Freie Berufe

Risse im Kalksandstein

Planungsfehler des Architekten, obwohl das Baumaterial "bauaufsichtlich zugelassen" war

Schon bald nach dem Hausbau zeigte das Mauerwerk Risse. Ein Sachverständiger erklärte dem Bauherrn, sie seien entstanden, weil großformatiges Kalksandsteinmauerwerk verwendet wurde. Das habe der Architekt so geplant. Werde stattdessen mit Kalksandsteinmauerwerk in kleinem oder mittlerem Format gebaut, bildeten sich keine Risse.

Daraufhin verklagte der Hauseigentümer den Architekten auf Schadenersatz. Das Kammergericht in Berlin gab ihm Recht (21 U 108/09). Vergeblich pochte der Architekt darauf, großformatiges Kalksandsteinmauerwerk sei bauaufsichtlich zugelassen und in zahlreichen deutschen Bauten ohne Probleme eingesetzt worden.

Die bauaufsichtliche Zulassung betreffe vor allem das "statische Tragverhalten" des Materials, betonte das Gericht, nicht aber seine "Neigung" zu Rissen. Großformatiger Kalksandstein bilde — im Unterschied zum gleichen Material in kleinerem Format — leicht Risse. Das sei zu dem Zeitpunkt, als der Architekt den Bau geplant habe, in Fachkreisen bereits bekannt gewesen. Daher hätte er dieses Risiko einkalkulieren müssen.

Das bedeute: Der Architekt wäre verpflichtet gewesen, entweder ein anderes Format dieses Materials zu wählen oder den Auftraggeber darüber zu informieren, dass zusätzliche Maßnahmen notwendig seien, um das Risiko zu minimieren (z.B. indem man ein geeignetes Beschichtungssystem aufbringt). Mit so einem Material zu planen, sei andernfalls fehlerhaft. Für die so verursachten Baumängel hafte der Architekt daher trotz der bauaufsichtlichen Zulassung.

Alkoholkranke Zahnärztin

Konkrete Gefahr für die Patienten: Ärztliche Zulassung ruht "vorläufig"

Eine Dortmunder Zahnärztin war einige Male mit Alkohol am Steuer erwischt worden und hatte bereits eine Entwöhnungstherapie hinter sich. Deshalb klopfte ihr die Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) auf die Finger: Sie müsse über zwei Jahre abstinent bleiben und das nachweisen. Ansonsten werde man ihre ärztliche Approbation wegen Alkoholabhängigkeit "auf Eis legen".

Das war im Frühjahr 2011. Vier Monate später setzte sich die Frau erneut betrunken ans Lenkrad: Die Polizei stellte bei der Blutprobe eine Alkoholkonzentration von über zwei Promille fest. Zur Kontrolluntersuchung erschien die Zahnärztin mit 2,86 Promille, nachdem sie sich vorher per Telefon von ihrer Praxis aus nach dem Zeitpunkt der Untersuchung erkundigt hatte.

Nun sei es genug, fand das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (7 L 1274/11). Offenkundig nütze auch das Wissen darum nichts, dass berufsrechtliche Maßnahmen drohten. Die Medizinerin bekomme den Alkoholkonsum einfach nicht in den Griff. Dass sie betrunken ihren Beruf ausübe, sei unter diesen Umständen nicht auszuschließen.

Dass die Aufsichtsbehörde das vorläufige Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet habe, sei daher berechtigt — auch wenn das die Existenz der Arztpraxis in Frage stelle. Die Alkoholabhängigkeit der Zahnärztin sei gravierend. Wenn man ständig damit rechnen müsse, dass sie die Kontrolle verliere, gefährde dies die Patienten.

Zwillings-Fohlen starben nach der Geburt

Besamt ein Tierarzt eine Stute, muss er sie auch auf Zwillingsträchtigkeit untersuchen

Eine Pferdezüchterin hatte 2006 den Tierarzt F damit beauftragt, ihre Stute zu besamen: Das so gezeugte Fohlen wollte sie 2007 verkaufen. F erledigte den Auftrag im April. 15 Tage später stellte er per Ultraschalluntersuchung fest, dass die Stute trächtig war. Dass es sich um Zwillinge handelte, erkannte er nicht. Im Februar 2007 erlitt das Pferd eine schwere Kolik und wurde von F in die Tierklinik eingewiesen, wo ein Kaiserschnitt durchgeführt wurde. Die zwei Fohlen starben nach der Geburt.

