Ein Finanzdienstleister bietet Privatkunden und Unternehmen professionelle Unterstützung bei der Auswahl von Finanzprodukten an. Eine Seite in seinem Internetauftritt trägt die Überschrift: "Umschuldung - günstig umsteigen". Im Text erklärt der Unternehmer, angesichts niedriger Zinsen lohne es sich oft, einen Ratenkredit zu höheren Zinsen vorzeitig abzulösen und auf einen billigeren Kredit umzusteigen. Ratenkredite könnten vorzeitig zurückgezahlt werden. Anschließend ist das Verbraucherkreditgesetz abgedruckt.
Ein Rechtsanwalt sah in dieser Information Werbung für unerlaubte Rechtsberatung: "unerlaubt", weil Rechtsberatung Anwälten vorbehalten ist. Er forderte ein Verbot der Werbung. Beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg erlitt der Anwalt jedoch eine Niederlage (3 U 204/05). Der Titel Umschuldung bedeute nichts weiter, als dass ein Kredit durch günstigere Kredite abgelöst werde, so das OLG. Dafür empfehle sich der Finanzdienstleister mit seinem Angebot.
Auch wenn dann der rechtliche Hinweis erfolge, dass Ratenkredite unschwer kündbar seien, habe dies nichts mit Rechtsberatung zu tun. Für die Einschätzung, ob Umfinanzierung für einen Interessenten in Frage komme, müssten sich Kunde und Finanzdienstleister zwar Gedanken über alte Darlehensverträge und über die Möglichkeiten der Kündigung machen. Hier stehe aber nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund.