Schon bald nach dem Hausbau zeigte das Mauerwerk Risse. Ein Sachverständiger erklärte dem Bauherrn, sie seien entstanden, weil großformatiges Kalksandsteinmauerwerk verwendet wurde. Das habe der Architekt so geplant. Werde stattdessen mit Kalksandsteinmauerwerk in kleinem oder mittlerem Format gebaut, bildeten sich keine Risse.
Daraufhin verklagte der Hauseigentümer den Architekten auf Schadenersatz. Das Kammergericht in Berlin gab ihm Recht (21 U 108/09). Vergeblich pochte der Architekt darauf, großformatiges Kalksandsteinmauerwerk sei bauaufsichtlich zugelassen und in zahlreichen deutschen Bauten ohne Probleme eingesetzt worden.
Die bauaufsichtliche Zulassung betreffe vor allem das "statische Tragverhalten" des Materials, betonte das Gericht, nicht aber seine "Neigung" zu Rissen. Großformatiger Kalksandstein bilde — im Unterschied zum gleichen Material in kleinerem Format — leicht Risse. Das sei zu dem Zeitpunkt, als der Architekt den Bau geplant habe, in Fachkreisen bereits bekannt gewesen. Daher hätte er dieses Risiko einkalkulieren müssen.
Das bedeute: Der Architekt wäre verpflichtet gewesen, entweder ein anderes Format dieses Materials zu wählen oder den Auftraggeber darüber zu informieren, dass zusätzliche Maßnahmen notwendig seien, um das Risiko zu minimieren (z.B. indem man ein geeignetes Beschichtungssystem aufbringt). Mit so einem Material zu planen, sei andernfalls fehlerhaft. Für die so verursachten Baumängel hafte der Architekt daher trotz der bauaufsichtlichen Zulassung.