Bei einem Reiseunternehmen hatte Herr F für sich und seine Frau eine fünfwöchige Rundreise durch Australien gebucht, die 24.250 Euro kostete. Fünf Tage vor dem Hinflug musste er die Reise absagen, weil die Ehefrau erkrankt war.
Die allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters sahen bei einem Reiserücktritt zwischen dem 13. und 5. Tag vor Reisebeginn eine pauschale Entschädigung von 70 Prozent des Reisepreises vor. Daher erstattete das Unternehmen 8.135 Euro.
Angemessen sei höchstens eine Entschädigung von 50 Prozent, fand Herr F: Er verlangte weitere 3.989 Euro und bekam vom Landgericht Düsseldorf Recht. Ohne Erfolg legte der Reiseveranstalter gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof ein (X ZR 12/21).
Trete ein Kunde von einer Reise zurück, könne er den Reisepreis zurückverlangen, so die Bundesrichter. Diesem Anspruch könne der Reiseveranstalter sein Recht auf Entschädigung entgegenhalten. Wenn er eine Pauschale fordere, müsse er aber darlegen, dass sie angemessen sei: Welche Kosten habe er sich durch den Reiserücktritt erspart? Welche Reiseleistungen könne er an andere Kunden verkaufen, welche nicht anderweitig verwenden?
Im konkreten Fall habe sich der Reiseveranstalter um eine Begründung gar nicht erst bemüht. Er habe nur darauf hingewiesen, dass er die Reiseleistungen bei einer — zum gleichen Konzern gehörenden — Schwestergesellschaft erwerbe: Sie schließe die Verträge mit Hotels, Transportunternehmen und anderen Dienstleistern. Und das Schwesterunternehmen behalte aufgrund einer Kooperationsvereinbarung ebenfalls eine Entschädigung von 70 Prozent ein, wenn Kunden fünf Tage vor Reisebeginn zurücktreten.
Dieser Verweis genüge jedoch nicht. Ein Reiseveranstalter sei verpflichtet, die Umstände zu erläutern, die der geforderten pauschalen Entschädigung zugrunde lägen. Dieser Pflicht könne er sich nicht mit dem Hinweis auf eine Kooperationsvereinbarung entziehen: Dass ein Schwesterunternehmen die gleichen pauschalen Stornogebühren vorsehe, die der Reiseveranstalter selbst den Kunden abverlange, beweise noch lange nicht, dass die Höhe der Pauschale angemessen sei.