Freie Berufe

Architekt Braunfels fordert Schadenersatz ...

.. weil er sich von bayerischen Behörden diffamiert fühlt

Im Auftrag des Freistaats Bayern hatte Architekt Braunfels die Pinakothek der Moderne gebaut. Für den fertigen Bau gab es viel Lob. Doch vorher hatte es beträchtliche Hakeleien zwischen Auftraggeber und Architekt gegeben. Denn das Bauvorhaben dauerte länger und kostete weit mehr als vorgesehen. Einige Repräsentanten des bayerischen Staats - z.B. der damalige Kultusminister, Vertreter des Innenministeriums und der damalige Leiter des Staatlichen Hochbauamts - äußerten sich während der Bauzeit (1998 bis 2001) despektierlich über B., der weder Kostenrahmen noch Zeitrahmen einhalte.

Dafür verlangt Architekt Braunfels 10 Millionen Euro Schadenersatz vom Freistaat: Die Vorwürfe seien haltlos gewesen. Mit der öffentlichen Debatte über seine vermeintliche Unzuverlässigkeit habe man seinen Ruf beschädigt, das habe letztlich auch zu Gewinneinbußen geführt. Überall gelte er nun als "querulatorischer Architekt". Dafür müsse ihn Bayern entschädigen. Das Landgericht München I verneinte dies (8 O 23330/05).

Meinungsäußerungen - auch kritische oder polemische - seien solange zulässig, als sie noch eine adäquate Reaktion in einem Streit darstellten, also Teil einer sachlichen Auseinandersetzung seien. Kein Vertreter der bayerischen Regierung habe den Architekten diffamiert oder persönlich beleidigt. Die Äußerungen bayerischer Beamter oder Politiker (soweit sie überhaupt dem Freistaat zugerechnet werden könnten) seien daher nicht rechtswidrig gewesen - auch wenn sie Braunfels in ein schlechtes Licht rücken sollten.

Die Sanierung von Altbauten ...

... müssen Architekten besonders intensiv kontrollieren

Ein Architekturbüro erhielt den Auftrag, Sanierungsarbeiten an einem Altbau zu planen und zu überwachen. Als die Arbeiten abgeschlossen waren, beanstandete der Auftraggeber, bei den Malerarbeiten seien die Innenräume nicht richtig grundiert worden. Und dort, wo das Bauunternehmen außen eine Nottreppe angebracht habe, seien Feuchtigkeitsschäden zu beklagen.

Das führte der Auftraggeber auf unzulängliche Kontrolle durch die Architekten zurück und forderte Schadenersatz. Architekten müssten nicht die Ausführung von "handwerklichen Selbstverständlichkeiten" überwachen, konterte das Architekturbüro. Dem stimmte das Oberlandesgericht Celle zu, trotzdem gab es den Architekten nur teilweise Recht (7 U 188/06).

Mit dem Maler habe einer der Architekten die Räume besichtigt und die Planung auf die besonderen Bedingungen abgestimmt, stellten die Richter fest. Zu mehr Kontrolle sei der Architekt nicht verpflichtet. Die richtige Grundierung müsse der sachkundige Handwerker auswählen und die Arbeiten selbständig durchführen. Bei der Nottreppe liege der Fall anders: Handwerker hätten die Treppe an die Außenfassade anschließen müssen. Da bestehe die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden bei der Fassadenabdichtung. Das sei eine schwierige und gefahrenträchtige Arbeit, die daher intensiv kontrolliert werden müsse.

Bei Sanierungsarbeiten an Altbauten bestehe ganz allgemein eine besondere Überwachungspflicht, betonten die Richter. Denn gerade bei Sanierungsarbeiten träten häufig unvorhersehbare Probleme auf, die das Eingreifen eines Architekten erforderten. Allerdings sei nicht immer dann, wenn ein Baumangel vorliege, auch Nachlässigkeit des Architekten im Spiel. Das müsse man schon im Einzelnen prüfen, ob der Baumangel auf unzulänglicher Kontrolle beruhe.

Kein Schutz vor drückendem Grundwasser

Dafür haftet der Architekt, auch wenn er nicht eigens beauftragt wurde, den Baugrund zu begutachten

Als der Bauherr den Architekten 1993 mit der Statik und Genehmigungsplanung für ein Sechs-Familien-Haus beauftragte, überreichte er ihm ein paar hingekritzelte Skizzen, auf denen man ungefähr sehen konnte, wie das Gebäude einmal aussehen sollte. Da das Grundstück in unmittelbarer Nähe des Rheins lag, war klar, dass hier das Grundwasser ein Problem darstellte.

