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Häftling muss Hund hergeben

Verwaltungsgericht: Das Tier wird nicht auf Kosten der Steuerzahler untergebracht!

Der Hundehalter musste für 14 Monate ins Gefängnis. Bevor er im November 2010 seine Haftstrafe antrat, hatte er seinen 14 Jahre alten Hund einem Nachbarn übergeben. Der bemerkte, dass das Tier krank war und schaltete die Amtstierärztin ein. Sie behandelte den Hund und ließ ihn in eine Hundepension bringen. Zudem verschrieb sie Medikamente, die monatlich 60 Euro kosteten.

Der Hundehalter konnte diese Summe nicht aufbringen. Daraufhin teilte ihm der Landrat mit, wenn er das Tier nicht bis Januar 2011 angemessen unterbringe, werde das Tierheim nach einem neuen Besitzer suchen. Der Hundehalter scheiterte beim Verwaltungsgericht Aachen mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Maßnahme (6 L 5/11).

Sie greife zwar in das Recht auf Eigentum ein, so die Richter, doch das Tierschutzgesetz ermögliche in Ausnahmefällen so einen Eingriff. So ein Fall liege hier vor, denn der Hund sei schon vor der Freiheitsstrafe des "Herrchens" vernachlässigt worden. Die Tiermedizinerin habe festgestellt, dass er nicht artgerecht gehalten wurde. Und gegen seine Krankheit sei nichts unternommen worden.

Da der Hund schon sehr alt sei, sei es für ihn allemal das Beste, nun endlich in "gute Hände" gegeben zu werden. Außerdem könne der mittellose Hundebesitzer Unterkunft und Medikamente nicht bezahlen. Wenn ein Hundehalter ins Gefängnis müsse, könne er sich nicht darauf verlassen, dass das Tier unterdessen auf Kosten der Steuerzahler aufgepäppelt werde.

Im Internetforum verunglimpft?

Inhaber eines Autohauses verklagen die Betreiberin des Forums auf Auskunft

Auf einer Internetplattform für Autofahrer kann man sich mit anderen Internetsurfern zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen: über Fahrzeugmodelle, über Hersteller, über Autohäuser. Inhaber eines Münchner Autohauses entdeckten da kritische Berichte über sich, die ihnen überhaupt nicht gefielen. Sie fühlten sich diskreditiert und befürchteten, die negativen Stellungnahmen könnten das Geschäft schädigen.

Die Geschäftsleute wandten sich an die Betreiberin des Internetforums, die auf ihren Wunsch hin die Beiträge von der Website entfernte. Als die Autoverkäufer darüber hinaus Auskunft über die Urheber der Berichte verlangten, pochte die GmbH jedoch auf den Datenschutz.

Da das Telemediengesetz Auskünfte zulasse, wenn es um die Verfolgung krimineller Delikte gehe, müsse das hier auch gelten, meinten die Geschäftsleute. Denn sie bräuchten Namen und Adressen, um rechtliche Schritte gegen die Verleumder einleiten zu können. Der Vergleich hinkt, fand das Amtsgericht München, und wies die Klage auf Auskunft ab (161 C 24062/10).

Veranstalter von Internetforen dürften nur in genau definierten Ausnahmefällen und auf Anordnung der Ermittlungsbehörden Auskünfte über Daten von Forumsteilnehmern geben: Wenn dies notwendig sei für die Strafverfolgung Krimineller bzw. von Terroristen oder wenn die Polizeibehörden Gefahren abwehren müsse und dergleichen. Für andere Zwecke dürften Diensteanbieter keine Daten herausrücken (außer der Nutzer sei damit einverstanden).

Anspruch auf Auskunft hätten die Inhaber des Autohauses also nicht. Doch sollten die Berichte tatsächlich beleidigend oder verleumderisch gewesen sein, könnten sich die Geschäftsleute an die Staatsanwaltschaft wenden, um gegen die Urheber vorzugehen.

Trick 17 der Zeitschriften-Werber:

Axel Springer AG "bedankt sich" bei Kunden für das angebliche Einverständnis mit Reklame

Ihre Reklame an den Mann und die Frau zu bringen, scheint einigen Unternehmen ein so dringliches Anliegen zu sein, dass sie auch vor halbseidenen Manövern nicht zurückschrecken. Anfang des Jahres bekamen viele Abonnenten von Springer-Zeitungen Post von der Axel Springer AG.

In den Briefen bedankte sich der Verlag "für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren". Zahlreiche Abonnenten beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale: Das sei glatt erfunden, sie hätten der Werbung nie zugestimmt.

Mit diesem "Trick" wolle sich der Verlag die Zustimmung erschleichen, kritisierten die Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentrale Berlin erwirkte beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen diese Praxis (96 O 17/11).

Die Anschreiben seien unzulässig und stellten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, erklärte das Gericht. Damit müsse die Axel Springer AG sofort aufhören. Der Verlag dürfe gegenüber Verbrauchern nicht deren Einverständnis mit Reklame per Telefon, E-Mail oder SMS "bestätigen", wenn sie diese in Wahrheit gar nicht vorher akzeptiert hätten.

