Von Oktober 2019 bis November 2020 war ein wertvolles Dressurpferd in einer Gemeinschaftspraxis von Tierärzten behandelt worden. Auftraggeber war Tierhalter M, der das westfälische Reitpferd 2021 für 500.000 Euro an Frau S verkaufte. Im Kaufvertrag wurde eigens vermerkt, dass die tierärztliche Schweigepflicht gegenüber der Pferdekäuferin nicht gelten sollte.
Doch die Tierärzte fassten auf ihre Bitte hin nur schlagwortartig zusammen, wie sie das Pferd behandelt hatten. Frau S erhielt von ihnen weder detaillierte Behandlungsunterlagen, noch die Röntgenaufnahmen. Verkäufer M hatte nämlich nach dem Abschluss des Kaufvertrags sein Einverständnis mit der Weitergabe der Informationen zurückgezogen. Nun verklagte Frau S die Gemeinschaftspraxis und verlangte Einsicht in die Unterlagen.
Ihre Begründung: Beim Reiten widersetze sich das Pferd massiv, an geordnete Arbeit sei nicht zu denken. Ohne medikamentöse Behandlung könne man das Pferd nicht reiten, schon gar nicht sportlich einsetzen. Es müsse tierärztlich behandelt werden, möglichst in Abstimmung mit den früheren Diagnosen und Therapien. Das ärztliche Schweigegebot sei hier unsinnig und widerspreche dem Tierwohl.
Das Landgericht Münster wies die Klage ab (108 O 16/22). Die Tierärzte seien an die Schweigepflicht gebunden und für die Forderung von Frau S die falsche Adresse, erklärte das Landgericht. Sollten die Tiermediziner das Dressurpferd falsch behandelt haben, würden eventuelle Ersatzansprüche nicht ihr, sondern Herrn M als Auftraggeber der tierärztlichen Behandlung zustehen. Die Behandlung habe auch nicht dem Verkauf gedient, sei vor dem Vertragsschluss längst beendet gewesen.
Dass der Anspruch auf Auskunft von Tierärzten beim Verkauf eines Tieres auf den Käufer übergehe, sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Aus dem Kaufvertrag könne Frau S allerdings einen Anspruch auf Auskunft von ihrem Vertragspartner ableiten. Von Verkäufer M könne sie verlangen, dass er — wie vertraglich vereinbart — die Tierärzte von der Schweigepflicht entbinde. Er müsse dafür sorgen, dass die Mediziner der Käuferin Röntgenaufnahmen und Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellten.