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Jäger erschoss freilaufende Hündin

Amtsrichter glaubt nicht an die angebliche "Hasenjagd" und verurteilt den Jäger zu Geldstrafe

Im Sommer 2022 war eine österreichische Touristin mit ihrem Partner und ihrem Hund auf einer Insel der Mainschleuse bei Knetzgau (Unterfranken) unterwegs. Sie kamen von einem Paddelausflug zurück. Ihre Hündin Mara ließ die Frau an der Schleuse an Land und frei laufen, obwohl in dem Naturschutzgebiet Leinenpflicht für Hunde gilt. Darauf wird auch auf einer Tafel an der Sportbootschleuse hingewiesen.

Als die Hundehalterin noch ihr Kanu an der Staustufe befestigte, hörte sie einen Schuss: Ein Jäger hatte aus seinem Pickup heraus auf das Tier geschossen. Die Frau lief sofort los und fand ihren Hund verletzt am Boden liegen. Sie alarmierte die Polizei und eine Tierärztin, doch Mara war nicht mehr zu retten. Daraufhin erstattete die Hundehalterin Anzeige.

Der 77-jährige Jäger berief sich auf Jagdschutz: Der Hund habe in seinem Revier einen Hasen gejagt. Hundehalter, die das wildernde Tier hätten zurückpfeifen können, habe er nicht gesehen. Um den Hasen — möglicherweise eine trächtige Häsin — zu retten, habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als den Hund mit dem Kleinkalibergewehr zu erschießen. Dagegen warf ihm die Staatsanwaltschaft vor, Mara ohne triftigen Grund getötet und damit gegen das Tierschutzgesetz verstoßen zu haben.

So sah es auch das Amtsgericht Haßfurt: Es verurteilte den Jäger zu einer Geldstrafe von 5.600 Euro, weil er "ohne vernünftigen Grund" ein "Wirbeltier" getötet habe (§ 17 Tierschutzgesetz).

Dass hier ein Hase im Spiel war, bezweifelte der Amtsrichter: Schlittenhunde der Rasse "Alaskan Malamute" könnten längst nicht so gut beschleunigen wie ein Hase. Dass Mara einen Hasen über eine längere Strecke verfolgt haben könnte, sei schon deshalb unwahrscheinlich. Zudem wäre die ältere Hundedame wegen eines Hüftleidens dazu nicht mehr in der Lage gewesen.

Fragwürdig sei auch der Einsatz eines Kleinkalibergewehrs gegen einen so großen Hund, so der Amtsrichter. Das sei nicht weidgerecht, wie Sachverständige bestätigten, und stelle damit einen weiteren Verstoß gegen die Tierschutzvorschriften dar. Mit diesem Kaliber könne man ein Tier wie den Schlittenhund nicht töten, ohne unnötig Leid zu verursachen.

Auffahrunfall eines Rennradlers

Abstandsregeln gelten auch für Radfahrer: Kein Mitverschulden des bremsenden Autofahrers

Ein Radsportverein veranstaltete für seine Mitglieder ein Zeitfahren, bei dem die Teilnehmer im Abstand von einer Minute nacheinander starteten. Der Wettbewerb fand auf öffentlichen Straßen statt, die für den übrigen Verkehr nicht gesperrt waren. Bis auf etwa 15 Meter hatte sich Radfahrer A auf gerader Strecke dem vor ihm gestarteten B genähert, als B nach links schwenkte, um einen Opel zu überholen. Das Auto fuhr mit ca. 30 km/h in die gleiche Richtung wie die Radfahrer.

Aus ungeklärten Gründen stieß B beim Überholen mit dem Rad gegen die linke vordere Seite des Autos und stürzte. Der Autofahrer bremste deshalb plötzlich stark ab. In diesem Moment fuhr A noch einige Meter hinter dem Opel. Er bremste ebenfalls, doch sein Ausweichversuch misslang. Radfahrer A prallte mit dem Vorderrad gegen das Heck des Wagens und verletzte sich beim Sturz erheblich. Vom Autofahrer forderte der Sportler Schadenersatz und Schmerzensgeld — ohne Erfolg.

Sein Verschulden am Unfall überwiege so eindeutig, dass dies jeden Ersatzanspruch ausschließe, erklärte das Oberlandesgericht Schleswig (7 U 214/22). Auffahrer A müsse allein für die Unfallfolgen haften — wie bei allen typischen Auffahrunfällen, bei denen Auffahrer den erforderlichen Sicherheitsabstand missachteten. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug müsse so groß sein, dass der nachfolgende Verkehrsteilnehmer auch dann noch rechtzeitig halten könne, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremse.

Diese Regel gelte auch für Rennradfahrer, die sich im öffentlichen Straßenverkehr an einer sportlich ambitionierten Übungs-Zeitfahrt beteiligten. Zwar dürften Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Doch der Opelfahrer habe aufgrund der Kollision mit Radfahrer B zwingend anhalten müssen. Rennradler A habe die Unfallgefahr durch seine Geschwindigkeit erhöht. Und offenkundig habe er den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, weil er wie B den Opel (in einer Tempo-30-Zone!) überholen wollte.