Trotzdem holte der Architekt kein Bodengutachten ein. Das sei Sache des Bauunternehmens, meinte er, und vermerkte das auch in den Erläuterungen zu seinen statischen Berechnungen: Der Bauleiter sei verantwortlich dafür, dass der Baugrund vor Baubeginn noch überprüft werde. Das geschah jedoch nicht.

Und so drang bereits beim Rheinhochwasser 1995 Wasser in den Keller ein: Denn die Kellersohle lag unterhalb des dokumentierten Grundwasser-Höchststands. Die Wohnungen mussten nachträglich abgedichtet werden. Dafür hatte der Bauherr den Käufern Schadenersatz zu leisten, den er anschließend vom Architekten zurückforderte. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied, denn dessen Planung sei mangelhaft gewesen (VII ZR 157/06).

Auch wenn sich der Auftrag auf die Statik und auf das Erstellen der Unterlagen für den Bauantrag beschränkt habe: Angesichts der Lage des Grundstücks hätte dem Architekten klar sein müssen, dass er ohne eingehende Prüfung der Bodenverhältnisse keine brauchbaren statischen Berechnungen durchführen konnte. Dafür hätte er ein Bodengutachten benötigt.

Den Skizzen des Auftraggebers war ja zumindest zu entnehmen, dass noch keine Planung vorlag, auf die der Architekt hätte aufbauen können. Taugliche Planung hätte auf jeden Fall auch einen Schutz gegen das drückende Grundwasser beinhalten müssen. Dieser Pflicht könne sich der Architekt nicht mit einem Vermerk in den Berechnungen entziehen und die Verantwortung dem Bauunternehmer zuschieben.

"Anwalt sofort" - "Beratung bei Kaffee und Kuchen"

Werbung einer Anwaltskanzlei stellt keinen unlauteren Wettbewerb dar

An den Fenstern der Kanzleiräume, auf Briefköpfen und Werbeflugblättern stand als Name der Kanzlei "Anwalt sofort". Auf einem der Flyer versprachen die Anwälte "Beratung oder Termin sofort - Rechtsklarheit und -sicherheit - Beratung bei Kaffee und Kuchen". "Anwaltliche Erstberatung" in verschiedenen Rechtsgebieten kostete zwischen 20 und 40 Euro.

Ein Konkurrent beanstandete die Werbung, die unlauteren Wettbewerb darstelle. Diesen Vorwurf konnte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg nicht nachvollziehen (1 U 70/07). Dass ein Rechtsanwalt unter der Bezeichnung "Anwalt sofort" auftrete, sei nicht zu beanstanden, so das OLG.

Das sei nicht unseriös und unsachlich, sondern bedeute, dass dem Rechtssuchenden in dieser Kanzlei so bald wie möglich Rat zuteil werde. Man räume schneller Beratung einen hohen Stellenwert ein - im Rahmen des Möglichen natürlich. Entgegen der Meinung des Konkurrenten werde da nicht "Rund-um-die-Uhr-Beratung" auch außerhalb üblicher Bürozeiten angepriesen. Auch das Versprechen von "Kaffee und Kuchen" sei keine effekthascherische oder anstößige Reklame.

Das allgemeine Werbeverbot für Freiberufler sei ja Vergangenheit. Heute gelte nur noch das Kriterium, dass Werbung sachlich und berufsbezogen sein müsse. Das Publikum vertraue darauf, dass Anwälte ihre Aufgaben unabhängig, zuverlässig und verschwiegen erfüllten und nicht ausschließlich gewinnorientiert handelten. Dieses Vertrauen dürfe durch Reklame nicht erschüttert werden.

Sieger eines Architektenwettbewerbs ging leer aus ...

Architekt kann nur Ersatz für entgangenes Honorar einklagen

Der Architekten-Entwurf für das neue Rathaus hatte wirklich alles, was Kenner überzeugt. Und deshalb kürte ihn die Fachjury zum Sieger des Wettbewerbs, den die kleine Gemeinde ausgeschrieben hatte. Doch den Auftrag für das neue Rathaus bekam der hochgelobte Architekt nicht.

Denn kaum war das Modell den Einwohnern vorgestellt worden, erhob sich lautstarker Protest. Die Kommune organisierte einen freiwilligen Bürgerentscheid, bei dem der Sieger-Entwurf glatt durchfiel. Ein anderer Architekt erhielt den Zuschlag. Daraufhin versuchte der Wettbewerbssieger, den Konkurrenten mit einer einstweiligen Verfügung auszubooten.

Das Landgericht Arnsberg erklärte, der Architekt habe zwar gemäß den Wettbewerbsbedingungen Anspruch auf den Auftrag (8 O 134/07). Einklagbar sei der Auftrag aber nicht. Vor Gericht könne der Preisträger allenfalls Ersatz für das entgangene Honorar verlangen.

