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Pferdekäuferin will Behandlungsunterlagen einsehen

Wurde ihr Dressurpferd vor dem Kauf behandelt, muss sie dies vom Verkäufer, nicht vom Tierarzt fordern

Von Oktober 2019 bis November 2020 war ein wertvolles Dressurpferd in einer Gemeinschaftspraxis von Tierärzten behandelt worden. Auftraggeber war Tierhalter M, der das westfälische Reitpferd 2021 für 500.000 Euro an Frau S verkaufte. Im Kaufvertrag wurde eigens vermerkt, dass die tierärztliche Schweigepflicht gegenüber der Pferdekäuferin nicht gelten sollte.

Doch die Tierärzte fassten auf ihre Bitte hin nur schlagwortartig zusammen, wie sie das Pferd behandelt hatten. Frau S erhielt von ihnen weder detaillierte Behandlungsunterlagen, noch die Röntgenaufnahmen. Verkäufer M hatte nämlich nach dem Abschluss des Kaufvertrags sein Einverständnis mit der Weitergabe der Informationen zurückgezogen. Nun verklagte Frau S die Gemeinschaftspraxis und verlangte Einsicht in die Unterlagen.

Ihre Begründung: Beim Reiten widersetze sich das Pferd massiv, an geordnete Arbeit sei nicht zu denken. Ohne medikamentöse Behandlung könne man das Pferd nicht reiten, schon gar nicht sportlich einsetzen. Es müsse tierärztlich behandelt werden, möglichst in Abstimmung mit den früheren Diagnosen und Therapien. Das ärztliche Schweigegebot sei hier unsinnig und widerspreche dem Tierwohl.

Das Landgericht Münster wies die Klage ab (108 O 16/22). Die Tierärzte seien an die Schweigepflicht gebunden und für die Forderung von Frau S die falsche Adresse, erklärte das Landgericht. Sollten die Tiermediziner das Dressurpferd falsch behandelt haben, würden eventuelle Ersatzansprüche nicht ihr, sondern Herrn M als Auftraggeber der tierärztlichen Behandlung zustehen. Die Behandlung habe auch nicht dem Verkauf gedient, sei vor dem Vertragsschluss längst beendet gewesen.

Dass der Anspruch auf Auskunft von Tierärzten beim Verkauf eines Tieres auf den Käufer übergehe, sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Aus dem Kaufvertrag könne Frau S allerdings einen Anspruch auf Auskunft von ihrem Vertragspartner ableiten. Von Verkäufer M könne sie verlangen, dass er — wie vertraglich vereinbart — die Tierärzte von der Schweigepflicht entbinde. Er müsse dafür sorgen, dass die Mediziner der Käuferin Röntgenaufnahmen und Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellten.

Welcher Hund hat zugebissen?

"Hundetreffen": Wer die Tierhalterin an der Hand verletzte, war nicht aufzuklären

Frau X ging mit ihrem Golden Retriever spazieren und begegnete einem zwölfjährigen Mädchen, das mit seiner Bulldogge unterwegs war. Die nicht angeleinte Bulldogge stürmte auf den anderen Hund zu, den die Halterin an der Leine führte.

Mehrere Zeugen, darunter auch die Zwölfjährige, sagten später aus, die Bulldogge sei um den Retriever herumgesprungen. Doch niemand sah genau, von welchem Hund Frau X in die Hand gebissen wurde.

Mit einem Rettungswagen wurde sie ins Krankenhaus gebracht und erstversorgt. Nach einer Wundinfektion musste die Hundehalterin operiert werden, war lange arbeitsunfähig und kann die Hand bis heute nicht richtig bewegen. Frau X erklärte, die aggressive Bulldogge habe sie gebissen und verklagte die Mutter des Mädchens als (Mit-)Hundehalterin auf Schadenersatz und 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht gab ihr Recht: Als Tierhalterin müsse die Mutter für den Schaden einstehen, der durch die Bulldogge entstanden sei. Dabei komme es letztlich nicht darauf an, welcher Hund Frau X nun wirklich gebissen habe. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm (I-7 U 54/22). Wer der Beißer war, sei egal: Auf jeden Fall habe nämlich das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten der Bulldogge die Verletzung verursacht.

Eine Interaktion der Hunde habe zwar durchaus stattgefunden. Der Golden Retriever habe die Bulldogge nur angeknurrt, aber auf diese Weise auch zu der "Auseinandersetzung" beigetragen. Diesen kleinen Beitrag ihres eigenen Tieres zum Unfall müsse sich die Verletzte anspruchsmindernd anrechnen lassen (mit 20 Prozent). Im Wesentlichen sei die Aggression jedoch von der Bulldogge ausgegangen.

Anders als die Bulldoggen-Halterin behaupte, treffe Frau X nicht deshalb eine Mitschuld am Hundebiss, weil sie die Leine des Retrievers nicht fallen ließ. Hätten die Hunde einen richtigen Kampf begonnen und Frau X hätte sich eingemischt, um sie zu trennen — wäre sie ein unnötiges Risiko eingegangen.

