Freie Berufe

Schwitzen hinter Glasfassaden

Architekt muss einen Bauherrn, der Wärmeschutz ablehnt, über die Konsequenzen aufklären

Das neue Bürogebäude sah durch seine moderne Glasfassade recht gut aus. Doch die optisch eindrucksvolle Fassade hatte, funktional betrachtet, ihre Tücken. Schnell stellte sich heraus, dass an den Computerarbeitsplätzen der Büros die Sonne blendete. Im Sommer wurden die Räume viel zu heiß. Der Bauherr verlangte vom Architekten, die Kosten für nachträgliche Verbesserungen zu übernehmen: Für den unzulänglichen Blend- und Wärmeschutz sei er verantwortlich.

Keineswegs, konterte der Architekt. Er habe den Bauherrn bereits in der Planungsphase auf die Probleme hingewiesen und darüber informiert, dass innen liegende Vorhänge und eine Querlüftung notwendig werden könnten, damit sich das Gebäude nicht übermäßig aufheize. Außerdem habe er bei der Ausschreibung des Bauprojekts eine Sonnenschutzverglasung eingeplant. Die habe der Bauherr aber aus Kostengründen abgelehnt.

Das treffe zwar zu, so das Oberlandesgericht Stuttgart, erspare dem Architekten aber nicht die Haftung für die Mängel der Fassade (10 U 4/06). Ein vom Gericht beauftragter Bausachverständiger habe dargelegt, dass auch die vom Architekten vorgeschlagenen, zusätzlichen Maßnahmen für den Wärmeschutz nicht ausgereicht hätten. Da sich bei einer Glasfassade die Frage nach dem Wärmeschutz geradezu aufdränge, sei der Architekt verpflichtet, die thermische Situation des geplanten Gebäudes genau zu prüfen und dabei einen Fachplaner einzubinden.

Außerdem: Wenn der Bauherr leichtfertig einen Vorschlag des Architekten zurückweise, müsse der Fachmann den Bauherrn intensiv über die Konsequenzen belehren - und zwar so, dass er die Tragweite der Entscheidung überblicken könne. Welche Folgen fehlender Sonnenschutz für die Nutzer des Gebäudes nach sich ziehe, wisse ein Bauherr normalerweise nicht genau.

Streit um Tatort-Vorspann

Trickfilmerin, die ihn vor 40 Jahren drehte, verlangt nachträgliche Vergütung

Der "Tatort" ist einer der bekanntesten deutschen Fernsehkrimis. Seit 40 Jahren läuft die Serie im "Ersten" und wird von den ARD-Sendern kontinuierlich wiederholt. Und das mit dem immer gleichen Vorspann und einer mittlerweile berühmten Melodie: Der Zuschauer sieht die Augenpartie des Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine des davonlaufenden Täters.

Eine Grafikerin und Trickfilmerin, die den Vorspann damals gedreht oder zumindest maßgeblich daran mitgewirkt hatte, fordert nun von zwei der ARD-Anstalten, sie sollten ihre Urheberschaft anerkennen. Die Dame möchte ihren Namen im Vorspann sehen. Und natürlich geht es auch um Geld: Die Filmerin erhielt seinerzeit für ihre Arbeit eine einmalige Vergütung von umgerechnet etwa 1.300 Euro.

Nun klagte sie auf Auskunft über die Einnahmen der Fernsehanstalten durch die jahrzehntelange Ausstrahlung: Der "Tatort" werde außergewöhnlich intensiv ausgewertet. Mittlerweile laufe die Serie im Durchschnitt mehr als einmal am Tag in einem Programm der ARD oder des ORF. Daher habe sie nach dem Urheberrecht Anspruch auf nachträgliche Vergütung.

Da die Fernsehsender bestritten, dass die Frau einen größeren Beitrag zum Vorspann geleistet hatte, befragte das Landgericht München I zahlreiche Zeugen (21 O 11590/09). Danach war das Gericht davon überzeugt, dass die Grafikerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und auch dessen Verfilmung mit geleitet hat: Es gab deshalb der Klage auf Auskunft statt.

Insbesondere der Schauspieler, dessen Augen, "abwehrende Hände" und "weglaufende Beine" im Vorspann zu sehen sind, konnte sich gut daran erinnern, wie er beim Drehen damals immer wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Trickfilmerin mit der Szene zufrieden war. (Die ARD-Fernsehanstalten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Betrügerischer Bauingenieur ...

... verliert seinen Status als Sachverständiger

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauingenieurwesen hatte der Mann seit 1996 Bauprojekte begutachtet und abgenommen. 2008 wurde er ertappt, als er falsche Abnahmebescheinigungen ausstellte: Er bescheinigte einem Bauvorhaben wider besseres Wissen eine fertige Sanitärinstallation.

Wegen Betrugs wurde der Ingenieur zu einer Geldstrafe verurteilt. Deshalb nahm die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz seine Bestellung zum Sachverständigen zurück. Vergeblich legte Ingenieur Widerspruch ein: Das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte die Entscheidung (4 L 512/10.NW). Die Sanktion der Kammer sei berechtigt.

Wer bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger Straftaten begehe, verletze seine Pflichten und erschüttere das Vertrauen in seine Person und in seine Urteile. Die Ingenieurkammer bestelle Sachverständige und übernehme damit gegenüber der Allgemeinheit die Gewähr für deren persönliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Diese Eigenschaften habe der Betrüger vermissen lassen.

Steuer auf einen Dienstwagen ...

... setzt voraus, dass er nachweislich vom Arbeitnehmer privat gefahren wird

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss für diesen geldwerten Vorteil Steuern zahlen. Damit das Finanzamt den Anteil der privaten Nutzung prüfen kann, muss der Steuerzahler entweder Dienst- und Privatfahrten in einem Fahrtenbuch notieren. Oder der Privatanteil wird pauschal nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt: Jeden Monat ist ein Prozent vom Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs dem Einkommen zuzurechnen und zu versteuern.

Dass ein Dienstfahrzeug privat genutzt wird, muss aber feststehen, betonte nun der Bundesfinanzhof (VI R 46/08). Dabei ging es um die Klage eines Apothekers. Dessen große Apotheke mit Arzneimittelherstellung hatte etwa 80 Mitarbeiter, darunter auch sein Sohn. Sechs Dienstfahrzeuge leistete sich die Apotheke, Fahrtenbücher führten die Angestellten nicht.

Nach einer Lohnsteuerprüfung verlangte das Finanzamt Steuer für den Dienstwagen des Sohnes (ein Audi A8 Diesel). Das teuerste Auto werde dieser wohl auch privat fahren, nahmen die Beamten an. So beurteilte auch das Finanzgericht die Sache und wies die Klage des Apothekers gegen den Steuerbescheid ab: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde ein dienstlich gefahrenes Auto auch privat benutzt.

So einfach dürfe man es sich nicht machen, kritisierten die obersten Finanzrichter. Sie hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache zurück. Nur weil in einem Unternehmen Fahrzeuge für betriebliche Zwecke existierten, sei damit noch nicht bewiesen, dass sie von Arbeitnehmern auch privat gefahren würden. Die Lebenserfahrung könne auch täuschen: Immerhin habe der Apotheker vorgetragen, laut Arbeitsvertrag sei es allen Mitarbeitern verboten, den Fuhrpark privat zu nutzen.

Anwalt mit slowakischem Doktortitel

"Dr.prav." darf sich nicht "Dr." nennen: Der akademische Grad ist nicht gleichwertig

Der "Internationale Akademische Austauschdienst" hatte den "Deal" vermittelt: Mit einem Doktorvater der Comenius Universität im slowakischen Bratislava schloss ein deutscher Rechtsanwalt einen Promotionsvertrag - gegen Bezahlung. Er schrieb eine Arbeit über deutsches Zwangsvollstreckungsrecht, deren Qualität unstrittig einer wissenschaftlichen Dissertation entsprach.

