Die Karibik-Kreuzfahrt eines Berliner Ehepaares (von 28.2. bis 13.3.2020 zum Gesamtreisepreis von 4.598 Euro) verlief bis zum 7.3.2020 wie vorgesehen. Dann machte sich die gerade ausbrechende Corona-Pandemie bemerkbar. Die geplanten Landgänge in Grenada, Martinique, Trinidad und Tobago wurden von den Behörden verboten. Das Schiff durfte nur in den Häfen ankern, um Lebensmittel aufzunehmen. In den letzten Tagen gab es an Bord keine Buffets und keine Freizeitangebote mehr.
Die Reiseveranstalterin zahlte wegen der Einschränkungen 1.379 Euro zurück. Doch die frustrierten Urlauber forderten Rückzahlung des Reisepreises in voller Höhe. Die Tage ohne jeden Reisehöhepunkt hätten die Kreuzfahrt insgesamt nutzlos gemacht. Die Reise habe einen Wert von Null Euro gehabt.
So weit ging das Amtsgericht Köln nicht, es sprach den Kunden aber weitere 713 Euro Preisminderung zu (133 C 611/20). Dass die Reiseleistungen mangelhaft ausfielen, sei zwar der Pandemie geschuldet und nicht der Reiseveranstalterin zuzurechnen, betonte das Amtsgericht. Reiseveranstalter hafteten jedoch unabhängig von eigenem Verschulden für das Gelingen einer Reise.
Die Corona-Pandemie habe sich direkt auf wesentliche Reiseleistungen ausgewirkt und den Erfolg der Reise teilweise vereitelt. Das Leben an Bord sei eingeschränkt gewesen, die Route sei geändert und Landgänge auf den Inseln verboten worden. Daher sei eine Minderung des Reisepreises für die letzten sechs Tage der Kreuzfahrt angemessen.
P.S.: Andere Amtsgerichte schätzten die Situation anders ein: Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien als allgemeines, weltweites Lebensrisiko anzusehen, das jeden überall treffen könne. Reiseveranstalter müssten dafür nicht einstehen. Sie müssten nur für reisespezifische Risiken haften, die unmittelbar ihrer Unternehmenssphäre zuzurechnen seien. Mit diesen unterschiedlichen Sichtweisen wird sich wohl bald der Bundesgerichtshof beschäftigen müssen.