Doch in der konkreten Situation habe sie sich mit ihrem Verhalten nicht selbst gefährdet. Vielmehr wäre die Auseinandersetzung der Hunde wohl eher eskaliert, hätte sie auch den Retriever von der Leine gelassen. Wie Frau X dadurch den Biss hätte vermeiden können, sei nicht ersichtlich.

Dass Schüler Fehler machen, ist normal

Segelschüler haftet nicht für Bootsschaden durch missglücktes Anlegemanöver

Ein Münchner wollte den Sportküstenschifferschein erwerben. Um sich darauf vorzubereiten, buchte er beim Betreiber einer deutschen Segelschule einen Ausbildungstörn in Kroatien. Dort übte der Segelausbilder mit dem Schüler eine Woche lang. Zwei Tage vor dem Prüfungstermin missglückte dem Schüler das Anlegen am Steg: Entgegen den Anweisungen des Schiffsführers lenkte er das Boot nicht nach Steuerbord — sondern gegen den Betonsteg.

Dabei wurde das gecharterte Boot beschädigt. Der Segelausbilder ersetzte dem Bootsvermieter die Reparaturkosten von 1.991,60 Euro und verlangte anschließend vom Schüler Schadenersatz in dieser Höhe. Doch das Amtsgericht München wies seine Klage ab (191 C 14599/22). Allein der Umstand, dass der Schüler das Ruder entgegen der Anweisung des Ausbilders nicht nach Steuerbord gelenkt habe, stelle keine Pflichtverletzung dar, für die der Segelschüler haften müsste.

Der Ausbilder habe nicht dargelegt, dass ein Schüler mit diesem Ausbildungsstand so ein Anlegemanöver fehlerfrei hätte ausführen müssen. Umgekehrt müsse ein Schiffsführer — vergleichbar einem Fahrlehrer — immer zum Eingreifen bereit sein, wenn der Schüler selbständig ein Manöver durchführen solle. Warum der Segelausbilder dies beim Anlegen nicht getan habe, sei offengeblieben. Es liege in der Natur einer Ausbildung, dass Schüler das Gelernte nicht sofort und fehlerlos umsetzen könnten. Das damit verbundene Risiko trage der Ausbilder und nicht der Schüler.

Zudem sei im Vertrag mit der Segelschule vereinbart, dass der Ausbilder nur für grob fahrlässig verursachte Schäden haften müsse, nicht aber für einfach fahrlässig verursachte Schäden. Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit müsse für den Schüler ebenfalls gelten — auch deshalb, weil ihn der Segelschul-Betreiber über die Haftungsrisiken bei so einem Ausbildungstörn nicht informiert habe.

Türkeiurlauber musste für den Rückflug Aufschlag zahlen

Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung steht ihm dafür nicht zu

Herr M hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Die Flüge von München nach Antalya und zurück wurden von Fluggesellschaft X durchgeführt. Da M schon eine Woche früher in die Türkei reiste, nahm er den Hinflug mit Airline X nicht in Anspruch. Als er wie geplant zurückfliegen wollte, verlangte sie einen Aufpreis. Hätte der Kunde den Aufschlag nicht akzeptiert, hätte ihn das Flugunternehmen nicht mitgenommen. Deshalb zahlte M den geforderten Betrag und wurde nach München befördert.

Von Fluggesellschaft X verlangte er eine Ausgleichszahlung von 400 Euro. Darauf habe der Fluggast keinen Anspruch, entschied der Bundesgerichtshof (X ZR 25/22). Die Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung solle Passagiere entschädigen, deren Flug annulliert wurde oder denen die Beförderung aus anderen Gründen (z.B. wegen überbuchten Flugs) verweigert wurde. Das setze logischerweise voraus, dass die Beförderung nicht stattfand.

Herr M habe jedoch den Rückflug angetreten — wenn auch gegen tarifliche Zuzahlung. Wenn eine Fluggesellschaft die Beförderung eines Passagiers von einem Aufschlag abhängig mache, sei das zwar unerfreulich. Aber diese Unannehmlichkeit sei nicht mit den Problemen zu vergleichen, mit denen ein Fluggast fertig werden müsse, dessen Flug überbucht war und der am Flughafen zurückbleibe.

Erweise sich der verlangte Aufschlag bei rechtlicher Prüfung als unberechtigt, könne der betroffene Fluggast das Geld zurückfordern. Eine verweigerte Beförderung sei viel ärgerlicher. Sie bedeute nervige Suche nach einem Ersatzflug, oft zusätzliche Übernachtungskosten, verspätete Ankunft oder Rückkehr etc.

Ob Herr M den Aufpreis zurückfordern könne, sei hier nicht zu entscheiden. Dieser Anspruch sei nämlich nicht Gegenstand der Klage, sondern die verlangte Ausgleichszahlung. Und die stehe M nicht zu.

Vertragsklauseln von DAZN unwirksam

Der Streaming-Anbieter darf intransparente AGB-Klauseln nicht mehr verwenden

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Streaming-Anbieters DAZN, darunter Klauseln zur Preisanpassung und zur Vertragsänderung. Beim Landgericht München I hatten die Verbraucherschützer mit ihrer Unterlassungsklage Erfolg (12 O 6740/22).

