Gemeinsam mit vielen Kolleginnen und Kollegen nahm die Mitarbeiterin eines Jobcenters an einem so genannten Firmenlauf teil. Das Sportereignis wurde von einem privaten Veranstalter für eine große Zahl von Unternehmen organisiert, fast 10.000 Hobbyläufer beteiligten sich daran. Bei diesem Firmenlauf stolperte die Angestellte des Jobcenters, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk.
Bei der Berufsgenossenschaft beantragte die Frau Leistungen für einen Arbeitsunfall. Doch die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung winkte ab: Hier handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Der Firmenlauf sei keine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters und auch kein versicherter Betriebssport. Gegen diesen Bescheid klagte die Verletzte erfolglos: Das Sozialgericht Dortmund gab der Berufsgenossenschaft Recht (S 17 U 237/18).
Der Unfall habe bei einer Aktivität stattgefunden, die nicht mit der Berufstätigkeit der Verletzten zusammenhänge. Gesetzlich unfallversichert sei die Teilnahme am Betriebssport. Damit sei aber Ausgleichssport ohne Wettkampfcharakter gemeint, den versicherte Arbeitnehmer regelmäßig zusammen ausübten. Dazu gehöre der Firmenlauf als einmal jährlich ausgetragener Wettkampf zwischen Mitarbeitern verschiedener Unternehmen nicht.
Gemeinschaftsveranstaltungen ständen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darunter verstehe man Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber selbst ausschließlich für die eigenen Arbeitnehmer organisiert würden, um das Betriebsklima und den Zusammenhalt zu fördern. Zwar habe das Jobcenter seine Mitarbeiter ermuntert, beim Firmenlauf mitzumachen, und habe auch die Startgebühren übernommen.
Das genüge aber nicht, um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters anzunehmen. Der Firmenlauf sei kein betriebsinternes Sporttreffen, das dem besseren Kennenlernen der Jobcenter-Mitarbeiter untereinander diene. Vielmehr werde dieser Wettkampf von einem Eventveranstalter für eine Vielzahl von Firmen organisiert. Nicht einmal ein Prozent der Teilnehmer arbeiteten für das Jobcenter.