Hotelzimmer zum "Nettopreis"

Internetanbieter unterschlägt bei der Preisangabe die Vermittlungsgebühr

Ein Vermittler von Hotelübernachtungen warb für seine Zimmerangebote im Internet mit günstigen "Nettopreisen". Mit diesem Begriff beschönigte er die Tatsache, dass er auf der Website nur den Übernachtungspreis nannte und die Vermittlungsgebühr für sein Unternehmen wegließ. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame als irreführend.

So sah es auch das Landgericht Berlin: Es verbot die Werbung mit dem "Nettopreis" für Hotelzimmer (15 O 276/10). Sie sei wettbewerbswidrig. Angebot und Preisangabe müssten klar erkennen lassen, dass zum Übernachtungspreis noch die Vermittlungsgebühr dazukomme, so das Gericht. Alles andere täusche die Verbraucher.

Mit den Preisangabe-Vorschriften wolle der Gesetzgeber verhindern, dass sich Verbraucher aufgrund irreführender Angaben mit Angeboten beschäftigten. Es genüge nicht, wenn sie das Manöver mit dem "Nettopreis" im weiteren Verlauf der Buchung durchschauen könnten.

Der Vermittler müsse schon beim ersten Buchungsschritt auf die Vermittlungsgebühr hinweisen. Und zwar deutlich: Verbraucher mit diskreten Sternchensymbolen und versteckten Fußnoten über zusätzliche Kosten zu informieren, sei nicht ausreichend.

Jauch contra Boulevardpresse

Moderator verlangte Gegendarstellung gegen eine Fotomontage

Der Journalist und Fernsehmoderator Günther Jauch gehört zu den Prominenten, die unentwegt im Clinch mit der Boulevardpresse liegen: Er achtet penibel darauf, dass seine Privatsphäre gewahrt wird. In diesem Fall verlor er den Prozess gegen die Illustrierte "neue Woche". Gegenstand des Streits war eine Titelseite. Im Herbst 2010 zeigte die Illustrierte ein Bild von Jauch neben seiner Ehefrau.

Zwei Einzelfotos vor einem Hintergrund aus grünen Blättern: "G.J. & seine T. Triumph & Tränen! Alles über sein geheimes Privatleben". Der Moderator forderte vom Verlag eine Gegendarstellung: Der einheitliche Hintergrund suggeriere, das Paar habe sich gemeinsam im Freien in privatem Umfeld fotografieren lassen. Das sei nicht der Fall, es handle sich um eine Fotomontage.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe räumte zwar ein, dass sich ein Anspruch auf Gegendarstellung auch auf die Publikation eines Bildes beziehen könne, wenn mit dem Bild eine bestimmte Aussage verbunden sei (14 U 185/10). Der Verlag müsse aber keine Gegendarstellung veröffentlichen, die sich nur auf die Herstellung des Fotos beziehe: dass die Titelseite nämlich aus zwei Einzelbildern zusammengesetzt und keine "einheitliche Aufnahme" sei.

In der Tat könne durch die Abbildung der falsche Eindruck entstehen, dass der Moderator entgegen seiner grundsätzlich kritischen Haltung gegenüber der Boulevardpresse erlaubt habe, ihn und seine Frau im Privatbereich (Garten!) abzulichten. Das beeinträchtige sein Persönlichkeitsrecht jedoch nicht nennenswert - zumal Herr Jauch gelegentlich auch schon Ausnahmen zugelassen und die Publikation von Fotos mit privatem Einschlag erlaubt habe.

"Sie küssen und sie schlagen sich"

Prominentes Paar, das seine Beziehung öffentlich inszeniert, kann Publikation von Fotos nicht verhindern

Schauspielerin S.T., die eine Kommissarin in der TV-Krimireihe "Tatort" spielt, trennte sich Anfang 2009 von ihrem langjährigen Lebensgefährten, R.A., ehemals Manager eines Fußballclubs. Im Sommer kam es bei einem Treffen des Ex-Paares auf Sylt zu einem handfesten Streit. Ein Zeuge rief die Polizei. Einstweilen fotografierte ein BILD-Reporter, wie Herr A. Frau T. schlug und in ein Blumenbeet schubste.

Gegenüber der Polizei bestritt das Paar zwar eine körperliche Attacke, doch die Fotoreportage in der BILD zeigte das Gegenteil. Schlagzeile: "Sie küssen und sie schlagen sich". "Erst als die Polizei kommt, ist Ruhe". Frau T. erreichte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Zeitung: Die Fotos sollten nicht mehr veröffentlicht werden. Dagegen legte der Springer Verlag erfolgreich beim Kammergericht in Berlin Berufung ein (9 U 163/09).

