Überwiegend lag die Rechtsprechung ja auch bisher schon auf dieser Linie, nun ist es sozusagen "amtlich": Fitnessstudios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen, die sie während der Schließung im Corona-Lockdown per Lastschrift eingezogen haben, entschied der Bundesgerichtshof als höchste Instanz im Zivilrecht (XII ZR 64/21).
Studioinhaber könnten dem Rückzahlungsanspruch der Mitglieder nicht entgegenhalten, dass der Vertrag der besonderen Situation anzupassen sei, so die Bundesrichter: Die Vertragslaufzeit müsse nicht um die Lockdown-Zeit verlängert werden.
Aufgrund behördlicher Anordnung geschlossene Fitnessstudios seien für die Mitglieder nicht benutzbar. Sie könnten den Vertragszweck, dort regelmäßig zu trainieren, in dieser Zeit nicht umsetzen. Die Leistung des Studios sei für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und nach dieser Zeit nicht mehr nachholbar.
Dazu komme: Der allgemeine Grundsatz, dass Verträge einer veränderten Vertragsgrundlage angepasst werden müssten, gelte hier schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber eine spezielle gesetzliche Vorschrift für solche Corona-Fälle geschaffen habe. Um die Folgen der Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzumildern, habe der Gesetzgeber Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen vorübergehend erlaubt, statt einer Rückzahlung Wertgutscheine auszustellen.
Wenn eine Veranstaltung ausfalle oder eine Freizeiteinrichtung wie ein Studio nicht genutzt werden könne, könnten die Unternehmer mit einem Gutschein den Schaden der Kunden ausgleichen, ohne selbst finanzielle Einbußen zu erleiden. Die "Gutscheinlösung" vermindere so im Freizeitbereich die Verluste durch die Pandemie-Bekämpfung und berücksichtige dabei die Interessen beider Seiten.