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Ohne Erlaubnis der Mutter ...

... darf der nichteheliche Vater keine Kinderfotos im Internet veröffentlichen

Die Eltern des eineinhalb Jahre alten Jungen waren nicht verheiratet; allein sorgeberechtigt ist die Mutter des Kindes. Wegen ständiger Streitigkeiten mit seiner Ex-Freundin war dem Vater bereits das Recht auf Umgang mit dem Jungen vorübergehend entzogen worden.

Als die Mutter bemerkte, dass der Mann auf seiner Internetseite Fotos des Kindes eingestellt hatte, zog sie erneut vor Gericht. Ohne die Erlaubnis der Mutter dürfe der Vater keine Fotos publizieren, erklärte das Amtsgericht Menden (4 C 526/09).

Als Kleinkind könne der Sohn darüber noch nicht entscheiden, doch die Mutter als gesetzliche Vertreterin lehne dies ab. Unter diesen Umständen verletze es das Persönlichkeitsrecht des Jungen, ihn öffentlich zur Schau zu stellen.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Zugriff auf die Internetseite - durch Kennwortschutz oder dergleichen - nur einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich wäre. Die Website des Vaters stehe aber für jedermann offen.

Freinacht-Streiche prominenter Jugendlicher ...

... im Internet zu "wüster Randale" aufgebauscht: Unzulässige Berichterstattung

Wie viele andere Jugendliche auch, zogen die beiden Söhne des Schauspielers O. in der Nacht zum 1. Mai 2008 - der so genannten "Freinacht" - los, um allerlei Unsinn zu treiben. Der 16-jährige Nachwuchsschauspieler O. tat in einer Telefonzelle so, als hielte ihn der Telefonhörer gefangen - und riss den Telefonhörer ab. Sein Bruder soll einige Tulpen ausgerissen haben. Polizisten nahmen die Brüder auf die Wache mit, die Staatsanwaltschaft interessierte sich für die Sache jedoch nicht weiter.

Eine Internet-Zeitung dafür umso mehr. "Polizei schnappt O-Söhne", berichtete sie. Mit den Fakten nahm sie es dabei nicht so genau: Von "wüster Randale" in der Innenstadt war da die Rede, die Prominentenkinder hätten "Fahrräder traktiert, Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle auseinandergenommen". Der 16-Jährige forderte den Betreiber der Website auf, den Artikel aus dem Netz zu nehmen. Beim Oberlandesgericht Hamburg setzte er sich durch (7 U 33/09).

Den Namen eines Prominenten im Zusammenhang mit einer Straftat zu nennen, verletze dessen Persönlichkeitsrecht und sei unzulässig; zumindest dann, wenn es nur um eine geringfügige Sachbeschädigung gehe. O. habe keine spektakuläre Straftat begangen, sondern sich in der Freinacht übermütig verhalten. Dass der 16-Jährige einem jugendlichen Publikum als Sänger und Schauspieler bekannt sei, begründe noch kein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an Information, das es rechtfertigen würde, seine Anonymität aufzuheben.

Derlei Fehlverhalten bekannt zu machen, führe zu einer negativen Bewertung des Betroffenen in der Öffentlichkeit. Im konkreten Fall erst recht, da der Internetbeitrag das Geschehen zu "wüster Randale" aufbausche und den Jugendlichen als Randalierer hinstelle. Das beschädige seinen Ruf und könne sich auf seine weitere Entwicklung im privaten, sozialen und beruflichen Bereich nachteilig auswirken. Auch prominente Jugendliche seien schutzbedürftig. Sie sollten die Chance bekommen, unbehelligt von öffentlichen Diskussionen über jugendtypische Verfehlungen zu "reifen".

Vor dem Urlaub informieren!

Fluglinie darf Fluggast abweisen, wenn die Reiseunterlagen nicht den Einreisebestimmungen genügen

Ein Familienvater hatte für Januar 2008 Flüge nach Bangkok gebucht und in Thailand eine Ferienwohnung für sich, die Ehefrau und seinen Sohn gemietet. Vor dem Abflug gab es auf dem Münchner Flughafen jedoch eine böse Überraschung: Der Junge wurde am Check-in-Schalter zurückgewiesen, weil er nur einen Pass ohne Foto besaß. Das genüge nicht für eine Einreise nach Thailand, teilte eine Mitarbeiterin der Fluglinie mit.

Die Familie fuhr nach Hause, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und flog drei Tage später. Von der Fluglinie verlangte der Kunde Schadenersatz für die vergebliche Anfahrt zum Flughafen, für drei verlorene Urlaubstage und zudem eine Ausgleichszahlung für die verweigerte Beförderung (600 Euro pro Person). Nach den Einreisebedingungen des Königlich Thailändischen Honorarkonsulats reiche für Minderjährige ein Pass ohne Bild aus.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, weil die vom Familienvater vorgelegten Visabestimmungen nicht mehr aktuell waren (283 C 25289/08). Sie stammten vom März 2007. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes werde ein "Passersatz" ohne Foto nicht mehr anerkannt, stellte die Amtsrichterin fest. Seit November 2007 sei für deutsche Kinder und Jugendliche bei der Einreise nach Thailand ein Reisepass mit Bild notwendig.