Der Fotoreporter habe das Paar nicht heimlich verfolgt, betonte das Gericht: Die Aufnahmen seien vielmehr entstanden, weil sich das Paar auffällig benahm. Als bekannte Schauspielerin sei Frau T. ebenso eine Person des öffentlichen Interesses wie ihr Ex-Partner, den jeder deutsche Fußballfan kenne. Und je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, desto mehr trete das Interesse der Betroffenen am Schutz der Privatsphäre zurück.

Das gelte umso mehr bei einem Paar, das jahrelang seine "spannungsgeladene" Beziehung öffentlich inszenierte: in Zeitschriften-Exklusivinterviews ("Wir sind wie immer im Clinch"), Home-Stories im Fernsehen ("So lebe ich mit dem Fußball-Macho") und zuletzt kommerzialisiert in TV-Werbespots. Wer sein Privatleben so ausbreite, könne sich nicht umgekehrt darauf berufen, dass die Privatsphäre für die Öffentlichkeit "Tabu" sein müsse.

Erst recht nicht, wenn es um eine gewalttätige Auseinandersetzung gehe. Bestehe der Anfangsverdacht einer Straftat, habe dies hohen Nachrichtenwert: Sogar die Polizeidirektion habe zu dem Vorfall eine Pressemitteilung herausgegeben. Hier gehe es auch nicht allein darum, den Lesern "Prominentenklatsch" zu bieten. Über das Thema Gewalt in Paarbeziehungen und wie man damit umgehe, gebe es eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte.

Münchner Fußball-Trainingsplatz mit Pfützen

Rasenexperte und Bauunternehmen streiten um Schadenersatz

1999 hatte ein Münchner Fußballverein ein Spezial-Bauunternehmen damit beauftragt, den Trainingsplatz Nr.1 zu verbessern: Es sollte Leitungen und eine Rasentragschicht einbauen, anschließend dem Platz eine neue Rasenoberfläche verpassen. Das Bauunternehmen schaltete einen Rasenspezialisten ein: Während des Einbaus der Rasentragschicht wurden ihr mehrere Materialproben entnommen und ins Labor des Experten geschickt, um sie zu untersuchen.

Doch das Resultat des Bemühens war unzureichend: Der Fußballverein nahm den Trainingsplatz im Sommer 1999 in Betrieb und rügte schon nach wenigen Wochen, er sei nicht wasserdurchlässig. Nach jedem Regen bildeten sich Pfützen auf dem Rasen. Der Verein forderte vom Bauunternehmen Schadenersatz wegen mangelhafter Arbeit, das Bauunternehmen wiederum verklagte 2002 den Rasenspezialisten.

Erst 2010 beendete das Oberlandesgericht München den Streit und wies die Klage ab (9 U 5711/09). Der Einbau einer Rasentragschicht und verschiedener Leitungen mache den Trainingsplatz nicht zu einem Bauwerk - dann hätte für die Arbeiten eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gegolten. Vielmehr handelte es sich hier um Arbeiten an einem Grundstück - darauf begründete Ersatzansprüche verjährten schon innerhalb eines Jahres nach der Abnahme.

Eine ausdrückliche Abnahme sei zwar nicht erfolgt, ihr Zeitpunkt sei aber den Umständen zu entnehmen. Der Experte sollte während der Einbauarbeiten Materialproben prüfen, damit das Bauunternehmen die Rasentragschicht entsprechend anpassen konnte. Seine Tätigkeit sei beendet gewesen, als er dem Bauunternehmen schriftlich das Ergebnis seiner Prüfungen übermittelte (August 1999), spätestens jedoch mit der Abnahme des Trainingsplatzes durch den Verein.

Als das Bauunternehmen 2002 gegen den Experten und Auftragnehmer klagte, sei der Anspruch des Bauunternehmens (= Auftraggebers) bereits verjährt gewesen.

Eisschnellläuferin Pechstein klagte vergeblich:

Sie wollte zurück in die Spitzensport-Förderung der Bundespolizei

Die erfolgreiche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ist seit 1993 beim Bundesinnenministerium als Polizeivollzugsbeamtin tätig. Allerdings nicht wirklich als Polizistin, sondern eben als Spitzensportlerin. 2009 war sie wegen Dopingvorwürfen gesperrt und deshalb von der Bundespolizeisportschule Bad Endorf, wo sie trainiert hatte, an die Bundespolizeiakademie in Lübeck versetzt worden.

Dagegen wehrte sich die Eisschnellläuferin und verlangte, wieder in die Spitzenfördergruppe der Bundespolizei aufgenommen zu werden: Man habe sie zu Unrecht gesperrt. Außerdem zähle sie im Eisschnelllauf weiterhin zur Weltspitze und dürfe jetzt wieder an Wettkämpfen teilnehmen. Doch das Verwaltungsgericht Berlin ließ die Sportlerin abblitzen (VG 36 L 88.11).

Da der Staat den Spitzensport in erster Linie im öffentlichen Interesse fördere, sei es schon zweifelhaft, ob Frau Pechstein sich auf so etwas wie ein subjektives Recht auf Förderung berufen könne, so das Gericht. Auf jeden Fall sei aber die Entscheidung, sie nach Lübeck zu versetzen, sachlich begründet und rechtmäßig.