Langstreckenflug in der "Economy-Class" annulliert

Fluggesellschaft muss die Kosten eines Ersatzflugs in der "Business-Class" übernehmen

Ein Familienvater hatte für sich, seine Frau und zwei Kinder bei der Lufthansa einen Flug in der Economy-Class nach Asien gebucht. Einen Tag vorher annullierte die Fluggesellschaft den Flug. Auf die Frage des Kunden nach Alternativen erklärte der Mitarbeiter des Servicecenters, am Folgetag seien keine anderen Flüge von J nach M verfügbar. Daraufhin buchte der Mann bei einer anderen Airline einen Flug. Allerdings waren hier nur noch Sitzplätze in der Business-Class frei — zum Preis von 20.845 Euro.

Von der Lufthansa verlangte der Kunde diesen Betrag zurück und zusätzlich pro Person eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Zu Recht, entschied das Landgericht Köln (30 O 270/22). Die Fluggesellschaft habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt: Sie habe den Kunden erst am Vortag des Fluges über die Annullierung informiert, ohne der Familie eine Ersatzbeförderung anzubieten. Dafür müsse sie Ausgleichszahlung leisten.

Wenn der Servicemitarbeiter am Telefon erkläre, Alternativen zum gebuchten Flug seien am Reisetag nicht verfügbar, der Kunde möge doch bitte "eine andere Option wählen", habe das Unternehmen damit die Erfüllung des Beförderungsvertrags verweigert. Dass der Ersatzflug in einer höheren Beförderungsklasse teurer gewesen sei als der ursprünglich gebuchte, ändere nichts an der Leistungspflicht der Lufthansa.

Sie müsse auch die Mehrkosten der Business-Class-Tickets ersetzen: Die Fluggesellschaft habe nicht belegen können, dass es eine andere, günstigere Flugverbindung gegeben hätte. Der Kunde habe dagegen nachgewiesen, dass nur bei der Airline X ein Ersatzflug für das Reiseziel am geplanten Reisetag zu haben war und dass auf diesem Flug nur noch Plätze in der Business-Class frei waren.

Schüler beim Eishockeytraining im Verein verletzt

Dafür ist die Schülerunfallversicherung nicht zuständig, auch wenn Sportverein und Schule kooperieren

In der Schule und auf dem Schulweg stehen Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Natürlich auch beim Sportunterricht. Ob das auch beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein gilt, musste das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entscheiden: Ein Internatsschüler hatte sich beim Vereinstraining einen Beinbruch zugezogen.

Das Internat kooperiert mit dem Sportverein und berücksichtigt bei der Organisation von Lernzeiten und schulischen Betreuungsangeboten die Trainingszeiten des Vereins. Der Schüler bezieht vom Verein ein Stipendium von 1.500 Euro monatlich für die Schule. Die Schule wirbt im Internet für sich als "Eishockeyinternat".

Trotzdem verneinte das LSG Baden-Württemberg einen Schulunfall, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsste (L 10 U 2662/21).

Der Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung erstrecke sich auf den Unterricht und die Pausen dazwischen, auf den Schulweg und auf Aktivitäten bei Schulveranstaltungen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Wenn ein Schüler jedoch beim Training in einem Sportverein verletzt werde, sei dieser Unfall nicht vom Versicherungsschutz umfasst, so das LSG.

Die Schule sei in keiner Weise für das Training verantwortlich: Die Eishalle liege nicht auf dem Internatsgelände, beim Training sei kein Schulpersonal anwesend. Dass die Schule bei der Planung ihrer eigenen Veranstaltungen terminlich die Trainings- und Wettkampftermine des Vereins berücksichtige, stelle keine Mitwirkung beim oder Einflussnahme auf das Vereinstraining dar. Ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Training sei daraus erst recht nicht abzuleiten.

Mexikourlaub am USA-Transit gescheitert

Der Reiseveranstalter hatte nicht darüber informiert, dass Kinder dafür ePässe oder Visa benötigen

Familienvater S hatte bei einem Reiseveranstalter für sich, seine Frau und zwei kleine Kinder eine zweiwöchige Pauschalreise nach Mexiko gebucht. 6.200 Euro zahlte er für Flüge und Hotelaufenthalt. Der Hinflug war als Direktflug von München nach Mexiko-City geplant, der Rückflug sollte über Montreal in Kanada erfolgen. Eine Woche vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter mit, diese Flüge seien von den Airlines gestrichen worden. Der Hinflug starte nun in Frankfurt, der Rückflug führe über San Francisco.

Mit der Änderung war der Kunde einverstanden. Doch dann stellte er fest, dass der Rückflug über die USA für seine Kinder unmöglich war: Für die Einreise oder den Transit benötigen Kinder in den USA einen elektronischen Reisepass (ePass) und zusätzlich eine elektronische Anreisegenehmigung (ESTA-Genehmigung). Über diese Bestimmungen für Minderjährige hatte der Reiseveranstalter Herrn S bei der Umbuchung nicht informiert.

Seine Kinder hatten zwar Kinderreisepässe, aber keinen ePass. Kinder ohne ePass können für die Einreise in die USA zwar auch ein Visum beantragen. Innerhalb von wenigen Tagen ist aber weder ein ePass, noch beim amerikanischen Konsulat ein Visum zu beschaffen — wie S durch einige Telefonate klar wurde. Daraufhin trat er von der Mexikoreise zurück und verlangte vom Reiseunternehmen Rückzahlung des Reisepreises.

Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt (2-24 O 51/22). Reiseveranstalter müssten unaufgefordert auf Bestimmungen für Einreise und Transit hinweisen, ohne deren Beachtung Reisende Reiseziel oder Transitland nicht betreten dürften. Darüber hinaus müssten sie Kunden über Fristen informieren, also die Zeit, die Reisende in der Regel benötigten, um z.B. ein Visum zu bekommen. Diese Informationspflicht gelte auch dann, wenn sich durch eine nachträgliche Änderung des Reisevertrags die Einreise- oder Transitbestimmungen änderten.

