Freizeit & Sport

Zeige 20 von 2043 Urteilen

Tauziehen um die altägyptische Sammlung Steindorff

Verwaltungsgericht sprach sie der "Jewish Claims Conference" zu, sie bleibt jedoch der Universität Leipzig

Über vierzig Jahre (von 1893 bis 1934) lehrte der Ägyptologe Prof. Dr. Georg Steindorff an der Universität Leipzig. Durch Ausgrabungen und Einkäufe aus eigener Tasche baute er in diesen Jahren eine bedeutende Lehrsammlung auf, die er seinem Fachbereich als Leihgabe zur Verfügung stellte. 1937 verkaufte der jüdische Wissenschaftler die Sammlung für 8.000 Reichsmark der Universität, kurz bevor er in die USA emigrierte.

Nach der Wiedervereinigung forderte die Jewish Claims Conference die Sammlung (JCC: eine jüdische Organisation, die Entschädigungsansprüche jüdischer Opfer des Nationalsozialismus vertritt). Die zuständige Behörde sprach sie ihr zu. Vergeblich klagte die Universität Leipzig gegen diese Entscheidung: Wenn Verfolgte während der Herrschaft der Nationalsozialisten etwas verkauft haben, werde prinzipiell angenommen, dass der Verkauf erzwungen gewesen sei, so das Verwaltungsgericht Berlin (VG 29 K 126/09).

Deshalb stehe Wiedergutmachung an, urteilten die Richter. Dabei hatte der Professor immer gewollt, dass seine Sammlung in Leipzig bleibt - was auch sein 88-jähriger Enkel und Erbe bestätigt. Nach dem Krieg begrüßte Prof. Steindorff die Wiedereröffnung des Ägyptischen Museums der Universität ausdrücklich.

Doch die Angelegenheit hat trotz dieses Urteils des Verwaltungsgerichts für die Universität Leipzig ein Happy End: Die JCC verzichtete auf ihren Anspruch und lässt der Universität die Sammlung. Die Universität musste als "Gegenleistung" zusagen, eine Dokumentation über Prof. Dr. Steindorff, seine Arbeit und sein Schicksal, zu erstellen und sie der Öffentlichkeit im Rahmen der Sammlung zu präsentieren.

Pilgerwallfahrt als Dienstreise

Katholischer Priester kann Reisekosten von der Steuer absetzen

Der Steuerpflichtige ist Pfarrer im bayerischen Ort K. Im Juni 2003 nahm er an einer Pilgerwallfahrt nach Rom teil. Die vom Pfarrgemeinderat initiierte Wallfahrt wurde vom Bischöflichen Ordinariat als Dienstreise genehmigt. Über den Gardasee ging es nach Rom zur Papstaudienz. Neben Kirchen wurden dort auch Sehenswürdigkeiten wie der Trevi-Brunnen und das Kolosseum besichtigt.

Bei seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Priester 574 Euro für Übernachtungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, das Finanzgericht Nürnberg ebenfalls. Der Pfarrer legte Revision ein: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (VI R 42/09).

Das Finanzgericht habe nicht geprüft, in welchem Umfang der Pfarrer die Pilger seelsorgerisch betreut habe, kritisierte der BFH. Bestätige sich die Argumentation des Steuerzahlers, dann sei von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise auszugehen und die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt sei nicht anders zu bewerten als seine seelsorgerische Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei. Wenn es zu seinen beruflichen Aufgaben gehöre, Pilger seiner Pfarrei auf der Wallfahrt zu begleiten und geistlich zu betreuen - wofür auch die Genehmigung des Ordinariats spreche -, sei die Romfahrt als Dienstreise anzusehen.

Sie sei vergleichbar mit der beruflich bedingten Klassenfahrt eines Lehrers. Auch bei Klassenfahrten besichtigten Lehrer mit den Schülern Sehenswürdigkeiten, profitierten damit auch privat von der Reise, weil dies das Allgemeinwissen erweitere. Das stehe jedoch dem Abzug von Werbungskosten nicht entgegen, es bleibe trotzdem eine Dienstreise.

Kein Recht auf Schlaf für Pauschalreisende?

Ist keine bestimmte Reisezeit vereinbart, müssen sie mit unkomfortabler An/Abreise rechnen

Ein Münchner Ehepaar buchte eine Pauschalreise in die Türkei. Im Reisepreis von 2.568 Euro enthalten waren Hin- und Rückflug, Transfers, Hotel und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer und kurze Busreisen vor und nach der Kreuzfahrt. Flugzeiten wurden nicht vereinbart.

Als das Reisebüro dem Kunden später die Flugscheine übergab, stellte er fest, dass der Abflug für 22.25 Uhr, die Landung um 2.25 Uhr morgens vorgesehen war. Nun beschwerte sich der Mann beim Reisebüro über die "unmögliche Reisezeit". Er und seine Frau müssten vom Flughafen noch zum Hotel fahren. Dort träfen sie erst um sechs Uhr früh ein, müssten aber um sieben Uhr mit dem Bus schon wieder aufbrechen. Da kämen sie ja überhaupt nicht zum Schlafen.