Das Problem: Der slowakische "Dr.prav" (oder abgekürzt "JUDr."), den der Anwalt damit erwarb, wird nicht als Titel anerkannt, der dem deutschen Doktortitel gleichwertig wäre. Dennoch führte der Anwalt den neuen akademischen Grad ohne den Zusatz "prav", der auf die Promotion in der Slowakei verweist. Das sei unlauterer Wettbewerb, hielt ihm ein anderer Rechtsanwalt vor. Der Konkurrent klagte auf Unterlassung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Halle (4 O 1602/09). Rechtsanwälte könnten nur mit ihrer Qualifikation für sich werben. Verbraucher verbänden mit dem Doktortitel "vertiefte und verbriefte Sachkunde". Da der durchschnittliche Rechtsuchende normalerweise keine oder wenige Rechtsanwälte kenne, müsse er sich bei der Auswahl eines Anwalts auch von äußeren Dingen wie einem Titel leiten lassen.

Daher sei ein "geschönter" Doktortitel geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen und den Wettbewerb zwischen Anwälten zu beeinflussen. Wenn es ein bereits jahrelang erfolgreicher Anwalt auf sich nehme, nachträglich im Ausland einen Doktortitel zu erwerben, belege allein dieser Umstand, wie wichtig der Titel für die "Kundschaft" und damit in der Konkurrenz der Anwälte sei.

Hausbau unzureichend überwacht?

Das Verlegen einer Dampfsperre im Dachgebälk ist keine "handwerkliche Selbstverständlichkeit"

Architekt A hatte ein Doppelhaus geplant und den Bau überwacht. Ein paar Jahre später traten im Dachgeschoss Feuchtigkeitsschäden auf. Schimmelpilze breiteten sich aus, weil beim Bau die so genannte Dampfsperre - eine wasserundurchlässige Folie zum Schutz von Holz und Dämmmaterial gegen Feuchtigkeit - nicht fachgerecht verlegt worden war.

Der Hauseigentümer machte dafür den Architekten verantwortlich, der die Arbeit des Dachdeckers nicht überwacht hatte. A behauptete, das Verlegen einer Dampfsperre sei eine "handwerkliche Selbstverständlichkeit". So etwas zu kontrollieren, hätten er und sein Bauleiter nicht für notwendig gehalten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte Architekt und Dachdecker gemeinsam zu Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten: Das Anbringen einer Dampfsperre gehöre keineswegs zu den handwerklichen "Grundfertigkeiten", deren Kontrolle überflüssig sei. Der Architekt habe die Bauüberwachung schuldhaft vernachlässigt, wie der Baumangel beweise.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof und verwies den Rechtsstreit zurück (VII ZR 77/08). Während die mangelhafte Leistung des Handwerkers feststehe, stehe der Vorwurf gegen den Architekten, die Bauüberwachung schlecht organisiert zu haben, auf "wackeligen Füßen". Er träfe nur zu, wenn A einen unfähigen Bauleiter eingesetzt hätte.

Der Bauleiter, mit dem der Architekt seit Jahren arbeite, sei jedoch sehr erfahren und kompetent. Der Baumangel, um den es hier gehe, konnte auch von einem sorgfältig ausgewählten und zuverlässigen Bauleiter übersehen werden.

Bauherrin wollte ein Fachwerkhaus

Architekt hätte sie auf den Nachteil hinweisen müssen: Es ist nicht luftdicht

Von einem romantischen Fachwerkhaus hatte die Frau immer schon geträumt. Als tatsächlich ein Hausbau anstand, erläuterte die Bauherrin dem Architekten ihren Plan und der setzte ihn um. Doch die Freude am fertigen Traumhaus hielt sich in Grenzen, denn es zog an allen Ecken und Enden. Das Haus war nicht luftdicht, die Heizkosten enorm hoch.

Die Forderung des Architekten nach dem restlichen Honorar konterte die Bauherrin mit einer Forderung nach Schadenersatz: Sie müsse für teures Geld nachträglich die Fassaden dämmen lassen, hielt sie ihm vor. Dafür sei er nicht verantwortlich, erklärte der Architekt: Die Auftraggeberin habe genau das bekommen, was sie wollte.