Für die Kosten der Behandlung in der Tierklinik (5.092 Euro) und den Verlust der Nachzucht forderte die Pferdezüchterin vom Tierarzt Schadenersatz. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (20 U 2/09). F könne sich nicht darauf berufen, dass die Züchterin keine weitere Untersuchung in Auftrag gegeben habe. Ein Tierarzt müsse den Auftraggeber auch beraten. Zumindest hätte F die Züchterin darauf aufmerksam machen müssen, dass noch eine Untersuchung notwendig war.

Wie der Veterinärexperte in seinem Gutachten ausgeführt habe, seien Stuten körperlich nicht geeignet, zwei Föten in der Gebärmutter optimal zu versorgen. Diese sei dann außerdem größer als bei einer normalen Trächtigkeit und enge den Darm viel mehr ein. So sei die Kolik zu erklären, die schließlich die Notoperation notwendig machte. Um eine gesunde, risikoarme Trächtigkeit zu gewährleisten, müsse der Tierarzt deshalb eine Zwillingsträchtigkeit prüfen und gegebenenfalls eines der (oder beide) Föten töten.

Alles andere gefährde die Gesundheit der Stute und die wirtschaftlichen Interessen des Züchters. Hier habe die Ultraschalluntersuchung der Stute zu früh stattgefunden, um mit Gewissheit eine Zwillingsträchtigkeit ausschließen zu können. F hätte die Untersuchung ein bis zwei Wochen später vornehmen oder die Züchterin über die Dringlichkeit einer Nachuntersuchung informieren müssen.

Einige Argumente sprächen dafür, dass bei der Besamung einer Stute so eine Nachuntersuchung Bestandteil des tierärztlichen Behandlungsvertrags sei. Das könne hier aber offen bleiben. Denn selbst wenn man das verneine, bleibe jedenfalls die Aufklärungspflicht über die Notwendigkeit einer Untersuchung auf Zwillingsträchtigkeit bestehen. Da F diese verletzte, schulde er der Züchterin Schadenersatz.

Tierarzt vernachlässigt "unauffällige" Wunde

Pferd musste eingeschläfert werden: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Weil sich ihr Pferd bei einer Panik auf der Koppel verletzt hatte, brachte es die Besitzerin zum Tierarzt. Der behandelte es, kümmerte sich aber dabei nicht um eine Wunde, die er für "eher unauffällig" hielt. Bald darauf transportierte die Besitzerin das Pferd mit einer Wundinfektion in eine Tierklinik. Doch die Weiterbehandlung half nichts mehr, das Tier musste schließlich eingeschläfert werden.

Vom Tierarzt forderte die Frau Schadenersatz für die Kosten des Klinikaufenthalts und für den Preis des Pferdes. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt: Dem Mediziner sei ein grober Fehler unterlaufen (8 U 118/10). Der Verweis auf die "oberflächlich unauffällige Wunde" entlaste ihn nicht, so das OLG: Er schuldete eine Behandlung nach tierärztlichem Standard und nicht nur eine oberflächliche Betrachtung.

Wie in der Humanmedizin gelte auch in der Tiermedizin der Grundsatz, dass ein grober ärztlicher Behandlungsfehler zu einer Umkehr der Beweislast führe. Das bedeute: In der Regel müsse der Tierbesitzer, wenn er Schadenersatz verlange, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem ärztlichen Versagen und der Schädigung der Gesundheit des Tieres beweisen.

Liege ein grober Behandlungsfehler vor, sei es dagegen umgekehrt: Dann sei es Sache des Tiermediziners zu beweisen, dass dem Tier auch mit tadelloser ärztlicher Versorgung nicht zu helfen gewesen wäre. Nur so könne der Tierarzt der Haftung für den Gesundheitsschaden entgehen. Im konkreten Fall werde dieser Beweis kaum gelingen: Wäre die Wunde rechtzeitig behandelt worden, wäre aus einem verletzten Pferd kein hoffnungsloser Fall geworden.

Auftraggeber wünscht Fotos im Querformat

Nicht nur schriftlich Vereinbartes kann Vertragsinhalt sein!

Ein Fotograf bekam von einem Verlag den Auftrag, für einen Architekturkalender ein bestimmtes Hotel zu fotografieren, und zwar im Format 440 x 320 mm in 300 dpi. Der Auftraggeber schickte eine Datei mit Bildern des Vorjahreskalenders. Darin waren alle Bauwerke im Querformat abgebildet. Der Fotograf übermittelte wenig später - "wegen der Perspektive" - ein paar Probeaufnahmen, zwei im Hochformat und eines im Querformat.

Der zuständige Verlagsmitarbeiter suchte eine Perspektive aus, die ihm gefiel. Was er bald darauf erhielt, gefiel ihm weniger: Mehrere Fotos im Hochformat, für die der Verlag 642 Euro zahlen sollte. Der Auftraggeber verlangte Änderung, schließlich habe er Aufnahmen im Querformat bestellt. Das bestritt der Fotograf und klagte das Geld ein. Doch den Prozess vor dem Amtsgericht München verlor er (223 C9286/l1).

Der Fotograf habe keinen Anspruch auf Entgelt, weil er den Auftrag nicht richtig ausgeführt habe. Obwohl es nicht schriftlich fixiert wurde, sei das Format Bestandteil des Vertrages. Denn es habe dem Fotografen von Anfang an klar sein müssen, dass der Verlag Aufnahmen im Querformat wollte. Das sei eindeutig erkennbar gewesen. Mit der Formatangabe habe ihm der Verlag Bilder des letzten Kalenders geschickt: Kalenderblätter mit zwölf farbigen Fotos von Bauwerken - allesamt im Querformat.

Zwar habe der Fotograf dem Verlag auch Bilder im Hochformat zur Ansicht geschickt und der Auftraggeber habe eines ausgesucht. Offenkundig sei es dabei aber nur um die Frage der Perspektive gegangen. Damit habe der Verlag keiner Änderung des ursprünglich vereinbarten Formats zugestimmt. Bei Ungewissheit über den Inhalt des Auftrags hätte der Fotograf nachfragen müssen.

Zugiger Penthouse-Wintergarten

Haftet der zweite Architekt für Planungsfehler des gekündigten ersten Architekten?

Der Bauherr hatte Architekt A damit beauftragt, ein Wohn- und Geschäftshaus mit Penthouse zu planen und die Bauarbeiten zu überwachen. Wegen diverser Streitereien zwischen A und dem Bauherrn kündigte dieser den Architektenvertrag. Ersatz wurde gesucht und gefunden: Architekt B stellte das Bauprojekt fertig.

Schon bald stellte sich heraus, dass die Dachschrägen des zum Penthouse gehörenden Wintergartens nicht gut gedämmt waren. Durch so genannte "Wärmebrücken" entwich Heizenergie und pfiff der Wind. Diesem Mangel lag die Planung des Architekten A zugrunde, die B übernommen hatte.

Für die Kosten der Mängelbeseitigung müsse B geradestehen, fand der Bauherr - B wiederum verwies auf die Baupläne von A. Für dessen Fehler bei der Planung des Wintergartens hafte er nicht. Da befinde er sich im Irrtum, erklärte ihm das Oberlandesgericht Karlsruhe (19 U 100/09).

B habe nicht einfach die Arbeiten des Erstarchitekten zu Ende bringen sollen. Sein Auftrag habe explizit gelautet, Planung und Bauaufsicht vollständig zu übernehmen. Er habe sich also auf die Planungen von A nicht verlassen dürfen, sondern hätte diese sorgfältig überprüfen müssen. Wenn B auf dessen Pläne zurückgreife, mache er sich diese Pläne zu eigen. Lägen Fehler vor, müsse er die Fehler korrigieren.

Architekt verschätzt sich mit den Baukosten

Urteil in einem Satz

Steht im Vertrag eines Bauherrn mit dem Architekten, dass die Baukosten eine bestimmte Obergrenze keinesfalls überschreiten sollen,

ist das eine verbindliche Vereinbarung und keine unverbindliche "grobe Schätzung"; ist absehbar, dass dieser Rahmen gemäß den Planungen überschritten würde (mit Mehrkosten von ca. zehn Prozent), kann der Bauherr den Architektenvertrag fristlos kündigen und Ersatz für Honorarvorauszahlungen und andere Beträge verlangen, die er bis dahin nutzlos ausgegeben hat.