Weil sich das Reisebüro weigerte, den Flug umzubuchen, stornierte der Kunde die Reise. Vom Reiseunternehmen forderte er die Anzahlung zurück und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (173 C 23180/10). Die kurze Nachtruhe stelle keinen erheblichen Mangel der Reise dar, so der Amtsrichter.

Dass er und seine Frau "viel Schlaf bräuchten", spiele keine Rolle. Hier sei ein "objektiver Maßstab" anzulegen, unabhängig von der "individuellen Konstitution" der Kunden. Wenn keine verbindliche Anreise bzw. Abreise vereinbart sei, müssten Kunden mit unkomfortablen Reisezeiten rechnen. Das sei bei Pauschalreisen nicht unüblich und im konkreten Fall für die Urlauber auch zumutbar.

Vor dem Flug hätten sie schlafen können, während des langen Flugs und im Bus ebenfalls. Zentrales Element der Reise sei die zehntägige Kreuzfahrt. Wenn bei der An- oder Abreise ein Tag durch Schlafmangel etwas weniger angenehm ausfalle, beeinträchtige dies die Reise insgesamt nicht sonderlich - deren wesentlichen Teil, die Kreuzfahrt, überhaupt nicht. Deshalb habe der Münchner den Reisevertrag nicht kündigen dürfen.

Schleichwerbung im Fernsehen ...

... kann auch dann vorliegen, wenn dafür kein Entgelt kassiert wurde

2003 hatte der griechische Privatsender "Alter Channel" in einer Sendung eine kosmetische Zahnbehandlung vorgestellt. Eine Patientin wurde vor, während und nach der Behandlung gezeigt. Die Moderatorin unterhielt sich mit einer Zahnärztin, die die Prozedur als "Weltneuheit" anpries. Anschließend ging es um Wirksamkeit und Kosten der Behandlung.

Das sei "Schleichwerbung", fand der griechische "Nationale Rat für Rundfunk und Fernsehen" und brummte dem Inhaber des Fernsehsenders eine Geldbuße von 25.000 Euro auf. Der Beschuldigte wehrte sich mit einer Klage. Die oberste griechische Instanz in solchen Fragen, der "Symvoulio tis Epikrateias", fragte beim Europäischen Gerichtshof nach, wie die EU-Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" in diesem Punkt auszulegen sei.

Diese Richtlinie enthält einige Normen zum Verbraucherschutz, verbietet u.a. Schleichwerbung: Wenn ein Sender absichtlich zu Werbezwecken Waren oder Dienstleistungen darstelle, ohne diesen Zweck kenntlich zu machen, sei das Schleichwerbung. "Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt".

Der Fernsehsender hatte die Geldbuße mit dem Argument angegriffen, von der Zahnklinik keine Vergütung für den Fernsehbericht kassiert zu haben. Doch: Auch ohne Entgelt kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen, erklärte der Europäische Gerichtshof (C-52/10). In der griechischen Fassung der Richtlinie fehle das Wort "insbesondere". Nach dem Zweck der Regelung sei ihr Inhalt trotzdem eindeutig.

Ein Entgelt sei kein notwendiges Merkmal von Schleichwerbung, sondern nur ein Kriterium, das für Werbeabsicht spreche. Sei kein Geld geflossen (oder eine andere Gegenleistung geboten worden), könne man deshalb Schleichwerbung nicht ausschließen. Das würde die Interessen der Zuschauer beeinträchtigen und das Verbot von Schleichwerbung aufweichen. Denn in vielen Fällen dürfte es schwierig oder gar unmöglich sein, die Existenz eines Entgelts oder einer Gegenleistung für eine Werbung im Fernsehen nachzuweisen, wenn sich diese als Bericht über eine Ware oder eine Dienstleistung "tarne".

Deutscher fühlt sich in ägyptischem Hotel diskriminiert

Ein missglückter Scherz im Abendprogramm verdirbt nicht den ganzen Urlaub

Nach einer einwöchigen Pauschalreise nach Sharm-El-Sheik in Ägypten (Kostenpunkt: 689 Euro) forderte ein Münchner vom Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises sowie Schadenersatz für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz und für entgangene Urlaubsfreude. Was war passiert?

Ein Hotelmitarbeiter hatte die Auflage "seiner" (gerade nicht benutzten) Sonnenliege weggenommen und sie einem anderen Urlauber gegeben. Nach einer halbstündigen Diskussion bekam der Münchner die Auflage zurück. Am vorletzten Abend wurden auf einer Bühne im Hotel Sketche aufgeführt. Unter anderem wurde die Art des Grüßens durch verschiedene Völker imitiert. Als die Deutschen an der Reihe waren, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu, erhoben beim Vorbeigehen den linken Arm und brüllten "Heil".

Das Reiseunternehmen sah diese Vorfälle nicht als Reisemangel an und zahlte nichts. Die Zahlungsklage des Urlaubers war nur bedingt erfolgreich: Das Amtsgericht München entschied, dass er den Reisepreis um 34,45 Euro mindern kann (281 C 28813/09). Der Sketch habe den Eindruck vermittelt, als Deutscher sei man im Hotel nicht willkommen. Das sei wenig gastfreundlich.

