Freie Berufe

Bauherrin wollte ein Fachwerkhaus

Architekt hätte sie auf den Nachteil hinweisen müssen: Es ist nicht luftdicht

Von einem romantischen Fachwerkhaus hatte die Frau immer schon geträumt. Als tatsächlich ein Hausbau anstand, erläuterte die Bauherrin dem Architekten ihren Plan und der setzte ihn um. Doch die Freude am fertigen Traumhaus hielt sich in Grenzen, denn es zog an allen Ecken und Enden. Das Haus war nicht luftdicht, die Heizkosten enorm hoch.

Die Forderung des Architekten nach dem restlichen Honorar konterte die Bauherrin mit einer Forderung nach Schadenersatz: Sie müsse für teures Geld nachträglich die Fassaden dämmen lassen, hielt sie ihm vor. Dafür sei er nicht verantwortlich, erklärte der Architekt: Die Auftraggeberin habe genau das bekommen, was sie wollte.

So einfach dürfe es sich der Architekt nicht machen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (5 U 119/09). Er hätte im Planungsstadium die Bauherrin über die Nachteile dieser Bauweise informieren müssen. Bei einem Haus, das in konventioneller Fachwerkbauweise errichtet werde, lägen Probleme mit der Luftdichtheit und Zug quasi in der Natur der Sache. Das wisse ein Laie nicht. Wie ein Bausachverständiger erläutert habe, sei es unmöglich, mit einem Fachwerkhaus die Werte der gültigen DIN 4108 (Luftdichte) zu erreichen.

Wegen steigender Energiepreise werde der Wärmeschutz von Gebäuden immer wichtiger, so das OLG. Darüber müsse ein Architekt mit dem Bauherrn sprechen. Dass er nur die Wünsche der Auftraggeberin erfüllt habe, sei keine Entschuldigung für dieses Versäumnis. Bei entsprechender Beratung wäre die Frau wahrscheinlich umgeschwenkt auf ein Haus mit Wärmedämmverbundsystem oder zumindest auf ein konventionell errichtetes Haus mit vorgesetzter Fachwerkfassade.

Das bestreite der Architekt zwar. Aber im Baurecht gelte prinzipiell die Vermutung, dass sich ein richtig beratener Auftraggeber "beratungskonform" verhalte. Deshalb hafte der Architekt für die Kosten der Fassadensanierung (abzüglich ausstehendes Honorar) und darüber hinaus für die Kosten, welche die Bauherrin eingespart hätte, wenn das Haus von Anfang an in konventioneller Bauweise mit Wärmedämmverbundsystem geplant worden wäre.

Hitze im November?

Kinderarzt minderte die Praxismiete, weil sich die Räume im Sommer stark aufheizten

Ein Kinderarzt hatte 2001 für seine Praxis zehn Räume angemietet. Weil sich die Räume im Sommer stark erhitzten und die Vermieterin ihr Versprechen nicht erfüllte, für Klimatisierung zu sorgen, kürzte der Kinderarzt im Oktober und November 2008 die Miete. Mit Erfolg klagte die Vermieterin den Differenzbetrag ein.

Der vom Mieter beanstandete Mangel wirke sich nur periodisch aus, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest (XII ZR 132/09). Daher dürfe der Arzt auch nur in dem Zeitraum die Miete mindern, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache tatsächlich durch die fehlende Klimatisierung eingeschränkt sei. Im Oktober und November seien die Mieträume uneingeschränkt zu gebrauchen.

Vergeblich pochte der Mieter auf sein Recht, die Miete zurückzuhalten - weil die Vermieterin ihrerseits den Mangel der Mietsache nicht beseitigt habe. Laut Mietvertrag stehe ihm ein "Zurückbehaltungsrecht" nur wegen Forderungen zu, die absolut unstrittig oder bereits gerichtlich bestätigt seien, so der BGH. So eine einschränkende Vertragsklausel sei im "unternehmerischen Geschäftsverkehr" zulässig, also auch gegenüber einem selbständigen Arzt.

Anbau kam dem Nachbargrundstück zu nahe

Die Planung eines Architekten muss "dauerhaft genehmigungsfähig" sein

Schon vor Jahren hatte der Hauseigentümer einen Anbau geplant und das Bauvorhaben dann verschoben. Seinerzeit hatte er den Nachbarn um Erlaubnis gefragt - nötig, weil der Anbau ans Einfamilienhaus den Abstand zum Nachbargrundstück stark verkürzte - und sie erhalten. Später nahm der Hauseigentümer das Projekt wieder in Angriff und beauftragte einen Architekten mit der Planung.