Haftung des Architekten für Planungsmangel

Urteil in einem Satz

Vereinbart der Architekt mit dem Bauherren, dass beim Bau genau definiertes Material verwendet werden soll (hier: Hochlochziegel einer bestimmten Rohdichte),

duldet aber dann wegen Lieferschwierigkeiten des Herstellers den Einsatz qualitativ minderwertigen Baumaterials mit der Folge von Baumängeln, stellt dies einen Planungsmangel dar, für den der Architekt in voller Höhe haftet; hat der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an einem einwandfreien Werk, kann sich der Architekt nicht darauf berufen, dass es angesichts der Kosten unverhältnismäßig wäre, den Mangel zu beheben.

Apotheker verteilt "Family-Taler"

Prämiensysteme verstoßen gegen die Preisbindung bei Arzneimitteln

Eine Wettbewerbszentrale bezichtigte einen Apotheker, er verstoße kontinuierlich gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente (Arzneimittelpreisverordnung). Er verteilte so genannte "Family-Taler", und das nicht nur an Geburtstagskinder oder beim Einkauf von Waren aus dem Selbstbedienungssortiment, sondern auch bei Abgabe preisgebundener Arzneimittel auf Rezept. Family-Taler konnten die Kunden gegen Prämien einlösen (in der Apotheke oder bei Kooperationspartnern wie Blumenladen oder Sportgeschäft); als Prämien gab es vielerlei Gegenstände des Alltagsbedarfs.

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt sah im Taler-System einen Verstoß und verurteilte den Apotheker, diese Art von Kundenfang zu unterlassen (6 U 201/04). Hier gehe es nicht um kleine Geschenke an die Kunden, wie Vitaminbonbons etc. Gekoppelt an den Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln gewähre der Apotheker geldähnliche Vorteile, die den Arzneimittelkauf für Kunden preisgünstiger machten.

Das sei eine Art von Rabatt- bzw. Prämiensystem, mit dem er die Preisbindung unterlaufe und den Wettbewerb beeinträchtige. Das Prämiensystem lade die Kunden zum Kalkulieren ein - die Ersparnis sei klein, aber doch berechenbar. Das sei Preiswettbewerb, den der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Apothekern und Verbrauchern gerade ausschließen wollte.

Architekt kämpft um Honorar

Unverbindliches Aquisegespräch oder Abschluss eines Architektenvertrags?

Ein Hotelier wollte sein Hotel umbauen. Um dafür den richtigen Architekten zu finden, befragte er erst einmal mehrere Architekten. Er ließ sich ihre Ideen und Honorarvorstellungen erläutern. Auch mit Architekt H. führte er so ein Gespräch. Dieser legte einige Skizzen zum Umbau vor. Am Ende bemerkte der Hotelier, "er müsste nun wissen, was das Ganze kosten würde". Dieses Gespräch missverstand der Architekt als Auftrag. Er verlangte später Honorar für seine "Vorarbeiten" und pochte darauf, "man habe sich doch geeinigt".

Beim Oberlandesgericht Celle blitzte er mit seiner Zahlungsklage ab (14 U 240/05). Der Bauherr habe nie eindeutig den Willen bekundet, den Auftrag an H. zu erteilen. Vielmehr habe er das Gespräch mit der Frage nach den Kosten beendet. Damit hätte für den Architekten klar sein müssen, dass der Hotelier sich noch nicht vertraglich binden wollte. Denn er machte den Auftrag davon abhängig, ob der Kostenvoranschlag seinen Vorstellungen entsprach. Der vermeintliche Auftraggeber habe also immer noch klären wollen, wer für diesen Auftrag am ehesten in Frage kam.

Auch die Tatsache, dass der Hotelier in Bezug auf die Pläne des Architekten Änderungswünsche äußerte, beweise noch keinen Vertragsschluss. Debatten über Skizzen und Pläne gebe es bei Bauprojekten auch schon während der Akquisephase.