Für diesen Reisemangel bekomme der Urlauber für zwei Tage Geld zurück (je 20 Prozent des Reisepreises pro Tag). Ein geschmackloser Scherz dieser Art stelle jedoch keine ernsthafte Diskriminierung dar und verderbe auch nicht den gesamten Urlaub. Anspruch auf Schadenersatz stehe dem Urlauber daher nicht zu. Aus dem Streit um die Sonnenliege sei ebenfalls kein Anspruch abzuleiten.

Die Auflagen gehörten dem Hotel und stünden allen Urlaubern gleichermaßen zur Verfügung. Hotelgäste könnten also nicht erwarten, dass Auflagen - sofern unbenutzt - liegen blieben und für sie reserviert würden. Wenn der Hotelgast es als Mangel ansehe, dass er deswegen 30 Minuten habe streiten müssen, müsse er sich den Hinweis gefallen lassen, dass zu einer Diskussion mindestens zwei Personen gehörten.

Pferd erschrickt vor Dalmatiner

Tödlicher Unfall: Der Hundehalter haftet nur für die Hälfte des Schadens

Schon oft war die 17-Jährige mit dem Familienhund auf dem nahe gelegenen Reiterhof spazieren gegangen, auch ohne Leine. Auf der Reitanlage mit Hotel liefen ohnehin immer einige Hunde frei herum. Doch eines Tages endete ein Spaziergang tödlich: Der Dalmatiner lief auf ein Pferd zu, das auf der Koppel graste. Das Pferd geriet in Panik und galoppierte davon. Es versuchte, ein Gatter zu überspringen, blieb aber daran hängen, brach sich das Hinterbein und musste eingeschläfert werden.

Hotelgäste hatten den Unfall aus dem Fenster beobachtet und konnten ihn als Zeugen im Prozess genau schildern. Der Inhaber des Reiterhofs hatte die Hundehalter auf Schadenersatz verklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock schätzte den Wert des Pferdes auf 30.000 Euro und sprach dem Besitzer 15.000 Euro Entschädigung zu (5 U 57/10).

Als Tierhalter hafteten die Eltern der Jugendlichen für den vom Hund angerichteten Schaden, so das OLG, aber nicht wegen eines Fehlers der Tochter. Selbst wenn das Mädchen fahrlässig gehandelt hätte, als es den Hund frei laufen ließ - zweifelhaft, weil auf der Anlage kein Leinenzwang herrschte -, müssten sich die Eltern das nicht anrechnen lassen. Das wäre nur der Fall, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Eine 17-Jährige müsse jedoch beim Ausführen eines Hundes nicht beaufsichtigt werden.

Die Hundehalter müssten nicht den gesamten Schaden ersetzen, weil bei einem Unfall wie diesem nicht nur die vom unberechenbaren Verhalten des Hundes ausgehende Gefahr (juristisch: "Tiergefahr") eine Rolle spiele. Pferde scheuten schnell, reagierten ebenso unberechenbar - und könnten sich dann erheblich verletzen. So ein Risiko auf Seiten des Geschädigten beschränke dessen Anspruch auf Schadenersatz.

Flugzeug muss nach dem Start umkehren

Kann ein Fluggast auch unter diesen Umständen Ausgleichszahlung verlangen?

Im September 2005 wollte ein deutscher Urlauber von Bangkok über Paris nach Hamburg fliegen. Das Flugzeug startete pünktlich, musste aber wegen eines Turbinenschadens umkehren und landete wieder in Bangkok. Der Urlauber wurde von der Fluggesellschaft umgebucht: Mit einer anderen Airline reiste er (nicht über Paris, sondern über Wien) zurück nach Hamburg.

Von der Fluggesellschaft forderte der Fluggast 600 Euro Ausgleichszahlung. Darauf habe er keinen Anspruch, teilte das Unternehmen mit: Denn der Flug sei nicht annulliert, sondern aus technischen Gründen abgebrochen worden. Die Zahlungsklage des Thailand-Urlaubers hatte beim Landgericht Hamburg Erfolg (332 S 104/10).

Werde ein Flug, für den ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt, sei das als "Annullierung" zu werten, erklärte das Gericht. Dass der Flug schon begonnen hatte, stehe dem nicht entgegen. Eine Annullierung liege nicht nur vor, wenn ein Flug schon vor dem Start gestrichen werde. Sondern auch nach einem Abbruch des ursprünglich geplanten Flugs, wenn die Fluggäste anschließend mit einem anderen Flug auf einer anderen Strecke befördert werden.

Auf unvermeidliche und "außergewöhnliche Umstände" könne sich die Airline auch nicht berufen. Denn technische Probleme mit Fliegern müsse sie im Griff haben: Das gehöre zur "normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens".

Verriss im Restaurantführer

Ein einmaliges Testessen stellt keine zuverlässige Grundlage für eine Bewertung dar

Der Inhaber eines Gourmetrestaurant traute seinen Augen nicht, als er die aktuelle Ausgabe eines Restaurantführers las. Man hatte sein Gasthaus um eine Stufe abgewertet und dies mit einem regelrechten Verriss untermauert. Die Vorspeise habe einen "bitteren Nachgeschmack" hinterlassen, der "Hummer auf Kalbskopf" sei "dagegen nahezu aromafrei" gewesen. Der "altmodisch-steife Service" wurde bekrittelt, ein mehliges Püree und ein "ausdrucksloses" Dessert.

Der Wirt verklagte den Verlag des Restaurantführers: Er müsse die Kritik zurückziehen bzw. dürfe diese nicht weiter verbreiten. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Wirt Recht (15 U 194/10). Tester hätten einen weiten Spielraum, betonten die Richter. Natürlich dürften sie Leistungen auch negativ bewerten, obwohl dies das beurteilte Unternehmen schädige.

Gerade im Bereich hochpreisiger Spitzengastronomie informierten sich die Interessierten über Restaurantführer. Ein schlechtes Urteil könne sie leicht von einem Besuch abhalten, zumal in der Umgebung des betroffenen Gasthauses einige andere Restaurants auf hohem Niveau arbeiteten.

Trotzdem gelte: Gewerbebetriebe müssten sich der Kritik ihrer Leistungen stellen. Dabei vertrauten die Leser auf die Objektivität der Bewertung. Prüfer müssten neutral und sachkundig urteilen. Angesichts der erheblichen Nachteile, die durch eine schlechte Kritik drohten, müsse der Verlag an die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter am Restaurantführer hohe Anforderungen stellen.

Der Bericht über das Gasthaus sei jedoch nach einem einzigen Besuch einer einzelnen Person entstanden. Das stelle keine ausreichende Basis für eine Abwertung dar. Die Redakteurin - oder andere Testesser - hätte das Testergebnis bei weiteren Besuchen im Gourmetrestaurant überprüfen müssen.

Bundesliga: Fans feuerten Raketen ab

Hörgeschädigter Rasenpfleger fordert vom Stadionbetreiber Schmerzensgeld

Während eines Bundesliga-Fußballspiels in der Frankfurter Commerzbank Arena zündeten Fans mehrere Feuerwerkskörper. Einer der Feuerwerkskörper explodierte nahe am Kopf eines Stadionmitarbeiters: Seither leidet der Mann an einem Hörschaden, Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Vom Stadionbetreiber forderte er Schmerzensgeld: Der sei für den Exzess im Stadion verantwortlich, weil die Fans nicht genau genug kontrolliert wurden. Sonst hätte man die verbotenen Sprengkörper entdeckt.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt wies seine Klage ab: Die Sicherheitskontrollen hätten sich im Rahmen dessen gehalten, was bei nationalen und internationalen Sportveranstaltungen üblich sei (3 U 140/10). Kontrollen seien notwendig, weil beim Aufeinandertreffen rivalisierender, teilweise sogar gewaltbereiter Fans das Risiko tätlicher Auseinandersetzungen bestehe. Auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sei fast an jedem Spieltag zu beobachten - sei es, um Aufmerksamkeit zu erregen oder um das Spiel zu stören.

Diesen Gefahren habe der Stadionbetreiber aber Rechnung getragen. Alle Zuschauer seien vor dem Betreten des Stadions untersucht worden, ausdrücklich auch daraufhin, ob sie Feuerwerkskörper einschmuggelten. Alle Fans des Gästevereins seien zusätzlich vor dem Betreten des Stadionblocks kontrolliert worden. Stichprobenweise habe man einzelne Fans sogar ein drittes Mal gefilzt.

Auch wenn der Einsatz z.B. von Metalldetektoren - wie heutzutage auf Flughäfen üblich - eine effektivere Kontrolle ermöglichen würde und der Aufwand für die Fußballvereine zumutbar wäre: Ein Verstoß gegen die Pflichten eines Stadionbetreibers, gemessen am technischen Standard im Jahr 2008, liege nicht vor. Es fänden auch Bundesliga-Fußballspiele mit deutlich weniger Kontrollen statt.

Schmerzliches WM-Public-Viewing

Zuschauer stürzte von der Sitztribüne: Eventveranstalter haftet für die Folgen

Während der Fußballweltmeisterschaft 2006 kam das "Public Viewing", das öffentliche Fußball-Gucken, in Deutschland so richtig in Mode. In vielen Städten organisierten gewerbliche Veranstalter (oder die Kommunen selbst) Großleinwände. Eine Event-GmbH ließ für diesen Anlass eine dreistöckige Sitztribüne errichten. Obwohl diese nicht mit Geländern abgesichert war, genehmigte die kommunale Ordnungsbehörde den Bau.