So einfach dürfe es sich der Architekt nicht machen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (5 U 119/09). Er hätte im Planungsstadium die Bauherrin über die Nachteile dieser Bauweise informieren müssen. Bei einem Haus, das in konventioneller Fachwerkbauweise errichtet werde, lägen Probleme mit der Luftdichtheit und Zug quasi in der Natur der Sache. Das wisse ein Laie nicht. Wie ein Bausachverständiger erläutert habe, sei es unmöglich, mit einem Fachwerkhaus die Werte der gültigen DIN 4108 (Luftdichte) zu erreichen.

Wegen steigender Energiepreise werde der Wärmeschutz von Gebäuden immer wichtiger, so das OLG. Darüber müsse ein Architekt mit dem Bauherrn sprechen. Dass er nur die Wünsche der Auftraggeberin erfüllt habe, sei keine Entschuldigung für dieses Versäumnis. Bei entsprechender Beratung wäre die Frau wahrscheinlich umgeschwenkt auf ein Haus mit Wärmedämmverbundsystem oder zumindest auf ein konventionell errichtetes Haus mit vorgesetzter Fachwerkfassade.

Das bestreite der Architekt zwar. Aber im Baurecht gelte prinzipiell die Vermutung, dass sich ein richtig beratener Auftraggeber "beratungskonform" verhalte. Deshalb hafte der Architekt für die Kosten der Fassadensanierung (abzüglich ausstehendes Honorar) und darüber hinaus für die Kosten, welche die Bauherrin eingespart hätte, wenn das Haus von Anfang an in konventioneller Bauweise mit Wärmedämmverbundsystem geplant worden wäre.

Hitze im November?

Kinderarzt minderte die Praxismiete, weil sich die Räume im Sommer stark aufheizten

Ein Kinderarzt hatte 2001 für seine Praxis zehn Räume angemietet. Weil sich die Räume im Sommer stark erhitzten und die Vermieterin ihr Versprechen nicht erfüllte, für Klimatisierung zu sorgen, kürzte der Kinderarzt im Oktober und November 2008 die Miete. Mit Erfolg klagte die Vermieterin den Differenzbetrag ein.

Der vom Mieter beanstandete Mangel wirke sich nur periodisch aus, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest (XII ZR 132/09). Daher dürfe der Arzt auch nur in dem Zeitraum die Miete mindern, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache tatsächlich durch die fehlende Klimatisierung eingeschränkt sei. Im Oktober und November seien die Mieträume uneingeschränkt zu gebrauchen.

Vergeblich pochte der Mieter auf sein Recht, die Miete zurückzuhalten - weil die Vermieterin ihrerseits den Mangel der Mietsache nicht beseitigt habe. Laut Mietvertrag stehe ihm ein "Zurückbehaltungsrecht" nur wegen Forderungen zu, die absolut unstrittig oder bereits gerichtlich bestätigt seien, so der BGH. So eine einschränkende Vertragsklausel sei im "unternehmerischen Geschäftsverkehr" zulässig, also auch gegenüber einem selbständigen Arzt.

Anbau kam dem Nachbargrundstück zu nahe

Die Planung eines Architekten muss "dauerhaft genehmigungsfähig" sein

Schon vor Jahren hatte der Hauseigentümer einen Anbau geplant und das Bauvorhaben dann verschoben. Seinerzeit hatte er den Nachbarn um Erlaubnis gefragt - nötig, weil der Anbau ans Einfamilienhaus den Abstand zum Nachbargrundstück stark verkürzte - und sie erhalten. Später nahm der Hauseigentümer das Projekt wieder in Angriff und beauftragte einen Architekten mit der Planung.

Die Baubehörde genehmigte den Anbau und verließ sich auf die frühere Zustimmung des Nachbarn. Doch der hatte seine Meinung geändert und legte Widerspruch ein, als das Bauvorhaben schon fast fertig war. Deshalb musste der Anbau wieder abgerissen werden. Nun forderte der Hauseigentümer Schadenersatz vom Architekten.

Der winkte ab: Dem Bauherrn sei klar gewesen, dass der Nachbar dem Bauvorhaben zustimmen müsse. Das habe er die ganze Zeit ausgeblendet. Der Bundesgerichtshof wollte den Architekten aber nicht völlig aus der Verantwortung entlassen (VII ZR 8/10). Er schulde dem Auftraggeber eine "dauerhaft genehmigungsfähige Planung".