So wie eben im konkreten Fall wegen der sehr kurzfristig geänderten Flugrouten. Der Reiseveranstalter habe die dadurch erforderlich gewordenen Informationen zu den Transitbedingungen pflichtwidrig unterlassen. Ein pauschaler Hinweis wie "Beachten Sie die Transitbedingungen" ändere daran nichts. Durch sein Versäumnis habe der Veranstalter schuldhaft die Familienreise vereitelt, weil es in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen sei, Visa oder ePässe für die Kinder zu erhalten.

Alle Tiere müssen vom Hof!

Leiter einer Pferdepension darf wegen massiver Tierschutzverstöße keine Tiere mehr halten und betreuen

Herr X hatte eine Hofstelle gepachtet und betrieb dort eine Pferdepension. Zusätzlich hielt er selbst Pferde, dazu Schafe, Rinder, Hunde, Kaninchen, Enten und Hühner. Nachdem das zuständige Veterinäramt informiert worden war, dass die Tiere auf diesem Hof eklatant vernachlässigt würden, führte die Behörde zwischen August 2021 und Juni 2022 elf Kontrollen vor Ort durch. Und immer wieder stellten die Mitarbeiter miserable Haltungsbedingungen fest.

Tränkwannen für Pferde und Rinder wurden weder regelmäßig aufgefüllt, noch gereinigt. Sie waren entweder leer und stark verschmutzt oder mit grünlichem, schmutzigem Wasser gefüllt. Die Hygiene in den Ställen und im Hundezwinger spottete jeder Beschreibung. Auflagen der Behörde erfüllte Herr X nur sporadisch oder gar nicht. Bei einem Besuch behauptete er, die Kaninchen habe er verschenkt. Doch die Kontrolleure fanden die Stallkaninchen auf dem unbeleuchteten Speicher in Käfigen ohne Futter und ohne Wasser.

Schließlich verbot die Behörde dem Mann das Halten und Betreuen von Tieren. Er müsse seine eigenen Tiere verkaufen, verfügte sie weiter: Alle anderen Tiere müssten sofort vom Hof und anderweitig untergebracht werden. X beantragte bei Gericht, den sofortigen Vollzug dieser Anordnungen zu stoppen. Sie seien total unverhältnismäßig, erklärte er: Das Veterinäramt mache damit seine berufliche Tätigkeit als Huftechniker unmöglich, das sei zugleich ein Berufsverbot. Es gebe auch mildere Maßnahmen als ein generelles Betreuungsverbot.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ den Mann abblitzen (20 B 999/22). Er habe so massiv, so oft und so hartnäckig gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, dass weitere Verstöße vorhersehbar seien — zumal er sich die ganze Zeit über absolut uneinsichtig und unkooperativ verhalte. Bei jeder Kontrolle vor Ort hätten die Behördenmitarbeiter erneut Missstände vorgefunden: X fehle grundsätzlich die Bereitschaft, den Bedürfnissen von Tieren gerecht zu werden.

Daher kämen mildere Maßnahmen nicht in Betracht. Eine Pferdepension dürfe er nun nicht mehr führen. Völlig haltlos sei aber der Einwand, er könne deshalb auch seinen Beruf als Huftechniker nicht mehr ausüben. Hufpflege stelle keine Betreuung eines Tieres dar, wenn er dabei das Pferd nicht in Obhut nehme. Das Betreuungsverbot hindere ihn keineswegs daran, in Gegenwart der Tierhalter oder anderer Betreuer Hufpflegemaßnahmen an Pferden durchzuführen.

Haustiere "nur mit Zustimmung des Vermieters"

So eine Mietvertragsklausel muss für die Zustimmung sachliche Kriterien angeben

Berliner Mieter wollten sich einen Hund zulegen. Dafür benötigten sie nach einer Klausel im Mietvertrag die Erlaubnis der Vermieterin. Doch die Hauseigentümerin ließ das Paar abblitzen. Daraufhin zogen die Mieter vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass Hundehaltung in ihrer Zwei-Zimmer-Wohnung zulässig ist. Die Mietvertragsklausel nenne für die geforderte Zustimmung der Vermieterin zur Tierhaltung keine sachlichen Kriterien, bemängelte das Paar.

Bei einer derartigen Abwägung spielten so viele Gesichtspunkte und Interessen eine Rolle, dass man sie in einer Vertragsklausel gar nicht alle aufzählen könne, fand das Amtsgericht und wies die Klage der Mieter ab. Damit war allerdings das Landgericht Berlin nicht einverstanden: Es fand den Einwand der Mieter berechtigt (64 S 151/22).

Bei so einer Entscheidung müssten Vermieter die Interessen aller Beteiligten sorgsam abwägen und berücksichtigen. Die Klausel im Mietvertrag gebe keine Kriterien vor, an denen sich die Vermieterin orientieren sollte, wenn es um das Für und Wider von Haustieren gehe.

Die Regelung könnte daher so (miss-)verstanden werden, als könnte die Vermieterin in diesem Punkt willkürlich entscheiden — als stände die Zustimmung zum Halten von Haustieren in ihrem freien Belieben. Die Mietvertragsklausel sei daher unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige.

Pferdekauf: Sind "Kissing Spines" ein Mangel?