Selbst wenn man die Gemeinde verpflichten würde, den Gewinner zu beauftragen und keinen anderen, könnte sie den Vertrag, sobald er unterschrieben sei, gleich wieder kündigen. Auch in diesem Fall bliebe dem Architekten lediglich der Anspruch auf Honorar (abzüglich ersparter Aufwendungen).

Mandant verklagt Steuerberater ...

... weil er ihn unzureichend über die 1-Prozent-Steuer für das Firmenfahrzeug informierte

Als der Steuerbescheid kam, ärgerte sich der Unternehmer. Denn das Finanzamt knöpfte ihm die so genannte 1-Prozent-Steuer ab (diese Steuer wird auf die vermutete Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke erhoben, die das Finanzamt als geldwerten Vorteil einstuft). Der Unternehmer stellte seinen Steuerberater zur Rede und hielt ihm vor, ihn schlecht zu beraten. Doch der Steuerberater verwies auf ein Rundschreiben, das er Monate zuvor an alle Mandanten geschickt und in dem er die "private Kfz-Nutzung" erläutert hatte.

Das genügt nicht, fand der unzufriedene Mandant - und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab ihm Recht (I-1 U 64/07). Allgemeine Ausführungen in einem Rundschreiben ersetzten keine speziellen Hinweise, so das OLG. Ein Steuerberater schulde dem Mandanten eine konkrete, auf seine besonderen Probleme bezogene Information. Er müsse grundsätzlich (auch ohne Nachfrage) auf jede Steuerbelastung hinweisen, die möglicherweise auf den Mandanten zukomme und durch geeignete Maßnahmen zu umgehen sei.

Das gelte natürlich auch für die Besteuerung von Firmenfahrzeugen. Steuerberater müssten ihren Mandanten empfehlen, für Firmenfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, um die 1-Prozent-Steuer zu vermeiden. Wenn es ein Steuerberater pflichtwidrig versäume, so einen Ratschlag zu geben, führe dies - durch den nachteiligen Steuerbescheid - zu einem finanziellen Verlust des Mandanten. Den müsse der Steuerberater ausgleichen.

Rundfunkgebühr für Kanzlei-PC?

Ein Anwalt nutzt den Computer üblicherweise nicht, um Radio zu hören ...

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz über den tristen Berufsalltag von Rechtsanwälten aufgeklärt.

Sie hatte von einem Anwalt 5,52 Euro Rundfunkgebühren im Monat verlangt, weil in seiner Kanzlei ein Computer mit Internetanschluss stand. Den PC hatte der Anwalt bei der GEZ ordnungsgemäß angemeldet. Gleichzeitig teilte er der Behörde mit, dass er mit dem Computer Briefe schreibe und den DSL-Anschluss nur für beruflich notwendige Recherchen nutze.

Das interessierte die GEZ herzlich wenig; sie bestand darauf, dass er Gebühren zu zahlen habe. Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zog der Anwalt gegen die GEZ vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab ihm Recht und erklärte, es sei verfassungswidrig, von einem Rechtsanwalt Rundfunkgebühren für den PC zu kassieren (1 K 496/08.KO).

Nicht jeder PC-Besitzer, der technisch so ausgestattet sei, dass er mit dem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen könne, müsse automatisch dafür Gebühren zahlen. Letztlich komme es doch darauf an, ob der PC-Besitzer diese "abstrakte technische Möglichkeit" des Empfangs wirklich nutze.

Anwälte hörten jedoch in der Kanzlei typischerweise nicht Radio - sei es nun Mozart oder Techno-Musik -, sondern bearbeiteten mit dem Computer ihre Rechtsfälle. (Die GEZ legte gegen das Urteil Berufung ein.)

Statiker plante Trennwand zu dünn

Haftet außer ihm auch der Architekt für mangelhaften Schallschutz?

Beim Bau eines Mehrfamilienhauses stellte der Architekt dem beteiligten Statiker seine Pläne zur Verfügung. Im obersten Geschoss hatten Bauherr und Architekt eine Wohnung und ein kleines Appartment geplant. Doch der Statiker dachte, hier solle bloß eine Raumtrennwand eingezogen werden. Deshalb fiel die Wohnungstrennwand zu dünn aus. Mangelhafter Schallschutz war die Folge.

