Freizeit & Sport

Zeige 9 von 2009 Urteilen

Berliner Hotel contra Schweizer Reiseportal

Ein Internetportal muss private Bewertungen nicht auf Richtigkeit prüfen

Bei einem Schweizer Internetportal für Hotels und andere Reiseleistungen kam ein Berliner Hotel nicht gut weg. Jeder Internetnutzer konnte hier - anonym oder mit Namen - seine privaten Erfahrungen kundtun. Eine Reisende beklagte sich über das Hotel: Für "37,50 Euro pro Nacht und Kopf" habe man sich nachts mit Bettwanzen herumplagen müssen. Das komme schon mal vor, habe eine Mitarbeiterin dies kommentiert.

Die Betreiberin des Hotels beschwerte sich über die Beschwerde, daraufhin zog die Reise-Plattform das negative Urteil zurück. Trotzdem forderte die Hotel-Inhaberin vor Gericht, die künftige Publikation dieser und anderer negativer Bewertungen zu verbieten. Damit hatte sie weder beim Landgericht, noch beim Kammergericht in Berlin Erfolg (5 U 193/10).

Das Reiseportal habe seine Pflichten erfüllt, so das Kammergericht, indem es auf die Beschwerde reagiert und die Bettwanzen-Bemerkung offline gestellt habe. Teledienstanbieter seien nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die von Privatleuten eingesandten Bewertungen stimmten. Dass sich diese auch anonym äußern könnten, ändere daran nichts. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es den anderen Benutzern des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und "Ausreißer" zu identifizieren.

Es sei auch nicht notwendig, Tourismusunternehmen vor der Publikation negativer Urteile die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Sie seien ausreichend geschützt, wenn nach einer Beschwerde Bewertungen überprüft und im Fall des Falles vorläufig abgeschaltet würden.

Jens Lehmann contra Tim Wiese

Beleidigung? Schimpfwörter sind im Profifußball an der Tagesordnung, meint das Landgericht München II

Jens Lehmann, früherer Torhüter der deutschen Nationalmannschaft, kritisierte die Spielweise von Tim Wiese (Torwart von Werder Bremen und jetzige Nr. 2 im Tor der deutschen Nationalmannschaft), der einen angeblich haltbaren Torschuss nicht gehalten hatte. Von einem Journalisten mit diesem Kommentar konfrontiert, reagierte Wiese wie eine "beleidigte Leberwurst":

"Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen - am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Geh ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!"

Nun war wiederum Jens Lehmann beleidigt. Jedenfalls verklagte er Tim Wiese wegen Beleidigung auf 20.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht München II wies die Klage ab und sah keinen Grund für so viel Aufregung (8 O 127/11). Die Aussage von Wiese sei nicht wörtlich zu nehmen, also nicht so zu verstehen, als sollte Lehmann ernsthaft wegen seiner geistigen Gesundheit behandelt werden, so das Gericht.

Wiese habe vielmehr - "in drastischer und pointierter Weise" - ausdrücken wollen, dass er Lehmanns Einschätzung der fraglichen Spielsituation für falsch hielt. Da er sich auch sachlich mit der Stellungnahme des Ex-Kollegen Lehmann auseinandersetzte, liege keine reine "Schmähkritik" vor. Hier müsse man abwägen zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit.

Das Recht auf Meinungsfreiheit decke auch starke Formulierungen oder als unangemessen empfundene Kritik ab. Außerdem seien im Milieu des Profifußballs Schimpfwörter ebenso an der Tagesordnung wie der Umstand, dass Konflikte zwischen Sportlern über die Medien ausgetragen würden. Da dürfe nicht jede Aussage auf die Goldwaage gelegt werden. (Ob Jens Lehmann gegen das Urteil Berufung einlegt, ist noch offen.)

Doggen brechen aus ihrem Zwinger aus

Nachbar alarmiert die Polizei: Der Halter muss für den Polizeieinsatz zahlen

Der Nachbar des Hundehalters war ohnehin nicht sehr erbaut davon, dass nebenan mehrere Deutsche Doggen "hausten". Normalerweise befanden sich die relativ jungen Hunde in einem Zwinger. Eines Tages aber büxten sie aus und liefen im Garten frei herum. Nun packte den Nachbarn die Panik: Denn groß genug, um die Mauer zwischen beiden Grundstücken zu überspringen, waren die Doggen allemal.

Deshalb rief der Mann sofort die Polizei. Die Beamten hielten die Situation ebenfalls für gefährlich, weil die Hunde ihre Vorderpfoten auf die Grenzmauer gelegt hatten und wild bellten. Die Polizisten telefonierten herum, erreichten schließlich die Tochter des Hundehalters. Die junge Frau kam nach Hause und brachte die Tiere in den Zwinger zurück.

Einige Wochen später erhielt der Hundehalter einen Gebührenbescheid vom Polizeipräsidium Rheinpfalz: 141 Euro sollte er für den Polizeieinsatz berappen. Dagegen klagte der Mann: Er habe die Beamten nicht in Anspruch genommen. Der Einsatz sei überflüssig gewesen, denn von seinen jungen Hunden gehe objektiv keine Gefahr aus.

Doch das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass der Doggen-Halter zahlen muss (5 K 256/11.NW). Um polizeiliches Einschreiten zu rechtfertigen, genüge schon der Anschein ernsthafter Gefahr, stellten die Richter fest. Die Beamten hätten bei vernünftiger Überlegung von einer Gefahrenlage ausgehen müssen. Denn die Hunde hätten nach ihrer Ankunft sofort "wild angeschlagen" und einen aggressiven Eindruck gemacht. Der Gedanke, dass sie über die Mauer ins Nachbargrundstück springen und Menschen attackieren könnten, sei nahe liegend gewesen.

Neonazis mieten Reisebusse ...

... für die Fahrt zu einer Demonstration: Busunternehmer durfte stornieren

Herr T mietete bei einem Reiseveranstalter, spezialisiert auf Busreisen, zwei Busse für eine Fahrt von Aachen nach Dresden. Ob der Reiseveranstalter selbst nicht wusste, dass T eine Gruppe von Neonazis vertrat, war später umstritten. Jedenfalls teilte der Reiseveranstalter diesen Umstand dem Busunternehmer nicht mit, mit dem er zusammenarbeitete. Die Rechtsradikalen wollten zu einem politischen Aufmarsch nach Dresden reisen.

Als der Busunternehmer erfuhr, wer die Kunden waren, rief er den Reiseveranstalter an und sagte die Busreise ab: Neonazis werde er nicht transportieren. Ersatzbusse fand der Reiseveranstalter nicht mehr, die Demonstration fand ohne die Aachener Extremisten statt. Da T von ihm wegen vertragswidriger Stornierung Schadenersatz verlangte, verklagte der Reiseveranstalter seinerseits den Busunternehmer.

Damit blitzte er beim Landgericht Bonn ab (5 S 288/10). Der Busunternehmer habe die Fahrt stornieren dürfen, weil ihm der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss die politische Gesinnung der Reisegruppe verschwiegen habe. Dass sie dem Reiseveranstalter selbst unbekannt war, habe er behauptet, aber nicht belegen können.

Die politische Einstellung sei üblicherweise kein Umstand, den Kunden offenbaren müssten: Ein Reisevertrag habe nichts mit der Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppen zu tun. Hier lägen die Dinge jedoch ausnahmsweise anders, weil es sich um eine radikale Gruppe handle. Eine Zusammenarbeit mit ihr könne in der Öffentlichkeit zu erheblichen Reaktionen führen und das Image des Busunternehmens schädigen.

Wegen des hohen Konfliktpotenzials rechtsextremer Gruppen hätten T oder der Reiseveranstalter den Busunternehmer über diesen Punkt aufklären müssen. Da er nicht darüber informiert wurde, was für heikle Kunden er fahren solle, dürfe er den Busreisevertrag rückgängig machen.

Romreise storniert

Auch die Verschlimmerung eines bekannten Leidens kann unerwartet sein

Herr W hatte eine Reiserücktrittskostenversicherung für alle zukünftigen Reisen abgeschlossen. Nur wenn W bei der Buchung einer Reise nicht mit dem Versicherungsfall rechnen konnte, musste der Versicherer die Rücktrittskosten ersetzen. Um diese Vertragsklausel ging es im Rechtsstreit.

Im Februar 2008 hatte Herr W einen Bandscheibenvorfall, der auf konservative Weise behandelt wurde. Nach Abschluss einer Spritzentherapie teilte ihm der Arzt mit, er müsse nicht operiert werden. Sein Krankheitsbild habe sich zu 90 Prozent gebessert. Weil W danach wieder sportlich aktiv und ein paar Mal verreist war, buchte er ohne Bedenken Ende August eine Romreise, die 1.553 Euro kostete und in der zweiten Novemberhälfte stattfinden sollte.