Der Röntgenbefund allein berechtigt Käufer nicht zum Rücktritt, wenn das Pferd nicht erkrankt ist

Für 17.000 Euro hatte ein Reitanfänger von einer Pferdezüchterin das drei Jahre alte Quarter-Horse "Quincy Range" gekauft. In den folgenden Monaten ging das Pferd mehrmals durch — nicht nur dem Anfänger, sondern auch seiner reiterfahrenen Ehefrau und einem Profireiter. Etwa ein halbes Jahr nach dem Kauf zeigten Röntgenaufnahmen des Pferdes verengte Dornfortsätze der Wirbelsäule, das so genannte "Kissing Spines-Syndrom".

"Quincy Range" tauge nicht als Reitpferd, erklärte deshalb der Käufer und trat vom Kaufvertrag zurück: Dass das Pferd buckle und durchgehe, sei wohl eine Reaktion auf Schmerzen durch die Grunderkrankung "Kissing Spines". Aufgrund der Veränderungen an der Wirbelsäule zeige das Tier "klinische Erscheinungen" in Form "fehlender Reitbarkeit". Dies stelle einen Sachmangel des Pferdes dar.

Die Verkäuferin weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den sie beim Landgericht (LG) verlor. Doch ihre Berufung hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (VIII ZR 2/19). Eine besondere Beschaffenheit des Tieres sei im Kaufvertrag nicht vereinbart, so die Bundesrichter. Also komme es darauf an, ob sich "Quincy Range" zur "gewöhnlichen Verwendung" als Reitpferd eigne.

Dies sei vom LG verneint worden, weil es die Anforderungen an ein Reitpferd falsch eingeschätzt habe. Es gehe wie der Käufer von einer Erkrankung des Pferdes aus, weil es das unkontrollierte Durchgehen als "klinische Erscheinung" einstufe. Wenn das Reiten eines Pferdes Probleme bereite, stelle das jedoch kein "klinisches Symptom" dar. Wiederholtes Durchgehen erschwere zwar das Reiten und sei für Reiter auch nicht ungefährlich.

Dabei handle es sich aber nicht um eine krankhafte Verhaltensstörung. Durchgehen gehöre vielmehr zum natürlichen Verhalten des Pferdes als Fluchttier. Ein Pferd sei eben ein Lebewesen und mit individuellen Anlagen ausgestattet. Bei jedem Pferdekauf gehe der Käufer daher das Risiko ein, dass diese Anlagen möglicherweise das Reitvergnügen beeinträchtigten.

Die Röntgenaufnahmen zeigten einen "Kissing Spines-Befund". Der Befund belege für sich genommen aber noch keine Erkrankung. Er sei nur dann als Sachmangel eines Pferdes anzusehen, wenn darüber hinaus feststehe, dass das Tier deswegen bald erkranken werde. Klinische Symptome dafür seien Lahmheit, andere Störungen des Bewegungsapparats und Schmerzen. Nichts davon sei bei "Quincy Range" festgestellt worden.

Treppensturz im Hotel

Ist eine mit Teppichflicken belegte Treppe mit nur einem Handlauf eine Gefahr für Gäste?

Ein Ehepaar verbrachte eine Woche Sommerurlaub an der Mosel. Das Hotelzimmer der Urlauber lag im zweiten Stock, erreichbar über eine Holztreppe. Die Treppe ist 1,10 Meter breit, macht eine Kurve und hat auf der rechten Seite einen Handlauf. Die Stufen sind mit Teppichflicken belegt. Am dritten Tag des Aufenthalts stieg die Ehefrau die Treppe hinunter, weil sie spazieren gehen wollte.

Dabei stürzte sie und brach sich mehrfach den linken Fuß. Nach einigen Operationen war die Verletzte zwei Monate lang arbeitsunfähig. Vom Hotelier verlangte sie 10.000 Euro Schmerzensgeld. Er sei für ihren Unfall verantwortlich, warf ihm die Frau vor. Der Treppe fehle ein zweites Geländer, zudem seien die Teppichflicken reine Stolperfallen — eine Gefahr für jeden Gast. Diesen Vorwürfen mochte sich das Landgericht Koblenz nicht anschließen (3 O 294/22).

Laut Landesbauordnung Rheinland-Pfalz müssten Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Nur bei besonders breiten Treppen sei auf jeder Seite ein Geländer erforderlich. Doch die Holztreppe im Hotel sei eher schmal. Vor allem aber: Vor dem Unfall sei die Urlauberin bereits zwei Tage lang die Treppe hinauf- und hinabgestiegen. Sie hätte sich also auf die vermeintliche Gefahrenlage einstellen können.

So eine Gefahrenquelle warne quasi "vor sich selbst". Die Urlauberin hätte sich vor der Gefahr eines Sturzes ohne weiteres selbst schützen können, wenn sie besser aufgepasst hätte. Selbst ihrer eigenen Aussage nach seien der "fehlende Handlauf" und die Teppichflicken nicht die Sturzursache gewesen. Denn die Frau habe angegeben, sie sei auf der Treppe erst "umgeknickt" und habe dann keinen Halt mehr gefunden.

Wolfsschutz oder Lärmschutz?

Anhaltend bellende Herdenschutzhunde dürfen nachts nicht mehr raus

Eine Landwirtin hält Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe. Die Weide für die 46 Tiere liegt nahe an einem Wohngebiet und ist von einem 1,20 Meter hohen Elektrozaun umgeben. Um die Nutztiere vor Wölfen zu schützen, waren zusätzlich zum Zaun sieben Herdenschutzhunde rund um die Uhr im Einsatz. Das Problem: Die Hunde bellten häufig und langanhaltend, auch in der Nacht.