Der Bauherr verlangte vom Statiker Schadenersatz. Dessen Haftpflichtversicherung sprang ein und zahlte. Anschließend wollte sie sich beim Architekten schadlos halten. Einen Teil der Summe (6.696 Euro) müsse er übernehmen, verlangte sie. Er habe den Mangel mit verschuldet: Denn seinen Plänen sei nicht zu entnehmen, dass es sich um zwei getrennte Wohnbereiche handelte. Das Appartment enthalte keine Küche und in der Wand sei ein Türsturz vorgesehen. Außerdem hätte der Architekt die Fehler des Statikers korrigieren müssen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied den Streit zu Gunsten des Architekten, weil es in dessen Planung keinen Fehler entdecken konnte (2 U 73/07). Ein Architekt müsse dem Statiker als Basis für dessen Arbeiten einen unmissverständlichen Plan zur Verfügung stellen. Das bedeute nicht, jedes erdenkliche Detail in den Plan aufzunehmen, so das OLG. Der Architekt müsse nur die Aufgaben des Sonderfachmanns eindeutig und klar formulieren.

Das sei hier geschehen. Sein Plan enthielt einen Türsturz und keine Küche (kleine Wohnungen hätten oft nur Küchenzeilen ...). Das sei kein Grund, den restlichen Inhalt des Plans zu übergehen. Die Arbeit des Statikers im Detail zu kontrollieren, gehöre nicht zu den Aufgaben eines Architekten. Nur wenn ein offensichtlicher Fehler vorliege, der auch ohne fachspezifische Kenntnisse der Statik zu erkennen sei, müsse der Architekt einschreiten.

Anwalt als Finanzdienstleister

Wird er unzulässiger Geschäfte verdächtigt, muss er der BaFin darüber Auskunft erteilen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) forderte einen Rechtsanwalt auf, ihr Auskunft über Bankgeschäfte zu erteilen und Kontounterlagen vorzulegen: Sie hatte ihn in Verdacht, Finanzdienstleistungen anzubieten, für die er eigentlich (laut Kreditwesengesetz) eine Erlaubnis benötigt hätte, und eventuell sogar Geld zu waschen, das auf unseriöse Weise verdient worden war.

Auf einem vom Anwalt geführten Konto waren im Sommer 2007 größere Geldbeträge verschiedener Firmen eingegangen. Von diesem Konto hatte der Anwalt Geld verwendet und als Verwendungszweck "Wertpapierkaufdepot" angegeben. Das rechtfertigte nach Ansicht der BaFin zumindest die Annahme, dass er ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betrieb. Die Behörde drohte dem Anwalt ein Zwangsgeld von 50.000 Euro an, falls er keine Auskunft geben würde.

Der Rechtsanwalt zog vor Gericht, um den Antrag der BaFin abzuwehren. Doch das Verwaltungsgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Behörde (1 K 3874/08.F(2)). Im konkreten Fall könne sich der Anwalt nicht darauf berufen, zur Verschwiegenheit verpflichtet zu sein, so das Gericht. Er solle ja nicht zu seiner Tätigkeit als Rechtsberater Auskunft geben, sondern zu Finanzgeschäften im Auftrag der betreffenden Firmen.

Vermögensverwaltung oder Anlageberatung zählten nicht zur Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts. Bei rein wirtschaftlicher Tätigkeit gelte keine Verschwiegenheitspflicht. Wer verdächtigt werde, ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen abzuwickeln, müsse der BaFin Auskunft über diese Geschäfte geben und Unterlagen vorlegen.

Selbständige müssen fürs Autoradio zahlen ...

... auch dann, wenn sie Auto und Radio nur privat nutzen

Ein Zahnarzt, der in Mainz wohnte und an einem anderen Ort eine Praxis hatte, staunte nicht schlecht: Plötzlich forderte der Südwestrundfunk (SWR) von ihm rückwirkend für mehrere Jahre Rundfunkgebühren für sein Autoradio.

Dafür sah der Zahnarzt keinen Grund: Er nutze Wagen und Radio nur privat und nicht beruflich. Also müsse man ihn genauso behandeln wie einen Arbeitnehmer, der für ein Zweitgerät im Auto auch keine Gebühren zahlen müsse, wenn er schon ein anderes Rundfunkgerät angemeldet habe und das Autoradio nur privat nutze.

Doch seine Klage gegen den SWR scheiterte beim Verwaltungsgericht Mainz (4 K 1116/08). Bei Freiberuflern und Selbständigen seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (hier: Arztpraxis) der Berufsausübung zuzuordnen, so das Gericht. Denn bei ihnen sei die Wohnung üblicherweise viel stärker in die Berufstätigkeit einbezogen als bei Arbeitnehmern. Weil Freiberufler keine festen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht hätten, arbeiteten sie häufig zuhause.