Während eines Spiels, sozusagen im Eifer des Gefechts, sprangen viele Fans auf und sahen dem Länderspiel im Stehen zu. Im Getümmel stürzten zwei Zuschauer vom hinteren Rand der Tribüne (80 cm hoch) auf den Boden. Einer der beiden Unglücksraben brach sich beim Sturz den Arm und war einige Monate arbeitsunfähig. Er verklagte die Event-GmbH auf Ersatz der finanziellen Unfallfolgen und auf Schmerzensgeld.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied (I-9 U 44/10). Das Gericht sprach dem Mann insgesamt 13.300 Euro zu. Der Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" sei für die Sicherheit der Zuschauer verantwortlich. Die Genehmigung der Behörde entlaste die GmbH nicht. Bei so einem Ereignis sei mit tumultartigen Szenen zu rechnen. Daher müsse man eine Sitztribüne mit einem Geländer absichern.

Allerdings: Auch für den Zuschauer sei das Risiko offensichtlich gewesen. Deshalb sei ihm ein Mitverschulden zur Hälfte anzurechnen. Torjubel oder "La Ola"-Wellenbewegungen der Menge seien unkalkulierbar, Drängeleien unter den Fans üblich. Wer sich da an einen ungesicherten Tribünenrand stelle, setze sich der Gefahr aus zu stürzen. Zuschauer müssten auch selbst Vorsicht walten lassen.

"Sensationelle" Flugpreise

Fluggesellschaft darf in der Werbung Gepäckgebühren nicht unterschlagen

Vollmundig versprach die Werbung einer Fluggesellschaft potenziellen Fluggästen, sie zu "sensationellen Preisen auf die Piste" zu bringen. In einer Tabelle fanden sich die Preise zu verschiedenen Zielflughäfen, angeblich "inklusive Steuern und Gebühren" - kein Hinweis auf Gepäckgebühren. Dabei erhob die Airline sehr wohl eine Gebühr für jedes Gepäckstück pro Flug, und zwar ohne jede Freigrenze beim Gewicht.

Darüber wurden die Kunden nur im Internet informiert, wenn sie auf der Website der Airline entweder einen Flug buchten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft durchlasen oder sich in der Rubrik "Fragen und Antworten" direkt nach Gepäckgebühren erkundigten. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame der Fluggesellschaft als irreführend und bekamen vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht (3 U 118/08).

Angesichts so einer Werbung - "Einfacher Flug … ab … Euro … inklusive Steuern und Gebühren" - müssten Verbraucher nicht mit zusätzlichen Gebühren für aufgegebenes Gepäck rechnen. Im Gegenteil: Damit werde ja gezielt der Eindruck erweckt, weitere Kosten kämen nicht dazu. Flugreisende sähen es zudem als "normal" an, Gepäck umsonst mitzunehmen - weil dies jahrzehntelang (unterhalb bestimmter Gewichtsgrenzen!) so üblich war.

Deshalb müsse die Fluggesellschaft in der Werbung über ihre generelle Entgeltpflicht für Gepäck informieren. Die Argumentation der Fluggesellschaft - Verbraucher könnten zwischen traditionellen Fluglinien und "Low-Cost-Airlines" unterscheiden und wüssten, dass früher "normale" Serviceleistungen bei Billiganbietern extra bezahlt werden müssten - wurde vom OLG ausdrücklich zurückgewiesen.

AGB eines Reiseveranstalters

Beim Reiserücktritt eines Kunden einen Monat vor Reisebeginn verlangte er 40 Prozent des Reisepreises

Verbraucherschützer beanstandeten eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters: Es ging um überhöhte Stornokosten für den Fall eines Reiserücktritts. Konnte ein Kunde eine gebuchte Flugreise nicht antreten (und fand sich auch kein Ersatzteilnehmer), verlangte der Reiseveranstalter von ihm pauschal 40 Prozent des Reisepreises - bei Reiserücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn.

Das Landgericht Köln erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie Reisende unangemessen benachteiligt (26 O 57/10). Eine Stornogebühr von 40 Prozent sei zu hoch. Dieser Betrag übersteige im Normalfall den finanziellen Verlust, den der Reiseveranstalter durch einen Reiserücktritt einen Monat vor Reisebeginn erleide. Eine Pauschale in dieser Höhe sei daher in der Branche nicht üblich. Solche Stornokosten seien auch dann überhöht, wenn es um Reisen gehe, die Kunden sich selbst individuell zusammenstellten ("Dynamic Packaging").

Falsche Sterne ...

Busunternehmer warb mit selbst vergebenen vier Sternen für seine Busreisen

Ein Busunternehmen lobte auf der Firmen-Website seine Reisebusse über Gebühr: Sie reisen in einem 4**** Sterne First Class Bus, versprach er potenziellen Busreisenden. Allerdings trugen die Busse diese Sterne nicht, weil die RAL Gütegemeinschaft Buskomfort sie geprüft und dieses Gütezeichen vergeben hatte. Vielmehr stammte die Sterneklassifizierung vom Unternehmen selbst.

Die Gütegemeinschaft beanstandete die Reklame als irreführend und setzte beim Landgericht Kassel ein Verbot durch (11 O 4030/11). Die Qualitätsskala der Gütegemeinschaft sei für Reisende hilfreich, so das Gericht, sie biete genaue Informationen über den zu erwartenden Komfort. Anbieter von Busreisen dürften die Qualität ihres Angebots weder selbst einschätzen, noch die Adressaten mit "vier Sternen" über die Vergabe einer Zertifizierung täuschen.