Nach Beschwerden von Anwohnern ordnete die Gemeinde an, die Landwirtin müsse ihre Herdenschutzhunde täglich von 22 Uhr bis sechs Uhr morgens — an Sonntagen bzw. Feiertagen auch von 13 Uhr bis 15 Uhr — im Haus oder in ihrem Stall unterbringen, jedenfalls in einem geschlossenen Gebäude. Gegen diese Maßnahme wehrte sich die Landwirtin ohne Erfolg.

Die Abwägung zwischen Lärmschutz und Wolfsschutz ging beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zu Gunsten der Nachbarn aus (8 B 833/23). Nachts müsse die Landwirtin ihre Tiere vor Wölfen schützen, ohne die Hunde einzusetzen, entschied das OVG: Sie müssten im Haus bleiben, weil ihr Gebell die Nachtruhe der Anwohner erheblich störe. In einer dörflich geprägten Umgebung gehöre Hundegebell zwar zur ortsüblichen Geräuschkulisse, trotzdem habe im konkreten Fall der Schutz der Nachbarn Vorrang.

Denn die Landwirtin hatte das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie auch während der Ruhezeiten dringend auf die Herdenschutzhunde angewiesen ist. Sie habe einen Stall, in dem sie einen großen Teil der Herde problemlos unterbringen könne, so das OVG. Und ihr Elektrozaun entspreche den aktuellen Förderrichtlinien für den Wolfsschutz. Zudem sei ihr Grundstück so groß, dass sie die Weidetierhaltung (eventuell unterstützt von einem Wolfsberater) auch organisatorisch umstellen könne.

Irreführende Hotelreklame mit Sternen

Nur wer vom Deutschen Hotelverband bewertet wurde, darf mit dessen Klassifizierung werben

Im Internet wurde 2022 für ein Hotel geworben: Drei fünfzackige Sterne prangten auf der Webseite. Klickte der interessierte Verbraucher die Sterne an, folgte der Hinweis, es handle sich um eine Klassifizierung der DEHOGA, d.h. des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes. Tatsächlich war das Hotel jedoch nie vom Branchenverband bewertet worden.

Er forderte deshalb von der Hotelinhaberin, die auch die Internetseite gestaltet, diese Täuschung der Verbraucher künftig zu unterlassen. Zu Recht, entschied das Landgericht Traunstein (1 HK O 2790/22). Internetnutzern werde auf der Webseite vorgespiegelt, den Sternen liege eine offizielle Bewertung durch den Branchenverband DEHOGA zugrunde — was offenkundig nicht zutreffe. Die Reklame sei daher irreführend und verstoße gegen den fairen Wettbewerb.

Wie bei allen Gütesiegeln und Qualitätszeichen gehe der Verbraucher auch bei der Sternebewertung von Hotels davon aus, dass deren Qualität vorher objektiv geprüft worden sei. Eine Klassifizierung sei nur aussagekräftig, wenn die Güte von Produkten — hier eben von Hotels — anhand objektiver Merkmale und Mindestanforderungen von einer neutralen, unabhängigen Stelle kontrolliert wurde, der es dabei nicht um gewerblichen Gewinn gehe.

Kostenloses Online-Probeabonnement

Verlängert sich ein Internetabo nach der Testphase automatisch, können es Verbraucher nicht mehr widerrufen

Im konkreten Fall geht es um die Internet-Lernplattform "Sofatutor" für österreichische Schüler. Ihnen wird zunächst ein 30-tägiges, kostenloses Probeabo angeboten. Während der Testphase von 30 Tagen kann es fristlos gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird das Abonnement kostenpflichtig. Läuft der kostenpflichtige Abonnementzeitraum ab, ohne dass das Abonnement gekündigt wurde, verlängert es sich erneut automatisch.

Beim Abschluss des Vertrags über ein Probeabo informiert die Lernplattform über diese Bedingungen. Der österreichische "Verein für Konsumenteninformation" beanstandete die Konditionen als unzulässig: Das Recht, den Vertrag zu widerrufen, stehe den Verbrauchern nicht nur während der Probephase bei "Sofatutor" zu, sondern auch nach der Umwandlung des Probeabos in ein kostenpflichtiges Abonnement.

Von der Lernplattform forderte der Verein, die Vertragskonditionen entsprechend zu ändern. Das österreichische Gericht, das den Streit entscheiden sollte, bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung, wie das Widerrufsrecht der Abonnenten nach der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie zu interpretieren sei.

Der EuGH hatte gegen die Vertragsbedingungen der Lernplattform keine Einwände (C-565/22). Bei einem Abonnementvertrag, der anfangs kostenlos sei und sich ohne Kündigung automatisch kostenpflichtig verlängere, stehe den Verbrauchern aufgrund der Verlängerung kein erneutes Widerrufsrecht zu.

Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn ein Anbieter beim Abschluss des Abonnements die Abonnenten nicht explizit, klar und verständlich darüber informiere, dass das Abo nach der kostenlosen Testphase kostenpflichtig sei. Dann könnten die Abonnenten das Abo auch nach der Verlängerung noch widerrufen. Die Informationen von "Sofatutor" seien in diesem Punkt aber korrekt.

In der Kletterhalle abgestürzt

Hat der Hallenbetreiber Toprope-Stationen fehlerhaft eingerichtet, haftet er für die Folgen

In einer Kletterhalle fand ein "Schnuppertag" statt, um Anfänger mit Hilfe von Ausbildern an den Klettersport heranzuführen. Auch erfahrene Kletterer durften an diesem Tag kostenlos die Halle benutzen, darunter Herr H mit seiner Ehefrau. Der Geschäftsführer der X-GmbH, Betreiberin der Halle, hatte vor dem Schnuppertag mehrere Toprope-Stationen eingerichtet, an denen nacheinander wechselnde Seilschaften klettern konnten.

Damit nicht jeder Kletterer einen neuen Knoten am Seilende machen musste, präparierte er die Stationen: In die Seilenden für die Kletterer band der Hallenbetreiber doppelte Knoten mit Karabinern ein. Unglücklicherweise klebte er ein teilweise überstehendes Seilstück mit Klebeband am tragenden Seil an — eine Technik, vor der der Deutsche Alpenverein ausdrücklich warnt. Denn so entsteht eine nur scheinbar tragfähige Seilschlaufe (genannt "Scheinauge"), die den Kletterer nicht sicher hält.

Passt der Kletterer nicht 100-prozentig auf, kann er versehentlich den Anseilkarabiner im Scheinauge einhängen statt im "Auge" des sicheren doppelten Knotens. So sind schon mehrere, teilweise tödliche Unfälle passiert. Auch Frau H stürzte aus sechs Metern Höhe ab und verletzte sich schwer. Ihre Krankenkasse verlangte von der X-GmbH die Hälfte der Behandlungskosten von rund 150.000 Euro ersetzt. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 12/21).

Denn bei dem Unfall habe sich eine Gefahr verwirklicht, die der Hallenbetreiber durch die Gestaltung der Toprope-Kletterstation geschaffen habe. Dabei habe er die Warnungen des Alpenvereins vor dieser Art der Installation gekannt. Hallenbetreiber dürften sich nicht darauf verlassen, dass jeder Kletterer mit voller Aufmerksamkeit prüfe, ob der vor ihm Kletternde den Karabiner wieder im "richtigen" Doppelknoten eingehängt habe.

Die Möglichkeit von Fehlern sei nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei erfahrenen Kletterern nicht auszuschließen. Bei ihrer Forderung habe die Krankenkasse richtigerweise ein Mitverschulden des Ehepaares in Höhe von 50 Prozent des Schadens bereits berücksichtigt.

Jedes Mitglied einer Seilschaft müsse bei sich und beim Partner den Gurtschluss prüfen, den Knoten am Seilende und die korrekte Verbindung von Seil und Gurt. Die Klettergemeinschaft H habe am Einstieg nicht kontrolliert, ob der Karabiner aktuell noch korrekt positioniert war. Andernfalls hätte das Paar bemerkt, dass zwischen dem Seil und dem Gurt der Frau H keine belastbare Verbindung bestand, weil der Karabiner fehlerhaft eingehängt war.

Segelyachten gestrandet

Fahrrinnen in der Hafeneinfahrt waren mit schwarz-grünem Wimpel fehlerhaft markiert

Die Zufahrt zu einem Hafen in Schleswig-Holstein ist wegen einiger Untiefen mit grünen und roten Tonnen gekennzeichnet. Nur wenn Schiffe und Boote innerhalb der Markierung bleiben, laufen sie nicht auf Grund: Rote Bojen oder Markierungen müssen bei der Einfahrt an Backbord liegen, grüne Bojen oder Markierungen an Steuerbord.

Doch im Jahr 2018 musste eine Tonne gewartet werden. Die Hafenverwaltung ließ sie entfernen und durch eine Fischernetz-Markierung mit schwarz-grünem Wimpel ersetzen. In den folgenden Wochen gerieten zwei Segelyachten in eine Untiefe und strandeten. Einer der Eigentümer verlangte anschließend Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Landgericht Lübeck. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bestätigt: Die Hafenverwaltung hafte für zwei Drittel des Schadens (7 U 177/22). Der Kapitän müsse sich ein Mitverschulden von einem Drittel auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen, so das OLG: Denn er hätte das Fehlen der Tonne erkennen und vor der Einfahrt in die Fahrrinne in die Seekarten schauen müssen.

Grundsätzlich hätten aber beide Havarien deutlich gezeigt, dass der ersatzweise platzierte Wimpel — eine schwarz-grüne Fischernetz-Markierung — komplett ungeeignet sei, um Fahrrinnen zu kennzeichnen. Diese provisorische "Notlösung" stelle kein übliches Seezeichen dar und habe den Schiffsverkehr erheblich gefährdet. Die Wimpel-Markierung sei schon wegen der zwangsläufigen Verwechslungsgefahr kein geeigneter Ersatz für die fehlende Tonne. Auch wenn sie nur vorübergehend eingesetzt worden sei, begründe dieser Fehler eine Amtshaftung für die Folgen.

Fluggast trat Billigflug nicht an

Fluggesellschaften müssen Gebühren erstatten, die nur für mitfliegende Passagiere anfallen

Für 27,30 Euro hatte Herr M bei einer Billig-Fluglinie einen Flug von Memmingen nach Kreta gebucht. Vom Flugpreis entfielen 18,41 Euro auf Gebühren, Steuern und Entgelte. Herr M ließ Kreta-Urlaub und Flug sausen.