In einer Vertragsklausel behielt es sich das Unternehmen vor, die Preise an "sich verändernde Marktbedingungen" anzupassen. Das Landgericht fand die Formulierung unklar: Für Verbraucher sei nicht ersichtlich, welcher Markt hier gemeint sei. Zudem berücksichtige DAZN die Kundeninteressen nicht: Für den Fall verringerter Kosten sei keine Preissenkung vorgesehen.

Preisanpassungsklauseln seien unwirksam, wenn sie einseitig dem Anbieter das Recht einräumten, die Preise zu erhöhen — umgekehrt aber keine Pflicht des Anbieters enthielten, im Falle geringerer Kosten die Preise nach unten "anzupassen". Einseitig zu Ungunsten der Kunden falle auch die Klausel zu Vertragsänderungen aus, so das Landgericht.

Gemäß den Nutzungsbedingungen bestehe das Angebot von DAZN in einem Online-Videodienst: DAZN übertrage Sportereignisse und berichte darüber. "Gestaltung und Verfügbarkeit dieses Vertragsinhalts" könnten sich mit der Zeit ändern, stehe in den AGB. Die Formulierung sei unbestimmt: Sie würde es dem Streaming-Anbieter im Extremfall ermöglichen, den Vertrag soweit zu verändern, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen werden.

DAZN hat gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung eingelegt. Trotzdem hat das Unternehmen mittlerweile vorsorglich schon mal einige AGB-Klauseln geändert.

Umbuchung nach Flugausfällen

Passagiere können kostenlos und flexibel umbuchen: Lufthansa darf dafür keinen Aufpreis verlangen

Wegen der Corona-Pandemie hatten alle Fluggesellschaften 2020 zahlreiche Flüge annulliert. Zwei Passagiere, die bei der Lufthansa gebucht hatten, verzichteten auf die Erstattung des Flugpreises und entschieden sich für eine Ersatzbeförderung. Nach einer Flugannullierung können Reisende gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen.

Allerdings legte sich die Lufthansa quer, weil sie nach dem Wunsch der Kunden die Flüge auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr oder im Folgejahr umbuchen sollte. Die Fluggesellschaft teilte den Kunden mit, sie könne ihnen einen Ersatzflug, der mit der ursprünglichen Reiseplanung zeitlich nicht mehr zusammenhänge, nicht kostenlos anbieten, sondern nur gegen Aufpreis.

Gegen den Umgang der Lufthansa mit coronabedingten Flugausfällen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zunächst erfolglos. Erst beim Bundesgerichtshof (BGH) konnten sich die Verbraucherschützer in letzter Instanz durchsetzen und damit für mehr Klarheit für die Verbraucher sorgen (X ZR 50/22).

Wählten Passagiere nach einer Flugannullierung einen Ersatzflug, müsse die Fluggesellschaft die Umbuchung kostenlos ermöglichen und (bei vergleichbaren Reisebedingungen) den Flug auch auf einen deutlich späteren Zeitpunkt umbuchen, urteilte der BGH. Wann sie den kostenlosen Ersatzflug antreten möchten, könnten die Reisenden selbst bestimmen.

Sie müssten für den Ersatzflug auch dann keinen Aufpreis zahlen, wenn der Ersatzflug deutlich später als der ursprünglich gebuchte Flug erfolgen solle. Bedingung für die Beförderung sei lediglich, dass auf dem von den Fluggästen gewünschten Flug noch Plätze verfügbar seien.

Sturz beim Berliner Firmenlauf

Ein vielen Teilnehmern offenstehender Lauf ist kein gesetzlich unfallversicherter Betriebssport

Im Mai 2019 nahm Frau U gemeinsam mit Arbeitskollegen auf Inline-Skates am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Auf nassem Untergrund rutschte die Skaterin aus, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk.

Von ihrer Berufsgenossenschaft verlangte die Angestellte, die Behandlungskosten zu übernehmen: Das sei ein Arbeitsunfall gewesen, weil der Firmenlauf eine betriebliche Veranstaltung sei. Dem widersprach die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und zahlte nicht.

Organisiert wird der Firmenlauf von einem Berliner Sportverein. Teilnehmen können sportliche Mitarbeiter vieler Unternehmen und Organisationen sowie Freizeitteams. Nach dem Sport und der Siegerehrung findet traditionell eine "Run-Party" für die Teilnehmer statt.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied den Streit zu Gunsten der Berufsgenossenschaft (L 3 U 66/21). Der Unfall hänge nicht mit der beruflichen Tätigkeit von Frau U zusammen. Um Betriebssport gehe es beim Firmenlauf nicht: Betriebssport zum Ausgleich für die beruflichen Anforderungen finde regelmäßig statt und stehe nur Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers offen.