Die Werbeaussage mit vier Sternen erwecke bei Verbrauchern den falschen Eindruck, als seien die Busse des Unternehmens nach gründlichem Check anhand objektiver Qualitätskriterien durch eine neutrale Stelle so eingestuft worden und trügen daher zu Recht das Etikett "First Class" für hohen Komfort. Damit dürfe das Unternehmen nicht werben, solange die eingesetzten Reisebusse nicht von der Gütegemeinschaft mit dem "Gütezeichen Buskomfort RAL" zertifiziert seien.

PS.: Der Busunternehmer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Unter www.buskomfort.de ist nachzulesen, nach welchen Kriterien die RAL Gütegemeinschaft Buskomfort die "richtigen" Sterne vergibt.

Basketball auf desolatem Sportplatz

Kommune haftet nicht für die Verletzung eines 18-jährigen Spielers

Am Maifeiertag 2007 trafen sich vier Kumpels auf dem kommunalen Multifunktionssportplatz, um Basketball zu spielen. Der Tartanboden des Platzes war in einem desolaten Zustand: An mehreren Stellen löste sich der Belag oder stülpte sich auf. Die Löcher waren nicht zu übersehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinde bereits einen Reparaturauftrag vergeben. Zum Pech für einen der Basketballer sollte der Sportplatz jedoch erst im Juli saniert werden.

Es kam, wie es kommen musste: Ein Spieler blieb in einem Loch im Boden hängen und zog sich eine Knieverletzung zu. Von der Kommune forderte der 18-Jährige vergeblich Schmerzensgeld. Sein eigenes Verschulden wiege so schwer, dass eine Haftung der Gemeinde hier nicht in Frage komme, urteilte das Oberlandesgericht Jena (4 U 423/10). Sie hätte zwar den Tartanbelag sofort reparieren lassen oder den Sportplatz bis zur Sanierung schließen müssen.

Doch die Schäden und die Verletzungsgefahr seien offenkundig gewesen. Seine Mitspieler hätten als Zeugen vor Gericht bestätigt, dass der Basketball-Gruppe das Risiko bewusst war: "Uns war schon klar, dass wir uns da verletzen könnten, aber wir wollten ja auf jeden Fall spielen". "Klar haben wir uns auch Gedanken darüber gemacht, dass man sich auf dem Platz verletzen kann. Ich selber bin auch schon einmal in so einem Loch ausgerutscht".

Warum die Basketballer ohne Not dieses Risiko eingingen, anstatt auf einem anderen Platz zu spielen, sei mit vernünftigen Erwägungen nicht zu erklären. Jedenfalls seien volljährige Menschen für ihr Handeln uneingeschränkt verantwortlich und müssten dessen Folgen tragen.

Berliner Hotel contra Schweizer Reiseportal

Ein Internetportal muss private Bewertungen nicht auf Richtigkeit prüfen

Bei einem Schweizer Internetportal für Hotels und andere Reiseleistungen kam ein Berliner Hotel nicht gut weg. Jeder Internetnutzer konnte hier - anonym oder mit Namen - seine privaten Erfahrungen kundtun. Eine Reisende beklagte sich über das Hotel: Für "37,50 Euro pro Nacht und Kopf" habe man sich nachts mit Bettwanzen herumplagen müssen. Das komme schon mal vor, habe eine Mitarbeiterin dies kommentiert.

Die Betreiberin des Hotels beschwerte sich über die Beschwerde, daraufhin zog die Reise-Plattform das negative Urteil zurück. Trotzdem forderte die Hotel-Inhaberin vor Gericht, die künftige Publikation dieser und anderer negativer Bewertungen zu verbieten. Damit hatte sie weder beim Landgericht, noch beim Kammergericht in Berlin Erfolg (5 U 193/10).

Das Reiseportal habe seine Pflichten erfüllt, so das Kammergericht, indem es auf die Beschwerde reagiert und die Bettwanzen-Bemerkung offline gestellt habe. Teledienstanbieter seien nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die von Privatleuten eingesandten Bewertungen stimmten. Dass sich diese auch anonym äußern könnten, ändere daran nichts. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es den anderen Benutzern des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und "Ausreißer" zu identifizieren.

Es sei auch nicht notwendig, Tourismusunternehmen vor der Publikation negativer Urteile die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Sie seien ausreichend geschützt, wenn nach einer Beschwerde Bewertungen überprüft und im Fall des Falles vorläufig abgeschaltet würden.

Jens Lehmann contra Tim Wiese

Beleidigung? Schimpfwörter sind im Profifußball an der Tagesordnung, meint das Landgericht München II

Jens Lehmann, früherer Torhüter der deutschen Nationalmannschaft, kritisierte die Spielweise von Tim Wiese (Torwart von Werder Bremen und jetzige Nr. 2 im Tor der deutschen Nationalmannschaft), der einen angeblich haltbaren Torschuss nicht gehalten hatte. Von einem Journalisten mit diesem Kommentar konfrontiert, reagierte Wiese wie eine "beleidigte Leberwurst":

"Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen - am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Geh ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!"