Vielleicht treffe das nicht auf jeden Selbständigen zu. Doch bei einer massenhaften Verwaltungsmaßnahme wie dem Einzug der Rundfunkgebühren müsse man im Interesse der Praktikabilität auch verallgemeinern. In jedem Einzelfall Ermittlungen anzustellen, wie Selbständige ihr Fahrzeug benutzten und wann sie Radio hörten, wäre zu aufwändig.

Augenarzt kooperiert mit Optiker

Wettbewerbszentrale beanstandet Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung

Ein niedergelassener Augenarzt aus der Region Hannover arbeitete eng mit einem Optiker-Partnerunternehmen aus dem Großraum Düsseldorf zusammen. Der Augenarzt bot Patienten an, sich in der Praxis eine Brillenfassung - aus etwa 60 Mustern des Optikers - auszusuchen. Messergebnisse und Brillenverordnung übermittelte der Mediziner anschließend dem Optiker. Der Optiker lieferte die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch in die Praxis des Augenarztes. Dort wurde sie kontrolliert und, falls nötig, korrigiert.

Nach Ansicht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verstößt diese Praxis gegen die ärztliche Berufsordnung (BOÄ). Diese verbietet es Ärzten, Patienten "ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen". Mediziner dürften zudem nur dann gewerbliche Dienstleistungen anbieten, wenn diese notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie seien.

Er vermittle Brillen nur in dringenden Fällen, rechtfertigte sich der Augenarzt: für alte, gehbehinderte Patienten oder für Patienten, die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten. Das überzeugte die Richter am Bundesgerichtshof nicht wirklich (I ZR 13/07).

Der Mediziner habe Erklärungen seiner Patienten vorgelegt, so die Richter. Denen sei allerdings - entgegen der Annahme der Vorinstanz - kein "hinreichender Grund" dafür zu entnehmen, warum sie ihre Brillen von dem weit entfernten Optiker bezogen. Die meisten Patienten fänden es nur bequemer, alle "Leistungen aus einer Hand" zu bekommen.

Das mache die Abgabe von Brillen jedoch noch nicht zum Bestandteil ärztlicher Therapie im Sinne der BOÄ. Wer angeblich schlechte Erfahrungen mit einem Optiker nahe Hannover gemacht habe, müsse deshalb nicht gleich in Düsseldorf einkaufen. Diese Patienten könnten auch die Dienste anderer Optiker vor Ort bemühen. Ein Verstoß gegen die BOÄ sei daher nicht von der Hand zu weisen: Die Vorinstanz müsse sich mit dem Fall noch einmal befassen.

Anwältin kauft Lampen übers Internet

Kann sie den Fernabsatz-Kaufvertrag widerrufen - als Verbraucherin?

Auf der Internetplattform eines Elektrogroßhändlers bestellte eine Rechtsanwältin drei Lampen für insgesamt 766 Euro. Sie gab ihren Namen an (ohne Berufsbezeichnung) und als Liefer- bzw. Rechnungsadresse die Anschrift der "Kanzlei Dr. B.", bei der sie arbeitete. Später widerrief sie den Kaufvertrag.

Dieses Recht steht nur Verbrauchern im Versandhandel zu ("Fernabsatzvertrag"), nicht aber Unternehmern oder anderen Selbständigen. Deshalb erklärte die Anwältin, die Lampen seien für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen. Sie habe bei diesem Geschäft als Verbraucherin gehandelt und nicht als selbständige Freiberuflerin.

Darauf ließ sich der Verkäufer nicht ein und wurde von der Anwältin auf Rückzahlung des Kaufpreises verklagt. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht (VIII ZR 7/09). Ein Kauf sei nur dann der selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen, wenn die Käuferin dies dem Verkäufer durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gebe.

Hier lägen jedoch keine konkreten Umstände vor, aus denen der Händler eindeutig hätte schließen können, dass die Käuferin die Lampen im Zusammenhang mit ihrer Anwaltstätigkeit gekauft habe. Die Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse genüge dafür nicht.

Schattige Solaranlage bringt nichts

Architekt muss dem Auftraggeber die Kosten der nutzlosen Installation ersetzen

1997 baute Villenbesitzer B sein Haus um. Ein Architekt plante den Umbau, unter anderem auch die Installation einer Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes. Damit wollte der Auftraggeber künftig seinen Swimming-Pool heizen. Die Montage der Solaranlage kostete 18.398 DM.

Nach dem Ende der Arbeiten kam es zwischen B und dem Architekten zum Streit um das Honorar. Bauherr B behauptete, die Solaranlage sei fehlerhaft geplant und unbrauchbar. Der Architekt hätte ihm von der Installation abraten müssen: Dass sie nicht richtig funktionieren werde, sei absehbar gewesen, weil sie durch die umstehenden hohen Bäume zu viel Schatten, also zu wenig Sonne abbekomme.