Der einmal jährlich veranstaltete Firmenlauf habe eher den Charakter eines Volksfestes, an dem sich viele Firmen und Einzelsportler beteiligen könnten. Die Tatsache, dass Frau U mit einigen Kollegen, die ebenfalls gerne skaten, vorher gelegentlich trainiert habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Das sei ein kleiner, privater Kreis mit dem gleichen Hobby.

Für die übrigen Beschäftigten des Unternehmens habe es an diesem Tag kein spezielles Programm gegeben. Auch wenn der Arbeitgeber die Startgebühr für den Firmenlauf gezahlt habe und die Skater-Gruppe sich als Team mit einem Namen angemeldet habe: Der Firmenlauf sei nicht mit einer Gemeinschaftsveranstaltung dieses einen Arbeitgebers zu verwechseln, die den Zusammenhalt der Arbeitnehmer seinem Betrieb fördern solle.

Ausgebüxtes Pferd rannte auf die Landstraße

Die Tierhalterin haftet für den beim Zusammenstoß mit einem Auto verursachten Schaden

An einem Februarabend führten Mitarbeiterinnen eines Reiterhofs auf einem Feldweg zwei Pferde am Zügel. Plötzlich rissen sich die Tiere los — vorneweg Pferd A, das direkt auf die nahegelegene Landstraße rannte. Hier stieß das Tier mit einem Audi zusammen. Das Pferd verletzte sich bei dem Aufprall, die linke Seite des Fahrzeugs wurde erheblich beschädigt.

Die Kaskoversicherung des Autofahrers ersetzte die Hälfte der Reparaturkosten, die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Pferdebesitzerin die andere Hälfte. Am Ende kam es jedoch zum Streit über die Kosten des Mietwagens, den der Autofahrer während der Reparatur des Audi benötigt hatte.

Die Tierhalterin hafte für die Unfallfolgen, entschied das Amtsgericht Köln, also auch für die Mietwagenkosten (261 C 118/22). Unstreitig habe ihr Pferd A die Kollision und damit den Autoschaden verursacht. Wenn ein Pferd weglaufe, wirke sich die besondere Gefahr aus, die mit dem unberechenbaren, selbständigen Verhalten von Tieren typischerweise verknüpft sei. Für die Folgen hafteten Tierhalter unabhängig von eigenem Verschulden.

Dem Autofahrer sei kein Mitverschulden an dem Unfall vorzuwerfen. Er sei weder zu schnell gefahren, noch habe er gegen andere Vorschriften verstoßen. Zwar hätten die Zeuginnen behauptet, die Pferde seien auf der Straße gut sichtbar gewesen. Das sei jedoch nicht bewiesen. Zum Unfallzeitpunkt gegen 18.30 Uhr sei es schon fast dunkel gewesen und die Landstraße unbeleuchtet.

Dass der Audi-Fahrer mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn er die Pferde rechtzeitig gesehen hätte, sei angesichts des damit verbundenen Unfallrisikos schwer vorstellbar. Zudem seien die Damen vom Reiterhof weit weg von der Straße und sehr aufgeregt hinter den Pferden hergelaufen. In so einer Situation das Geschehen auf der Straße verlässlich zu beobachten, dürfte schwierig sein.

Grundsätzlich gelte: Die Gefahr, die generell von Kraftfahrzeugen ausgehe und die deshalb bei Unfällen manchmal auch ohne Verkehrsverstoß des Fahrers zur Mithaftung führe, trete bei der Kollision mit einem Pferd (oder einem anderen großen Tier) vollständig hinter der Tiergefahr zurück. Die Straße sei nämlich für Fahrzeuge da, während Pferde dort nichts zu suchen hätten.

Hundehaltung erlaubt, Kaution erhöht

Kurzartikel

Verlangt der Vermieter einer Wohnung mit hochwertigem Parkett von den Mietern (zusätzlich zur dreifachen Nettokaltmiete) eine Kaution von 25 Euro pro qm, weil sie mit ihrem Mischlingshund einziehen, verstößt dies nicht gegen die gesetzliche Kautions-Obergrenze. Mit der Zusatzkaution eventuelle Schäden durch den Hund abzusichern, ist zulässig, weil mit der Erlaubnis zur Hundehaltung das Risiko von Parkettschäden deutlich steigt: Hunde können ihre Krallen nicht einziehen.

Profifußballer klagt auf Vertragsverlängerung

Regionalliga-Saison wegen Corona vorzeitig beendet: Vereinbarte Mindesteinsatzzahl deshalb zu hoch?

Mit einem Fußballverein, der in der Regionalliga Südwest spielt, schloss ein Fußballprofi im August 2019 einen Arbeitsvertrag für die folgende Saison. Der Vertrag lief bis zum 30.6.2020, sollte sich aber um eine weitere Spielzeit verlängern — wenn der Trainer den Spieler mindestens 15 Mal (mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen aufstellte.

Dazu kam es jedoch nicht: Zwölf Mal wurde der Fußballer bis Februar 2020 eingesetzt. Dann tauschte der Verein das Trainerteam aus und der Spieler saß vier Wochen lang nur auf der Bank. Ab Mitte März 2020 wurde dann der Spielbetrieb wegen der Corona-Pandemie eingestellt, im Mai wurde die Regionalliga-Saison vorzeitig beendet.

Nun verlangte der Fußballer vom Verein, seinen Arbeitsvertrag um eine Spielzeit zu verlängern: Die vereinbarte Bedingung dafür sei aufgrund des Abbruchs der Saison im Mai schon durch zwölf Einsätze erfüllt. Denn: Hätten er und der Verein das vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, wäre eine niedrigere Mindesteinsatzzahl vereinbart worden — angepasst an die geringere Zahl von Spieltagen.

Die Klage des Sportlers scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht (7 AZR 169/22). Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Mindesteinsatzzahl sei nicht erreicht worden, stellten die Bundesrichter fest. Die Vertragsklausel, welche die Vertragsverlängerung von der Zahl der Einsätze abhängig mache, müsse nicht an die pandemiebedingt verkürzte Spielzeit angepasst werden: Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Verein sei nicht verpflichtet, wegen des Saisonabbruchs den Vertrag schon aufgrund von zwölf Spieleinsätzen zu verlängern.

Unsaubere Tricks eines Mobilfunkanbieters

Das Unternehmen wollte die Kündigung eines Kunden per E-Mail nicht akzeptieren

Verbraucher können einen Mobilfunkvertrag ohne Weiteres per E-Mail kündigen. Doch die Primamobile GmbH spielte einem Kunden übel mit, der sich auf diese Weise von seinem Vertrag lösen wollte. Für eine rechtmäßige Kündigung müsse der Kunde statt einer E-Mail eine "unterschriebene Originalkündigung" vorlegen, damit man die Kündigung verifizieren könne, erklärte der Mobilfunkanbieter dreist.

Damit nicht genug: Das Unternehmen schickte dem Mann obendrein eine neue SIM-Karte zu und buchte dafür Geld von seinem Konto ab. Als er sich beschwerte, behauptete die GmbH, er hätte nur den Tarif, aber nicht den Mobilfunkvertrag gekündigt.

Ein übler Trick, erklärte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie zog vor Gericht und verlangte vom Mobilfunkanbieter, derartige Täuschungsmanöver künftig zu unterlassen.

Das Landgericht Berlin gab den Verbraucherschützern Recht (97 O 99/21). Eine Vertragskündigung per E-Mail sei wirksam, so das Landgericht — und zwar ohne eine zusätzliche Bestätigung. Weder sei eine "Originalkündigung" per Brief notwendig, noch ein "Bestätigungsanruf" beim Mobilfunkanbieter. Wenn die Primamobile GmbH versuche, kündigungswilligen Kunden das Gegenteil weiszumachen und sie so hinters Licht zu führen, handle es sich um rechtswidriges Geschäftsgebaren.

Umgangsrecht mit dem "gemeinsamen" Hund

"Beziehungs-Aus": Landgericht plädiert für ein Wechselmodell wie bei Scheidungskindern

Herr A und Herr B, die früher ein Paar waren, hatten sich während ihrer Beziehung einen Labradorrüden zugelegt. Nach der Trennung blieb der Hund bei Herrn A, doch Ex-Partner B wollte sich ebenfalls um das Tier kümmern. Von A verlangte er, ihm regelmäßigen Umgang mit dem Hund zu ermöglichen, mindestens im Zwei-Wochen-Rhythmus.

Sein ehemaliger Lebensgefährte wollte ihm diesen Wunsch nicht erfüllen. Begründung: Für Rudeltiere wie Hunde sei es besser, nur von einem der Partner betreut zu werden. Hunde bräuchten — ähnlich wie im Rudel — eine Hauptbezugsperson. Deshalb sei ihm das Tier allein zuzuweisen.

Das Landgericht Frankenthal konnte Herr A mit dieser Argumentation nicht überzeugen (2 S 149/22). Da die ehemaligen Partner den Hund gemeinsam angeschafft hätten, stehe B das Recht auf Umgang mit dem Tier zu, erklärte das Landgericht. Miteigentümer eines Hundes könnten voneinander verlangen, einer "Benutzungsregelung" zuzustimmen.

Hier müsse man nicht zwingend zwischen den beiden Miteigentümern eine "Entweder-oder-Entscheidung" treffen. Die von B geforderte Lösung sei absolut interessengerecht: Die Miteigentümer sollten sich abwechselnd jeweils zwei Wochen lang um den Hund kümmern. Dass so ein "Wechselmodell" das Wohl des Tieres gefährden könnte, sei nicht ersichtlich.

Wegen zu langer Sicherheitskontrolle Flug verpasst?

Wer vorher am Flughafen Zeit vertrödelt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

Um 11.40 Uhr sollte die Maschine nach Faro am Flughafen Köln-Bonn starten. Herr W und seine Lebensgefährtin kamen um 9.20 Uhr am Flughafen an. Um 9.30 Uhr öffnete laut Flughafen-Webseite der Check-In-Schalter. Das Paar gab die Koffer 20 Minuten später auf und ging anschließend mit seinen Sportgeräten zum Schalter für Sperrgepäck. Gegen 10.30 Uhr betraten die Urlauber den Bereich der Sicherheitskontrolle.