Nun war wiederum Jens Lehmann beleidigt. Jedenfalls verklagte er Tim Wiese wegen Beleidigung auf 20.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht München II wies die Klage ab und sah keinen Grund für so viel Aufregung (8 O 127/11). Die Aussage von Wiese sei nicht wörtlich zu nehmen, also nicht so zu verstehen, als sollte Lehmann ernsthaft wegen seiner geistigen Gesundheit behandelt werden, so das Gericht.

Wiese habe vielmehr - "in drastischer und pointierter Weise" - ausdrücken wollen, dass er Lehmanns Einschätzung der fraglichen Spielsituation für falsch hielt. Da er sich auch sachlich mit der Stellungnahme des Ex-Kollegen Lehmann auseinandersetzte, liege keine reine "Schmähkritik" vor. Hier müsse man abwägen zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit.

Das Recht auf Meinungsfreiheit decke auch starke Formulierungen oder als unangemessen empfundene Kritik ab. Außerdem seien im Milieu des Profifußballs Schimpfwörter ebenso an der Tagesordnung wie der Umstand, dass Konflikte zwischen Sportlern über die Medien ausgetragen würden. Da dürfe nicht jede Aussage auf die Goldwaage gelegt werden. (Ob Jens Lehmann gegen das Urteil Berufung einlegt, ist noch offen.)

Doggen brechen aus ihrem Zwinger aus

Nachbar alarmiert die Polizei: Der Halter muss für den Polizeieinsatz zahlen

Der Nachbar des Hundehalters war ohnehin nicht sehr erbaut davon, dass nebenan mehrere Deutsche Doggen "hausten". Normalerweise befanden sich die relativ jungen Hunde in einem Zwinger. Eines Tages aber büxten sie aus und liefen im Garten frei herum. Nun packte den Nachbarn die Panik: Denn groß genug, um die Mauer zwischen beiden Grundstücken zu überspringen, waren die Doggen allemal.

Deshalb rief der Mann sofort die Polizei. Die Beamten hielten die Situation ebenfalls für gefährlich, weil die Hunde ihre Vorderpfoten auf die Grenzmauer gelegt hatten und wild bellten. Die Polizisten telefonierten herum, erreichten schließlich die Tochter des Hundehalters. Die junge Frau kam nach Hause und brachte die Tiere in den Zwinger zurück.

Einige Wochen später erhielt der Hundehalter einen Gebührenbescheid vom Polizeipräsidium Rheinpfalz: 141 Euro sollte er für den Polizeieinsatz berappen. Dagegen klagte der Mann: Er habe die Beamten nicht in Anspruch genommen. Der Einsatz sei überflüssig gewesen, denn von seinen jungen Hunden gehe objektiv keine Gefahr aus.

Doch das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass der Doggen-Halter zahlen muss (5 K 256/11.NW). Um polizeiliches Einschreiten zu rechtfertigen, genüge schon der Anschein ernsthafter Gefahr, stellten die Richter fest. Die Beamten hätten bei vernünftiger Überlegung von einer Gefahrenlage ausgehen müssen. Denn die Hunde hätten nach ihrer Ankunft sofort "wild angeschlagen" und einen aggressiven Eindruck gemacht. Der Gedanke, dass sie über die Mauer ins Nachbargrundstück springen und Menschen attackieren könnten, sei nahe liegend gewesen.

Neonazis mieten Reisebusse ...

... für die Fahrt zu einer Demonstration: Busunternehmer durfte stornieren

Herr T mietete bei einem Reiseveranstalter, spezialisiert auf Busreisen, zwei Busse für eine Fahrt von Aachen nach Dresden. Ob der Reiseveranstalter selbst nicht wusste, dass T eine Gruppe von Neonazis vertrat, war später umstritten. Jedenfalls teilte der Reiseveranstalter diesen Umstand dem Busunternehmer nicht mit, mit dem er zusammenarbeitete. Die Rechtsradikalen wollten zu einem politischen Aufmarsch nach Dresden reisen.

Als der Busunternehmer erfuhr, wer die Kunden waren, rief er den Reiseveranstalter an und sagte die Busreise ab: Neonazis werde er nicht transportieren. Ersatzbusse fand der Reiseveranstalter nicht mehr, die Demonstration fand ohne die Aachener Extremisten statt. Da T von ihm wegen vertragswidriger Stornierung Schadenersatz verlangte, verklagte der Reiseveranstalter seinerseits den Busunternehmer.

Damit blitzte er beim Landgericht Bonn ab (5 S 288/10). Der Busunternehmer habe die Fahrt stornieren dürfen, weil ihm der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss die politische Gesinnung der Reisegruppe verschwiegen habe. Dass sie dem Reiseveranstalter selbst unbekannt war, habe er behauptet, aber nicht belegen können.