"Kunden werben Kunden"

Optiker darf für die Anwerbung neuer Kunden keine Prämien bieten

Ein Augenoptiker ließ ein Werbefaltblatt verteilen, in dem er - "Kunden werben Kunden" - dazu aufforderte, neue Kunden für Gleitsichtgläser anzuwerben. Für jeden Auftrag im Wert von mindestens 100 Euro versprach er dem Werber eine Prämie. Dabei handelte es sich um Gegenstände wie Wasserkocher, Fieberthermometer oder Reisesets im Wert von ungefähr 30 Euro. Ein Konkurrent forderte, der Optiker müsse diesen "wettbewerbswidrigen Kundenfang" unterlassen.

Sachfremde Zuwendungen würden heute vom Gesetzgeber nicht mehr so streng abgelehnt wie früher, betonte der Bundesgerichtshof (I ZR 145/03). Trotzdem sei die Werbeaktion unzulässig, weil sie sich auf Gleitsichtgläser beziehe und damit auf medizinische Produkte. Im Zusammenhang mit Medikamenten und anderen medizinischen Produkten sei das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Werbegaben und Prämien verboten. Gerade im Bereich der Gesundheit sollten Kunden allein nach sachlichen Gesichtspunkten über Angebote entscheiden.

Architekt berät bei Altbausanierung

Auf stichprobenartige Kontrollen darf er sich nicht beschränken

Die Eigentümerin eines alten Mehrfamilienhauses ließ das Gebäude sanieren, um es anschließend - in Eigentumswohnungen aufgeteilt - zu verkaufen. Für ein Honorar von 2.000 DM übernahm ein Architekt die Rolle des Beraters bei der Modernisierung. Die eigentliche Bauüberwachung übertrug die Bauherrin einem Ingenieur. Der Architekt überprüfte die Ausführung der Bauarbeiten stichprobenartig. Unter anderem waren faulende Holzbalkendecken zu sanieren. Dies geschah auf so unzulängliche Weise, dass sich am Ende in allen Holzdecken der Hausschwamm breit machte.

Als die Bauherrin für den Pfusch vom Architekten Schadenersatz forderte, verwies dieser auf den Haftungsausschluss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf das geringfügige Honorar. Doch das half ihm nichts: Er wurde dazu verurteilt, der Auftraggeberin 380.000 Euro Entschädigung zu zahlen. Wenn der Architekt grob fahrlässig seine Pflichten verletze, könne er sich nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen, urteilte das Oberlandesgericht Naumburg (4 U 639/05). Daran ändere auch das Honorar nichts, das weit unter dem üblichen Satz liege.

Wer es übernehme, die fachgerechte Ausführung von Sanierungsarbeiten zu kontrollieren, dürfe sich nicht auf Stichproben beschränken. Auch und gerade bei gefahrenträchtigen Bauabschnitten hätte sich der Architekt (persönlich oder durch zuverlässigen Gehilfen) durch regelmäßige Kontrollen vergewissern müssen, ob die Handwerker alle Anweisungen aus dem Baugutachten sachgerecht befolgten. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Architekt schon im Beratervertrag seine Leistungspflichten klar und präzise eingeschränkt hätte.

Arbeitete der Architekt aus reiner Gefälligkeit?

Auch ohne schriftlichen Vertrag kann ein Honorar fällig werden

Es klang alles ganz seriös: Die Immobiliengesellschaft schrieb ihm von diversen Bauvorhaben, für die der Architekt doch bitte eine genauere Kostenschätzung machen sollte, um größere Schwankungen in der Kostenkalkulation auszuschließen. Auf dieser Basis könne man später einen Architektenvertrag mit ihm ausarbeiten. Gesagt, getan - doch dann fielen die Projekte ins Wasser und der Architekt ging leer aus.

Die Immobiliengesellschaft wollte ihm die Arbeit nicht vergüten. Dazu sei sie nicht verpflichtet, meinte sie, weil sie mit ihm keinen Architektenvertrag abgeschlossen habe. Dieser Ansicht folgte auch das Landgericht. Die Immobiliengesellschaft habe ihn zu Leistungen aufgefordert, hielt das Oberlandesgericht Frankfurt dagegen (22 U 210/02). Auf diese Weise komme zumindest stillschweigend ein Vertrag zustande. Auch der Immobilienfirma müsse klar gewesen sein, dass der Architekt etwas verdienen wollte und nicht aus purer Gefälligkeit tätig wurde.

Schließlich habe sie ja nicht einfach passiv Leistungen entgegen genommen, die der Mann unaufgefordert ablieferte. Vielmehr habe ihm die Immobiliengesellschaft ein Konzept übersandt und ihn schriftlich gebeten, auf dieser Grundlage die Bauvoranfrage bei der Baubehörde einzureichen. Das zeige den Willen, die Dienste des Architekten in Anspruch zu nehmen - damit gehe die Immobilienfirma auch eine finanzielle Verpflichtung ein.

Ein Architekt ist kein Holzschutzfachmann

Hausschwamm ist nicht Bestandteil einer Bautenstandsermittlung

Man hatte zuvor alles klipp und klar abgemacht: Die Kaufinteressentin beauftragte die Architektin damit, den Bautenstand der Häuser zu ermitteln, die sie im Auge hatte. Sie sollte Keller und Dach vermessen, Bestandspläne erstellen und alle technischen Daten dokumentieren. Die Architektin wies ausdrücklich darauf hin, dass von ihr keine Fachberatungsleistungen wie Holzschutzgutachten zu erwarten seien.

Später stellte sich heraus, dass einige Häuser vom so genannten echten Hausschwamm befallen waren. Über 250.000 Euro musste die Käuferin für Sanierungsmaßnahmen ausgeben und machte dafür die Architektin verantwortlich. Hätte die Architektin nicht den Hausschwamm übersehen, hätte sie als Kaufinteressentin rechtzeitig einen Fachmann zu Rate ziehen können. Sicher hätte sie dann auf den Kauf verzichtet. Deshalb müsse die Architektin die Sanierungskosten ersetzen.

Darauf habe die Hauseigentümerin keinen Anspruch, entschied das Kammergericht in Berlin, und verwies zur Begründung auf ein holzschutztechnisches Gutachten (14 U 17/04). Um einen Holzschwamm zu erkennen, seien umfangreiche Untersuchungen nötig, erklärten Experten in diesem Gutachten - selbst wenn einzelne Anhaltspunkte wie braune Stellen zu sehen seien. Hausschwamm sei ein Holzschadensfall und kein Bestandteil des Bautenstandes. Um Ursachen und Ausmaß festzustellen, hätte man einen Holzschutzfachmann hinzuziehen müssen. Aufgabe von Architekten sei es jedenfalls nicht, nach Mängeln am Holz zu suchen.

"Bodenseekanzlei"

Solche regionalen Bezeichnungen sind wettbewerbswidrig

In der Nähe des Bodensees schlossen sich Anwälte und Steuerberater zu einer GmbH zusammen. Sie nannten sich "Bodenseekanzlei"; so stand es auf Briefköpfen, im Internet und in Anzeigen. Das rief Kollegen aus der Region auf den Plan, die es für wettbewerbswidrig hielten, dass sich die Konkurrenz mit dem Bodensee identifizierte.

Beim Oberlandesgericht Stuttgart hatten sie mit ihrer Unterlassungsklage Erfolg (2 U 147/05). Mit solchen Wortschöpfungen setze sich die Kanzlei mit Region und Wirtschaftsraum Bodensee in Beziehung, so die Richter, und suggeriere der potenziellen Klientel, in dieser Region eine Sonderstellung am Markt einzunehmen. Das sei irreführend.

Die Rechtsuchenden dächten angesichts des Namens Bodenseekanzlei, diese Kanzlei unterscheide sich in Qualität und/oder Quantität von den anderen in der Region und könne für sich eine Spitzenstellung reklamieren. Dabei habe die betreffende Kanzlei zum Bodensee keinen intensiveren Bezug als alle übrigen Kanzleien. Anders wäre die Situation vielleicht zu beurteilen, wenn die Anwälte ihre Büroräume auf einer Bodenseeinsel hätten. Dann gäbe es wenigstens einen geografischen Bezug.

Einsturz bei Abbrucharbeiten

Architekt hätte schriftliche Planung vorlegen müssen

Irgendwie ging auf dieser Baustelle alles schief, dachte verärgert der Architekt. Dabei hatte er dem Bauunternehmer doch genau gesagt, wie er die eine Haushälfte abbrechen sollte! Und dann stürzte eine Wand der anderen Hälfte mit ein, weil die Bauarbeiter eine zu tiefe Baugrube gegraben hatten.

Ein Fehler des Bauunternehmers - das räumte auch das Oberlandesgericht Stuttgart ein. Dennoch lasteten die Richter dem Architekten Mitverschulden an (5 U 136/05). Abbrucharbeiten, bei denen ein bleibendes Gebäude gesichert werden müsse, erforderten einen gezeichneten Plan des Architekten, aus dem der "Unternehmer eindeutig das Gewollte erkennen" könne. Der Architekt dürfe sich nicht damit begnügen, den Bauunternehmer auf bestimmte DIN-Vorschriften zu verweisen und darauf zu vertrauen, dass mündliche Anweisungen auf der Baustelle befolgt würden.

In den kritischen Phasen eines Bauvorhabens - und dazu gehörten Abbrucharbeiten - müsse der Architekt außerdem dauernd vor Ort sein. Freilich sei die Wand eingestürzt, weil Bauarbeiter die Erde zu tief ausgehoben hätten. Das hätte der Bauunternehmer besser wissen müssen. Wegen mangelnder Planung und Verletzung der Bauaufsichtspflicht hafte aber auch der Architekt. Er müsse ein Drittel des Schadens ersetzen.

Anwalts Reklame

Kanzlei mit lauter "absoluten Spezialisten"!

In einer Tageszeitung erschien unter der Überschrift "Anzeige" ein Artikel über eine Anwaltskanzlei. Deren Chef wurde mit den Worten zitiert: "Jeder Anwalt meiner Kanzlei ist ein absoluter Spezialist und bearbeitet ausschließlich Fälle, die sein Rechtsgebiet betreffen. Mit dem Resultat, dass die Kanzlei höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen verliert." Einem anderen Anwalt am Ort fiel auf, dass den sechs Rechtsanwälten der Kanzlei in der Anzeige Tätigkeitsschwerpunkte zugeordnet wurden, die nicht mit denjenigen übereinstimmten, die auf der Homepage bzw. dem Briefkopf der Kanzlei und im Telefonbuch vermerkt waren.

Er mahnte die großsprecherische Konkurrenz ab und klagte die entsprechenden Gebühren mit Erfolg beim Landgericht Kiel ein (14 O 25/06). Der Artikel erzeuge bei den Lesern die Vorstellung, hier finde sich "geballte juristische Kompetenz", erklärte das Gericht - so als verfügten Anwälte dieser Kanzlei über höheres Wissen und mehr Berufserfahrung als andere Anwälte. Das treffe jedoch nicht zu.

Drei der sechs Anwälte seien erst seit ca. einem Jahr als Rechtsanwalt zugelassen. Und offenkundig konzentrierten sie sich auch nicht nur auf ein Fachgebiet, wie der Homepage der Kanzlei zu entnehmen sei. Wirkliche Spezialisten hätten die Fachanwaltsqualifikation und/oder arbeiteten nur auf ihrem Spezialgebiet. Die Werbung für die Kanzlei sei also irreführend. Wer behaupte, seine Erfolgsquote sei höher als die anderer Kanzleien, beeinträchtige zudem mit unzulässiger Reklame den Wettbewerb.

Architektenvertrag gekündigt

Die Kostenobergrenze zu überschreiten, ist eine Pflichtverletzung

Ein Familienvater beabsichtigte, ein Haus zu bauen. Er beauftragte einen Architekten mit der Planung. Als dann endlich der Kauf des Grundstücks perfekt war, unterbreitete der Architekt dem Auftraggeber seine Pläne. Die gefielen dem Mann durchaus, doch die Zusammenstellung der Baukosten von 616.000 Euro schreckte ihn ab. Das sei viel zu viel, monierte der Familienvater. Über so eine Summe habe man nie gesprochen. Schließlich kündigte der Auftraggeber den Architektenvertrag.

Dagegen setzte sich der Architekt erfolglos zur Wehr. Das Landgericht Mönchengladbach sprach ihm zwar Honorar für die erstellten Pläne zu, erklärte aber die Kündigung für wirksam (10 O 505/03). Richte sich die Planung des Architekten nicht an der vorgegebenen Kostenobergrenze aus, sei sie mangelhaft. Dann komme eine Kündigung aus wichtigem Grund in Frage. Zumindest dann, wenn der Architekt auch im Nachhinein außerstande sei, Pläne im Rahmen der Kostenobergrenze vorzulegen, sei es für den Auftraggeber unzumutbar, die Zusammenarbeit fortzusetzen.