Die Fluggesellschaft habe deshalb die Beförderung zu Recht abgelehnt: Wenn unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt werden, dürfe das Unternehmen Fluggäste zurückweisen. Daher habe die Familie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Fluggäste müssten sich vor dem Abflug über die gültigen Einreisebedingungen ihres Reiselandes informieren bzw. danach erkundigen, ob ihre Informationen noch zuträfen.

"Ich liebe es"

Werbe-Jingle von McDonalds verletzt das Urheberrecht nicht

2003 entwickelte eine Werbeagentur für das Unternehmen McDonalds eine Werbekampagne. Sie beauftragte einen Komponisten, dafür Musik zu schreiben ("Werbe-Jingle"). Dieser komponierte einen "Rap" und bekam dafür 1.500 Euro und zwei Flaschen Champagner. Später bereute er es, die Komposition so billig verkauft zu haben, weil seine - nun ja - "Melodie" als Werbe-Jingle "McDonalds - Ich liebe es" weltweit bekannt wurde.

Der Komponist verlangte Schadenersatz, weil das Gastronomieunternehmen sein Urheberrecht verletzt habe. Im Grunde habe er die Werbemelodie nie zur Publikation freigegeben; zumindest müsse man ihm Auskunft darüber erteilen, wo und wie oft sie für Werbung verwendet wurde.

Die Werbespots könnten unmöglich das Urheberrecht verletzt haben, so der Anwalt des Unternehmens: Durchschnittliche Hörer könnten aus dem Rap nicht einmal eine Tonfolge heraushören. So eine Pseudo-Melodie werde vom Urheberrecht nicht geschützt. Letztlich stimme kein Ton der strittigen Komposition mit dem Audio-Logo von McDonalds überein.

So sah es auch das Landgericht München I: Es wies die Klage des Komponisten ab (21 O 177/09). Die Melodie, auf die in der Produktion des Komponisten der Text "McDonalds - Ich liebe es" gerapt werde, stelle keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts dar. Dafür fehle ihr die besondere künstlerische Gestaltung. Die Tonfolge sei vom natürlichen Sprechduktus geprägt und äußerst simpel: drei Töne, bestehend nur aus einer Terz und einer Sekunde.

USA-Trip wegen Bandscheibenvorfalls geplatzt

Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen:Ein zweiter "Vorfall" kommt nicht "unerwartet"

Ein Familienausflug in die USA war geplant. Im Januar 2009 buchte ein Münchner für 2.388 Euro eine Kurzreise für Februar. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Seine Frau war 2008 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Krankenhaus gewesen. Anfang 2009 ging es ihr wieder ganz gut, Medikamente und Akupunktur hatten geholfen. Kurz vor der Reise nach Amerika ging die Frau sogar Skifahren.

Doch einige Tage später hatte sie erneut einen Bandscheibenvorfall. Der Familienvater stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten (1.910 Euro) von der Versicherung. Das Unternehmen winkte ab: Längst bekannte Krankheiten umfasse der Versicherungsschutz nicht. Auch vom Amtsgericht München bekam der Versicherungsnehmer keine günstigere Auskunft: Er verlor den Prozess gegen die Versicherung (242 C 29669/09).

Nur wenn eine unerwartete Erkrankung eine(n) Versicherte(n) plötzlich dazu zwinge, eine Reise abzusagen, müsse die Reiserücktrittskostenversicherung einspringen, so die Amtsrichterin. Im konkreten Fall komme das gesundheitliche Problem der Ehefrau jedoch nicht "unerwartet". Ein Rückenleiden sei eine langwierige Grunderkrankung, die schwankend verlaufe. Patienten müssten daher mit weiteren akuten Phasen rechnen, auch wenn sie vorübergehend mal keine Beschwerden hätten.

Im konkreten Fall hätten die Schmerzen der Ehefrau bei unterschiedlicher Intensität neun Monate angehalten - und zwar bis in den Januar 2009 hinein, als die Reise gebucht wurde. Unter diesen Umständen müsse auch einem medizinischen Laien klar sein, dass sich der Gesundheitszustand jederzeit wieder verschlechtern könne.

Urheberrecht: Sarah Brightman contra YouTube

Gericht verbietet dem Google-Ableger, ohne Genehmigung Brightman-Videos im Internet zu verbreiten

Internetnutzer können auf der Internetplattform YouTube nicht nur Videos abrufen, sondern diese auch einstellen, sogar anonym. Dadurch kommt es häufig zu Problemen mit dem Urheberrecht. Google-Tochter YouTube hat zwar des öfteren beteuert, Künstler könnten unerlaubt hochgeladene Videos entfernen lassen. Im Zweifelsfall scheint die Betreiberin der Videoplattform aber doch lieber den Rechtsweg zu beschreiten und sich darauf zu berufen, sie habe mit den Inhalten auf der Plattform nichts zu tun.

