungen drohten hier also nicht. Wer müde werde, müsse sich eben noch mehr konzentrieren und mehr Abstand halten. Der Spazierweg sei etwa zwei Meter breit gewesen. Wenn dort beim Walken ein Sportler den anderen gefährde, sei das auf fahrlässige Unaufmerksamkeit zurückzuführen: Deshalb müsse der Sportler dann auch für die Folgen einstehen.

Dennoch habe die Bundesagentur hier keinen Anspruch auf Schadenersatz: Der Bekannte könne sich nämlich darauf berufen, dass die Verletzte den Schaden der Bundesagentur mit-verschuldet habe. Ihr Beitrag bestehe darin, dass sie gegen die unzulässige Kündigung der Klinik nicht vorgegangen sei. Da in diesem Fall eine Kündigungsschutzklage ganz sicher erfolgreich gewesen wäre, hätte sich die Bundesagentur dadurch das Arbeitslosengeld erspart.

Das Kündigungsschreiben verweise nicht auf eine negative Gesundheitsprognose der Arbeitnehmerin und erläutere nicht ansatzweise, warum es unzumutbar sei, sie weiterhin zu beschäftigen. In einer großen Klinik sei es ohne weiteres möglich, eine Krankenschwester an einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen, z.B. in der Verwaltung. Kein Arbeitnehmer, der Wert auf seinen Arbeitsplatz lege, hätte sich mit einer Begründung wie in diesem Kündigungsschreiben zufriedengegeben.

Unglück beim Minigolfspiel im Kinderheim

Es gibt Unfälle, für die niemand verantwortlich ist

Zu einem Kuraufenthalt auf der Insel Norderney fand sich eine Gruppe asthmakranker Kinder ein, sieben bis zwölf Jahre alt. An einem Nachmittag spielten etwa 15 Kinder auf dem zu dem Heim gehörenden Minigolfplatz. Beaufsichtigt wurden die Kinder von einer ausgebildeten Kinderpflegerin, die kurz vorher ihre erste Stelle in diesem Heim angetreten hatte. Sie hatte den Kindern erklärt, sie sollten sich an den Minigolfbahnen nicht direkt hinter die spielenden Kameraden, sondern mit Abstand auf die Seite stellen. Sonst könne sie der Spieler leicht mit dem Schläger treffen.

Die Kinder hielten sich an diese Regel; trotzdem kam es zu einem Unfall. Als einer aus der Gruppe zu einem besonders kräftigen Schlag ausholte und den Ball verfehlte, traf er den an der Seite stehenden, siebenjährigen Freund ins Gesicht. Der Junge wurde sofort operiert, sein linkes Auge konnte jedoch nicht gerettet werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nun zu entscheiden, ob man den Neunjährigen, der den Schlag ausgeführt hatte, die Kinderpflegerin, die Heimleitung oder gar den Träger des Heimes zur Verantwortung ziehen kann (14 U 9/92). Es sah sich jedoch nicht in der Lage, eine der beteiligten Personen für den Unfall haftbar zu machen.

Den Neunjährigen treffe kein Vorwurf. In diesem Alter sei der Spieltrieb noch sehr stark ausgeprägt. Anders als bei einem Erwachsenen könne man von einem Neunjährigen nicht erwarten, dass er ständig alle möglichen Konsequenzen seines Tuns reflektiere. Die Kinderpflegerin habe die Kinder ausreichend eingewiesen, ihr könne man auch kein Verschulden vorwerfen. Heimleitung und Träger des Heims hätten ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend Genüge getan. Dass die Kinderpflegerin Berufsanfängerin gewesen sei, sei kein Grund, ihr die Betreuung spielender Kinder nicht anzuvertrauen.

Urlaubs-Rückflug über eine Stunde vorverlegt

Das kommt einer Annullierung gleich — Landgericht setzt EuGH-Rechtsprechung um

In einem Reisebüro hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen für sich und seine Familie den Sommerurlaub 2018 gebucht. Dabei wurde die Familie vom Pech verfolgt. Der Hinflug landete mit über drei Stunden Verspätung am Urlaubsort, der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt. Zunächst verlangte der Familienvater von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Da das Unternehmen abwinkte, klagte er die Entschädigung ein.

Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die in der Reisebestätigung des Reisebüros angegebenen Flugzeiten als verbindlich anzusehen sind. Denn die Fluggesellschaft hatte die Zeiten nicht bestätigt. Das spiele keine Rolle, entschied das Landgericht Düsseldorf: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stehe eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich.

Deshalb sprach das Landgericht Düsseldorf dem Kunden Entschädigung für Hin- und Rückflug zu (22 S 352/19). Das Reisebüro habe ihm bei der Buchung für alle Familienmitglieder eine Reisebestätigung mit den Flugzeiten übergeben. Reisende dürften sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen, die das Reisebüro in der Reisebestätigung mitteile — es sei denn, das Reisebüro gebe die Zeiten nur "unter Vorbehalt einer Änderung" an.

Würden die Flugzeiten ohne Vorbehalt mitgeteilt, seien sie als verbindlich anzusehen. Dann sei von dieser Basis aus zu berechnen, um wie viele Stunden bzw. Minuten ein Flug verspätet war oder vorverlegt wurde. Davon hänge unter anderem die Höhe der Ausgleichszahlung ab.

Das Landgericht setzte bei diesem Urteil erstmals die Grundsatzentscheidung des EuGHs vom 21.12.2021 um (vgl. onlineurteile-Artikel Nr.57114), nach der ein Flug als annulliert gilt, wenn ihn die Fluggesellschaft um mehr als eine Stunde vorverlegt.

Ruhiges Hotel in Flughafennähe

Urlauber verlangt vom Reiseveranstalter wegen nächtlichen Fluglärms den Reisepreis zurück

Herr K hatte für sich und seine Familie eine Flugpauschalreise auf die Insel Kos gebucht. Im Reiseprospekt stand, das ruhige Hotel liege in Strandnähe — vom Strand durch eine Straße getrennt, aber ruhig. Es befinde sich neun Kilometer vom Flughafen entfernt. Der Transfer zum Hotel dauere also nur 30 Minuten. Den Schluss, dass über der Hotelanlage wohl mit Flugzeugen zu rechnen sei, zog der Kunde nicht.

Doch nach dem Urlaub forderte er vom Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis (5.276 Euro) zurück. Während seines Aufenthalts seien auch nachts — teils mehrmals pro Stunde — Flugzeuge in niedrigem Abstand über das Hotel geflogen, erklärte Herr K. Das Kleinkind sei fast jede Nacht aufgewacht. Der massive Fluglärm habe die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt und der Familie den Urlaub komplett verdorben. Daher sei der Reisepreis um 100 Prozent zu mindern.

Der Reiseveranstalter bestritt eine intensive Lärmbelästigung: Es fehlten detaillierte Angaben des Kunden, wie viele Maschinen an welchen Tagen in welcher Höhe über die Hotelanlage geflogen und welche Lärmimmissionen im Hotelzimmer bei geschlossenem Fenster dadurch entstanden seien.

Um einen Reisemangel zu beweisen, müssten Reisende nicht Buch führen über die Zahl der Flüge, über deren genaue Uhrzeit und Flughöhe etc., erklärte der Bundesgerichtshof (X ZR 97/20). Das sei unzumutbar und erfordere Sachkunde, über die Urlauber in der Regel nicht verfügten. Der Reiseveranstalter allerdings auch nicht: Sein Informationsstand in Bezug auf die Intensität der Nachtflüge unterscheide sich nicht von dem des Urlaubers.

Die Bundesrichter verwiesen den Fall zurück an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Celle: Konkrete Angaben über die Häufigkeit nächtlicher Flugbewegungen während des Urlaubs von Familie K könne nur der Flughafenbetreiber liefern: Bei ihm müsse das OLG Auskunft einholen, um zu klären, ob die Aussagen von K zum Fluglärm zuträfen. Und dann den Rechtsstreit entscheiden.

Richtig sei aber das Argument des OLGs, dass die Angaben im Reisekatalog des Veranstalters nicht ausreichten: Da das gebuchte Hotel mehr oder weniger in der Einflugschneise des Flughafens liege, genüge ein dürrer Hinweis auf die Entfernung zwischen Hotel und Flughafen im Prospekt oder Katalog als Information für potenzielle Kunden nicht.

Anders als der Reiseveranstalter meine, seien Angaben zu möglichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm auch nicht deshalb überflüssig, weil Kunden sich über die Lage eines Hotels und dessen Umgebung selbst informieren könnten.

Haustierhaltung in der Wohnanlage "ausgeschlossen"?

Amtsgericht erklärt ein generelles Verbot durch die WEG-Gemeinschaftsordnung für unwirksam

Im Frühjahr 2021 erwarb ein Ehepaar für seine zehnjährige Tochter eine Retriever-Hündin. Der Welpe wurde in der Eigentumswohnung des Paares gehalten. Kaum angeschafft, wurde das Tier zum Streitobjekt. Aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung forderte der Verwalter das Ehepaar auf, den Hund aus der Wohnanlage zu entfernen. In der Gemeinschaftsordnung stehe klipp und klar: "Haustierhaltung ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen."

Die Wohnungseigentümer weigerten sich, der Tochter den Hund wegzunehmen: Er tue dem Kind nach den schwierigen Lockdown-Zeiten gut. Außerdem belästige das Tier niemanden und belle nicht sonderlich viel. Das Ehepaar ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen und setzte sich beim Amtsgericht Konstanz durch (4 C 397/21 WEG): Ein generelles Verbot der Haustierhaltung per Gemeinschaftsordnung sei unzulässig, entschied das Amtsgericht.

Die Regelung sei schon deshalb unwirksam, weil sie völlig unbestimmt sei. Mit Haustier könnten von Fischen im Aquarium — die Mitbewohner unmöglich stören könnten — bis hin zum Hausschwein alle möglichen Tiere gemeint sein. Vor allem aber: Ohne sachlichen Grund dürfe die Gemeinschaft nicht in den Kernbereich der Eigentümerrechte eingreifen. Eigentümer dürften mit ihrem Sondereigentum nach Belieben verfahren, das umfasse auch die Tierhaltung.

Ein sachlicher Grund für ein Verbot der Tierhaltung läge nur vor, wenn die Miteigentümer dadurch erheblich - d.h. über das im Zusammenleben akzeptable Maß hinaus - beeinträchtigt würden. Im konkreten Fall habe der WEG-Verwalter jedoch gegen den kleinen Retriever nichts vorgebracht, was das Zusammenleben in der Wohnanlage nennenswert stören könnte. Dass der Hund gelegentlich belle, rechtfertige es jedenfalls nicht, dem Ehepaar die Hundehaltung zu verbieten.

Der Einschub in der einschlägigen Klausel der Gemeinschaftsordnung ("soweit gesetzlich zulässig") rette das Verbot der Tierhaltung nicht: Dass sich die Eigentümergemeinschaft an die gesetzlichen Vorschriften halte, sei ja wohl selbstverständlich.