Vergeblich bestritt der Architekt im konkreten Fall, dass er sich mit dem Auftraggeber überhaupt auf eine Kostenobergrenze geeinigt hatte. Darauf komme es letztlich nicht an, so die Richter. Auch wenn keine Kostenobergrenze vereinbart werde, gehöre es zu den Aufgaben des Architekten, den wirtschaftlichen Rahmen seines Auftraggebers (ungefragt) zu klären und sich nach dessen Möglichkeiten der Finanzierung zu erkundigen.

Neubau mit verschimmeltem Dachstuhl

Pilzsporen stellen einen Mangel dar - egal, ob sie konkret die Gesundheit gefährden oder nicht

Die Familie hatte sich so sehr auf ihr neues Häuschen gefreut. Dann der Schock: Der Dachstuhl, gerade erst eingebaut, war völlig verschimmelt! Nach dem ersten "Igitt" setzte sich der Familienvater hin und schrieb an den Architekten einen gesalzenen Brief: Er wies darauf hin, dass Schimmelpilze Schadstoffe sind, die krank machen. Architekt und Baufirma müssten diesen offensichtlichen Mangel beseitigen.

Der Architekt schlug vor, den Schimmel-Dachstuhl durch den Betrieb, der ihn aufgesetzt hatte, sanieren zu lassen. Dass danach noch schädliche Partikel in Wohnräume gerieten, sei unwahrscheinlich (ein geringes Restrisiko sei aber nicht völlig auszuschließen). Diesen Vorschlag akzeptierte der Bauherr nicht, er ließ statt dessen den kompletten Dachstuhl auswechseln. Die Kosten sollte die Baufirma übernehmen, die das marode Gehölz eingebaut hatte. Zunächst scheiterte der Häuslebauer mit seiner Klage: Er hätte das Sanierungsangebot annehmen müssen, fand das Landgericht.

Der Bauherr habe einen einwandfreien Dachstuhl bestellt, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof, den müsse die Baufirma also auch liefern (VII ZR 274/04). Eine Sanierung, die das Risiko für die Gesundheit verringere, genüge nicht: Ein verschimmelter Dachstuhl sei selbst dann mangelhaft, wenn die Pilzsporen die Gesundheit der Bewohner nicht unmittelbar bedrohten. Der Auftraggeber habe das Angebot des Architekten und der Baufirma keineswegs akzeptieren müssen, weil die Sanierung den Mangel nicht behoben hätte.

Eine "köstliche Flasche Champagner"

Steuerberater im Clinch mit der Berufskammer - Rechtsschutzversicherung muss dafür nicht einspringen

Nach Ansicht der Steuerberaterkammer hatte es ein Kollege bei der Selbstvermarktung zu weit getrieben. Er nannte sich großsprecherisch "Unternehmensberater" und ermunterte seine Mandanten mit großzügigen Angeboten, ihn weiterzuempfehlen. "Wir bedanken uns für Ihre Empfehlung recht herzlich", hieß es in den einschlägigen Schreiben, "als kleines Dankeschön (gibt es) eine köstliche Flasche Champagner und zwei Gläser ... obendrein einen Gutschein über 350 DM, den Sie für eine Beratung oder zur Gutschrift auf ihrem Beratungskonto bei uns einsetzen können".

Die Steuerberaterkammer setzte vor Gericht ein Verbot dieser unzulässigen Werbepraktiken durch. Vergeblich legte der Steuerberater Rechtsmittel ein, auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Steuerberaterverordnung blieb ohne Erfolg. Die Prozesskosten (8.158 Euro) sollte seine Rechtsschutzversicherung übernehmen, doch auch die Deckungsklage gegen das Versicherungsunternehmen scheiterte. Nach den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung wird kein Rechtsschutz für die "Abwehr von Unterlassungsansprüchen" und für Verfahren vor Verfassungsgerichten gewährt.

Diese Ausschlussklausel sei eindeutig und unmissverständlich, befand das Landgericht München I (23 O 18585/05). Damit seien nicht nur wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche direkter Konkurrenten gemeint,sondern auch solche, die von der Berufskammer im Interesse des Berufsstandes eingeklagt werden. Das "sei für jeden verständigen Versicherungsnehmer klar".