Angesichts einer geringen Zahl von Förderstellen müsse die Bundespolizei die förderungswürdigen Spitzensportler besonders sorgfältig auswählen. Neben dem Lebensalter der Eisschnellläuferin habe bei der Entscheidung gegen sie vor allem die Tatsache eine Rolle gespielt, dass Frau Pechstein nach den Regeln des Internationalen Olympischen Komitees nicht berechtigt sei, an den Olympischen Spielen in Sotschi 2014 teilzunehmen.

Das Ziel der Sportförderung sei es aber nun einmal, den Geförderten die Teilnahme an Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen zu ermöglichen. Die Sportlerin könne künftig als Lehrkraft an der Lübecker Bundespolizeiakademie arbeiten, wenn sie wolle - das habe man ihr angeboten.

Ingo Steuer darf Sportsoldaten trainieren

Bundeswehr darf den Eiskunstlauftrainer nicht länger boykottieren

Im April 2011 gewann das von Ingo Steuer trainierte deutsche Eiskunstlaufpaar, Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, erneut die Weltmeisterschaft. Doch das juristische Nachspiel zu seinen früheren Fehlern scheint nicht enden zu wollen: Als er bei der Bundeswehr als "Sportsoldat" - zuerst als Sportler, später als Trainer - eingestellt wurde, hatte Ingo Steuer seine Tätigkeit für die "Stasi" abgestritten. Als das aufflog, entließ ihn die Bundeswehr 2006 fristlos: Er durfte keine Sportsoldaten mehr trainieren.

Dagegen klagte der Erfolgstrainer: Die Sportfördergruppe der Bundeswehr sei "eine tragende Säule der Förderung für Leistungssportler". Der Boykott der Bundeswehr schade seiner freiberuflichen Tätigkeit als Trainer massiv. Denn jeder Sportsoldat, der sich für ihn entscheide, verliere Status und Einkommen. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, die Bundeswehr müsse Ingo Steuer als Trainer von Sportsoldaten dulden (6 U 66/10).

Fast alle deutschen Spitzensportler im Eiskunstlauf seien Sportsoldaten. Die Bundeswehr behindere also mit ihrem Boykott zielgerichtet die Berufstätigkeit von Ingo Steuer. Das sei - trotz seines Dienstvergehens - unverhältnismäßig. Ingo Steuer habe sich kurz nach seinem 18. Geburtstag vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR als "IM" anheuern lassen, aber offenkundig keiner bespitzelten Person einen konkreten Schaden zugefügt. Zwölf Jahre habe er für die Bundeswehr gearbeitet und höchste Auszeichnungen erhalten. Gegen seine fachliche Eignung gebe es keinerlei Argument.

Die Bundeswehr solle die sportfachliche Entscheidung der Sportverbände respektieren: Letztlich hätten die Deutsche Eislauf Union und der Deutsche Olympische Sportbund keine Einwände mehr dagegen, dass Ingo Steuer Eiskunstläufer trainiere. Wenn ihn Sportsoldaten als Eiskunstlauftrainer wählten, die Eislauf Union ihn damit beauftrage und auch der Deutsche Olympische Sportbund das Engagement befürworte, müsse dies auch die Bundeswehr akzeptieren.

Dreckiges Ferienhaus

Der Kunde darf den Reisevertrag erst kündigen, wenn er vergeblich eine Frist für Abhilfe gesetzt hat

Den August wollte ein Ehepaar in Ligurien verbringen und buchte dafür bei einem Reiseunternehmen ein Ferienhaus. Im Sommer fuhren die Urlauber in zwölf Stunden mit dem Auto an das Reiseziel. Als sie um 16 Uhr ankamen, fanden sie das Ferienhaus verschmutzt vor. Insbesondere die Matratzen sahen wenig appetitlich aus. Sie verständigten das Reiseunternehmen.

Der Reiseleiter ließ drei Stunden auf sich warten, dann bot er ihnen eine Ersatzwohnung an. Das Ehepaar lehnte ab, weil sie nicht in Küstennähe lag. Nun versprach der Reiseleiter, das Haus werde innerhalb von zwei Stunden komplett gereinigt. Doch darauf ließen sich die Kunden nicht ein, sie fuhren wieder nach Hause.

Anschließend verklagte der Ehemann das Reiseunternehmen auf Rückzahlung der Hausmiete inklusive 100 Euro Kaution, Ersatz der Reisekosten und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit: Nach zwölf Stunden Autofahrt und drei Stunden Warten sei es nicht mehr zumutbar gewesen, weitere zwei Stunden zuzuwarten. Die Nachreinigung hätte bestimmt ein bis zwei Tage gedauert.

Das Reiseunternehmen ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen und zahlte nicht. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (191 C 30533/09). Mehr als die Rückzahlung der Kaution könne der Kunde nicht verlangen. Bevor er den Reisevertrag wegen Mängeln kündige, müsse er dem Reiseunternehmen eine angemessene Frist zur Abhilfe einräumen. Der Kunde hätte nicht einfach abreisen dürfen.