Trotzdem nutze er die Solaranlage, konterte der Architekt, damit habe er praktisch im Nachhinein die Planung genehmigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag und sprach anschließend dem Auftraggeber Schadenersatz in Höhe der Montagekosten zu (22 U 52/08). B sei schlecht beraten worden.

Die Solaranlage habe keinen "relevanten Gebrauchswert", weil sie nur eine Leistung von 5.360 Kilowattstunden (statt 21.500 Kilowattstunden) jährlich bringe. Damit könne man das Wasser im Pool pro Stunde um 0,0274 Grad Celsius erwärmen. In einer Woche komme man so - allerdings nur bei einer optimalen Sonnenscheindauer von täglich acht Stunden - auf eine Steigerung der Temperatur um 1,53 Grad. Das sei so gut wie nutzlos, zumal sich das Wasser über Nacht wieder abkühle. Der Architekt hätte also in der Tat von der Installation abraten müssen, um dem Auftraggeber die Montagekosten zu ersparen.

Mangelhafte Bauüberwachung?

Sehr einfache handwerkliche Tätigkeiten muss der Architekt nicht kontrollieren

Ein Architekt wurde damit beauftragt, eine Altbausanierung zu planen und zu überwachen. Als die Arbeiten beendet waren, beanstandeten die Bauherren eine große Anzahl von Mängeln. Die Oberlichter waren fehlerhaft montiert, die Oberfläche des Innenputzes war ungleichmäßig, der Estrich gebrochen und die Farbe an der frisch gestrichenen Fahrstuhltür blätterte ab. Vom Architekten verlangten die Auftraggeber 111.035 Euro Schadenersatz.

Ihre Zahlungsklage war beim Oberlandesgericht (OLG) Rostock nur teilweise erfolgreich (4 U 27/06). Die Mängel seien keineswegs alle dem Architekten anzulasten, so das OLG. Allgemein übliche, gängige und einfache Bauarbeiten müsse nicht der Architekt überwachen. Da dürfe er sich bis zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit des Bauunternehmers verlassen.

Handwerklich einfache Tätigkeiten wie z.B. die Montage von Oberlichtern, Malerarbeiten und das Aufbringen von Putz beherrschten die Bauunternehmen in der Regel. Kontrollpflicht treffe den Architekten in dieser Hinsicht nur, wenn es von vornherein Anhaltspunkte dafür gebe, dass die ausführenden Unternehmen schlecht arbeiteten und/oder unzuverlässig seien.

Trockenestrichplatten zu verschrauben und zu verleimen sei schon komplizierter, das sei keine "handwerkliche Selbstverständlichkeit". Diese Arbeit hätte der Architekt selbst überwachen müssen. Deshalb hafte er in Bezug auf den Estrich für die Kosten der Mängelbeseitigung.

Schwitzen hinter Glasfassaden

Architekt muss einen Bauherrn, der Wärmeschutz ablehnt, über die Konsequenzen aufklären

Das neue Bürogebäude sah durch seine moderne Glasfassade recht gut aus. Doch die optisch eindrucksvolle Fassade hatte, funktional betrachtet, ihre Tücken. Schnell stellte sich heraus, dass an den Computerarbeitsplätzen der Büros die Sonne blendete. Im Sommer wurden die Räume viel zu heiß. Der Bauherr verlangte vom Architekten, die Kosten für nachträgliche Verbesserungen zu übernehmen: Für den unzulänglichen Blend- und Wärmeschutz sei er verantwortlich.

Keineswegs, konterte der Architekt. Er habe den Bauherrn bereits in der Planungsphase auf die Probleme hingewiesen und darüber informiert, dass innen liegende Vorhänge und eine Querlüftung notwendig werden könnten, damit sich das Gebäude nicht übermäßig aufheize. Außerdem habe er bei der Ausschreibung des Bauprojekts eine Sonnenschutzverglasung eingeplant. Die habe der Bauherr aber aus Kostengründen abgelehnt.

Das treffe zwar zu, so das Oberlandesgericht Stuttgart, erspare dem Architekten aber nicht die Haftung für die Mängel der Fassade (10 U 4/06). Ein vom Gericht beauftragter Bausachverständiger habe dargelegt, dass auch die vom Architekten vorgeschlagenen, zusätzlichen Maßnahmen für den Wärmeschutz nicht ausgereicht hätten. Da sich bei einer Glasfassade die Frage nach dem Wärmeschutz geradezu aufdränge, sei der Architekt verpflichtet, die thermische Situation des geplanten Gebäudes genau zu prüfen und dabei einen Fachplaner einzubinden.

Außerdem: Wenn der Bauherr leichtfertig einen Vorschlag des Architekten zurückweise, müsse der Fachmann den Bauherrn intensiv über die Konsequenzen belehren - und zwar so, dass er die Tragweite der Entscheidung überblicken könne. Welche Folgen fehlender Sonnenschutz für die Nutzer des Gebäudes nach sich ziehe, wisse ein Bauherr normalerweise nicht genau.

Streit um Tatort-Vorspann

Trickfilmerin, die ihn vor 40 Jahren drehte, verlangt nachträgliche Vergütung

Der "Tatort" ist einer der bekanntesten deutschen Fernsehkrimis. Seit 40 Jahren läuft die Serie im "Ersten" und wird von den ARD-Sendern kontinuierlich wiederholt. Und das mit dem immer gleichen Vorspann und einer mittlerweile berühmten Melodie: Der Zuschauer sieht die Augenpartie des Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine des davonlaufenden Täters.

Eine Grafikerin und Trickfilmerin, die den Vorspann damals gedreht oder zumindest maßgeblich daran mitgewirkt hatte, fordert nun von zwei der ARD-Anstalten, sie sollten ihre Urheberschaft anerkennen. Die Dame möchte ihren Namen im Vorspann sehen. Und natürlich geht es auch um Geld: Die Filmerin erhielt seinerzeit für ihre Arbeit eine einmalige Vergütung von umgerechnet etwa 1.300 Euro.

Nun klagte sie auf Auskunft über die Einnahmen der Fernsehanstalten durch die jahrzehntelange Ausstrahlung: Der "Tatort" werde außergewöhnlich intensiv ausgewertet. Mittlerweile laufe die Serie im Durchschnitt mehr als einmal am Tag in einem Programm der ARD oder des ORF. Daher habe sie nach dem Urheberrecht Anspruch auf nachträgliche Vergütung.

Da die Fernsehsender bestritten, dass die Frau einen größeren Beitrag zum Vorspann geleistet hatte, befragte das Landgericht München I zahlreiche Zeugen (21 O 11590/09). Danach war das Gericht davon überzeugt, dass die Grafikerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und auch dessen Verfilmung mit geleitet hat: Es gab deshalb der Klage auf Auskunft statt.

Insbesondere der Schauspieler, dessen Augen, "abwehrende Hände" und "weglaufende Beine" im Vorspann zu sehen sind, konnte sich gut daran erinnern, wie er beim Drehen damals immer wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Trickfilmerin mit der Szene zufrieden war. (Die ARD-Fernsehanstalten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Betrügerischer Bauingenieur ...

... verliert seinen Status als Sachverständiger

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauingenieurwesen hatte der Mann seit 1996 Bauprojekte begutachtet und abgenommen. 2008 wurde er ertappt, als er falsche Abnahmebescheinigungen ausstellte: Er bescheinigte einem Bauvorhaben wider besseres Wissen eine fertige Sanitärinstallation.

Wegen Betrugs wurde der Ingenieur zu einer Geldstrafe verurteilt. Deshalb nahm die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz seine Bestellung zum Sachverständigen zurück. Vergeblich legte Ingenieur Widerspruch ein: Das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte die Entscheidung (4 L 512/10.NW). Die Sanktion der Kammer sei berechtigt.

Wer bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger Straftaten begehe, verletze seine Pflichten und erschüttere das Vertrauen in seine Person und in seine Urteile. Die Ingenieurkammer bestelle Sachverständige und übernehme damit gegenüber der Allgemeinheit die Gewähr für deren persönliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Diese Eigenschaften habe der Betrüger vermissen lassen.

Steuer auf einen Dienstwagen ...

... setzt voraus, dass er nachweislich vom Arbeitnehmer privat gefahren wird

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss für diesen geldwerten Vorteil Steuern zahlen. Damit das Finanzamt den Anteil der privaten Nutzung prüfen kann, muss der Steuerzahler entweder Dienst- und Privatfahrten in einem Fahrtenbuch notieren. Oder der Privatanteil wird pauschal nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt: Jeden Monat ist ein Prozent vom Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs dem Einkommen zuzurechnen und zu versteuern.

Dass ein Dienstfahrzeug privat genutzt wird, muss aber feststehen, betonte nun der Bundesfinanzhof (VI R 46/08). Dabei ging es um die Klage eines Apothekers. Dessen große Apotheke mit Arzneimittelherstellung hatte etwa 80 Mitarbeiter, darunter auch sein Sohn. Sechs Dienstfahrzeuge leistete sich die Apotheke, Fahrtenbücher führten die Angestellten nicht.

Nach einer Lohnsteuerprüfung verlangte das Finanzamt Steuer für den Dienstwagen des Sohnes (ein Audi A8 Diesel). Das teuerste Auto werde dieser wohl auch privat fahren, nahmen die Beamten an. So beurteilte auch das Finanzgericht die Sache und wies die Klage des Apothekers gegen den Steuerbescheid ab: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde ein dienstlich gefahrenes Auto auch privat benutzt.

So einfach dürfe man es sich nicht machen, kritisierten die obersten Finanzrichter. Sie hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache zurück. Nur weil in einem Unternehmen Fahrzeuge für betriebliche Zwecke existierten, sei damit noch nicht bewiesen, dass sie von Arbeitnehmern auch privat gefahren würden. Die Lebenserfahrung könne auch täuschen: Immerhin habe der Apotheker vorgetragen, laut Arbeitsvertrag sei es allen Mitarbeitern verboten, den Fuhrpark privat zu nutzen.

Anwalt mit slowakischem Doktortitel

"Dr.prav." darf sich nicht "Dr." nennen: Der akademische Grad ist nicht gleichwertig

Der "Internationale Akademische Austauschdienst" hatte den "Deal" vermittelt: Mit einem Doktorvater der Comenius Universität im slowakischen Bratislava schloss ein deutscher Rechtsanwalt einen Promotionsvertrag - gegen Bezahlung. Er schrieb eine Arbeit über deutsches Zwangsvollstreckungsrecht, deren Qualität unstrittig einer wissenschaftlichen Dissertation entsprach.

Das Problem: Der slowakische "Dr.prav" (oder abgekürzt "JUDr."), den der Anwalt damit erwarb, wird nicht als Titel anerkannt, der dem deutschen Doktortitel gleichwertig wäre. Dennoch führte der Anwalt den neuen akademischen Grad ohne den Zusatz "prav", der auf die Promotion in der Slowakei verweist. Das sei unlauterer Wettbewerb, hielt ihm ein anderer Rechtsanwalt vor. Der Konkurrent klagte auf Unterlassung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Halle (4 O 1602/09). Rechtsanwälte könnten nur mit ihrer Qualifikation für sich werben. Verbraucher verbänden mit dem Doktortitel "vertiefte und verbriefte Sachkunde". Da der durchschnittliche Rechtsuchende normalerweise keine oder wenige Rechtsanwälte kenne, müsse er sich bei der Auswahl eines Anwalts auch von äußeren Dingen wie einem Titel leiten lassen.

Daher sei ein "geschönter" Doktortitel geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen und den Wettbewerb zwischen Anwälten zu beeinflussen. Wenn es ein bereits jahrelang erfolgreicher Anwalt auf sich nehme, nachträglich im Ausland einen Doktortitel zu erwerben, belege allein dieser Umstand, wie wichtig der Titel für die "Kundschaft" und damit in der Konkurrenz der Anwälte sei.

Hausbau unzureichend überwacht?

Das Verlegen einer Dampfsperre im Dachgebälk ist keine "handwerkliche Selbstverständlichkeit"

Architekt A hatte ein Doppelhaus geplant und den Bau überwacht. Ein paar Jahre später traten im Dachgeschoss Feuchtigkeitsschäden auf. Schimmelpilze breiteten sich aus, weil beim Bau die so genannte Dampfsperre - eine wasserundurchlässige Folie zum Schutz von Holz und Dämmmaterial gegen Feuchtigkeit - nicht fachgerecht verlegt worden war.

Der Hauseigentümer machte dafür den Architekten verantwortlich, der die Arbeit des Dachdeckers nicht überwacht hatte. A behauptete, das Verlegen einer Dampfsperre sei eine "handwerkliche Selbstverständlichkeit". So etwas zu kontrollieren, hätten er und sein Bauleiter nicht für notwendig gehalten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte Architekt und Dachdecker gemeinsam zu Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten: Das Anbringen einer Dampfsperre gehöre keineswegs zu den handwerklichen "Grundfertigkeiten", deren Kontrolle überflüssig sei. Der Architekt habe die Bauüberwachung schuldhaft vernachlässigt, wie der Baumangel beweise.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof und verwies den Rechtsstreit zurück (VII ZR 77/08). Während die mangelhafte Leistung des Handwerkers feststehe, stehe der Vorwurf gegen den Architekten, die Bauüberwachung schlecht organisiert zu haben, auf "wackeligen Füßen". Er träfe nur zu, wenn A einen unfähigen Bauleiter eingesetzt hätte.

Der Bauleiter, mit dem der Architekt seit Jahren arbeite, sei jedoch sehr erfahren und kompetent. Der Baumangel, um den es hier gehe, konnte auch von einem sorgfältig ausgewählten und zuverlässigen Bauleiter übersehen werden.