Die Kontrolle dauerte so lange, dass sie zum Boarding zu spät kamen. Das Flugzeug nach Faro startete ohne sie. Von der Bundesrepublik Deutschland, Dienstherrin der Sicherheitsbeamten, verlangte Herr W Schadenersatz für die Kosten der Ersatzflüge: Die Sicherheitskontrolle sei von den Beamten der Luftsicherheitsbehörde mangelhaft organisiert worden. Hätten er und seine Freundin da nicht so lange warten müssen, wären sie rechtzeitig am Gate angekommen.

Das Landgericht Köln wies die Zahlungsklage ab (5 O 250/22). Natürlich solle die Luftsicherheitsbehörde das Handgepäck der Passagiere in einer angemessenen Zeitspanne kontrollieren. Es gelte aber auch: Fluggäste müssten sich nach den Empfehlungen der Flughafenbetreiber richten.

Auf der Internetseite des Flughafens Köln-Bonn stehe: "In der Regel öffnet der Check-In am Flughafen 2,5 bis 3 Stunden vor dem Abflug. Es empfiehlt sich, diese Zeit … mindestens einzuplanen und nach dem Check-In zügig zur Sicherheitskontrolle zu gehen."

Die Ausführungen von Herrn W belegten keinerlei Mängel in der Organisation der Kontrollen, die dazu geführt haben könnten, dass er und seine Begleiterin ihren Flug verpassten. Vielmehr hätten sich die Fluggäste einfach zu viel Zeit gelassen. Wer den Sicherheitsbereich erst gegen 10.30 Uhr betrete, dürfe sich nicht darüber beschweren, dass er ihn erst um 11.35 Uhr verlassen konnte. Diese Dauer sei völlig normal.

Da die Passagiere zusätzlich Sperrgepäck dabeihatten, hätten sie so früh wie möglich am Check-In-Schalter sein müssen und die Koffer nicht erst um 9.50 Uhr aufgeben dürfen. Dass für Sperrgepäck mehr Zeit nötig sei, hätte Herr W wissen müssen — er reise ja nicht zum ersten Mal mit Surfbrettern. Hätte das Paar den Check-In kurz nach 9.30 Uhr beendet, hätte es die Maschine nach Portugal erreicht.

Sollte es jedoch entgegen den Informationen auf der Flughafen-Webseite tatsächlich an diesem Tag unmöglich gewesen sein, das Gepäck vor 9.50 Uhr aufzugeben, sei dafür nicht die Luftsicherheitsbehörde, sondern die Fluggesellschaft verantwortlich.

Information über Fluggastrechte

Kurzartikel

Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssen Fluggesellschaften den Fluggästen schriftliche Informationen zu ihren Rechten zur Verfügung stellen. Schickt eine Airline einem Passagier nur eine E-Mail mit einem Link zu Informationen über Fluggastrechte auf ihrer Webseite, genügt dies nicht. Denn damit wird dem Kunden unzulässigerweise eine Mitwirkung abverlangt, nämlich den Link anzuklicken und sich die Informationen herunterzuladen.

Pferd ging wegen Mähdrescher durch

Das Tier riss seine Urlaubsbetreuerin mit und verletzte sie: ein Arbeitsunfall?

Pferdeliebhaberin D war gerade arbeitslos und übernahm im Reiterhof einer Tierärztin einen Minijob als Stallhilfe. Diese bot ihr nach einigen Monaten eine weitere Aufgabe an: In einem Nachbarstall suche eine Reiterin jemanden, der während ihres Urlaubs ihr Pferd Z zwei- oder dreimal pro Woche spazieren führe. Frau D einigte sich mit der Reiterin: Sie sollte das Tier putzen und ausführen, aber nicht reiten, ihm bei den Rundgängen Trense und Hufschuhe anlegen.

Beim vierten Ausgang ging Frau D mit Z einen Flurweg entlang. Langsam fuhr ein Mähdrescher an ihnen vorbei. Als der Fahrer nach dem Überholen Gas gab, erschrak das Pferd, sprang davon, zog Frau D mit und trat ihr auf ein Bein. Die Pferdebetreuerin erlitt Quetschungen und einen Kreuzbandriss im linken Knie.

Von der Tierhalterin forderte sie Schmerzensgeld. Doch das Landgericht Bayreuth erklärte deren Haftung für ausgeschlossen: Für die Folgen des Arbeitsunfalls sei die landwirtschaftliche Unfallkasse zuständig.

Die Unfallkasse konnte hier allerdings keinen Arbeitsunfall erkennen und lehnte Leistungen ab: Frau D habe Spaß am Umgang mit Pferden, diesem Zweck habe auch der Spaziergang gedient. Wer in der Freizeit einem Hobby nachgehe, stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gegen diesen Bescheid gingen Frau D und die Reiterin nun gemeinsam vor — mit Erfolg beim Landessozialgericht Bayern: Es stufte den Sturz als Arbeitsunfall ein (L 117 U 168/21).