Im Streit mit dem Verleger Peterson unterlag YouTube. Peterson produziert die Videos der Sopranistin Sarah Brightman - bekannt in erster Linie durch Musicalrollen ("Cats") - und zog für sie vor Gericht. Denn bei YouTube waren ohne Wissen der Künstlerin und des Produzenten mehrere urheberrechtlich geschützte Stücke mit Songs hochgeladen worden - zum Teil nicht autorisierte Live-Mitschnitte von Auftritten.

Das Landgericht Hamburg verbot es YouTube, diese Videos weiterhin zu verbreiten, und sprach Sarah Brightman grundsätzlich Schadenersatz zu (308 O 27/09). Um dessen Höhe zu ermitteln, muss YouTube Auskunft darüber erteilen, wie oft diese Aufnahmen abgerufen wurden. Nach Ansicht der Richter macht sich die Betreiberin der Videoplattform die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen.

Daraus folgten erhöhte Prüfpflichten in Bezug auf die Inhalte der Videos, denen die Betreiberin jedoch nicht nachkomme. Sie dürfe sich nicht mit der Versicherung der Internetnutzer begnügen, die erforderlichen Rechte an einem oder mehreren Videos zu besitzen, mahnte das Gericht. Erst recht, weil die Nutzer auch anonym auftreten dürften: Gegebenenfalls müsse sich YouTube das Recht zur Publikation eines Videos nachweisen lassen.

"Tiefpreisgarantie" einer Billigfluglinie

Großspuriges Werbeversprechen wird im Internet drastisch eingeschränkt

Im Sommer 2007 warb eine Fluggesellschaft in deutschen Tageszeitungen mit "Tiefpreisgarantie": "Sie sparen garantiert!" "Finden Sie einen niedrigeren Tarif als bei S, erstatten wir Ihnen die Differenz doppelt zurück". Mit einem Sternchen wurde auf eine Fußnote verwiesen: Das Versprechen gelte nur unter besonderen Bedingungen, Details seien auf der Website der Airline zu erfahren.

Die Reklame wurde von der Konkurrenz als irreführend beanstandet: In der Anzeige stehe nicht, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher den Rabatt bekämen. Das werde nur im Internet - auf englisch! - erläutert. Und diese Klauseln schränkten die Garantie derart ein, dass davon so gut wie nichts übrig bleibe. Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Werbung für unzulässig: Sie sei unklar und täusche die Kunden (6 U 26/09).

Wer Kunden mit einem Garantieversprechen anlocke, müsse schon in der Zeitungswerbung die Bedingungen offen legen. Das gelte zumindest dann, wenn diese von den Lesern der Anzeige so nicht erwartet würden. Und so liege der Fall hier: Um den großspurig angepriesenen Preisnachlass zu erhalten, müssten Kunden nämlich allerlei bürokratische Hindernisse überwinden. Auf diese Weise werde die Garantie gegenstandslos.

So müssten Kunden den Preisnachlass spätestens eine Stunde (!) nach der Buchung des Fluges bei S beantragen. Sie sollten also binnen 60 Minuten ein günstigeres Konkurrenzangebot aufspüren sowie das englischsprachige Antragsformular von S im Internet finden, ausfüllen und versenden. Dabei dürfe die Abflugzeit der Konkurrenz nur eine Stunde von der des bei S gebuchten Fluges abweichen ... Damit laufe die Garantie ins Leere, weil es bei den meisten Flügen keine so zeitnahen Alternativangebote gebe.

Erwachsener Sohn muss für die Mutter zahlen ...

... obwohl er in der Kindheit von ihr vernachlässigt wurde

Der fast 50-jährige Mann hat seine 1935 geborene Mutter seit 1977 nicht mehr gesehen. Sie war bereits krank, als er noch ein Kind war: Sie leidet an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und Wahnideen. Immer wieder musste die Frau in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Um ihr Kind konnte sie sich deshalb nur sporadisch kümmern. Nach der Scheidung von ihrem Mann 1973 verließ sie die Familie.

Seit 2005 lebt die Seniorin in einem Pflegeheim, dessen Kosten der Sozialhilfeträger übernahm. Vom Sohn verlangte die Sozialbehörde, sich an den Kosten zu beteiligen. Der fühlte sich überhaupt nicht zuständig und verwies darauf, wie schlecht ihn die Mutter als Kind behandelt habe. Wenn er nun für ihre Unterkunft aufkommen müsste, wäre das ungerecht.

Doch der Bundesgerichtshof blieb hart und pochte auf die "familiäre Solidarität" (XII ZR 148/09). Nur in Ausnahmefällen sei es dem Sozialhilfeträger verwehrt, von erwachsenen Kindern Ersatz für die Sozialleistungen zu verlangen, die er für ihre Eltern erbracht habe.

Im konkreten Fall sei es nicht gerechtfertigt, die Unterhaltslast für die alte Frau dem Staat aufzubürden. Ihre Krankheit sei schicksalsbedingt und kein vorwerfbares, schuldhaftes Fehlverhalten. Wegen ihres früheren Verhaltens verliere die Mutter deshalb nicht den Unterhaltsanspruch gegen den Sohn.