Auch wenn der Bauherr selbst Bescheid wusste: Der Architekt hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass das damalige Einverständnis des Nachbarn auch für das aktuelle Bauprojekt galt. Er hätte den Bauherrn nachdrücklich auf die Bedingungen für die Baugenehmigung hinweisen und darauf bestehen müssen, in dieser Frage Gewissheit zu schaffen.

Allerdings müsse sich der Bauherr einen Abzug vom Schadenersatz gefallen lassen. Denn der Schaden beruhe auch darauf, dass er ohne Rücksicht auf die möglichen Konsequenzen von der rechtswidrigen, weil ohne Einverständnis des Nachbarn erteilten Baugenehmigung Gebrauch machte.

Computerfachmann muss für PC ...

... keine Extra-Rundfunkgebühr zahlen, wenn der PC ein Zweitgerät ist

Ein freiberuflich tätiger Computerfachmann wohnt und arbeitet in seinem Einfamilienhaus. Privat nutzt er Radio und Fernsehgeräte, für die er Rundfunkgebühren zahlt. Die GEZ forderte von ihm jedoch doppelte Gebühr: Für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen Computer sollte der Mann extra zahlen.

Gegen die doppelte Zahlungspflicht klagte der Computerfachmann und setzte sich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch (7 BV 443/10). Internetfähige PCs seien zwar im Prinzip gebührenpflichtig, stellten die Verwaltungsrichter fest, aber nicht als Zweitgerät. Zweitgeräte seien von der GEZ-Gebühr befreit.

Der Computerfachmann verfüge im Haus bereits über "empfangsbereite Rundfunkgeräte", also sei der PC ein Zweitgerät. Ob das Erstgerät im gleichen Haushalt beruflich oder privat genutzt werde, darauf komme es nicht an. (Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.)

Faulende Fenster ...

Architekt hätte den Bauherrn auf den Nachteil von Kiefernholz hinweisen müssen

Beim Neubau des Einfamilienhauses vor zehn Jahren hatte der Architekt dem Bauherrn als Material für die Fensterrahmen Kiefernholz empfohlen. Es wurde eingebaut. Doch acht Jahre später fing das Holz an zu faulen - an der Hausseite, die Wind, Regen und Sonne am meisten ausgesetzt ist. Hier mussten alle Fenster ausgetauscht werden.

Für die Kosten dieser Aktion forderte der Hausbesitzer vom Architekten Schadenersatz: Offenbar habe er ungeeignetes Material ausgewählt. Der Architekt sah das natürlich ganz anders: Fenster, die starker Witterung ausgesetzt seien, müsse man eben regelmäßig streichen, konterte er. Das sei Allgemeinwissen, darüber habe er den Bauherrn nicht eigens aufklären müssen. Hätte dieser die Fenster nicht vernachlässigt, wäre das Holz nicht verfault.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Koblenz: Es verurteilte den Architekten zum Kostenersatz (5 U 297/11). Der Schaden sei durch die Kombination von Kiefernholz und stark bewitterter Fassade entstanden. Für so eine Fassade hätte es sich von vornherein angeboten, wesentlich witterungsbeständigeres Holz zu verwenden (z.B. Teakholz).

Hier gehe es also nicht um versäumte Anstriche, sondern um die besondere Anfälligkeit des Kiefernholzes für Fäulnis. Außerdem müsse der Hauseigentümer als technischer Laie nicht wissen, dass besonders strapazierte, neue Holzfenster bereits nach zwei Jahren komplett zu streichen seien. Bei modernen Fenstern erwarte der Laie eine längere Haltbarkeit.

Wenn der Architekt schon Material empfehle, sei er verpflichtet, auf so einen Nachteil hinzuweisen. Dann könne sich der Bauherr die Alternativen richtig überlegen: Entweder besser geeignetes Material zu wählen oder den beträchtlichen Aufwand in Kauf zu nehmen, alle paar Jahre an der betreffenden Hausseite alle Fenster streichen zu müssen.