Frau D habe das Pferd nicht als abhängig Beschäftigte ausgeführt, ein reguläres Arbeitsverhältnis mit der Reiterin habe nicht bestanden. Hier sei aber von einer "arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit" auszugehen, wie sie üblicherweise von Pferdepflegern oder Stallgehilfen erledigt werde. Die Tierhalterin habe Frau D mit 50 Euro entlohnt, eine "arbeitnehmerähnliche Tätigkeit" setze allerdings nicht zwingend eine Bezahlung voraus.

Frau D habe sich an alle Vorgaben der Reiterin gehalten: an die empfohlenen Rundwege, an Dauer und Häufigkeit der Spaziergänge — natürlich je nach Wetter und Verfassung des Pferdes. Sie habe Z mit Trense und Hufschuhen ausgeführt. Allein der Umstand, dass Frau D Pferdeliebhaberin sei, bedeute nicht, dass sie mit Z nur in ihrem eigenen Interesse unterwegs gewesen sei: Das belege schon der Umstand, dass die gute Reiterin D das Pferd weisungsgemäß nicht geritten habe.

Hier handle es sich auch nicht um eine Gefälligkeit unter Reiterfreunden. Eine Sonderbeziehung, z.B. durch eine Reitbeteiligung oder die Mitgliedschaft in demselben Reitverein, würde eine "arbeitnehmerähnliche Tätigkeit" ausschließen. Die beiden Frauen hätten sich vor der Urlaubsbetreuung von Z jedoch nicht gekannt.

Auf der Suche nach Schwarzhörern

Wer eine Antennensteckdose in der Wohnung hat, muss Auskunft geben, ob er Radio hört

Rundfunkgebühren zu zahlen, ist für Rundfunkhörer und Fernsehzuschauer Pflicht. Personen, die keine Gebühren zahlen, müssen sich gegenüber der Landesrundfunkanstalt rechtfertigen, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen", dass sie ein Radio oder einen Fernseher besitzen. Ein Wohnungseigentümer klagte gegen diesen Auskunftsanspruch der Rundfunkanstalt.

Die Klage verschaffte dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Gelegenheit, näher zu beleuchten, welche Anhaltspunkte vorliegen müssen, um Nachforschungen bei Betroffenen einzuleiten (10 S 489/94). Es sei statistisch belegt, dass fast alle Haushalte in der Bundesrepublik über Empfangsgeräte verfügten, aber nur 90 Prozent Gebühren zahlten.

Allein mit dieser Tatsache ließen sich Nachfragen bei den übrigen 10 Prozent der Haushalte allerdings nicht rechtfertigen. Hinzukommen müssten vielmehr Anhaltspunkte, die sich auf die jeweils in Anspruch genommene Person bezögen. Ein Anhaltspunkt seien z.B. Bild- oder Tonsignale aus der betreffenden Wohnung. Die Lebenserfahrung spreche auch dafür, dass Personen, deren Wohnung über Antennensteckdosen verfüge, auch entsprechende Empfangsgeräte besäßen.

Im vorliegenden Fall müsse der Wohnungseigentümer daher der Rundfunkanstalt die verlangte Auskunft erteilen.

Vom Reisebüro schlecht beraten

Familie bricht Dubai-Flug ab, weil ihre Hunde nicht mit dem Passagierflugzeug einreisen dürfen

Eine Münchnerin wollte Silvester 2021 mit drei Familienangehörigen und ihren beiden Chihuahuas in Dubai feiern. In einem Reisebüro buchte sie Flüge von München über Zürich nach Dubai. Der Reisebüro-Mitarbeiterin teilte die Frau ausdrücklich mit, dass die Hunde im Passagierraum mitreisen sollten.

Kundin und Mitarbeiterin wussten nicht, dass das unmöglich war. Denn nach den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) müssen Haustiere als deklarierte Fracht nach Dubai transportiert werden. Tierhalter dürfen Haustiere weder im Passagierraum, noch im Frachtraum eines Passagierflugzeugs mitnehmen.

Am Flughafen München teilte man der Familie nur mit, die Hunde seien ab Zürich nicht in der Kabine angemeldet — ohne den Grund dafür zu nennen. Die Reisenden flogen trotzdem nach Zürich. Erst dort erfuhr die Hundehalterin, dass Tiere grundsätzlich nicht in Passagiermaschinen nach Dubai einreisen dürfen. Daraufhin flog die Familie nicht weiter nach Dubai, sondern zurück nach München.

Die Münchnerin weigerte sich, dem Reisebüro die Flugtickets plus Vermittlungsgebühr zu bezahlen: Statt die Flüge selbst im Internet zu buchen, sei sie extra ins Reisebüro gegangen — nur um sicherzustellen, dass die Chihuahuas während des Fluges bei ihr bleiben könnten. Und dann diese Pleite!

Die Zahlungsklage des Reisebüros blieb beim Amtsgericht München erfolglos (114 C 8563/22). Der Auftrag habe gelautet, Flüge für die Kundin, ihre Angehörigen und ihre zwei Chihuahuas zu vermitteln. Dass es der Kundin sehr wichtig war, dass die Hunde in der Kabine befördert werden, habe die Reisebüro-Mitarbeiterin eingeräumt. Dann hätte sie die Flugtickets aber nicht kaufen dürfen, ohne vorher die Transportbedingungen für Tiere zu prüfen.