"Kampfbetonte Härte" bei den "Alten Herren"

Fußball: Spieler haften nur für Verletzungen durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Regelverstöße

Es war "nur" ein Freundschaftsspiel zwischen "Alten Herren", doch die Fußballer kämpften mit Leidenschaft. Ein Stürmer wurde von einem Verteidiger der gegnerischen Mannschaft gefoult. Als er den Ball im Strafraum annehmen wollte, grätschte der Verteidiger von hinten in die Beine. Für dieses Foul sah der Verteidiger "Gelb-Rot" und flog vom Platz.

Der Stürmer erlitt eine Schienbeinprellung und, weil er unglücklich stürzte, auch eine Prellung am Brustkorb. Vergeblich forderte er von seinem Kontrahenten 6.000 Euro Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies die Klage ab (5 U 492/09-110).

Wer an einem Kampfspiel wie Fußball teilnehme, erkläre stillschweigend sein Einverständnis damit, dass Spieler nur für Verletzungen durch grobe Regelverstöße hafteten, so das OLG. Diese Haftungsbeschränkung liege im Interesse aller Mitspieler, denn bei sportlichem Wettkampf bestehe immer ein Verletzungsrisiko, selbst bei regelkonformem Verhalten.

Ein grober Regelverstoß liege hier nicht vor: Nach Aussage des Schiedsrichters und einiger Mitspieler habe der Verteidiger versucht, den Ball zu treffen, sei jedoch "zu spät gekommen". Das sei zwar ein Foul gewesen, bewege sich aber im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und Regelverstoß. Auch im Amateurbereich, sogar in einem Freundschaftsspiel zwischen "Alt-Herren-Mannschaften", müssten Spieler damit rechnen, auf "energische und bissige Verteidiger" zu treffen.

Ein Herz für Tiere ...

... kommt einen armen Rentner teuer zu stehen: Pudel kostet Hundesteuer!

Tierliebe gilt im Allgemeinen als positive Eigenschaft. Doch wenn man sie sich nicht leisten kann, ist der Staat gnadenlos, wie ein Rentner erfahren musste. Der Mann hatte im Winter 1999 bei einem Spaziergang einen Pudel gefunden, der erschöpft und halb erfroren im Schnee lag. Er brachte den Hund ins Tierheim.

Da schüttelten die Mitarbeiter nur den Kopf und sagten, das Tier sei so entkräftet, dass man es einschläfern müsse. Der Pudel tat dem Rentner so leid, dass er ihn mitnahm und zu Hause aufpäppelte. So weit fast ein "Happy End". Doch nun kommt die Kommune ins Spiel: Ca. ein Jahr später entdeckte ein Polizeibeamter in einem Park, dass der Hund keine Steuermarke trug.

Die Stadt setzte Hundesteuer - zum ermäßigten Satz von 72 Euro im Jahr - für den Pudel fest. Dagegen wehrte sich der Tierliebhaber: Er sei kein Hundehalter. Er pflege den Hund nur, bis sich der Eigentümer melde. Von seinem Mini-Einkommen - 311,29 Euro Rente, 423,66 Euro ergänzende Sozialhilfe - könne er keine Hundesteuer zahlen. Doch dafür hatte das Oberverwaltungsgericht Münster überhaupt kein Verständnis (14 A 3020/08).

Zwar habe er den Pudel nur gefunden. Aber: Als Hundehalter sei auch einzustufen, wer einen Hund über zwei Monate pflege. Die soziale Lage des Rentners sei beim Steuersatz bereits berücksichtigt. Im Übrigen sei die Hundesteuer eine Aufwandssteuer, die unabhängig vom Einkommen erhoben werde. Sie knüpfe an einen Aufwand an, den sich ein Steuerzahler leiste - also komme es nicht darauf an, dass er sich diesen Aufwand vielleicht gar nicht leisten könne.

Wenn der Rentner die Steuer nicht aufbringe, müsse er eben auf den Hund verzichten. Wie er mit seinem geringen Einkommen umgehe, sei seine Sache. Es gebe jedenfalls keine Pflicht des Staates, einem Bürger durch Steuerbefreiung die Hundehaltung oder anderen Aufwand zu ermöglichen, den er sich mit Steuer nicht leisten könne. (Zum "Glück" hat der Pudel mittlerweile das Zeitliche gesegnet ...)

(Art. 23 1008/2008/EG)

Flugbuchungsportal muss Buchungsformular ändern Nicht nur Airlines, auch Online-Reisevermittler müssen für Flüge den Endpreis angeben

Wenn Kunden auf dem Portal "fluege.de" (betrieben von der U-GmbH) einen Flug buchten, wurde zusätzlich zum Flugpreis eine "Servicegebühr" berechnet. Außerdem war auf dem Buchungsformular als "gewünschte Nebenleistung" eine Reiseversicherung voreingestellt - die mussten die Kunden durch ein "Opt-Out" ausdrücklich abwählen.

Das sei unzulässig, erklärte die Wettbewerbszentrale, und zog gegen die U-GmbH gerichtlich zu Felde. Sie verwies auf die EU-Verordnung für Flugreisen: Da müssten Endpreise angegeben werden, die alle verbindlichen Kostenpositionen enthielten. "Optionale" Nebenleistungen zur Flugreise wie z.B. eine Reiseversicherung dürften nur per "Opt-In" angeboten werden.