Doch das Rückenleiden verschlechterte sich jäh und W musste doch an der Bandscheibe operiert werden. Sofort stornierte er die Reise. Der Reiseveranstalter verlangte 916 Euro Stornogebühr, die Herr W von der Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt haben wollte. Die winkte ab: Er hätte überhaupt nicht buchen dürfen, weil er an einem nicht auskurierten Bandscheibenvorfall litt.

Das ließ Herr W nicht auf sich sitzen: Schließlich sei er zwischen Frühjahr und Herbst 2008 zum Skifahren, Wandern und Radfahren verreist - ohne Probleme. Er habe also keinen Grund zur Annahme gehabt, dass er die Romreise nicht würde antreten können. Das Amtsgericht München gab dem Versicherungsnehmer Recht (262 C 11943/09).

In Fällen wie diesem könne auch eine Krankheit, die bei der Buchung der Reise bereits bekannt war, "unerwartet und plötzlich" im Sinne der Versicherungsbedingungen sein. Wenn es darum gehe einzuschätzen, ob man sich eine Reise zutrauen könne, dürften Patienten auf die Ratschläge der Mediziner vertrauen.

Wenn der behandelnde Arzt bestätige, dass der Befund sich gebessert habe und keine Operation nötig sei, müsse der Patient nicht damit rechnen, wenig später reiseunfähig zu sein. "Unerwartet" bedeute nicht zwingend, dass eine Krankheit erst nach der Reisebuchung auftrete. Versicherungsschutz bestehe auch, wenn sich eine Krankheit plötzlich verschlechtere, die nach ärztlicher Auskunft eine Reise nicht in Frage stelle.

Streit um Hip-Hop-Song geht in die nächste Runde

In einem von Sabrina Setlur gesungenen Hit war eine Rhythmussequenz von "Kraftwerk" übernommen

1977 erschien eine Schallplatte der deutschen Musikgruppe "Kraftwerk", u.a. mit dem Musikstück "Metall auf Metall". 20 Jahre später veröffentlichte die Firma Pelham GmbH einen Song - komponiert von Pelham und Haas, gesungen von Sabrina Setlur - mit dem Titel "Nur mir".

Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk" behaupteten, die Komponisten hätten "geklaut" - und zwar eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz von "Metall auf Metall". Die sei elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Lied "Nur mir" unterlegt worden. Das verstoße gegen ihr Urheberrecht. Die "Kraftwerker" verklagten Haas, Pelham und seine Firma auf Schadenersatz. Außerdem dürfe "Nur mir" nicht mehr verkauft werden.

So hatte bereits das Landgericht Hamburg 2004 entschieden. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Begründung: Kopieren sei verboten, allerdings sehe das Urhebergesetz eine Ausnahme vor. Um die Fortentwicklung der Kunst zu ermöglichen, dürften Künstler Werke anderer auch ohne deren Erlaubnis frei benützen, wenn sie damit ein selbständiges, eigenes Werk schaffen. Ob Pelham/Haas sich darauf berufen könnten, sei noch zu klären.

Das Oberlandesgericht Hamburg prüfte und verneinte (5 U 48/05). Die Komponisten hätten eine fremde Tonfolge übernommen, die sie im Prinzip auch selbst hätten einspielen können. Jeder Musikproduzent mit durchschnittlichen (technischen) Möglichkeiten hätte eine gleichwertige Sequenz als Rhythmushintergrund produzieren können. Eine selbständige künstlerische Leistung sei es jedenfalls nicht, sie als Hintergrund zu verwenden. (Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.)

Keilerei zwischen Hunden ...

... endet mit Bisswunde einer Besitzerin: Zur Höhe des Schmerzensgelds

Zwei Münchnerinnen gingen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Provoziert durch wildes Gekläff des Labradormischlings von Frau A kam es zu einer Rauferei mit dem Ridgeback von Frau B. Als die Tiere einander für einen Augenblick losließen, zog Frau A ihren Hund zurück. Doch der Ridgeback setzte nach und biss sie in die Hand.

Dadurch erlitt die Mischlingsbesitzerin eine Blutvergiftung. Erst nach drei Monaten war sie wieder arbeitsfähig. Doch es blieben Narben, Sensibilitätsstörungen und Spannungsschmerzen. Von Frau B forderte sie Schmerzensgeld. Die 750 Euro, die deren Haftpflichtversicherung freiwillig zahlte, waren Frau A zu wenig. Sie verlangte weitere 2.250 Euro.

Grundsätzlich wäre hier ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro angemessen, stellte das Amtsgericht München fest (261 C 32374/10). Denn die Folgen der Verletzung seien erheblich. Doch sei auch das Verhalten des Mischlings (juristisch: die von ihm ausgehende Tiergefahr) zu berücksichtigen und das mindere die Ansprüche seiner Halterin. Letztlich sei die Aggression vom Labrador ausgegangen.

Das habe die Rauferei ausgelöst, die auch für die Besitzerinnen ein Risiko darstellte. Der Kampf habe die Hunde aufgewühlt, daher sei der Biss des Ridgeback (zumindest indirekt) darauf zurückzuführen. Aus diesem Grund stehe Frau A nur ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu. Ziehe man die gezahlten 750 Euro ab, schulde ihr Frau B noch 1.250 Euro.

Ohne Erfolg verlangte deren Anwalt, Frau A ein Mitverschulden anzurechnen, weil sie "mit bloßer Hand in das Gerangel" eingegriffen und den Biss provoziert habe. Das treffe nicht zu, erklärte die Amtsrichterin: Frau A habe nicht versucht, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen. Vielmehr habe sie in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festgehalten.

Fußballer setzen Ringer schachmatt

Ringerverein darf sich nicht "AC Eintracht Frankfurt" nennen

Im Namens- und Markenrecht gilt nicht das Recht des Stärkeren, sondern die älteren Rechte, musste ein Frankfurter Ringerverein erfahren. Er hatte sich 2009 in "AC Eintracht Frankfurt" umbenannt. Gleichzeitig sicherte sich der Ringerverein die entsprechende Internetdomain und meldete den neuen Namen als Marke beim Europäischen Markenamt an.

Doch der Fußballverein Eintracht Frankfurt e.V. (und seine Geschäftsabteilung Eintracht Frankfurt Fußball AG) pochte auf seine älteren Rechte. Die Fußballer zogen gegen die Ringer vor Gericht und landeten einen Treffer: Der Ringerverein dürfe den Namen "AC Eintracht Frankfurt" künftig nicht mehr führen, entschied das Landgericht Frankfurt (2-06 O 162/11).

Diese Bezeichnung verletze die Markenrechte des Fußballvereins, der diesen Namen schon seit 1929 trage. Der Ringerverein dürfe die Bezeichnung auch nicht für seine Internet-Domain oder als Marke für Waren und Dienstleistungen verwenden. Er schulde dem Fußballclub Schadenersatz für die Abmahnkosten, denn die Sache sei kein Versehen. Angesichts der Bekanntheit des Fußballvereins könne man ausschließen, dass der Ringerverein von den älteren Rechten der Kicker keine Ahnung hatte.

Wer am meisten zahlt, ist Spitze!?

LG Berlin verbietet manipuliertes Ranking eines Hotelbuchungsportals

Die deutsche Wettbewerbszentrale beanstandete die Methoden von "booking.com" - eines Internetportals für Hotelbuchungen, das von einer niederländischen Gesellschaft betrieben wird. In der Rubrik "Beliebtheit" listete das Buchungsportal Hotelbetriebe in einer Reihenfolge auf, die nicht durch eine Meinungsumfrage bzw. durch Noten von Hotelgästen zustande kam. Vielmehr konnten die teilnehmenden Hotels das Ranking selbst beeinflussen, und zwar durch Provisionszahlungen an das Buchungsportal.

So werde das Publikum getäuscht, kritisierte die Wettbewerbszentrale und forderte, das Pseudo-Ranking zu verbieten. Vom Landgericht Berlin bekam sie Recht (16 O 418/11). Von einer Skala beliebter Hotels erwarteten Nutzer des Portals, dass sie auf unabhängigen Bewertungen von Gästen beruhe, die hier ihre Erfahrungen einfließen lassen. Keinesfalls rechneten potenzielle Reisende damit, dass Hotels die Möglichkeit bekämen, die Reihenfolge durch die Zahlung von Provision zu ihren Gunsten zu verändern.

Bei so einem "gekauften" Ranking hätten Hotelbetriebe das Nachsehen, die von ihren Kunden gut bewertet würden, aber keine Provision zahlen wollten. Die Praxis von "booking.com" entwerte zudem die Glaubwürdigkeit der gesamten Zunft von Hotelbuchungsportalen, die ihre Rankings in der Regel gemäß den Bewertungen der Kunden aufstellten. "Booking.com" dürfe keine gekauften Rankings mehr publizieren und Hotelbetrieben diese Möglichkeit nicht mehr anbieten. (Die Betreiber des Portals haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)