Die politische Einstellung sei üblicherweise kein Umstand, den Kunden offenbaren müssten: Ein Reisevertrag habe nichts mit der Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppen zu tun. Hier lägen die Dinge jedoch ausnahmsweise anders, weil es sich um eine radikale Gruppe handle. Eine Zusammenarbeit mit ihr könne in der Öffentlichkeit zu erheblichen Reaktionen führen und das Image des Busunternehmens schädigen.

Wegen des hohen Konfliktpotenzials rechtsextremer Gruppen hätten T oder der Reiseveranstalter den Busunternehmer über diesen Punkt aufklären müssen. Da er nicht darüber informiert wurde, was für heikle Kunden er fahren solle, dürfe er den Busreisevertrag rückgängig machen.

Romreise storniert

Auch die Verschlimmerung eines bekannten Leidens kann unerwartet sein

Herr W hatte eine Reiserücktrittskostenversicherung für alle zukünftigen Reisen abgeschlossen. Nur wenn W bei der Buchung einer Reise nicht mit dem Versicherungsfall rechnen konnte, musste der Versicherer die Rücktrittskosten ersetzen. Um diese Vertragsklausel ging es im Rechtsstreit.

Im Februar 2008 hatte Herr W einen Bandscheibenvorfall, der auf konservative Weise behandelt wurde. Nach Abschluss einer Spritzentherapie teilte ihm der Arzt mit, er müsse nicht operiert werden. Sein Krankheitsbild habe sich zu 90 Prozent gebessert. Weil W danach wieder sportlich aktiv und ein paar Mal verreist war, buchte er ohne Bedenken Ende August eine Romreise, die 1.553 Euro kostete und in der zweiten Novemberhälfte stattfinden sollte.

Doch das Rückenleiden verschlechterte sich jäh und W musste doch an der Bandscheibe operiert werden. Sofort stornierte er die Reise. Der Reiseveranstalter verlangte 916 Euro Stornogebühr, die Herr W von der Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt haben wollte. Die winkte ab: Er hätte überhaupt nicht buchen dürfen, weil er an einem nicht auskurierten Bandscheibenvorfall litt.

Das ließ Herr W nicht auf sich sitzen: Schließlich sei er zwischen Frühjahr und Herbst 2008 zum Skifahren, Wandern und Radfahren verreist - ohne Probleme. Er habe also keinen Grund zur Annahme gehabt, dass er die Romreise nicht würde antreten können. Das Amtsgericht München gab dem Versicherungsnehmer Recht (262 C 11943/09).

In Fällen wie diesem könne auch eine Krankheit, die bei der Buchung der Reise bereits bekannt war, "unerwartet und plötzlich" im Sinne der Versicherungsbedingungen sein. Wenn es darum gehe einzuschätzen, ob man sich eine Reise zutrauen könne, dürften Patienten auf die Ratschläge der Mediziner vertrauen.

Wenn der behandelnde Arzt bestätige, dass der Befund sich gebessert habe und keine Operation nötig sei, müsse der Patient nicht damit rechnen, wenig später reiseunfähig zu sein. "Unerwartet" bedeute nicht zwingend, dass eine Krankheit erst nach der Reisebuchung auftrete. Versicherungsschutz bestehe auch, wenn sich eine Krankheit plötzlich verschlechtere, die nach ärztlicher Auskunft eine Reise nicht in Frage stelle.

Streit um Hip-Hop-Song geht in die nächste Runde

In einem von Sabrina Setlur gesungenen Hit war eine Rhythmussequenz von "Kraftwerk" übernommen

1977 erschien eine Schallplatte der deutschen Musikgruppe "Kraftwerk", u.a. mit dem Musikstück "Metall auf Metall". 20 Jahre später veröffentlichte die Firma Pelham GmbH einen Song - komponiert von Pelham und Haas, gesungen von Sabrina Setlur - mit dem Titel "Nur mir".

Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk" behaupteten, die Komponisten hätten "geklaut" - und zwar eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz von "Metall auf Metall". Die sei elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Lied "Nur mir" unterlegt worden. Das verstoße gegen ihr Urheberrecht. Die "Kraftwerker" verklagten Haas, Pelham und seine Firma auf Schadenersatz. Außerdem dürfe "Nur mir" nicht mehr verkauft werden.

So hatte bereits das Landgericht Hamburg 2004 entschieden. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Begründung: Kopieren sei verboten, allerdings sehe das Urhebergesetz eine Ausnahme vor. Um die Fortentwicklung der Kunst zu ermöglichen, dürften Künstler Werke anderer auch ohne deren Erlaubnis frei benützen, wenn sie damit ein selbständiges, eigenes Werk schaffen. Ob Pelham/Haas sich darauf berufen könnten, sei noch zu klären.

Das Oberlandesgericht Hamburg prüfte und verneinte (5 U 48/05). Die Komponisten hätten eine fremde Tonfolge übernommen, die sie im Prinzip auch selbst hätten einspielen können. Jeder Musikproduzent mit durchschnittlichen (technischen) Möglichkeiten hätte eine gleichwertige Sequenz als Rhythmushintergrund produzieren können. Eine selbständige künstlerische Leistung sei es jedenfalls nicht, sie als Hintergrund zu verwenden. (Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.)