Mit ihrer Ansicht, die EU-Vorschriften zur Preiswerbung für Flugreisen seien nur für Airlines verbindlich, aber nicht für Flugbuchungsportale, drang die U-GmbH nicht durch. Das Oberlandesgericht Dresden verdonnerte das Unternehmen dazu, sein Buchungsformular zu ändern (14 U 551/10).

Die Servicegebühr sei in den Flugpreis einzuberechnen. Und Nebenleistungen wie die Reiseversicherung dürfe die U-GmbH den Kunden nur nach ausdrücklicher Wahl dieser "Option" ("Opt-In") in Rechnung stellen. Auch Online-Reisevermittler hätten die EU-Vorgaben zu beachten.

Die U-GmbH müsse den Verbraucherschutz beim Verkauf von Flugreisen ernst nehmen und das Buchungsformular entsprechend gestalten. Der vom Kunden zu zahlende Endpreis dürfe nicht durch zusätzliche Kostenpositionen verschleiert werden. Ebensowenig dürfe das Unternehmen den Verbrauchern (überflüssige oder jedenfalls nicht ausdrücklich gewünschte) Zusatzleistungen quasi "unterschieben".

Landesmuseum Niedersachsen kaufte geklautes Gemälde …

… unter verdächtigen Umständen: Museum muss den "Tiepolo" zurückgeben

Nach langem Rechtsstreit steht nun fest, dass das Landesmuseum Niedersachsen ein - 1985 erworbenes - Gemälde des italienischen Malers Giovanni Battista Tiepolo ("Il Miraculo di Sant Antonio") herausgeben muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied den Prozess zu Gunsten der - inzwischen verstorbenen - rechtmäßigen Eigentümerin aus Italien (4 U 30/08). Ihre Interessen vertrat zuletzt die Testamentsvollstreckerin.

Ein fingierter Diebstahl sei auszuschließen, so das OLG, weil das Bild nicht versichert gewesen sei. Dokumente belegten, dass die verstorbene Klägerin das Gemälde von ihrem Vater - als Teil der bekannten "Sammlung Modiano" - geerbt habe. Es sei Ende 1978 aus ihrer Pariser Wohnung gestohlen worden. Den Einbruch habe die Eigentümerin sofort bei der französischen Polizei angezeigt und bei der zuständigen Stelle des Louvre, welche die Ausfuhrgenehmigungen für Gemälde erteile.

Das Landesmuseum könne sich nicht darauf berufen, das Bild damals "in gutem Glauben" daran erworben zu haben, dass die Verkäuferin die rechtmäßige Eigentümerin war. Denn der wissenschaftliche Mitarbeiter, der damals im Auftrag des Museums das Bild kaufte, habe sich leichtfertig über massive Verdachtsmomente hinweggesetzt, die auf eine dubiose Herkunft hindeuteten.

Er habe gewusst, dass das Bild für die "Sammlung Modiano" registriert war. Also habe ihm auch klar sein müssen, dass der Kaufpreis von einer Million französischer Franc weit unter dem tatsächlichen Wert des Gemäldes lag. Auch angesichts der Umstände des Transports hätte sich dem Mitarbeiter ein Verdacht geradezu aufdrängen müssen - sei das Gemälde doch in einer Reisetasche zwischen zwei Buchdeckeln per Flugzeug nach Deutschland gebracht worden.

Die Zollformalitäten habe die französische Verkäuferin umgangen - also die eigentlich fällige Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen - und beim Louvre keine Ausfuhrgenehmigung eingeholt. Darüber hinaus habe der Einkäufer des Museums dem Überbringer des Bildes eine Empfangsquittung ausgestellt, die den Eindruck erweckte, das Land Niedersachsen habe das Gemälde von einem deutschen Verkäufer erworben.

Pferdegespann verletzt Zuschauer bei Festumzug

Keine Haftung des Tierhalters, wenn es sich um "Nutztiere" handelt

Durch Böllerschüsse gerieten die Pferde eines Landwirts in Panik, der mit seinem Gespann an einem Festumzug teilnahm. Sie gingen durch, keilten aus und verletzten einen Zuschauer des Umzuges schwer. Der Pechvogel erhielt obendrein vom Landwirt keinen Schadenersatz.

Normalerweise haften Tierhalter, wenn ihre Tiere Schaden anrichten. Eine Ausnahmeregelung gilt für Nutztiere, d.h. für Tiere, die "dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind". Das Oberlandesgericht Nürnberg stufte die Pferde des Landwirts als Nutztiere ein (14 U 1474/09). Dass der Zuschauer bei einem Festumzug verletzt wurde, ändere daran nichts.

Über das Jahr verteilt würden die Pferde fast nur forstwirtschaftlich, nämlich für Holzarbeiten im Wald eingesetzt, um für den Landwirt und seine erwachsenen Kinder Holz, also Heizmaterial zu transportieren. Das sei ein "wirtschaftlicher Zweck", weil der Tierhalter ansonsten Heizmaterial kaufen müsste. Mit wöchentlichen Gespannfahrten sorge der Landwirt nur dafür, dass die Tiere an Straßenverkehr gewöhnt bleiben. Das sei für den Holztransport wichtig.