Dass die Einreise nach Dubai mit Haustieren im Passagierraum rechtlich ausgeschlossen sei, hätte sie ohne Weiteres feststellen können. Die Flugreise sei nicht so möglich gewesen wie gewünscht. Da es das Reisebüro versäumt habe, die Transportbedingungen für Hunde abzuklären, habe es seine Beratungspflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt. Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten und auf die Vermittlungsgebühr habe das Reisebüro daher nicht.

Unwirksame Klausel im Mobilfunkvertrag

Verbraucher können das Endgerät frei wählen, mit dem sie das Internet nutzen

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters. Demnach sollten sich die Kunden nur mit Endgeräten ins Internet einklinken, die eine "mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten, kabelgebundenen Stromanschluss" ermöglichten. Kunden sollten also mit Smartphones, Tablets etc. im Netz surfen, aber nicht mit stationären LTE-Routern.

Das Telekommunikationsunternehmen dürfe diese Klausel in seinen Mobilfunkverträgen künftig nicht mehr verwenden, forderten die Verbraucherschützer. Sie widerspreche EU-Recht: Verbraucher hätten das Recht, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu benützen. Der Verband gewann den Streit mit dem Mobilfunkanbieter in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (III ZR 88/22).

Mobilfunkanbieter könnten die Wahlfreiheit der Verbraucher bei den Endgeräten nicht per AGB-Klausel wirksam einschränken, urteilten die Bundesrichter. Wenn sich Geräte technisch dafür eigneten, über das Mobilfunknetz eine Internetverbindung herzustellen, dürften sie nicht von der Nutzung des Internetzugangs ausgeschlossen werden. Ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liege, spiele dabei keine Rolle.

Corona-Test vor dem Training

Die Corona-Schutzvorschriften rechtfertigten es nicht, einen Fitnessstudio-Vertrag zu kündigen

Im Frühjahr 2021 hatte Frau D mit der Inhaberin eines Fitnessstudios einen Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 18 Monaten mit Beginn am 1. Juli, das monatliche Entgelt betrug 74 Euro. Im Juli begann Frau D mit dem Training. Doch schon nach einem Monat überlegte es sich die Kundin anders und kündigte. Ab August zahlte sie keinen Mitgliedsbeitrag mehr, obwohl sie mehrmals abgemahnt wurde.

Ihre Kündigung begründete Frau D im folgenden Rechtsstreit mit den Corona-Vorschriften: Sie habe sich aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können. Deshalb habe sie den Vertrag außerordentlich kündigen dürfen.

Die Studioinhaberin hielt die Kündigung für unwirksam und forderte von Frau D die Zahlung der Mitgliedsbeiträge: Die Kundin hätte jederzeit im Studio trainieren können, wenn sie sich an die staatlichen Auflagen gehalten hätte. Wer sich nicht impfen lassen wollte, habe sich testen lassen können.

Das Amtsgericht München gab der Studioinhaberin Recht (161 C 2028/22). Die Kundin müsse die ausstehenden Beiträge (insgesamt 1.184 Euro) zahlen. Auch für Kunden, die sich nicht impfen lassen konnten oder wollten, habe während der Pandemie kein außerordentliches Kündigungsrecht bestanden, so das Amtsgericht.

Frau D hätte nämlich auch ohne Corona-Impfung trainieren können. Corona-Tests durchzuführen, um das Studio nutzen zu können, sei für die Kunden während der Pandemie durchaus zumutbar gewesen. Das Fitnessstudio habe im fraglichen Zeitraum allen Kunden offen gestanden, die bereit waren, die Corona-Schutzvorschriften einzuhalten.

"Der einzige Tierarzt, der mit dem Endoskop operiert"

Auch für Tiermediziner gilt das ärztliche Werbeverbot

Ein Hamburger Tierarzt wurde in der Presse in einem ganzseitigen Bildbericht mit seinem Namen und seiner Adresse vorgestellt als "der einzige Tierarzt der Welt, der Hunde und Katzen mit dem Endoskop operiert" (einem Instrument zur Besichtigung des Körperinneren). Damit handelte er sich ein Urteil ein, das ihm die Mitarbeit an solchen Publikationen untersagte.

Das sei Reklame gewesen, stellte das Oberlandesgericht Hamburg fest und warf dem Tierarzt unlauteren Wettbewerb vor (3 U 54/94). Andere Tierärzte, die sich in gebotener Weise bei der Werbung zurückhielten, würden in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert, wenn man derartige Artikel zuließe. Das Standesrecht verbiete daher zu Recht jegliche Werbung. Auch wenn das Wettbewerbsrecht in diesem Punkt etwas liberalisiert worden sei: Das Verhalten des Tiermediziners sei zu missbilligen. Hier gehe es nicht um einen Bagatellfall, vielmehr seien die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen.