... kommt einen armen Rentner teuer zu stehen: Pudel kostet Hundesteuer!
Tierliebe gilt im Allgemeinen als positive Eigenschaft. Doch wenn man sie sich nicht leisten kann, ist der Staat gnadenlos, wie ein Rentner erfahren musste. Der Mann hatte im Winter 1999 bei einem Spaziergang einen Pudel gefunden, der erschöpft und halb erfroren im Schnee lag. Er brachte den Hund ins Tierheim.
Da schüttelten die Mitarbeiter nur den Kopf und sagten, das Tier sei so entkräftet, dass man es einschläfern müsse. Der Pudel tat dem Rentner so leid, dass er ihn mitnahm und zu Hause aufpäppelte. So weit fast ein "Happy End". Doch nun kommt die Kommune ins Spiel: Ca. ein Jahr später entdeckte ein Polizeibeamter in einem Park, dass der Hund keine Steuermarke trug.
Die Stadt setzte Hundesteuer - zum ermäßigten Satz von 72 Euro im Jahr - für den Pudel fest. Dagegen wehrte sich der Tierliebhaber: Er sei kein Hundehalter. Er pflege den Hund nur, bis sich der Eigentümer melde. Von seinem Mini-Einkommen - 311,29 Euro Rente, 423,66 Euro ergänzende Sozialhilfe - könne er keine Hundesteuer zahlen. Doch dafür hatte das Oberverwaltungsgericht Münster überhaupt kein Verständnis (14 A 3020/08).
Zwar habe er den Pudel nur gefunden. Aber: Als Hundehalter sei auch einzustufen, wer einen Hund über zwei Monate pflege. Die soziale Lage des Rentners sei beim Steuersatz bereits berücksichtigt. Im Übrigen sei die Hundesteuer eine Aufwandssteuer, die unabhängig vom Einkommen erhoben werde. Sie knüpfe an einen Aufwand an, den sich ein Steuerzahler leiste - also komme es nicht darauf an, dass er sich diesen Aufwand vielleicht gar nicht leisten könne.
Wenn der Rentner die Steuer nicht aufbringe, müsse er eben auf den Hund verzichten. Wie er mit seinem geringen Einkommen umgehe, sei seine Sache. Es gebe jedenfalls keine Pflicht des Staates, einem Bürger durch Steuerbefreiung die Hundehaltung oder anderen Aufwand zu ermöglichen, den er sich mit Steuer nicht leisten könne. (Zum "Glück" hat der Pudel mittlerweile das Zeitliche gesegnet ...)