Die Baubehörde genehmigte den Anbau und verließ sich auf die frühere Zustimmung des Nachbarn. Doch der hatte seine Meinung geändert und legte Widerspruch ein, als das Bauvorhaben schon fast fertig war. Deshalb musste der Anbau wieder abgerissen werden. Nun forderte der Hauseigentümer Schadenersatz vom Architekten.

Der winkte ab: Dem Bauherrn sei klar gewesen, dass der Nachbar dem Bauvorhaben zustimmen müsse. Das habe er die ganze Zeit ausgeblendet. Der Bundesgerichtshof wollte den Architekten aber nicht völlig aus der Verantwortung entlassen (VII ZR 8/10). Er schulde dem Auftraggeber eine "dauerhaft genehmigungsfähige Planung".

Auch wenn der Bauherr selbst Bescheid wusste: Der Architekt hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass das damalige Einverständnis des Nachbarn auch für das aktuelle Bauprojekt galt. Er hätte den Bauherrn nachdrücklich auf die Bedingungen für die Baugenehmigung hinweisen und darauf bestehen müssen, in dieser Frage Gewissheit zu schaffen.

Allerdings müsse sich der Bauherr einen Abzug vom Schadenersatz gefallen lassen. Denn der Schaden beruhe auch darauf, dass er ohne Rücksicht auf die möglichen Konsequenzen von der rechtswidrigen, weil ohne Einverständnis des Nachbarn erteilten Baugenehmigung Gebrauch machte.

Computerfachmann muss für PC ...

... keine Extra-Rundfunkgebühr zahlen, wenn der PC ein Zweitgerät ist

Ein freiberuflich tätiger Computerfachmann wohnt und arbeitet in seinem Einfamilienhaus. Privat nutzt er Radio und Fernsehgeräte, für die er Rundfunkgebühren zahlt. Die GEZ forderte von ihm jedoch doppelte Gebühr: Für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen Computer sollte der Mann extra zahlen.

Gegen die doppelte Zahlungspflicht klagte der Computerfachmann und setzte sich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch (7 BV 443/10). Internetfähige PCs seien zwar im Prinzip gebührenpflichtig, stellten die Verwaltungsrichter fest, aber nicht als Zweitgerät. Zweitgeräte seien von der GEZ-Gebühr befreit.

Der Computerfachmann verfüge im Haus bereits über "empfangsbereite Rundfunkgeräte", also sei der PC ein Zweitgerät. Ob das Erstgerät im gleichen Haushalt beruflich oder privat genutzt werde, darauf komme es nicht an. (Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.)

Faulende Fenster ...

Architekt hätte den Bauherrn auf den Nachteil von Kiefernholz hinweisen müssen

Beim Neubau des Einfamilienhauses vor zehn Jahren hatte der Architekt dem Bauherrn als Material für die Fensterrahmen Kiefernholz empfohlen. Es wurde eingebaut. Doch acht Jahre später fing das Holz an zu faulen - an der Hausseite, die Wind, Regen und Sonne am meisten ausgesetzt ist. Hier mussten alle Fenster ausgetauscht werden.

Für die Kosten dieser Aktion forderte der Hausbesitzer vom Architekten Schadenersatz: Offenbar habe er ungeeignetes Material ausgewählt. Der Architekt sah das natürlich ganz anders: Fenster, die starker Witterung ausgesetzt seien, müsse man eben regelmäßig streichen, konterte er. Das sei Allgemeinwissen, darüber habe er den Bauherrn nicht eigens aufklären müssen. Hätte dieser die Fenster nicht vernachlässigt, wäre das Holz nicht verfault.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Koblenz: Es verurteilte den Architekten zum Kostenersatz (5 U 297/11). Der Schaden sei durch die Kombination von Kiefernholz und stark bewitterter Fassade entstanden. Für so eine Fassade hätte es sich von vornherein angeboten, wesentlich witterungsbeständigeres Holz zu verwenden (z.B. Teakholz).

Hier gehe es also nicht um versäumte Anstriche, sondern um die besondere Anfälligkeit des Kiefernholzes für Fäulnis. Außerdem müsse der Hauseigentümer als technischer Laie nicht wissen, dass besonders strapazierte, neue Holzfenster bereits nach zwei Jahren komplett zu streichen seien. Bei modernen Fenstern erwarte der Laie eine längere Haltbarkeit.

Wenn der Architekt schon Material empfehle, sei er verpflichtet, auf so einen Nachteil hinzuweisen. Dann könne sich der Bauherr die Alternativen richtig überlegen: Entweder besser geeignetes Material zu wählen oder den beträchtlichen Aufwand in Kauf zu nehmen, alle paar Jahre an der betreffenden Hausseite alle Fenster streichen zu müssen.