Seinen Anspruch gegen die Airline auf Erstattung der Gebühren trat er an ein Unternehmen ab, das auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisiert ist. Es verlangte von der Airline Rückzahlung der Ausgaben, die sie sich durch den Rücktritt des Kunden erspart hatte.

Mit seiner Klage hatte das Unternehmen beim Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg (X ZR 118/22): Wenn ein Passagier einen gebuchten Flug nicht antrete, kündige er damit den Beförderungsvertrag. Dann könne die Fluggesellschaft die vereinbarte Vergütung behalten, so der BGH. Sie müsse aber alle Bestandteile des Flugpreises erstatten, die sie selbst nur dann bezahlen müsse, wenn sie den Passagier tatsächlich befördere.

Vergeblich pochte die Airline im konkreten Fall darauf, dass sie ihre Ticketpreise auch deswegen so günstig gestalte, weil sie mit zusätzlichen Umsätzen rechne (Getränke- und Speisenverkauf, Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften). Dieser Gewinn entgehe ihr, wenn ein Kunde einen Flug nicht wahrnehme. Dieses Argument wies der BGH jedoch zurück: Auf Zusatzgewinne habe die Fluggesellschaft keinen Anspruch.

Sie beruhten auf separaten Verträgen und nicht auf dem eigentlichen Beförderungsvertrag. Wenn ein Kunde diesen kündige, solle die Fluggesellschaft zwar dadurch keinen Verlust erleiden. Sie dürfe aber umgekehrt auch nicht von dem Umstand profitieren, dass sie den Vertrag nicht erfüllen müsse. Ausgaben, die nur für mitfliegende Passagiere anfielen, müsse die Airline daher zurückzahlen und zwar unabhängig davon, ob und wie sie diese in ihre Preiskalkulation einbezogen habe.

"Do-Not-Track"

Webseiten müssen so ein Browser-Signal der Internetsurfer beachten

Das soziale Netzwerk LinkedIn, eine Art Internet-Jobbörse, teilte Internetnutzern auf seiner Webseite mit, dass es auf "Do-Not-Track"-Signale nicht reagiere. Mit dieser Funktion ihres Browsers können Internetnutzer signalisieren, dass sie es ablehnen, wenn ihr Surfverhalten für Werbezwecke oder andere Ziele "verfolgt" und ihre persönlichen Daten dafür ausgewertet werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband zog gegen das soziale Netzwerk gerichtlich zu Felde und verlangte, LinkedIn müsse — wie alle anderen Webseiten auch — so ein Signal respektieren: Verbraucher, welche die "Do-Not-Track"-Funktion ihres Browsers aktivierten, brächten damit klar zum Ausdruck, dass nicht ausgespäht werden solle, welche Webseiten sie wann und wie oft aufrufen.

So sah es auch das Landgericht Berlin (16 O 420/19). LinkedIn habe auf seiner Webseite den falschen Eindruck erweckt, als sei das "Do-Not-Track"-Signal von Internetnutzern rechtlich bedeutungslos — als könne das soziale Netzwerk dieses Signal einfach ignorieren. Das Gegenteil sei der Fall: Verbraucher widersprächen mit dieser Browser-Funktion wirksam dem Nachverfolgen ihres Surfverhaltens und der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.

Die Verbraucherschützer hatten außerdem beanstandet, dass LinkedIn Nutzern verbot, bei der erstmaligen Anmeldung im Netzwerk die Funktion "Sichtbarkeit des Profils" zu deaktivieren. Auch in diesem Punkt setzte sich der Bundesverband durch: LinkedIn könne seinen Nutzern nicht vorschreiben, dass ihr persönliches LinkedIn-Profil auch für Nicht-Mitglieder und in Suchmaschinen außerhalb des Netzwerkes öffentlich sichtbar sein müsse, entschied das Landgericht.

Pauschalreisepreis falsch berechnet

Reiseveranstalter korrigiert sein Internetangebot nach der Buchung: Der Kunde verlangt Entschädigung

Ein Reiseunternehmen bot auf seiner Webseite eine Pauschalreise zu günstig an, weil man ihm für einen Posten einen falschen Einkaufspreis übermittelt hatte. Es ging um eine Reise in die Dominikanische Republik, die über Weihnachten und Silvester stattfinden und laut Internetangebot 2.878 Euro kosten sollte: inklusive Flug, Hotel, Verpflegung. Ein Kunde buchte die Reise im April zum angegebenen Preis.

Einige Tage später focht der Reiseveranstalter den Reisevertrag an: Da sei ein Eingabefehler bzw. Tippfehler passiert, tatsächlich koste die Reise 6.260 Euro. Zu diesem Preis wollte der Kunde allerdings nicht verreisen … Er akzeptierte die Änderung nicht und verlangte vom Reiseunternehmen wegen "entgangener Urlaubsfreude" die Hälfte des vereinbarten Reisepreises als Entschädigung. Letztlich wurde die Reise gar nicht durchgeführt, weil sich zu wenige Teilnehmer meldeten.

Ungeachtet dessen sprach das Amtsgericht München dem Kunden 719,50 Euro Entschädigung zu, ein Viertel des "viel zu günstigen Reisepreises" (113 C 13080/22). Das Berechnungssystem des Reiseveranstalters habe aufgrund eines Fehlers einen falschen Gesamtpreis berechnet und diesen auf dem Buchungsportal angezeigt. Der Kunde habe bei der Buchung davon nichts mitbekommen, so das Amtsgericht: Es handle sich um einen internen Irrtum bei der Kalkulation.

Für den Fehler müsse das Unternehmen geradestehen, allerdings nicht in der vom Kunden geforderten Höhe. Immerhin habe der Reiseveranstalter den Kunden schon kurz nach der Buchung über das Versehen informiert. Da habe sich der Kunde ja noch nicht besonders lange auf genau diese Reise gefreut, die ihm durch den Fehler entgangen sei … Außerdem habe er da noch ein halbes Jahr Zeit gehabt, sich um eine andere Silvesterreise zu bemühen.

Fluglinie bietet günstigere Beförderung zum Münchner Flughafen

Kein Wettbewerbsverstoß, wenn die Airline eine Mietwagen-Firma mit Taxigenehmigung beauftragt

Wegen der großen Entfernung zur Stadt ist die Fahrt mit dem Taxi vom und zum Münchner Flughafen bei Erding nicht gerade billig. Eine Fluggesellschaft bot ihren Kunden deswegen einen kostengünstigeren Transfer an, ohne jedoch selbst eine Genehmigung zur Personenbeförderung im Straßenverkehr zu besitzen. Daraufhin wurde sie von einem Taxiunternehmen wegen Wettbewerbsverstoßes verklagt.

Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab (6 U 7011/93). Die Fluggesellschaft vermiete keine Autos nach Einzelplätzen und leite auch die Beförderungsaufträge nicht selbst weiter. Daher brauche sie keine Taxigenehmigung. Es sei ausreichend, dass das von ihr beauftragte Mietwagen-Unternehmen die erforderliche Genehmigung besitze.

Streit um Rundfunkbeiträge

Bürger widersprach dem GEZ-Behördenbescheid mit einfacher E-Mail: nicht "formgerecht"

Ein Hamburger war mit den Rundfunkbeiträgen im Rückstand und erhielt im Herbst 2022 von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein, allerdings nicht mit einem Schreiben per Post. Stattdessen scannte er den Widerspruch ein und schickte ihn mit einfacher E-Mail an die GEZ.

So formlos funktioniere das nicht, fand die GEZ und wies den Widerspruch zurück. Die Klage des säumigen Zahlers scheiterte beim Verwaltungsgericht Hamburg: Es erklärte die Klage für unzulässig (3 K 1110/23). Erst nach einem ordnungsgemäßen Widerspruch könne er gegen Forderungen einer Behörde mit einer Klage vorgehen.

Sein Widerspruch entspreche jedoch den nicht den Anforderungen: Schriftform sei vorgeschrieben. Der Hamburger habe den Widerspruch als Datei an eine einfache E-Mail angehängt und das genüge nicht, obwohl seine Unterschrift mit eingescannt sei. Grundsätzlich sei es zwar durchaus zulässig, einen Widerspruch elektronisch zu übermitteln.

Dann müsse das Dokument aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und zudem über bestimmte Kanäle übermittelt werden (aufgezählt im Hamburger Verwaltungsverfahrensgesetz). Nur so sei gewährleistet, dass das übermittelte Dokument authentisch sei.

Da der Hamburger seinen Widerspruch nicht formgerecht eingelegt hat, wird er die geforderten Gebühren zahlen müssen.

Vater soll Unterhaltsvorschuss für Kinder zurückzahlen

Facebook-Beziehungsstatus beweist nicht, dass Eltern "nicht dauerhaft getrennt leben"

2018 hatte sich ein Ehepaar getrennt, die beiden minderjährigen Kinder des Paares leben beim Vater. Der Teilzeit-Jobber beantragte 2019 für die Kinder beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss: Von seinem bisschen Geld könne die Familie nicht leben. Und anders als vereinbart könne die Mutter keinen Barunterhalt zahlen. Sein Antrag wurde zunächst bewilligt. Nach einigen Monaten hob das örtliche Jugendamt die positiven Bescheide jedoch wieder auf und forderte das Geld zurück.

Begründung der Behörde: Entgegen seinen Angaben lebe der Vater offenkundig doch nicht "dauerhaft getrennt" von der Kindesmutter. Denn sein Facebook-Profil enthalte den Eintrag, er befinde sich mit ihr "in einer Beziehung". Laut Unterhaltsvorschussgesetz stehe aber Unterhaltsvorschuss nur Alleinerziehenden zu: Er solle Kindern zugutekommen, bei denen ein Elternteil Alltag und Erziehung alleine bewältigen müsse.

Zunächst legte der Vater gegen den Behördenbescheid erfolglos Widerspruch ein. Mit seiner Klage setzte er sich beim Verwaltungsgericht (VG) Meiningen jedoch durch. Das VG erklärte die Rückzahlungsforderung für rechtswidrig: Dem Vater stehe für beide Kinder Unterhaltsvorschuss zu (8 K 805/21 ME). Die Mutter der Kinder habe als Zeugin glaubwürdig geschildert, dass keine "Lebensgemeinschaft" mehr bestehe und keiner der Ex-Partner sie wiederherstellen wolle.

Ein Facebook-Eintrag sei nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. Grundsätzlich dürfe das Jugendamt zwar schon auf Informationen in sozialen Medien zurückgreifen. Allein aus dem Facebook-Beziehungsstatus könne man aber nicht ableiten, dass die Ex-Partner wieder zusammenlebten. Hier komme es nur auf die tatsächlichen Umstände an. Im konkreten Fall sei bei den Eltern nicht der Wille erkennbar, die familiäre Gemeinschaft wieder aufzunehmen.