Dass die Pferde gelegentlich in der Freizeit geritten und ein oder zwei Mal jährlich auf Festumzüge mitgenommen wurden, falle demgegenüber kaum ins Gewicht. Deswegen seien sie noch keine Luxustiere, deren Daseinszweck allein in der Freizeitgestaltung des Halters liege. Da die Pferde als Nutztiere anzusehen seien und der Landwirt sie außerdem bei dem Festumzug sorgfältig beaufsichtigt habe, habe der Verletzte gegen ihn keinen Anspruch auf Schadenersatz.

"Chefkoch.de" contra "marions-kochbuch.de"

Fotograf findet seine Bilder zu Rezepten auf fremder Website ...

Zwei Betreiber von Internet-Rezeptsammlungen gerieten aneinander. Herr S und seine Frau bieten unter der Adresse "marions-kochbuch.de" kostenlos Rezepte an, die Herr S mit Fotos illustriert. Die Rezepte auf "chefkoch.de" stammen überwiegend nicht von den Betreibern der Website, sondern von Internetnutzern: Nach Eingabe von Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse kann hier jedermann selbständig Rezepttexte und Bilder einstellen. Die Redaktion von "chefkoch.de" prüft Rezepte und Bilder und schaltet sie dann frei.

Offenbar holten sich einige Internetnutzer ihr Material auch bei "marions-kochbuch.de": Jedenfalls fand Herr S drei seiner Fotografien auf der Chefkoch-Website, z.B. die Bilder zu den Rezepten "Schinkenkrustenbraten" oder "Sigara Börek mit Hack". Ohne sein Wissen waren sie dort eingestellt worden. Wegen dieser Verletzung des Urheberrechts forderte S Unterlassung von den Chefkoch-Chefs.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied (I ZR 166/07). Die Redaktion von "chefkoch.de" beschränke sich nicht auf eine technische Vermittlerrolle für fremde Inhalte. Sie prüfe die Inhalte auf Richtigkeit und übernehme damit die inhaltliche Verantwortung. Die Redaktion integriere die fremden Beiträge in ihr eigenes Angebot, jeder Ausdruck trage das Emblem von "chefkoch.de". Also machten sich die "Chefkoch"-Betreiber die fremden Inhalte zu Eigen und hafteten dafür.

Auch wenn die Bilder bereits auf der Internetseite von Herrn S öffentlich zugänglich seien, verletze es seine Rechte an den Fotografien, wenn sie anderweitig kommerziell genutzt würden. Und genau das geschehe bei "chefkoch.de": Jeder "Rezeptlieferant" müsse den "Chefkoch"-Betreibern umfassende Nutzungsrechte an Rezepten und Bildern einräumen: Sie behielten es sich vor, diese beliebig zu vervielfältigen.

Wer so verfahre, müsse sich Gewissheit über die Nutzungsrechte verschaffen. Zu diesem Zweck müssten die "Chefkoch"-Betreiber den Internetnutzern, die Inhalte einstellten, eine Erklärung zum Urheberrecht abverlangen: Sie müssten Auskunft geben, wer Urheber der Texte bzw. Lichtbilder sei und wem die Nutzungsrechte zustehen.

Koffer blieb auf dem Flughafen

Für so ein Malheur haftet nur ein Reiseveranstalter, nicht das Reisebüro

Das Reisebüro war der Kundin dabei behilflich, eine Flug- und Schiffsreise mit Hotelaufenthalten in Jamaika zu organisieren. Beim Hinflug unterlief am Flughafen ein Versehen - der Koffer der Urlauberin wurde nicht befördert. Sie erhielt ihn erst nach der Schiffsreise wieder. Nach dem Urlaub verlangte die Frau vom Reisebüro Minderung des Reisepreises und Schadenersatz für die Mehrkosten (Bekleidung!).

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (Xa ZR 130/08). Ein Reisebüro biete in der Regel eine andere Dienstleistung als ein Reiseveranstalter. Das habe auch Konsequenzen für die Haftung: Bei Pauschalreisen sei der Reiseveranstalter Vertragspartner des Kunden. Er schließe mit ihm einen Reisevertrag, der mehrere Reiseleistungen umfasse. Für deren korrekte Durchführung trage der Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber die Verantwortung. Sei diese mangelhaft, hafte er dafür.

Ein Reisebüro vermittle Reiseleistungen nur - selbst wenn es, wie hier, Flug, Schiffsreise und Unterkunft nach den Wünschen des Kunden zusammenstelle. Diese Leistungen blieben jedoch die Leistungen anderer Anbieter (also des Hotels, der Fluggesellschaft etc.), Das Reisebüro übernehme keine Verantwortung dafür, wie diese durchgeführt werden.

Ein Pinscher wird zum Zankapfel ...

... eines Ex-Paares: Richterin überredet den Mann zum Nachgeben

Als das Paar noch in Liebe vereint war, kaufte es gemeinsam für 950 Euro einen Rassehund - nennen wir ihn Bello. Der Deutsche Pinscher aus renommierter Zucht und mit 1-A-Stammbaum war vier Jahre alt und wanderte nach der Trennung des Paares eine Weile hin und her: Unter der Woche blieb der "Scheidungshund" beim Mann, am Wochenende nahm ihn die Frau zu sich.

Das ging über ein Jahr gut, dann beschloss die Frau, den Hund nicht mehr zurückzugeben. Begründung: Eigentlich gehöre Bello ja ihr, der Ex-Freund habe ihn ihr geschenkt (was der umgehend abstritt). Und der Ex-Freund nörgle dauernd an ihr herum, weil es dem Tier bei ihr angeblich schlecht gehe. Er werfe ihr vor, dass Bello Billigfutter bekomme, dass sie ihn wegsperre und das Tier deshalb oft krank sei. Diese Vorwürfe stimmten alle nicht, im Gegenteil: Ihr Ex-Lebensgefährte bringe Bello oft krank zurück.

Der ehemalige Freund zog vor Gericht, um durchzusetzen, dass Bello ihn unter der Woche wieder besuchen darf. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München hielt jedoch die bisherige "Wechsellösung" angesichts der "verhärteten Fronten" nicht mehr für praktikabel.

Und sie gab den Streithähnen zu bedenken, dass der Hund verkauft werden müsse, wenn sie sich nicht einigten. Dann könnten sie den Erlös teilen, aber Bello wäre weg. Auch im Interesse des Tiers wäre es besser, diese Lösung zu vermeiden. Das sahen die Kontrahenten schließlich ein: Der Mann gab Bello auf. Seine Ehemalige zahlte ihm 425 Euro und durfte den Hund behalten.

Telekom-Werbung für "LIGA total!" irreführend

Günstiges Fußball-Angebot war ans Produkt "Entertain" gekoppelt - das wurde nicht deutlich

Die Deutsche Telekom AG machte in großen Zeitungsanzeigen Reklame für ihr Angebot "LIGA total": ein Fernsehprogramm, mit dem Fußballfans alle Spiele der Bundesliga live empfangen können. Eine Ziffer im Text verwies auf eine kleingedruckte Fußnote am unteren Rand des Inserats. Darin fand der Leser den Extra-Preis für das Produktpaket "Entertain" (DSL-Fernsehanschluss, Internet- und Telefonanschluss). Nur angedeutet wurde, dass "LIGA total" nur in Kombination mit "Entertain" zu haben war.

Ein Wettbewerbsverband, der mehrere Verlage und andere Medien vertritt, beanstandete diese Werbung als irreführend und bekam vom Oberlandesgericht Köln Recht (6 U 11/10). Das Angebot der Telekom sei ein Koppelungsangebot: Der Live-Empfang der Bundesligaspiele, also "LIGA total!", könne nicht isoliert gebucht werden, sondern nur, wenn der Kunde auch das "Entertain"-Angebot abnehme. Wer ein Angebot unterbreite, das an den Erwerb anderer Produkte geknüpft sei, müsse die Verbraucher darauf klar hinweisen. Das gelte auch für den Gesamtpreis des Koppelungsangebots, so das OLG.

Beides leiste die Telekom-Anzeige nicht, im Gegenteil. Die Reklame sei irreführend und wettbewerbswidrig, weil für "LIGA total!" mit einem besonders günstigen Preis - als Blickfang groß herausgestellt - geworben werde, ohne den Gesamtpreis deutlich zu benennen. Den Preis für "Entertain" in einer Fußnote mit kleiner, weißer Schrift zu "verstecken", genüge jedenfalls nicht - zumal diese wegen des unruhigen Hintergrunds (Grashalme eines angedeuteten Fußballrasens) sehr schlecht zu lesen sei.

Monegassische Fürstenfamilie contra Boulevardpresse

Fortsetzung des juristischen Tauziehens in der nächsten Generation

Seit Jahrzehnten setzt sich die Fürstenfamilie von Monaco energisch gegen die Regenbogenpresse zur Wehr, um ihre Privatsphäre zu wahren. Die Boulevardblätter geben dennoch wohl niemals auf: Schlagzeilen über Caroline und Co. steigern eben die Auflage. Diesmal erreichte die Zeitschrift "Revue" sogar einen Punktsieg vor Gericht.

Sie hatte 2006 über eine angebliche "erste Liebe" der Prinzessin Charlotte - Tochter von Prinzessin Caroline von Monaco - berichtet, garniert mit einigen Fotos: "Prinzessin Charlotte im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wunderschön. Zarte 20 Jahre. Bei einem Gala-Dinner in Paris verzauberte sie mit ihrem Freund F W die Gesellschaft". Und so weiter. Einige Textpassagen des Berichts waren von der Justiz bereits für unzulässig erklärt worden.

Mit ihrem Antrag, auch die Publikation der Fotos zu verbieten, scheiterte die Prinzessin jedoch beim Bundesgerichtshof (VI ZR 125/08). Die Veröffentlichung der strittigen Fotos beeinträchtige ihr Recht am eigenen Bild nicht, so die Bundesrichter: Denn es gehe um zeitgeschichtliche Ereignisse, an denen die Prinzessin teilgenommen habe.

