Eine Familie war von Hannover nach Kenia geflogen, um dort den 50. Geburtstag eines Angehörigen zu feiern. Ihre Koffer — inklusive der festlichen Garderobe für die Geburtstagsfeier — waren jedoch länger unterwegs: Erst eine Woche nach den Reisenden traf das Gepäck in Mombasa ein. Später verurteilte das Landgericht Hannover die Fluggesellschaft, die Ausgaben der Reisenden für "notdürftigen Ersatz" an Kosmetik und Kleidung zu erstatten.
Damit gab sich die Familie aber nicht zufrieden: Die Airline müsse vor allem die Ticketkosten ersetzen, fanden die Passagiere. Mit ihrer Berufung erreichten sie beim Oberlandesgericht (OLG) Celle zumindest einen Teilerfolg: Die Fluggäste hätten jedenfalls Anspruch auf Ersatz für die Kosten des Hinflugs, entschied das OLG (11 U 9/22).
Wenn eine Fluggesellschaft — wie hier — von vornherein damit rechne, Gepäck nur mit einer erheblichen Verzögerung an den Zielort transportieren zu können, müsse sie die Passagiere vor der Buchung darauf hinweisen. Bei dem Kenia-Flug könne das Unternehmen das Gepäck nicht so schnell befördern wie die Personen, weil die einsetzbaren Flugzeuge bei voller Beladung (also Fluggäste plus Gepäck) in Mombasa nicht landen könnten.
Trotzdem habe die Fluggesellschaft die Passagiere nicht über die verspätete Ankunft des Gepäcks informiert. Daher müsse sie für alle so verursachten Nachteile geradestehen und nicht nur für die Kosten der Ersatzkleidung. Insbesondere sei der Ticketpreis für den Hinflug zu erstatten: Ohne zeitnahen Gepäcktransport habe der Hinflug für die Familie keinen Wert gehabt.
Fehle einem europäischen Passagier in einem weniger entwickelten und in mancherlei Hinsicht kulturell fremden Land mehrere Tage lang das Gepäck, sei der Aufenthalt in der Regel erheblich beeinträchtigt. Kosmetik und Ersatzkleidung zu beschaffen, sei in Kenia teils unmöglich, teils zeitaufwendig. Das störe den Reisezweck nachhaltig.