Dass er zwölf Stunden gefahren sei, mache es nicht unzumutbar, die Behebung der Mängel abzuwarten. Wenn jemand ein Ferienhaus miete, sei es seine Sache, wie er dorthin komme und wann er ankomme. Die Anreise sei nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseleiter habe angeboten, bis 21 Uhr das Haus reinigen zu lassen. Diese kurze Zeit hätte das Paar (auch ohne Ersatzunterkunft!) problemlos am Urlaubsort überbrücken können. Auch wenn der Kunde annahm, "das würde sowieso länger" dauern, hätte er wenigstens die zwei Stunden abwarten müssen.

Dubai-Urlaub für 1.392 Euro?

Bei erkennbarem Missverhältnis von Preis und Leistung darf sich der Kunde nicht auf den Vertrag berufen

Über das Internet hatte ein Münchner für sich und seine Freundin eine Pauschalreise nach Dubai gebucht: Flug und zwei Wochen Aufenthalt für zwei Personen sollten 1.392 Euro kosten. Der Kunde zahlte 282 Euro an, nachdem er sich telefonisch erkundigt hatte, ob der Online angegebene Preis stimmte. Ein Mitarbeiter bejahte dies, doch es traf nicht zu: Regulär kostete die Reise 4.726 Euro.

Der Reiseanbieter weigerte sich, die Reise durchzuführen und focht den Vertrag an: Die Preisangabe sei falsch, ihr liege ein Softwarefehler zugrunde. Das Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sei so groß, dass sich der Kunde nicht auf den abgeschlossenen Reisevertrag berufen könne. Der versuchte es trotzdem: Er forderte vom Reiseunternehmen die Anzahlung zurück und zusätzlich Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.

Die Anzahlung bekomme er, aber Schadenersatz stehe dem verhinderten Urlauber nicht zu, urteilte das Amtsgericht München (163 C 6277/09). Ein Schnäppchen zu etwa einem Drittel des wirklichen Gesamtpreises, das könne einfach nicht wahr sein ... Dass die automatisch generierte Erklärung des Reiseunternehmens auf einem Irrtum beruhte und der Preis unzumutbar niedrig sei, habe der Kunde erkennen müssen.

Leistung und Preis lägen so weit auseinander, dass es Rechtsmissbrauch darstelle, auf dem geschlossenen Vertrag zu bestehen. Dass Mitarbeiter des Unternehmens, die sich wohl auf die EDV-Daten verließen, den Preis bestätigten, sei bedauerlich, ändere aber nichts: Der Kunde hätte sich unschwer darüber informieren können, was Urlaub in Dubai durchschnittlich koste: durch Reiseprospekte, Fernsehsendungen oder andere Quellen im Internet.

Vulkanasche: Flug annulliert

Landet der Ersatzflug nicht am vereinbarten Zielort, muss die Airline die Weiterfahrt mit dem Zug finanzieren

Ein Duisburger Ehepaar machte im April 2010 Urlaub auf Fuerteventura. Es hatte einen Hin- und Rückflug von und nach Düsseldorf gebucht. Den Rückflug musste die Fluggesellschaft auf Grund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull annullieren. Drei Tage später beförderte das Unternehmen die Urlauber kostenlos mit einem Ersatzflug nach Deutschland - allerdings nicht nach Düsseldorf, sondern zum Flughafen Berlin-Schönefeld.

In Berlin angekommen, organisierte das Ehepaar selbst eine Bahnreise nach Duisburg. Für die Bahntickets (206 Euro) und Verpflegung während drei Tagen Wartezeit (100 Euro) forderten die Kunden anschließend Kostenersatz von der Airline. Zu Recht, wie das Amtsgericht Rüsselsheim entschied (3 C 1698/10).

Die Fluggesellschaft schulde den Urlaubern zwar keine Ausgleichszahlung für den annullierten Flug: Denn die Störung des gesamten Flugverkehrs durch die Aschewolke stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht verantwortlich sei.

Die Airline sei aber verpflichtet, die Fluggäste bei der Bewältigung dieses Problems zu unterstützen. Dazu gehöre bei der Heimreise auch die Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel an den eigentlichen Zielort. Da der Flieger von Fuerteventura nicht in Düsseldorf, sondern in Berlin landete, müsse die Fluggesellschaft die Kosten der Bahntickets tragen.

Und zwar in voller Höhe, weil die Bahnfahrt von Berlin nach Duisburg billiger sei als die Fahrt nach Düsseldorf. Nach einer Verspätung von drei Tagen hatten die Kunden ein berechtigtes Interesse, möglichst problemlos und schnell nach Hause zu kommen. Deshalb mussten sie kein Auto für die Reise mieten, selbst wenn das eventuell günstiger gewesen wäre.

Fußballfan mit Mundschutz unterwegs

Das ist eine verbotene Schutzwaffe im Sinn des Versammlungsgesetzes

Am "Bieberer Berg" in Offenbach fand im Sommer 2009 ein DFB-Fußballpokalspiel statt. Vor dem Stadion wurden die üblichen Personenkontrollen durchgeführt. Bei einem Besucher fanden die Kontrolleure - im Schuh versteckt! - einen schwarzen Mundschutz, wie ihn auch die Boxer während des Kampfes tragen. Der Verein erstattete Anzeige. Das damals 21-jährige Mitglied eines Fanclubs erklärte, er habe sich mit der "passiven Waffe" vor Konflikten zwischen Fans schützen wollen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass so ein Mundschutz zu den "Schutzwaffen" zählt, die laut Versammlungsgesetz während Versammlungen oder Demonstrationen unter freiem Himmel verboten sind (2 Ss 36/11). Schutzwaffen seien dazu bestimmt, den Körper bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu schützen. Wer so etwas bei sich trage, sei offenkundig gewaltbereit.

Ein Mund- oder Zahnschutz werde bei Kampfsportarten (Boxen etc.) eingesetzt, um die Mundpartie vor den Auswirkungen von Schlägen zu schützen. Also stelle er eine passive Waffe im Sinne des Versammlungsgesetzes dar. Das werde vom Gesetzgeber als sicheres Indiz für Gewaltbereitschaft, d.h. potenziell aggressives Verhalten gewertet.

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß benutzt wurde. Bereits das Mitnehmen so eines Abwehrmittels verstoße gegen das Versammlungsgesetz. Über die Sanktion, mit der der Verstoß geahndet werden solle, entscheide das Amtsgericht als Vorinstanz.

Fußballer versteuerte Handgeld nicht

Steuerhinterziehung: VfL Bochum sollte nachträglich die Steuern zahlen

Vor einigen Jahren wechselte ein Fußballprofi zum VfL Bochum. In diesem Zusammenhang zahlte der Verein an einen Spielervermittler 880.000 Euro. Von dieser Summe erhielt der Spieler selbst 690.000 Euro als so genanntes Handgeld - steuerpflichtiges Einkommen, das er nicht versteuerte. Als das aufflog, wurde der Fußballer wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

311.488 Euro hätte er dem Finanzamt überweisen müssen. Das tat der Spieler jedoch nicht, sondern klagte den Betrag bei seinem Arbeitgeber ein. Begründung: Sein Vermittler habe mit den Verantwortlichen des VfL Bochum vereinbart, dass er das Handgeld netto bekomme, d.h. dass der Verein die Steuer übernehmen werde. Der Fußballclub bestritt eine derartige Abmachung.

Diese Frage könne im Moment offen bleiben, stellte das Landesarbeitsgericht Hamm fest (3 Sa 660/10). Wenn Nettozahlung vereinbart wurde, hätte der Fußballprofi zwar Anspruch darauf, die Steuer erstattet zu bekommen - aber nur dann, wenn er sie selbst schon ans Finanzamt abgeführt hätte. Derzeit sei jedenfalls die Forderung unbegründet.

Epileptiker stornierte Reise zu spät

Eine Reiserücktrittskostenversicherung versichert nicht die Hoffnung, dass es schon klappen wird

Ein Münchner buchte im Januar für sich und seine Frau eine Moskaureise, die im Mai stattfinden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Im Februar erlitt der Mann einen epileptischen Anfall und wurde neun Tage im Krankenhaus behandelt. Am Morgen des Tages, an dem das Ehepaar nach Moskau fliegen wollte, erlitt der Ehemann erneut einen Anfall.

Nun stornierte das Paar die Reise. Wegen der späten Absage blieb es auf 80 Prozent des Reisepreises sitzen. Die Reiserücktrittskostenversicherung ersetzte nur die Stornokosten, die angefallen wären, wenn der Versicherungsnehmer die Reise nach seinem ersten epileptischen Anfall "gecancelt" hätte. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, so das Unternehmen, schließlich plage ihn eine Grunderkrankung, die immer wieder ausbrechen könne.

So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (281 C 8097/10). Vergeblich hatte der Mann darauf gepocht, dass man nie wissen könne, wann der nächste Anfall komme. Folge man der Logik des Versicherers, könnte er überhaupt nicht mehr verreisen. Immerhin habe ihn die Klinik als arbeits- und reisefähig entlassen.

Aber nicht als geheilt, hielt ihm die Amtsrichterin entgegen. Die Grunderkrankung bestehe weiterhin. Gerade weil der Zeitpunkt weiterer Anfälle nicht kalkulierbar sei, wisse der Patient, dass die Reise klappen könne - oder eben auch nicht. Deshalb hätte er die Reise gleich nach dem ersten Anfall stornieren müssen.

Nach den Versicherungsbedingungen seien Reisende verpflichtet, im Interesse aller Versicherten die Stornokosten so gering wie möglich zu halten. Natürlich könne der Epileptiker trotzdem verreisen. Doch weil das Gelingen bei ihm prinzipiell unsicher sei, müsse er das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls selbst tragen - und nicht die Versichertengemeinschaft.

Computerfachmann muss für PC ...

... keine Extra-Rundfunkgebühr zahlen, wenn der PC ein Zweitgerät ist

Ein freiberuflich tätiger Computerfachmann wohnt und arbeitet in seinem Einfamilienhaus. Privat nutzt er Radio und Fernsehgeräte, für die er Rundfunkgebühren zahlt. Die GEZ forderte von ihm jedoch doppelte Gebühr: Für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen Computer sollte der Mann extra zahlen.

Gegen die doppelte Zahlungspflicht klagte der Computerfachmann und setzte sich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch (7 BV 443/10). Internetfähige PCs seien zwar im Prinzip gebührenpflichtig, stellten die Verwaltungsrichter fest, aber nicht als Zweitgerät. Zweitgeräte seien von der GEZ-Gebühr befreit.

Der Computerfachmann verfüge im Haus bereits über "empfangsbereite Rundfunkgeräte", also sei der PC ein Zweitgerät. Ob das Erstgerät im gleichen Haushalt beruflich oder privat genutzt werde, darauf komme es nicht an. (Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.)

Strandsegler fährt Spaziergängerin um

Hohes Schmerzensgeld für dauerhaft gehbehinderte Frau

Eine Richterin aus Nordrhein-Westfalen verbrachte ihren Urlaub an der Nordsee. Am Pfingstwochenende veranstaltete der Yachtclub von St. Peter-Ording eine Strandsegelregatta, zu der auch viele Strandsegler von auswärts anreisten. Zu ihrem Unglück ging die Urlauberin am Strand spazieren, als mehrere auswärtige Strandsegler ausschwärmten, um die Regattastrecke zu testen. Ein Segler fuhr die Frau von hinten um, sie erlitt komplizierte Brüche an beiden Unterschenkeln.

Trotz vieler Operationen bleibt die Frau dauerhaft gehbehindert. Auf ihre Klage hin verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig den Strandsegler, die Gemeinde St. Peter-Ording und den Yachtclub, die Behandlungskosten zu übernehmen und ihr zudem 70.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen (7 U 106/09).

Spaziergänger müssten am Strand nicht ständig auf der Hut vor Strandsegelwägen sein, so das OLG. Vielmehr sei es umgekehrt die Pflicht der Strandsegler, während ihrer "Sondernutzung des Strandes" aufzupassen und auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Da im konkreten Fall der Sportler rücksichtslos und unkonzentriert gefahren sei, hafte er für den Schaden.

Allerdings nicht alleine, denn auch der Yachtclub und die Kommune seien für den Unfall mit-verantwortlich. Die Gemeinde habe dem Yachtclub das Strandsegeln erlaubt, zumindest den Clubmitgliedern. Der Club hätte schon am Vortag der Regatta die Strecke zum Schutz der übrigen Benutzer des Strandes sichern müssen.

Schließlich wisse niemand besser als die Clubmanager, dass gerade auswärtige Regatta-Teilnehmer am Vortag Erkundungsfahrten unternähmen, um sich mit dem Revier und mit der Strecke vertraut zu machen. Die Gemeinde hätte im Interesse der Bürger und der Urlauber kontrollieren müssen, ob der Yachtclub die nötigen Sicherheitsvorkehrungen traf.

(P.S.: Das Gericht erhöhte das angemessene Schmerzensgeld von 60.000 Euro wegen der "hartnäckigen Verweigerungshaltung" der drei Beklagten um 10.000 Euro: Sie wollten vor dem Urteil nicht einmal einen kleinen Abschlag auf das Schmerzensgeld zahlen.)

Tauziehen um die altägyptische Sammlung Steindorff

Verwaltungsgericht sprach sie der "Jewish Claims Conference" zu, sie bleibt jedoch der Universität Leipzig

Über vierzig Jahre (von 1893 bis 1934) lehrte der Ägyptologe Prof. Dr. Georg Steindorff an der Universität Leipzig. Durch Ausgrabungen und Einkäufe aus eigener Tasche baute er in diesen Jahren eine bedeutende Lehrsammlung auf, die er seinem Fachbereich als Leihgabe zur Verfügung stellte. 1937 verkaufte der jüdische Wissenschaftler die Sammlung für 8.000 Reichsmark der Universität, kurz bevor er in die USA emigrierte.

Nach der Wiedervereinigung forderte die Jewish Claims Conference die Sammlung (JCC: eine jüdische Organisation, die Entschädigungsansprüche jüdischer Opfer des Nationalsozialismus vertritt). Die zuständige Behörde sprach sie ihr zu. Vergeblich klagte die Universität Leipzig gegen diese Entscheidung: Wenn Verfolgte während der Herrschaft der Nationalsozialisten etwas verkauft haben, werde prinzipiell angenommen, dass der Verkauf erzwungen gewesen sei, so das Verwaltungsgericht Berlin (VG 29 K 126/09).

Deshalb stehe Wiedergutmachung an, urteilten die Richter. Dabei hatte der Professor immer gewollt, dass seine Sammlung in Leipzig bleibt - was auch sein 88-jähriger Enkel und Erbe bestätigt. Nach dem Krieg begrüßte Prof. Steindorff die Wiedereröffnung des Ägyptischen Museums der Universität ausdrücklich.

Doch die Angelegenheit hat trotz dieses Urteils des Verwaltungsgerichts für die Universität Leipzig ein Happy End: Die JCC verzichtete auf ihren Anspruch und lässt der Universität die Sammlung. Die Universität musste als "Gegenleistung" zusagen, eine Dokumentation über Prof. Dr. Steindorff, seine Arbeit und sein Schicksal, zu erstellen und sie der Öffentlichkeit im Rahmen der Sammlung zu präsentieren.

Pilgerwallfahrt als Dienstreise

Katholischer Priester kann Reisekosten von der Steuer absetzen

Der Steuerpflichtige ist Pfarrer im bayerischen Ort K. Im Juni 2003 nahm er an einer Pilgerwallfahrt nach Rom teil. Die vom Pfarrgemeinderat initiierte Wallfahrt wurde vom Bischöflichen Ordinariat als Dienstreise genehmigt. Über den Gardasee ging es nach Rom zur Papstaudienz. Neben Kirchen wurden dort auch Sehenswürdigkeiten wie der Trevi-Brunnen und das Kolosseum besichtigt.

Bei seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Priester 574 Euro für Übernachtungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, das Finanzgericht Nürnberg ebenfalls. Der Pfarrer legte Revision ein: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (VI R 42/09).

Das Finanzgericht habe nicht geprüft, in welchem Umfang der Pfarrer die Pilger seelsorgerisch betreut habe, kritisierte der BFH. Bestätige sich die Argumentation des Steuerzahlers, dann sei von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise auszugehen und die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt sei nicht anders zu bewerten als seine seelsorgerische Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei. Wenn es zu seinen beruflichen Aufgaben gehöre, Pilger seiner Pfarrei auf der Wallfahrt zu begleiten und geistlich zu betreuen - wofür auch die Genehmigung des Ordinariats spreche -, sei die Romfahrt als Dienstreise anzusehen.

Sie sei vergleichbar mit der beruflich bedingten Klassenfahrt eines Lehrers. Auch bei Klassenfahrten besichtigten Lehrer mit den Schülern Sehenswürdigkeiten, profitierten damit auch privat von der Reise, weil dies das Allgemeinwissen erweitere. Das stehe jedoch dem Abzug von Werbungskosten nicht entgegen, es bleibe trotzdem eine Dienstreise.

Kein Recht auf Schlaf für Pauschalreisende?

Ist keine bestimmte Reisezeit vereinbart, müssen sie mit unkomfortabler An/Abreise rechnen

Ein Münchner Ehepaar buchte eine Pauschalreise in die Türkei. Im Reisepreis von 2.568 Euro enthalten waren Hin- und Rückflug, Transfers, Hotel und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer und kurze Busreisen vor und nach der Kreuzfahrt. Flugzeiten wurden nicht vereinbart.

Als das Reisebüro dem Kunden später die Flugscheine übergab, stellte er fest, dass der Abflug für 22.25 Uhr, die Landung um 2.25 Uhr morgens vorgesehen war. Nun beschwerte sich der Mann beim Reisebüro über die "unmögliche Reisezeit". Er und seine Frau müssten vom Flughafen noch zum Hotel fahren. Dort träfen sie erst um sechs Uhr früh ein, müssten aber um sieben Uhr mit dem Bus schon wieder aufbrechen. Da kämen sie ja überhaupt nicht zum Schlafen.

Weil sich das Reisebüro weigerte, den Flug umzubuchen, stornierte der Kunde die Reise. Vom Reiseunternehmen forderte er die Anzahlung zurück und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (173 C 23180/10). Die kurze Nachtruhe stelle keinen erheblichen Mangel der Reise dar, so der Amtsrichter.

Dass er und seine Frau "viel Schlaf bräuchten", spiele keine Rolle. Hier sei ein "objektiver Maßstab" anzulegen, unabhängig von der "individuellen Konstitution" der Kunden. Wenn keine verbindliche Anreise bzw. Abreise vereinbart sei, müssten Kunden mit unkomfortablen Reisezeiten rechnen. Das sei bei Pauschalreisen nicht unüblich und im konkreten Fall für die Urlauber auch zumutbar.

Vor dem Flug hätten sie schlafen können, während des langen Flugs und im Bus ebenfalls. Zentrales Element der Reise sei die zehntägige Kreuzfahrt. Wenn bei der An- oder Abreise ein Tag durch Schlafmangel etwas weniger angenehm ausfalle, beeinträchtige dies die Reise insgesamt nicht sonderlich - deren wesentlichen Teil, die Kreuzfahrt, überhaupt nicht. Deshalb habe der Münchner den Reisevertrag nicht kündigen dürfen.