Die Bildberichterstattung darüber sei auch ohne Erlaubnis der fotografierten Personen zulässig. Ein Foto von Charlotte sei bei der Eröffnung einer Kunstausstellung im Pariser Centre Pompidou (mit Bildern von Yves Klein) entstanden, eines beim Rosenball und eines bei der Amtseinführung ihres Onkels, Prinz Albert, als Fürst von Monaco.

Die Auftritte prominenter Personen bei solchen gesellschaftlichen Ereignissen seien von öffentlichem Interesse. Wer dort erscheine und in wessen Begleitung, gehöre zur zulässigen Berichterstattung über das Ereignis. Wenn die Prinzessin bei offiziellen Anlässen mehrfach in Begleitung von Herrn W erscheine, sei es der Presse - im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Familie - nicht verwehrt, den Bericht über die Amtseinführung oder einen Ball mit Bildern zu illustrieren.

Bundesligaringer als Arbeitnehmer?

Rentenversicherung forderte vom Kraftsportverein Sozialversicherungsbeiträge für den Sportler

Ein Auszubildender aus Frankfurt an der Oder ging beim Kraftsportverein Witten 07 (KSV) seinem Hobby nach. Der Ringer absolvierte für den Bundesligaverein in der Saison 2007/2008 Bundesligaringkämpfe und auch Werbeauftritte mit Sponsoren. Dann meldete sich die Deutsche Rentenversicherung beim KSV: Der Verein müsse für den jungen Mann Sozialversicherungsbeiträge abführen, er sei abhängig beschäftigt.

Das bestritt der KSV und zog gegen die Rentenversicherung vor Gericht: Der Auszubildende sei als freiberufliche Honorarkraft einzustufen. So beurteilte auch das Sozialgericht Dortmund dessen Tätigkeit: Sie sei nicht sozialversicherungspflichtig (S 34 R 40/09). Der Ringer sei nicht in den Verein eingegliedert und entscheide frei über seine sportlichen Aktivitäten.

Er sei nicht verpflichtet, bestimmte Aufträge anzunehmen und könne jederzeit auch andere - vom KSV unabhängige - Wettkämpfe bzw. Werbeauftritte absolvieren. Der Kraftsportler trainiere an seinem Ausbildungsort und gestalte das Training nach Inhalt, Dauer, und Trainingszeiten in Eigenregie.

Auch das "unternehmerische Risiko" trage der Ringer: Der KSV habe sich nicht verpflichtet, ihn in bestimmtem Umfang einzusetzen. Das Honorar sei zumindest teilweise vom Erfolg abhängig. Das spreche alles für eine selbständige Tätigkeit. Dass der Verein bei Kämpfen über Trikots und Kampfzeiten entscheide und ein Trainer Anweisungen gebe, falle demgegenüber nicht ins Gewicht: Das sei bei jedem Sportturnier so.

"Hosen-Diktatur" im Urlaubshotel

Zum Abendessen eine lange Hose tragen zu müssen, beeinträchtigt eine Reise nicht

Ein Münchner Ehepaar unternahm eine (Pauschal-)Reise nach Heraklion. Dort wohnten die Urlauber in einem gehobenen Hotel, gebucht hatten sie Unterkunft mit Halbpension. Als das Paar zum ersten Abendessen erschien, machte der Chefkellner den Mann darauf aufmerksam, dass er im Hotel-Restaurant eine lange Hose tragen müsse. Er war mit einer legeren ¾-langen Hose bekleidet.

Der Münchner fühlte sich schlecht behandelt und blamiert. Deshalb forderte er vom Reiseveranstalter 414 Euro zurück. Begründung: Stünde im Reisekatalog ein Hinweis auf den Hosenzwang, hätte er den Urlaub nicht gebucht. Im Berufsalltag müssten er und seine Frau ständig geschäftsmäßig gekleidet sein. Sie wollten sich nicht auch noch im Urlaub einer Kleiderordnung unterwerfen.

Das Reiseunternehmen winkte ab: In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, das Abendessen in langen Hosen einzunehmen. So sah es auch das Amtsgericht München: Es wies die Zahlungsklage des Kunden gegen den Reiseveranstalter ab (223 C 5318/10). Der Urlauber habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Denn diese Art "Kleiderzwang" entspreche den Landessitten und stelle keinen Mangel der Reise dar.

Auch und gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, abends "lange Beinkleidung" vorzuschreiben, betonte der Amtsrichter - schon, um das "ästhetische Empfinden anderer Hotelgäste" zu schonen. Das sei allgemein bekannt. Reisende müssten lokale Sitten und Gebräuche respektieren, auch wenn diese nicht im Reisekatalog beschrieben seien. Ein Reiseveranstalter könne und müsse nicht alle landestypischen Sitten im Katalog erläutern, auf die ein Reisender möglicherweise treffen könnte.

Wer nicht bereit sei, auf Auslandsreisen in gewissem Maße landesübliche Gebräuche zu akzeptieren, müsse zu Hause bleiben. Im Übrigen habe man den Münchner keineswegs gezwungen, "geschäftsmäßig gekleidet" aufzutreten. Das Hotel verlange lediglich eine lange Hose, die der Urlauber auch bei sich hatte.